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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 35.

8. Juli 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Commission, betreffend die Ausführung von Artikel 27 der Bundesverfassung über das Unterrichtswesen.

(Vom 13. Juni 1882.)

Tit.

Der vielbesprochene Artikel 27 der Bundesverfassung wird bekanntlich vielartig interpretirt; in der Presse, in Versammlungen, in den Rathsälen begegnen wir duo mannigfachsten, selbst entgegengesetzten Bestrebungen in Schulsachen, welche sich alle auf den Art. 27 berufen und mit demselben im Einklang stehen wollen.

Es ist das natürlich für den, der die Entstehung dieser Verfassungsbestimmung kennt. Die vielfachen, selbst einander widersprechenden Anstrebungen haben seiner Zeit nach einer ermüdenden Erörterung zuletzt ihre Fassung gefunden in einem Wortlaute allgemeiner Natur; und wie damals dieser Wortlaut der Abschluß war der verschiedenen Anstrebungen, so erschien er bald nach seiner Annahme durch das Volk als der Ausgangspunkt zu neuen verschiedenartigen Anläufen.

Ein kleines Bild dieser Mannigfaltigkeit der Auffassung bieten Ihnen die heute vorliegenden Anträge, welche alle den Art. 27 zur Ausführung bringen wollen. Der Bundesrath erachtet für nöthig, daß ihm die Pflicht einer fortwährenden Sammlung, Verarbeitung und Veröffentlichung der die Schule betreffenden Daten überbunden und zur Bestellung eines Adjunkten beim statistischen Bureau ein Besoldungsbetrag von jährlich Fr. 4500--5000 zur Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

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396 Verfügung gestellt werde. Die nationalräthliche Commission theilte sich in drei Fraktionen ; die eine will sofort ein Schulgesetz aufgestellt wissen, die andere von einem solchen gänzlich absehen und die Ausführung der Verfassung auf die Erledigung vorkommender Rekurse beschränken ; eine dritte will ein Gesetz in bestimmte Aussicht nehmen, aber solches durch eine intensivere Untersuchung und Vorbereitung herbeiführen, als der Bundesrath sie beabsichtigt ; sie schlägt darum die Aufstellung eines besondern Erziehungssekretärs mit einer Besoldung von bis auf Fr. 6000 vor.

Sie sehen, daß sich heute die Diskussion dreht um die Frage der als ständig organisirten E r h e b u n g e n und um die Forderung eines G e s e t z e s . Diese Forderung eines Gesetzes ist schon sofort nach Inkrafttretung der Bundesverfassung von den Einen aufgestellt und von den Andern wieder als unzulässig und als inopportun bestritten worden. Es ist in der That eine klare Thatsache, daß die Annahme des Art. 27 in den Räthen einen gesetzgeberischen Akt nicht zur nothwendigen Folge hatte, ja gar nicht in Aussicht nahm, daß vielmehr im Gegentheil die Forderung eines Schulgesetzes in wiederholter Abstimmung ausdrücklich abgelehnt wurde.

Es konnten darum mit Recht die Gegner eines eidgenössischen Schulgesetzes, sowie die unbefangenen Freunde der Verfassung, zu denen auch der Sprechende sich zählt, sich auf die Intention der Mehrheit der Räthe berufen und, für so lange, als die zur Zeit der Revision bestehenden Verhältnisse fortbestanden, den Gedanken einer eidgenössischen Schulgesetzgebung als im Widerspruche nicht nur mit dem Wortlaute, sondern auch mit dem Sinn und Geiste der Verfassung betrachten. Aber in den abgelaufenen acht Jahren haben diese Verhältnisse sehr sich geändert. Die allgemeine Haltung der bundesmäßigen Vorschrift läßt eine klare, allgemein verständliche Anwendung nicht zu ; das dadurch nothwendig sich ergebende und in Rekursfällen eintretende Schwanken in der jeweiligen Auffassung von Seiten der Bundesbehörden wird im Volke das Gefühl der Unsicherheit, des Zufalls, selbst der Parteilichkeit aufkommen lassen und so zum Schaden der Schule und des öffentlichen Lebens ausfallen. Dazu kommt die Ungewißheit, in welcher sich die Kantone in Betreff ihrer Schulgesetzgebung befinden. Es sind auf diesem Gebiete, wo nun
auch dem Bunde gewisse Kompetenzen zugeschieden sind, die Grenzen zwischen ihm und den sonst in Schulsachen selbstständigen Kantonen nicht klar gezogen, in manchen Rubriken ist es ungewiß, ob und wie weit der Bund nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Organisation, wenigstens die Definition sich vorbehalten werde. Diesen Unsicherheiten muß ein Ende gemacht werden, und das kann nur geschehen durch die Aufstellung

397 der, die vieldeutigen and oft räthselhaft gewordenen Bestimmungen des Art. 27 klar legenden, gemeinverständlichen und handhablichen Bestimmungen eines Ausführungsgesetzes.

