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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Handelsregister-Gebühren.

(Vom 7. Dezember 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Der Schweizerische Handels- und Industrieverein verlangt mittelst Eingabe an die Bundesversammlung vom 19. September d. J. eine allgemeine Ermäßigung der vom Bundesrath durch Verordnung vom 29. August 1882 aufgestellten Handelsregistergebühren. Der Verein wünscht außerdem, daß die Unterscheidung der Gebühren nach der Höhe des Gesellschaftskapitals fallen gelassen werde und schlägt folgende Gebühren vor: Eintrag.

Fr.

3

Löschung.

Aenderung.

Fr.

Firmen m i t einem Inhaber .

l Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften .

.

6 l 2 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften .

.

.

20 l 2 Vereine 6 l 2 Bevollmächtigungen .

.

.

3 l l Eine ähnliche Eingabe ist von Herrn Regierungsrath Dr. Stößel im Auftrag einer am 18. Oktober in Zürich stattgehabten Konferenz von Vertretern der Kantonsregierungen von Zürich, Bern, Luzern, Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. IV.

Fr.

l

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560 Schwyz, Zug, Glarus, Freiburg, Baselstadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Neueuburg an den Bundesrath gerichtet worden. Diese Eingabe spricht sich im Allgemeinen ebenfalls für eine Ermäßigung der Gebühren im Sinne des Schweizerischen Handels- und Industrievereins aus.

und wünscht, wie dieser, daß die Gebühren für Gesellschaften, namentlich für Kollektivgesellschaften, nicht nach dem Kapital abgestuft werden. Auch sollen Kollektivgesellschaften nicht den gleichen Gebühren wie die Aktiengesellschaften unterliegen, sondern nur ungefähr doppelt so viel zu bezahlen haben, als die Firmen mit einem Inhaber. Für Aktiengesellschaften und Genossenschaften wird eine Gebühr von Fr. 20 bis 60 vorgeschlagen.

In der Eingabe der Zürcher Konferenz wird der Bundesrath ferner ersucht: 1) die Bestimmung des Art. 31, Abs. 2, betreffend Erhebung eines Fünftels der Gebühren für das eidgenössische Handelsamtsblatt, zu streichen, 2) den Kantonen nähere Instruktion betreffend die Eintragungspflicht zu ertheilen, 83 den Kantonen Musterformularien für die schriftliche Anmeldung der verschiedenen Kategorien der einzutragenden Firmen zur Verfügung zu stellen, 4) den Kantonen nähere Anleitung über die Behandlung auswärtiger Aktiengesellschaften zu geben.

Was nun zunächst die Forderung einer H e r a b s e t z u n g d e r . G e b ü h r e<ïi im Allgemeinen betrifft, so stützen sich die Potenten auf den Grundsatz, daß die Gebühren für den Staat nur ein Aequivalent der Auslagen sein sollen, welche ihm aus der Einrichtung und Führung des Registers erwachsen. Nach der Berechnung des Handels- und Industrievereins würden die Gebühren für die Eintragung der bestehenden Firmen, abgesehen vom ,,besondern Register1', im Kanton Baselstadt die ungefähre Summe von Fr. 12,000, im Kanton Zürich Fr. 47,000 bis 50,000 ergeben, Summen, welche dem Verein im Verhältniß zu der Arbeitsleistung des Staates unverhältnißmäßig hoch erscheinen.

Das eidgenössische Justizdepartement und die von demselben einberufene Expertenkommission gingen nun aber bei der Entwerfung des vom Bundesrath angenommenen Gebührentarifs im Wesentlichen von dem gleichen Grundsatz aus, auf welchen sich die Petenten berufen: es sollte den Kantonen aus der Einrichtung und Führung des Handelsregisters keine finanzielle Einbuße erwachsen und die Gebühren sollten so bemessen werden, daß die daraus sich ergeben*.

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den Einnahmen den Kantonen die Möglichkeit geben, die Registerbezirke so zahlreich zu machen, als das Bedürfniß des Publikums je nach den besondem politischen und geographischen Verhältnissen jedes Kantons es erfordert.

Sämmtliche Kantonsregierungen sind vom eidgenössischen Handelsdepartement urn ihre Ansichtsäußerung ersucht worden ; von 23 Kantonen, die geantwortet haben, sind es nur 7, welche die Herabsetzung von Gebühren für wünschbar erachten: Zürich, Luzern, Baselstadt, Glarus, Thurgau, Appenzell A.-Rh., Schaffhausen -- Kantone mit verhältnißmäßig stark vertretenem Handel und Gewerbfleiß, welche also eine starke Benützung ihres Registers und daher verhältnißmäßig bedeutende Einnahmen zu erwarten haben.

