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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. II.

Nr. 26.

20. Mai 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesez vom 31. Januar 1882 über Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien und den Bundesbeschluß vom 28. April 1882 über Aufnahme eines Zusazes zum Art. 64 der Bundesverfassung, bez. das Gresezgebungsrecht des Bundes über den Schuz der Erfindungen.

(Vom 19. Mai 1882.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h, im Hinblik: a. auf das von 80,208 stimmberechtigten Schweizerbürgern gestellte Begehren, daß das Bundesgesez vom 31. Januar 1882 über Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, gemäß Art. 89 der Bundesverfassung, an die Volksabstimmung gebracht werde, welches Begehren vorschriftgemäß gestellt ist und den gesezliehen Vorbedingungen für eine Volksabstimmung entspricht ; b. auf den Bundesbeschluß vom 28. April 1882, wonach die Frage der Aufnahme eines Zusazes zum Art. 64 der Bundesverfassung, betreffend das Gesezgebungsrecht über den Schuz der Erfindungen, der Volksabstimmung zu unterstellen ist, beschließt: 1. Das im Eingange erwähnte Bundesgesez vom 31. Jänner und der Bundesbeschluß vom 28. April d. J. sollen dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

ßundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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828 2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 30. Juli 1882 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Geseze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 desGesezesvom 17. Brachmonat 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzedeln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet werden.

Die Stimmzedel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen verbleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksaehen sind bis auf 20 Kilogramm portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 19. Mai 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesez vom 31.

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Jahr

1882

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1882

Date Data Seite

827-828

Page Pagina Ref. No

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