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Bundesbeschluss betreffend

Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß.

(Vom 16. Juni 1882.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. April 1882, beschließt:

1. Berechtigungen.

Art. 1. Im Friedensverhältniß sind zum Bezug von Fourragerationen nebst Pferdewartungskosten für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde berechtigt: A. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd: a. die Kommandanten der Armeedivisionen; b. die Waffenchefs der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und des Genie und der Chef des Stabsbüreau (Generalstabsabtheilung) ; c. die Oberinstruktoren der Infanterie und des Genie; d. die Kreisinstruktoren, der Schießinstruktor und die Instruktoren I. Klasse der Infanterie eines jeden Kreises; e. die Instruktoren I. und II. Klasse der Artillerie.

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B. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd und bis auf 240 Tage für ein zweites Pferd : a. die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie; b. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

Art. 2. Die Rationsvergütung wird alljährlich vom Bundesrathe nach den Durchschnittspreisen der Fourrage festgesetzt.

Das Oberkriegskommissariat hat die Rations Vergütungen monatlich, jedoch in provisorischem Betrage, auszubezahlen.

Die definitive Abrechnung findet am Jahresschlüsse nach der durch den Bundesrath erfolgten Festsetzung der Rationsvergütung statt.

Art. 3. Für die Pferdewartungskosten wird per Tag und per Pferd ein Franken vergütet.

Ueberdies beziehen sämmtliche rationsberechtigte Offiziere, wenn sie im Instruktionsdienste oder auf Inspektionen sich befinden, eine Wartungszulage von 50 Rp. für jeden Dienst- oder Reisetag.

Die Pferdewartungskosten werden für die nämlichen Tage wie die Rationen monatlich ausbezahlt.

Art. 4. Die Pferde werden eingeschätzt und kontrolirt und bleiben während der Zeit, für welche die Rationsvergütung geleistet wird, in der Schätzung.

Neu angekaufte, beziehungsweise zum ersten Male zur Schätzung vorgeführte Pferde dürfen in einem Alter von mehr als 8 Jahren nicht angenommen werden.

Art. 5. Pferde, welche während des Dienstes erkranken, werden auf Kosten des Bundes ärztlich behandelt und verpflegt.

Bleiben solche Pferde während längerer Zeit dienstuntauglich, so kann den betreffenden Eigentümern durch das schweizerische Militärdepartement, bei Instruktoren nach

195 eingeholtem Gutachten des zuständigen Waffenchefs, die Haltung eines Ersatzpferdes nach Maßgabe der Dienstverhältnisse bewilligt werden.

In diesem Falle wird für das Ersatzpferd täglich ein Miethgeld von Fr. 4 und eine Fourrageration ausgerichtet.

Art. 6. Rationsberechtigte Offiziere, welche kein eigenes eingeschätztes Dienstpferd besitzen, können sich mit Bewilligung des schweizerischen Militärdepartements im Instruktionsdienste oder bei Inspektionen mit Miethpferden beritten machen (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1877) und erhalten in diesem Falle für die Zeit, während welcher sie beritten sind, täglich eine Fourrageration und eine Pferdewartungsgebühr von Fr. 1. 50; ein Miethgeld wird ihnen dagegen nicht vergütet.

2. Pflichten des Eigentümers.

Art. 7. Die rationsberechtigten Offiziere sind verpflichtet, bei Dienstverrichtungen ihre eigenen Pferde und Wärter zu benutzen. Ausnahmen kann das schweizerische Militärdepartement gestatten.

Art. 8. Es ist untersagt, Pferde, für welche Jahresrationen vergütet werden, direkt oder indirekt der Eidgenossenschaft in Miethe zu geben oder zu Privatzwecken an Dritte auszuleihen.

Art. 9. Während der ganzen Dauer des Instruktionsdienstes hat der Vergütungsberechtigte die Rationen gleich wie im effektiven Dienste in natura zu beziehen, und es fällt während dieser Zeit der Anspruch auf Rationsvergütung dahin. In Ausnahmefällen kann vom Oberkriegskommissariat die Ausbezahlung der Rationen in Geld auch während des Tnstruktionsdienstes bewilligt werden.

196 Art. 10. Für die Zeit, während welcher der betreffende Offizier im effektiven Dienste steht und die gesetzlichen Pferdekompetenzen bezieht, wird die Rationsvergütung für das Friedensverhältniß, sowie die Pferdewartungsgebühr suspendirt.

