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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 5. Januar 1897.)

Nachdem in Porto ein neues schweizerisches Konsulat errichtet worden ist, werden die Provinzen Portugals in folgender Weise den dort bestehenden schweizerischen Konsulaten zugeteilt: Das Generalkonsulat in Lissabon umfaßt die Provinzen Beira, Estremadura, Alemtejo und Algarve, das Konsulat in Porto die Provinzen Douro und Traz oz Montes.

Den Regierungen der an der Wiener Übereinkunft vom 4. Juli 1891 betreffend den Geldanweisungsdienst teilnehmenden Länder bringt der schweizerische Bundesrat zur Kenntnis, daß die peruanische Gesandtschaft mit Note vom 16. Dezember im Auftrage ihrer Regierung den Beitritt der Republik Peru zu diesem Vertrag auf 1. Februar 1897 erklärt hat. An demselben partizipieren nun außer der Schweiz folgende Staaten: Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark und dänische Kolonien, Deutschland, Ägypten, Frankreich und französische Kolonien, Griechenland, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Niederlande und niederländische Kolonien, Norwegen, Österreich-Ungarn, Portugal und portugiesische Kolonien, Rumänien, Salvador, Schweden, Serbien, Siam, Tunis, Türkei und Uruguay.

(Vom 8. Januar 1897.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des Gustav V a n e y , Gemeindepolizeikorporal in Chaux-de-Fonds, betreffend Enthebung von der Militärpflichtersatzsteuer, gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen.

1. Laut Art. l des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 hat jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, dafür einen jährlichen Ersatz in Geld zu leisten.

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2. Der Art. 2 des nämlichen Gesetzes bezeichnet diejenigen Kategorien von Sehweizerbürgern, welche vom Militärpflichtersatz enthoben sind ; unter litt, e dieses Artikels werden aufgeführt : ,,Landjäger und Polizeiangestellte, sowie eidgenössische Grenzwächter (Art. 2, litt, c, des Gesetzes über die Militärorganisation, A. 8. n. F. I, 257).tt Die im Texte des Gesetzes in Parenthese ausdrücklich beigefügte Hinweisung auf Art. 2, litt, c, der Militärorganisation beweist deutlich, daß der Gesetzgeber unter die gemäß Art. 2, litt, e, des Militärpflichtersatzgesetzes von der Ersatzsteuer enthobenen Landjäger und Polizeiangestellten (gendarmes et agents de police) nur die in Art. 2, litt, c, der Militärorganisation aufgeführten ,,Offiziere und Soldaten der k a n t o n a l e n Polizeicorps"1 subsumieren wollte und daß überhaupt für die Interpretation des Art. 2, litt, e, des Militärpflichtersatzgesetzes der Art. 2, litt, c, der Militärorganisation maßgebend ist. Es war offenbar der Wille des Gesetzgebers, daß der Dienst der Offiziere und Soldaten der k a n t o n a l e n Polizeicorps als Äquivalent für den persönlichen Militärdienst gelten solle, analog wie den von der Wehrpflicht enthobenen Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten ihr Dienst als Militärdienst angerechnet und die Ersatzsteuer daher erlassen wird, sobald der Kriegsbetrieb der Eisenbahnen angeordnet wird (Art. 2, litt, f, der Militärorganisation und Art. 2, litt, d, des Militärpflichtersatzgesetzes).

Dem entsprechend hat auch der Bundesrat durch Schlußnahme vom 13. März 1891 in Interpretation von Art. 2, litt, c, der Militärorganisation festgestellt : ,,Ein schweizerischer Wehrmann, der im eidgenössischen oder kantonalen Dienst als Grenzwächter oder Polizeisoldat gestanden hat und als solcher laut Art. 2, litt, c, der Militärorganisation vom Militärdienst befreit, sowie laut Art. 2, litt, e, des Buadesgesetzes vom 28. Juni 1878 vom Militärpflichtersatz enthoben war, ist nach Austritt aus obigem Dienst nicht gehalten, den Militärdienst für die betreffende Zeit nachzuholen. a (Geschäftsbericht des Militärdepartements pro 1891, Bundesblatt 1892, II, 1070.)

3. Dagegen giebt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Angestellten der l o k a l e n Polizei vom persönlichen Militärdienst befreit wären ; dieselben bleiben im Gegenteil dienstpflichtig
und haben daher im Falle der Dienstversäumnis die Ersatzsteuer zu bezahlen, da, wie oben gezeigt wurde, der Polizeidienst nur den kantonalen Polizeiangestellten als Äquivalent für den Militärdienst angerechnet werden kann und die Bestimmung des Art. 2, litt, e, des Militärpflichtersatzgesetzes deshalb auch nur auf diese Anwendung findet.