Die Mehrheit Ihrer Commission denkt nicht daran, ein Gesetz zu wünschen, wie es kürzlich als ideales Postulat ins Auge gefaßt und als ballon d'essai ausgeschikt worden ist. Sie würde vielmehr in der Aufstellung von solchen Detailbestimmungen die Erstellung einer Zwangsjacke erblicken, welche dem lebensvollen Organismus der schweizerischen Volksschule, der aus den lokalen Verhältnissen herausgewachsen ist und nach Maßgabe der Geschichte, der Geographie, der Sitte denselben sich wieder anschmiegt, mehr zur Hemmung als zur Förderung überwerfen würde; aber einfache, klare, durchführbare Linien, deren weitere Ausbildung und Ergänzung getrost der weitern Entwicklung anheim gegeben werden kann.

Die Aufstellung eines Erziehungssekretärs zur ständigen Ueberwachung und Erforschung des kantonalen Schulwesens, zur Kenntnißnahme der Bestrebungen und Errungenschaften anderer Staaten, sollte eigentlich keinen Widerspruch finden. Der Gedanke ist nicht neu; schon vor mehr als 80 Jahren hat ihn Stapfer, dessen Anschauungen und Ziele in der Schweizergeschichte immer als großartige bezeichnet werden müssen, gehegt und mit unendlich kleinen Mitteln zu verwirklichen gesucht. Außer dem Ansprechenden und allgemein Zweckmäßigen, was in dieser vorn Nationalrath beschlossenen Instilution liegt, findet die Mehrheit Ihrer Commission darin noch eine Bürgschaft dafür, daß eie gewünschte gesetzliche Reglirung nicht in doktrinärer Weise, sondern erst auf Grund genauer Kenntnißnahme bestehender Verhältnisse eintreten wird.

Wir möchten nicht ein blos korrekt gedachtes Experiment anstreben, sondern eine organische Fortentwicklung unseres, in vollem Flusse der Eutwiklung sich befindende;! schweizerischen Schulwesens. Es haben namentlich die inneru, die Bergkantone keinen Grund, einer solchen ständigen Beaufsichtigung blos den Argwohn oder gar die Furcht entgegenzubringen. Bei all' der unendlichen Fülle von Opferwilligkeit und Hingebung, welche in und außerhalb der Schule der Erziehung unserer Kinder entgegengebracht wird, stehen die Bergkantone nicht als die geringern da. Bündten zählt 56 Schulen, die höchstens die Zahl von 15 Kindern aufzuweisen haben ;
die Kinder seiner Berggemeinden haben, wo sie blos im Winter können die Schule besuchen, oft mit schwerem Ungemach zu kämpfen, und docli erscheint der Bezirk Maloja auf der Karte der Rekrutenprüfuugen heller schraffirt, als einige Gegenden des Kantons Wandt, welcher seine Kinder die doppelte Stundenzahl in

398 der Schule absitzen läßt. So Obwalden und andere Theile der Innerschweiz. Vor 10 Jahren sah Referent in der Schule zu Bristen einen Vater, der täglich sein Kind über eine Stunde weit durch den Schnee zur Schule zu tragen hatte; bei seinen Besuchen in den Schulen fast aller Kantone hat Referent die Wahrnehmung gemacht, daß in vielen, der Indifferenz oder gar Schulfeindlichkeit angeklagten Gegenden der Innerschweiz eine herzlichere Hingabe an die Schule besteht, als in manchen Kreisen, von denen diese Urtheile ausgehen. Solcher Vorurtheile werden viele fallen, wenn einmal ein vaterländisches Auge das Ganze überblickt und die wirklich thatsächlichen Verhältnisse klar legt. Darum sollten, weil sie es mit gutem Gewissen thun können, die Schulfreunde der Innerschweiz auch etwas Freude empfinden beim Gedanken an die zu organi sirende Einsicht in ihre Schul Verhältnisse.