Art. 11. Um zur Rations Vergütung berechtigt zu sein, hat sich der betreffende Offizier darüber auszuweisen, daß er während der Zeit, für welche er die Vergütung beansprucht, im Besitze des entsprechenden eigenen diensttauglichen Reitpferdes gewesen sei.

Zu dem Behuf führt der Oberpferdarzt über sämrntliche Pferde, für welche ganze oder bis auf 240 Tage Rationen beansprucht werden, eine genaue Schatzungskontrole, in welcher alle Veränderungen im Bestände sorgfältig vorgemerkt werden sollen.

Die Pferdeigenthümer sind verpflichtet, dem Oberpferdarzt von eingetretenen Mutationen sofort Kenntniß zu geben.

Im Fernern haben die Eigenthümer, die Instruktoren durch Vermittlung der Ober- beziehungsweise Kreisinstruktoren, dem Oberkriegskommissariat mitzutheilen, für wie viele Tage Instruktionsdienst die Rationen in natura bezogen worden sind. .

Art. 12. Die Nichtachtung der in den Artikeln 7--11 erwähnten Vorschriften wird vom Bundesrath, außer durch, die gesetzlichen Strafen, mit der Rückforderung der rechtswidrig bezogenen Rationen geahndet, und es kann damit der Entzug der Rationsvergütung verbunden werden. Für den im Privatgebrauch durch Dritte (Art. 8) entstandenen Schaden hat der Eigenthümer des Pferdes selbst zu haften.

Art. 13. Die Eigenthümer sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Dienstpferde in und außer Dienst durch geeignete Sorgfalt in der Unterbringung, Wartung und Pflege, sowie im Gebrauch zu fördern.

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Durch Mißachtung dieser Obliegenheit kann der Anspruch auf Minderwerthsentschädigung verwirkt werden.

Art. 14. Im Erkrankungsfall außer Dienst, insofern nachgewiesenermaßen die Krankheit nicht von diesem selbst herrührt, sorgt der Eigenthümer auf seine Kosten für die erforderliche Kur des Pferdes. Er sendet dem Oberpferdarzt bei Einleitung der Kur einen schriftlichen Bericht des behandelnden Thierarztes und ebenso, während der ganzen Zeit der Behandlung, jeden Samstag einen ärztlichen Wochenbericht ein.

Art. 15. Die Unterhaltung des Beschlages der Pferde geschieht während des Dienstes auf Kosten des Bundes, außer Dienst ist sie Sache der betreffenden Eigenthümer.

Beim Beginn der Unterrichtskurse, beziehungsweise beim Dieosteintritt, müssen die Pferde mit neuem oder doch wohlerhaltenem Beschläge versehen sein.

3. Ein- und Abschatzungsverfahren.

Art. 16. In der Regel werden die Pferde, für welche die Rationsvergütung während des ganzen Jahres beansprucht wird, zu Anfang des Jahres und diejenigen, für welche die Berechtigung bis auf 240 Tage sich erstrekt, unmittelbar vor dem Eintritt in den ersten Dienst eingeschätzt.

Zu den gleichen Zeiten wird auch die Schätzung sämmtlicher rationsberechtigter Pferde revidirt. Schätzungen, welche außer diesen Zeiten nothwendig werden, sind beim Oberpferdarzt rechtzeitig zu verlangen. Sind dieselben durch Handänderung veranlaßt, so fallen die Kosten zu Lasten der Eigenthümer.

Art. 17. Um die Einschätzung, resp. Schatzungsrevision der Pferde einer Gegend zu Anfang des Jahres möglichst gleichzeitig anordnen zu können, haben die Eigenthümer sich jeweilen im Monat Dezember beim Oberpferdarzte an-

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zumeiden. Sie können angehalten werden, die Pferde zum Zwecke der Einschätzung oder Schatzungsrevision auf ihnen bezeichnete Plätze zu führen, ohne daß hiefür besondere Vergütung geleistet wird.

Art. 18. Die Einschätzung findet unter Mitwirkung des Oberpferdearztes oder durch von demselben bezeichnete Experten statt. Dabei kommen die für Pferdeschatzungen überhaupt gültigen Vorschriften zur Anwendung.

