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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. II.

Nr. 28.

31. Mai 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Drnk and Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Commission des Nationalrathes für Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahre 1881.

(Vom 13. Mai 1882.)

Einleitung.

Der Bericht des Bundesrathes über seine Geschäftsführung während des Jahres 1881 enthält nichts, was über den Rahmen der gewöhnlichen Jahrgänge hinausginge.

Der Handelsvertrag mit Frankreich, der aus vielfachen längern Unterhandlungen hervorgegangen, ist von den eidgenössischen Räthen durchberathen und genehmigt worden, so daß der Geschäftsbericht uns nichts Neues über diesen wichtigen Gegenstand und die vom Bundesrathe im Berichtjahre diesfalls entwickelte Thätigkeit mittheilt.

Unsere Beziehungen mit den auswärtigen Staaten sind fortwährend die besten ; wir wünschen nur, daß sich dies auch für die Zukunft gleich bleibe.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

Abgeschlossene oder ratifizirte Verträge.

Alle im Jahre 1881 abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte, die sich im Berichte des politischen Departements erwähnt finden, sind von den eidgenössischen Käthen ratifizirt worden. Wir haben daher nicht weiter darauf zurückzukommen.

Speziatile.

Die endlose Frage der Sold- und Pensionsrückstände der ehemaligen Schweizerregimenter in spanischen Diensten scheint einen Schritt vorwärts gerückt zu sein.

Die Titel der Reklamanten, welche zeitweilig verloren gegangen zu sein schienen, sind wieder aufgefunden worden.

Ihre Commission hat den Beweis vor Augen gehabt, daß die zur Regelung dieser Angelegenheit zu thuenden Schritte einen bestimmteren Charakter angenommen haben, so daß man hoffen darf, es werde in nicht mehr ferner Zeit eine Erledigung derselben erfolgen.

Man darf sich jedoch nicht verhehlen, daß nicht alle Hoffnungen, die man auf eine definitive Regelung der Frage setzt, sich verwirklichen werden.

Die vom Kriegsminister der französischen Republik verfügte Einstellung jeder Aufhebung von Engagements für die Fremdenlegion ist zu bedauern, indem viele solcher Engagements nur leichthin von jungen Leuten eingegangen wurden, die ihren Schritt bald bereuen.

Indessen rechtfertigt sich diese Maßregel durch die Zustände in Algerien und Tunis.

905 Die wohlwollende Aufnahme, welche die französische Regierung stets den vom Bundesrathe an sie gerichteten Aufhebungsgesuchen zu Theil werden ließ, läßt uns hoffen, daß die getroffene Ausnahmsnmßregel dahinfallen wird, sobald die Umstände es gestatten werden.

Collegi u m Borromaeum.

Die am 22. Juli 1842 zwischen der helvetischen Tagsatzung und Oesterreich abgeschlossene Uebereinkunft hat der Schweiz nur ein Recht zurückgegeben, welches sie besaß und das ihr durch die Aufhebung des helvetischen Collegiums im Jahr 1797 entzogen wurde.

Bei der Besitzergreifung von der Lombardie im Jahr 1859 hat die italienische Regierung die Verpflichtungen der vorausgegangenen Regierung auf sich genommen. Die Schweiz genoß infolge dessen 20 Jahre lang die 24 Freiplätze, die ihr am erzbischöflichen Seminar in Mailand zugesichert waren.

"O^ Dieses Recht kann uns nicht durch einen einseitigen Akt der italienischen Regierung genommen werden.

Natürlich kann die Schweiz der italienischen Regierung nicht zumuthen, Freiplätze im Seminar zu Mailand zu Gunsten von Ausländern stetsfort beizubehalten. Wenn es aber die genannte Regierung in ihrer Konvenienz liegend findet, die Uebereinkunft von 1842 aufzukünden, so muß diese Aufkündung durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten geschehen, welche Vereinbarung eine billige Entschädigung festsetzen würde, die der Schweiz für den Verzicht auf ein unbestreitbares Recht zukommen soll.

Diese Angelegenheit, welche die katholischen Kantone sehr nahe berührt, darf nicht allzulange in der Schwebe bleiben.

Sollten die diplomatischen Verhandlungen sich in die Länge ziehen oder sich zerschlagen, so sollte der Bundesrath, nach dein Dafürhalten Ihrer Commission, der italienischen Regierung ein internationales Schiedsgericht vorschlagen zur Erzielung einer baldigen und endgültigen Erledigung.

Vertretung der Schweiz im Anstände.

Wiederholt ist von Geschäftsprüfungs- oder Büdget-Commissionen mündlich die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf unsere Vertretung in Wien hingelenkt worden.

906 Am 7. November 1879 ist diesfalls zwischen der nationalräthlichen Budgetkommission und dem Bundesrathe korrespondirt worden.

Am 7. Januar 1881 überwies der Bundesrath diese Frage dem Herrn Bundespräsidenten zum Studium und zum Bericht.

Seither blieb die Angelegenheit beim politischen Departement liegen, ohne daß im Berichte des Bundesrathes über seine Geschäftsführung vom Jahr 1881 sich etwas hierüber erwähnt fände.

Ihre Commission will hier nicht in eine Erörterung der laut gewordenen Wünsche und Bemerkungen über unsere Vertretung in Wien eintreten; sie beschränkt sich darauf, Ihnen die Annahme folgenden Postulates zu empfehlen : ,,Der B u n d e s r a t h i s t e i n g e l a d e n , d i e e r f o r ,,derlichen V e r f ü g u n g e n zu treffen, damit die ,, s c h w e i z e r i s c h e G e s a n d t s c h a f t i n Wien d i e j e n i gen D i e n s t e l e i s t e , d i e m a n v o n i h r e r w a r t e n ,,darf."

Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Die Commission des Ständeraths hat in ihrem Berichte über das Geschäftsjahr 1880 den Wunsch ausgesprochen, es möchte das Verzeichnis der von den Kantonen den schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande bewilligten Beiträge in den jährlichen Geschäftsberichten aufgenommen werden.

Da dieses Verzeichniß im Berichte des politischen Departements für 1881 sich nicht findet, so glauben wir, dasselbe hier geben zu sollen.

Zürich .

. Fr. 2,800 Bern · · ii 1,420 Luzern .

1,000 ' ' ' 7 t Uri ,, - ') Schwyz 300 . . .

- 7 ) 100 2) Obwalden ,, 100 3) ,, Nidwaldeu 600 Glarus .

170 Zug .

·n .