Allerdings ist, und der Sprechende möchte als der Letzte sich hergeben für unwahre Schönmalerei, in dem Antrage der Mehrheit der Commission ein Vorgehen involvii't, das von vielen als ein verletzender Stachel mag empfunden werden. Das ist die Weiterführung der konfessionellen Debatte. Auch die Vorschrift, daß die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse sollen besucht werden können ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit, auch diese soll nach unserer Ansicht eine gesetzliche Formulirung finden, welche die Durchführung ermöglicht und sichert. Wir glauben diese zu haben in derjenigen konfessionslosen ·Schule, welche nach historischem Sprachgebrauch absieht von der Konfession, dem Bekenntniß der verschiedenen christlichen Denominationen. Wir wollen eine christliche Volksschule, welche das Gemeinsame des christlichen Lehr- und Lebensgehaltes festhält und pflegt, aber das Trennende andern Lebens- und Lehrkreisen, einem höhern Alter und dem spätem kritischen Verständniß überläßt. Es ist ein großer Irrthum, zu meinen, es sei vor Allem die Schule, die Primarschule, welche bestimmend einzuwirken habe auf die Glaubensrichtung des Menschen, es ist dieses vielmehr das Haus, die eigentliche Lebenssphähre des Kindes. Lassen wir auf dem Boden der Schule durch die biblische Geschichte dem Kinde die Zusammengehörigkeit Aller auf dem Grunde der christlichen Gemeinschaft fühlbar werden, das Haus mag und der
fakultative Religionsunterricht wird ihm das konfessionelle Gepräge schon verleihen. Es liegt ein großes Unrecht vor in der Thatsache, daß auf dem tiefsten Lebensgrunde, dem religiösen, nicht nur bei Erwachsen en, sondern schon bei Kindern blos der Unterschied, blos die Kluft klar gemacht und unterhalten, daß nicht das gemeinsame Band des Christenthums gepflegt wird. Wo könnten wir dieses am besten thun,

399 als an derjenigen Stätte, welche die Kinder aller Konfessionen räumlich aufnehmen und auch in anderer Weise geistig erfassen, muß. Und es würde wahrlich nicht auf Kosten des religiösen Lebens geschehen, sondern gerade, je weniger auf diesseitige Gewordenheiten und je mehr auf den gemeinsamen ewigen Gott gerichtet, also je religiöser unsere Haltung, desto weitherziger sind wir.

Das sind nicht etwa bloße Träume, sondern das liegt im tiefsten.

Gefühle des Schweizervolkes, welcher der beiden großen Konfessionsgenossenschaften oder Kirchen es angehören möge. Wir sehen bei uns in Baselland katholische Lehrer in dreißigjährigem Dienst an vollständig evangelischen Schulen, und Niemanden fällt es ein, darin etwas Ungehöriges zu sehen ; noch vor 25 Jahren hatten wir in evangelischen Gemeinden selbst katholisch bearbeitete biblische Geschichten im Gebrauche, und das konfessionelle Bewußtsein der Familien und im öffentlichen Leben ist klar genug geblieben. In abgelegenen Bergschulen des obern Wallis habe ich einen Religionsunterricht gefunden, dem jedes evangelische, in vielen Schulen der Ebenen einen solchen, dem jedes katholische Kind nur mit Gewinn anwohnen konnte. Das begreift freilich nur, wer nicht von sich selber den schönsten Duft des kindlichen und des religiösen Wesens, die Unbefangenheit, abgestreift hat.

Auf der einen Seite wird allerdings unter der Fahne der Konfessionslosigkeit eine entschiedene Feindseligkeit gegen das Religiöse überhaupt oder doch das Christliche betrieben, von der andern durch Hierarchen jeder Art ängstlich die unverstandene religiöse Formel gepflegt ; Staatsmänner verschiedener Richtungen betrachten die Schule als das Saatfeld ihrer politischen Systeme, Volksführer als solches für politische und soziale Theorien: sie Alle würdigen die Schule herab zum Mittel ihrer Zwecke, für die Schule selber, die gemeinsame Heimat der Kinder, die friedliche Stätte geistigen Wachsthums, für die Wahrung heiliger Kindesrechte haben sie kein Herz. Weil sie im Namen der Schule reden, der von ihnen mißbrauchten Schule, werden sie die Freunde der Schule genannt, während sie deren Feinde sind. Denn wo und so lange die einfache Volksschule das Versuchsfeld für fremde, weitreichende Ziele ist, da hat sie keinen Frieden und kein Gedeihen. Nach des Berichterstatters Ansicht thäte der schweizerischen
Volksschule bald mehr der pädagogische als der politische Ausbau noth. Wenn nun die von uns beantragte gesetzliche Ausführung der Verfassungsbestimmungen den Räthen vor die Augen gelegt werden wird, dann, aber nicht heute schon, werden die Gegensätze in faßbarer Weise zum Ausdrucke kommen und die unausweichliche Auseinandersetzung erfolgen müssen.

