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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Bern für die Korrektion der Emme von der Ilfismündung bei Emmenmatt bis zur Gemeindegrenze BurgdorfKirchberg.

(Vom 11. Juni 1897.)

Tit.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1897 hat uns die Regierung des Kantons Bern eine Eingabe der Ausführungskommission der Emmenkorrektion zwischen Emmenmatt und Burgdorf übermittelt, worin dieselbe das Gesuch stellt, der schweizerische Bundesrat möchte der hohen Bundesversammlung die in ihrer Vorlage beschriebenen Bauten zur Genehmigung und Bewilligung eines Bundesbeitrages von einem Drittel der Baukosten empfehlen und dahin wirken, daß die von letzterer Behörde zu ernennenden Kommissionen schon in der nächsten ordentlichen Session bestellt werden.

Diesem Gesuche ist eine vollständige technische Vorlage beigefügt worden, bestehend aus der Kopie eines Berichtes der Ausführungskommission der Emmenkorrektion an den Regierungsrat des Kantons Bern, aus Situationsplänen, in welchen sowohl der gegenwärtige Zustand der Korrektion, als die neu hinzukommenden Bauten verzeichnet sind, aus Längenprofilen, Querprofilen und Typen, sowie aus einem sehr detailliert gehaltenen Voranschlage im Betrage von Fr. 664,000.

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Indem der vorerwähnte Bericht einen kurzen Überblick über den bisherigen Verlauf der Arbeiten enthält, geben wir hier wörtlich folgendes wieder: ,,Unterm 24. Januar 1884 reichten die zu einem Schwellenbezirk vereinigten Gemeinden Lauperswil, Rüderswil, Lützelflüh, 'Rüegsau, Hasle und Burgdorf, sowie die übrigen Schwellenpflichtigen an der Emme zwischen Emmeamatt und Burgdorf Ihrer Behörde zu Händen der hohen Bundesversammlung das Gesuch ein, es möchte dieselbe an die Kosten der projektierten, rationellen Eindämmung der Emme auf dieser Strecke einen Bundesbeitrag bewilligen. Gleichzeitig suchten sie auch um die Zusicherung eines Kantonsbeitrages nach.

Die schweizerische Bundesversammlung entsprach dem Gesuche, indem sie unterm 26. März 1885 eine eidgenössische Subvention von einem Drittel der wirklichen Baukoston, im Maximum ° von Fr. 550,000, als einem Drittel des reduzierten Voranschlages von Fr. 1,649,023, bewilligte. Für die Ausführung der Korrektion setzte sie eine Frist von 10 Jahren, das Maximum der jährlich auszubezahlenden Beitragsquote dementsprechend auf Fr. 55,000 fest. An diesen Beschluß war noch eine Reihe anderer Bedingungen geknüpft, welche wir hier als bekannt voraussetzen.

Der Große Rat des Kantons Bern bewilligte sodann unterm 6. April 1886 einen Staatsbeitrag von ebenfalls einem Drittel der wirklichen Kosten, zahlbar nach Maßgabe des Vorrückens der Arbeiten, wofür ein jährlicher Kredit von Fr. 40,000 auf die Dauer von 11 bis 12 Jahren ausgesetzt wurde. "· Die Ausführungskommission bemerkt nun, daß die bewilligten Staatsbeiträge im Laufe der diesjährigen Baucampagne erschöpft werden, indessen die Korrektion noch nicht zu Ende geführt sein werde, und fügt diesbezüglich folgendes bei : ,,Der Grund des rascheren Verbrauches der Bausumme liegt darin, daß die Ausführung der zweiten Anlagen der Ergänzungsarbeiten sich früher einstellte, als es die Behörden vorausgesetzt hatten, daß insbesondere die E r h ö h u n g d e r L ei t w e r k e schon jetzt auf der ganzen Linie stattfinden mußte, während im Voranschlag nur 60 °/o des ursprünglichen Ansatzes von Fr. 515,502 für die ganze Korrektionslänge, d. h. nur Fr. 308,462 aufgenommen worden sind.

Sodann mußte infolge des außerordentlichen Hochwassers vom 25. Juni 1891 an die Ausführung einer S c h u t z d a m m a n l ä g e geschritten werden, welche in der ersten Vorlage ebenfalls nicht vorgesehen war.

