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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion des untern Laufes der Gryonne.

(Vom 1. Dezember 1882.)

Tit.

Der Staatsrath des Kautons Waadt hat mit Schreiben vom 16. Mai laufenden Jahres das Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion des untern Laufes der Gryonne eingereicht. Außerdem, daß dieses Schreiben selbst sich einläßlich über den Gegenstand verbreitet, ist demselben auch eine technische Vorlage beigefügt, bestehend in Bericht (notice descriptive), Plänen und Kostenvoranschlag.

Wir entnehmen dieser Eingabe zunächst Folgendos über die Vorgeschichte der Angelegenheit: Die Gryonne, früher zwar schon als ein nicht ganz unschuldiger Bach bekannt, hat doch erst seit einem Hochwasser vom 31. Oktober 1870 den seither bewiesenen, höchst gefährlichen Charakter angenommen. Damals wurde in wenigen Stunden im untern Laufe das Bachbett verstopft und ein großer Theil der Ebene zwischen Ollon und St. Triphon einerseits und Bex anderseits mit Schlamm und Geröll überdeckt. Im obern Gebiete bildeten sich aber überall tiefe Runsen und infolge dessen Bodenbewegungen, also Zustände, welche die Gefahr in sich schlössen, daß der Bach bei jeder Anschwellung neuerdings große Geschiebsmassen in die Ebene führen werde.

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Nach diesem Ereignisse wurde außer den längs dem untern Laufe vorgenommenen Räumungs- und Schutzarbeiten namentlich auch an dem Punkte, wo die Gryonne aus der Schlucht austritt, eine große sogenannte Thalsperre zu dem Zwecke angelegt, um damit für so lange, bis im obera Gebiete selbst die nöthigen Arbeiten ausgeführt sein würden, die von dort kommenden Geschiebe aufzuhalten, also zur Ablagerung zu veranlassen. Aber schon im September 1873 hatte die Gryonne wieder ein ganz außerordentliches Hochwasser, sogar das größte dieses Jahrhunderts, welches denn auch die vorerwähnten, vor wenigen Monaten erst vollendeten Arbeiten zerstörte und sonst ungeheuren Schaden anrichtete.

Dieser Mißerfolg übte überdieß insofern eine sehr nachtheilige Wirkung aus, als er der Bevölkerung das Vertrauen in solche Schutzbauten benahm, und einige Jahre verflossen, bevor neuerdings Hand angelegt wurde, um die Gegend der erwähnten gefährlichen Lage zu entziehen.

Den Ausgangspunkt für die neue Aktion bildete eine im Jahr 1877 vorgenommene Besichtigung des obern und untern Laufes der Gryonne, an welcher außer Vertretern der Regierung von Waadt und der interessirten Gemeinden auf Ansuchen der Interessenten auch der eidg. Oberbauinspektor sich bclheiligle. Das Ergebniß dieser Besichtigung war die allseitige Erkenntniß, daß unter den Verhältnissen, wie sie an der Gryonne bestanden, mit Arbeiten am u n t e r n Laufe, nämlich auf der Strecke vom Austritte des Baches aus der Schlucht bis zu seiner Mündung in die Rhone, den bestehenden Uebelständen und Gefahren nicht abgeholfen werden könne, sondern, und zwar in erster Linie, den kolossalen Geschiebsabbrüchen im o b e r n Laufe begegnet werden sollte. Und wenn auch die Ueberzeugung von der Möglichkeit der Erreichung dieses Zweckes nicht so allseitig gétheilt wurde, so sprachen sich doch auch die Vertreter der Gemeinden für die Vornahme eines Versuches aus.