.

.

,,

Uebertrag Fr. 6,490 1

) Hat hiefür keine verfügbaren Mittel.

2) Dem Bundesrath zur Verfügung gestellt.

907 Uebertrag Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

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Total

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, Fr.

6,490 720 3 ) 500 500 430 500 2 ) 500 60 1,540.

600 1,200 800 1,500 1,570 2 0 0 1,400 2,000 20,510

Innere Angelegenheiten.

Der Große Rath des Kantons Tessin hat im April abhin, auf Antrag des Staatsraths, eine Schlußnahme über die tessinische Bisthumsangelegenheit gefaßt.

Ohne die Verfassungsmäßigkeit der zwei letzten Artikel dieser Schlußnahme, auf welche wir vor Allem den Bundesrath verweisen müssen, zu prüfen, hat Ihre Commission doch geglaubt, dieser Angelegenheit eine besondere Aufmerksamkeit schenken zu sollen.

Seit dem Bundesbeschlusse vom 22. Juli 1859, der jeden auswärtigen Bisthumsverband auf schweizerischem Gebiete aufgehoben, hat der Kanton Tessin keine geordnete Diöcesanverwaltung und harrt mit gerechter Ungeduld auf einen Entscheid, der diese Verwaltung endgültig regeln soll.

Die auf Bereinigung dieser Angelegenheit hinzielenden Schritte sind von zu spezieller Natur, als daß sie sich zur öffentlichen Er3

) Für zwei Jahre.

N o t e . Die von den Regierungen von Obwalden, Nidwaiden und Schaffhausen dem Bundesrathe zur Verfügung gestellten Beiträge sind unter folgende zwölf Gesellschaften vertheilt worden: Helvetia in Buenos-Ayres, Helvetia in Kaufbeuren (je Fr. 100); Vereine in Ancona, Barcelona, Berlin (schweiz.

Unterstützungsverein im Auslande), Karlsruhe, Cincinnati, Dresden, Mannheim, Nîmes, Paterson und Riga (je Fr. 50).

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örterung eignen würden. Ihre Kommission konnte sich jedoch davon überzeugen, daß der Herr Buudespräsideut dieser wichtigen Angelegenheit alle Aufmerksamkeit widmet, die sie verdient. Wir hoffen, daß schon dieses Jahr eine Lösung erfolgen werde.

Einbürgerung.

Die Pfüfung der Gesuche um Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts bildet eine umfangreiche Arbeit des politischen Departements. Diese Anmeldungen sind sehr zahlreich, und bisweilen kommen schwierige Fälle vor.

Der Bundesrath hat für diese Bewilligungen folgende feste Norm aufgestellt, von welcher er nie abgeht: Der Bewerber muß zwei Jahre lang sich in der Schweiz aufgehalten haben.

Er muß von jeder Militärdienstverpflichtung gegenüber seinem Heimatlande entbunden sein.

Er muß volljährig oder in 'gesetzlicher Weise autorisirt sein.

Bei Eintheilung einer Bewilligung macht der Bundesrath die erforderlichen Vorbehalte gegenüber denjenigen, welche nicht von jedem Verbände mit ihrem Heimatlande entbunden sind, oder welche ein auswärtiges Bürgerrecht beibehalten haben.

II. Geschäftskreis des Departements des Innern.

Centralverwaltuiig.

Archiv.

Der Geschäftsbericht theilt mit, daß das Repertorium der Abschiede von 1803--1813 keine nenuenswerthen Fortschritte gemacht hat, und deutet an, daß voraussichtlich auch im laufenden Jahre ein Gleiches der Fall sein werde, da zunächst die volle Thätigkeit des Archivariats durch die dem Archiv zugekommenen Aktenbestände der X. Amtsperiode (1876/78) in Anspruch genommen sei.

909 Die Commission findet, die Sachlage könnte auch im nächsten Jahre die gleiche bleiben, und es dürfte daher, wenn es nicht anderswie geht, angemessen sein, dem ordentlichen Personal, so lange dies nöthig, einen Gehülfen beizugeben.

Bibliothek.

Die Commission kann sich mit der Einrichtung nicht befreunden, welche zur Unterbringung der eidgenössischen Bibliothek getroffen wurde, derzufolge die Bücher sich in zwei verschiedenen Theilen des Bundespalastes befinden. Es dürfte zweckmäßiger sein, alle in einem andern Gebäude vereinigt beisammen zu haben, wenn dies im Bundespalast nicht möglich sein sollte.

Unterrichtswesen. (Art. 27 der Bundesverfassung.)

Der Bundesrath sagt in Sachen der Lehrschwestern, er habe den Bericht noch nicht vorlegen können, den der Nationalrath am 22. April 1881 ihm diesfalls abverlangt hat. Er gibt keine Gründe für diese Verzögerung an. Es schiene uns nun angezeigt, ihn einzuladen, diese Vorlage nicht weiter zu verzögern, wenn auch der Nationalrath kürzlich einen wichtigen Entscheid betreffend den Art. 27 der Bundesverfassung getroffen hat. Es ist rathsam, auf diesem Gebiete ohne Verzug alles zu bereinigen, was sich ohne irgend welche Uebelstände erledigen läßt.

Civilstand und Ehe.

Die Kantone Uri und Luzern sind noch nicht im Reinen in Bezug auf Vollziehung der Vorschrift, daß sämmtliche auf den Civilstand bezüglichen Register und Akten oder Kopien derselben, soweit es zu diesem Zwecke erforderlich ist, in den Besitz der bürgerlichen Behörden übergehen sollen. Es scheint uns hohe Zeit zu sein, daß ein solcher Zustand aufhöre. Im Interesse der so dringend nothwendigen Ordnung dieser Angelegenheit empfehlen wir dem Bundesrathe, mit allem erforderlichen Nachdrucke einzuschreiten.

Polytechnikum.

Die Zahl der regelmäßigen Schüler an der polytechnischen Schule hat merklich .abgenommen, und es haben im letzten Schul-

910 jähre 83 Schüler die Schule verlassen, bevor sie ihre Studien beendigt hatten, während im vorhergehenden Jahre nur 44 in diesem Falle waren. Man darf voraussetzen, daß dieser Abnahme durch die neue Organisation der Schule Einhalt gethan werde, namentlich wenn man sich zu keiner Abweichung in Bezug auf die Maturität verleiten läßt, die als Vorbedingung der Aufnahme der Schüler aufgestellt worden ist.

