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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1883, für Unterhalt der gesammten Bekleidung und für Erhaltung einer kompleten Jahresausrüstung als Reserve zu leistende Entschädigung.

(Vom 5. Juni 1882.)

Tit.

Anläßlich des Beschlusses über die vom Bunde an die Kantone pro 1882 zu leistende Entschädigung haben Sie uns eingeladen, den bezüglichen Tarif einer gründlichen Revision zu-unterwerfen und denselben mit den Bestimmungen des Art. 20 der Bundesverfassung und Art. 146 und 148 der Militärorganisation in Einklang zu bringen.

Diese Artikel lauten : ,,Art. 20 der Bundesverfassung. Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet."

,,Art. 146 der Militärorganisation. Die Rekruten sind mit neuen Ordonnanz- und mustergemäßen Kleidern und Ausrüstungen in die eidg. Schulen zu schicken."

,,Der Bund vergütet den Kantonen die daherigen Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten, und zwar nach

132 einem alljährlich von der Bundesversammlung festzusetzenden Tarif.

In diesem Betrag ist die Entschädigung für den Unterhalt Inbegriffen (Art. 20 der Bundesverfassung). a ,,Art. 148. Der Bund ersetzt den Kantonen im Fernern diejenigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände: a. welche dem Inhaber durch unverschuldetes Unglück außer dem Dienst zu Grunde gehen ; b. welche im eidg. Militärdienst ohne Verschulden des Inhabers unbrauchbar werden."

Dieser Einladung Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen einen Entschädigungstarif zu unterbreiten, nach dessen Ansätzen erfahrungsgemäß die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in ordonnanzmäßiger und durchaus guter Qualität hergestellt werden können.

Wir bemerken dabei, daß in diesen Ansätzen keinerlei Entschädigung für Verwaltungskosten etc. eingerechnet sind ; ebenso wenig ist in der Kostenberechnung irgend welche Vergütung für den Unterhalt vorgesehen, von der Ansicht ausgehend, es dürfte sich eher empfehlen, hiefür Prozentzuschläge zu bestimmen und somit im Tarife folgende Entschädigungsrubriken auseinander zu halten : a. für die Rekrutenbekleidung und Ausrüstung; b. für den Unterhalt, und c. für Erhaltung angemessener Vorräthe.

Der vorliegende Tarif weicht somit von den seit 1875 aufgestellten in der Weise ab, daß in leztern die Entschädigung für den Unterhalt durch Erhöhung der einzelnen Ansätze berücksichtigt wurde, während im neuen Tarif diese Entschädigung durch Prozentzuschläge ausgeglichen ist, und stehen daher die neu berechneten Erstellungskosten aus diesem Grunde hinter dem bisherigen Tarifpreise zurück.

Die am Schlüsse angefügten Voranschläge für die einzelnen Gegenstände bedürfen kaum ein.er nähern Begründung, weil dieselben auf alle Einzelheiten eingehen. Die angenommenen Arbeitslöhne entsprechen den von einzelnen Kantonen wirklich verausgabten Beträgen; die Materialpreise basiren auf eingegangenen Offerten und werden selbst kleinere Kantone unter den jetzigen Preisverhältnissen zu diesen Ansätzen in durchaus ordonnanzmäßiger Qualität einkaufen können. Wo dies nicht der Fall ist -- weil bei kleinerem Bedarf in der Regel von den Fabrikanten zur Deckung ihrer Spesen höhere Preise verlangt werden -- bleibt ja denselben immer noch der Weg offen, sich untereinander zu verbinden oder sich mit ihrem Bedarf an die großen Kantone anzuschließen

133 und durch deren Verwaltung ihre Bezüge in befriedigender Qualität zu beschaffen, oder endlich rechtzeitig zu erklären, Stoffe und Zuthat zu den Rekrutenausrüstungen zu den in unserer Detailberechnung vorgesehenen Ansätzen vorn Bunde beziehen zu wollen.

Auf die den Kantonen zu gewährenden Prozentzuschläge übergehend, glauben wir Folgendes hervorheben zu müssen : Wir sind der Ansicht, daß an Hand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Kantone für Verwaltungskosten, Lokalmiethe und für alle mit dem Ausrüsten der Mannschaft verbundenen Kosten, soweit solche nicht Löhnung und Unterhalt der Mannschaft selbst betreffen, keine Entschädigung zu beanspruchen haben.

Die Kosten für qualitative Kontrole der eingehenden neuen Kleider und für Ausgabe und Inempfangnahme der in Konfektion gegebenen Gegenstände sind in den Tarifansätzen ,,Kontrole a und ,,Zuschneiderlohn"1 angemessen berücksichtigt worden.