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In unserm am 31. Oktober 1892 in Sachen an den Regierungsrat zu Händen des Bundesrates und des Großen Rates gerichteten Subventionsgesuche sprachen wir den dringenden Wunsch aus, es möchten diese auch von uns zur richtigen Vollendung des Korrektionswerkes als notwendig erachteten Dammbauten nicht auf Rechnung der bewilligten Kredite ausgeführt werden, sondern Gegenstand einer Speeialvorlage bilden und demgemäß von den eidgenossischen und kantonalen Behörden auch mit besondern Beiträgen bedacht werden.

Die Behörden teilten unsere Ansicht jedoch nicht, sondern erklärten die Hochwasserdammanlage als einen integrierenden Bestandteil der Emmekorrektion und zugleich in demselben Verhältnis subventionierbar. Diese Bauten seien nach Möglichkeit zu beschleunigen und in den jährlichen Bauprogrammen und Abrechcnungeu zu berücksichtigen; dagegen sei aber die Ausführung der übrigen Arbeiten zu verlangsamen. Vor Vollendung der Korrektion sei dann von uns, gestützt auf Art. 10, Alinea 3, des schweizerischen Wasserbaupolizeigesetzes, ein Nachsub ventionsgesuch für die Mehrarbeiten, deren Kosten nicht durch die erstbewilligte Korrektion gedeckt werden konnten, einzureichen. Wir erhielten auch die Zusicherung, daß dasselbe bei der hohen Bundesversammlung warm empfohlen werden solle.

Dem Beschlüsse der hohen Behörde wurde nachgelebt, die notwendigsten Dammbauten wurden auf Rechnung des Korrektionsunternehmens ausgeführt, dagegen die übrigen Bauten verlangsamt.

Die Auslagen für die Hochwasserdammanlage mit zugehörigen Ergänzungsbauten belaufen sich bereits auf nahezu Fr. 160,000.

Wir erachten deshalb den Zeitpunkt für die Einreichung unseres Nachsubventionsgesuches als gekommen und gestatten uns zunächst, an Hand der in der Beilage enthaltenen Generalabrechnung und Pläne, über den Stand des Unternehmens der Emrnenkorrektion resümierend Aufschluß zu erteilen.

Bis Ende des X. Baujahres 1895/96 betragen die Kosten: 1. Erdbewegung Fr.

70,88'2. 60 2. Streichschwellen, erste Anlage . . . ,, 702,192. 3. Querschwellen ,, 267,364.15 4. Streichschwellen, zweite Anlage ,, 336,747. 37 5. Unvorhergesehenes : a. Dammbauten. . . Fr. 140,641.80 b. Ergänzungsarbeiten ,, 17,434. -- ,, 158,075.80 6. Vorarbeiten und Bauaufsicht . . . . ,, 41,672.15 Total Fr. 1,576,934. 07

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Das XI. Baujahr, für welches die tit. Behörden das Bauprogramm genehmigt haben, wird die Summe der Posten l, 2 und 3 auf Fr. 1,108,940. 60 den Posten 4 auf ,, 336,747. 37 den Posten 5 auf ,, 160,573. 95 den Posten 6 auf ,, 42,760. 88 anwachsen lassen, also die Devissumme von . Fr. 1,649,022. 80 aufgebraucht werden, und noch werden cirka 2600 Laufmeter Korrektionslinie nicht mit Bundesbeiträgen verbaut und die Ergänzungsarbeiten (Erhöhung des Leitwerkes längs der ganzen Korrektionslinie, Hochwasserdammanlage und andere unvorhergesehene Arbeiten) nicht begonnen oder vollendet sein.

Wir haben durch unsere Bauleitung den in der Anlage mitfolgenden Voranschlag für die noch auszuführenden Arbeiten aufstellen und durch zudienende Pläne erläutern lassen. Indem wir auf diese Vorlagen zu verweisen uns erlauben, bemerken wir nur, daß wir die Einheitspreise, den heutigen Holz- und Eisenpreisen entsprechend, erhöht haben. Diese Preise sind, namentlich infolge des großen Holzverbrauches bei den Korrektionsbauten und infolge der in den letzten zwei Jahren allgemein eingetretenen, außerordentlichen Bauthätigkeit, in die Höhe, die Holzbestände im Emmenthal dagegen zurückgegangen. Auch die Arbeitslöhne sind im Laufe der Jahre gestiegen und haben die Unternehmer nunmehr ihre Arbeiter gegen Unfälle zu versichern. Während den Pflichtigen, respektive deren Unternehmern bisher per Laufmeter L e i t w e r k mit Etter