Wir glauben, daß ein wesentlicher Grund des Rückganges in der Frequenz in dem vom Bundesrathe mit Recht hervorgehobenen Mangel an genügenden Schullokalen liegt. In den technischen Anstalten mehr noch, als in den Universitäten und Akademien, sind heutzutage zahlreiche und geräumige Laboratorien nöthig. Sonst kann sicher von keinem Aufschwung die Rede sein. Wir glauben daher, daß der Bundesrath wohl daran thun wird, immer nachdrücklicher und so lange, bis er einen Erfolg durchgesetzt hat, gegenüber dem Kanton Zürich aufzutreten. Die Bundesfinanzen erheischen es, daß solche Vorfälle sich nicht wiederholen, wie bei der Samenkontroistation, welche durch mehrjährigen Miethvertrag außerhalb des Schulgebäudes untergebracht werden mußte.

Seit Errichtung der polytechnischen Schulen hat die Zahl der Professoren französischer und italienischer Sprache stets abgenommen.

Wir glauben, es sollte dies bei künftigen Wahlen anders werden.

Die polytechnische Schule ist für die gesammte Schweiz da, und es gibt in der Eidgenossenschaft drei Nationalsprachen. Ueberdies ist es gut, wenn den Zöglingen deutscher Sprache ein praktisches Mittel geboten ist, das Französische und das Italienische zu erlernen.

Statistisches Bureau.

Die Gegenstände, mit denen das statistische Bureau sich zu befassen hat, sind bei Weitem nicht alle von gleicher Wichtigkeit.

Es gibt solche, bei denen es weniger auf eine zu erzielende Verbesserung als darauf abgesehen ist, eine löbliche wissenschaftliche Neugierde zu befriedigen. Arbeiten dieser letztem Art sollten aber immer zurücktreten vor solchen Untersuchungen, welche direkte zur baldigen Erzielung eines Fortschrittes führen können. In dieses Gebiet praktischen Interesses gehört offenbar Alles, was uns durch die erlangten Ergebnisse ein Urtheil über gewisse Räderwerke unserer demokratischen Einrichtungen erleichtert.

Eines dieser Räderwerke, dessen Kontroliruug au der Hand der Thatsachen von großem Interesse wäre, ist das Referendum,

911 diese spezifisch schweizerische Einrichtung, der nirgends anderswo etwas Aehnliches zur Seite steht. Wir glauben daher, es wäre sehr gut, wenn nunmehr eine vollständige Uebersicht der durch diesen politischen Faktor erzielten Ergebnisse, sowohl was die Kantone als die Bundesorganisation betrifft, angefertigt würde. Diese Uebersicht hätte dem Datum nach und summarisch die zur Volksabstimmung gelangten Gesetze und Beschlüsse nebst den Abstimmungsergebnissen anzugeben. Beizufügen wären Angaben über die verschiedenen Referendumssysteme der Kantone.

Diese Arbeit, für welche das statistische Bureau natürlich nur den guten Willen der Kanzleien, jedoch sicher nicht umsonst, in Anspruch nehmen würde, könnte es denjenigen, die sich mit dieser Institution befassen, ermöglichen, ihr Urtheil auf eine sichere Basis zu gründen , was dem Lande immer ersprießlich ist. In dieser Weise gestalten sich die Debatten weniger gereizt und dienen vielmehr zu wirklicher Aufklärung. Uebrigens würde die diesfalls dem statistischen Bureau zugernuthetete Arbeit demselben nicht viel Zeit wegnehmen, und es könnte dieselbe leicht à jour gehalten werden.

Bauwesen des Bundes.

Was die eidgenössischen Gebäulichkeiten betrifft, so müssen wir verlangen, daß man, ohne eine gründlichere Verbesserung des Nationalrathsaales abzuwarten, untersuche, ob nicht der Luftzug beseitigt werden könnte, der in diesem Saale stets spürbar ist zum Nachtheile der Gesundheit derjenigen, die mehrere Stunden im Tage daselbst zubringen müssen.

Flußkorrektionen.

Rheinkorrektion.

Betreffend die Rheinkorrektion ersehen wir aus dem Geschäftsberichte, daß in der Durchstichangelegenheit zwischen dem Bundesrathe einerseits und der österreichischen, sowie der Liechtenstein'schen Regierung anderseits Korrespondenzen stattgefunden haben.

Wir ersuchen, diesen Gegenstand nicht aus dem Auge zu lassen, damit derselbe einer Lösung in nicht zu ferner Zeit entgegengeführt werde, weil bis dahin die ausgeführten Arbeiten fortwährend gefährdet erscheinen, resp. ihren Zweck nicht vollständig erfüllen können.

912 Juragewässerkorrektion.

Auch bei der Juragevvässerkorrektion harrt ein Hauptstück fortwährend noch der Ausführung, nämlich der Kanal von Meienried nach Buren. Dieses Kanalstück ist für die untere Gegend des Entsumpfungsgebietes von höchster Wichtigkeit. So lange dasselbe nicht erstellt ist, kann von einer Vollendung des großen vaterländischen Werkes nicht gesprochen werden. Die Gegend von Meienried und abwärts wird bei jedem Hochwasser, wie früher, überschwemmt und geschädigt. Der Bundesrath handelt deshalb sowohl im Interesse des ganzen großen Werkes als der Landesgegend von Meienried bis unterhalb Buren, wenn er auf beförderliche Inangriffnahme und Erstellung dieses Kanales dringt.

III. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

"Vorbemerkung-.

Der Geschäftsbericht dieses Departements hat einen von den meisten andern Berichten sich unterscheidenden eigentümlichen Charakter ; er will für Behörden und Privaten, für die Rechtspraxis überhaupt ein Nachweiser sein, wie die wichtigern Erscheinungen im internationalen und interkantonalen Leben reglirt werden, welchen Schutz die obersten Behörden auch da bieten, wo formelle Gesetze, Ordnungen und Verträge noch fehlen. Der Bericht bringt daher alljährlich eine sorgfältige systematische Zusammenstellung der wichtigern Fälle und deren Erledigung, und gibt durch Weglassung schon früher besprochener Fragen und Anführung neuer Entscheide «ine werthvolle Uebersicht der bundesräthlichen Praxis. Es sind in der Regel bestimmte Strömungen, welche sich im öffentlichen Leben spürbar machen und für eine gewisse Zeit die Behörden (und zwar meist iu der Form von Rekursen) in besonderm Maße in Anspruch nehmen. Dies Mal sind es hauptsächlich die Konflikte in Folge Handhabung der Bestimmungen über Handels- und Ge-

913 werbefreiheit im interkantonalen Leben, und namentlich der bedeutend vermehrte Verkehr der einzelnen Individuen, wie er sich in Auslieferung und Abschiebungen von Staat zu Staat äußert, mit welchen sich die Berichterstattung des Departements vornehmlich befaßte.

