353

# S T #

Bericht des,

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs der Regierung des Kantons Freiburg, betreffend Patenttaxen.

(Vom 14. Februar 1882.)

Tit.

Am 19. April 1881 hat der Nationalrath den Rekurs der Regierung des Kantons Freiburg gegen zwei Entscheide, die wir am 4. Januar 1881 in Sachen des Staatsrathes des Kantons Neuenburg und am 14. Januar 1881 in Sachen eines gewissen F. P o i n t e t aus dem Kanton Neuenburg erlassen haben, an den Bundesrath zum Berichte überwiesen.

Da jedoch beide Entscheide gedrukt sind (Bundesblatt 1881, Bd. II, S. 739 und 743) und auch, wie das Rekursmemoire des Staatsrathes von Freiburg, an die Mitglieder der Bundesversammlung ausgetheilt wurden, so können wir eine neue Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse unterlassen und uns darauf beschränken, die zu entscheidenden Fragen kurz zu behandeln.

Die beiden erwähnten Entscheide beziehen sich auf Beschwerden über Verlezung der Gewerbefreiheit durch zu hohe Patentgebühren.

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg beschwerte sich nämlich im Interesse der Herren G e b r ü d e r B l u m , marchands-tailleurs in Neuenburg, daß die leztern, um in Murten und Estavayer Be-

354

·Stellungen auf Kleider nach dem Maße aufnehmen zu dürfen, an die Centralpolizei des Kantons Freiburg bezahlen müssen : Für das kantonale Patent .

. Fr. 120. -- per Monat.

An die Gemeinden Fr. 4 per Tag ,, 120. -- ,, ,, An Stempelgebühr .

.

,, !.. -- ,, ,, Visagebühr in beiden Gemeinden . . . --. 60 ,, ,, Summa Fr. 241. 60 per Monat.

Wir erklärten in dem rekurrirten Entscheide, daß durch Patent·gebühren von solcher Höhe der Grundsaz der Gewerbefreiheit nicht geschüzt, sondern b e e i n t r ä c h t i g t werde; auch liege in der Art der Feststellung der Gebühr eine Willkür, die eine angemessene Würdigung des Gewerbes eines einzelnen Petenten nach Maßgabe der Art der Waare und der Zeit, während welcher das Patent 'benuzt werden wolle, unmöglich mache. Wir fanden, daß die Voll.ziehungsverordnung des Staatsrathes des Kantons Freiburg vom 27. September 1878, wonach die Gewerbe in vier Klassen eingetheilt wurden und für ein Patent in der gleichen Klasse eine einheitliche und feste Taxe per Monat bezahlt werden soll, im Widerspruche stehe mit dem Geseze des Kantons Freiburg vom 13. Mai 1878, welches in Artikel 3 eine wechselnde, dem Umfange eines Gewerbes angemessene Abschäzung von Fr. l bis 180 per Monat vorsehe. Wir luden daher den Staatsrath des Kautons Freiburg ein, seine Vollziehungsverordnung abzuändern und im Sinne des Gesezes Minimal- und Maximalansäze aufzustellen.

Was den F. P o i n t e t aus dem Kanton Neuenburg betrifft, so ist derselbe ambulanter Buchhändler. Er verlangte ein Patent für den Kanton Freiburg zum Hausiren mit Büchern und erhielt von der Centralpolizei, sowie von. dem Direktor des Innern die,Anzeige, daß er eine Patenttaxe von Fr. 90 per M o n a t zu bezahlen habe.

