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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu der mit Frankreich unterm 27. September 1882 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder.

(Vom 11. Dezember 1882.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit die Uebereinkunft mit Frankreich, betreffend die unentgeltliche Verpflegung von Geisteskranken und verlassenen Kindern, zur Prüfung vorzulegen, welche auf unsern Antrag mit der französischen Regierung unterhandelt und am 27. September 1882 von den beidseitigen Bevollmächtigten in Paris unterzeichnet worden ist.

Bald nach der Einführung der Bundesverfassung von 1848, wodurch der offizielle Verkehr mit den auswärtigen Staaten an die Bundesbehörden überging, hat sich bezüglich der Liquidation der Kosten für die Verpflegung dürftiger schweizerischer Angehöriger oder verlassener Kinder in andern Staaten und umgekehrt für die Verpflegung solcher Angehöriger anderer Staaten in der Schweiz eine sehr umfangreiche und oft unangenehme Korrespondenz entwickelt. Einzelne Staaten-hatten schon früher durch ihre Gesetzgebung den humanen Grundsatz aufgestellt, daß alle kranken und dürftigen Ausländer gleich den eigenen Angehörigen in die öffentlichen Anstalten aufgenommen und daselbst verpflegt werden sollen, in der Meinung, daß ihre Angehörigen in andern Staaten ebenso

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behandelt werden. In der Schweiz dagegen wurde sehr verschieden verfahren. Während einzelne wenige Kantone den gleichen Grundsatz durchführten, anerkannten ihn andere Kantone nur als allgemeine Direktion, glaubten aber doch in einzelnen Ausnahmefällen die Verpflegungskosten reklamiren zu sollen. Dritte Kantone machten regelmäßig den Ersatz der Kosten geltend.

Dieser unsichere Zustand ließ kein bestimmtes Verfahren aufkommen, führte aber zu einer großen Anzahl von Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen und auswärtigen Staaten, da dem Bunde die Kompetenzen zur Aufstellung bestimmter Normen durch Verträge oder auf dem Wege der Gesetzgebung noch mangelten.

Eine nähere Darstellung der Entwicklung dieser Verhältnisse dürfte von allgemeinem Interesse sein.

Was zunächst O e s t e r r e i c h - U n g a r n betrifft, so konnte nach verschiedenen Schwankungen' mit Kreisschreiben vom 2. Nov.

1857 (erst gedruckt im Bundesblatt von 1867, III, 223) konstatirt werden, daß 11 Va Kantone die gegenseitige Vergütung der Behandlungs- und Verpflegungskosten für arme kranke Angehörige anerkennen, während 6 Kantone die unentgeltliche Verpflegung gewähren werden. Später sind einzelne Kantone von der ersten in die zweite Gruppe und andere umgekehrt von der zweiten Gruppe in die erste übergegangen und ein Kanton ist ganz zurückgetreten {Bundesblatt 18B7,1" III, 223. Amtl. Sammlung VIII, 893). Der Kanton Bern dagegen vereinbarte im Jahre 1865 mit der österreichischen Regierung eine besondere Uebereinkunffc, die mit den in neuerer Zeit zur Anerkennung gekommenen Grundsätzen übereinstimmt (Amtl. Sammlung VIII, 383). -- Gegenwärtig ist für die ganze Schweiz der Art. 7 des Niederlassungsvertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 7. Dezember 1875 (Amtl. Samml. n. F. II, 148) maßgebend, wonach die kranken oder verunglückten (mit Inbegriff der Geisteskranken) Angehöi-igen des andern Staates unentgeltlich *) verpflegt werden müssen.

