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Bericht der

Kommission des Ständerath s betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion an die Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg und an den Kanton Bern.

(Vom 14. November 1882.)

Tit.

Die bei der Juragewässerkorrektion betheiligten Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg einerseits und der Kanton Bern anderseits stellen an den Bund das Gesuch um Nachsubventionen für die Arbeiten dieser Unternehmung.

Dieses doppelte Ansuchen an den Bundesrath bildet den Gegenstand einer Botschaft desselben an die Bundesversammlung vom 3. November abhin.

Die mit Prüfung dieser Angelegenheit betraute Kommission hält es für angemessen, zunächst die anfänglichen Phasen der Juragewässerkorrektion vorzuführen.

Die Bundesversammlung votirte mit Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1863 einen Bundesbeitrag von einem Drittel der auf Fr. 14 Millionen devisirten Kosten, d. h. von Fr. 4,670,000.

Die betheiligten Kantone konnten sich jedoch über die Vertheilung dieser Summe nicht verständigen, welche sie für ungenügend erachteten, weil der Devis auf gewisse Ausgaben, herrührend von der Senkung der Seen, der daherigen Aenderung von Hafenanlagen und von Uferschutzvorkehrungen, nicht Rücksicht nahm.

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Die Verständigung erfolgte erst auf die Zusicherung, daß der Bundesbeitrag, aus obigen Gründen, auf 5 Millionen erhöht werde, übrigens unter Anrechnung des Mehrwerthes des betreffenden Landes.

Diese Verständigung wurde erzielt durch Ueberei-nkunft der Kantone vom l. Juli 1867.

Mit Beschluß vom 25. Juli 1867 erhöhte dann die Bundesversammlung die Subvention auf 5 Millionen, welche thatsächlich bei dem festgesetzten Verhältnisse den Devis des Unternehmens auf 15 Millionen brachte.

Aus der in Art. 2 des genannten Bundesbeschlusses enthaltenen Aufzählung geht jedoch offenbar hervor, daß nicht alle Arbeiten, für welche man heute einen Beitrag beansprucht, dort erwähnt und in den eigentlichen Korrektionskosten inbegriffen waren.

Die Korrektion umfaßt folgende Arbeiten : 1) Ableitung der Aare von Aarberg in den Bielersee durch den Hagneckkanal ; 2) Ableitung der im Bielersee vereinigten Aar-Zihl-G-ewässer durch den Nidau-Büren-Kanal nach Buren; 3) Korrektion der obern Zihl zwischen dem Neuenburger- und Bielersee ; 4) Korrektion der untern Broye zwischen dem Murten- und Neuenburgersee; 5) Ausführung der Korrektionsarbeiten auf der Flußabtheilung Büren-Attisholz, soweit solche nothwendig erachtet werden.

Dabei handelt es sich nicht um Beiträge für Entschädigungen an Gemeinden, Korporationen oder Privaten ; denn im Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867 heißt es ausdrucklich : ,,Die Kantone übernehmen die Vertretung, beziehungsweise die Haftbarkeit für alle Entschädigungsforderungen, welche in Folge der Ausführung des Gesammtunternehmens von Gemeinden, Korporationen oder Privaten auf ihrem N Kantonsgebiete erhoben werden ^könnten."

Angesichts der den Berathungen der Bundesversammlung unterbreiteten Nachsubventionsbegehren ist es von Interesse, den gegenwärtigen Stand der Juragewässerkorrektion und die ausgeführten Arbeiten kurz anzudeuten.

1. Der Hagneckkanal, zwischen Aarberg und dem Bielersee, der als neues Aarebett dienen soll, ist beinahe vollendet. Die Uferversicherungen, die Brücken und das Wehr im alten Flußbett bei Aarberg sind ausgeführt. Man muß sozusagen nur noch abwarten,

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daß die Wirkung des Wassers eintrete, welche diejenigen Materialien wegschwemmen soll, die gegenwärtig noch das Bett anfüllen, damit der Kanal vollständig beendigt sei und diejenigen Dimensionen erhalte, welche denselben befähigen, die ganze Aare aufzunehmen.

