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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 45.

16. September 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4,Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Schweizerischer Zolltarif.

Neue Ausgabe auf 1. September

1882.

Genehmigt durch Bundesrathsbeschluss vom 8. September 1882.

Zollbefreiungen Zollfreie Gegenstände.

I.

Zollfreie Gegenstände.

Ï.

Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.

2.

Wagen, einschliesslich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluss der darauf befindlichen ge-

A. Bei der Einfuhr.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

46

642 Zollfreie Gegenstände.

I.

3.

4.

6.

7.

A. Bei der Einfuhr.

brauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarieostücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten ; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn Verwaltungen ; Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienen, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterm Gebrauche bestimmt sind ; Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, dass sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

Armenfuhren mit deren Gepäck.

. Pakete mit zollpflichtigen Waaren, welche durch die Post spedili werden und das Gewicht von einem halben Kilogramm nicht übersteigen.

Zollpflichtige Gegenstände, welche von e i n e r Person eingebracht werden, die höchstens ein Kilogramm Waaren mit sich trägt, sofern der Zoll von der Gesammtheit dieser Waaren den Betrag von 5 Rp.

nicht übersteigt.

Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen.

Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind (siehe Art. 118 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).1 1

Siehe eidg. Gesetzsammlung, n. F., Bd. V, Seite 588.

643

Zollfreie Gegenstände.

I.

A. Bei der Einfuhr.

Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniss neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenständ von Angehörigen der Staaten des einen Theils sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des andern Theils niederlassen.

Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniss.

10.

Milch, Eier, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und lebendes Geflügel, insofern diese Gegenstände finden Marktverkehr bestimmt sind, und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder auf kleinen Hand wägeichen geführt werden ; wobei aber immerhin die Einhaltung der Zollstraße und Anmeldung auf der Grenzzollstätte nothwendig ist.

II.

Frische Garten- und Futtergewächse, frische Wurzeln, frisches Obst, jedoch mit Ausschluss der Weintrauben ; Beeren, Kartoffeln ; Lebende Gewächse (Bäume, Sträucher, Setzlinge), jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln 1 Heu, Laub, Schilf, Stroh, Moos, Streue, Binsen und gemeines Rohr.

12.

Strassenmaterial, Kies, gemeiner Fluss- und KiesSand, roher Gyps und Kalkstein; 1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der internationalen Phylloxera-Uebereinkunft vom 3. November 1881. (Siehe eidg.

Gesetzsammlung, n. P., Bd. VI, Seite 228.)

644

Zollfreie Gegenstände.

I.

A. Bei der Einfuhr.

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit dieselben nicht mit einem Zollansatze im Tarif namentlich betroffen sind ;

13.

14.

15.

Steine, rohe; auch bossirte, gewöhnliche Bruchsteine ; Pflastersteine.

Gold und Silber: gemünzt, in Barren oder Bruch; Münzgekräz, Gold- und Silberkräze, Kräzsand und Kräzasche.

Abfälle: der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspähne), -- von Glashütten, -- Scherben von Glas- und Thonwaaren, -- der Wachsbereitung, -- von Seifensiedereien die Unterlauge, -- Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Hautabfälle, -- Branntweinpülig (Schlempe), -- Treber, Trester1 -- -- Weinhefe, trockene oder teigartige, -- Oelkuchen und dergleichen Rückstände von ausgepressten Früchten und öligen Samen,-- Kleie, -- Spreu, -- Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges oder eingetrocknetes, -- Hornspähne, Klauen, -- Knochen, -- Knochenmehl, -- Thierflechsen, -- Asche (Holz-, Steinkohlen-, Torfasche), -- Schlamm, -- Kehricht, -- Dünger 1, thierischer (auch Guano) und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete (aufgeschlossene) Düngungsmittel, wie ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde u. dgl.

Unverkauft aus dem Auslande zurückkehrende Waaren schweizerischen Ursprungs, unter Beobachtung der in Art. 115 der Vollziehungsverordnung zum Zongesetz vorgeschriebenen Bedingungen. 2 1

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der internationalen Phylloxera-Uebereiukunft vom 3. November 1881.

2

Siehe eidg. Gesetzsammlung, n. F., Bd. V, Seite 588.

645 l

Zollfreie Gegenstände.

I.

A. Bei der Einfuhr.

16.

Leere Fässer, Säcke u. s. w., welche zum Einkauf von Oel, Getreide u. dgl. mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden, oder nachdem Oel, Getreide u. dgl. darin ausgeführt worden, zurückkommen (siehe Art. 119 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz). l B. Bei der Ausfuhr.

17.

18.

19.

20.

Zollpflichtige Gegenstände, welche von derselben Person getragen werden, und deren Ausfuhrzoll zusammen weniger als 10 Rp. beträgt.

Poststücke unter 25 kg.

Steinkohle.

Alle bei der Eiofuhr unter l, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 erwähnten Gegenstände.

C. Bei der Durchfuhr wird kein Zoll bezogen.

D. Im Freipassverkehr.

21.

22.

23.

24.

Waaren und Vieh 2 , welche vorübergehend in die Schweiz ein- oder aus derselben ausgeführt werden.

Waaren und Vieh 2, welche auf Ungewissen Verkauf, oder im Mess- und Marktverkehr, ein- oder ausgeführt werden.

Verkäufliche Waarenmuster.

Gebrauchte Maschinen und Werkzeuge von Bauunternehmern.

1 2

Siehe eidg. Gesetzsammlung, n. F., Bd. V, Seite 588.

Unter Vorbehalt der viehsanitätspolizeilichen Vorschriften.

646

Zollfreie Gegenstände.

I.

25.

26.

27.

28.

D. Im Freipassverkehr.

Waaren, welche behufs Veredlung oder Reparatur einoder ausgeführt werden.

Gegenstände zu Ausstellungen.

Siehe die einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 18. Oktober 1881 1, Abschnitt IV, sowie des Handelsvertrages mit Deutschland vom 23. Mai 1881a, Art. 5 und 6.

E. Im Grenzverkehr.

Lan d w i r t tsch a f t l i c h e r G r e n z v e r k e h r : Siehe Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 18. Oktober 188l1, Abschnitt VIII S p e z i e l l e r G r e n z ver k e h r : a. mit D e u t s c h l a n d : Siehe Handelsvertrag mit Deutschland vom 23. Mai 18812, Anlage B; b. mit F r a n k r e i c h : Siehe Convention über die grenznachbarlichen Verhältnisse, vom 23. Februar 18823 ; Reglement betreffend die Landschaft Gex vom 23. Februar 1882 4 ; Uebereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hochsavoyen, vom 14. Juni 188l5; c. mit O e s t e r r e i c h : Siehe Handelsvertrag mit Oesterreich vom 14. Juli 18686, Anlage A zum Artikel III ; d. mit I t a l i e n , bestehen z. Z. keine speziellen Bestimmungen.

Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. V, Seite 558.

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Einfuhrzölle <û

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II.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Einfuhrzoll

Gegenstände.

Verzehrungsgegenstände, Getränke, Kolonialwaaren, Tabakund Tabakfabrikate.

A. Verzehrungsgegenstände.

Austern, Meerkrebse, volle Muscheln und andere Meerschalthiere . . .

Brod Butter , frisch , gesotten , gesalzen ; Schweineschmalz ; Zieger . . . .

Cacao , gemahlener , offen , in Fässern, Kisten etc ; . .

Chokolade, Chokoladeteig, Cacaopulver in Paketen Cichorienwurzeln, getrocknete Cichorien, geröstete oder zubereitete Cichorienessenzen und andere Kaffeesurroo'ate Eier, sofern sie nicht unter I. A. 10. fallen Essig in Fässern, Flaschen oder Krügen Esswaaren, feine, wie: Früchte und Pflanzen in Branntwein eingemacht, in Zucker gekocht oder gezuckert; gezuckerte Beerensäfte; Fleischextrakte, Caviar, Pasteten, Lebkuchen, Zuckerwerk, London-Biscuits etc Fische, frische, sofern sie nicht unter I.A. 10. fallen Fische, getrocknet, gesalzen , marinirt oder geräuchert, in Gefässen von 5 kg.

oder mehr Fische, getrocknet, gesalzen, marinirt oder geräuchert, in Gefässen unter 5 kg.; in Büchsen oder Gläsern, in Essig oder Oel eingemacht NB. 1 q. = 100 kg., 1 Last = 750 kg.

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Gegenstände.

II.