Die übrigen, vorwiegend landwirthschaftlichen Kantone, zumal die kleinern unter ihnen, machen geltend, daß die von ihnen zu erwartenden Einnahmen verhältnißmäßig viel geringer sein werden, als diejenigen industrieller Kantone. Einige derselben verwahren sich daher des Entschiedensten gegen jede Herabsetzung der vom Buudesrath aufgestellten Gebühren und betonen außerdem den Umstand, daß einem allfälligen Einnahmenüberschuß des ersten Jahres vermuthlich Ausgabenüberschüsse in den folgenden Jahren sich anreihen werden, so daß die Einnahmen des ersten Jahres auch einen Theil der Auslagen der spätem Jahre decken müßten. ' Nach Eintragung aller bestehenden Firmen werden nur noch Eintragungen neuer Firmen, sowie Aenderungen und Löschungen vorkommen ; die Registrirungen werden sich also bedeutend vermindern. Trotz den aus diesem Grunde bedeutend reduzirten Einnahmen wird aber der größte Theil der Auslagen fortbetsehen. da gewisse Büreaukosten und Beamtengehalte nach wie vor zu bestreiten sein werden.

Gestützt auf diese Gründe, welche die große Mehrzahl der Kantonsregierungen veranlaßt haben, sich gegen eine Gebührenermäßigung auszusprechen ; in Erwägung ferner, daß Mangels sicherer Anhaltspunkte betreffend die Zahl der Eintragungen weder über die zu erwartenden Einnahmen, noch über die Ausgaben mehr als Vermuthungen aufgestellt zu werden vermögen, die Herabsetzung der Gebühren also sich leicht als Verstoß gegen das von den Patenten selbst angenommene Kostenprinzip herausstellen könnte, haben wir beschlossen, von einer so erheblichen allgemeinen Gebührenermäßigung, wie sie verlangt wird, Umgang zu
nehmen und der Bundesversammlung, an welche das betreffende Gesuch vom Schweizerischen Handels- und Industrie verein gerichtet worden ist, in diesem Sinne Bericht zu erstatten.

Um jedoch den gestellten Begehren um Gebührenermäßigung möglichst entgegenzukommen, haben wir beschlossen, daß der Fünftel

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für das Handelsamtsblatt nicht besonders erhoben werden, sondern in den übrigen Gebühren Inbegriffen sein soll. Art. 32 der Verordnung wird daher in dem Sinn abgeändert, daß die Kantone einen Fünftel der von ihnen gemäß Art. 31 der Verordnung und entsprechend unserm heutigen abändernden Beschluß betreffend die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bezogenen Gebühren an die Bundeskasse zu entrichten haben.

Dem Begehren, den Fünftel für das Handelsamtsblatt g ä n z l i c h aufzuheben, können wir hingegen nicht entsprechen. Die zur Unterstützung des Begehrens ausgesprochene Vermuthung, daß die Abonnements so zahlreich sein werden, daß sie die Kosten des Blattes decken werden, kann nach den mit dem Bundesblatt und andern amtlichen Publikationen des Bundes gemachten Erfahrungen nicht als Richtschnur dienen ; es darf einstweilen für das neue eidgenössische Organ keine erheblich größere Abonnentenzahl erwartet werden, als diejenige des Bundesblattes. Dieses dem Preise nach noch billigere Organ zählt zur Zeit nur ungefähr 2100 Abonnenten, trotzdem es bisher u. a. die Fabrik- und Handelsmarken, Konsularberichte und sonstigen, die Handelswelt unmittelbar interessirenden Mittheilungen des Handelsdepartements enthalten hat. 2000 Abonnements ergäben für das Handelsamtsblatt eine Einnahme von Fr. 10,000, während die bescheidenste Berechnung der Kosten des Blattes zu der Summe von Fr. 15,000 führt. Darin sind die Kosten der Redaktion, welche in der ersten Zeit drei Beamte ausschließlich beschäftigen wird, nicht Inbegriffen; es muß hiefür an Gehalt und Bureau-Auslagen die Summe von Fr. 9--10,000 in Anschlag gebracht werden. Das Blatt wird den Bund also auf mindestens Fr. 24,000, wahrscheinlicher aber auf Fr. 30,000 oder mehr zu stehen kommen, also auf mehr als das Doppelte der durch Abonnements zu erwartenden Einnahmen. In solcher Voraussicht kann der Bund auf den Fünftel der Gebühren nicht verzichten.