2. Der Nidau-Büren-Kanal ist bis Meyenried ausgeführt. Die Ausführung der Kanalstrecke von Meyenried bis Buren verzögerte sich, weil sie sich nicht ausführen ließ, so lange die Aare nicht in den Hagneckkanal abgeleitet werden konnte. Gegenwärtig ist kein Grund mehr vorhanden, die betreffenden Arbeiten weiter zu verschieben, und es werden dieselben im Laufe dieses Winters zur Ausführung gelangen.

3. Die Korrektion der untern Broye zwischen dem Murtenund dem Neuenburger-See, und die Korrektion der obern Zihl zwischen dem Neuenburger- und dem Bieler-See können als beendigt betrachtet werden. Es bleibt nur noch die Vollendung der Böschungspflaster übrig, welche die Kanalufer schützen sollen.

4. Die Sektion von Buren bis Attisholz im Kanton Solothurn ist noch nicht in Angriff genommen. Der Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867 sieht die Ausführung der Arbeiten dieser Sektion vor ,,soweit sie nothwendig erscheinen"1. Nun ist diese Nothwendigkeit aber noch nicht konstatirt worden, und es hat der .Kanton Solothurn verlangt, daß diese Prüfung auf den Zeitpunkt verschoben werde, wo der Kanal Nidau-Büren ausgeführt sein wird. Diesem Verlangen ist um so eher entsprochen worden, da dies im Sinne des Art. 6 des Bundesbeschlusses liegt, und da anderseits im Hinblick auf die durch die ausgeführten Arbeiten erzielten Resultate die Verzögerung ohne Nachtheil ist.

Vielmehr scheinen, wie Fachmänner annehmen, die Arbeiten dieser Sektion von geringerer Wichtigkeit zu sein, als man anfänglieh voraussetzte. Eine diesfällige Verzögerung hat um so weniger auf sich, als die Frage der Tieferlegung der Seen, der Hauptfaktor des Projekts, bereits in befriedigender Weise gelöst ist.

Zum Gelingen des Unternehmens sollte in erster Linie die Tieferlegung der Seen dienen, unter gleichzeitiger Tieferlegung der sie verbindenden Flüsse, Im Weitern mußte der verderbliche Einfluß, den die Aare auf die Zihl bei Meyenried, wie auf das Land zwischen Aarberg und Buren ausübt, beseitigt werden durch Oeffnung eines Abflusses in den Bieler-See durch den Hagnecker Durchstich.

Die Korrektion der untern Broye und der obern Zihl sind in günstiger Weise zur Ausführung gelangt.

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Der Wasserstand der Seen ist tiefer gelegt und geregelt; der Lauf der Flüsse ist vertieft nach einem Normalprofil. Die Schifffahrt auf denselben ist leicht und das Bett jedes Flusses bildet einen Entsumpfungskanal für das umliegende Land.

Kurz zusammengefaßt, läßt sich sagen, daß die von diesem Unternehmen erwarteten Wirkungen gesichert erscheinen. Ein weites Gebiet, das sich über mehrere Kantone erstreckt, wird vor den periodischen Ueberschwemmungen geschützt sein, denen dasselbe früher alljährlich ausgesetzt war; das kultivirte Land dieses Gebietes ist dem Wasser entrissen, und die Entsumpfung und die Kultivirung großer Strecken ist; gesichert; endlich wird sich auch der öffentliche Gesundheitsstand dieser Gegenden wesentlich heben.

Es ist im Eingange dieses Berichtes bemerkt worden, daß zuerst ein kollektives Subventionsgesuch der Regierungen von Freiburg, Waadt und Neuenburg unterm 22. bis 24. April 1882 gestellt wurde.