Für den Unterhalt der gesammten magazinirten und in Händen der Mannschaft sich befindenden Bekleidung und der dazu gehörenden Ausrüstungsgegenstände beantragen wir, den Kantonen nebst Ueberlassung der gesammten Kleiderreserve, bestehend aus den von Mannschaften bleibend abgegebenen Ausrüstungsgegenständen, exklusive Bewaffnung, vide Bundesbeschluß vom 19. März 1875, eine Entschädigung von 7 Prozent der Gesammteritschädigung für die Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres zu verabfolgen. Dabei gehen wir von der Ansicht aus, daß die Kantone fürderhin alle Mannschaften jederzeit mit vollständig feldtüchtiger, die Unteroffiziere mit ihrer Stellung entsprechend frisch aussehender Ausrüstung während ihrer ganzen Dienstdauer in eidg. Militärdienst zu senden haben und somit thatsächlich die durch Art. 146 der Militärorganisation den Kantonen überbuudene Verpflichtung, den Unterhalt betreffend, erfüllen werden, was bis jetzt nur in beschränktem Maße der Fall war.

Wenn wir heute als Entschädigung für den Unterhalt neben den Beschaffungskosten noch einen Prozentzuschlag beantragen, so liegt der Grund darin, daß die Voraussetzungen, von welchen unsere Botschaft vorn 2. Dezember 1874 ausging, bezüglich der Zahl der im Verlaufe der Wehrpflicht aus den Korps Austretenden oder zur Abgabe ihrer ersten Ausrüstung Verpflichteten sich als richtig erwiesen haben, indem auch in den letzten fünf Jahren der jährliche
Zuwachs für die Bekleidungsreserve nahezu 30 °/o erreichte. Mit Bezug auf den Zustand der abgegebenen zur Wiederverwendung gelangenden Effekten trafen jedoch jene Voraussetzungen nicht zu, indem die gehörige Instandstellung der Kleidungsstücke nicht im-

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wesentliche Kosten verursachte, für welche Leistung die Kantone durch besondere Beiträge schadlos gehalten werden müssen.

Nachdem der Rekrut mit gut erhaltenen Effekten, insbesondere mit noch wenig gebrauchtem Waffenroek, zu seinem Korps tritt, darf vorausgesetzt werden, daß bei ordentlicher Besorgung der Ausrüstung diese leztere für die in Friedenszeiten an ihn gestellten Anforderungen in den meisten Fällen ausreichen wird. Ein allfälliger Ersatz dürfte im Nothfall aus der Bekleidungsreserve sich bewerkstelligen lassen und nur ausnahmsweise die Abgabe neuer Effekten erfordern. Hiezu ist aber nothwendig, daß die an die Kantone zurückgelangenden Gegenstände eicht nur gereinigt und alsdann magazinirt werden, sondern daß diesen Reservevorräthen alle Aufmerksamkeit geschenkt und diejenigen Aenderungen, Erweiterungen und Ausbesserungen vorgenommen werden, um sie zu passender Wiederverwendung zu bringen, beziehungsweise gegen solche in Händen der Mannschaft befindlichen Effekten auszutauschen, deren Reparatur dem Träger nicht zugemuthet werden kann, jedoch unerläßlich ist, und sich nicht während dem Dienst oder der demselben vorangehenden Zeit vollziehen läßt.

Der Unterhalt der Ausrüstung vollzieht sich somit: 1) durch Ersatz dienstuntauglich gewordener Gegenstände aus der Kleiderreserve, oder Mangels solcher durch Abgabe neuer Bekleidungsstücke ; 2) durch Reparatur beschädigter Effekten, eventuell Erweitern zu eng gewordener Bekleidungsstücke; 3) durch Lieferung der in Art. 148 der Militärorganisation genannten Gegenstände.

Nach der Militärorganisation fallen die sub l und 2 genannten Leistungen den Kantonen und dem einzelnen Manne auf; die sub 3 genannten ausschließlich dem Bunde. Die Leistungen, welche vom einzelnen Manne verlangt werden dürfen, können sich nur auf Reinhaltung der gesammten Ausrüstung in und außer Dienst und auf solche Reparaturen beschränken, die mit unwesentlichen Kosten und ohne weitgehenden Ersatz von Stoffen möglich sind.

Sobald es sich um größere Reparaturen oder Umänderung, respektive Erweiterung von Bekleidungsstücken handelt, ist der Mann berechtigt, die Hülfe des Staates zu beanspruchen. Es liegt nun im wohlverstandenen Interesse des Heerwesens, daß die Reparaturen, welche zur möglichst langen Erhaltung der Bekleidungsstücke beitragen können, rechtzeitig mit aller Sorgfalt
und Sachkenntniß und ohne all zu ängstliches Rechnen bezüglich der daraus entstehenden Kosten ausgeführt werden. Zur Bestreitung dieser Kosten müssen den Kantonen folgende Beträge zur Verfügung gestellt werden.

135 a. Allfälliger Gewinn auf der Erstellung der persönlichen Ausrüstung.

b. Besondere Geldbeiträge für diesen Unterhalt, wobei wir den Erlös aus den für Militärzwecke unbrauchbar gewordenen Effekten der Kleiderreserve außer Betracht fallen lassen, damit daraus die allgemeinen Kosten für die Verwaltung der Bekleidungsreserve gedekt werden können.