Ganz gleiche Abkommen, auf dem Grundsatze der Unentgeltlichkeit beruhend, haben bestanden: 1) seit 1862 zwischen 14 Kantonen und 2 Halbkantonen mit P r e u ß e n (Amtl. Samml. VII, 114, *) Die Bezeichnung ,,unentgeltliche Verpflegung" hat hier wie in den andern Verträgen nur die Bedeutung, daß weder vom Staate, noch von den Gemeinden, oder von öffentlichen Kassen eine Vergütung geleistet wird, daß aber,
wenn der Unterstützte selbst Vermögen hätte, oder Zahlungspflichtige und zahlungsfähige Verwandte vorhanden wären, die Regierung des Heimatstaates des Unterstützten zur Eintreibung der Kosten hehülflich sein müßte.

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116, 182 und VIII, 899); 2) ebenfalls seit 1862 zwischen 13 Kantonen und 3 Halbkantonen mit B a y e r n (Amtl. Samml. VH, 344 und VIII, 202 und 899) und 3) seit 1865 zwischen 11 Kantonen und 2 Halbkantonen mit dem Großherzogthum B a d e n (Amtliche Sammlung VIII, 420), während 4) das Abkommen von 1860 zwischen 17 Kantonen und W u r t e m b e r g die gegenseitige Vergütung der Kosten dieser Art sicherte (Amtl. Sammlung VI, 611 und Bundesblatt 1860, III, 255).

Die Reciprocität mit P r e u ß e n wurde bei den Kantonen mit Kreisschreiben vom 28. Januar 1861 eingeleitet, unter Anschluß einer Beilage, wonach zwischen Preußen und mehr als 20 andern deutschen Staaten schon im Jahre 1853 die unentgeltliche Verpflegung unter ihnen eingeführt wurde (Bundesblatt 1861, I, 140 ff.).

Gegenwärtig ist nun zwischen der Schweiz und dem g a n z e n d e u t s c h e n R e i c h e durch Art. 10 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 die gegenseitige unentgeltliche Verpflegung der hilfsbedürftigen Angehörigen des andern Staates vereinbart (A. S. n. F. II, 567) und es sind die oben erwähnten Abkommen mit den einzelnen Staaten aufgehoben (A. S. n. F. Ili, 133).

In der Praxis wird angenommen, daß dieser Art. 10 auch auf die Geisteskranken Anwendung finde (Bundesblatt 1882, II, 746, Ziffer 28).

In den S a r d i n i s c h e n S t a a t e n mußten ursprünglich die Kosten für die Verpflegung erkrankter Schweizer vergütet werden.

Nachdem jedoch auf einen bezüglichen Antrag der Regierung des Herzogthums Parma im Jahre 1855 sämmtliche Kantonsregierungen die Zusicherung gegeben hatten, daß die Angehörigen dieses Staates in ähnlicher Lage unentgeltliche Pflege erhalten sollen, wurde irn Jahre 1856 auch mit Sardinien die gegenseitige Anerkennung der Reciprocität vereinbart und mit Kreisschreiben vom 6. Juni 1856 den Kantonen hievon Kenntniß gegeben. Später wurde das gleiche Verfahren auf das neue K ö n i g r e i c h I t a l i e n ausgedehnt und das gegenseitige Einverständniß durch identische Erklärungen vom 6. und 15. Oktober 1875 erneuert und in eine präzisere Form gebracht (A. S. n. F. I, 745).

Zur Ergänzung dieser Uebersicht fügen wir noch bei, daß auch B e l g i e n die unentgeltliche Verpflegung der armen Kranken aus andern Staaten gewährt und keine bezüglichen Forderungen an andere 'Staaten macht, aber auch keine
Reklamationen der letztem anerkennt (Kreisschreiben vom 25. Januar 1856). -- Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n von Amerika befolgen das gleiche System (Bundesblatt 1881, II, 657, Ziffer 12). - Was R u ß l a n d betrifft, so Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

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war die Regierung dieses Staates bereit, die gegenseitige unentgeltliche Verpflegung der Kranken durch eine Uebereinkunft zu sichern.