ohne Etter

Neuanlage à 3 Holz Fr. 20. -- Fr. 19. 50 Erhöhung à l Holz ,, 7. 75 ,, 7. 25 ,, à 2 Holz ,, 14. 65 ,, 14. 15 Tromschwelle à l Holz ,, 6. 50 ,, 6. -- ,, à 2 Holz ., 13. -- ,, 12. 50 ,, à 3 Holz ,, 18. -- ,, 17. 50 bezahlt werden mußte, wird nach den heutigen Materialpreisen und Arbeitslöhuen denselben für den Laufmeter mit Etter ohne Etter Neuanlage à 3 Holz Fr. 22. 50 Fr. 22. -- Erhöhung à l Holz ,, 8. 20 ,, 7. 70 ,, à 2 Holz ,, 16. 30 ,, 15. 80 Tromschwelle à l Holz ,, 7. 10 ,, 6. 60 ,, à 2 Holz ,, 13. 80 ,, 13. 30 ,, à 3 Holz ,, 20. -- ,, 19. 50 bezahlt werden müssen.

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Dementsprechend wird auch der Preis per m8 Aushub zu erhöhen sein. Wir erachten hierfür eine Erhöhung von 60 Cts. auf 70 Cts. als den Verhältnissen angemessen.

Ferner finden wir es billig, daß diese erhöhte Preisanalyse schon auf die Baucampagne von 1896/97 angewendet werde, und haben deshalb auch einen bezüglichen Posten in den neuen Voranschlag aufgenommen.

Im Devis ist für die H o c h w a s s e r d a m m a n l a g e ebenfalls zwischen .,,Neuanlage" und ,,Erhöhung*1 unterschieden worden.

Von einer Massenberechnung der neuprojektierten Dämme wurde dagegen abgesehen, da letztere doch hier und dort, vielleicht sogar im Laufe der Ausführung, Abänderungen erfahren dürften. Die Kostenberechnung basiert daher auf der bisherigen Erfahrung, dürfte aber ziemlich zutreffend sein.

Unter die v e r s c h i e d e n e n B a u t e n sind alle diejenigen Arbeiten eingereiht, welche infolge der Wirkungen der Emmekorrektion notwendig geworden sind ; dieselben wurden zum Teil schon von den Baubehörden grundsätzlich gebilligt. Über jedes einzelne Projekt wird innerhalb der neuen Bauperiode die nötige Specialvorlage gemacht werden.

Weitere Ausbauten haben wir in die Nachsubventionsvorlage nicht aufgenommen, da es angezeigt sein dürfte, zuerst die Wirkung des vollendeten Leitwerkes abzuwarten, welche sich erst nach einigen Jahren deutlicher gestalten wird. Auch wird es alsdann Sache der Baubehörde sein, zu bestimmen, wo und in welchem Umfange neue Korrektionsbauten ausgeführt werden müssen."

Die Devissumme der neuen Vorlage beträgt nun inklusive Vorarbeiten, Bauaufsicht und Unvorhergesehenes Fr. 622,000, welche Summe wie folgt zusammengesetzt ist: A. Neue Sauten: 1. Neue Schwellenbauten 2604 m. Fr. 77,260 2. Hochwasserdammanlage 5041 m. ,, 50,210 Fr. 127,470. -- S. Ergänzungen : 1. Mehrkosten der Schwellenbauten im XL Baujahre 1896/97 Fr. 7,977. 70 2. Zweite Anlage oder Erhöhungen ,, 257,263. 23 3. Hochwasserdammanlage, Erhöhungen ,, 52,703. -- ,, 317,943.93 Übertrag

Fr. 445,413. 93

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1.

2.

3.

4.

5.

