#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 32.

17. Juni 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend D

die Herausgabe eines Schweizerischen Finanz- und Zoll-Anzeigers.

(Vom 12. Juni 1882.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: 1. Das Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, vom 1. Juli 1882 an ein amtliches Spezialorgan in regelmäßiger Ausgabe erscheinen zu lassen, und einen bezüglichen Vertrag über Druck und Verlag zum Abschluß zu bringen.

2. Das neu zu gründende Blatt hat bis auf Weiteres als amtliches Publikationsorgan des Bundes für Veröffentlichungen, die sich auf das Banknotenwesen beziehen, zu dienen, und zwar an der Stelle des im Artikel 18 der Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1881 zu diesem Zwecke vorgesehenen Schweizerischen Bundesblattes.

3. Sämmtliche auf das Finanz- und Zollwosen Bezug habende Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die einschlägigen Botschaften des Bundesrathes und die Berichte der Kommissionen der eidgenössischen Käthe, sowie sämmtliche, Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

9

-130 das Finanz- und Zollwesen beschlagenden Verordnungen und Instruktionen des Bundesrathes sind im Schweizerischen Bundesblatte und dem Spezialorgan des Finanz- und Zolldepartements zu veröffentlichen.

B e r n , den 12. Juni

1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

131

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1883, für Unterhalt der gesammten Bekleidung und für Erhaltung einer kompleten Jahresausrüstung als Reserve zu leistende Entschädigung.

(Vom 5. Juni 1882.)

Tit.

Anläßlich des Beschlusses über die vom Bunde an die Kantone pro 1882 zu leistende Entschädigung haben Sie uns eingeladen, den bezüglichen Tarif einer gründlichen Revision zu-unterwerfen und denselben mit den Bestimmungen des Art. 20 der Bundesverfassung und Art. 146 und 148 der Militärorganisation in Einklang zu bringen.

Diese Artikel lauten : ,,Art. 20 der Bundesverfassung. Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet."

,,Art. 146 der Militärorganisation. Die Rekruten sind mit neuen Ordonnanz- und mustergemäßen Kleidern und Ausrüstungen in die eidg. Schulen zu schicken."

,,Der Bund vergütet den Kantonen die daherigen Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten, und zwar nach

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend die Herausgabe eines Schweizerischen Finanz- und ZollAnzeigers. (Vom 12. Juni 1882.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1882

Date Data Seite

129-131

Page Pagina Ref. No

10 011 536

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.