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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Tenaltungsstellen tot Dite, Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf ein diesfällig Gesuch hin, gemäß den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hierzu vom 16. März 1885 und 22. Dezember 1896 Herrn Eduard v o n Tscharner, von Chur, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 2. März 1897.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der XV. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 3. broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Diejenigen Pferdebesitzer, Lieferanten, landwirtschaftlichen Vereine und Korporationen, welche gedenken für die diesjährigen Militärschulen und -kurse Pferde zu stellen, wollen sich rechtzeitig bei nachgenannten Amtsstellen (Pferdestellungsoffiziere) anmelden, behufs Kenntnisnahme der Lieferungsgedinge für die Ostschweiz: bei Herrn Veter.-Oberstl. F e l d e r in Schötz (Luzern), für die Centralschweiz: bei Herrn Major W ä b e r in Thun, für die Westschweiz: bei Herrn Oberstl. R och a z in Romainmôtier (Waadt).

T h u n , den 26. Februar 1897.

Centralleitung der eidg. Pferdestellung.

Bekanntmachung.

In nächster Zeit werden folgende Publikationen der Schweiz.

Handelsstatistik erscheinen : 1. Eine vergleichende Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande in den Jahren 1885--1895. (Preis Fr. 1.50); 2. eine provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1896. (Preis 50 Cts.).

Die beiden Publikationen können beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bezogen werden gegen frankierte Einsendung von Fr. 1. 50 per Exemplar ad l und von ,, --. 50 per Exemplar ad 2.

B e r n , den 18. Februar 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo «er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aas dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bandeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1897

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09

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03.03.1897

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565-567

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