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Stelle-Ausschreibung.

Die infolge Demission vakant gewordene Stelle eines Instruktors II. Klasse der Verwaltungstruppen, mit einer Jahresbesoldung von Fr. 2500 bis Fr. 3200, wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen für diese Stelle sind bis zum 20. dieses Monats dem Schweiz.

Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 7. November 1882.

- - Schweiz. Militär département. ~

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1883 auf dem Waffenplatz Z ü r i c h abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das erste Semester, d. h.

bis 31. Juli, als für das ganze Jahr 1883 berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Brod oder Fleisch" versehen, bis 30. November nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Ration, die Brodration zu 750 Gramm, die Fleischration zu 820 Gramm, einzureichen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariats in Zürich und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 11. November 1882.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

332

Ausschreibung.

Es werden hiemit die Lieferungen für nachstehende "Waffenplätze für die im Laufe des Jahres 1883 abzuhaltenden eidgenössischen Militärkurse zur freien Konkurrenz ausgeschrieben : B e r n und L u z e r n : Heu und S t r o h ; A a r a u , Z ü r i c h und F r a u e n f e l d : H a f e r , Heu und Stroh.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das erste Semester, d. h.

bis 31. Juli, als für das ganze Jahr berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Hafer (mit Mustern begleitet), Heu und Stroh" versehen, bis 80. November nächsthin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux der betreffenden Kantons-Kriegskommissariate und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

Bern, den 8. November 1882.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Aasschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1883 auf dem Waffenplatz T h u n abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das erste Semester, d. h. bis 31. Juli, als für das ganze Jahr berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot für B r o d oder F l e i s c h " versehen, bis 80. November nächstbin dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Ration, für die Brodlieferung zu 750 Gramm und für die Fleischlieferung zu 320 Gramm zu bestimmen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des eidg. Kriegskommissariats in Thun und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 8. November 1882.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

333

Verlag der J. Dalp'schen Buchhandlung (K. Schmid) in Bern.

Schweizerisches Obligationenrecht.

Taschenformat-Ausgabe in den drei offiziellen Texten nebst einem übersichtlichen alphabetischen Sachregister in deutscher, französischer und italienischer Sprache.

Unter der Redaktion von alt Bundesrichter Niggeler und anderen namhaften Juristen.

Vom Bundesrath beglaubigte Ausgabe.

Als Anhang : Das Bundesgesetz Über die persönliche Handlungsfähigkeit in den offiziellen- Texten.

Preis: brochirt Fr. 5, --; gebunden in ganz Leinwand mit Titel Fr. 6.in Leder Fr. 7. --.

Feinere Einbände auf Bestellung.

;

Gotthardbahn.

Mit dem 1. 1. Mts. ist zu unserm internen Gütertarife vom 1. Juni d. J.

ein II. Nachtrag, enthaltend Bestimmungen über Beschränkung resp. Aufhebung des Güter- und Viehverkehrs auf unsern Stationen S i s i k o n , S. N a z z a r o und Ranzo-Gera, in Kraft getreten, welcher auf unsern Stationen und bei unserm kommerziellen Bureau bezogen werden kann.

L u z e r n , den 2. November 1882.

Oie Direction.

334

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. November gelangt ein von der bayerischen Staatsbahn erstellter, den süddeutschen und schweizerischen Routen gemeinsamer Ausnahmetarif für den Getreideverkehr zwischen böhmischen Stationen einerseits und den Stationen Basel, Schaffhausen, Singen und Konstanz anderseits zur Einführung, welcher bei unsern letztgenannten Stationen, der Lagerhausverwaltung Romanshorn und unserm Gütertarifbüreau zum Preise von 25 Cts. per stück bezogen werden kann. Durch diesen Tarif werden die im böhmisch-schweizerischen Getreidetarif vom 1. August 1882 enthaltenen Taxen für die Stationen Basel und Schaffhausen autgehoben und ersetzt.

Z ü r i c h , den 31. Oktober 1882.

Für den Getreideverkehr ab österreichisch-ungarischen, ferner ab serbischen, rumänischen und bulgarischen Donaustationen nach Basel, Schaffhansen, Singen und Konstanz sind mit 18. Oktober 1882 neue Tarife (Nr. V & XI D) in Kraft getreten, welche bei den letztgenannten Stationen, bei der Lagerhausverwaltung Romanshorn und unserem Gütertarifbüreau zum Preise von 10 Cts per Stück bezogen werden können.

Z ü r i c h , den 7. November 1882.

Mit Gültigkeit vom 1. November an ist für Getreidetransporte in Wagenladungen von 10,000 kg. ab Ulm und Neu-Ulm nach Rothkreuz ein Frachtsatz von 197 Cts. per 100 kg. zur Einführung gelangt.