Wenn seit anno 1875 der Bekleidungsreserve in den Kantonen aiicht diejenige Aufmerksamkeit geschenkt wurde, die sie als Theil einer Kriegsreserve verdient, so ist daran namentlich der Umstand schuld, daß in den geleisteten Bundesentschädigungen keine Ausischeidung zwischen der Vergütung der Rekrutenausrüstung und dem Ersatz der spätem Unterhaltungskosten stattgefunden hatte.

Um diese Verhältnisse klar zu stellen, ist es durchaus nöthig, ·einerseits für die erste Ausrüstung diejenigen Entschädigungen ausaumitteln, die eine durchaus gute und solide Ausrüstung der Rekruten gestatten, anderseits aber auch für den im Gesetz vorgesehenen Unterhalt den Kantonen einen besondern Geldbetrag zuzuweisen, der ihnen ermöglicht, ihren Verpflichtungen mit Bezug auf den Unterhalt der Militäreffekten der Unteroffiziere und Soldaten nachzukommen.

Nach den von Fachmännern angestellten Erhebungen kann die Ausrüstung eines Mannes bei gehöriger Ausnützung der Bekleidungsreserve durch Abgabe von Ersatzstücken und mit Aufwendung eines Reparaturbeitrages von durchschnittlich Fr. 1. 50 für Unberittene und Fr. 2. 50 für Berittene bei jedem Dienstanlasse in durchaus gutem Zustande erhalten bleiben.

Sezen wir voraus, daß jeder Mann normal neun Mal zum Dienste einberufen wird, in welcher Zahl die eintretende öftere Einberufung der Unteroffiziere und der Kavallerie hinlänglich berücksichtigt ist, und bringen zur Berechnung der Unterhaltskosten den ersten Dienst (die Rekrutenschule) in Abzug, so verbleiben nur acht Dienste, für welche Reparaturkosten zu berechnen sind, und stellen sich diese somit für Unberittene auf .

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. Fr. 12 ,, Berittene ,, .·> · ·>·> ^ Bei Annahme von 111,400 Soldaten und Unteroffizieren im Auszüge und 89,700 Soldaten und Unteroffizieren der Landwehr, total 201,100 Mann, beziffert sich der Gesa m mtb estand in Jahresrekrutirungen zu 13,000 Mann, ausgedrückt zu rund 15 Va Rekrutirungen, an Stelle der 24 welche in den Altersjahren vom 20 bis

136 44 eingestellt werden, in Prozenten = 64,5, oder mit andern Worten, es verbleiben von den auf Kosten des Bundes eingekleideten Mannschaften nur 64,5 % bis zum Schlüsse der Dienstzeit. Von den ausfallenden 35,5 °/o, welche im Laufe ihrer Dienstzeit aus dem Dienste treten, kann angenommen werden, daß dieselben zirka 1 /a der Wiederholungskurse besucht haben, oder wir müssen zu den obigen 64,5 °/o noch 11,5 % = 76 % hinzuzählen, um diejenige Mannschaftszahl zu erhalten, welche acht Wiederholungskurse besucht und für welche die Kantone Fr. 12, respektive Fr. 20 per einzelnen Mann für Reparatur kosten in Baar aufzuwenden haben.

Vertheilen wir diese Auslagen auf alle zur Einkleidung gelangten Rekruten, so vermiüdern sich dieselben im Verhältnisse von 100 zu 76 % und beziffern sich somit auf Fr. 9. 12 resp.

Fr. 15. 20. Der Einheitspreis für die Ausrüstung der Fußtruppen berechnet sich unter Zugrundelegung des nachfolgenden Entschädigungstarifes und einer normalen Rekrutenvertheilung auf Fr. 129. 50.

für Berittene auf Fr. 209. 80, somit betragen die berechneten Auslagen für Reparaturen an der Ausrüstung in Händen der Mannschaft 7.04 resp. 7,24 °/o, die wir, nachdem der Bund, wie wir später vorschlagen werden, noch an die höhern Unteroffiziere gemäß Art. 147 der Militärorganisation nach einer gewissen Dienstleistung neue Waffenröcke und Beinkleider auf eigene Kosten abgibt, auf 7 °/o abrunden, und welchen Betrag wir als Entschädigungsquote für Reparaturen in unserem Tarife zu den Erstellungskosten ausweisen und an die Kantone in Erfüllung der diesfälligen Pflichten alljährlich am Jahresschlüsse auszurichten beabsichtigen.

Unter Zugrundelegung der Tarifpreise von 1882 und mit Einrechnung der Mehrbeträge für die neu eingeführten Brodsäcke und Feldflaschen berechnet sich die Jahresentschädigung für Ausrüstung auf Total Fr. 1,894,060. -- Bei* Annahme gleicher Rekrutenzahlen und unsers neuen Tarifs ohne Prozentzuschlag beziffert sich die Entschädigung auf ' .

