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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 über das Epidemiengesez und über Aufnahme eines Zusazes zum Artikel 64 der Bundesverfassung.

(Vom 19. Mai 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 28. April 1882 ist der Volksabstimmung die Frage der Aufnahme eines Zusazes zum Art. 64 der Bundesverfassung, betreffend das Gesezgebungsrecht über den Schuz der Erfindungen, zu unterstellen.

Ferner ist nach Anleitung vom Art. 89 der Bundesverfassung, sowie gemäß dem Bundesgeseze über Volksabstimmung vom 17. Juni 1874 (Amtl. Samml., n. F. I, 116) die Volksabstimmung verlangt worden über das Gesez vom 31. Januar 1882, betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien. Dieses Begehren äst von 80,208, also von mehr als der im Artikel 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Bürgern unterstüzt worden.

Wir haben heute die Anordnung getroffen, daß die Abstimmung über diese zwei Vorlagen gleichzeitig stattfinde, und als Abstimmungstag Sonntag den 30. Juli d. J. festgesezt.

Indem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntniß zu sezen.

werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Im Fernern ersuchen wir Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit diese Abstimmung gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenossische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (Amtl. Sammlung, Bd. X, S. 915), sowie nach denjenigen des eingangs erwähnten Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 stattfinde.

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In lezterer Beziehung sind Sie eingeladen, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll in der dortseits üblichen Form aufgenommen werde, in welchem anzugeben ist: die Zahl der Stimmberechtigten, ferner, von wie vielen Stimmen jede der zur Abstimmung gelangenden Vorlagen angenommen oder verworfen worden sei.

Diese Protokolle sind binnen 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher einzusenden, während die Stimmzedel zu unserer Verfügung gehalten werden müssen.

Wir erlauben uns dabei, Sie noch an unser Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881 (Bundesblatt 1881, IV, 907) zu erinnern, laut welchem die Stimmzedel von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln sind und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen verbleiben sollen, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

Die Bundeskanzlei ist beauftragt, die Vorlagen in solcher Auflage druken und rechtzeitig an die Kantonskanzleien gelangen zu lassen, daß jedem Stimmberechtigteo spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Was die Vertheilung der Vorlagen und der Stimmzedel betrifft, so glauben wir uns an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher bei den lezten ähnlichen Abstimmungen zur Grundlage gedient hat.

Sollten Sie inzwischen zu besondern Wünschen sich veranlaßt sehen, so belieben Sie Ihre Kanzlei anzuweisen, sich in "dieser wie in allen andern auf die Druksachen bezüglichen Angelegenheiten mit der Bundeskanzlei in's Vernehmen zu sezen.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 19. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 über das Epidemiengesez und über Aufnahme eines Zusazes zum Artikel 64 der Bundesverfassung. (Vom 19. Mai 1882.)

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1882

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20.05.1882

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829-830

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