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Revidirte Verordnung über

Handelsregister und Handelsamtsblatt*).

(Tom 7. Dezember 1882.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Ausführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht, Art. 893, beschließt:

I. Handelsregister.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Artikel. Die Kantone sind verpflichtet, ein Handelsregister einzuführen, in welchem die in dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht oder in andern Bundesgesetzen vorgeschriebenen Eintragungen zu geschehen haben.

Es steht den Kantonen frei, für einzelne Bezirke besondere Handelsregister einzuführen.

2. Die Kantone ernennen die zur Führung des Handelsregisters erforderlichen Beamten und bezeichnen eine kantonale Aufsichtsbehörde.

Die Registerführer sind für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich.

*) Die an der den 29. August 1882 erlassenen Verordnung getroffenen Abänderungen sind mit Cursivschrift gedruckt, und finden sich auf Seite 716.

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3. Die Oberaufsicht steht dem Bundesrathe zu. Derselbe erläßt die nöthigen Weisungen und kann besondere Inspektionen anordnen.

Der Bundesrath ist befugt, die Suspension oder Absetzung solcher Registerführer, die ihre Verrichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen, zu verlangen ; er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Organe.

Dem Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement liegt die Vorberathung und Besorgung aller einschlägigen Geschäfte ob.

4. Den Kantonen ist gestattet, das Handelsregister auch für Eintragungen zu benutzen, welche das eheliche Güterrecht betreffen ; doch sind für diese Benutzung ebenfalls die Weisungen der Bundesbehörde maßgebend.

5. Das Handelsregister soll an jedem Werktage an den durch die kantonalen Behörden zu bestimmenden Stunden dem Publikum zugänglich sein.

6. Die Einsicht in das Handelsregister ist Jedermann ohne Entgelt gestattet; der Registerführer hat auf Verlangen gegen die festgesetzten Gebühren beglaubigte Auszüge aus dem Register anzufertigen, sowie auch Bescheinigungen darüber auszustellen, daß eine bestimmte Thatsache in dem Register nicht eingetragen sei.

7. Das Handelsregister soll in einer der drei Landessprachen geführt werden.

Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift auszuführen ; Rasuren, Korrekturen und Zwischenschriften sind untersagt.

Irl-thümer, welche vor Abschluß der Eintragung zu Tage treten, sind am Rande zu berichtigen und die Berichtigungen in derselben Art wie die Eintragungen selbst zu beglaubigen.

Irrthümer, welche erst später zu Tage treten, können nur auf dem Wege neuer Eintragungen berichtigt werden.

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8. Die Registerführer sind zu sorgfältiger Aufbewahrung der Bücher und der auf die Eintragungen bezüglichen Aktenstücke, sowie des Handelsamtsblattes (Art. 34) verpflichtet, und haben über den jeweiligen Bestand ihres Archives ein Verzeichniß zu führen.

2. Einrichtung des Handelsregisters.

9.

Das Handelsregister zerfällt in zwei Abtheilungen: A. Das Hauptregister.

In dieses werden aufgenommen die Eintragungen, welche sich beziehen auf a. Geschäftsfirmen (Obligationenrecht 865, 2. und 4. Absatz).

b. Prokuraertheilungen (0. 422).

c. Kollektivgesellschaften (0. 552).

d. Kommanditgesellschaften (0. 590).

e. Aktiengesellschaften (0. 623).

f. Kommanditaktiengesellschaften (0. 676).

g. Genossenschaften (0. 680).

h. Vereine (0. 716).

B. Das besondere Register für Diejenigen, welche gemäß O. 865, Abs. l, die Eintragung verlangen, ohne einer der unter A aufgezählten Kategorien anzugehören.

10. Die Akten, welche sich auf eine Eintragung beziehen , sind durch den Registerführer mit der Jahreszahl und der Ordnungsnummer der letztern zu bezeichnen und aufzubewahren.

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a, Hauptregister (Register A).

11. Das Hauptregister besteht aus zwei Büchern, dem J o u r n a l und dem F i r m e n b u c h ; zu letzterm gehört ein alphabetisches Nachschlageverzeichniß.