Mit Bezug auf die A b s t u f u n g der G e b ü h r e n n a c h dem K a p i t a l erheben die Petenten die Einwendung, daß der Registerführer kein Rechtsmittel habe, die Höhe des Gesellschaftskapitals einer Kollektiv- und Kommanditgesellschaft festzustellen, sondern auf die Angaben der Parteien angewiesen sei, daß ferner die Erhebung der gleichen Gebühren von Aktiengesellschaften und von Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften, die letztern absolut sowohl als auch im Verhältniß zu der mit der Eintragung von Aktiengesellschaften verbundenen Mühe und Verantwortlichkeit zu hoch belaste.

In Würdigung dieser Gründe haben wir verfügt, d a ß K o l l e k t i v - u n d K o m m a n d i t g e s e l l s c h a f t e n eine

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e i n h e i t l i c h e G e b ü h r v o n Fr. 1 0 f ü r d i e E i n t r a g u n g , Fr. 6 f ü r d i e L ö s c h u n g u n d F r . 3 f ü r A e n d e r u n g e n z u e n t r i c h t e n h a b e n , und die V e r o r d n u n g vom 29. A u g u s t 1882 i n d i e s e m S i n n e a b g e ä n d e r t .

Wir hielten es hingegen nicht für zweckmäßig, die Abstufung der Gebühren auch für Aktiengesellschaften und Genossenschaften aufzuheben. Die Feststellung des Gesell Schaftskapitals ist hier vom Gesetz selbst vorgeschrieben und unterliegt keinen ' besondern Schwierigkeiten. Daneben erscheint es als ein Gebot der Billigkeit, daß eine Aktiengesellschaft mit Fr. 50,000 oder 100,000 Kapital nicht die gleiche Gebühr entrichte wie eine solche, die über Millionen verfugt, denn im Verhältniß des Kapitals steigt auch die durch die Eintragung begründete Kredit- und Erwerbsfähigkeit.

Aus mehrfachen Gründen können wir auch dem an uns gerichteten Begehren, eine Instruktion über die in Art. 865 des Obligationenrechts präzisirte Eintragspflicht aufzustellen, nicht entsprechen. Es drängt sich hiebei zunächst die Erwägung auf, daß keine Definition die Mannigfaltigkeit der in den allgemeinen Begriff einschlagenden Fälle erschöpfen und die Prüfung von Fall zu Fall ersetzen könnte, und daß jede Instruktion einer Administrativbehörde, also auch des Bundesrathes, die Gefahr in sich schlösse, mit spätem Entscheiden der Gerichte in Widerspruch zu gerathen. Abgesehen hievon, erscheint es angezeigt, mit einer Instruktion jedenfalls zuzuwarten, bis gewisse Kategorien zweifelhafter Fälle durch die Praxis zu Tage getreten sein werden. Einen wirksamen Faktor für die Erfüllung der Eintragspflicht wird übrigens das Selbstinte resse an der Erlangung der durch die Eintragung bedingten Wechsel-, Kredit- und Erwerbsfähigkeit bilden. Es ist vorauszusehen, daß diesem Interesse gegenüber die Anwendung des Zwanges nur selten nothwendig werden wird.

Wesentlich bestärkt uns in unserm Entschlüsse der Umstand, daß die Prüfung und Entscheidung der Eintragspflicht in zweifelhaften Fällen nicht dem Registerführer, sondern der kantonalen Aufsichtsbehörde, unter der Oberaufsicht des Bundesrathes als Rekurs-Instanz, obliegt, in weichern Umstände wir eine wesentliche Garantie für richtige Führung der Register erblicken. Wir ersuchen Sie, auf diesen Punkt
Ihr Hauptaugenmerk richten zu wollen. Ebenso bitten wir Sie bei diesem Anlasse, die Registerführer anzuweisen, sich in allen Zweifeln, welche ihnen bei Ausübung ihres Amtes aufstoßen sollten, an die kantonale Aufsichtsbehörde zu wenden, da das eidgenössische Handelsdepartement eine direkte Korrespondenz mit sämmtlichen Registerführern mit den vorhandenen Mitteln nicht zu bewältigen vermöchte.

564 Was sodann die von der Zürcher Konferenz gewünschte Anleitung a ,,über die Behandlung auswärtiger Aktiengesellschaften"1 betrifft, so muß, nach unserm Dafürhalten, da das Obligationenrecht keine Ausnahmen bestimmt, der Grundsatz gelten, daß Zweigriiederlassungn solcher Gesellschaften in der Schweiz wie selbstständige Unternehmungen zu betrachten und zu behandeln sind.

Dieselben werden demnach, wie jede inländische Gesellschaft, nur ins Handelsregister eingetragen werden können, wenn ihre Statuten mit den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts im Einklang stehen. Eine über diese Ansichtsäußerung hinausgehende verbindliche Instruktion zu ertheilen, sind wir dermalen nicht im Falle.

