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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 1. Oktober 1897.)

Im Auftrage des Präsidenten des Oranjefreistaates erklärt Herr Dr. H. P. N. Müller van Rijckevorsel, Generalkonsul, auf Grund der ihm erteilten Vollmacht mit Note vom 28. September 1897 den Beitritt dieses Staates zur Genfer Konvention betreffend Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs, vom 22. August 1864. Hiervon wird den Vertragsstaaten Kenntnis gegeben.

(Vom 4. Oktober 1897.)

Mittelst Note vom 28. August abhin hat die deutsche Gesandtschaft dem schweizerischen Bundesrate mitgeteilt, daß die deutsche Postverwaltung beabsichtige, vom 1. Januar 1898 hinweg den Geldanweisungsdienst im Schutzgebiete von Deutsch-Südwestafrika sowohl für den innern Verkehr als für die Beziehungen zu Deutschland und auswärtigen Staaten einzuführen. Auftragsgemäß werde daher beim Bundesrat der Beitritt dieses Schutzgebietes zu dem Wiener Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst vom 4. Juli 1891 für den 1. Januar 1898 angemeldet.

Gemäß Artikel 10 des Wiener Übereinkommens vom 4. Juli 1891 wird von diesem Beitritt den Regierungen der Vertragsstaaten Kenntnis gegeben.

Die von der Schweizerischen Centralbahn, der Jura-SimplonBahn und den Vereinigten Schweizerbahnen pro 1896 zu entrichtenden Konzessionsgebühren werden, gestützt auf Artikel 19 des Eisenbahngesetzes, wie folgt festgesetzt: a. C e n t r a l b a h n , deren Ertrag im genannten Jahr cirka 7 °/o erreicht hat, Fr. 200 per km. oder Fr. 80,200 im ganzen (für 401 km.); b. J u r a - S i m p l o n - B a h n , deren Reinertrag mit Inbegriff der für eventuelle Tilgung von Kursverlusten angelegten Gewinnreserve (Fr. 1,559,000) 5,8 °/o des Aktienkapitals ausgemacht hat, Fr. 100 per km. oder Fr. 98,500 im ganzen (für 985 km.);

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c. V e r e i n i g t e S c h w e i z e r b a h n e n , deren Reinertrag mit Inbegriff der auf Reserveconto verrechneten nachträglichen Transporteinnahmen (Fr. 175,211) cirka 4,a °/o des Aktienkapitals ausgemacht hat, Fr. 50 per km. oder Fr. 13,950 im ganzen (für 279 km.).

Vom Bundesrat wird eine nachträgliche Abänderung der Konzessionsgebühren pro 1896 ausdrücklich vorbehalten für den Fall, daß die Tilgung alter Verluste und andere Ausgaben, welche bis dahin bei der Berechnung der Konzessionsgebühren als Ausgaben behandelt wurden, bei der definitiven Festsetzung des konzessionsmäßigen Reinertrages nicht in Abzug gebracht werden sollten, insofern sich dadurch ein höherer kilometrischer Ansatz ergeben würde.

(Vom 8. Oktober 1897.)

Der Oranje Freistaat hat auf den 1. Januar 1898 seinen Beitritt zum Wiener Weltpostvertrag und zum Vollzugsreglement erklärt.

Die in Art. 5 der Konzession für eine Drahtseilbahn von Vernayaz nach Gueuroz vom 29. März 1893 angesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 17. Juni 1896 bis zum 21. Dezember 1897 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird neuerdings um drei Jahre, also bis zum 21. Dezember 1900, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von MartignjVille über Salvati nach Châtelard und von Martigny-Ville nach Martigny-Bourg vom 21. Juni 1892 angesetzte und durch Bundesratsbeschlüsse vom 29. Dezember 1893, 4. Januar 1895 und 10. Januar 1896 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um drei Jahre, d. h. bis zum 21. Dezember 1900, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Bern nach Neuenburg (direkte Linie) vom 10. Oktober 1890 angesetzte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 18. April 1893, 4. Mai 1894 und 27. Mai 1895 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, wird bis zum 1. Januar 1898 verlängert.

45S (Vom 11. Oktober 1897.)

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897, gegen welches innerhalb der mit 5. Oktober zu Ende gehenden Frist bloß 92 Referendumsunterschriften eingegangen sind, auf den 1. Januar 1898 unter dem Vorbehalte in Kraft erklärt, daß die Bestimmungen von Art. 10 des Gesetzes betreffend den Besoldungsnachgenuß schon von der Promulgation des Gesetzes an zur Anwendung gelangen können.