Es ist wohl selbstverständlich, daß eine Kritik der einzelnen Fälle, von denen überdies eine große Anzahl die Bundesversammlung schon beschäftigt hat, oder die bei derselben noch pendent sind, nicht Aufgabe der Commission sein kann. Was aber die Geschäftsführung im Ganzen anbetrifft, so freut sich die Commission, ihre Befriedigung ausdrücken zu können, indem sie die zur Anwendung gekommenen Grundsätze in den meisten Fällen auch ihrerseits theilt; wo gegenteilige Ansichten auftauchen, da betrifft es meist Fälle, die ihre endgültige Erledigung in- der Bundesversammlung finden werden.

A. Justizverwaltung.

Gesetzgebung.

Nachdem nun das längst ersehnte schweizerische Obligationenrecht endlich zu allgemeiner Befriedigung zu Stande gekommen ist, erscheint es doppelt wünschenswerth, daß, wo möglich, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Obligationenrechts auch das Verfahren in S c h u l d e n t r i e b - und K o n k u r s s a c h e n sammt dem materiellen Konkursrechte einheitlich für die ganze Schweiz geregelt werde. Die Commission hat mit Vergnügen davon Akt genommen, daß die betreffenden Gesetzesarbeiten bereits vorbereitet seien und der neue Entwurf über Betreibung und Konkurs in französischer Uebersetzung in Druck sich befinde. Auch die gesetzliche Regulirung der Gewährleistung im V i e h h a n d e l , der früher einen besondern Abschnitt des Obligationenrechtsentwurfes gebildet hatte, aber dort beseitigt wurde, sollte in nächster Zeit an Hand genommen werden, da der Weg des Konkordates sich als unzulänglich erwiesen hat und bereits einzelne Kantone ihren Rücktritt vom Konkordat erklärt haben. Es wurde der Commission mitgetheilt, daß zur Stunde die Antworten sämmtlicher Kantone eingegangen seien und daß eine Commission von Vertretern der Veterinärwissenschaft, der Landwirtschaft und der Jurisprudenz den Auftrag erhalte, den aus dem Obligationenrecht weggefallenen Entwurf als besondere Vorlage zu begutachten.

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Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.

Mit Bedauern wird der Berichterstattung entnommen, daß der Abschluß einer Uebereinkunft mit Belgien, Deutschland, Luxemburg, betreffend die V e r e i n f a c h u n g des Verfahrens über die Gestattung und Ausführung des Transites von Personen, welche an die Schweiz oder von derselben ausgeliefert werden, nicht zu Stande gekommen ist; denn die in diesem Sinne mit Deutschland und Italien getroffene Uebereinkunft vom 25. Juli 1873 hatte sich als sehr praktisch und als große Erleichterung dieses Verkehrs bewährt.

Ebenso wäre sehr zu wünschen, daß der Grundsatz der gegenseitigen U n e n t g e l t l i c h k e i t bei Verpflegung und Heimtransport von Geisteskranken und verlassenen Kindern aus F r a n k r e i c h im Verkehr mit Frankreich zur Geltung käme, wie er in den Niederlassungsverträgen der Schweiz mit Oesterreich-Ungarn und mit Deutschland, sowie in einer besondern Erklärung mit Italien Anerkennung gefunden hat; damit ein e i n h e i t l i c h e s P r i n z i p gegenüber allen die Schweiz umgebenden Ländern zur Anwendung käme. Es scheint, daß von Frankreich noch keine bestimmte Autwort zu erhalten war.

Der Fall G. J. B ü h r e r , welcher, ursprünglich Badenser, mit seiner Familie als heimatlos der Schweiz zufiel, weil der betreffende Kanton (Bern) bei der Uebersiedelung Bührer's nach der Schweiz und bei der Aenderung seiner CivilslandsVerhältnisse nicht genügend für gehörige Legitimation gesorgt hatte, dürfte als warnendes Beispiel die Aufmerksamkeit der kantonalen, resp. Gemeindebehörden auf sich lenken.

Was die Vollziehung der Uebereinkunft mit Frankreich betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz lebenden naturalisirten Franzosen, vom 23. Juli 1879, anbetrifft, so ist die schließliche Regulirung dieser Angelegenheit zwar nicht gerade befriedigend, aber es ist am Ende gut, daß wenigstens .ein modus vivendi festgestellt werden konnte.

Niederlassungs- und Aufenthaltsverhältnisse.

Auch diese schwierige Materie harrt gesetzlicher Regulirung, und die diesfalls im Geschäftsbericht mitgetheilten Fälle, von welchen die wichtigern fast alle an die Bundesversammlung gelangen, beweisen aufs Neue die Notwendigkeit gesetzlicher Normirnng auf diesem Gebiete. Nun sind allerdings die bezüglichen Vorlagen schon 2--3 mal verworfen worden ; es ist daher Aufgabe der Legislatur,

915 den Gründen der Verwerfung nachzuforschen und eine Norm zu suchen, welche in Gesetzesform der schwankenden Praxis einmal ein Ende macht.

Handels- und Gewerbefreiheit.

Die hier zur Geltung kommenden Grundsätze sind noch nicht völlig abgeklärt, die Grenzen der Freiheit und der gebotenen Beschränkung noch etwas flüssig. Eine der schwierigsten Fragen für die Rekursentscheide bilden die T a x e n , resp. die Frage, durch welche H ö h e der Taxen die Gewerbefreiheit illusorisch gemacht wird. Damit in Zusammenhang steht die Frage des H a u s i e r h a n d e l s . Unwillkürlich drängt sich im Hinblick auf die diesfälligen Rekurse Ryf die Frage auf, ob nicht auch hier auf dem Wege der Gesetzgebung geholfen werden könne und müsse.

Jedenfalls dürfte durch Aufstellung von M a x i m a l t a x e n und Aufstellung einer D e f i n i t i o n des Hausierhandels etwas Ordnung und Regelmäßigkeit in dieses Gebiet gebracht und dem Ueberwuchern der diesfälligen Streitfälle und Rekurse etwas vorgebeugt werden.