Den dadurch erzielten Erfolg gibt die vorgenannte notice descriptive in Folgendem an : ,,Die Arbeiten wurden im Jahr 1878 begonnen und seither jedes Jahr so lange fortgesetzt, als die Witterung es gestattete. Das Resultat derselben ließ nicht lange auf sich warten. Die gefährlichen Geschiebsführnngen haben beinahe gänzlich aufgehört; die Hänge beruhigen sich und der Moment ist gekommen, wo, indem nicht, wie früher, bei jedem Hochwasser die Verstopfung des Bachbettes befürchtet werden muß, man mit Energie an die Eindämmung des Wildbaches in der Ebene Hand anlegen kann."

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Es kann dem beigefügt werden, daß es in Wirklichkeit auch in den letzten Jahren an sehr bedeutenden Hochwassern der Gryonne nicht gemangelt hat.

Bezüglich der Betheiligung- des Bundes an diesen Arbeiten erübrigt Folgendes beizufügen : Die Regierung des Kantons Waadt suchte im Jahre 1878 um Beiträge desselben für die obere und für die untere Gryonne nach.

Da es aber aus vorstehend schon angedeuteten Gründen zweckmäßiger erschien, die Korrektion der Letzteren noch zu verschieben, wurde im Einverständnisse mit genannter Regierung vorläufig bloß die Verbauung der Erstem zum Gegenstand eines in die Kompetenz des Bundesrathes fallenden Subventionsbeschlusses gemacht, was auch zufolge der Erwägung zuläßig erschien, daß diese Verbauung an und für sich und selbst ohne die Bachkorrektion in der Ebene ein sehr nützliches und sogar notwendiges Werk, bilde.

Nachdem damit nun aber die schon erwähnten Erfolge erzielt sind, findet die genannte Regierung den Zeitpunkt auch für die Ausführung der Korrektion des untern Laufes der Gryonne gekommen, und hat daher das vorliegende Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages eingereicht, ein Gesuch, dessen ErledigungAngesichts des Betrages, um den es sich handelt, einer besondern Schlußnahme der Bundesversammlung ruft.

Diese Korrektion bezieht sich des Nähern auf die 5 km. lange.

Strecke von der Einmündung der Gryonne in die Rhone bis zu dem Zusammenflusse der großen und der kleinen Gryonne, und es wird dabei laut dem vorliegenden Projekte zwischen den drei Abtheilungen unterschieden : 1) Von der Rhone bis zu der Straße LausanneSt. Maurice 1850 m.

2) Von da bis zur Brücke von Durant .

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. 2450 ,, 3) Von da bis zu dem Zusammenflusse der beiden Gryonne .

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7 5 6 ,, Gesammtläng 5056 m.

Diese Abtheilungen sind charakterisir durch die Gefalle, welche nach den projektirten Sohllinien betragen : auf der ersten Abtheilung 1.7 bis 2,2%, ,, ,, zweiten ,, 3 bis 6 %, ,, ,, dritten ,, durchschnittlich 8 %.

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Dieselben sind auf der ersten Abtheilung bedingt durch die gegebenen Höhenpunkte an der Rhone und an den Brücken der Eisenbahn und der Chaussée. Selbstverständlich wäre der laut dem Längenprofile winkelförmige Uebergang bei letzterem Punkte von 2,2 auf 3 °/o ohne künstliche Nachhülfe nicht möglich; derselbe soll aber ermöglicht werden durch das von dort bis zur Rhone vorgesehene Sohlpflaster.

Auf der zweiten Abtheilung soll Letzteres nicht angebracht werden, sondern bloß eine auf Holzrost fundirte Steinbekleidung der Böschungen des trapezförmigen einfachen Profiles.

Mit dieser zweiten Abtheihmg endigt die eigentliche Korrektion im Sinne der zusammenhängenden Einschränkung der Gryonne nach festgesetztem Alignement und Querprofile.

Die für die dritte Abtheilung vorgesehenen Arbeiten sind bestimmt, den Uebergang von dieser Korrektion zu der Verbauung der obern Gryonne zu bilden, und sie haben daher den Zweck zu erfüllen, der Erstem den nölhigen Anschluß an die beidseitigen Hänge der Schlucht zu geben. Außerdem sollen die hier projektiiten Querbauten die Abspülung der auf dieser Strecke abgelagerten Geschiebe verhindern und zudem die Wirkung der Verbauung des obern Gebietes dadurch ergänzen, daß sie die noch von dorther kommenden Geschiebe auffangen.