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Die Schweizergeschichte nennt uns eine Periode, deren leiser und schwacher Nachklang unsere dermalige Lage ist. Es ist die Zeit der Glaubenstrennung, der Reformation und Gegenreformation.

Wir wissen, wie damals in bitterstem Streit das letzte Argument war das Schwert und der Holzstoß. Der Bund der Eidgenossen hat auch durch jene trüben Zeiten hindurch sich erhalten und die Kinder der erbitterten Gegner haben sich wieder die Bruderhand gereicht. Der ererbte konfessionelle Gegensatz besteht heute noch wie damals, aber die Anwendung von Gewalt in Fragen des Glaubens wird von uns allen gleich sehr verabscheut. Unsere Zeit zeigt gegenüber der damaligen nun die neue Erscheinung, daß an die Stelleder einstigen territorialen Geschiedenheit, welche selbst einen Kanton aus konfessionellen Gründen in zwei Theile theilte, eine allgemeine Vermischung der verschiedenen Glaubensgenossen getreten ist. Nicht nur ungehindert, sondern vielfach gefördert, erbauen Katholiken unter den Evangelischen und diese wieder unter den Katholiken ihre Kirchen. Sollten wir nun nicht auch noch so viel billige Rücksicht haben, der Eine für den Andern, daß wir Alle darauf halten, es solle nicht nur jedem stimmfähigen Schweizerbürger, sondern auch jedem Kinde wohl sein können, wohin immer es seinen Fuß setzt, auf jedem Fleck seines geliebten Vaterlandes ?

Die Schweiz hat im Verlaufe der Geschichte die providentielle Aufgabe erhalten, auf eng begrenztem Boden alle die Gegensätze zu überwinden, welche selbst ein großer Staat nur enthalten kann.

Es ist ihr die Frage gestellt, ob unter dem Banner der Republik alle die geographischen, ethnographischen, sprachlichen und konfessionellen Besonderheiten eine höhere Einigung finden können, in friedlicher Entwicklung, ohne Unterdrückung einer an sich berechtigten Lebens-, Denkens- oder Glaubensform.

Die Antwort muß in guten Treuen eine bejahende sein und auch aus diesem Gesichtspunkte beantragen wir Ihnen die Zustimmung zum nationalräthlichen Beschlüsse.

B e r n , den 13. Juni 1882.

Die Mehrheit der btäuderäthlichen Commission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : M. Birmann.

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Bericht der

Minderheit der Kommission des Ständerathes über Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung, betreffend das Unterrichtswesen.

(Vom 13. Juni 1882.)

Tit.

Der vielgenannte und in neuester Zeit vielbestrittene Artikel 27 der Bundesverfassung, der sogenannte Schulartikel, sollte nach einer Vorlage des Bundesrathes vom 3. Juni 1880 eine nähere Präzisirung, respektive Erweiterung finden auf dem Wege der Bundesgesetzgebung. Zu diesem Zwecke verlangt der Bundesrath in erster Linie den Auftrag, durch das Departement des Innern die zur Vollziehung des Schulartikels nöthigen Erhebungen über das Schulwesen der Kantone machen zu lassen und für die regelmäßige und forllaufende Sammlung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Ergebnisse zu sorgen.

Für Ausführung dieser Aufgabe wäre dem Direktor des statistischen Bureau ein Adjunkt mit entsprechendem Gehalt beizugeben.

Gegenüber dem noch schüchternen Antrage des Bundesrathes, respektive seines Departements des Innern, gab die Mehrheit der nationalräthlichen Kommission dem Gedanken schon eine weitere und präzisere Fassung. Die eine Abtheilung dieser Kommissionsmehrheit wollte die nöthigen Erhebungen über das Schulwesen der Kantone zum allfälligen Erlaß eines bezüglichen Gesetzes ver-

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Commission, betreffend die Ausführung von Artikel 27 der Bundesverfassung über das Unterrichtswesen. (Vom 13. Juni 1882.)

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