In Folge seiner Reklamation fanden wir, daß auch eine solche Taxe das Gewerbe eines wandernden Buchhändlers zu b e e i n t r ä c h t i g e n geeignet sei, indem er neben allen übrigen Ausgaben des Geschäftes eine j ä h r l i c h e Patenttaxe- von Fr. 1080 bezahlen müßte, eine Summe, welche als jährliche Steuer für ein angesessenes bedeutendes Buchhändlergeschäft in jedem Kanton''der Schweiz als eine sehr hohe erschiene. Wir konstatirten, "wie im erstem Falle, den Widerspruch zwischen der Vollziehungsverordnung: und dem Geseze und erklärten den Rekurs im Sinne dieser Erwägungen als begründet, indem wir gleichzeitig
den Staatsrath des Kantons Freiburg einluden, eine neue Einschäzung des Rekurrenten im Sinne von Artikel 3 des Gesezes vom 13. Mai 1878 anzuordnen und den zu viel bezogenen Betrag zurükzuzahlen.

355

Die Eingabe des Staatsrathes des Kantons Freiburg an die Bundesversammlung vom 8. April 1881 richtet sich nun gegen diese beiden Entscheide. Der Staatsrath bemerkt jedoch ausdrüklich, daß sein Rekurs nicht sowohl gegen die Dispositive dieser Entscheide gerichtet sei, als vielmehr den Zwek habe, eine gewisse, allgemeine Anleitung zu erhalten über die Größe der zuläßigen Taxe für Hausirpatente. Er beschwert sich gleichzeitig, daß er schon an uns das gleiche Begehren gestellt, allein in den Entscheiden auf erwähnte Rekurse keine Antwort darauf erhalten habe, wie hoch die Taxe in Fällen dieser Art steigen dürfe, um in allfällig neuen Rekursen von den Bundesbehörden geschüzt zu werden. Der Staatsrath erklärt sich bereit, eine Reduktion eintreten zu lassen, aber er wünscht vor dem Vorwurfe gesichert zu sein, daß er noch nicht genug reduzirt habe, und verlangt deßhalb, daß eine allgemeine, in allen Kantonen anwendbare Regel aufgestellt werde. Was den Rekurs Pointet betrifft, so ergänzt der Staatsrath die thatsächlichen Verhältnisse dahin, daß derselbe das Patent noch nicht bezahlt habe.

Es versteht sich daher auch von selbst,, daß er keinen Anspruch .auf eine theilweise Rükerstattung der geforderten Taxe haben kann.

Der Staatsrath des Kantons Freiburg schließt mit dem Antrage, die Bundesversammlung wolle beschließen : 1) daß die im Dispositiv des Entscheides auf den Rekurs B l um ihm aufgelegte Verpflichtung, das Dekret vom 27. September 1878 durch Aufstellung eines Maximums und eines Minimums abzuändern, auf keinerlei gesezlichen Vorschriften beruhe und daher nicht bestätigt werden könne; 2) daß der Bundesrath eingeladen sei, in einem Réglemente bestimmte allgemeine Vorschriften über die Anwendbarkeit von Abgaben im Hausirgewerbe aufzustellen.

Es scheint uns, daß der erste Antrag abzuweisen ist. -Die Bundesverfassung enthält im Artikel 31 allerdings nur die Bestimmung, daß Verfügungen über Besteurung des Gewerbebetriebes vorbehalten seien, und es ist über den Modus dieser Besteurung nichts gesagt. Allein wir betrachten unser Dispositiv betreffend Aufstellung eines Minimums und eines Maximums nicht als einen Akt gesezgeberischer Natur, sondern als die gerechteste und billigste Art der Anwendung des Grundsazes der Bundesverfassung. Es ist unmöglich, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, wenn eine
größere Anzahl von Gewerben der verschiedensten Art in e i n e Klasse verschmolzen und alle mit der gleichen einheitlichen Taxe besteuert werden. Die Anwendung der Vorschriften mit Minimal- und Maximalansäzen kann nicht schwierig sein; allein das freiburgische Gesez selbst

356

schreibt dieses System der Einschäzung eines jeden Petenten vor, also muß auch die Vollziehungsverordnung damit harmoniren.