Wenn beim W i r t h s c h a f t s w e s e n die Auffassung der Handels- und Gewerbe frei h ei t in der bundesräthlichen Praxis zu Gunsten der die polizeiliche und hygienische Ordnung handhabenden Kantone und Gemeinden eine etwas strengere war, wie sich das aus den mitgetheilten Fällen ergibt, so kann sich die Commission mit diesem Vorgehen befreunden, da hier höhere Interessen in Frage kommen, welche volle Berücksichtigung verdienen. Allein gegenüber dem schädlichen Ueberwuchern des Wirthschaftswesens sollte diesen Verhältnissen doch noch etwas mehr und spezielle Aufmerksamkeit geschenkt und insbesondere untersucht werden, ob Möglichkeit vorhanden sei, diesen Uebelständen in geeigneter Weise entgegenzutreten, weßhalb sich die Commission erlaubt, das nachfolgende Postulat zu stellen : ,,Der Bundesrath wird e i n g e l a d e n , B e r i c h t ,, z u e r s t a t t e n ü b e r d i e M ö g l i c h k e i t , dem a l l z u ,,stark um sich greifenden Wirths chafts wesen ,, S c h r a n k e n z u setzen."

Konfessionelle Verhältnisse.

Was die konfessionellen Verhältnisse betrifft, so hat sich die Commission überzeugt, daß der Bundesrath mit Nachdruck und im Bewußtsein seiner Verantwortlichkeit, aber auch mit Gerechtigkeit

916 gegenüber allen in Frage kommenden Interessen bis jetzt vorgegangen ist. Seit der Berichterstattung sind die unter 3) und 4) aufgezählten Klöster der französischen Marisien in Givisier und der Kapuziner in Guschelmuth, wo ein neues Noviziat gegründet worden sein soll, aufgehoben worden. Das Einschreiten des Bundesrathes richtete sich übrigens nicht bloß gegen den Kanton Freiburg, sondern auch gegen die andern betheiligten Kantone. Da indeß die Erledigung aller dieser Beschwerden und Streitfälle nicht mehr in das Berichtsjahr fällt und zum Theil noch pendent ist, glaubt die Commission die Besprechung dieser Fragen der nächsten Berichterstattung überlassen zu sollen.

Stimmrecht und Wahlen.

Hier sind es vor Allem die Tessiner Beschwerden, welche in den Vordergrund treten. Da aber diese Angelegenheit in besonderer Vorlage den Käthen unterbreitet werden wird, so verzichtet die Commission auch hier, auf dieselbe einzutreten.

B. Polizeiverwaltung.

Die diesfällige Thätigkeit der Bundesbehörde betrifft hauptsächlich die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten.

Leider hat sich auch dieses Jahr die Zahl der von Seite der Schweiz bei auswärtigen Staaten nachgesuchten Auslieferungen wieder gesteigert; es geht indeß aus den mitgetheilten Thatsachen hervor, daß die gegenseitigen Beziehungen der auswärtigen Staaten und der Schweiz wohl geregelt sind und das Verfahren sich in bestimmten geordneten Normen bewegt. Es ist nur ein einziger Fall (Nr. 5, Rudolf Zwiugli von Winterthur), der eine bedauerliche Wendung nahm, indem der für eine in Frankreich verübte Unterschlagung auf Ansuchen der französischen Regierung in seinem Heimatkanton verurtheilte und mit l Jahr Arbeitshaus bestrafte Zwingli nach 2 Jahren wegen der gleichen Handlung auch in Frankreich in Untersuchung gezogen und zu \ Jahr Zuchthaus verurtheilt wurde und nur auf dem Gnadenwege durch das Justizministerium vor nochmaliger Abbüßung der Strafe geschützt werden konnte. Die Commission geht mit dem Bundesrathe darin einig, daß die Wiederholung eines solchen Falles unmöglich gemacht werden sollte, selbst wenn es nur auf dem Wege der Abänderung des Vertrages mit Frankreich geschehen könnte.

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Fremdenpolizei.

Mit Befriedigung entnimmt die Commission dem Berichte, daß.

endlich über den Transport inländischer Armen und betreffend die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen Réglemente aufgestellt wurden, welche für eine humane Ausführung der Transporte bürgen und Vorfällen und Unzukömmlichkeiten, wie sie noch hie und da vorkommen, unmöglich machen. Die Polizeitransporte sollen künftig ausschließlich durch die Eisenbahn vor sich gehen, und es ist anzunehmen, daß auch die Eisenbahngesellschaften, mit welchen eine Vereinbarung noch nicht erzielt ist, wie die andern Gesellschaften die nöthigen Vergünstigungen für diese Transporte einräumen werden.

Schließlich mag auch das hier noch erwähnt werden, daß nachdem nun festgestellt ist, daß der abschiebende Kanton den Heimatsausweis zu beschaffen habe, den Kantonen Anweisung gegeben worden ist, an welche Behörde man sich behufs Konstatirung der Staatsangehörigkeit zu wenden habe. Es finden sich diese Verzeichnisse sowohl der schweizerischen Behörden, als der in den Bundesstaalen zuständigen Beamten und Behörden in dem Zusatzprotokoll zum Niederlassungsvertrag mit dem deutschen Reich vom Jahre 1876, worauf speziell aufmerksam'zu machen nicht außer Weges sein dürfte.

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IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Indem die Commission an der Spitze ihres Berichtes der umsichtigen Leitung dieses Departements ihre volle Anerkennung ausspricht, sieht sie sich, zu Händen sowohl der h. Bundesversammlung als des h. Bundesrathes, zu einigen wenigen Bemerkungen und Wünschen veranlaßt, die sie deßhalb nirgends in die Form von strikten Postulateli einkleidet, weil bei den meisten und wichtigsten derselben der Chef des Departements sich persönlich geneigt erklärt hat, sie zu den seinigen zu machen.

Pädagogische Prüfung der Wehrpflichtigen.

Können die vielen Gehülfen der pädagogischen -Experten nicht entbehrt werden, so sollte wenigstens darauf gehalten werden, daß möglichst wenig Wechsel in den Personen eintrete und denselben jeweils vor den Prüfungen eine eingehende einheitliche Instruktion _über gleichmäßige Art der Prüfung und Eintheilung der Noten beigebracht werde.

Bestand des Bundesheeres.

Es wäre von außerordentlichem Interesse, wenn die wirklichen Ursachen der Verminderung der Infanterie etwas näher verfolgt werden könnten, namentlich wenn dieselbe nicht sowohl ungenügender Rekrutirung als, wie es scheint, vielmehr einem auffallenden Abgang von Untauglichen aus den schon Eingeteilten (laut lu. anno 1880 3247, anno 1881 3098 Mann !) zuzuschreiben wäre.