A. Verzehrungsgegenstände.

15. Fleisch, frisch geschlachtetes . . . .

16. Fleisch, gesalzenes od. geräuchertes, Speck 17. Würste, Wildpret, getödtetes Geflügel .

Früchte, Obst: 1 18. 1 Weintrauben, frische, zum Essgebrauch 19. Weinlesetrauben: je 140 kg. werden wie 100 kg. Wein angesehen und in diesem Verhältniss der Zoll à Fr. 3. 50 per q.

berechnet.

20. Kastanien, frische und getrocknete, auch wilde (Rosskastanien) 21. Obst, gedörrtes oder getrocknetes, wie: Aepfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Zwetschgen, Baumnüsse, Wachholderbeeren , Johannisbrod ; eingestampfte Heidelbeeren 22. Südfrüchte, frische oder getrocknete, wie: Pomeranzen, Citronen, Datteln, Mandeln, Haselnüsse, Feigen, Weinbeeren, Rosinen, ausgesteinte Steinfrüchte etc 23. Gemüse: Sauefkraut und andere eingesalzene Gemüse, auch getrocknete in offener Verpackung 24. Gemüse in Essig: in Gefässen über 5 kg.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

Gemüse in Essig : in Gefässen von 5 kg.

oder weniger Getreide u n d Hülsenfrüchte . . . .

Gerste, Erbsen, Bohnen, Linsen, Mais etc. : gerollt, gebrochen; Gries, Grütze Malze : Gerstenmalz, Zuckerrübenmalz etc.

1

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der internationalen Phylloxera-TJebereinkunft vom 3. November 1881.

Einfuhrzoll per

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Gegenstände.

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A. Verzehrungsgegenstände.

31.

Mehl von Getreide, Reis, Kastanien u. s. w., in Fässern oder Säcken . . . .

Mehl in Paketen, die revidirt werden dürfen, und die mit keinen den Inhalt als Heilmittel anpreisenden Aufschriften versehen sind Milch, frische, sofern sie nichtunter I.A. 10.

fällt Milch kondensirte Oele, fette, nicht medizinische, aller Art, in Fässern oder andern offenenGefässen, s. VE. A. 13.

Oele in Flaschen, für den Tischgebrauch

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

1

Salz: Kochsalz, Viehsalz, Lecksteine, Salzsole und Mutterlauge Senf, roh oder gestossen Senf, zubereiteter, gemahlen, teigartig

Einfuhrzoll per

Fr.

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43.

44.

45.

Suppen, kondensirte Teigwaaren (Nudeln u . dgl.) . . . .

Zwieback und feine Bäckerwaaren ohne Zucker

1

Der Verkauf von Koch- und Viehsalz ist Monopol der Kantonsregierungen, solches darf somit nur mit Zustimmung einer derselben eingeführt werden.

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B. Getränke.

Bier, Bierhefe, Malzextrakt, in Fässern Bier in Flaschen oder Krügen Alcolici , Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke, wie: Cognac, Rhum, Arrac etc., welche nicht unter die sog. Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüsst: in Fässern, für jeden hunderttheiligen Grad reinen Alcohols , mit dem Alcoholometer von Gay-Lussac oder demjenigen von Tralles gemessen

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B. Getränke.

IL 46.

Einfuhrzoll

Alcohol , Weingeist etc. , denaturili, s. VIL A. 1.

Alcohol, Weingeist, Branntwein etc. in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärkegrades Liqueurs in Fässern, Flaschen oder Krügen Obstwein (Most) Wein in Fässern, Flaschen oder Krügen

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C. Kolonialwaaren.

50. Cacaobohnen und Cacaoschalen . . .

51. Gewürze aller Art 52. Kaffee 53. Thee, chinesischer und ähnlicher . .

54. Syrup, nicht farbloser, rohe Melasse in Fässei'n

55. Zucker aller Art, Cassonade und farbloser Syrup

D. Tabak und Tabakfabrikate.

56. Tabak -Rippen oder Stengel . . . .

57. Unverarbeitete Tabakblätter ; Abfälle der

58.

59.

60.

61.

62.

Tabakfabrikation ; zerkleinerte Tabakabfälle zur Schnupftabakfabrikation, auch in Mehlform ; Rippenmehl .

Carotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Rippentabak ; Kautabak Scb.nupfta.bak Cigarren Cigaretten

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Gegenstände.

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III.

Einfuhrzoll per

Fr.

Rp.

Thiere, thierische Produkte, Leder und Ledenvaaren, Fettwaaren.

A. Thiere.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.13.

14.

15.

1

Pferde .

Pferde von Bereitern, auch wenn sie die Schweiz wieder verlassen sollen . .

1 Maukhiere und Maulesel 'Esel 1 Füllen ,. so lange sie die ersten Milchzähne nicht abgestossen haben 1 Rindvieh und Kälber über 40 kg.'schwer 1 Kälber von einem Gewicht bis und mit 40 ko'Schweine über 40 kg. schwer . . .

1 Schweine bis und mit 40 kg. schwer, Spanferkel 'Schafe und Lämmer 'Ziehen und Zicklein Thiere, fremde, welche nicht auf Wagen geführt oder getragen werden, wie: Elephanten , Kameele , Bären u. dgl.

Thiere , fremde , auf Wagen geführt (Menagerien) . . . .

. . .

Geflügel, lebendes, sofern dasselbe nicht unter I A. 10. fällt Bienenstöcke , einschliesslich der darin befindlichen Waben und des Honigs 1

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B. Thierische Produkte.

16.

17.

Borsten und andere im Tarif nicht besonders genannte Thierhaare .

1

Unter Vorbehalt der viehsanitätspolizeilichen Vorschriften.

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III.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

27.

29.

30.

31.

32.

38.

34.

35.

36.

37.

Einfuhrzoll

Gegenstände.

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Fr.

Rp.

B. Thierische Produkte.

Därme Darmsaiten aller Art Degras (die beim Ausfetten der Häute aus°epresste Materie) .

. . .

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Eigelb Eiweissstoff (Albumin) Elfenbein r o h .

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. . .

Fischbein, r o h oder 'gespalten . . .

Fisch bein abgeschliffen .

. .

Fischfhran, gemeiner, in Fässern .

Fischthran (Leberthran) in Flaschen

.

.

.

.

Häute und Felle, rohe, im Tarif nicht besonders genannte . .

. . .

Häute und Felle, gegerbte, zugerichtete, noch mit Haaren, zu Sattler- oder Kürschnerarbeiten etc. ; Rauchwerk .

Hörner, rohe, vorgearbeitete und in Blättern jeder Grosse Käselab Perlmutter, roh Pferdehaare, rohe Pferdehaare , gereinigte , zubereitete, in Strängen oder gekräuselt . . . .

Pferdehaargewebe und Arbeiten aus Pferdehaaren, rein oder gemischt , .

Seifen aller Art, auch Parfumerieseifen i n jeder Form . . . .

. . .

Talg (Unschlitt), roh oder gereinigt, und andere nicht genannte ähnliche Fettwaaren

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Gegenstände.

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B. Thierische Produkte.

III.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

Talglichter (Unschlittkerzen) , gewöhnWagenschmiere Wachs, rohes, gelbes und weisses . .

Walrath von Wal- und Pottfischen ; Stearin, roh und gereinigt ; Paraffin in Blöcken und Tafeln Walrath - , Stearin - , Paraffin - und Wachskerzen ; Wachsrödel und Streich-

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C. Leder und Lederwaaren.

44.

45.

Leder aller Art Lederwaaren und Schuhwaaren aus Leder, aller Art .

IT. Erze, Metalle und Metallwaaren, Uhren, Maschinen.

A. Erze.

1. Erze, rohe, aller Art, nicht genannte .

2. Bleiglanz (Schwefelblei), roh . . .

3. Braunstein (Manganerz)

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Gegenstände.

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IV. B. Verschiedene Metalle und Metallwaaren.

4.

5.

6.

7.

Aluminium Arsenikerz und gediegener Arsenik .

Bijouteriewaaren, ächte und falsche, Juwelier- , Gold- und Silberschmiedwaaren; plattirte Waaren; im Feuer oder galvanisch vergoldete oder versilberte Metallwaaren Gold- und Sii ber- Faden, -Draht, -Tressen, -Flitter und -Folie , acht oder falsch ; geschlagenes Gold und Silber (Blattgold und Blattsilber)

8. Bronzewaaren 9. Buchdruckerlettern , alte ; Lettemmetall 10. Buchdruckerlettern, neue 11. Druckwalzen, gravirte oder nicht gravirte

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12. Glocken- und Kanonenmetall , altes 13. Metalle und Metallkompositionen , rohe,

11

nicht genannte, sowie deren Späne .