Übertrag C. Verschiedene Sauten: Verstärkung der Flußpfeiler an der Waldeckbrücke b e i Burgdorf . . . . F r . 3,000 Neubau der Heimiswyl- oder Ziegelbrücke bei Burgdorf . . ,, 43,000 Neubau der Lützelflühbrücke . ,,'43,000 Verstärkung der Flußpfeiler an der Gotthausbrücke bei Lützelflüh ^ 3,000 Wasserzuleitung aus der Ilfis nacb dem Menznauschachen (Ersatz für Trinkwasser) ,, 28,000

Fr. 445,413. 93

D. Vorarbeiten und BauaufsicM cirica 2 °/o · E. Unvorhergesehenes tirka 8 °/o . . . .

,, 120,000. -- ,, 11,300. -- ,, 45,286.07

Total obige

Fr. 622,000. --

Die Regierung des Kantons Bern äußert sich hierüber in ihrem Schreiben vom 20. Mai 1897 folgendermaßen: .,,Indem wir auf diese Eingabe und die zudienenden Beilagen zu verweisen uns erlauben, machen wir hierzu, gestützt auf den Bericht unseres Oberingenieurs, noch folgende Bemerkung : Die vorgesehenen Bauten halten sich an die bisherigen Normalien und lehnen sich an die früher festgestellten Uferlinien und Flußbreiten an.

Daß mit diesen Arbeiten noch kein definitiver Zustand geschaffen wird, ist schon zu Ende des vorgenannten Berichtes der Ausführungskommission angegeben und das weitere Vorgehen dort näher bezeichnet worden.

Dieses Vorgehen erscheint uns gerechtfertigt.

Außer dem berührten Arorteil, die Wirkung der Korrektion besser ermessen zu können, sind noch folgende Gründe maßgebend: Die finanzielle Beanspruchung der Schwellenpflichtigen gestaltet sich leichter, als wenn dieselben von vorneherein durch umfangreiche Kostenvoranschläge erschreckt und mißtrauisch werden. Um übrigens allen spätem Anforderungen in vollem Maße genügen zu können, müßte eine Totalsummo aufgestellt werden, welche die Kompetenz des Großen Rates übersteigen konnte. Eine Teilung in zweimalige Vorlagen ist deshalb geboten.

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Indessen dürfte es angezeigt sein, schon jetzt anläßlich der ersten Nachsubvention den künftigen Ausbau ins Auge zu fassen und darauf hinzuarbeiten.

Als zweckdienliche Änderungen nennen wir im wesentlichen folgende : a. Einschnürung des Flußbettes, indem die normalen Breiten von 36--40 m. für die Gesehiebsförderung sich als zu weil erweisen ; b. Umwandlung des viel kostspieligen Holz und einen teucra Unterhalt erfordernden Schwellentypus in einen ändern von dauerhafterem Material und weniger steiler Böschung.

Die aus dem Voranschlage ersichtliche Differenz von nur Fr. 10 per Laufmeter zwischen dem Preis einer Steinböschung und demjenigen einer Streichschwelle nach dem bisherigen Ilolzsystem spricht sehr zu gunsten der Verwendung von Steinmaterial, welches mit der Zeit als Ersatz des abgehenden Holzes sich wohl Bahn brechen wird. Einmal muß dem gewaltigen Holzaufwand an der Emme doch Einhalt gethan werden.

In den Kurven genügt es, nach der Ansicht unseres Oberingenieurs, das konkave Ufer mit starkem Schwellenbau zu schützen; am konvexen kann eine flachere, mit Pfahlwerk festgelegte Böschung den Höhenunterschied zwischen der tieferen Flußrinne und dorn Vorlande ausgleichen.

Dieser Beamte schlägt deshalb vor, bei den vorgesehenem Vollendungsbauten bereits im Sinne des definitiven Ausbaues vorzuarbeiten, und zwar : die Tracierung der neuen Schwellen mit Rücksicht auf die Verengerung der Profile vorzunehmen ; die Überhöhung der Streichschwelle (II. Anlage) am konvexen Ufer wegfallen zu lassen und statt dessen auf Abflachung der Böschung hinzuwirken ; den Steinbau an einer Versuchsstrecke (eventuell mit einem ändern als zweckmäßig erscheinenden System) auszuführen.

Die Baudirektion hat in diesem Sinne den Voranschlag der Bauleitung abgeändert und die Totalsumme der jetzt vorzunehmenden Bauten auf Fr. 664,000 abgestellt.1' Dieser abgeänderte Kostenvoranschlag weist nun folgende Posten auf:

679 A. Neue Bauten: t. Neue Schwellenbauten: 1604 m.

in Stein 1000 m.

Total 2604 m.