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. ,, 1,792,452. 40 Es werden somit den Kantonen in der dießjährigen Ausrüstungsvergütung für Unterhalt . Fr. 101,607. 60 oder 5,66 % vergütet, welcher Betrag diejenigen Summen nicht erreicht, welche in einzelnen kantonalen Staatsrechnungen in den lezten Jahren als Gewinn auf der Bekleidung ausgewiesen ist und welcher Umstand auch für die
reichliche Bemessung unseres Zuschlages für den fraglichen Unterhalt spricht. Dieser bisherigen Entschädigung von 5,ee °/o steht im neuen Tarife, wie oben dargethan, eine solche von 7 °/o gegenüber.

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Durch die bisherige Verschmelzung der ersten Ausrüstuugskosteu mit denjenigen für Unterhalt sind fatalerweise seit 1875 die Ueberschüsse zumeist als Gewinn in die kantonalen Staatskassen geflossen., statt dieselben, wie dies vom Gesetze vorgesehen ist, für den Unterhalt der Ausrüstung zu verwenden, ein Zustand, dem mit aller Energie entgegengearbeitet werden muß und dem wir nach Annahme der vorliegenden Berechnungsweise durch Erlaß einer Verordnung über den Umfang der Reparaturen an der Ausrüstung in Händen der Mannschaft zu regeln gedenken.

Es verbleibt uns hier nur noch kurz zu erwähnen, daß durch Annahme unseres neuen Tarifes für den Bund, abgesehen von der Entschädigung für Erhaltung eines Lagerbestandes in der Höhe einer kompleten Jahresausrüstnng und der vorgeschlagenen Entschädigung für Bekleidung der Unteroffiziere eine Mehrauslage von circa Fr. 25,000 erwächst.

Außer den oben behandelten Entschädigungen für den Unterhalt verbleiben dem Bunde die Verpflichtungen, welche ihm der Art. 148 der Militärorganisation auferlegt bei Untergang der Ausrüstungen in Brandfällen etc. oder bei ausnahmsweise!! Vorfällen im Dienste selbst, die jedoch keineswegs häufig vorkommen, zu erfüllen ; außerdem beantragen wir, in theilweiser Ersezung des suspendirten Art. 147, auf Kosten des Bundes an die Unteroffiziere der Fußtruppen des Auszuges vom Wachtmeister aufwärts, bei den berittenen Auszügertruppen vom Korporal aufwärts, die Verabfolgung eines neuen Waffenrockes und eines Paares Beinkleider nach 110 Diensttagen zu bewilligen. Diese Leistung ist gegenüber den höhern Unteroffizieren unbedingt nöthig; sie liegt aber auch im Interesse des Dienstes und entspricht der Billigkeit gegenüber Mannschaften, an die erhöhte dienstliche Anforderungen gestellt werden und die nicht verdienen, durch abgetragene Kleidung gegenüber ihren Kameraden hiefüi1 ausgezeichnet zu'werden. Die bereits getragenen Bekleidungsstücke beabsichtigen wir diesen Unteroffizieren zu belassen, um denselben bei fernem Schuldiensten als Arbeitskleider zu dienen.

Laut Art. 146 der Militärorganisation sind die Kantone verpflichtet, die Rekruten ihres Territoriums ordonnanzmäßig auszurüsten. Um richtig einkleiden zu können, ist es durchaus nothwendig, in den Kantonen auf Beginn des Instruktionsjahres annähernd die doppelte Anzahl Ausrüstungsgegenstände
aller Art auf Lager zu haben, und es muß als Lücke im Gesetze angesehen werden, daß in demselben hierüber keine bestimmten Vorschriften aufgenommen sind. Das Vorhandensein solcher Vorräthe für Rekrutenausrüstung ist unbedingt nöthig, um auch jederzeit über

138 einen bescheidenen Vorrath an neuen Bekleidungsstücken für Eventualitäten verfügen zu können, weil, wie dies in verschiedenen Geschäftsberichten des Militärdepartements klargelegt worden ist, die aus getragenen Kleidern bestehende Bekloidungsreservo im Kriegsfalle nur von untergeordnetem Werthe sein wird.

Damit sich die Kantone zu einer Vermehrung' ihrer Vorräthe verstehen, bezw. stetsfort auf den Ersatz des Ausganges halten, muß denselben für 8 Monate, jeweilen vom Oktober bis folgenden Mai, eine entsprechende Zinsvergütung zugeständen werden und wir beantragen, um diese Lücke ; m Gesetze auszufüllen, den Kantonen als Kapitalzinsentschädigung 4 % des Werthes einer Jahres-Rekrutenausrüstung für 8 Monate zu vergüten unter der Bedingung, daß dieselben neben der durch Art. 146 der Militärorganisation vorgesehenen Jahresausrüstung beständig eine komplete zweite auf Lager halten.

Indem wir Vorstehendes kurz dahin resümiren, daß in Erfüllung der Art. 20 der Bundesverfassung und 146 und 148 der Militärorganisation den Kantonen für Ausrüstung der Rekruten und Unterhalt der gesammten Mannschaftsausrüstung folgende Entschädigungen verabfolgt werden:.