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14. Quecksilber 15. Spiessglanzerz (Schwelelantimon), Spiessglanz (Antimon"), Spiessglanzkönig (Regulus antimonii), roh oder gegossen .

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16. Wismuth (Bismuth) , rohes ; Kadmium, rohes

C. Blei und Bleiwaaren.

17.

Blei , rohes , in Blöcken , Stäben oder Platten

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Einfuhrzoll

Gegenstände.



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C. Blei und Bleiwaaren.

IV.

Blei, gewalztes, Bleiblech, Bleiröhren, 18.

Bleikugeln und Schrot

.

19. Blei : Hartblei 20. Bleiwaaren, nicht bemalt, nicht gefirnisst 21. Bleiwaaren, bemalt, gefirnisst . . . .

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D. Eisen und Eisenwaaren, Maschinen.

NB. Stahl und hämmerbarer Eisenguss sind dem Schmiedeisen gleichgestellt.

22. Eisen (und Stahl) , roh , in Masseln, Luppen, raffinirtes Roheisen (Mazée), Brucheisen 23. Eisen (und Stahl), geschmiedet, gewalzt, gezogen (glatt oder faconnirt, d. i. mit Dessins versehen) : Rundeisen , gewalztes, unter 7Vz cm. Durchmesser, Drahteisen (Walzdraht) ; Rundeisen, gezogenes , über 9 mm. und unter T*/« cm. Durchmesser; Stabeisen, vierkantiges , mit rechtwinkligem Querschnitt, unter 36 cm 2 Querschnittfläche ; Bandeisen , Radreifeisen ; Flacheisen oder Eisenblech, in rechtwinkligen Tafeln , bis und mit 60 cm. Breite und unter 36 cm 2 Querschnittfläche 24. Flacheisen oder Eisenblech , in rechtwinkligen Tafeln über 60 cm. Breite

25. Facon-Eisen und überhaupt alles Stabeisen , Flaeheisen und Eisenblech, welches nicht in eine der obigen Arten fällt .

.

. . . .

Eisenbahnschienen und übriges Eisenbahumaterial : verzollbar getnäss Spezial-Tarif, siehe Seite 45 hienach.

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Gegenstände.

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IV.

D. Eisen und Eisenwaaren, Maschinen.

26. Eisenblech, roh, verbleit, verzinnt, ver27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

zinkt, verkupfert, vernickelt Eisendraht und Stahldraht (d. i. gezogenes Rundeisen bis und mit 9 mm. Dicke), verbleit, verzinnt, verzinkt (galvanisirt), verkupfert Stahldraht, versilberter Röhren, schmiedeiserne: gezogene, gewalzte, geschweisste, von allen Dimensionen, sowie Verbindungsstücke zu solchen .

. . . .

Röhren, schmiedeiserne: genietete, gelöthete; galvanisirte aller Art . . .

Eisenguss waaren aller Art, roh, abgedreht, polirt, verzinnt, emaillirt, lackirt, bemalt, bronzirt, etc Eisen- und Stahlwaaren , ganz grobe, rohe, wie: roh vorgearbeitete Werkzeuge , Pflugscharen , Wagenachsen, Ambose etc Eisen- und Stahlwaaren, gemeine: roh, abgedreht , gefeilt, abgeschliffen , mit Grundfarbe übertüncht, getheert, verzinnt, auch in Verbindung mit Holz, z. B. : Schlosserwaaren , Werkzeuge, Nieten, Nägel, Schrauben, Drahtgewebe und -Geflechte, Siebe, Wagenfedern etc Eisen- und Stahlwaaren , feine : polirt, lackirt, bemalt, emaillirt, vernickelt, auch in Verbindung mit Messing, Kupfer Eisenblech- und Weissblech waaren, roh, verzinnt Eisenblech- u. Weissblechwaaren, lackirt, bemalt, polirt, emaillirt, vernickelt .

Instrumente, chirurgische, und Messerschmiedvraaren aller A r t . . . .

Einfuhrzoll

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Gegenstände.

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IV.

D. Eisen und Eisenwaaren, Maschinen.

38.

39.

Maschinen und Maschinenbestandtheile Nähnadeln, Strick- und Stecknadeln, Haarnadeln, Haften Stahl- und Metall perl en Waffen zum Privatgebrauch, nebst Zugehör ·"Waffen f ü r d a s Bundesheer . . . .

40.

41.

42.

Einfuhrzoll per

Fr.



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E. Kupfer und Messing.

43. Kupfer, rein oder legirt, Messing, ersten Gusses, in Masseln, Stäben , Blöcken oder Platten; Kupferfeile und Bruch v o n alten Kupferwaaren . . . .

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1 50

walzt oder gehämmert, in Stäben oder Platten, Blech, Draht . . .

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Kupferschalen , roh ausgeschlagene zu Pfannen und Kesseln

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beitete; Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht, Siebe

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Kupfer, vergoldetes oder versilbertes: gehämmert, gezogen oder gewalzt, auf Garn oder Seide gesponnen . . .

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44. Kupfer, rein oder legirt, Messing, ge45.

46. Kupfer- und Messingwaaren , vorgear47.

48. Kupferschmiedwaaren, Roth- und Gelbgiesserwaaren 1 Für Zulassung zum Ansätze von Fr. 4 ist eine Bescheinigung der eida;. Militärbehörde erforderlich, welch e bezeugt, dass die betreffenden Waffen für das ßundesheer bestimmt sind.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

47

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Gegenstände.

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F. Nickel und Neusilber.

Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), in Stangen oder in rohen Stücken Nickel, rein oder legirt, gewalzt oder gezogen, Platten, Blech, Draht Waaren aus Nickel oder aus Legirungen von Nickel (Argentan, Neusilber)

-- --

G. Zink und Zinkwaaren.

52. Zink, rohes, in Barren, Blöcken, Stäben

53.

54.

oder Platten; gewalztes Zink, Zinkblech; Zinkfeile und Bruch von alten Zinkwaa,ren Zinkwaaren, nicht polirt, nicht bemalt .

Zinkwaaren, polirt, bemalt oder gefirnisst

H. Zinn und Zinnwaaren.

55. Zinn, rohes, in Barren, Blöcken, Stäben 56.

57.

58.

oder Platten, Zinnfeile, Zinnspäne und Bruch von alten Zinnwaaren .

Zinn, rein oder legirt (Britanniarnetall), gehämmert oder gewalzt (Staniol) Zinnwaaren, nicht polirt, nicht bemalt .

Zinnwaaren, polirt, bemalt oder gefirnisst, Britanniametallwaaren

J. Uhren 'und Uhrenbestandtheile.

59. Gewicht- und Federuhren, incl. Trompeter- und Kukukuhren : in Gehäusen von gemeinem Waldholz, bemalt oder nicht bemalt, ohne Schnitzarbeit; sogenannte Japyuhren; Wecker; Thurrnuhren

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Gegenstände.

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J. Uhren und Uhrenbestandtheile.

Taschenuhren und alle andern Uhren als vorstehende Uhrenbestandtheile; Rohwerke

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Spinnstoffe, Gewebe, Filz, Stroh, Kautschuk und Waaren daraus.

A. Baumwolle und Baumwollwaaren.

1. Baumwolle , rohe , und deren Abfälle 2. Baumwollgarn, einfach oder gezwirnt: roh, ungebleicht, ungefärbt

3. Baumwollgarn, einfach oder gezwirnt: gebleicht oder gefärbt

4. Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, Tüll, Zwillich, Sammt: roh .

5. Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, Tüll, Zwillich, Sammt: gebleicht, gefärbt, bedruckt; gemusterte Gewebe, Piqués, Bazins, Damast, Brillantes; brochirter Tüll . . .

. .

6. Baumwollbänder aller A r t . . . .

7. Baumwollene Decken , gemeine (nicht gemustert, ungebleicht), ohne Näharbeit und ohne Posamentirarbeit S.' Baumwollene Decken, gemustert, gebleicht, farbig, mit Näharbeit, Fransen u. g. w . .

9. Baumwollenwatte

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B. Flachs, Hanf, Jute und Waaren daraus.

10. Flachs, Hanf und Werg, Jute, Neufundländerflachs, Abaka und andere nicht genannte vegetabilische Spinnstoffe, roh oder gehechelt

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Gegenstände.

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B. Flachs, Hanf, Jute und Waaren daraus.

11.

Packtuchgarn , auch solches von Jute, bis und mit Nr. 12 . . . . . .

Packtuchgarn, von höhern Nummern .