2. Hochwasserdammanlage 5021 m.

in Holz (1. und 2. Anlage) à Fr. 38 Fr. 60,952 à Fr. 48 ,, 48,000

à Fr. 10

,, 50,210 Fr. 159,162. --

B. Ergänzungen: 1. Mehrkosten der Schwellenbauten im XL Baujahr 1896/97 Fr. 7,977.70 2. II. Anlage oder Erhöhungen ,, 240,000. -- 3. Hochwasscrdammanlage, Erhöhungen 8062m. à Fr. 6. 50 ,, 52,403.-- G. Verschiedene Kosten D. Vorarbeiten und Bauaufsicht E. Unvorhergesehenes

. . . .

Total

,, 300,380.70 ,, 120,000. -- ,, 15,000. -- ,, 69,457. 30 Fr. 664,000. --

Unser Oberbauinspektorat hat eine sorgfältige Prüfung der ganzen Vorlage vorgenommen und ist mit den Anträgen des Herrn Oberingenieurs des Kantons Bern im allgemeinen vollkommen einverstanden. Besonders lebhaft begrüßt dasselbe seinen Antrag, das bisherige Holzsystem successive zu verlassen und zum Steinbau überzugehen, ebenso die Ausführung einer Versuehsstrecke mit wesentlich verminderter Breite der Flußsohle, welche besonders in der oberen Sektion viel zu weit bemessen worden war, was zu dem überall sichtbaren Serpentinieren des Flußlaufes Veranlassung gab.

Was die Tracierung der neuen Schwellen mit Rücksicht auf die anzustrebende Verengung des Flußbettes anbelangt, so erscheint dieselbe leider bei der nur stückweisen Ausführung derselben kaum möglich und muß eben auf die Versuchsstrecke und auf den definitiven Aufbau nach gemachter Erfahrung der endgültigen Flußbreite verschoben werden.

Der vorgelegte Kosten Voranschlag giebt uns zu wenigen Bemerkungen Anlaß : Die Erhöhung der Einheitspreise, welche übrigens eine nur mäßige ist, erscheint vollkommen gerechtfertigt, indem die im Berichte der Ausführungskommission der Emmenkorrektion hierfür

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angegebenen Gründe durchaus richtig sind. Hingegen geht es nicht an, solche Mehrkosten rückwirkend anzurechnen und kann daher der im Kosten Voranschlag dafür angesetzte Betrag von Fr. 7977. 70 nicht berücksichtigt werden. Um aber nun die Versuche mit neuen Bautypen möglichst nutzbringend vornehmen zu können, wollen wir die Gesamtsumme des Kostenvoranschlages nicht verringern, sondern vorerwähnten Betrag von Fr. 7977. 70 zum Unvorhergesehenen schlagen.

Im Voranschlag der Bauleitung wurde der Posten ,,B. E r g ä n z u n g e n , 2. Z w e i t e Anlage oder E r h ö h u n g e n a zu Fr. 257,263. 23 angesetzt, während er bei demjenigen der Baudirektion des Kantons Bern nur mit Fr. 240,000 figuriert. Die Differenz dieser beiden Zahlen rührt davon her, daß auf der Versuchsstrecke das Schwellholz wegfällt, was eine Kostenverminderung von Fr. 17,263. 23 ausmacht.

Zum Posten ,., C. V e r s c h i e d e n e A r b e i t e n " ist zu bemerken, daß die Verstärkung der Pfeiler infolge der Vertiefung des Flußbettes an jenen Stellen notwendig geworden ist.

Was dann den Neubau der Heimiswyl- oder Ziegelbrücke bei Burgdorf und der Lützelflühbrücke anbelangt, so liegt es im Interesse der bessern Ausbildung des Flußbettes, daß die dasselbe beengenden Pfeiler entfernt und Flutöffnungen an den Brücken angebracht werden.

Bei Berechnung der Subvention werden wir auch hier, wie schon früher z. B. bei Anlaß der Korrektion der Broye angegebent nur denjenigen Teil der Totalkosten dieser Bauten berücksichtigen, welcher direkt die Verbesserung der Abflußverhältnisse der Emme bezweckt, und nicht auch den übrigen Teil, welcher sich auf Bauten bezieht, die auch ohne die Korrektion hätten ausgeführt werden müssen.

Bezüglich des im Devis angesetzten Betrages für die Wasserzuleitung aus der llfis nach dem Menznauschachen, als Ersatz für das Trinkwasser, ist zu bemerken, daß infolge der Vertiefung der Flußsohle der Emme bei Emmenmatt das Grundwasser sich ebenfalls tiefer gebettet hat, so daß eine Wasserentnahme zu Trinkzwecken für die umliegenden Häuser nicht mehr möglich war.