Im Uebrigen ist zu dem vorliegenden Projekte Folgendes zu bemerken : Das Tracé verfolgt in regelmäßigen Linien den Scheitel des Auswurfkegels der Gryonne; indem dieses zugleich die Richtung ist, in welcher dieselbe sich das ihr benöthigte Gefäll ausgebildet hat, so konnte von einer wesentlichen Abweichung nicht die Rede sein.

Gegen die Form und Konstruktion des neuen Bachbettes findet das eidgenössische Oberbauinspektorat im Allgemeinen nichts einzuwenden. Die Größe des Durchflußproöles darf bei den bestehenden Gefallen als genügend angesehen werden. Fraglich kann erscheinen, ob nach der erreichten großen Verminderung der Geschiebe die Anbringung eines Sohlpflasters auf der untersten Abtheiluno- noch nöthig sei. Bei der verhiiltnißmäßig starken Abnahme des Gefälles kann dies nicht bestimmt verneint werden, dagegen könnte man über dieses Bedürfniß die Erfahrung abwarten, indem das Pflaster nicht von Anfang, sondern erst dann eingesetzt würde, wenn dasselbe sich als nöthig erweist. Allerdings ginge dies bei der in dem Projekte vorgesehenen Schalenform nicht wohl an. Die Zweckmäßigkeit dieser Form ist nach Ansicht des Oberbauinspektorates

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auch aus anderen Gründen fraglich; aber es ist dies ein Punkt, dessen Erledigung der definitiven Projektsgenehmigung vorbehalten bleiben kann.

Auf der ersten und zweiten Abtheilung ist, wie gesagt, abgesehen vom Fundamentrost, ausschließlich Steinbau projcktirt.

Auf der dritten Abtheilung sollen dagegen die Querbauten (Sperren) wesentlich aus Holzkonstruktion bestehen. Dies erscheint mit Rücksicht auf die geringe Dauer dieses Materials nicht zweckmäßig, und es wird daher bei Feststellung des definitiven Ausführungsprojektes zu untersuchen sein, ob Mangel an Steinmaterial zu dieser Konstruktionsart nöthigt, oder ob dies nicht der Fall und daher der hier zweckmäßigere Steinbau anzuwenden sei.

Im erwähnten lechnischen Berichte wird auch die Reihenfolge der Ausführung der einzelnen Abtheilungen behandelt, wobei er sich dahin ausspricht, daß die dritte oder oberste zuerst, dann die unterste und erst zuletzt die zweite oder mittlere Abtheilung auszuführen sei, was in Wirklichkeit zweckmäßig erscheint. Durch die Arbeiten auf der dritten Abtheilung der untern Gryonne und das gleichzeitige weitere Fortschreiten derjenigen an der obern Gryonne wird die Geschiebführung derselben noch in höherin Grade vermindert, als es jetzt schon geschehen ist. In Folge dessen wird der in solcher Weise von Geschieben entlastete Bach, in geeigneter Weise durch Räumungsarbeiten noch unterstützt, sein Bett im untern Laufe vertiefen und sich so ein für die Ausführung der Korrektion geeigneter Zustand desselben vorbereiten. Dabei ist nämlich zu bemerken, daß schon jetzt Arbeiten ausgeführt sind, durch welche der Lauf des Baches eingeschränkt und Letzterer zum Graben befähigt wird, ohne daß übrigens diese Arbeiten bei der nachgesuchten Subvention berücksichtigt waren.