Flachs- , Hanf- , Jutegarn und solches aus andern ähnlichen Spinnstoffen : roh, gebaucht, ungebleicht, ungefärbt; Schustergarn Flachs-, Hanf , Jutegarn und solches aus andern ähnlichen Spinnstoffen : gebleicht oder gefärbt Packleinen, auch von Jute oder andern ähnlichen Spinnstoffen , gewöhnlich, roh, von höchstens 25 Fäden auf 3 cm., sowohl im Zettel als im Eintrag . .

Gewebe aus Flachs , Hanf , Jute oder andern ähnlichen Faserstoffen , glatt, geköpert , gemustert : roh oder halbgebleicht, mit mehr als 25 und höchstens 40 Zettelfäden auf 3 cm. . .

Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute oder andern ähnlichen Faserstoffen, glatt, geköpert, gemustert: roh oder halbgebleicht, mit mehr als 40 Zettelfäden auf 3 cm. ; Battist , Linon , Taschentücher , abgepasst , ohne Stickereien ; gebleichte, bunte, gefärbte, bedruckte, appretirte Gewebe A7ß. Gemischte Gewebe, sofern das Gewicht des Flachses, Hanfes etc.

vorherrscht, unterliegen der Verzollung wie Gewebe aus Flachs, Hanf etc. .

Leinene Bänder aller Art Leinentüll, roh, gebleicht, gefärbt .

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Einfuhrzoll per

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Gegenstände.

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B. Flachs, Hanf, Jute und Waaren daraus.

20.

Seilerarbeiten, wie : Schnüre, Bindfaden, gezwirnt , gebleicht oder farbig ; Fischernetze , Pferdenetze u. dgl. im Tarif nicht besonders genannte . .

Stricke und Ankertaue; gemeine, ungezwirnte , rohe Schnüre und Bindfäden: aus 0 Hanf oder andern Faserstoffen Wachsleinwand , zu Möbeln , für Behänge u. s. w. ; Wachstaffet .

Wachstuch, gemeines, und Oelleinwand, zur Verpackun a

21.

22.

23.

Einfuhrzoll per

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C. Seide und Seidenwaaren, 24.

Seidencocons und Abfälle von Seide oder von Floretseide, Strazze, Struse,

25.

Seide und Floretseide, rohe (Grège): gekämmt , gesponnen , einfach oder gezwirnt (mulinirt). (Trame, Organzin) Seide und Floretseide, gebleicht, gefärbt; Nähseide und Seide zum Sticken und Klöppeln Seidene und floretseidene Gewebe, rein oder gemischt, sofern das Gewicht der Seide oder Floretseide vorherrscht, Crep, Tüll: roh, weiss, gefärbt, bedruckt, appretirt Seidene und floretseidene Bänder, Sammetund gemischte Seidenbänder, sofern das Gewicht der Seide oder der Floretseide vorherrscht Seidene oder floretseidene Gewebe, Posamentirwaaren und Spitzen : mit Gold oder Silber . . . .

. . . .

26.

27.

28.

29.

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Gegenstände.

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D. Wolle und Wollenwaaren.

30.

36.

37.

Wolle, roh oder gekämmt, gefärbt und ungefärbt; Wollenabl'älle und Wollenst;) üb Wollengarn, roh, einfach oder doublirt Wollengarn, gebleicht, drei- oder mehrfach gezwirnt W^lleno'arn, gefärbt ^ Wollengewebe, rohe Wollengewebe, gebleichte, gefärbte, bedruckte Wollene Bandwaaren Wollene Decken aller Art, ohne Näh-

38.

39.

Tuchenden (Tuchleisten) Schuhe aus Tuchenden

40.

Stoffe von Filz Filzwaaren ohne Näharbeit: nicht gefärbt, nicht bedruckt . . .

gefärbt, bedruckt

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31.

32.

33.

34: 35.

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E. Filz und Filzwaaren.

41.

42.

F. Stroh- und Korbwaaren.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

Reisstroh Besen von Reisig Besen aus Reisstroh, Sorgo, Schilf u. dgl.

Korbwaaren, grobe, von ungespaltenem Holz oder Weiden, gefärbt oder ungefärbt Korbflechtwaaren, feine, von gespaltenem Holz Strohgeflechte (Tressen) , in Bündeln oder Zöpfen Waaren , gerneine , von ungeteiltem Stroh , Bast , Rohr , Waldhaar etc. : gefärbt oder ungefärbt

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Gegenstände.



V.

F. Stroh- und Korbwaaren.

50.

Waaren, feine, von gespaltenem oder von feinem ganzem Stroh , Bast , Rohr, Waldhaar etc Stroh-, Bast- und Holzhüte, nicht ausgerüstete

51.

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G. Kautschuk und Kautschukwaaren.

52.

53.

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt: geschnitten, gesponnen, in Kugeln, Platten, Blättern, Riemen oder Röhren Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe am Stück oder auf andere Stoffe; elastische Zeuge; Kautschuk- und Guttaperchawaaren und Kautschuk für den Bureau- und Zeichnengebrauch; Schuhwerk ohne Näharbeit

H. Teppiche.

54.

55.

56.

57.

58.

Teppiche aus Cocos- oder andern vegetabilischen Fasern; Juteteppiche, glatt oder aufgeschnitten : roh oder gefärbt; grobe Teppiche, andere als wollene, ohne Fransen und ohne Näharbeit .

Teppiche, wollene: grobe, ohne Fransen und ohne Näharbeit Teppiche, wollene: andere als obige Teppiche, andere als wollene, am Stück oder mit grob übernähten Enden . .

Teppiche, ganz fertige, abgepasste, aller Art, mit oder ohne Fransen . .

J. Verschiedene fertige Arbeiten.

59.

60.

Kleidungsstücke a u s Wolle . . . .

Kleidungsstücke u. andere fertige Waaren, mit Näharbeit, die im Tarif nicht besonders taxirt sind, von Seide, Leinen, Baumwolle, Kautschuk oder Stroh :

--

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Gegenstände.

V.

J. Verschiedene fertige Arbeiten.

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61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

70.

71.

72.

73.

74.

75.

76.

77.

78.

so z. B. alle Arten fertige Kleidungsstücke und genähte Handschuhe, mit Ausnahme der wollenen ; Weisszeug, Hemdeneinsätze ; Pelze ; Reisesäcke und andere Reiseartikel ; Hosenträger Betten, fertige, gefüllte ; Matratzen . .

Effekten, alte: getragene Kleider und gebrauchtes Weisszeug, soweit sie nicht zur freien Einfuhr berechtigt sind (siehe I. A. 8 u. 9) Hüte aller Art, im Tarif nicht besonders genannte Kappen (Schirmmützen) aller Art . .

Knöpfe aller Art Modewaaren, fertige, Putzmacherwaaren aller Art und Schmuckfedern; papierne Hemdeneinsätze, Kragen, Stulpen u.dgl.

Posamentirarbeiten ohne Gold oder Silber: wollene andere Säcke, leere: schon gebrauchte (Verpackungsmaterial), wie Getreide-, Sülz-, Lumpen-, Gyps- u. dgl. Säcke Säcke, leere : neue Shawls und Schärpen, fertige, aller Art (Umschlagtücher) Sonnen- und Regenschirme, baumwollene Sonnen- und Regenschirme , seidene, wollene oder von Kautschuk .

Stickereien, Spitzen und Blonden aller Art Strumpfwirkerwaaren ohne Näharbeit : andere Aus zugeschnittenem Strumpfwirkerstoff verfertigte Waaren: wollene . .

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Pappendeckel aller Art in Tafeln : gemeiner grauer weisser u n d Pressspähne . . . .

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Druck- und Schreibpapier, geleimt oder ungeleimt, weiss oder farbig, aber nur einfarbi0'

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VI. Papier, Schreibmaterial, Bücher, wissenschaftliche und KunstGegenstände.

A. Papier und Pappwaaren, Schreibmaterial.

1. Pack- und Löschpapier; Wachs-, Theerund Oelpapier

2.

3.

4.

5. Papier, mehrfarbiges aller Art; Gold-

6.

und Silberpapier; Glanzpapier; Glas-, Rost- und Schmirgelpapier ; Notenpapier, liuirtes Papier Etiquetten, Formulare , Umschlagbogen, Affichen , Prospekte aller A r t , lithographirt oder gedruckt

7. Papiertapeten aller Art 8. Buchbinderarbeit und Cartonnagearbeit; Papiersäcke aller Art; Schreibbücher, Asjenda u. d"!.

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9. Spielkarten 10. Schiefertafeln, eingerahmte; Schieferstifte

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16 30

(Griffel) Schreibmaterialien , wie: Schreibfedern, Schreib- und Zeichnungstinte, Bleistifte mit oder ohne Holzsehäftung, Siegellack, Oblaten u dgl.