Wir erachten es nun als billig, daß wir den Bewohnern einen Ersatz hierfür gewähren, und sind daher einverstanden, daß der obenerwähnte Ansatz im Kostenvoranschlag aufgenommen wird.

Zu der Frage übergehend, ob die den Gegenstand des vorliegenden Gesuches bildenden Bauten subventioniert werden können.

681 so dürfen wir dieselbe unbedingt bejahen, indem wir mit der erstgewährten Subvention alle diejenigen Bauten (Leitwerke) hätten ausführen können, welche damals ins Auge gefaßt worden waren, wenn nicht das Hochwasser · von 1891 deutlich gezeigt hätte, daß man sofort eine Erhöhung der bestehenden Hochwasserdämme vornehmen müsse, wenn man sich nicht großen Beschädigungen aussetzen wolle. Diese Aufgabe.hat dann, wie im Bericht der Ausführungskommission richtig angegeben ist, einen wesentlichen Teil des vorhandenen Kredites aufgebraucht, ohne daß diese Aufgabe damit ganz beendigt worden wäre. Es erscheint daher vollkommen gerechtfertigt, daß der ausstehende Betrag hier berücksichtigt werde.

Das Gleiche ist der Fall für die noch fehlenden Leitwerke und die Erhöhung derselben, soweit solche noch erforderlich sind.

Daß es für die unter dem Titel ,,Verschiedene Bauten1' angesetzten Werke ebenfalls zulässig ist, haben wir schon weiter oben angegeben.

Indern wir bezüglich Vorarbeiten und Bauaufsicht nichts zu erinnern haben, bemerken wir nur noch, daß wir damit einverstanden sind, in der gegenwärtigen Vorlage nur diejenigen Arbeiten vorzusehen, welche die vollständige Erstellung der ersten Einschränkung des Flusses, sowie die gänzliche Vervollständigung der Hochwasserdammanlage zum Zwecke haben. Der Ausführung der Versuchsstreke legen wir große Wichtigkeit bei, da nur durch sorgfältige Beobachtungen am Flusse selbst einigermaßen zuverlässige Daten zur endgültigen Feststellung von Normalprofil und Längenprofil gesammelt werden können, und haben daher zur Ermöglichung dieses Versuchs das Unvorhergesehene denn auch möglichst hoch gehalten.

In ihrem Schreiben vom 20. Mai 1897 empfiehlt die Regierung von Bern das Gesuch der Ausführungskommission um Bewilligung einer Subvention von je einem Drittel der Baukosten angelegentlichst zur Willfahr und giebt die Zusicherung ab, daß sie seiner Zeit dem Großen Rate des Cantons Bern die Bewilligung eines Kantonsbeitrages von ebenfalls einem Drittel beantragen werde.

Wir finden, daß hier nur zustimmend beschlossen werden könne, wobei wir noch beifügen, daß wir eine Bauzeit von sechs Jahren als angemessen erachten. Das Jahresmaximum würde auf Fr. 37,000 angesetzt und die erste Anzahlung mit dem Jahr 1898 beginnen.

682 Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgenössischen Räten zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung;.

"O' B e r n , den 11. Juni 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Beucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

68Î (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Bern fUr die Korrektion der Emme von der llfismündung bei Emmenmatt bis zur Gemeindegrenze Burgdorf-Kirchberg.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Subventionsgesuches der Regierung von Bern vom 20. Mai 1897, einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1897; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektionsarbeiten an der Emme von der llfismündung bei Emmenrnatt bis zur Gemeindegrenze Burgdorf-Kirchberg eine Nachsubvention zugesichert.

Der diesbezügliche Beitrag wird festgesetzt zu SS'/a'Vo der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 221,334 als 33lla°lo der Voranschlagssumme von Fr. 664,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten sind 6 Jahre, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, in Aussicht genommen.

ßundesblatt. 49. Jahrg. Bd. III.

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Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag d>edürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen, im Verhältnis des Portschreitens der Bauausführung, auf Grund der von der Kautonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Departement des Innere verifizierten Kostenausweise; jedoch wird das jährliche Maximum auf Fr. 37,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1898 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfühvungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahmen des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern Bind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Bern die Ausführung der Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

685 Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Bern für die Korrektion der Emme von der Ilfismündung bei Emmenmatt bis zur Gemeindegrenze Burgdorf-Kirchberg. (Vom 11. Juni 1897.)

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