Es geschah dieses im Jahre 1872, also vor Einführung der neuen Bundesverfassung. Da aber nur 15 Kantone und 3 Halbkantone dieses System anerkennen wollten, so erklärte die russische Regierung, daß sie nur mit einem Theile der Schweiz ein derartiges Abkommen nicht eingehen könne. Wir verweisen auf drei bezügliche Kreisschreiben im Bundesblatt 1872, n, 96, -- 1874, I, 197, und 1874, HI, 764.

Seither ist der Grundsatz der gegenseitigen unentgeltlichen Verpflegung der armen Kranken öffentliches Recht der Schweiz geworden. In Art. 48 der Bundesverfassung von 1874 ist vorgeschrieben, daß ein Bundesgesetz über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton krank werden oder sterben, die nöthigen Bestimmungen treffen werde. Dieses Bundesgesetz ist am 22. Juni 1875 (A. S. n. P. I, 743) erlassen worden. Sein Inhalt steht ganz in Uebereinstimmung mit den Vorschriften, wie sie nach dem oben.

Gesagten gegenüber Oesterreich, Deutschland und Italien bestehen.

Das Buudesgesetz verpflichtet nämlich die Kantone, unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche erkranken und deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne Nachtheil für ihre oder die Gesundheit Anderer nicht geschehen kann, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung und im Sterbefalle eine schickliche Beerdigung unentgeltlich zu Theil werden zu lassen. -- Nach der Praxis sind unter diesen Kranken auch die Geisteskranken Inbegriffen (Bundesblatt 1878, II, 571, und 1879, II, 178).

Nachdem also mit allen unmittelbaren Grenzstaaten und im Innern der Schweiz selbst die unentgeltliche Behandlung der armen Kranken eingeführt war, mußte das entgegengesetzte Verfahren zwischen der Schweiz und F r a n k r e i c h um so mehr auf Schwierigkeiten stoßen.

Dieses Verfahren gründet sich auf einen modus vivendi, welcher seit 1858 bestanden hat. Es waltete damals auch im Verkehr mit Frankreich das gleiche unsichere Verfahren, wie es im Eingange dieser Botschaft im Allgemeinen bezeichnet ist. Wir müssen jedoch ausdrücklich bemerken, daß von Frankreich niemals der Ersatz von einfachen Spitalkosten verlangt worden ist und daß in dieser Beziehung von Seiten aller Kantone auch
gegenüber Frankreich vollkommen gleich verfahren wird. Tn Frankreich wird dieses Verfahren schon sehr lange allgemein geübt. Es beruht dasselbe auf Art. 18, Titel V des Gesetzes vom 24. Vendémiaire, Jahr II, wonach bei der Aufnahme in die Spitäler sehr human verfahren

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wird, indem zwischen den Nationalen und Fremden keinerlei Unterschied gemacht ist, so daß auch unsere Angehörigen unentgeltlich verpflegt werden.

Anders hat sich die Sache gestaltet mit Bezug auf die Kosten der Verpflegung und des Heimtransportes von Geisteskranken und verlassenen Kindern. Aus Anlaß der Weigerung einer Kantonsregierung, solche Kosten an Frankreich zu vergüten, machte die französische Botschaft mit Note vom 30. Juli 1858 die MitthaUung, daß ihre Regierung sich entschlossen habe, künftig alle g ;tensforderungen für französische Geisteskranke und verlassen^iimder an die Schweiz zu vergüten, jedoch erwarte, daß die Schweiz das Gegenrecht beobachten werde.

Mit Kreisschreiben vom 2./10. August 1858 wurde sämrntlichen Kantonsregierungen von dieser Erklärung Kenntniß gegeben. Sie bildet bis heute für dieses Verhältniß die maßgebende Grundlage.

Dieses Kreisschreiben ist erst 1878 gedruckt und in Folge von Mißverständnissen bezüglich der Transportkosten am 22. Juli 1879 ergänzt worden (Bundesblatt 1878, III, 763, und 1879, III, 134).