Der Betrag der ersten Schätzung darf bei späteren Schazungsrevisionen nicht erhöht werden; dagegen sind Minderwei'the, welche als Abschätzung ausbezahlt wurden, von demselben abzuziehen.

Art. 19. Die Abschätzung, beziehungsweise Vergütung, geschieht auf Begehren der Eigenthtimer in dem Termin, mit welchem das Pferd außer Schätzung tritt und insofern die im Schlußsatz des Art. 12 hievor enthaltene Bestimmung nicht zutrifft.

Wenn ein in der Schätzung befindliches Pferd umsteht, so wird dem Eigenthümer von der Kriegsverwaltung die Schatzungssumme (Art. 18) vergütet, ebenso wenn ein Pferd, das nicht mehr in der Schätzung steht, an einer Krankheit zu Grunde geht, welche unzweifelhaft in der Zeit entstanden ist, als das Pferd noch in der Schätzung war.

Im Falle von Dienstuntauglichkeit wird das Pferd gegen Vergütung der Schatzungssumme (Art. 18) übernommen, sofern der die Dienstuntauglichkeit bedingende Fehler unzweifelhaft aus der Zeit herrührt, während welcher das Pferd in der Schätzung sich befand.

Art. 20. Für die Vergütung eines Pferdes, sowie für die Bestimmung eines Minderwerthes ist die letzte Schätzung maßgebend, unter Abzug allfällig seither geleisteter Minderwerthsentschädigungen.

199 Art. 21. Wenn die Pferde im effektiven Dienste stehen, so sind sie in allen Fällen wie Offiziers-, resp. Miethpferde nach den Vorschriften des Verwaltungsreglements zu behandeln, und es finden auf dieselben während dieser Zeit die Bestimmungen dieses Beschlusses keine Anwendung.

Bezüglich der in Folge eines effektiven Dienstes vergüteten Minderwerthe ist bei der Wiedereinschatzung nach Art. 18, Lemma 2 zu verfahren.

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Art. 22. Die zeitweilige Berittenmachung einzelner nicht rationsberechtigter ständiger Instruktoren, wie der außerordentlichen Instruktoren und Instruktionsaspiranten wird durch eine besondere Verordnung des Bundesrathe festgesezt (§ 120 des Verwaltungsreglements).

Art. 23. Durch diesen Beschluß werden der Bundesbeschluß vom 8. Juni 1877 *) uud alle damit irn Widerspruch stehenden Verordnungen und Verfügungen aufgehoben.

Art. 24. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgosetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschliisse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 28. April 1882.

Der Präsident: Cornaz.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 16. Juni 1882.

Der Präsident : A. Deucher.

Der Protokollführer: Ringier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, neue Folge, Band III, Seite 157.

200 Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 19. Juni 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bayier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 24. Juni 1882.

Ablauf der Einspruchsfrist: 22. September 1882.

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Bericht der

Commission des Nationalrathes zu dem Gesetzesentwurf betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 12. Juni 1882.)

Tit.

Der Bundesrath hat in seiner Botschaft vom 9. Dezember 1881 die Gründe angegeben, welche ihn veranlaßt haben, schon jetzt einen Gesetzesvorschlag, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, einzubringen. Die Commission theilt diese Gründe vollkommen und fügt denselben nur noch bei, daß insbesondere in den Kreisen unserer einheimischen Künstler die beförderliche Erlassung eines Bundesgesetzes über den angeregten Gegenstand lebhaft gewünscht wird, um dem noch in manchen Kantonen vollkommen gesetzlosen, in andern durch das Konkordat vom 3. Dezember 1856 nicht genügend geregelten Zustande ein baldiges Ende bereitet und denselben durch eine für alle Kantone verbindliche, der heutigen Gesetzgebung entsprechende Ordnung ersetzt zu sehen. Es darf daher schon jetzt gesagt werden, daß hinreichende Motive vorliegen, auf den Gesetzesentwurf einzutreten.

Die erwähnte Botschaft des Bundesrathes hat im Fernern in die Motivirung des Entwurfes allgemeine Erörterungen aufgenommen über den Begriff des Urheberrechtes, über die Art und Weise, wie sich dasselbe äußert, über die Berechtigung des Urhebers auf die materiellen Vortheile, welche aus seiner geistigen

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Bundesbeschluss betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß. (Vom 16. Juni 1882.)

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33

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24.06.1882

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193-201

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