Z ü r i c h , den 8. November 1882.

Die Direction.

Schweizerische Centralbahn.

Mit Bezugnahme auf unsere Publication vom 4. Juli d. J. bringen wir hiemit zur Kenntniß, daß auf 1. Januar 1883 folgende neue nach dem Reformsystem berechnete Gütertarife in Kraft treten werden.

1) Interner Gütertarif der Centralbahn ; 2) Gütertarif für Basel Centralbahnhof im Verkehr mit der Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Brünigbahn und Emmenthalbahn ; 3) Gütertarife für Basel, Bad. Bahnhof loco und transit, mit den vorstehend genannten Verkehrsgebieten ; 4) Gütertarif für den Verkehr der Centralbahn mit der Jura-Bern-LuzernBahn, Brünigbahn und Emmenthalbahn;

335 5) Gütertarif für den Verkehr der Aargauischen Südbahn und Bremgarten mit der Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Brünigbahn und Emmenthalbahn ; 6) Gütertarif für den Verkehr der Bötzbergbahn mit der Aarganischen Südbahn und Bremgarten.

Diese Tarife werden bis Mitte dieses Monats bei den betheiligten Stationen zur Einsichtnahme und zum Bezug aufgelegt.

Die sämmtlichen bisher bestandenen Tarife für vorstehend genannte Verkehre werden hieduroh aufgehoben und ersetzt.

In Kraft bleiben bis auf Weiteres einzig noch die in den bezüglichen alten Tarifen enthaltenen Taxen für den Verkehr mit der Suisse Occidentale, Simplon- und Bulle-Romont-Bahn.

Basel, den 2. November 1882.

; Das Directorium.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Am 15. November d. J. tritt zum Tarif international commun für den Güterverkehr Belgien-Basel vom 1. Mai 1882 ein J. Nachtrag in Kraft, von welchem Exemplare durch Vermittlung unserer Stationen gratis bezogen werden können.

Derselbe enthält hauptsächlich neue Taxen für den Transport von Steinkohlen, Cokes und Briquettes, ferner einige Taxmodifikationen und Klassifikationsänderungen zum Haupttarif.

B e r n , den 3. November 1882.

Die Direction.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem

336 21. AHersjakre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des* erwähnten italienischen Civilgesetzbuch.es.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die KantonsregieTungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zn sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierungj die. italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militär-diefiste'in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden «ind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

!Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militär·dienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im November 1882.

337

Bekanntmachung.

Nachdem in letzter Zeit Ungleichheiten bezüglich der Anwendung des Zolltarifs für Mehl und Getreide entstanden sind, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als sog. Futtermehl, zum Zollansatze von 30 Rappen per q., nur die gemahlene Kleie zugelassen wird. Für Meid ans Getreide, ohne Unterschied, beträgt der Eingangszoll Fr. l per q.

B e r n , den 31. Oktober 1882.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Um die an das eidg. Finanz- und Zolldepartement gerichteten Korrepondenzen von derjenigen Amtsstelle, welche sie betreffen, eröffnen zu lassen, sind die Tit. Zusender gebeten, die auf das Finanzwesen Bezug habenden Schreiben an das Finanzdepartement und die auf das Zollwesen sich beziehenden an das Zolldepartement zu adressiren.

B e r n , den 28. Oktober 1882.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wurden als Unteragenten entlassen: Von der Auswanderungsagentur Joh. Baumgartner in Basel : Heinrich Hänsler in Bern (Bundesblatt 1882, II, 895).

Von der Auswanderungsagentur Schneebeli & Cie. in Basel: Ernst Emanuel Knopp in Chaux-de-fonds (ßundesblatt 1881, II, 951).

B e r n , den 2. November 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

338

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 25. Oktober 1882.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1882 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1882 gestellt haben, in die Landwehr übertreten a) die Hauptleute, welche im Jahr 1847 geboren sind; b) die im Jahre 1850 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2i Mit dem 31. Dezember 1882 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1850 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1850 geboren sind, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

339

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1882 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1838, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1882 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1882 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1838.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden.

b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seitner gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntuiß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusarnrnengesezten Trnppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwe.hr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

340 § 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsnnd Ausrüstungsgegenstäude (ine). Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltuug zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die 'erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1838 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 25. Oktober 1882.

Schweizerisches Militärdepartemcnt : Hertenslein.

Bekanntmachung.

Nachfolgende Unteragenten der Auswanderungsfinna M. Goldsmith in Basel haben ihr Domizil verlegt: Hr. Jakob Gmür von Brig (Wallis) nach Wesen (St. Gallen).

,, Xaver Güli von Kricns (Luzern) nach Luzern.

B e r n , den 25. Oktober 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

341

Bekanntmachung.

Von der Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau wurden als.