12. Die Eintragungen in das J o u r n a l geschehen in chronologischer Reihenfolge auf Grund einer mündlich abgegebenen oder beglaubigten schriftlichen Erklärung der nach dem Gesetze hiezu berechtigten, beziehungsweise verpflichteten Personen.

Bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, sowie bei Genossenschaften werden in das Journal nur die in 0. 621, 680 und 681 vorgesehenen Auszüge aufgenommen.

Die eingereichten Statuten bilden einen integrirenden Bestandtheil des Journals und werden zu den Akten gelegt.

13. Die Eintragungen sind mit dem Datum und mit Ordnungsnummern zu versehen, die mit jedem Kalenderjahre neu beginnen; sie sind von den Eingetragenen, sofern die Anmeldung mündlich erfolgte, zu unterzeichnen und vom Registerführer durch seine Unterschrift zu beglaubigen; zu diesem Behufe hat er sich der Identität der Personen zu versichern.

Im Falle der schriftlichen Anmeldung wird die Eintragung in gleicher Weise vom Registerführer beglaubigt; im Journal ist auf das Schriftstück zu verweisen, dasselbe mit der Jahreszahl und der Ordnungsnummer der Eintragung zu versehen und bei den Akten aufzubewahren.

Jeder zur Führung einer Firmaunterschrift Berechtigte hat bei der Eintragung, beziehungsweise in der schriftlichen Anmeldung sowohl seine persönliche Unterschrift als die Firmaunterschrift zu zeichnen.

14. Löschungen und Aenderungen werden wie neue Eintragungen behandelt.

13. Das F i r m e n b u c h wird in Tabellenform geführt; es erhält darin jede Firma eine Blattseite; auf dieser

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schreibt der Registerführer auf Grund des Journals alle die Firma betreffenden Einträge ein.

Die Streichung von Eintragungen im Firmenbuch in Folge von Aenderungen oder Löschungen geschieht mit rother Tinte.

Hat die Firma ihr Ende erreicht, so ist die betreffende Seite auf ersichtliche Weise abzuschließen.

16. Die P r o k u r a e r t h e i l u n g e n gemäß 0. 422, Abs. 3, werden nicht im Firmenbuch, sondern in einem eigenen Hefte mit a l p h a b e t i s c h e m Verzeichniß eingetragen.

17. Der Registerführer soll darauf achten, daß nicht eine bereits eingetragene Firma für denselben Ort auf Verlangen eines Andern ebenfalls eingetragen wird.

Der Erwerber eines bestehenden Geschäftes, welcher gemäß 0. 874 seiner neuen Firma einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz beizufügen befugt ist, darf diesen Zusatz nur am Schlüsse seiner eigenen Firma anbringen.

Firmeninhaber, welche ihre Firma in mehreren Sprachen zeichnen wollen, haben ihre Firmaunterschrift in sämmtlichen von ihnen benutzten Sprachen einzutragen, beziehungsweise einzugeben.

Auf Verlangen der Anmeldenden hat der Registerführer auch Angaben über die Natur des Geschäfts und das Geschäftslokal einzutragen und zur Veröffentlichung zu bringen.

18. Zweigniederlassungen können in einem Handelsregister nur eingetragen werden, sofern die Hauptniederlassung bereits eingetragen ist; zur Eintragung ist die Vorweisung eines Auszuges aus dem Handelsregister der Hauptniederlassung erforderlich.

19. Die Zweigniederlassungen sind im Handelsregister der Hauptniederlassung von Amtes wegen einzutragen;

713 zu diesem Zwecke hat der Registerführer, welcher die Zweigniederlassung eingetragen hat, dem Registerführer der Hauptniederlassung einen Auszug über die Eintragung unverzüglich zu übermitteln.

20. Das in 0. 702 vorgesehene V e r z e i c h n i ß der Mitglieder einer G e n o s s e n s c h aft wird als b e s o n d e r e s H e f t geführt. Dasselbe ist durch den Registerführer auf Grund der vom Vorstande der Genossenschaft einzugebenden Listen anzulegen, soll Namen, Geburtsjahr, Beruf, Heimat und Wohnort der Genossenschafter enthalten und mit den bezüglichen Listen aufbewahrt werden.