Die Zürcher Konferenz hat ferner den Bundesrath ersucht, den Kantonen Musterformularien für die verschiedenen Kategorien der einzutragenden Firmen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Handelsdepartements wird diesem Sehreiben der Entwurf eines Anmeldebogens nebst einer bezüglichen Anleitung beigelegt. Die Anmeldung hätte in Form der Journal - Einträge nach den in der Anleitung enthaltenen Beispielen zu geschehen. Dadurch, daß diese Beispiele sich auf jede Art von Anmeldenden erstrecken, wird die Aufstellung mehrerer Formularien für die verschiedenen Kategorien von Meldungen entbehrlich. Sollten Sie sich für die Verwendung solcher Anleitungen und Formulare, deren Kostenpreis sieh auf Fr. 50 pro 1000 Exemplare beläuft, zum Zwecke der Erleichterung schriftlicher Anmeldung entschließen, so ersuchen wir Sie, Ihren Bedarf dem Handelsdepartement beförderlichst zur Kenntniß zu bringen.

Wir resümiren unsere Schlußnahmen wie folgt: 1) Die Gebühr für Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften beträgt Fr. 10 für die Eintragung, Fr. 6 für die Löschung und Fr. 3 für Aenderungen; 2) die Gebühr von einem Fünftel für das Handelsamtsblatt ist in den übrigen Gebühren inbegriffen; 3) von Aufstellung einer Instruktion über die Eintragspflicht und über die Behandlung von Zweigniederlassungen auswärtiger Aktien-Gesellschaften wird einstweilen Umgang genommen; 4) zur Erleichterung und Uniformirung der schriftlichen Anmeldungen werden den Kantonen Muster von Anmeldungen nebst Formular zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.

Um die Redaktion des Handelsamtsblattes in den Stand zu setzen, kantonale Gesetze und Verordnungen, welche für den

565 Handelsstand ein allgemeines Interesse bieten, in's Handelsamtsblatt aufzunehmen und dieses zu einem amtlichen Centralorgan für den Handelsstand zu gestalten, ersuchen wir Sie noch, dem Handelsdepartement ein Exemplar Ihres kantonalen Amtsblattes gratis zusenden zu lassen, wogegen dasselbe ermächtigt ist, Ihnen ein Freiexemplar des Handelsamtsblattes zur Verfügung zu stellen.

Wir ersuchen Sie ferner, um den regelmäßigen Gang der Veröffentlichung der Registereinträge im Handelsamtsblatt zu ermöglichen, Ihre Registerführer anzuweisen, der Redaktion des Handelsamtsblattes von den Eintragungen je eines Tages spätestens am nächstfolgenden Tage die zur Veröffentlichung bestimmten Auszüge zu übermitteln und sich hiefür der Formulare zu bedienen, welche ihnen das Handelsdepartement unentgeltlich zur Verfügung stellen wird.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 7. Dezember 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Luzern vom Jahr 1875.

(Vom 9. Dezember 1882.)

Mit Zuschrift vom 6. Dezember dieses Jahres hat uns die Regierung des Kantons Luzern mitgetheilt, daß der Große Rath am 11. Oktober abhin ein Gesetz betreffend Abänderung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahr 1875 erlassen und dasselbe am 12. November der Volksabstimmung unterstellt habe. Nachdem dieses Verfassungsgesetz von der großen Mehrheit des Volkes angenommen worden, habe der Große Rath am 30. November dasselbe in Kraft getreten erklärt. Infolge dessen und in Beachtung der in Art. 6 der Bundesverfassung enthaltenen Vorschrift ersuche die Regierung um die Gewährleistung dieses Verfassungsgesetzes von Seite des Bundes.

Wir haben nun die Ehre, Ihnen dieses Verfassungsgesetz mit folgenden Bemerkungen vorzulegen.

Durch Art. l desselben wird der Absatz 2 des § 5 der Verfassung von 1875 gestrichen. Dieser Absatz hatte folgenden Wortlaut: ,,Die Kettenstrafe als solche ist abgeschafft; ebenso die Todesstrafe.

Körperliche Strafen sind untersagt." -- An dessen Stelle tritt jetzt folgende Vorschrift: ,,Die Todesstrafe soll wieder eingeführt und über deren Anwendung ein Gesetz erlassen werden. Nach dieser Redaktion wäre die Einführung der Kettenstrafe, sowie der körperlichen Strafen nicht mehr untersagt. Da jedoch durch die Revision

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1882

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16.12.1882

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559-566

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