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Schreibsand, gewaschen, gereinigt

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Gegenstände.



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B. Wissenschaftliche und KunstGegenstände.

13. Abgüsse und modellirte Waaren von Gyps, Schwefel oder Pappe, bemalt oder unbemalt

14. Bücher, gedruckte 15. Bilder, Kupferstiche, Lithographien, Photo-

1

graphien ; Land- und Seekarten ; Musikalien; gestochene Kupfer-, Stahl- oder Holzplatten, 'Lithographiesteine: mit Zeichnungen , Bildern und Schriften zum Ueberdruck auf Papier bestimmt; Gemälde und Zeichnungen ohne n

1

Gemälde mit Rahmen : wie Gemälderahmen, Kategorie VIII, A.

16. Instrumente , physikalische , mathematische, chemische, optische, mit Einschluß der Operngucker mit oder ohne Futteral; optische Gläser

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4

17. Instrumente , musikalische , neu oder gebraucht, und einzelne Theile solcher Instrumente; Musikdosen und Harmonikas aller Art

18. Malerbedürfnisse , wie : präparirte Leinwand, präparirtes Papier; Pinsel; zubereitete Farben in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Blasen, Töpfen, Stängeln ; Pastellfarben ; Reisskohle u. dgl

19. Naturalien , sowie nicht besonders genannte Gegenstände, für Sammlungen, nicht für den Handel bestimmt

--

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Gegenstände.

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B. Wissenschaftliche und KunstGegenstände.

20.

Orgeln und Harmoniums, Altäre, Kanzeln, Bilder, Statuen, Glasmalereien für öffentliche Kirchen: auf vor der Einfuhr eingeholte EHaubniss der betreffenden Zollgebietsdirektion . . .

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Einfuhrzoll per

Fr.

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VII. Apotheker- und Brogueriewaaren, chemische Produkte und Säuren, Farben und Farbwaaren.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren.

1. Alkohol, Weingeist etc., denaturili .

2. Anis, Fenchel u n d Kümmel . . . .

3. Apotheker- und Drogueriowaaren , im Tarif nicht besonders genannte, wie: Apotheker-Krauter, -Blätter, -Blumen, -Wurzeln , -Rinden ; Mohuköpfe , getrocknete; Brechnüsse; Lorbeeren ; Rhabarber; Simarubarinde; Chinarinde; Guajakholz (Pokholz) , geraspeltes; Sassafrasholz; Traganth; Kino; balsamische Harze; Storax; Kamp h er; Lakrizensaft; medizinische Oele und gekochte Oele; Orangenblüthen- und andere aromatische Wasser; weisser flussiger Leim in Flacons; Hausenblase ; Arrowroot ; Sago ; Waschschwämme und Abfälle von solchen ; Gichtpapier und Gichtleinwand; Canthariden; Castoreum; Moschus ; Chinaextrakte; Chinin; Coniin; Morphium; Nicotin; Strychnin ; vegetabilische Extrakte, nicht besonders genannte, etc.

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Gegenstände.

VII.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren.

4.

6.

7.

Kosmetische Mittel, im Tarif nicht besonders genannte, wie: Puder, Schminke und andere Verschönerungsmittel Geheimmittel und fertige oder zubereitete Arzneimittel, wie: Essenzen, ätherische Oele, Elixire, Pflaster, Pillen, Pulver; sowie alle öffentlich als Heilmittel ausgekündigten Substanzen in verschlossenen Flaschen, Büchsen u. dgl.

Guajakholz (Pokholz) in Blöcken . .

Gummi, gemeine Arten, im Tarif nicht

8.

Harze, gemeine, rohe, im Tarif nicht

9.

Harze, gereinigte, Terpentin, Terpentinöl, Kolophonium, Katechu u. dgl.

. .

Leim und Gélatine:

5.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Einfuhrzoll per

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Petroleum und Petroleumdestillate (Keroselen , Kerosin , Ligroin , Solaröl),

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Salpeter (Kali- und Natronsalpeter) . .

21.

Aeznatron, flüssig oder fest (kaustische Soda"). Aezkali

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Schwefel, gereinigter, und Schwefelblüthe

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20.

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Parfümeriewaaren , wie: sog. kölnisches Wasser, aromatische Essige u. dgl. .

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Malzbonbons und Malzzucker . . .

Mineralwasser, natürliches und künst' liches, in Fässern, Flaschen oder Krügen Oele , fette , nicht medizinische , aller Art, in Fässern oder andern offenen

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B. Chemische Produkte und Säuren.

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26.

27.

28.

29.

30.

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Fr.

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B. Chemische Produkte und Säuren.

22. Alaun 23. Amlung aus Getreide, Reis oder Kar24.

25.

Einfuhrzoll

Gegenstände.

toffeln (Stärkemehl, Fécule) . . .

Amlung, geröstete, Dextrin, Leiogomm Ammoniak und krystallisirtes schwefelsaures Ammoniak Arsenige Säure (weisser Arsenik) . .

Benzoesäure Bleizucker (essigsaures Bleioxyd) Borsäure; Karbolsäure in unreinem Zustande; Gallussäure; Gerbsäure (Tannin); Arseniksäure, flüssige, und andere Säuren in flüssiger Form, im Tarif nicht besonders genannte: in Mengen von wenigstens 10 kg. in einem Gefäss ; Stearinsäure ; Oelsäure, gewöhnliche .

Chemische Produkte und Säuren, im Tarif nicht besonders genannte; Milchzucker; Arseniksäure in fester Form ; Oelsäure (Olein), chemisch rein ; Phosphorsäure und phosphorsaure Salze, krystallisirte; Wasserglas in fester Form; Kali, kohlensaures, gereinigtes; Kali, chlorsaures; Kali, oxalsaures (Sauerkleesalz); Kali, blausaures rothes; Natron , doppeltkohlensaures ; Natron, borsaures (Borax) ; Natron- , Kali-, Ammoniak-, Baryt-, Strontian-, Kalk-, Magnesia- und Thonerdesalze , nicht besonders genannte; Pulver zu Sauerwasser, offen; Holzgeist; Kermes, mineralischer; Eisenpul ver zu medizinischen Zwecken; Brom; Jod und dessen Verbindungen , Jodkalium ; Phosphor, weisser und rother; Schwefelarsenik ( Auripigment, Realgar); Uranoxyd ; etc.

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Gegenstände.

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VII.

B. Chemische Produkte und Säuren.

31.

Chlorkalk' und Chlorkalium (salzsaures Kali) Citronensäure und citronensaurev Kalk .

Citronensaft Düngerstoffe, künstliche, Superphosphate Eisenbeize (salpetersaures und essigsaures Eisen) Essigsäure Holzsäure (Holzessi0') Glycerin u n d Glycevinlauge . . . .

Kali, blausaures gelbes, und Kali, chromsaures " Kali , kohlensaures , rohes (gemeine

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

54.

55.

56.

57.

58.

59.

Kali, weinsteinsaures Kreosot in flüssiger Form Kupferoxyd Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz) Natron, kohlensaures (Sodasalz), roh, calcinirt, krystallisirt Natron, essigsaures (essigsaure Soda) .

Natron, schwefelsaures (Glaubersalz), roh, calcinirt, krystallisirt . . . .

Paraffin, Naphtalin, Anilin, Toluidin Salpetersäure Salzsäure (Hydrochlorsäure) . . . .

Sauerkleesäure (Oxalsäure) . . . .

Schwefelsäure Vitriol aller A r t .

. . . .

Wasserglas in flüssiger Form o O Weinstein, gereinigter (Cremor tartari) .

Weinstein, roher

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Gegenstände.

VII

B. Chemische Produkte und Säuren.

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60. Weinsteinsäure 61. Zinkoxyd, graues und weisses (Zinkblumen)

62. Zinnoxyd, Zinnasche, Zinnsalz

. .

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C. Farbwaaren.

63. Beinschwarz, gemahlene Knochenkohle, 64.

65.

66.

67.

68.

69.

« Spodium Bleiweiss (kohlensaures Bleioxyd) . .

Buchdruckerschwärze . . . .

Cochenille . . · .

Extrakte v o n Farbstoffen . . . .

Farben, vegetabilische, mineralische und chemisch bereitete, trocken, in Teigform oder flüssig, gemahlene, gewaschene, geschlemmte oder zubereitete ; Anilin- und Naphtaliafarben ; Berliner- (Pariser-) Blau ; Carmin ; Chromroth, -grün und -gelb (chromsaures Bleioxyd); Ultramarin . .