Dieses Begehren, mit Belegen begleitet, schätzt die im anfänglichen Devis nicht vorgesehenen Arbeiten für die untere Broye und die obere Zihl auf Fr. 930,000.

Diese Mehrkostensumme zerfällt wie folgt: 1) Entwerthung und Beschädigung von Eigenthum Fr. 42,000 2) Erdbewegung und Baggerung ,, 219,000 3) Môles (an den Seen) ,, 317,000 4) Brücken, Durchlässe und Aquädukte . . . . ,, 163,000 5) Verlegung von Straßen und Wegen . . . . " ,, 74,400 6) Versicherung der Böschungen ,, 114,600 Total

Fr. 930,000

Die Kantone glauben, daß eine Subvention für diese Arbeiten nicht nur aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren sei, sondern auch, weil sie sicher nicht beanstandet worden wäre, wenn die betreffenden Arbeiten bei Ausarbeitung der ersten Devise vorausgesehen worden wären.

Die Herren Ingenieure La Nicca und Fraisse, eidgenössische Inspektoren für die Juragewässerkorrektion, deren Gutachten über die verschiedenen Punkte der Reklamation der Kantone eingeholt wurde, finden, daß die vier letzten Rubriken angenommen werden dürfen, nicht aber die zwei andern.

Die erste würde sich nicht rechtfertigen mit Rücksicht auf die hohen Preise, die den Eigenthümern gewährt wurden.

627 Die zweite nicht, weil sie nirgends eine klare Belegung der betreffenden Ziffern gefunden haben.

Der Kanton Bern fügt seinem Gesuche eine Finanzrechnung bei zur Vergleichung zwischen dem Devis von 1863 und dem Stand der Ausgaben auf Ende 1881.

Der Gesammtbetrag des Devises von 1863, auf welchen der Ansatz der Subvention von 1867 basirt wurde, ist Fr. 10,228,000 Die Baukosten auf Ende 1881 ,, 9,600,782 Unterschied zwischen dem Devis und den Kosten bis heute, in runder Zahl

Fr.

627,000

Nach dem von der Berner Regierung vorgelegten Devis sind die noch ausstehenden Arbeiten geschätzt auf . . Fr. 1,250,000 Zieht man hievon obigen, auf dem Devis verfügbaren Betrag ab ,, 627,000 so bleibt ein Ueberschuß an neuen Ausgaben von Fr.

zu decken 5 wozu die Posten folgender zwei Rubriken kommen : a. Für Arbeiten zum Schütze des alten Bettes der Aare zwischen Aarberg und Buren . . ,, b. Für die Erstellung einer Regulirschleuse in Nidau ,, Total

623,000

250,000 220,000

Fr. 1,093,000

eine Ziffer, auf welche die Regierung von Bern ihr Subventionsgesuch stützt.

Zur Unterstützung macht dieselbe wie die Westkantone und unter Berufung auf die gleichen Gründe geltend, daß der Devis von 1863 die Auslagen nicht so hoch ansetzte, wie sich die Ziffer der thatsächlichen Ausgaben dann herausstellte.

Die Kosten der Expropriationen haben die Voranschläge weit überschritten ; die Erdarbeiten habe man zu gering angenommen und zu niedrige Preise dafür angesetzt; das Profil des Hagneckkanals sei modifizirt und die Aushubsmasse bedeutend vermehrt worden; zu den Brücken sei Eisen, statt, wie man anfänglich annahm, Holz verwendet worden.

Im Weitern behauptet die Regierung von Bern, in der ersten Schätzung sei auch eine fernere Kategorie von Arbeiten unberücksichtigt gewesen, deren Nothwendigkeit sich im Verlaufe der Unter-

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nehmung herausgestellt habe. Es seien dies Brücken, Uebergänge und Zufahrtswege zwischen Nidau und Buren ; Schutzarbeiten an den Ufern des Bieler-Sees; Erstellung neuer Häfen u. a. w.