1) Ersatz der für die erste Beschaffung gehabten Auslagen; 2) 7 °/o der Gesammtentschädigung für die Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres, als Entschädigung für den Unterhalt der Ausrüstung in den Magazinen und in Händen der Mannschaft ; 3) 4 % Kapitalzinsvergütuug für 8 Monate behufs beständiger Kompleterhaltung eines Jahresbedarfes an Rekrutenausrüstung als Reserve : 4) tarifmäßige Entschädigung für den in Art. 148 der Militärorganisation und den in Vorstehendem für höhere Unteroffiziere vorgesehenen Ersatz an Ausrüstungsgegenständen, erlauben wir uns, die Detailberechnungen sowie den Entwurf zu einem Tarif folgen zu lassen, und empfehlen Ihnen die Genehmigung dieser Vorlage, wodurch dann auch die bisher verschiedenartig aufgefaßten Verpflichtungen betr. den Unterhalt der gesammten Bekleidung und Ausrüstung des Heeres ihre endgültige Regelung finden wird.

Detailberechnung für die verschiedenen Bekleidungsstücke.

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(Kopfbedeckung.

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7. -- 7. -- Pompon --.28 --.28 -.·28 --.28 --.28 -.28 --.28 -- .28 --.28 --.28 -.08 --.08 -- 08 --.08 -- 08 --.08 -- 08 -- .08 --.08 --.08 Cocarde Ganse --.10 -- 10 Zahlen, 2 à 9 Rp. . . . --.18 -.09 --.18 --.18 --.18 -.09 -.18 -.18 -- .18 --.09 .

--.22 Abzeichen --.22 --.12 -.22 -- .04 --.04 --.04 04 -- 04 -- 04 -- 04 -- . 04 -- 04 Aufmachen 04 4.50 5 50 Haarbusch -- -- -- -- -- -- -- Fangschnur mit Löwenkopf 5.50 5.50 -- --.03 --.03 -- .03 -- .03 -- 03 -- 03 -- .03 --.03 -- .03 --.03 Kontrole Käppi

. . . .

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Abgerundet

7. --

140

Polizeimütze.

Tuch, 12 cm. à Fr. 9. 50 Futterleinwand, 8 cm. à Fr. 1. 10 Scharlach (passepoils), l cm. à Fr. 9 Quaste und Schnürchen .

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Zuschneiderlohn und Kontrole .

Arbeitslohn .

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Fr.

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1. 14 ») --. 09 --.09 --.18 --. 10 --. 2 5

Fr. 1. 85

Waffenrock mit Stehkragen.

Füsiliere, Sanität, Verwaltung.

Blau Tuch, 170 cm. à Fr. 10 Futter, 280 cm. à 55 Ct Leinwand, 40 cm. à Fr. 1. 10 Besatztuch, 8 cm. à Fr. 9 Knöpfe, 14 große ,, 8 kleine.

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Haften, Leder, Watte Achselnummer mit Aufnähen Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn .

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Kontrole .

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Fr. 17. -- ,, 1. 54 .

. ,, --. 44 ,, --. 72 Ct. 46 23 ,, 193) « -- 65 ,, - . 25 ,, --. 25 .

,, --.65 .

. " 6. 50 .

. ,, --. 0 5 Fr. 28. 05

Schützen

Fr. 28. 05

Mehrkosten : Tuch, 170 cm. à Fr. 10. 80 = Fr. 18. 36

.

Abgerundet !

) Tuch statt Halbtuch.

) Nickelknöpfe, per Groß à Pr. 4. 75.

3 ) , * ,, ,, " 3. 50.

2

,,

1. 36

Fr. 29. 41 ,, 29. 40

141

Genie

Fr. 28. 05 [68] 19 l ,,

Mehrkosten: Knöpfe

--. 22 ')

87

Abgerundet

Fr. 28. 27 ,, 28. 30

Waffenrock für Kavallerie.

Grün Tuch, 155 cm. à Fr. 10. 80 Futter, 240 cm. à 55 Ct. .

.

Leinwand, 40 cm. à Fr. 1. 10 Besatztuch, 8 cm. à Fr. 11 Knöpfe, 14 große, 4 kleine, 2 Tuch Haften, Leder, Watte Achselnummern mit Aufnähen .

Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn .

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Kontrole

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Fr. 16. 74 ,, 1. 32 ,, --. 44 ,, --. 88 ,, --. 61 2) ,, --. 25 ,, --.25 ,, --. 65 6. 50 " ,, --. 05 Fr. 27. 69 ,, 27. 70

Abgerundet

Waffenrock für Artillerie.

Blau Tuch, 155 cm. à Fr. 10 Futter, 240 cm. à 55 Ct Leinwand, 40 cm. à Fr. 1. 10 Besatztuch .

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Knöpfe, 14 große, 4 kleine Haften, Leder, Watte Achselnummern mit Aufnähen Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn Kontrole .

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. Fr.

