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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wynenthalbahn.

(Vom 9. Juni 1882.)

Tit.

Namens des Comité für eine Wynenthalbahn hat Herr A. Zschokke in Gontenschweil mit Eingabe vom 24. Mai 1882 das Gesuch um weitere Erstreckung der für Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten an der Wynenthalbahn bestehenden Fristen um ein Jahr gestellt, mit der Begründung, daß nach schwierigen Vorarbeiten und Verhandlungen das Comité endlich die Berathung über die Finanzirung des Unternehmens habe abschließen können, und daß die betreffenden Vorschläge demnächst den betheiligten Gemeinden werden vorgelegt werden.

Der Regierungsrath des Kantons Aargau unterstützt mit Eingabe vom 2. d. Mts. das Gesuch wärmstens, und wir nehmen keinen Anstand, Ihnen in diesem Sinne den nachstehenden Beschlußantrag zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

166 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Fristverlängerung für die Wynenthalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Herrn A. Zschokke in Gontenschweil, Namens des Comité der Wynenthalbahn; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juni 1882, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1872, betreffend die am 28. Januar 1872 vom Kanton Aargau ertheilte Konzession für eine Eisenbahn von Aarau über Kulm und Reinach bis an die Kantonsgrenze bei Menziken, und von Reinach nach Beinwyl, eventuell bis an die Kantonsgrenze (Eisenbahnaktensammlung VII, 706, 718), festgesetzte und durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873,E.A.S.n. F. I, 79, Bundesrathsbeschluß ,, 27. März 1874, ,, II, 98, ,, 21. April 1875, ,, ,, III, 75, ,, 26. Mai 1876, ,, ,, IV, 25, Bundesbeschluß ,, 22. Juni 1877, ,, ,, IV, 231, ,, 19. ,, 1879, ,, ,, V, 192 erstreckte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird neuerdings, und zwar bis zum 12. Juni 1883 verlängert.

2. Die Bundesversammlung behält sich das Recht vor, so lange die Bauausführung noch nicht begonnen hat, die Konzession auch vor Ablauf der verlängerten Frist an einen neuen Bewerber zu übertragen, wenn dieser bessere Garantien als die gegenwärtigen Konzessionäre zu geben vermag.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wynenthalbahn. (Vom 9. Juni 1882.)

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Jahr

1882

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32

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17.06.1882

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165-166

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