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4. Der Rekurrent ist nach dem Berichte des Militärdepartements des Kantons Waadt im Bataillon 3/II eingeteilt; er hat den Wiederholungskurs 1895 (Truppenzusammenzug) versäumt und ist aus diesem Grunde taxiert worden. Diese Taxation entspricht aus den oben dargelegten Gründen den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Bundesrat hat Herrn D a v i n e t , Konservator des bernischen Kunstmuseums, als Specialsekretär für die Organisation der schweizerischen Kollektivausstellung an der Münchener Kunstausstellung bezeichnet. Eine Subkommission der schweizerischen Kunstkommission, bestehend aus den Herren A n k e r , Maler in Ins, M e y e r , von Basel, Maler in München, Vui l l e r m e t , Maler in Lausanne, ist von dieser mit der Leitung des Unternehmens betraut worden.

Von der mit Zuschrift vom 30. Dezember 1896 gegebenen Erklärung der ,,Preußischen National-Versicherungsgesellschafta in Stettin, daß sie mit dem 1. Januar 1897 auf ihre Konzession für die Schweiz verzichte, wird Vormerk genommen. Demzufolge hört für die Gesellschaft mit dem 1. Januar 1897 die Befugnis auf, in der Schweiz Versicherungsgeschäfte vornehmen zu dürfen ; bis zur gänzlichen Abwicklung resp. Abtretung ihrer jetzigen schweizerischen Verträge, bleibt sie indessen dem Aufsichtsgesetze vom 25. Juni 1885 unterworfen.

Der Kantonalbank Schwyz in Schwyz wird unter der nach Artikel 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes zu leistenden Kantonsgarantie die Erhöhung der Notenemission von 2 auf 3 Millionen Franken bewilligt.

Die in Art. 5 der Konzession einer elektrischen Bahn (teilweise Straßenbahn) von Aigle nach Leysin, vom 24. Juni 1892, angesetzte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 24. November 1893 und 15. Juli 1895 ersteckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere zwei Jahre, d. h. bis zum 24. Dezember 1898, verlängert.

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Die in Art. 5 der Konzession einer normalspurigen Sekundär bahn von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888, angesetzte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 17. Januar 1890, 13. Januar 1891, 26. Juli 1892, 17. Mai 1895 und 6. Juli 1896 erstrekte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere drei Monate, d. h. bis 28. Februar 1897, verlängert.

(Vom 11. Januar 1897.)

An die Beerdigung des Herrn Bundesrichters B e z z o l a in Chur hat der Bundesrat die Herren Bundespräsident D eu c h e r und Bundesrat M ü l l e r abgeordnet.

(Vom 12. Januar 1897.)

Der Banque commerciale neuchâteloise wird unter der nach Maßgabe von Art. 12, litt, b, und Art. 15 des Banknotengesetzes zu leistenden Deckung durch das Wechselportefeuille die Erhöhung der Notenemission von 6 auf 8 Millionen Franken bewilligt.

Zum Mitglied der Fachprüfungskommission für Ärzte in Genf wird Herr Prof. Dr. J. L. P r é v o s t in Genf gewählt.

'Wahlen.

(Vom 8. Januar 1897.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Gehülfe der mathematischen Abteilung des Versicherungsamtes: Herr Dr. phil. Johannes Eggenberger, von Grabs (St. Gallen), in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postbalter in Cham : Herr Philipp Burri, von Malters, in Cham.

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Postcommis in Chiasso:

Herr Joseph Ferrari, von Darò, Aspirant in Chiasso.

,, Silvio Fontana, Aspirant, von und in Chiasso.

Postcommis in Locle: ,, Georges Bader, von les Ponts, Aspirant in Serrières.

Postcommis in Neuenburg: ,, Albert Dumont, von Fleurier, Postcommis in Pruntrut.

,, Rob. Renaud, von St. Georges, Postcommis in St. Immer.

,, Theodor Ritter, von Biel, Aspirant in Neuenburg.

Posthalter in Noirmont: ,, Ernst Froidevaux, von und in Noirmont.

Postcommis in Schaffhausen : ,, Alfred Ilg, von Dießenhofen, Aspirant in Frauenfeld.

Posthalter und Briefträger in Zeiningen (Aargau) : Witwe Johanna Wunderlin, von und in Zeiningen.

(Vom 12. Januar 1897.)

Industriedepartement.

Übersetzer:

Herr John Copponex, von Genf.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich :

Herr Alfred Piguet, von Brassus, Aspirant in Orbe.

,, Alfred Rihs, von Safneren, Aspirant in Solothurn.

,, Emil Spörri, von Wald, Aspirant in Zürich 11.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Noirmont: Herr Ernst Froidevaux, von und in Noirmont.

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