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Abgerundet *) Goldmessing, per Groß à "Fr. 7 und Fr. 3. 50.

Nickelknöpfe wie bei Infanterie.

) Goldmessing.

2 ) 3

15. 50 1. 32 --. 44 --. 8 8 --. 78 3) --.25 -- 25 ,, --.65 ,, 6. 50 " --· 05

Fr. 26. 62 ,, 26. 65

142

Aermelweste für Kavallerie.

Grün Uniformtuch, 135 cm. à Fr. 10.

Futter, 185 cm. à 55 Ct Zuthaten : Leinwand, Knöpfe etc. .

Achselnummern mit Aufnähen .

Zuschneiderlohn Arbeitslohn .

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Kontrole

80

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.Fr.

,, · " ,, ,, . ,, ,,

14. 58 1. 02 --· 35 --.25 --.35 3. -- --.05

Fr. 19. 60

Aermelweste für die übrigen Waffen.

Blau Uniformtuch, 135 cm. à Fr. 10 Futter, 185 cm. à 55 Ct Zuthaten : Leinwand, Knöpfe etc.

Achselnummern mit Aufnähen .

Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn .

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Kontrole

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. Fr. 13. 50 ,, 1. 02 ,, --. 35 25 .

. --. 3 5 . ,, 3. -- _ --. 05

Fr. 18. 52 Abgerundet . ,, 18. 55

Hellblau melirte Tuchhosen.

Tuch, 117 cm. à Fr. 8. 50 Futter, 85 cm. à 55 Ct Besatztuch (passepoils), 3 cm. à Fr. 9 .

Haften, Schnallen, Knöpfe, Leinwand .

Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn Kontrole .

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Fr.

,, ,, ,, ,, ,, .

9. 95 1) --. 47 --.27 --.26 --.25 2. -- --. 0 5

Fr. 13. 25

Dunkelblau melirte Tuchhosen.

Fr. 11. 12 2) ,, --. 47

Tuch, 117 cm. à Fr. 9. 50 Futter, 85 cm. à 55 Ct Uebertrag Tuch ohne Strich.

Fr. 11. 59

143

Uebertrag Passepoils, 3 crn. à Fr. 9 Haften, Schnallen, Knöpfe, Leinwand .

Zuschneiderlohn .

.

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Arbeitslohn .

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Kontrole

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Abgerundet

Fr.

,, ,, .

,, ,,

U. 59 --. 27 --. 26 --. 2 5 2. -- --.05

Fr. 14. 42 14. 45 "

Stiefelhosen für Kavallerie.

Reithosenstoff, 115 cm. à Fr. 11. 30 Futter, grau, 15 cm. à 55 Ct ,, roh, 75 ,, ,, 80 ,, .

Leinwand, 15 cm. à Fr. 1. 10 Passepoils, 3 cm. à Fr. 11 Schnallen und Zuthaten, Knöpfe .

Lederstulpen .

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Kautschukband, Leder und Bändel Arbeitslohn : Sattler Schneider

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Zuschneiderlohn

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Kontrole

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Fr. 12. 43 ,, --. 09 . ,, -. 60 . ,, --. 17 ,, --. 33 ,, --. 25 ,, 17. -- . ,, -- . 50 ,, ,,

3. -- 4. 50

,,

--. 95

.

. --. 0 5

Abgerundet

Fr. 39. 87 ,, 39. 90

Tuchhosen für Kavallerie.

Reithosenstoff, 123 cm. à Fr. 11. 30 .

Futter, grau, 50 cm. à 55 Ct ,, roh, 75 ,, ,, 80 ,, .

.

Passepoils 3 cm. à Fr. 11 .

.

Haften, Schnallen, Knöpfe und Leinwand Doppelknöpfe .

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Stegreife .

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Zuschneiderlohn .

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Arbeitslohn .

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Kontrole

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Fr. 13. 90 ,, --. 28 . ,, -. 60 . " --. 33 . ,, --. 50 ,, --.28 ,, --. 30 ,, --.50 , ,, 3. 50 ,, --. 05

Abgerundet

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Fr. 20. 24 ,, 20. 25

144

Artilleriereithosen.

Reithosenstoff ohne Besatz, 120 cm. à Fr. 11. 30. :Fr.

Futter, grau, 50 cm. à 55 Ct 11 ,, roh, 75 ,, ,, 80 ,, .

.

.

. 11 Leinwand, 15 cm. à Fr. 1. 10 f> Passepoils, l 1 /« cm. à Fr. 9 ~n Doppelknöpfe .

·n Bändel, Schnallen, Knöpfe, Haften ii Stegreif ·n Lederstulpen .

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. ·fi Zuschneiderlohn .

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. 11 Arbeitslohn : Sattler T) Schneider .

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. 11 Kontrole .

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13. 56 -. 28 -- . 60 -. 17 -- . 14 -- . 28 -- . 25 -- . 30 16. -- -. 95

1. 50 4. 50 -, 05

Fr. 38. 58 11 38. 60

Abgerundet

Eaput.