Was den zweiten Antrag des Staatsrathes des Kantons Freiburg betrifft, so kann dieser wohl nur dahin aufgefaßt werden, daß über die Besteurung des Gewerbsbetriebes bundesgesezliche und · nicht bloß bundesräthliche Vorschriften erlassen werden sollen. Ein ähnliches Petitum ist nun auch von Herrn Advokat Dr. Ryf in Zürich Namens 63 Firmen und Gewerbsleuten in den Kantonen Zürich, Bern, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Neuenburg mit Eingabe an die Bundesversammlung vom 27. Dezember 1881 und zwei Nachträgen gestellt worden.

Herr Dr. Ryff begründet seinen Antrag wie folgt: Seit einiger Zeit sind in verschiedenen Kaïitoneu Geseze erlassen worden, durch welche die Handels- und Gewerbefreiheit stark beschränkt wird und Taxen verlangt werden, welche ein System der Abschließung von Kanton zu Kanton und sogar von Gemeinde zu Gemeinde begründen. Dieses Verfahren steht in einem merkwürdige» ·Widerspruche zu den sonstigen Bestrebungen, den Verkehr zu heben und die freie Konkurrenz, namentlich- auch gegenüber dem Auslande, sich entfalten zu lassen.

Diese Strömung in der Gesezgebung erklärt sich einerseits ausder Abneigung gegen den Hausirhandel und andererseits aus dem Bestreben, die ansäßigen Geschäfte vor fremder Konkurrenz zu schüzen. Beide Gesichtspunkte sind im Wesentlichen unrichtig; insbesondere scheint das Bestreben, die Konkurrenz beschränken zu wollen, national-ökonomisch unrichtig zu sein.

Eine große Ungerechtigkeit liegt aber darin, daß die fremden Reisenden gemäß den bestehenden Verträgen keine Patenttaxen zu bezahlen haben.

Jede besondere Behandlung des in der Aufnahme von Bestellungen bei den Konsumenten bestehenden sogenannten Hausirens durch Auferlegung von besondern Patenttaxen ist eine Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit, weil dieselbe nichts anderes als eine Doppelbesteuerung ist. Zudem sind diese Patenttaxen so hoch gegriffen, daß dieselben oft geradezu als eine Prohibition wirken müssen. Zur Begründung dieses Sazes genügt es wohl, nur einige Kantone anzuführen : 1) Z ü r i c h erlaubt eine kantonale Taxe von Fr. 300 per Monat und Person und dazu für die Gemeinden eine eben so hohe Gebühr; darnäah beläuft sich die ganze znläßige Taxe per Jahr zusammen auf Fr. 7200.

357 2) B e r n . Die kantonale Taxe steigt bis auf Fr. 200 per Monat: diejenige der Gemeinden beträgt eben so viel. Im Widerspruch mit Artikel 60 der Bundesverfassung werden diese Taxen nur den Bewohnern anderer Kantone auferlegt.

3) F r e i b u r g . Die kantonale Maximaltaxe beträgt Fr. 180 per Monat, und eben so viel beträgt die Gemeindetaxe.

4) S o l o t h u r n . Hier beträgt die kantonale Taxe im Maximum Fr. 60 per Monat. Dazu beziehen die Gemeinden nochmals eine Taxe bis auf Fr. 30.

5) B a s e l l a n d . Das Maximum der kantonalen Taxe beträgt Fr. 1200 per Jahr.

6) St. G a l l e n . Das Maximum der kantonalen Taxe beträgt Fr. 1600.

7) A a r g a u. Die kautonale Taxe beträgt Fr. 300 im Maximum per Monat. Daneben bezieheu die Gemeinden eine Taxe, welche sogar bis auf das Doppelte ansteigen kann, also bis auf Fr. 600 per Monat. Die Gesammtsumme der Taxe kann also per Jahr, auf Fr. 10,800 ansteigen.

Aehnliche Verhältnisse finden sich in andern Kantonen, z. B.

Graubünden und Genf.

Ein innerer Grund für solche Verschiedenheiten läßt sich kaum denken. Es ist daher gewiß wünschbar, daß eine gewisse Ueber·einstimmung auf dem Wege der Gesezgebung hergestellt werde.