Farberden , rohe , ungereinigte, nicht gemahlene, wie: Kreide, Bolus, Blutstein, Englischroth (Caput mortuum),

70. Farberden, gemahlene, wie: gemahlenes 71.

72.

73.

Caput mortuum, Kreideweiss (blanc de Troyes), etc Farbhölzer, Farbrinden, Farbkräuter, Farbwurzeln, Farbbeeren, im Tarif nicht besonders genannte: in ganzem, unzerkleinertem Zustande; Waidkugeln Farbhölzer etc., im Tarif nicht besonders genannte : in zerkleinertem Zustande, geraspelt, gerieben oder gemahlen

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Gegenstände.

VII.

C. Farbwaaren.

74.

75.

76.

Galläpfel und Knoppern Glätte aller Art (Bleioxyd) und Mennig Graphit (Wasserblei), Hafnererz (gemahlener Bleio'lanz) Indierò Kastanienextrakt in flüssiger und fester Form .

. . .

Kienniss Krapp in Wurzeln oder gemahlen . .

Krappextrakt (Garancine), Alizarin . .

Orlean Orseillemoos Orseille, zubereitete Persio (Cudbear) Safflor Safran Smalte Sumach

^

77.

78.

79.

80.

81.

82.

83.

84.

85.

86.

87.

88.

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Vili. Holz und Holzwaaren, Fahrzeuge.

A. Holz und Holzwaaren.

1. Bau- und gemeines Nutzholz; gemeines Flössholz

2. Brennholz .

. . . .

3. Holzkohlen 4. Bauholz, zugerichtetes, abgebundenes, 5.

. Fassholz, Eichen- und Nussbaumholz zu F.assdauben und zu Wagnerarbeit Bretter , Latten , Schindeln und Rebstecken

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Gegenstände.

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11.

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Rp.

A. Holz und Holzwaaren.

Holzfaserstoff zur Papierfabrikation , in nassem Zustande . . . .

.

Holzfaserstoff zur Papierfabrikation , in trockenem Zustande, ist zu verzollen à 60 Rp. per 100 kg. , nebst Zuschlag des Zollbetreffnisses im Verhältniss von 60 °/o für das Gewicht des Wassergehaltes, so dass 100 kg.

trockenen Holzfaserstoffes Fr. 1. 50 bezahlen.

Holzdraht zur Fabrikation von Zündhölzchen Ebenistenholz, rohes, ungesagtes . . .

Ebenistenholz, gesägtes, in Brettern, von Buchsbaum- , Mahagoni- oder Ebenholz; geschnittenes Cedernholz zu Cigarrenkistchen ; vorgearbeitetes Schachtelholz Fournirholz : zu Fourniren dünn zugeschnittenes Eichen-, Nussbaum- und anderes Holz . .

. .

Fässer, Kisten, Kübel für trockene Gegenstände (Verpackungsmaterial) : gebraucht Fässer , leere . neu oder alt, ganz oder zerlegt , ohne Unterschied , ob mit Eisen- oder mit Holzreifen gebunden, unbemalt Bürstenbinderwaaren, gemeine, auch mit gebeiztem, jedoch nicht lackirtem oder polirtem Holze , mit oder ohne Verbindung mit unedlen Metallen , von Borsten, Binsen oder Metalldraht Bürstenbinderwaaren, feine, mit polirtem, bemaltem, gcfirnisstem Holz, mit Beinoder Ledertheilen

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. 111.

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Gegenstände.

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A. Holz und Holzwaaren.

16. Drechslerwaaren aus gemeinem Holz, unlackirt, unpolirt 17. Drechslerwaaren (Kunstdrechslerwaaren) aus Holz , Hörn , Elfenbein , Meerschaum u. dgl., polirt, gefirnisst oder geschnitzt Gemälderahmen mit oder ohne Gemälde : 18.

rohe . .

19.

lackirte oder begypste vergoldete 20.

Stäbe (Leisten) zu Gemälderahmen: 21.

façonnirt, begypst 22.

gefirnisst, vergoldet .

. . .

23. Holzwaaren, gemeine, Tischlerarbeiten von Tannen- oder anderem gemeinem Holz , nicht bemalt , nicht polirt, ohne Schnitzarbeit , Möbelgestelle, hölzerne Wannen, Siebe, Schachteln, Holzstiften, Schaufeln, Gabeln, Rechen und Werkzeugstücke von Holz mit oder ohne metallene Ringe; Ruder; Schüsseln, Löffel und anderes hölzernes Hausgeräth,unbemaltundohneSchnitzarbeit; Kubier- und Scheffelmacherwaaren . .

24. Holzwaaren, gemeine, mit Metallbeschlägen oder Metalltheilen, anderen als blosse Ringe 25. Holzwaaren, feine, Tischlerarbeiten, Möbel und Möbelgestelle, lackirte, bemalte, polirle, fournirte, geschnitzte; gepolsterte Möbel .

26. Möbeln, alte (gebrauchte Hausgeräthe), sofern sie nicht unter I. A. 8 oder 9 fallen 27. Spazierstöcke, Angelruthen, Peitschen, Pfeifenrohre u. dgl., von Rohr, Fischbein, Leder, Holz u. s w

Einfuhrzoll per

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A. Holz- und Holzwaaren.

Kork holz, roh oder in Platten . . .

Korkwaaren, Sohlen, Stöpsel u. dgl. .

-- --

B. Fahrzeuge.

30.

31.

32.

33.

34.

A ck ergerà thè , grosse, von Holz oder von Holz und Eisen , wie Pflüge, Werth Eggen u. dgl. ' Eisenbahnwagen: siehe Spezialtarif für Eisenbahnmaterial , Seite 45 hienach.

Kähne zum gewöhnlichen Personentnmsport fi Oekonomie- und Lastwagen , Schlitten und Schiffe , sowie einzelne Besta.ndtheile zu solchen fi Fuhrwerke und Gefährte jeder Art zum Personentransport (mit Ausnahme der Wagons für Eisenbahnen), Luxusschlitten und Luxusschiffe,Velocipedes ; Kutschenmacherarbeiten f) Wagendecken , mit oder ohne Ringe oder Stricke, mit oder ohne genähten Saum f)

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IX. Glas-, Krystall-, Thon- und Porzellauwaaren.

1.

A. Glas- und Krystallwaaren.

Fensterglas, gewöhnliches, glatt oder

2.

Fensterglas, mattes, farbiges, gemustertes

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Gegenstände.

IX.

A. Glas- und Krystallwaaren.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Hohlglas von gewöhnlichem braunem, schwarzem, grünem oder hellgrünem Glas, wie: gewöhnliche Weinflaschen, Strohflaschen, Ballons u. dgl.; Glasglocken, gemeine, zum Gebrauch in der Gärtnerei .

Glasstangen, gemeine, massive; Glasschlenken u n d Glaslitzen . . . .

Falsche Steine (Glasflüsse") . . . .

Email roh oder gemahlen Glasplatten zum Belegen von Dächern Glaswaaren, gemeine, wie: Glasröhren und Hohlglas von gemeinem farblosem Glas, ungeschliffen, nur mit leicht abgeschliffenen Böden, Rändern; Flaschen miteingeriebenen Stöpseln; Glaswaaren von gewöhnlichem gepresstem , farblosem oder gefärbtem Glase; Glasglocken und Cylinder zu Beleuchtungszwecken, von gewöhnlichem farblosem Glas, und alle nicht anderweitig genannten Glaswaaren Glaswaaren, feine, wie: Krystallglaswaaren ; Glaswaaren aller Art, gefärbte (mit Ausnahme der gepressten), geschliffene, geschnittene, gravirte, bemalte, vergoldete etc.; Gegenstände von Milchglas oder Mousselineglas, Glasperlen Spiegelglas, unbelegtes, jeder Grosse Spiegeln. Spiegelglas, belcgt,unterl8 dm 2 , erstere mit der Rahme gemessen Spiegel und Spiegelglas, belegt, von und über 18 dm 2 , erstere mit der Rahme gemessen Glas w emälde

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IX.

14.

15.

16.

17.

18.

B. Thon-, Steingut- und Porzellanwaaren.

Töpferwaaren, grobe : Ziegel, Backsleine, Röhren, Platten, Fliesen: ausgemeinem Thon, nicht glasirt; Gasretorten . .

Töpferwaaren, grobe: Ziegel, Backsteine, gefärbte, geschieferte, glasirte ; glasirte Thonröhren, Steingutröhren; Platten, Fliesen, Ofenkacheln : farbige, glasirte, nicht bemalte Töpferwaaren, gemeine : mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; Steingut- und Steinzeugwaaren, gemeine; Tiegel, irdene Pfeifen . .