I n f a n t e r i e , S a n i t ä t , V e r w a l t u n g· Fr.

Tuch, 270 cm. à Fr. 9 Futter, 255 cm. à 55 Ct 11 Leinwand, 50 cm. à Fr. 1. 10 n Besatztuch .

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.

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. · 11 Knöpfe, 1 6 große .

.

.

.

.

.

. 11 ,, 5 kleine .

.

.

.

.

.

. ·n Achselnummern m i t Aufnähen : . . . 11 Zuschneiderlohn .

.

.

.

.

.

. n Arbeitslohn .

.

.

.

.

.

.

. V) Kontrole .

.

.

.

.

.

.

. 11

24. 30 1. 41 -. 55 -- . 15 -. 53 ') -- . 13 -- . 25 -- . 55 4. -- -- . 05

Fr.. 31. 92

Abgerundet Genie und Fußartillerie Mehrkosten: Knöpfe .

.

.

.

.

.

Abgerundet *) Nickelknöpfe.

) Goldmessing.

2

·n

31. 95

Fr . 31. 92 2 11 -- . 25 3 Fr . 32. 17 11 32. 20

145

Reitermantel für Kavallerie.

Tuch, 345 cm. à Fr. 9 Futter, 260 cm. à 55 Ct Leinwand, 50 cm. à Fr. 1. 10 Besatztuch .

.

.

.

Knöpfe, 16 große, 8 kleine Achselnummern mit Aufnähen Zuschneiderlohn .

.

.

Arbeitslohn Kontrole .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

,, . ,, ,, ,, ,, .

.

,, . ,,

31. 05 1. 43 --. 55 --.15 --. 72 *) --. 25 --. 8 0 4. 70 -- . 05

Fr. 39. 70

Reitermantel für Artillerie.

Fr. --. 25 2)

Mehrkosten : Knöpfe

Fr. 39. 95

Bezüglich kleine Ausrüstung verweisen wir auf die Ansätze im Tarife.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

') Nickelknöpfe.

) Goldmessing.

2

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.



146

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1883, für den Unterhalt der gesammten Bekleidung und für die Erhaltung einer kompleten Jahresausrüstung als Reserve, zu leistende Entschädigung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1882, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1883 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier .

.

.

. Fr. 126. 15 ,, ,, Schützen ,, 127. 55 ,, " Dragoner (incl. Beitrag für Reitstiefel) ,, 196. 50 ,, ,, Guiden (incl. Beitrag für Reitstiefel) ,, 197.40 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 146. 30 ,, ,, Parksoldaten .

. " .

,, 146. 50 Feuerwerker .

.

.

.

146. 10 Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen .

.

.

,, 215. 55

147 Für einen Trainsoldaten des Armee- und Linien trains Fr. 215. 30 ,, ,, berittenen Trompeter der Artillerie ,, 195. 55 ,, ,, Geniesoldaten ,, 145. 95 ,, ,, Sanitätssoldaten .

.

.

. ,, 144. 40 ,, ,, Verwaltungssoldaten ,, 144. 35 Bei Ausrüstung mit Brodsäcken alter Ordonnanz werden Fr. 1. 20 Bei Ausrüstung mit Feldflaschen alter Ordonnanz werden 60 Rappen per Mann in Abzug gebracht.

2. Für den Unterhalt der gesammten Armeebekleidung in Händen der Mannschaft und in den Magazinen werden den Kantonen 7 % der jeweiligen Jahresentschädigung für die Rekrutenausrüstung verabfolgt.

3. Für Komplethaltung einer zweiten Rekrutenausrüstung, resp. des Werthes einer solchen, an fertigen neuen Ausrüstungsgegenständen als Reserve erhalten die Kantone eine Geldzinsvergütung für 8 Monate à 4 °/o der tarifmäßigen Entschädigung für die Rekrutenausrüstung.

4. An Unteroffiziere des Auszuges -- bei den Fußtruppen vom Wachtmeister, bei den berittenen Korps vom Korporal aufwärts -- wird nach 110 Diensttagen l Waffenrock und ein paar Beinkleider verabfolgt.

Die alten Bekleidungsstücke werden den Unteroffizieren belassen, um solche während des Instruktionsdienstes als Arbeitskleider benutzen zu können.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauf tragt.

Zur Seite 147.

Tarif.

Gr e g- en s t and..

Füsiliere.

Ep.

Fr.

Käppi, mit Garnitur, für Kavallerie mit Fangschnur und Haarbusch und einem zweiten Pompon Feldmütze mit Quaste . .

.

. . .

Waffenrock mit Achselnummern Aermelweste m i t Achselnummern . . . .

Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen ,, dunkelblaumelirt, ,, n

7 70 1 85 28 05

26

50

Schützen.

Fr.

Ep.

7 75 1 85 29 40

26

Dragoii3r.

Fr.

Rp.

17 70 1 85

Guiden.

Fr.

Ep.

27 70 19 |60

18 1 27 19

60 85 70 60

39 20 15

39 20 15

90 25

Kanoniere der Feld- und PositionsArtillerie.