Nebenbei möchte immerhin die Frage auch in's Auge gefaßt werden , ob nicht durch etwas weniger strenge sanitarische und Größenauforderungen au die Rekruten geholfen werden könnte.

Sollte eine neue Gebietseiutheiluug wirklich nothwendig werden , so wünscht die Commission, daß bei derselben auf die vom Generalstabe ausgearbeiteten Mobilisirungspläne Rüksicht und darauf Bedacht genommen werde, je in das Grenzgebiet der vier Fronten

919 einen Cordon von kleinern gemischten Truppenkörpern des A u s z u g e s zu verlegen, die geeignet wären, die rasche Mobilisirung und den strategischen Aufmarsch weiter rükwär's sich sammelnder Armeekorps zu sichern.

Nach den Aeußerungen des Chefs des Militärdepartements herrscht hiefür Geneigtheit an maßgebender Stelle.

Unterricht.

Instruktionspersonal.

Der Bericht des Militärdepartements muß zugeben, daß eine Auffrischung des Instruktionspersonals , das nun zudem durch die neu hinzugekommene Instruktion der Landwehr bedeutend mehr, in Anspruch genommen wird, wünschenswerth sei, er zieht aber nicht die einzig richtige Schlußfolgerung, daß der zu raschen Abnutzung dieser Kräfte nur durch etwelche Vermehrung derselben effektiv abgeholfen werden kann. Da vor den Beschlüssen der G-leichgewichtscommission für die seither wieder in ihrem vollen Umfange hergestellten Rekrutenschulen etc. je zwei Instruktoren per Kreis mehr vorgesehen waren, so glaubt die Commission, es dürfte sich sachlich rechtfertigen und finanziell thunlich sein, auf jeden Kreis wenigstens einen Instruktor II. Klasse mehr anzustellen.

Unter allen Umständen ist die Zahl der Tambourinstruktoren um zwei zu vermehren, und es dürfte eventuell jedenfalls ein öfteres Herbeiziehen von Hülfsinstruktoren angezeigt sein.

Vorunterricht.

Die Commission wünscht sehr, daß der Buudesrath nunmehr wenigstens mit dem Vollzug des ersten Theils von Artikel 81 der Militärorganisation, mit dem Turnunterricht vom 10. bis 15. Altersjahre, Ernst mache und nicht bloß keine weitern Fristen ertheile, sondern gegen solche Kantone, deren Saumseligkeit einer Widersetzlichkeit sehr ähnlich sieht, durch ernstliche Weisungen, Androhung von Vollziehung auf ihre Kosten etc. vorgehe.

TJnterrichtskurse.

A. Generalstab.

Die Commission äußerte die Ansicht, daß als Aspirant in den Generalstab kein Offizier zugelassen werden sollte, der nicht schon eine Kompagnie, eine Batterie oder eine Schwadron kommandirt habe.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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920 Das Departement, ohne dieser Auffassung entgegenzutreten, erklärte deren Ausführung für diesen Moment und vielleicht für längere Zeit als geradezu undurchführbar, indem es auch bei Herbeiziehung niederer Grade oft sehr schwer halte, die nöthige Anzahl von Aspiranten zu erhalten und zu brevetiren.

B. Infanterie.

2. W i e d e r h o l u n g s k u r s e .

Wir nehmen gerne Akt von dem günstigen Verlaufe dieser Uebungen, besonders derjenigen der VII. Division, au der uns das Beherzigenswertheste die stramme Einhaltung der D i s z i p l i n zu sein scheint.

Daß diese für den Einzelneu so selten wiederkehrenden Uebungen zur Leitung kombinirter Truppenkörper unmöglich genügen können, ist auch unsere Ansicht, und wir theilen daher mit Vergnügen mit, daß der Chef des Departements sich mit dem Gedanken trägt, in Zukunft je eine Anzahl von Regiments- (etwa 8) und Brigade- (je 4) Kommandanten zu den Uebungen einer Division dienstlich für etwa 8 Tage, unter Auflegung bestimmter Aufgaben etc., herbeizuziehen, was er ohne besondere Kredite oder doch mit sehr mäßigen Mehrausgaben glaubt bewerkstelligen '/AI können.

C. Kavallerie.

3. R e k r u t e n s c h u l e n .

Mit Vergnügen sehen wir, daß der Bundesrath dem im vorjährigen Bericht der ständeräthlichen Commission (Seite 19 und 20) ausgesprochenen Wunsche nach Einführung von Winterreitkursen nachkommen und nächstens eine sachbezügliche Vorlage einbringen will, wonach je in den Monaten Dezember, Januar und Februar 20tägige Kurse in Thun mit altern Pferden abgehalten und so im Winter die nächstjährigen Rekruten insbesondere im Reiten vorbereitet werden sollen.

4. W i e d e r h o l u n g s k u r s e .

Die Commission kann die Absicht des Departements, mit der Zutheilung von Kavallerie zu den Infanterieregimentsübungen gänzlich aufzuhören, nicht unbedingt billigen, indem sie der Ansicht ist, daß hier nicht bloß der Dienst als Ordonnanzen, sondern der Sicherheitsdienst hauptsächlich in Frage komme, der im Regimeutsverband im Ernstfälle kaum ohne Kavallerie versucht würde.

921 Wir wünschen daher, daß wenigstens da, wo die Zutheilung auf dem gleichen Waffenplatze ohne große Detaschirung und damit verbundene unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann , es dabei auch in Zukunft bleibe.

D. Artillerie.

1. R e k r u t e n s c h u l e n .

Die Commission ist der Meinung, daß eine allzu starke Berüksichtigung, respektive Begünsligung der Artillerie bei Aushebung der Rekruten nicht angezeigt sei, da diese Waffe ja im Vergleich mit den andern Gattungen vermöge längerer Unterrichtszeit und stärkern Instruktionspersonals eben so sehr in der Lage sein sollte, ein Durchschnittsmaterial gehörig auszubilden, als alle andern.

Vielleicht bei der Auswahl der Train-Mannschaft könnte auf die aus dem Civilleben der Rekruten mit herübergebrachte spezielle Befähigung etwas mehr Rücksicht genommen werden.

Bezüglich der Disziplin bei der Artillerie haben sich schon Stimmen geltend machen wollen, es dürfte die mehr auf Einschüchterung gehende Art der Instruktion vielleicht etwas Mitschuld daran sein, daß statt Folgsamkeit eine Art Trotz bei den Untergebenen eintrete.