Töpferwaaren, glasirte, mit Verzierungen in erhabener Arbeit , einfarbig und mehrfarbig; flaches und hohles Geschirr; Fayence; feines Steingut: Porzellan aller Art, weiss oder bemalt, Parian, Utensilien und Apparate aus Steingut für die Fabrikation chemischer Produkte; Isolatoren, porzellanene, für die

19.

C . Schlakenwolle . . . .

X.

Erden, Erzeugnisse aus Erde, Kalk und Gyps, Schiefer, Steine und Steinarbeiten.

A. Erden und Erzeugnisse aus Erde.

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1.

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3.

4.

5.

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A. Erden und Erzeugnisse aus Erde.

Schmirgel und Trippel , roh oder gemahlen . . . ; . .

Schwerspath , roh oder gemahlen, Dolomit .

Töpferthon, Lehm, Huppererde, Walkererde, Pfeifen- und Porzellanerde (Kaolin), Terre de Morez: roh . . . .'

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B. Kalk und Gyps.

6.

7.

8.

Kalk, fetter und magerer; Gyps, geb ran n t oder gemahlen O K a l k , hydraulischer, gemahlen, und kieselsaure Thouerde Wienerkalk

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C. Schiefer.

9.

10.

Schieferplatten zu Bedachungen . . .

Schiefer in Fliesen oder Tafeln .

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--

D. Steine und Steinarbeiten.

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12.

Bausteine, roh behauene, d. h. mit dem SpiUliammer oder Kronhammer bearbeitete, ohne erhabene oder vertiefte Linien , abgeriebene Kanten oder Flächen Bausteine, weiter bearbeitete, die weder unter die vorstehenden Bestimmungen, noch unter die nachstehend aufgeführten ,,Steinhauerarbeiten" 1 fallen: nicht polirt , höchstens abgerieben, z. B. Treppenstufen , Balkenträger, Gesimssteine, Schüttsteine etc.

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Gegenstände.

X.

D. Steine und Steinarbeiten.

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13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

Steinplatten in jeder Form und G-rösse.

mit Ausnahme derjenigen aus Marmor : nicht polirt polirt Marmor u n d Alabaster, r o h . . . .

Marmor , in Platten geschnitten : nicht polirt . .

polirt Steinhauerarbeiten aus Marmor ' oder andern Steinarten , in Stücken über 50 kg. schwer, wie: einfache Grabsteine, Kreuze, Kamingesimse, Brunnenbecken etc Steinhauerarbeiten aus Marmor oder andern Steinarten, in Stücken bis und mit 50 kg. schwer Bildhauerarbe.iten aus Marmor oder andern Steinarten , in Stücken über 50 kg.

schwer . .

Bildhauerarbeiten ausMarmor oder andern Steinarten , in Stücken bis und mit 50 kg. schwer NB. Unter Bildhauerarbeiten fallen, ausser den Bildhauerarbeiten im engern Sinne, auch alle andern künstlerischen Steinarbeiten , wie solche mit Verzierungen, Laubwerk, Rosetten, Medaillons etc.

Drechslerwaaren aus Stein, abgedrehte Steine zu Gesimsen etc Bimstein, natürlicher und künstlicher .

Mühlsteine (Bodenstücke und Läufer), natürliche u n d künstliche . . . .

Schleif- und Wetzsteine, natürliche und künstliche, nicht montirte (ohne Heft, nicht in Stühlen), Feuersteine, Lithographiesteine ohne Zeichnungen . .

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X.

D. Steine und Steinarbeiten.

26.

Schleif- und Wetzsteine, natürliche und künstliche, montirte Schusser (Marbel, Marmel) aller Art, auch bemalte, solche von Glas etc. .

Edelsteine aller Art und Korallen: roh, ungefasst Edelsteine aller Art und Korallen: geschnitten, geschliffen, gefasst . .

27.

28.

29.

Einfuhrzoll

Gegenstände.

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XT. Steinkohle , Erdharze , Pflanzen, Bohre, Rinden.

A. Steinkohle, Erdharze u. dgl.

1. Steinkohle, Braunkohle, Torf, Coaks .

2. Asphalt und Erdharze aller Art 3. Asphaltdachfilz 4.

5. Bernstein

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B. Pflanzen, Rohre, Rinden u. dgl.

6.

7.

8.

9.

10.

1

Bäume, Zierbäume, Ziersträucher in's freie Land , Glashauspflanzen und Topfgewächse : in Kübeln oder in Töpfen u. dgl Blumenzwiebeln Gerberrinde, auch gemahlene; Lohkuchen 1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der internationalen Phylloxéra - Konvention vom 3. November 1881.

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Einfuhrzoll

Gegenstände.



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B. Pflanzen, Rohre, Rinden u. dgl.

XL 11. Meerrohre und Spanischrohre, roh oder ge12.

13 14.

15.

16.

spalten ; Rohrstäbe zu Angelruthen Sämereien, Oelsamen und Oelfrüchte, Riciuuskörner Seegras und Waldhaare, roh oder gefärbt Weberzähne von Rohr, Weberdisteln Schwamm, roher, zur Zunderbereitung .

Zündschwamm (Zunder)

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XII. Verschiedene Waaren, Quincaillerie.

1.

2.

3.

4.

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7.

8.

9.

10.

11.

Lumpen (Hadern") , Makulatur; altes, zerschnittenes Tauwerk und andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle Gegenstände zu Schaustellungen bestimmt: Panoramas, Theatereffekten, Wachsfiguren u. dgl.

Kammmacherwaaren Kurze Waaren (Mercerie), Quincailleriewaaren, nicht besonders genannte Spielzeug, nicht besonders genanntes .

Arbeiten, feine, geschnittene, aus Achat, Alabaster, Bergkry stall, Bernstein u. dgl.

eingelegte Ell'enbeinarbeiten Blumen, künstliche, aller Art Perrükeumacherarbeit und Haararbeiten Zündhölzchen Pyrotechnische Präparate , Kunstfeuerwerke, gefüllte Metallpatronen u. dgl.

Zündkapseln und Sprengmaterial, wie: Schiessbaumwolle, Nitroglyeerin,Dyna-

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Ausfuhrzölle <ü o bO 3 a ^

Ausfuhrzoll

Gegenstände.

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XIII.

Fr. Kp.

Bei der Ausfuhr zollpflichtige Gegenstände.

A. Thiere.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Stück Pferde . .

Maulthiere und Maulesel . .

.

îi Esel V) Füllen 7) Rindvieh und Kälber über 40 kg. schwer ·n Kälber von einem Gewicht bis und mit 40 ka: *n Schweine über 40 kg. schwer . .

n Schweine bis und mit 40 kg. schwer, Spanferkel ft Schafe u n d Lämmer . . .

. . . 7) Ziegen, Zicklein T) Thiere, fremde, welche nicht auf Wagen geführt oder getragen werden .

11 Thiere, fremde, auf Wagen geführt (Menagerien) Last

B. Holz und Holzkohlen.

13. Brennholz u n d Holzkohlen . . . . Werth 14.

15.

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Holz, gesägtes oder geschnittenes ; . vorgearbeitetes und abgebundenes Nutzund Bauholz Holz, rohes oder nur ganz roh und nicht in der ganzen Länge ins Gevierte beschlagen ; gemeines Flössholz .

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Gegenstände.

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XIII.

C. Waaren von der ZugthieHast à 750 kg. taxirt.

16. Asphalt , - Bäume und Sträucher in Töpfen oder

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Rechen, Gabeln, Robstecken u. dgl., Besen .

Kalk und Gryps, roh, gebrannt oder gemahlen, hydraulischer Kalk

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20.

21. Schiefer, behauene Steine, Mühlsteine

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Kübeln

18. Holzwaaren, gemeine, wie: 19.

22.

23.

24.

·25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32-

und Schleifsteine Steine, in Platten gesägt Thon und Mergel Töpfervvaareii, gemeine . . . . . .

Zic°'el und Backsteine Weintrauben, frische, zum Essgebrauch Weinlesetraubon : je 140 kg. werden wie 100 kg. Wein angesehen und in diesem Verhältniss der Zoll zu 30 Rp. per Last berechnet.

Wein, Obstwein und Bier in Fässern .

Asphaltmastix Eisenerz Salz (Koch- und Viehsalz), Mutterlauge Braunkohlen und Torf

T)

D. Waaren vom metr. Zentner taxirt.

33.

34.

35.

36.

Abfälle zur Papierfabrikation taugliche* alte Stricke und Taue; Lumpen (Hadern), leiucne und baumwollene; .