21. Die Löschung eingetragener Firmen geschieht von Amtes wegen: 1) Wenn gegen den Einzelinhaber eines Geschäfts oder gegen eine Gesellschaft der Konkurs erkannt worden ist. Die Löschung ist vom Registerführer vorzunehmen, sobald ihm das Konkurserkenntniß bekannt geworden ist.

23 Wenn der Geschäftsbetrieb einer Firma infolge Wegzuges oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seit diesem Zeitpunkte ein Jahr verflossen ist, ohne daß er selber, beziehungsweise seine Rechtsnachfolger, die Löschung nachgesucht haben.

3) Wenn ein gerichtliches Urtheil die Löschung ausgesprochen hat (Art. 24).

4) Zweigniederlassungen werden gelöscht, wenn die Hauptniederlassuug gelöscht worden ist, auf Mittheilung des Registerführers der Hauptniederlassung.

Ueber von Amtes wegen erfolgende Löschungen hat der Registerführer im Journal eine Eintragung zu machen.

22. In allen übrigen Fällen erfolgen Löschungen und Aenderüngen nur auf den Antrag der Eingetragenen , beziehungsweise der gesetzlich an ihrer Stelle zur Antragstellung Verpflichteten; der Registerführer hat aber von Amtes wegen darauf zu achten, daß die zu Eintragungen,

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Aenderungen und Löschungen Verpflichteten dieser Verpflichtung nachkommen.

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind gehalten, von Zuwiderhandlungen dem Registerführer Kenntniß zu geben.

23. Befindet sich ein Eintragspflichtiger hinsichtlich einer Eintragung, Löschung oder Aenderung im Rückstande, so wird ihn der Registerführer durch schriftliche Anzeige auffordern, innerhalb zehn Tagen dus Versäumte nachzuholen oder die Gründe der Weigerung schriftlich anzugeben.

Erhält der Registerführer über den Grund der Säumniß keine Mittheilung, oder erachtet er die Weigerung als unbegründet , so überweist er die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde , welche die Angelegenheit entscheiden und gegen Fehlbare nach Maßgabe von 0. 864 einschreiten wird.

24. Streitigkeiten zwischen Privaten über Eintragungen, Löschungen oder Aenderungen entscheiden die Gerichte auf dem Wege des Prozesses; sie sind befugt, vorsorgliche Verfügungen zu treffen.

b. Besonderes Register (Register B) ' f ü r D i e j e n i g e n , w e l c h e g e m ä ß 0 . 865, A b s . l , die Eintragung verlangen.

25. Dieses Register besteht aus einem C h r o n o l o g i s c h e n B u c h e , in welches die Eintragungen nach der Reihenfolge der Anmeldung vom Registerführer gemacht werden, und aus einem A l p h a b e t i s c h e n B u c h e .

26. Die Eintragung im C h r on o lo g i s eh e n B u c h e erfolgt auf Grund der mündlich abgegebenen oder beglaubigten schriftlichen Erklärung Desjenigen, der die Eintragung nachsucht.

Jede Eintragung erhält eine Ordnungsnummer; die Ordnungsnummern sind mit jedem Kalenderjahre neu zu beginnen.

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Der Registerführer hat die Eintragungen eines Tages jeweilen durch seine Unterschrift zu beglaubigen.

Die schriftlichen Erklärungen sind mit der Jahreszahl und der Ordnungsnummer der Eintragung zu versehen und aufzubewahren.

27. Die Streichung geschieht mit rother Tinte, gleichfalls auf Grund einer mündlichen oder einer beglaubigten schriftlichen Erklärung.

28.

Von Amtes wegen erfolgt die Streichung :

1) im Falle des Todes des Eingetragenen; 2) im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit nach Art. 5, Lemma l und 2, des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit.

Der Registerführer ist verpflichtet, mindestens vierteljährlich die Bereinigung des Registers gemäß obigen Grundsätzen vorzunehmen.

29. Das A l p h a b e t i s c h e B u c h wird vom Registertührer auf Grund des Chronologischen Buches angelegt und soll jeweilen mit demselben übereinstimmen.

In den Bezirken, wo die Eintragungen in einem Jahre die Zahl von tausend übersteigen, ist das Alphabetische Buch alljährlich, in den übrigen Bezirken mindestens alle zwei Jahre neu anzulegen.