Unteragenten entlassen : Sisto Seeli in Faido (Tessin) (Bundesblatt 1882, I., 281).

Pio Meneghelli ,, Sonmco ,, ,, 1881, IH., 616).

Silvio Ginella ,, StaUo ,, ,, 1881, in., 616).

Antonio Frapolli ,, Scareglia ,, ,, 1881, IV., 30).

Giuseppe Strozzi ,, Bianca ,, ,, 1881, IV., 30).

B e r n , den 10. November 1882.

Schweiz. Handels- und Landwirthsehaftsdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h and portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere -Auskunft ertheilt die für die Einpfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte in Dirinella (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 500, nebst 15°/o Bezugsprovision auf der Roheinuahme. Anmeldung bis zum 22. November 1882 bei der Zolldirektion in Lugano.

2) Postpacker in Gejaf. Anmeldung bis zum 24. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Briefträger in Romainmotier (Waadt).i Amneldung bis zum24. November 4) Briefträger und Postpacker in Sitten > 1882 bei der Kreispostdirektion (Wallis).

l in Lausanne.

5) Postkommis in Neuenburg. Anmeldung bis zum 24. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) PostablagehaUer, Briefträger und Bote in Veltheim (Aargau). Anmeldung bis zum 24. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

7) Postablagehalter und Briefträger in Wäggithal (Schwyz). Anmeldung bis zum 24. November 1882 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

342 8) Postablagehalter und Briefträger 1 XT in Schürten (Thurgan).

Anmeldung bis zum 24 Novem[· ber 1882 bei der Kreispostdirektion 9) Kondukteur für den Postkreis l in Zürich Zürich.

J 10) Postpacker und Büreaudiener in Davos-Dörfli (Graubünden). Anmeldung bis zum 24. November 1882 bei der Kreispostdirektiou in Chur.

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Posthalter in Appenzell. Anmeldung bis zum 17. November 1882 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Telegraphist in Dombresson (Neuenburg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

5) Telegraphist in Ballwyl (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

6) Telegraphist in Appenzell. Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovioion. Anmeldung bis zum 21. November 1882 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Illuau (Zürich). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenjrovision. Anmeldung bis zum 22. November. 1882 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

456

Schweizerische Fabrik- und Handelsmarken.

N° 827.

H. Schätti & Cie, Fabrikanten, Fehraltorf (Ctn. Zürich).

Zündhölzer, Schuhwichse, Lederappretur.

N° 828.

Jules Carey, imprimeur et libraire-éditeur, Genève.

Bottin Genevois et ßottin Suisse.

Beilage zum Bundesblatt Nr. 53. -- Annexe à la Feuille fédérale N" 53 -- 11 Novembre 1882. --

Schweiz. Fabrik- und Handels-Marken.

Marques de fabrique et de commerce suisses,

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 4. November 1882, 3 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 4 Novembre 1882, à trois heures de l'après-midi.

N° 826.

Jules Metthée, fabricant, Porrentruy.

Platines de montres.

69

Marques de fabrique et de commerce suisses.

457

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 9. November 1882, 10 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 9 Novembre 1882, à dix heures du matin.

'N» 829.

Buëche, Boulot & Oie., fabricants, Beconvillier.

Mouvements de montres.

N° 830.

Schwob frères, fabricants, Chaux-de-fonds.

Boîtes et mouvements de montres.

458

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 831.

Schwob frères, fabricants, Chaux-de-fonds.

Boîtes et mouvements de montres.

Beilage zum Bundesblatt Nr. 53. -- Annexe à la Feuille fédérale N° 53.

-- 11 Novembre 1882. --

Ausländische Fabrik- und Handels-Marken, Marques de fabrique et de commerce étrangères.

. N° 124.

Die unten folgende, unter N° 40 (1) am 27. August 1878 eingetragene Marke der: Mech. Zwirnerei Heilbronn, C. Ackermann & Oie., Heilbronn, ist auf die neue Firma:

Mechanische Zwirnerei Heilbronn in Sontheim, vormals C. Ackermann & de. zu Heilbronn, übertragen worden.

«

Die Marke wird verwendet für:

Alle Sorten Nähfaden.

25

82

Ausländische Fabrik- und Handels-Marken.

N» 125.

Die unten folgende, unter N° 40 (2) am 27. August 1878 eingetragene Marke der: Mech. Zwirnerei Heilbronn von C. Acltermann & de., Heilbronn, ist auf die neue Firma:

Mechanische Zwirnerei Heilbronn in Sontheim, vormals C. Ackermann & de. zu Heilbronn, übertragen worden.

Die Marke wird verwendet für :

Alle Sorten Nähfaden.

B e r n , den 30. Oktober 1882.

Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 8. November 1882, 6 Uhr Abends, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 8 Novembre 1882, à six heures du soir.

N° 126.