Allerdings steht dem Bunde das Recht nicht zu, einfach ein Gesez zu erlassen, das Alles gleichmäßig ordnet. Gewiß aber kann er nach Artikel 31 der Bundesverfassung die Grenzen der Patenttaxen fixiren und ein für allemal erklären, wo die Grenze liegt, jenseits welcher die Verlezung der Handels- und Gewerbefreiheit beginnt.

Dabei ist wohl nicht einfach ein bestimmter Betrag festzusezen.

Wenn man davon ausgeht, daß jede Ausnahmsbesteuerung eine Verlezung des Grundsazes der Handelsr und Gewerbefreiheit ist, so werden die verschiedenen Steuersysteme der einzelnen Kantone als Grundlage anerkannt, und es wird ein Verhältniß zu denselben festgestellt werden müssen, das zu beachten ist. Die Bundesgesezgebung wird z. B. den Saz aufstellen dürfen, daß die Taxe nicht mehr betragen darf, als in Anbetracht der Ausdehnung des betreffenden Geschäftsbetriebes und im Verhältniß der Zeit ein ansäßiger Kaufmann an Steuern entrichten müßte. Dies ist einzig gerecht und billig, während jede besondere Belastung auch eine besondere Beschränkung in der Ausübung des Gewerbes bildet. Dabei wäre gerechterweise zudem zu bestimmen, daß bei der Berechnung der l

358 Steuer am Wohnorte derjenige Betrag des Einkommens von dem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werde, welcher anderswo unter der Form der Patentlaxe versteuert werden muß.

Zudem wäre es wohl angezeigt, noch ein weiteres Verhältnis zu ordnen.

Die meisten kantonalen G-eseze schreiben vor, daß die Hausirpatente beim Betreten einer Gemeinde zur Kontrole vorgewiesen werden müssen. Es läßt sich sehr fragen, ob nicht auch darin eine' zu weit gehende Belästigung liegt, weil diese Kontrole ohne Nuzen viele Mühen und Zeitversäumniß verursacht.

Wir schließen uns dieser leztern Bemerkung aus voller Ueberzeugung an. Es ist aber nicht zu übersehen, daß die kantonalen Geseze nicht'bloß eine Kontroigebühr vorschreiben, sondern daß in.

mehreren Kantonen auch eine Hausirsteuer an die Gemeinde bezahlt werden muß, welche dem Betrage der Steuer an den Staat gleich, kommen kann. Wir neigen uns jedoch zu der Ansicht, daß im Sinne der Bundesverfassung nur eine e i n m a l i g e Besteurung des Gewerbebetriebes zuläßig sei, und zwar nur zu Gunsten des Staates. Dasandere System gleicht zu sehr einer förmlichen Doppelbesteurung..

Es will uns jedoch scheinen, daß der Entscheid darüber, ob es gestattet sei, auch den Gemeinden ein Besteueruugsrecht des Gewerbebetriebes und eine Kontrole mit Gebühren einzuräumen, oder ob nicht vielmehr die Bundesverfassung nur a l l e i n den K a n t o n e n dieses Recht eingeräumt habe, lediglich der Praxis und der dadurch zu gewinnenden Interpretation der Bundesverfassung überlassen werden könne.

Etwas anders dagegen verhält es sich mit der Frage, wie hoch die Kantone die ihnen zukommenden Gebühren ansezen dürfen. Es kann nun kein Zweifel walten, daß allgemeine, in der ganzen, Schweiz gleichmäßig an wendbare Vorschriften hierüber sehr erwünscht wären. Den Geschäftsleuten würden Gänge und Schreibereien erspart, und die Behörden bekämen einen gewissen festen Anhalt für die Feststellung der Größe der Taxen. für die Patente. Diese Taxen, würden für die einzelnen Gewerbe und in den verschiedenen Kantonen nach gleichen Gesichtspunkten bemessen und darum gerechterfestgestellt werden können.