Wir sind nicht in der Lage, uns über die Begründetheit oder Unbegründetheit dieser Auffassung aussprechen zu können, notifiziren sie aber gerade zu dem Zwecke, daß die Betheiligten sich darüber äußern können.

2. W i e d e r h o l u n g s k u r s e .

Die Absicht, den Linientrain gleichzeitig und als integrirenden Bestandteil mit seinem Korps, dem er zugetheilt ist, mobil zu machen, einrücken zu lassen, wird von fachkundigen Militärs sehr gebilligt, und es steht der Verwirklichung nichts entgegen, da die meisten Kantone der 6. und 8. Division, die solche Truppen zu stellen haben, nach den Erklärungen des Chefs des Departements damit einverstanden sind.

F. Sanität.

3. S p i t a l k u r s e .

Bekanntlich können zu solchen Wärterkursen in Civilspitälern höchstens je 3 Wärter, Sanitätssoldaten etc. zugezogen werden, die

922 dann der Oberaufsicht des Spitalarztes, sei er Militär oder nicht, unterstellt, und den übrigen civilen Angestellten des Spitals keineswegs immer genehm, sondern meistens ungern gesehen und überall im Wege sind.

Es könute dies Zweifel in den praktischen Nutzen solcher unkontrolirter Kurse erwecken, denen man nicht alle und jede Berechtigung absprechen kann.

Dennoch ist die Commission der Meinung, da anderweitige praktische Gelegenheit zur Ausbildung in diesem Fache nur äußerst selten geboten sein dürfte, es sei diese wenigstens relativ günstige und nützliche Gelegenheit weiter zu benutzen.

Sanitätswesen.

Veterinärabtheilung.

a. V e t e r i n ä r d i e H s t.

Nur zur Aufklärung dafür, weßhalb die Infanterie bedeutend mehr Civilthierärzte für Behandlung ihrer Pferde in Anspruch nimmt, als die andern Waffen, sei bemerkt, daß diese andern Waffen eben eigene Veterinäre beim Korps haben, die Infanterie dagegen nicht.

Kriegsmaterial.

2. Korpsausrüstung. Material der Truppenverbände.

1) Die Commission wünscht sehr, daß die Ausrüstung der Landwehr sofort beginne, nicht bloß allmälig in Aussicht genommen werde.

2) Ungleich wichtiger noch erscheint es der Commission, daß mit der A n s c h a f f u n g von P o s i t i o n s g e s c h ü t z e n , die jeder künstlichen Landesverteidigung so wie so unbedingt vorausgehen muß, in g r ö ß e r e m U m f a n g e b e g o n n e n und wo möglich schon im nächsten Budget ein Ansatz hiefür aufgenommen werde.

Die Commission hätte hier unbedingt ein Postulat aufgestellt, wenn nicht der Chef des Departements die positive Erklärung abgegeben hätte, daß er selbst diese Anschaffungen längst beabsichtigt und eine Vorlage beim Bundesrathe eingebracht hätte, wenn ihm durch die sachbezügliche Commission (Artillerie-) über ein definitiv angenommenes System bestimmte Anträge gestellt worden wären, was nach den letzthin vorgenommenen Schießproben mit GußstahlPositionsgeschützen in Bälde der Fall sein dürfte.

923

Militäranstalten.

a. Pferderegieanstalt.

Die Commission glaubt mit der Mehrzahl der betheiligten Offiziere, daß eine ziemlich erhebliche Vermehrung des Pferdebestandes dieser Anstalt, sowohl 'für den Fall einer Mobilmachung, als auch für die gewöhnlichen größeren Feldübungen, zum Zweck der schnelleren, billigeren und sachgemäßeren Berittenmachung des Offizierskorps etc., nur von Vortheil sein könnte, und sie fürchtet dabei weder eine Benachtheiligung der inländischen Pferdezucht, noch auch allzugroße finanzielle Opfer für den Bund.

Es dürfte daher wohl noch erheblich über das vom Chef des Departements vorgesehene Maximum von 200 1-ferden hinausgegangen werden.

Postulate.

Die Commission ist einverstanden, daß auch das Postulat vom 21. Februar 1878 als erledigt zu betrachten sei, obwohl, nach unserer Ansicht mit Recht, von Anwendung geringeren Stoffes für den Waffenrock Umgang genommen worden ist.

924

V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

A. Finanzverwaltung.

Nachdem das vom Ständerath anläßlich der Prüfung der 1880er Rechnung aufgestellte Postulat ,,Es s o l l e d i e P r ü f u n g de r R e c h n u n g und de r G e s c h ä f t s f ü h r u n g f e r n e r h i n d e r s e l b e n C o m m i s s i o n ü b e r g e b e n w e r d en " , am 16. Juni 1881 vom Nationalrathe vorzüglich mit der Motivirung gestrichen wurde, daß die Geschäftsprüfungscommission bei Durchsicht der Vorlagen mehr die staatswirthschaftliche und politische Seite im Auge zu halten habe, werden wir uns vorzüglich au dieso Zahlen und Erscheinungen halten, welche diesen Charakter an sich tragen, wenn es auch mitunter schwer sein wird, die richtige Grenze zwischen dem finanziellen und staatswirthschaftlichen Charakter zu finden.

In g e s e t z g e b e r i s c h e r B e z i e h u n g wurde im Berichtsjahre nach Ablauf der Referendumsfrist das Banknotengesetz in Kraft und auf 1. Januar 1882 vollziehbar erklärt, sowie dio Regulative hiezu geschaffen, womit die Ausgabe von Banknoten in jeder Richtung regulirt ist. Die nöthigen Regulative über den Rückkauf und Umtausch der Banknoten, sowie über die Bundeskontroletroie fallen in's laufende Jahr. Ein Nachtrag zur Verordnung vom 26. November 1878, betreffend Taggelder, demgemäß Experten und Beamteten etc., welche z. B. die Hoehalpen bereisen müssen, Fr. l bis 2 per Tag mehrKleiderabnutzungtzuug ausgesetzt wird, fand unsere volle Anerkennung, nur soll dieses mehr nur für die wirklich in diesen Regionen verlebten Tage, nicht aber für allfällig hiemit verbundene Expertisen an Straßen verausgabt werden.

Die durch Postulat vom 29. Juni 1880 angeregte Inventarverordnung vom 26. November 1881 konnte im Berichtsjahr noch nicht ganz erstellt werden, und es fällt deren Durchsicht und Prüfung daher in's laufende Jahr.