Das allgemeine Bauprojekt für die Strecke Hauptbahnhof ZürichHardturmstraße der Industriequartier-Straßenbahn Zürich III wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Die eidgenössischen Medizinalprüfungskommissionen werden ergänzt wie folgt: A. Für den Prüfungssite Bern.

Als Suppléant der Kommissionen für die naturwissenschaftlichen Prüfungen für Ärzte und Tierärzte und der Fachprüfungskommission für Apotheker (an Stelle des von Bern weggezogenen Herrn Prof. Dr. A. Rössel): Herr Prof. Dr. Karl Friedheim in Bern.

B. Für den Prüfungssits Zürich.

1. Als Mitglied der Kommission für die anatomisch-physiologischen Prüfungen für Arzte und Zahnärzte, sowie als leitender Examinator aller medizinischen und der zahnärztlichen anatomischphysiologischen Prüfungen (an Stelle des weggezogenen Herrn Prof.

Dr. Stöhr) : Herr Prof. Dr. Georg Rüge in Zürich. 2. Als Suppléant der tierärztlichen Fachprüfungskommission (an Stelle des demissionierenden Herrn Tierarzt Brandii in St. Gallen): Herr Arnold Rusterholz, Docent an der Tierarzneischule in Zürich. 3. Als Suppléant der Kommission für die pharmaceutische Gehülfenprüfung (an Stelle des demissionierenden Herrn Apotheker Lüscher) : Herr Apotheker Vogel in Zürich. 4. Als Suppléant der Kommission für die pharmaceutischen Fachprüfungen (an Stelle des demissionierenden Herrn Apothekers Lüscher) : Herr Apotheker Kupfer in Zürich.

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Die nachgenannten Fouriere, welche an der diesjährigen Verwaltungsoffizierbildungsschule teilgenommen haben, werden zu Lieutenants der Verwaltungstruppen ernannt : 1. Äberli, Kaspar, von und in Erlenbach (Zürich); 2. Angst, Jakob, von Wil (Zürich), in Glattfelden; 3. Pauli, Johann, von und in Villnachern ; 4. Trösch, Johann, von Thunstetten, in Orpund; 5. Vesti, August, von und in Vilters; 6. Henzi, Fritz, von Safnern, in Delsberg; 7. Schenk, Moritz, von Schaff hausen in Rolle; 8. Vidoudez, Heinrich, von Clarmont, in Lausanne; 9. Lendi, Anton, von Chur, in St. Gallen; 10. Merkelbach, Wilhelm, von Lampenberg, in Bargen; 11. Hofschneider, Karl, von Pont-de-Martel, in Bern; 12. Obrist, Alfred, von und in Vevey; 13. Schätti, Hermann, von öttweil, in Hinweil; 14. Rosset, Ferdinand, von und in Bougy-Villars ; 15. Meyer, Georg, von Travers, in St. Gallen; 16. Peter, Paul, von Pfaffnau, in Romanshorn; 17. Biberstein, Raoul, von Bözingen, in Bern; 18. Bader, Hans, von und in Thun; 19. Zillig, Theodor, von Muolen, in Brunnadern; 20. Gut, Jakob, von Glattfelden, in Zürich; 21. Kündig, Ernst, von und in Pfäfflkon (Zürich); 22. Guelbert, Heinrich, von Chaux-de-Fonds, in Neuenstadt.

"Wahlen.

(Vom 11. Oktober 1897.)

Politisches Departement.

Sekretär des Generalkonsulats in Yokohama: Herr Dr. jur Josef Knörr, von Basel.

Militär départ ement.

Waffencontroleur der VIII. Division:

Herr Inf.-Hauptmann Rudolf Schmidt, von Basel, zur Zeit Contrôleur der eidgenössischen Waffenfabrik in Bern.

455 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Ardon: Frl. Clarisse Lampert, von Ardon.

Postcommis in Basel: Herr Arnold Guldimann, von Lostorf.

,, Xaver Scherrer, von Rain (Luzern).

Postcommis in Zürich : ,, Ernst Bornand, von Ste-Croix, Postcommis in Biel.

,, Adolf Kofmel, von Deitingen, Postcommis in Solothurn.

Postbureauchefin Luino : ,, Guardo Ferrari, von Monteggio, Postcommis in Locarno.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Claro (Tessin) :

Herr Eliseo Melerà, von Giubiasco, Postgehülfe in Claro.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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41

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13.10.1897

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