Allein die Wünschbarkeit nach solchen allgemeinen Vorschriften vermag unsere Bedenken gegen die Kompetenz des Bundes nicht zu besiegen. Der Artikel 31 der Bundesverfassung gestattet allerdings die Besteuerung des Gewerbebetriebes, doch soll damit der G r u n d s a z der Gewerbefreiheit nicht b e e i n t r ä c h t i g t werden..

359t Auch kann gemäß Artikel 102, Ziffer 2 und 5 der Bundesverfassung, ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß der Bundesrath kompetent ist, über Beschwerden wegen Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit durch zu hohe Besteuerung zu entscheiden. Allein nach Artikel 3 der Bundesverfassung ist die Souveränetät der Kantone nur so weit beschränkt, als sie durch die Bundesverfassung selbst der Bundesgewalt übertragen ist. Da nun hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes der Bundesgewalt keine Kompetenzen eingeräumt sind, so muß sie sich enthalten, hier gesezgeberisch eingreifen zu wollen.

Dennoch ist nicht zu läugnen, daß die Bundesbehörden oft in die Lage kommen, auf die Höhe solcher Besteuerungsansäze modifizirend einwirken zu müssen, indem sie in einzelnen Fällen zu entscheiden haben, ob diese Ansäze nicht den Grundsaz der Gewerbefreiheit beeinträchtigen. Wir sind nun der Ansicht, daß Ansäze, wie sie oben angeführt sind, im Widerspruche stehen mit der Bundesverfassung. Leztere hat keineswegs eine willkürliche Besteuerung der Gewerbe eingeführt, sondern erklärt schon jede Beeinträchtigung des G r u n d s a z e s der Freiheit als unstatthaft. Dieser Grundsaz ist aber offenbar beeinträchtigt, wenn dem Geschäftsmann eine solche Patenttaxe aufgelegt wird, daß er den zu seinem Lebensunterhalte und zum Betriebe des Geschäftes nöthigen Gewinn nicht mehr finden kann. Wenn aber verlangt wird, daß in Rekursfällen mit dem prinzipiellen Entscheide auch gleichzeitig die Höhe der zuläßigen Taxen ausgesprochen werden soll, so ist es dem Bundesrathe einfach nicht möglich, einer solchen Erwartung zu genügen.

Er kennt den Umfang des Verkehres der einzelnen Geschäftsleute nicht und ebenso nicht ihren möglichen Gewinn. Auch ist er mit den Steuern in den Kantonen nicht vertraut, um zu wissen, wie viel Steuer der angesessene Inhaber eines ähnlichen Geschäftes zu bezahlen hätte. Alle diese und andere Momente, die bei der Bemessung der Taxe in Betracht kommen können, sind den lokalen Behörden hinlänglich bekannt und sie werden, wenn sie sich innerhalb Minimal- und Maximalansäzen bewegen können, meistens ohne Schwierigkeit das Richtige treffen.

Gestüzt auf vorstehende Erörterungen schließen wir mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde des Staatsratlies des Kantons Freiburg gegen die Entscheide in Sachen Gebrüder
B l u m und F. P o i n t e t, soweit sie gegen die Revision der Voliziehungsverordnung vom 27. September 1878 im Sinne der Durchführung der im Geseze vom 13. Mai 1878 vorgesehenen Minima und Maxima gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen.

360

2. Es sei auf die Anträge des Staatsrathes des Kantons Freiburg und der von Herrn Dr. Hyf repräsentirten Petitionäre betreffend Aufstellung von reglementarischen oder gesezlichen Vorschriften über die Patenttaxen nicht einzutreten.

B e r n ,' den 14. Februar 1882.

-·.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bayier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs der Regierung des Kantons Freiburg, betreffend Patenttaxen. (Vom 14. Februar 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1882

Date Data Seite

353-360

Page Pagina Ref. No

10 011 390

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.