Da die Anwendung des hierdurch festgestellten Grundsatzes immer von der Voraussetzung abhängig ist, daß die verpflegte Person dem angesprochenen Staate heimatreohtlich angehöre, so wurde im Jahre 1860, ebenfalls auf Veranlassung des französischen Ministeriums, festgestellt, daß die Fragen betreffend die Nationalität und die Heimschaffung immer auf diplomatischem Wege behandelt und erledigt werden müssen. Zum Zwecke größerer Beförderung wurde jedoch dieses Verfahren im Jahre 1878 dahin abgeändert, daß die Polizeipräfektur von Paris ermächtigt wurde, über die Frage des Heimatrechtes und Heimtransportes von Geisteskranken und verlassenen Kindern direkt sich mit der schweizerischen Gesandtschaft in a Vernehmen zu setzen, immerhin unter dem Vorbehalte, daß die Frage der Erstattung der Kosten für Verpflegung und Transport auch fernerhin auf diplomatischem Wege behandelt werden müsse (Bundesblatt 1879, II, 616, Ziffer 30).

Der soeben erwähnte Modus vivendi mit Frankreich ist von Anfang an in mehreren Kantonen mit sehr getheilter Stimmung aufgenommen worden. Es machte sich daher bald ein gewisser Widerstand geltend, der oft nur nach langen Korrespondenzen aufgegeben wurde und bis in die neueste Zeit beinahe in allen Fällen sich erneuerte. Da oft erst längere Zeit,
nachdem die betreffenden Personen in die Asyle aufgenommen worden waren, Anzeige gemacht wurde und die Feststellung der Identität in vielen Fällen lange Zeit erforderte, so entstanden große Rechnungen, wodurch die

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Oekonomie der Heimatgemeinden unverhältnißmäßig belastet wurde (Bundesblatt 1879: II, 614, Ziffer 29 und 30; 1880: II, 597, Ziffer 24; 1881: II, 658, Ziffer 13; 1882: II, 740, Ziffer 20).

Nachdem sodann mit allen andern Grenzstaaten der Grundsatz der unentgeltlichen Behandlung der armen Angehörigen des andern Staates eingeführt war, so mehrten sich die Schwierigkeiten im · Verhältnis zu Frankreich. Wir sahen uns daher veranlaßt, bei der französischen Regierung den Antrag zu stellen, das bisherige VerfahreiVzu ändern und ebenfalls den Grundsatz der Unentgeltlichkeit euBuführen, was wir Ihnen schon im letzten Geschäftsberichte zur Kenntniß brachten (Bundesblatt 1882, n, 741, Ziffer 21). Da die französische Regierung diesen gleichen Grundsatz schon gegenüber Italien und Belgien thatsächlich anerkennt, so war kein Grund vorhanden, der Schweiz nicht das Gleiche zu gewähren. Die französische Regierung erklärte sich dann auch bereit, mit der Schweiz ein Uebereinkommen auf dieser Basis abzuschließen. Es wurde hiebei das oben erwähnte Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom Jahre 1875 (Amtl. Samml. n. F. I, 745) zum Muster genommen und in der am 27. September 1882 von den beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichneten Uebereinkunft fast wörtlich reproduzirt.

Indem wir diese Uebereinkunft hiermit Ihrer Prüfung unterstellen , bemerken wir nur noch, daß deren Inhalt auch übereinstimmt mit den bezüglichen Vorschriften in den Niederlassungsverträgen mit dem Deutschen Reiche und mit Oesterreich, sowie auch mit dem Bundcsgesetze vom 22. Juni 1875. Wir glauben daher unsern Antrag, Sie möchten derselben durch Annahme des folgenden Beschlußentwurfes Ihre Ratifikation ertheilen, nicht weiter begründen zu sollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 11. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

B a vier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf)

ßundeslbeschluß betreffend

Genehmigung der Uebereinkunft mit Frankreich über unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : a. der zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Präsidenten der französischen Republik andererseits, unter Ratifikationsvorbehalt, abgeschlossenen Uebereinkunft vom 27. September 1882, betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder; b. einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 11. Dezember 1882, beschließt: 1. Der erwähnten Uebereinkunft vom 27. September 1882 wird hiemit die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder.