Was dann die Voranstellung der Ausführung der ersten Sektion vor diejenige der zweiten betrifft, so rechtfertigt sich dieselbe mit Rücksicht auf die besondern Vorhältnisse. Eine gewisse Beschleunigung der Ausführung der ersten Sektion ist wegen der Eisenbahn und der Chaussée wünschbar, indem die Verstopfung ihrer Brücken bei der jetzigen Höhe des Bachbettes befürchtet werden kann. Außerdem könnte es sich bei den Gefallen dieser Abtheilnng um gar große Veränderungen durch die Wasserwirkung selbst dann nicht handeln, wenn diese nicht durch das beabsichtigte
Sohlpflaeter verhindert würde.

Für die Ausführung der zweiten Abtheilung besteht dagegen weit weniger Dringlichkeit, nachdem in Folge der auf ihr bereits ausgeführten Arbeiten in Verbindung mit den Verbesserungen

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im obern Gebiete die Gefahr des Austretens der Gryonne, wie sie hier früher bestand, als sehr vermindert angesehen werden darf.

Anderseits ist es aber sehr wünschbar, dem Wasser für sein Werk der Vertiefung des Bachbettes hier längere Zeit zu lassen, denn das in der obern Hälfte dieser Abtheilung für den korrigirten Bach angenommene Gefäll von 6 % ist noch so groß, daß dessen Verminderung durch weitere Vertiefung des Bettes sehr möglich erscheint, wenn man diese nicht künstlich verhindert. Letzteres wäre aber sehr unzweckmäßig, da man bei der Lage des Bach bettes auf dem Rücken des Schuttkegels um so größere Sicherheit erlangt, je tiefer Ersteres in Letzteren sich einsenkt.

Ueber die Anzahl der Jahre, welche für die Ausführung der Korrektion der untern Gryonne anzuberaumen sei, spricht sich die Regierung von Waadt nicht aus. In Berücksichtigung des vorstehend Gesagten finden wir aber, es seien nicht weniger als fünf Jahre dafür anzusetzen.

Die Kostenvoranschläge sind für die erste und zweite Abtheilung nach den aus dem Projekte sich ergebenden Arbeitsmengen und nach Einheitspreisen detaillirt berechnet, und diese Preisansätze geben keinen Anlaß zu Bemerkungen.

Für die dritte Abtheilung sind die Kosten nur approximativ angenommen, wie auch das Projekt nur skizzirt ist. Als Vorprojekt und Approximativanschlag, wie es das Gesetz in diesem Stadium der Angelegenheit nicht anders verlangt, kann aber beides genügen, zumal Letzterer 'nicht als zu hoch gegriffen erscheint.

Die ganze Voranschlagssumme beträgt Fr. 300,000.

Den Bundesbeitrag wünscht die Regierung von Waadt zu 40 °/o der Kosten angesetzt. Den Anspruch auf einen solchen Beitrag begründet sie mit dem großen Schaden, welchen die Interessenten bei den wiederholten durch die Gryonne verursachten Verheerungen erlitten, und den großen Kosten, welche die schon ausgeführten Schutzbauten ihnen verursacht haben. In der beiliegenden Karte ist die Ausdehnung des Inundationsgebietes angegeben. Dasselbe mißt circa.

7,3 km 2 oder 2027 Jucharten. Die Thalsache, daß innert dem letzten Dezennium wiederholt Ueberschwemmungen vorgekommen sind, welche die beidseitigen Endpunkte dieses Gebietes bei den Bahnstationen von Ollon-St. Triphon und bei Bex erreicht haben, läßt nicht bezweifeln, daß dabei großer Schaden entstanden ist; es liegt darin auch der Beweis,
daß die Korrektion der Gryonne einem wesentlichen öffentlichen Interesse dient und demzufolge in Gemäßheit des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes Anspruch auf einen Bundesbeitrag hat.