Fr.

Feuerwerker.

Fr.

Fr.

Ep.

85 85 65 55

7 85 1 85 26 65 18 55

7 1 26 18

65 85 65 55

28

90

28

90

28

90

Reithosen mit Lederbesatz für Train . . .

Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt AufKaput mit Achselnummern Reitermantel m i t Achselnummern . . . .

Halsbinde Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug der Infanterie . . .

Gamelle Brodsack Feldflasche .

. .

. . .

Putzzeug für den Mann, Büchsen gefüllt . .

Handschuhe,' o1 Paar Ìf für ,,.. alle ,i T?

...

Berittenen . .

a Sporren, 2 ,, J Munitionssäckchen Kontrole der kleinen Ausrüstung . . . .

--

31

95

95

60 10 50 40 20

--

Train der Batterien und Parkkolonnen.

Fr.

EP.

32

60 17 1 4 2 4

20 10

10 50 40 20

70 60

39

70 60

1 10 4 50

1 10 4 50

4 80 2 20 1 50

4 80 2 20 1 50

10

10

20 10

20

32

20

32

60

17 1 4 2 4

10 50 40 60

17 1 4 2 4

10 50 40 60 20 10

10

Ep.

Fr.

Ep.

7 1 26 18

60 85 65 55

7 1 26 18

85 85 65 55

77

20

77

20

77

20

6

10 50 40 60

20 1 4 2 5 2 1

10

95 60 10 50 40 10 20 50

39 20 1 4 2 5 2 1

95 60

39

10 50 40 10 20 50

1 4 2 5 2 1

10

10

Genie.

Fr.

Ep.

Sanität.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Ep.

Ep.

7 1 28 18 26

85 85 30 55 50

7 1 28 18 26

60 85 05 55 50

7 1 28 18 26

55 85 05 55 50

32

20

31

95

31

95

6

20 60

17 1 4 2 4

Fr.

Berittene Trompeter der Artillerie.

85 85 65 55

39 60

Arrneeund Linientrain.

7 1 26 18

6

31

39 17 1 4 2 4

Ep.

7 1 26 18

50 90 25

Ep.

Parksoldaten.

95 60 10 50 40 10 20 50

17 1 4 2 4

10 50 40 80

17 1 4 2 4

20 10

10

60

60

60

10 50 40 20

17 1 4 2 4

10 50 40 20

10

10

. . . .

126

15

127

55

196

50

197

40

146

30

146

50

146

10

215

55

215

30

195

55

145

95

144

40

144

35

Entschädigung für den Unterhalt 7 °/o . .

,, ,, Erhaltung einer Jahresausrüstung als Reserve 4 °/o

8

80

8

90

12

70

12

75

10

25

10

25

10

20

15

10

15

05

13

70

10

20

10

10

10

10

3

40

3

40

4

85

4

90

3

90

3

90

3

90

5

75

5

75

5

20

3

90

3

90

3

90

Entschädigung für das Jahr 1883

NB. Bei Ausrüstung der Eekruten mit Brodsäcken alter Ordonnanz werden Fr. 1. 5ÌO um l bei Au srüstuiig mit F eldflas chen alt ii Ord onnanz i 0 Ep. per Maiin in Abzug g äbracht.

') Diese Entschädigung wird gemäß dem Kreisschreiben des schweizerischen Militärdf -parte ments Nr . 8/8 v am 14. A ugust 1879 denjenige n Kavallisrierei rnten ge! eistet, welche sich ü ber den îesitz eines ore lonnaiizmäßigeii Paar es Eeitsl iefel ausweisen, fällt dagegen bei Berechnung der Entschädigung für Unterhalt außer Betracht.

148

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung,

betreffend Be-

willigung von Nachtragskrediten für das Jahr 1882.

(Vom

9. Juni 1882.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten.

Zweiter Abschnitt, AllgemeineVerwaltung.

D. Bundeskanzlei.

3. A u ß e r o r d e n t l i c h e D r u c k a r b e i t e n Fr. 12,800 Nach bisheriger Uebung ist bei der Aufstellung des ordentlichen Budget pro 1882 von dem Ansätze einer Position für die Kosten allfälliger eidg. Abstimmungen Umgang genommen worden.

Die auf den 30. Juli nächsthin angesetzte Referendumsabstimmung über das Epidemiengesetz und über einen Zusatz zu Art. 64 der Bundesverfassung, betreffend den Erfindungs-, Muster- und Modellschutz, erfordert deßhalb einen Nachkredit im angegebenen Betrage.

Die Höhe desselben steht im Verhältniß zum textlichen Umfang der beiden Vorlagen.Spezifizirtee Voranschläge der Druckereien liegen auf der Bundeskanzlei zur Einsicht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1883, für Unterhalt der gesammten Bekleidung und für Erhaltung einer kompleten Jahresausrüstung als Res...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1882

Date Data Seite

131-148

Page Pagina Ref. No

10 011 537

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