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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 11. Juni 1897.)

Die neue Übereinkunft der internationalen Erdmessung sieht in Art. 2 die Aufstellung einer permanenten Kommission vor, welche dem Präsidium des Unternehmens -- bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem ständigen Sekretär und dem Direktor des Centralbureaus in Berlin -- für die Erledigung besonderer, nicht vorgesehener Verwaltungsgeschäfte als beratende Behörde zur Seite stellen soll. In die permanente Kommission hat jeder beteiligte Staat einen Delegierten zu ernennen. Als Delegierter der Schweiz wird Herr Professor Dr. A. H i r s c h in Neuenburg, Präsident der schweizerischen geodätischen Kommission und ständiger Sekretär der internationalen Erdmessung, gewählt.

(Vom 14. Juni 1897.)

Die Buchdruckerei H. Meier & Cie. in Schaffhausen hat zur Ausübung der Kontrolle über die Arbeiter eine Einrichtung ge troffen, wonach jeder Arbeiter bei Beginn der Arbeit auf dem Expeditionsbureau von einer größern Tafel ein kleines, auf ihn lautendes Täfelchen wegzunehmen und nach Schluß der Arbeit wieder dahin zu verbringen hat. Gegen diese Einrichtung wurde seitens eines Arbeiters bei der kantonalen Polizeidirektion Beschwerde geführt mit der Begründung, diese Kontrollanordnung enthalte insofern eine Verletzung des Fabrikgesetzes, als sie in der für die Meiersche Buchdruckerei bestehenden und vom Regierungsrat unterm 8. Januar 1896 genehmigten Fabrikordnung nicht vorgesehen sei. Die kantonale Direktion hieß die Beschwerde gut und erklärte die eingeführte Kontrollmaßregel, weil ungesetzlich, als unstatthaft.

Der Bundesrat hat den von der Buchdruckerei H. Meier & Cie.

bei ihm erhobenen Rekurs aus folgenden Gründen abgewiesen: Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken verlangt, daß für Änderungen der Fabrikordnung die amtliche

741 Genehmigung nachgesucht werde. Selbstverständlich ist, daß dies auch für Ausführungsmaßregeln zutrifft, wenn unter diesem Titel wesentliche Abänderungen getroffen werden. Durch das Gesetz (Art. 8, Absatz 2) ist den Arbeitern das Recht gewahrt, ,,sich über die sie betreffende Fabrikordnung auszusprechen" ; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn Abänderungen unter dem Namen einer Ausführungsmaßregel, als welche die Beschwerdeführer die angefochtene Anordnung hinstellen, eingeführt werden wollen. Meistenteils bleibt freilich eine unbedeutende Änderung seitens der Arbeiterschaft unbeanstandet, und selbst wichtigere Maßregeln der Ausführung können, wenn sie allseitig gebilligt werden und gegen kein Gesetz verstoßen, eine Änderung erfahren, ohne daß eine ausdrückliche Genehmigung einzutreten braucht; aber deswegen geht der Arbeiter seines Einspruchsrechtes nicht verlustig.

Im vorliegenden Fall bedeutet die ,,Ausführungsmaßreg'el" eine Verschärfung der Kontrolle, namentlich irn Hinblick auf § 5 der ,,Hausordnung" (Buße für Verspätungen). Sie besteht allerdings vielerorts, muß aber als eine fabrikpolizeiliche Vorschrift betrachtet werden, die nicht nur untergeordnete Bedeutung besitzt.

Die Arbeiter der genannten Buchdruckerei sind somit berechtigt, zu verlangen, daß die regierungsrätliche Genehmigung für die von jener beabsichtigte Neuerung eingeholt werde.

Der Gemeinde Marchissv, Kanton Waadt, wird an die Kosten der Ausführung einer Straße nach den Weiden Les Fornets, Echadez, Grilletaz und Perrondaz ein dem kantonalen Beitrag gleichkommender Bundesbeitrag von 15 °/o, im Maximum Fr. 3325 zugesichert.

(Vom 16. Juni 1897.)

Das schweizerische Bundesgericht zeigt an, daß es seine diesjährigen Ferien auf die Zeit vom 26. Juli bis 4. September angesetzt habe.

(Vom 17. Juni 1897.)

Am 18. Februar und 8. Mai 1896 genehmigte der Bundesrat provisorisch den Entwurf eines Fahrschulreglementes der Artillerie und die Entwürfe von Reglemeuteo betreffend die bespannte Batterie, die Geschützschule und die Schießschule der Artillerie. Alle diese

742 Réglemente wurden letztes Jahr in den Artillerieschulen und -kursen erprobt; sie haben sich im allgemeinen bewährt. Die mit ihnen gemachten Erfahrungen wurden am Ende des letzten Instruktionsjahres in Konferenzen der Artillerie-Jnstruktoren behandelt und anläßlich der diesjährigen Artillerie-Unteroffizierschule verwertet.

Hierauf wurden die Réglemente, wo es sich als nötig erwies, revidiert; sie sind nun in bereinigtem Texte, unter Hinzufügung der Abschnitte I. Material und Ausrüstung, II. Munition und VI. Ausrüstung der Dienstpferde, in einem Bändchen vereinigt unter dem Gesamttitel ,,Exerzierreglement für die schweizerische Feldartillerie" dem Bundesrate vorgelegt worden, und dieser hat dasselbe definitiv genehmigt.

(Vom 18. Juni 1897.)

Der Solothurner Kantonalbank wird die Erhöhung ihrer Notenemission von 4 auf 5 Millionen Franken bewilligt.

Der Bundesrat hat mit der Stellvertretung des Herrn OberstCorpskommandanten B e r l i n g e r , der, weil noch nicht völlig hergestellt, einen Urlaub von vier Monaten nachsuchen mußte, also namentlich auch mit der Leitung des diesjährigen Truppenzusammenzuges Herrn Oberst-Divisionär K e l l e r , Kommandant der V. Division und Chef des Generalstabsbureaus, betraut.

(Vom 21. Juni 1897.)

Nachdem am 18. dies die Stellvertretung des Oberst-Corpskommandanten Berlinger, sowie die Leitung des diesjährigen Truppenzusammenzuges während des Urlaubes des Herrn Berlinger Herrn Oberst Keller, Kommandanten der V. Division und Chef des Generalstabsbureaus, übertragen worden ist, hat der Bundesrat heute an Stelle des Herrn Oberst-Divisionär Keller den Kommandanten der IX. Infanteriebrigade, Herrn Oberst-Brigadier S c h e r z , interimistisch mit dem Kommando der V. Division beauftragt.

743 ITVahlen.

(Vom 14. Juni 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Genf: Herr Ernst favre, von Coppet, Postcommis in Zürich.

,, Arthur Perrenoud, von Les Pontsde-Martel, Postcommis in Monthey.

Posthalter in Bätterkinden : Frl. Anna Leuenberger, von Ursenbach, Postgehülfin in Bätterkinden.

Posthalter in Muttenz: Herr Ernst Völlmy, von Sissach, Beamter der Schweiz. Centralbahn, in Muttenz.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Cernier (Neuenburg): Herr Ludwig Weber, von Brüttelen (Bern), in Cernier.

Telegraphist und Telephonist in Rheinfelden : ,, Hugo Kalenbach. Uhrmacher, von und in Rheinfelden.

tVom 17. Juni 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Lausanne : Herr Eduard Taillens, von Lausanne.

(Vom 21. Juni 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Biel : Herr Louis Huguenin, von Loele.

Posthalter in Mollis: ,, Gabriel Leuzinger, von Mollis, Briefträger daselbst.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. III.

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1897

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23.06.1897

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