(Vom 27. September 1882.)

Der Bundesrath der schweizerischen

Eidgenossenschaft

und Der Präsident der französischen Repubik,

nachdem sie behufs Einführung des Grundsatzes der unentgeltlichen Verpflegung der beidseitigen Kranken und Armen den Abschluß einer Uebereinkunft als nothwendig erkannt hatten, haben zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:

Herrn Johann Konrad K e r n , den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, und Der Präsident der französischen Republik:

Herrn Eugen D u c l e r c , Senator, Präsident des Ministerrathes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten; -welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form anerkannten Vollmachten, über folgende Artikel sich geeinigt haben: Art. 1.

Jede der beiden kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß auf ihrem Gebiete die dem andern Staate angehörigen verlassenen Kinder und armen Geisteskranken gleich wie die eigenen Angehörigen unterstützt und verpflegt werden, bis ihre Heimreise ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

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Art. 2.

Die durch diese Unterstützung und Verpflegung, sowie durch die Heimreise bis an die Grenze, oder durch die Beerdigung der unterstützten Personen entstandenen Kosten können weder von den Staatskassen, noch von den Gemeinden oder andern öffentlichen Kassen des Staates, welchem sie angehören, zurückgefordert werden.

Art. 3.

Jedoch wird das Recht, die Rückvergütung dieser Kosten zu reklamiren, vorbehalten, wenn die unterstützte Person selbst oder andere zu ihrer Unterstützung verpflichtete Personen in der Lage sind, dieselben bezahlen zu können. Jede der beiden Regierungen wird der andern Regierung zum Zwecke dieser Rückvergütung auf ein im diplomatischen Wege gestelltes Begehren die nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes zuläßige Unterstützung gewähren.

Art. 4.

Diese Uebereinkunft bleibt in Kr'aft bis nach Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte hinweg, an welchem dieselbe durch eine der kontrahirenden Regierungen gekündigt worden ist.

Art. 5.

Die gegenwärtige Uebereinkunft muß ratiflzirt sein. Die Ratifikationen werden in Paris ausgewechselt. Die Uebereinkunft tritt drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und-ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Paris, den 27. September

1882.

(L. S.) (SigO Kern.

(L. S.) (Sig.) Duclerc.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die bei ihnen bestehenden Verordnungen über die Maße und Gewichte im Verkauf der Lebensmittel, besonders des Brodes.

(Vom 11. Dezember 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist durch die bundesrechtliche Praxis der Grundsatz aufgestellt und konsequent festgehalten worden, daß eine amtliche Mehl- und Brodtaxe, sowie die Vorschrift eines bestimmten Gewichtes des zu verkaufenden Brodes sich mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht vertragen, während dagegen eine amtliche Kontrole über Qualität und Gewicht als eine der unter litt, c des Art. 31 ausdrücklich vorbehaltenen Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben mit dem Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit wohl vereinbar sei.

Der Bundesrath war wiederholt im Falle, diesen Grundsatz in Rekursentscheiden anzuwenden und zur Geltung zu bringen, so z. B, gegenüber Verordnungen der Kantone Schwyz, Uri, Appenzell A. Rh., und in neuester Zeit (am 27. Januar 1882) auch gegenüber einer Verordnung des Kantons Bern (s. Bundesblatt 1882, III, 703 ff.).

Da die Regierung des Kantons Bern im Auftrage des Großen Rathes gegen den Bundesrathsbeschluß vom 27. Januar 1882 den Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen hat, so wird sich diese

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zu der mit Frankreich unterm 27.

September 1882 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder. (Vom 11. Dezember 1882.)

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16.12.1882

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