493 Wenn wir uns demgemäß für die Zusicherung eines solchen aussprechen, so können wir dagegen bezüglich der quantitativen Bemessung desselben unsern Antrag nicht dem Begehren der Regierung von Waadt anpassen, sondern müssen finden, es sei derselbe auf einen Dritttheil der Kosten zu beschränken, so daß sich also das Maximum nach vorstehender Voranschlagssumme auf Fr. 100,000 berechnen würde. Da wir dabei von der gleichen Anschauungsweise ausgehen, wie sie schon bei wiederholten Anlässen, so auch noch in der Botschaft betreffend die Korrektion der Veveyse, ausgesprochen worden ist, so glauben wir eine nochmalige Verbreitung über dieselbe hier unterlassen zu dürfen.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung !

B e r n , den \. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesfoeschluß betreifend

Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der untern Gryonne an den Kanton Waadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Waadt vom 16. Mai 1882; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Dezember 1882; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, im Allgemeinen und speziell in Anwendung von Art. 5, Alinea 3, Art. 9 und Art. 10, Alinea 2, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Waadt wird für die Korrektion der untern Gryonne, nämlich von der Vereinigung der großen und der kleinen Gryonne bis zur Mündung in die Rhone, ein Bundesbeitrag zugesichert im Betrage eines Dritttheils der wirklichen Kosten und im Maximum von Fr. 100,000, als Dritttheil der Voranschlagssumme von Fr. 300,000.

Art. 2. Die Ausführung dieser Korrektion hat innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an gerechnet, in zweckmäßiger Reihenfolge stattzufinden.

495 Art. 3. Die definitiven Ausführungsprojekte und der Ausfuhrungsmodus bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnisse des Fortschreitens der Bauausführung, gestützt auf die von der Kantonsregieruog dem Bundesrath eingereichten und von diesem genehmigten Kostenausweise, jedoch ist das jährliche Maximum auf Fr. 20,000 festgesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziollen Kostenvoranschlages, sowie der Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissioaen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die planmäßige BauausführungO und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostensausweise O kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Der Kanton Waadt hat gemäß mit dem eidgenössischen Handels-und Landwirthschaftsdepartement (Forstabtheilung) zu vereinbarendem Projekte im Anschlüsse an die Korrektions- und Verbauungsarbeiten im Gebiete der Gryoune auch diejenigen forstlichen Maßregeln durchzuführen, welche nöthig erscheinen, um die Beruhigung der bewegten Hänge zu vervollständigen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Waadt die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt des subventionirten Werkes ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Max Kämpfer von Oeschenbach, gewesener Offiziersbedienter (Vom 1. Dezember 1882.)

Tit.

Durch Urtheil des Kriegsgerichts der III. Division vom 3. Juni 1882 wurde Max K ä m p f e r , Friedrichs sei. von Oeschenbach, wohnhaft in der Lorraine bei Bern, geb. 1862, ledig, Schreiner, wegen Diebstahl verurtheilt : 1) zu 8 Monaten Gefängniß; 2) zur Restitution des Gestohlenen ; 3) zur Bezahlung der Untersuchungskosten gemäß Art. 395 des eidg. Militärstrafgesetzes, bestimmt auf Fr. 109. 15.

Max Kämpfer ist der Sohn der Wittwe Friederika Kämpfer, geb. Meier, welche sich seit dem Jahre 1868 in der Kaserne in Bern, zuerst in der Stadt und seit 1879 auf dem Beundenfelde, mit Bedienung der Offiziere, resp. mit dem Reinigen der Zimmer und Kleider derselben beschäftigt. Sie hat ihren Sohn Max, der das Schreinerhandwerk erlernt, aber stets bei ihr gewohnt hatte, schon seit Jahren mit Erlaubniß der Kasernenverwaltung zur Aushülfe mitgenommen, und in dieser Stellung und bei dieser Beschäftigung hat derselbe nach dem Urtheil des eingangserwähnten Kriegsgerichts und den bezüglichen Untersuchungsakten zum Nachtheil der von ihm bedienten Herren Offiziere im April bis Mai 1882 folgende Beträge entwendet:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion des untern Laufes der Gryonne.

(Vom 1. Dezember 1882.)

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1882

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1882

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487-497

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