Die Regierung von Bern erklärt jedoch, von den Ausgaben für solche Arbeiten abzusehen, für welche (die Kosten den Devis überschritten.

Ueber diese Punkte haben wir unserseits Folgendes zu bemerken: Die Expropriationen waren in der That sehr kostspielig auf der Strecke des Hagneckkanals, indem man, anstatt das Sumpfland einfach nach seinem Werthe zu bezahlen, der bernischen Torfgesellschaft bedeutende Entschädigungen leistete.

Die Reklamation betreffend die Erdarbeiten ist, was den Umfang der letztern betrifft, in den dem Bundesrathe ertheilten Aufschlüssen nicht vollständig ausgewiesen, und sie ist unzuläßig hinsichtlich der Differenz in den Einheitspreisen.

Die Ausbaggerung des alten Zihlbettes, die Arbeiten an den Ufern des Bieler-Sees, sowie die Frage der Landungsplätze können nicht in Betracht kommen, indem die betreffenden Ausgaben zu denjenigen gehören, welche durch Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867 den Kantonen überbunden sind.

Ebensowenig können in Frage kommen die Arbeiten am alten Aarlaufe, zwischen Aarberg und Buren. Dieselben stehen in keiner Beziehung zur Juragewässerkorrektion. Sodann kann hier auch nicht der Grundsatz des Mehrwerthes angerufen werden, denn durch das Wegfallen dieses Flußlaufes wird der anstoßende Boden an Werth gewinnen.

Die Erstellung einer Regulirschleuse bei Nidau ist allerdings gerechtfertigt, indem sie bezweckt, die Höhe des Wasserstandes des Bieler-Sees beliebig zu regeln, in Betreff der Schifffahrt, sowie auch zur Verhinderung von Rutschungen an den Ufern dieses Sees. Diese Frage muß aber besonders studirfc und zum Gegenstande eines Spezialbeschlusses gemacht werden.

Dagegen acceptirt die Kommission den Mehrbetrag der Kosten für Erstellung der Brücken in Eisen statt in Holz.

Ebenso findet sie es zuläßig, im Kapitel der Erdarbeiten eine Erhöhung für die Aushubmenge im Hagneckkanal anzunehmen, insofern dieselbe von der Abänderung des Längenprofiles dieses Kanals herrührt.

629 Dem Gesagten zufolge glaub't die Kommission, daß prinzipiell die Frage, ob der Bund zu einer Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion verpflichtet wäre, diskutirbar sei.

Der Bundesbeschluß vom 25. Juli 1867 hat in bestimmter Weise die Höhe dieser Subvention festgesetzt, unter Bezeichnung der auszuführenden Arbeiten und der dem Unternehmen auferlegten Bedingungen.

Was den zwischen den Kantonen vereinbarten Repartitionsmodus betrifft, so könnte der Bund nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn der eine oder der andere Kanton sich -- allerdings spät -- über die Repartition beschweren sollte.

In jedem Falle muß bei den Begehren der Kantone wohl unterschieden werden, für welche der verschiedenen Arbeiten ein neuer Beitrag gewählt werden kann.

Wie oben bemerkt, scheiden sich diese Arbeiten in zwei Kategorien.

Einerseits handelt es sich um u n v o r h e r g e s e h e n e Arbeiten, deren Notwendigkeit sich jedoch im Laufe der Unternehmung herausgestellt hat, und andererseits um Arbeiten, die zwar im Devis vorgesehen sind, laut Bundesbeschluß vom 25. Juli 1867, bei denen aber die Ausgaben die Schatzungsansätze überschritten haben.

Nach der Ansicht der Kommission können nur die Arbeiten der ersten Kategorie einer Subvention theilhaftig werden, welche nicht als Nachsubvention bezeichnet werden sollte, sondern als eine neue, da es sich um neue und unvorhergesehene Arbeiten handelt.

Hier spricht die Billigkeit für Subventionsgewährung, aus dem doppelten Grunde, weil diese Arbeiten sich als noth wendig herausstellten, und weil sie im ersten Devis mitberücksichtigt worden wären, wenn man sie vorausgesehen hätte.