3. Gebühren.

30. Für die Eintragungen, Löschungen und Aenderungen sind an die Registerbehörde folgende Gebühren zu entrichten :

716 1. Register A.

Eintrag.

Fr.

Löschung, Fr.

Aenderungen.

Fr.

Firmen m i t einem Inhaber . 5 3 -- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften .

.

.

. ÌO 6 ,, 3 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften : a. bei einem Gesellschaftskapital b i s F r . 100,000 .

.

.

20 10 10 b. bei einem Gesellschaftskapital bis Fr. 1,000,000 .

. 50 25 25 c. bei einem Gesellschaftskapital über Fr. 1,000,000 .

. 100 50 50 Vereine 10 6 3 Bevollmächtigungen (Prokuristen, Direktoren, Liquidatoren) . 5 3 -- Nachführung des Mitgliederverzeichnisses einer Genossenschaft (0. 702) Fr. 1 -- 5.

Auszüge und Bescheinigungen l Franken für jede Blattseite \ die angefangene Seite wird wie eine ganze berechnet.

Eine Löschung oder Aenderung, die mit einer neuen Eintragung verbunden ist, geschieht gebührenfrei.

2. Register B.

Eintragungen Fr. 3. -- Streichungen unentgeltlich.

Auszüge und Bescheinigungen 50 Rappen.

31. Ein Fünftel der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Gebuhren ist von den Kantonen für die Veröffentlichung der betreffenden Eintragungen durch das Handelsamtsblatt (Art. 34 und 35, Ziff. i) an die Bundeskasse abzuliefern.

Der Rest, sowie die Ordnungsbussen, fallen den Kantonen zu.

Die kantonalen Vorschriften über Stempelung sind, vorbehalten.

717 4. Einfuhrungsbestimmungen.

32. Die Kantone werden dafür sorgen, daß ihre Registerbehörden auf 1. Januar 1883 in Funktion treten können.

Es steht den Kantonen frei, die Register schon vor diesem Zeitpunkte für Eintragungen zu öffnen.

33. Die Verpflichtung zur Eintragung in das neue Handelsregister besteht auch für Personen und Gesellschaften, welche bereits in kantonalen Handelsregistern eingetragen sind.

II. Handelsamtsblatt.

34. Das Organ für die im Bundesgesetze über das Obligationenrecht vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist das S c h w e i z e r i s c h e H a n d e l s a m t s b l a t t .

Dasselbe wird vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement herausgegeben und erscheint wöchentlich mindestens einmal.

35. Das Handelsamtsblatt veröffentlicht in der Origi nalsprache : 1) die in den Handelsregistern erfolgten Eintragungen (Art. 36), nach Kantonen geordnet; . 2) die Bekanntmachungen der Liquidatoren von Genossen Schäften (0. 712); 3) Bekanntmachungen kantonaler Behörden, insofern sie in das Gebiet des Civilrechts, des Handels und Verkehrs einschlagen ; 4) nach Ermessen der Bundesbehörde Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, welche Handel und Industrie berühren, z. B. Handelsmarken, Konsulatsberichte u. s. w.

36. Die Registerführer übermitteln ohne Verzug der Redaktion des Handelsamtsblatts mit ihrer Unterschrift ver-

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sehene Kopien der Eintragungen im Journal, beziehungsweise im Chronologischen Buche des Besondern Registers, nach ihrem ganzen Inhalte (0. 862).

37. Der Bundesrath bestimmt den Abonnementspreis des Handelsamtsblattes, sowie die Gebühren für Veröffentlichungen und Anzeigen gemäß Art. 35, Ziff. 2, 3 und 4.

Die kantonalen Registerbehörden erhalten das Blatt unentgeltlich.

38. Es ist den Kantonen überlassen, die Eintragungen im Handelsregister auch in andern Publikationsorganen zu veröffentlichen, doch erst nachdem sie im Handelsamtsblatt erschienen sind ; es dürfen hiefür bei den Privaten keine besondern Gebühren erhoben werden, und es ist für die rechtliche Wirkung der Veröffentlichung die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatte ausschließlich maßgebend.

B e r n , den 7. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: L. Buchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Revidirte Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt*). (Vom 7. Dezember 1882.)

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1882

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60

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1882

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708-718

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10 011 729

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