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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. April 1882.)

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, wegen der Vollziehung der am 23. Juli 1879 zwischen der. Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisirten Franzosen, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände zu richten.

"Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Die Uebereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879, betreffend die N a t i o n a l i t ä t der K i n d e r und d en Militärdienst der Söhne von in der S c h w e i z n a t u r a l i s i r t e n F r a n z o s e n (Amtliche Sammlung neue Folge, Band V, Seite 178), worauf unsere Kreisschreiben vom 27. Juli 1880 und 10. Dezember 1880 (Bundesblatt 1880, EI, 523 und IV, 676) sich beziehen, hat in Frankreich nur eine mangelhafte Vollziehung gefunden, indem einzelne in der Schweiz naturalisirte junge Männer zur Loosziehung nach Frankreich gerufen und andere als ungehorsam (insoumis) behandelt wurden, obschon sie rechtzeitig in gehöriger Form optirt hatten und ihre Optionserklärungen der französischen Botschaft in Bern mitgetheilt worden waren.

,,Wir haben uns deßhalb veranlaßt gesehen, gegen dieses Verfahren zu reklamiren und das Begehren zu stellen, die französischen Behörden möchten von sich aus dafür sorgen, daß die ihnen gemäß Art. 4 der Uebereinkunft mitgetheilten Optionserklärungen den Präfekten der Rekrutirungsdepartemente zugesendet und von diesen im Sinne der erwähnten Uebereinkunft an den Kontrolen vorgemerkt, sowie daß gegen angeblich Ungehorsame allfällig' angeordnete Maßregeln rükgängig gemacht werden.

,,In Folge dessen ist nun von dem französischen Kriegsministerium angeordnet worden, daß die seit dem Jahre 1860 gebornen jungen

365 Leute, gemäß den allgemeinen Instruktionen für die Kriegsverwaltung, im Laufe desjenigen Jahres, in welchem sie das zwanzigste Altersjahr zurüklegen, den Präfekten desjenigen französischen Departementes, aus welchem sie abstammen, benachrichtigen sollen, daß sie in der durch die Uebereinkunft vorgesehenen Lage sich befinden , um sich den Vortheil des Artikels 3 der Uebereinkunft zu sichern. Auf Gruud dieser Anzeige, welche für diejenigen, die in der Schweiz wohnen, durch die französischen diplomatischen oder konsularischen Agenten zu vermitteln ist, wird der Präfekt ihre definitive Eintragung in die Rekrutirungslisten verschieben.

Wenn er später die im Laufe des z w e i u n d z w a n z i g s t e n A l t e r s j a h r e s abzugebende definitive Optionserklärung zu Gunsten der schweizerischen Nationalität erhalten hat, wird er die Optanten aus den Listen definitiv ausstreichen. Im Falle jedoch der in der Uebereinkunft vorgesehene Termin ablaufen sollte, ohne daß die Anzeige der Option erfolgt wäre, würden die in dieser Lage befindlichen jungen Männer in den Kontrolen der französischen Armee eingetragen bleiben und müßten die Loosziehung mitmachen.

,,Indem wir Ihnen hievon Kenntniß geben, fügen wir ein Formular für die erste Anzeige bei (Beilage 1) und ersuchen Sie, dafür zu sorgen, daß dasselbe genügende Verbreitung erhält, damit die jeweilen in das zwanzigste Altersjahr eintretenden jungen Leute rechtzeitig davon Gebrauch machen können. Diese Anzeigen, wie auch später die Optionserklärungen der gleichen Individuen, sind nach Analogie des Kreisschreibens vom 27. Juli 1880 (Bundesblatt 1880, III, 523) an uns zur Uebermittelung an die französische Botschaft zu übersenden.

,,Was diejenigen Personen betrifft, welche bis Juli 1881 optirten, so haben wir die Zusicherung erhalten, daß das französische Kriegsministerium die Ausstreichung der Optanten aus den Listen der Ungehorsamen (contrôles de l'insoumission) überwachen werde.

,,Im Uebrigen hat die französische Botschaft in Bern den Auftrag erhalten, einem Jeden derselben ein Zeugniß auszustellen (Beilage 2), damit er sich ausweisen kann, im Falle er auszustreiehen vergessen worden wäre.

,,Wir benuzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns dem Machtschuze Gottes zu empfehlen."

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Beilage 1.

.A^nzeig-e.

Der unterzeichnete N. N. Syndik (Präsident) der Gemeinde (Stadt) im Kanton (Schweiz) bezeugt hiermit, daß heute N. N., wohnhaft in , vor ihm erschienen ist und durch Vorlage authentischer Urkunden bewiesen hat, daß er den zu geboren ist als ehelicher Sohn des N. N., gebürtig aus der Gemeinde , Departement (Frankreich), seit Bürger der Gemeinde im Kanton , wohnhaft in (Schweiz), und die Erklärung abgegeben hat, daß er die Absicht habe, nach Eintritt seiner Majorennität im Sinne von Art. l der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879 (Journal officiel de la République française vom 11. Juli 1880 und Amtliche Sammlung der schweizerischen Geseze, neue Folge, Band V, Seite 179) für die schweizerische Nationalität zu optiren und daß er bis dahin die Befreiung von jedem Militärdienst im Sinne von Art. 3 der erwähnten Uebereinkunft beanspruche.

(Datum.)

(Siegel.)

(Unterschriften.)

367 Beilage 2.

I^omamLlar der

Bescheinigung, welche von der französischen Botschaft in der Schweiz den Franzosen ausgestellt wird, welche für die schweizerische Nationalität optirt haben oder optiren werden.

Herr (Namen und Vornamen) geboren den . . . ten 18 .. in , wohnhaft in , Kanton (Schweiz), Sohn von , gebürtig aus der Gemeinde , Departement (Frankreich), seit Bürger der Gemeinde im Kanton (Schweiz), hat, nach Vorschrift der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879 erklärt, für die schweizerische Nationalität zu optiren und auf die französische Nationalität zu verzichten.

Diese Optionserklärung ist der französischen Botschaft in der Schweiz den offiziell mitgetheilt worden.

Infolge dessen und gemäß den Bestimmungen des Art. l der erwähnten Uebereinkunft (siehe ,,Journal officiel de la République Française" vom 11. Juli 1880) hat Herr aufgehört Franzose zu sein und ist ausschließlich Schweizerbürger geworden.

368 (Vom 17. April 1882.)

Der Bundesrath hat als Postkommis in Neuenburg gewählt Jgfr. Panline Elzinger von Neuenburg, derzeit Kommis auf dem Postbureau Locle.

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Inserate.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Es wird hiemit über die Anlage eines Asphalttrottoirs beim Postgebäude Chur sowie über die Erstellung eines 9 Meter tiefen Brunnenschachtes bei der Pulvermühle Chur Konkurrenz eröffnet.

Das Bedingnissheft ist im Bureau der Pulververwaltung Chur zur Einsicht aufgelegt.

Die versiegelten Uebernahmsofferten sind der unterzeichneten Stelle bis längstens den 27. April nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 18. April 1882.

Eidg. Ober-Bauinspektorat.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit I. Mai tritt zum Tarif vom 1. Juni 1878 für den Personen- und Gepäckverkehr der Nordostbahn und Bötzbergbahn mit der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln ein V. Nachtrag in Kraft, welcher auf den betheiligten Stationen eingesehen werden kann.

Z ü r i c h , den 14. April 1882.

Die Direction.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Bundesblatt

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Jahr

1882

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1882

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364-368

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10 011 460

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