Felle u. Häute, rohe, frisch oder getrocknet Gerberrinde, Lohe und andere Rinden, in unzerkleinertem Zustande, gemahlen oder gestossen Waaren und Gegenstände: alle im Tarif zur Ausfuhr nicht genannten .

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684

Im Handelsverkehr verbotene Waaren.

1) Schiess- und Sprengpulver, als Regal der Eidgenossenschaft. Für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr ist eine besondere Erlaubniss einzuholen (siehe Bundesgesetz über das Pulverregal, vom 30. April 1849 1 und vom 26. Heumonat 1873. 2 2) Sendungen jeder Art, welche Rebenabgänge .oder Rebenblätter enthalten, sowie landwirthschaftliche Erzeugnisse, welche sich mit den Bestimmungen der internationalen Phylloxera-Konvention vom 3. November 1881 3, in Widerspruch befinden.

3) Aus dem Ausland kommende, mit Schweiz. Eichzeichen versehene Glaswaaren, d. h. solche, welche das eidg. Kreuz oder ein Kantonszeichen oder ein Zeichen einer Schweiz.

Eichstätte tragen.

4) Koch- und Viehsalz ist Monopol der Kantone, darf somit nur mit besonderer Erlaubniss der zuständigen Kantonsbehörde eingeführt werden.

5) Rindvieh, Pferde, Esel, Schafe, Ziegen und Schweine, welche sich im Widerspruch mit den viehsanitätspolizeilichen Vorschriften befinden.

1

2 3

Siehe eidg. Gesetzsammlung. Bd. I, Seite, 165.

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253 253

n. P., ßd. VI, Seite 228.

685

Speziai-Tarif für die

Verzollung von Eisenbahnmaterial.

Verordnung des Bundesrathe vom 22. Januar 1875.

Gegenstände.

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x

Fr.

Ep.

1. Schienen.

Gewöhnliche Schienen, auch Schienen für Hilfsbahnen .

Dieser Ansatz gilt für alle Schienen ohne Ausnahme; für solche zur ersten Aniiage von öffentlichen Eisenbahnen erfolgt Rückvergütung desbezogenen Zolles durch die Oberzolldirektion.

Die bezüglichen Verzollungsnachweise, nebst einer Bescheinigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung (siehe das nachstehende Formular Nr. 1) sind der Direktion desjenigen Zollgebietes einzureichen, in welchem die Verzollung stattgefunden hat, und werden von dieser am Ende eines jeden Monats der Oberzolldirektion übermittelt.

Zahnstangen

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II. Befestigungsmittel.

Schwellen, eiserne, wie Schienen Unterlagsplatten, Laschen und Schienenstühle 1

.

Siehe eidg. Gesetzsammlung n. P., Bd. I, S. 4GO.

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686

Gegenstände.

Schienennägel, Zugstangen und Laschenbolzeii (Laschenschrauben und Muttern) Für Scliienennägel und Laschenbolzen (Laschenschrauben und Muttern) nius-s bei der Verzollung eine die Bestimmung der Sendung zu Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn beurkundende Erklärung der betreffenden Eisenbahnverwaltung (siehe Formular 'Nr. 2) vorliegen. Fehlt dieser Ausweis, so ist behufs Beibringung desselben durch den Zolldeklaranten die Verzollung auf eine angemessene kurze Frist gegen eine Ördnungsbusse zu suspendiren.

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Fr.

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Rp.

III. Ausweichungen und Geleiskreuzungen.

Weichen u n d Kreuzungen . . . .

Herzstücke allein

. . .



IV. Drehscheiben und Schiebbuhnen.

Drehscheiben und Schiebbühnen Räder und Achsen, montirte; Räder, schmiedRäder, gusseiserne

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nicht montirte . . .

V. Lokomotiven u n d Tender . . . .

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4

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4 2

VI. Lokomotivbestandtheile.

Kessel; Kolben; Cylinder ; Treibstangen; Stehbolzen und Kupferstangen zu solchen; ferner alle sonstigen Bestandteile, die sich als Maschinenbestandtheile qualifiziren ; Räder und Achsen; Räder, montirte, schmied eiserne oder solche aus Gussslahl ; Achsen ; Bandagen ; Puffer und Pufferhülsen; Achsenhalter; Achsbuchsen; Bronzelager; Zug-, Stoss- und Tragfcdern ; Zugliaken ; Kuppelungen ; Bremsvorrichtungen; Bestandteile gleicher Art von Gusseisen

--

687

Gegenstände.

VII. Eiserne Brücken (mit oder ohne Anstrich) .

hierunter sind bloss Geleisebrücken verstanden.

Sendungen von solchen müssen ebenfalls von einer dieser Bedingung entsprechenden Bescheinigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung begleitet sein, dessgleichen die hienach folgenden Schrauben und Nieten (s. Formular Nr. 3).

Vorgearbeitete Eisenstücke Schrauben und Nieten Uebrige Bestandteile: wie diebetreffende Waarengattung nach dem allgemeinen Zolltarif.

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VIII. Eisenbahnwagen.

Gepäck- und Güterwagen, Erdtransport- und Schotterwägen für Eisenbahnen und Hilfsbahnen (Rollwagen)

IX. Bestandtheile von Eisenbahnwagen aller Art.

Räder und Achsen, montirte; Räder, schmiedeiserne, oder solche aus Gussstahl; Achsen; Bandagen; Puffer und Pufferhülsen; Achsenhalter, resp. Achsengabelhälften; Achsbuchsen, komplete; Zug-, Stoss- und Tragfedern; Zug. hacken ; Kuppelungen ; Bremswellen und BremsBestandtheile gleicher Art aus Gußeisen . .

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15

Alle vorstehend nicht speziell taxirten Gegcinstän de UTiterliegen nach Massgabe ihrer .Natur den Ansätzen c es al gemeinen Zolltarifs.

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Formular ÜVr. 1.

00 ÖD

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß nachfolgende eingeführten Schienensendungen, für welche gemäß Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1874 Rückvergütung des Eingangszolles .beansprucht wird, für die e r s t e Anlage der Linie bestimmt seien.

Datum der Verzollung.

Zollstätten.

Gewicht.

Stückzahl.

Linien, auf welchen die Zollbetrag. Schienen zur Verwendung kommen.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. 111.

Formular Nr. 2.

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß die nachstehend bezeichnete Sendung (anzugeben, ob Schienennägel, Laschenbolzen [Laschenschrauben und Muttern]) zur Verwendung auf ihrer Bahnlinie bestimmt sei.

Zeichen.

Nr.

Gewicht.

Bezeichnung des Inhalts der Sendung.

49 02 00 CO

690

Formular Nr. 3.

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt hiemit, daß die nachstehend bezeichnete Sendung, bestehend aus (siehe Anmerkung unten)

zur Erstellung einer Geleisebrüke auf der Linie . . . .

bestimmt sei.

A n m e r k u n g . Anzugeben, ob Bestandteile oder Schrauben und Nieten, nach Art. VII der Verordnung zu Fr. 3 per metrischen Zentner.

691

# S T #

Verordnung über

die Obliegenheiten der Kontrol-Ingenieure des schweizerischen Eisenbahndepartements.

(Vom 8. September 1882.)

Der schweizerische

Bundesrath,

nach Einsicht eines Antrags seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: Art. 1. Den dein technischen Inspektorat des Schweiz. Eisenbahndepartements unterstellten Kontroi-Ingenieuren liegt die unmittelbare Aufsicht über die Bahnanlagen, das Rollmaterial und die weitern Einrichtungen für den technischen Betrieb der Eisenbahnen ob.

Art. 2. Der Aufsichtsdienst wird in der Weise unterschieden, daß den einen Kontrol-Ingenieuren die spezielle Kontrolle über das Rollmaterial, die Werkstätten und den Traktionsdienst, den andern die Aufsicht über die Bahnen in allen übrigen Richtungen zugetheilt ist.

Wenn diese letztern indessen bei ihren Inspektionen auf Mängel und Fehler am Rollmaterial stoßen, so haben sie davon ebenfalls Kenntniß zu nehmen und Anzeige zu machen.

Jedem der Kontrol-Ingenieure wird ein bestimmtes Bahngebiet zugewiesen. Der Wohnsitz einzelner derselben kann vom Departement auf Antrag des technischen Inspektors in das betreffende Bahngebiet verlegt werden.

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Schweizerischer Zolltarif. Neue Ausgabe auf 1. September 1882. Genehmigt durch Bundesrathsbeschluss vom 8. September 1882.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1882

Date Data Seite

641-691

Page Pagina Ref. No

10 011 613

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