Ein solcher Anspruch besteht aber nicht für die Ausgaben der zweiten Kategorie, welche alle mehr oder weniger durch die Bestimmungen des Bundesbeschlusses von 1867 in's Auge gefaßt sind.

Dieser Beschluß hat nun absichtlich eine Subventionserhöhung festgesetzt; derselbe wurde von den Kantonen angenommen und von ihnen vorbehaltlos die Verpflichtung eingegangen, das Unternehmen auf ihre Gefahr und entsprechend den aufgestellten Legislativbestimmungen auszuführen, gegen die Leistung einer Subvention von fünf Millionen.

630 Aus diesen Gründen findet die Kommission : A. In Bezug auf das Kollektivgesuch der Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg : daß nur folgende Arbeiten Anspruch auf einen neuen Bundesbeitrag haben: 1) die Ausmündungsdäinme, die in Stein ausgeführt werden mußten, während Paschinen vorgesehen waren .

. Fr. 317,000 2) die Brücken (in Eisen statt in Holz erstellt) ,, 163,000 3) die Uferversicherungen, welche Arbeiten nothwendig wurden, um das Querprofil, sowie das Längenprofil der betreffenden Flüsse in normalem Zustande zu erhalten ,, 114,000 Total Fr. 594,000 Nach dem Verhältniß von einem Drittel von dieser Summe beliefe sich der neue Beitrag rund auf Fr. 200,000.

B. In Bezug auf das Subventionsgesuch des Kantons Bern: daß nur für folgende Ausgaben eine Subvention gerechtfertigt erscheint: 1) die durch Aenderung im Längenprofil des Hagneckkanals verursachten Kosten Fr. 150,000 2) die Mehrkosten herrührend von der Eisenkonstruktion von sechs Brücken . ,, 282,000 3) die Kosten für Erstellung zweier Brücken auf dem Kanal von Nidau bis Buren . ,, 107,000 Total Fr. 539,000 Ein Drittel davon, als Subvention, beträgt rund Fr. 180,000.

Die Kommission sehließt mit dem Antrage, es sei dem Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, welcher einen Bundesbeitrag von Fr. 380,000 zu Gunsten der Juragewässerkorrektion gewährt, und derselbe wie oben erwähnt zu vertheilen.

Im Weitern beantragt sie folgenden neuen Artikel : Artikel . .. Der Bundesrath wird die Ergänzungs- und die Vollendungsarbeiten festsetzen, welche die Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg und Bern auszuführen haben.

631 Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, hochgeehrte Herren, unserer Vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. November 1882.

Für die Kommission: J. Chappex, Berichterstatter.

Mitglieder der Kommission: HH. Sahli, Hohl, Müller, Birmann, Herzog, Reali.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 26. November 1882 über den Bundesbeschluß betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung.

(Vom 14. Dezember 1882.)

Tit.

Unterm 14. Juni 1882 einigten sich die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft zu dem im Bundesblatt pro 1882, Bd. III, pag. 167, abgedruckten Bundesbeschlusse, betreffend Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung.

Innert nützlicher Frist liefen im Ganzen 188,731 Unterschriften ein, welche verlangten, daß derselbe der Volksabstimmung unterstellt werde.

Eine genauere Prüfung, welche bei der Massenhaftigkeit der Unterschriften vier Personen mehrere Tage lang beschäftigte, ergab, daß als ungültig zu verwerfen waren 7736 ; es verblieben somit gültige Unterschriften 180,995.

Wie sich diese letztern, gültige und ungültige, auf die verschiedenen Kantone vertheilen, ergibt sich aus folgender Zusammenstellung :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständeraths betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion an die Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg und an den Kanton Bern. (Vom 14. November 1882.)

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Bundesblatt

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Jahr

1882

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

59

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1882

Date Data Seite

623-632

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