Heinrich Franck, Söhne, Fabrikanten, Ludwigsburg.

Kaffee-Surrogate.

Zur Seite 316.

Tableau liber

zu leistende ordentliche und außerordentliche Bundesbeiträge für Flußkorrektiojien u. s. w., Militär- und Bauausgaben yon 1883--1895.

(Unter Voraussetzung der Genehmigung der Anträge des Bundesrathes betreffend die in der dießjährigen Dezemberse ision der eidg. Räthe noch zur Behandlung kommenden Subventionsgesuche.)

1

,,

i 1. Rhonekorrektion Wallis 2.

,, Waadt l 3 . Rheinkorrektion Graubünden

.

.

.

4.

,, St. Gallen 5. Juragewässerkorrektion: a . Kanton Bern .

.

.

.

.

.

b. Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg c. Kanton Solothurn

.

.

.

.

8.

,,

.

.

.

.

.

von ßöttstein bis Rhein

9. Binnenkorrektion im Bezirk Werdenberg

1

14.

,,

des Hinterrheins im Dpmleschg .

,,

der Veveyse im Kanton Waadt

1884.

1885.

1886.

1887.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

60,000 26,500

38,900

Fr.

--

20,000 150,000 90,000 50,000

-- 14,500 120,000

40,000

-- -- -- --

; 15. Tessinkorrektion von Bellinzona bis Lago Maggiore 16. Nachtragssubventionen für die Juragewässerkorrektion : a . Kanton Bern .

.

.

.

.

.

.

.

b. Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg 17. Normale Jahresbeiträge an Flußbauten und Aufforstungen 19. Gotthardbahnsubvention

--

-- --

--

--

--

-- --

--

--

--

83,000

-- -- -- --

1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

1895.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

--

--

--

--

--

98,900

--

--

-- --

-- --

--

--

--

1889.

-- --

-- --

--

--

--

--

--

90,000

90,000

90,000

40,000

40,000

--

40,000

40,000

--

-- --

40,000

40,000

40.000

65,000

62,500

--

200,000 200,000 50,000 50,000 500,000 500,000

Fernere in Aussicht stehende Bau- und Militärausgaben.

--

--

65,000

--

·--

-- --

55,000 65,000 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 186,000 -- 90,000 90,000 90,000 90,000 90,000 ^ 90,000 90,000 90,000 90,000 90,000 -- 35,000 35,000 24,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 30,000 -- 20,000 20,000 20,000 20,000 20,000 20,000 20,000 17.400 -- -- 150,000 150,000 150,000 150,000 150,000 1 50,000 150,000 20,000 150,000 150,000 150,000 65,000

--

--

65,000

30,000 35,000

--

30,000 30,000 30,000 30,000 -- 35,000 35,000 30,000 30,000 200,000 200,000 200,000 200,000 200,000 200,000 200,000 200,000 200,000 50,000 18,000 500,000 500,000 600,000 250,000 250,000 250,000 --

--

30,000 35,000

733,400

-- --

26,500 34,500 270,000 173,000 50,000 360,000 320,000 380,000 125,000

--

1,860,000

--

900,000

30,000

--

94,000 360,000

-- --

157,400 1,520,000 !

--

180,000 : 200,000 i 2,600,000 1 168,000, 2,600,000

200,000 200,000

750,000

716,000 656,000

526,000

230,000 13,260,700; 1

il

1

!

21. Inselumbau 22. Bauten am Polytechnikum (beim Bundesgericht anhängig)

(

--

-- --

--

Total 1,282,400J1,498,900 1,706,000 1,663,000 1,786,000 846,000 836,000 781,000

23. Positionsgeschütze

--

--

-- --

Total.

33,400

i 20 Inselgebäude Ankauf

:

--

--

33,400 -- 62,500

10. Gewässerkorrektionen im Kanton Zürich 11. Gewässerkorrektionen im Kanton Thurgau .

12. Korrektion des Landwassers auf Davos

!

1 13.

1883.

90,000

6. Korrektion der Melchaa und des Aawassers bei Sarnen 7 . Aarekorrektion i m Haslithal

]

1888.

r

200,000; 250,000

--

450,000

i !

:

--

500,000

500,000

500,000 500,000 500,000 . 500,000

500,000 | 500,000

i

500,000

500,000

j

--

5,000,000

i

Bemerkung. Wann der Betrag von Fr. 360,000 an den Kanton Solothurn für Arbeiten an der Juragewässerkorrektion auf seinem Gebiete zur Auszahlung kommen wird, ist noch unbestimmt, und wird für alle Eventualitäten in vier Jahresraten für 1884/1887 unter Xr. 5 litt, c hier eingestellt | : 1

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Jahr

1882

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1882

Date Data Seite

331-342

Page Pagina Ref. No

10 011 673

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