Unter Rubrik M ü n z w e s e n erwähnt der Bericht des hohen Bundesrathes ausführlich der stattgehabten internationalen Konferenz, welche bezwecken sollte, die Grundlage einer nationalen Vereinigung zu finden, durch welche die Verwendung des Goldes und

925 Silbers als bimetallischer Münze mit einem festen Werthverhältnisse der beiden Metalle einzuführen wäre, und wobei sich 16 Staaten betheiligten. Wie zu erwarten war, führte dieselbe im Berichtsjahre zu keinem bestimmten Resultate. Während England von einer Doppelwährung gar nichts wissen will, Amerika an seiner Silberwährung im Interesse seiner Silberminen festhalten muß, die einzelnen Staaten der Münzkonvention ohne volles Einverständniß Aller' keine Zugeständnisse machen konnten, hat einzig Deutschland zu Gunsten der Silberwährung einige Zugeständnisse gemacht, und es haben auch vorzüglich Holland und Belgien sich rühmend angestrengt, gemeinschaftliche Grundlagen zu finden. Die Instruktionen, welche der Buadesrath den schweizerischen Abgeordneten gab, waren durchaus korrekt, und wir drücken' anläßlich nur den Wunsch aus, es wollen bei einer nächstens in Aussicht gestellten Fortsetzung der Berathung die schweizerischen Delegirten ja nicht zu übereilt von der bestehenden Doppelwährung Umgang nehmen, da uns immerhin nicht klar ist, woher wir bei einer allfälligen Goldwährung nach englischem System das Gold nehmen, und wohin wir mit dem Silber wollten.

Anläßlich bemerken wir noch, daß wenn auch der Bericht hievon nichts enthält, dennoch im Berichtsjahre an der nördlichen Grenze öfters eine nicht unbedeutende Ueberschwemmung mit deutschem Geld stattfand, indem einzelne Fabrikanten und Geschäfte z. B. mit Provision deutsches Geld kauften und damit ihre Arbeiter auszahlten.

Dieses könnte dadurch verhindert werden, wenn mitunter publizirt würde, daß nur gesetzliche Münzsorten an Zahlungsstatt angenommen werden müssen. Damit würde diesem Uebelstand am besten gesteuert werden können.

Das M i l i t ä r s t e u e r w e s e n betreffend , hat der hohe Bundesrath dem Postulate vom 23. Dezember 1880 Folge gegeben und beschlossen, fernerhin die Militärpflichtersatzsteuer nur für den wirklich versäumten Militärdienst, statt früher für zwei Jahre, zu beziehen.

In Folge des zweiten Postulates vom 28. Juni 1880, welches den Bundesrath angeht, er wolle untersuchen, warum zwischen den einzelnen Kantonen so große Differenzen zwischen den Dienstbefreiten und den von der Militärsteuerpflicht Befreiten bestehen, und wolle dafür sorgen, daß eine einheitliche Anwendung des Gesetzes stattfinde, gibt der Bericht des
hohen Bundesrathes genügende Auskunft, und es sind diese auffälligen Erscheinungen theilweise als in der Natur der Sache liegend ausgewiesen Dagegen ist immerhin zu wünschen, daß die Militärpflichtersatzsteuern in allen Kantoneu gleich gebucht, respektive ausgesetzt seien und daß sie als Förde-

926 rungen an den Abwesenden immer figuriren, damit dieselben später bei allfälliger Rückkehr oder Erbantritten etc. realisirt werden können.

Im B a n k n o t e n w e s e n hat der Bundesrath die nöthigen Anordnungen mit lobenswerther Vorsicht getroffen, und es sind auch dessen Entscheidungen auf Anfragen verschiedener Geldinstitute nach unserer Ansicht durchweg korrekt.

Zur V e r g r ö ß e r u n g der A r t i l l e r i e s c h u ß l i n i e in Thun bedurfte es auch im Berichtsjahre wieder die namhafte Summe von Fr. 100,275, sodaß zur Zeit der Bund in Thun circa 597 Hektaren oder 1660 Jucharten besitzt. Ueberdies sollen für Rechnung des laufenden Jahres circa 22 Expropriationen nöthig sein. Die Jucharte Land ohne Gebäulichkeiten kostet durchschnittlich circa Fr. 2000, welcher Preis uns, in Anbetracht des vielfach schlechten Landes daselbst, als sehr hoch erscheint.

Die K a s s e n i n s p e k t i o n e n sind regelmäßig vorgenommen worden, und die hierüber abgefaßten Protokolle enthalten keine Unregelmäßigkeiten.

Die eidgenössischen W e r t h s c h r i f t e n und Spécialf o n d s betragen nach dem Kurswerth berechnet Fr. 11,245,091. 46; darunter figuriren die eidg. Werthschriften mit Fr. 6,431,668. iM, worunter Fr. 1,686,000 4% eidg. Obligationen und Fr. 1,598,500 4% Berner Staatsobligationen. Wenn diese theilweise wenigstens in 4 1/2% Papiere konvertirt werden könnten, so würde dem Bund hiedurch eine bedeutende Mehreinnahme geschaffen werden können.

Die S p e c i a l v e r w a l t u n g e n bewegen sich sämmtlich normal innert dem Rahmen des Budget und geben der Geschäftsprüfungskommission in ihrer Eingangs bezeichneten Stellung zu keinen weiteren Bemerkungen Veranlaßung.

B. Zollwesen.

Die Gesammteinnahmen der Zollverwaltung betragen Franken 17,436,495. 78, somit gegenüber den büdgetirten Fr. 17,000,000 eine Mehreinnahme von Fr. 436,495. 78, gegenüber den Einnahmen vom Vorjahr einen Mehrertrag von Fr. 225,013, und übersteigen als höchstes Ergebniß seit Bestehen des eidgenössischen Zollwesens das Ergebniß vom Jahre 1876 um Fr. 95,951.

Die Mehreinnahmen betreffen das 1., 5. und 6. Zollgebiet mit je Fr. 547,259. 96, Fr. 69,278. 67 und Fr, 35,137. 91, wogegen die Zollgebiete 2, 3 und 4 mit je Fr. 286,148 53, Fr. 38,206. 42

927 und Fr. 101,808. 41 gegenüber dem Vorjahre im Rückstand sind.

Den Mehreinnahmen entsprechen Mehreinfuhren von Verzehrungsgegenständen, z. B. gedörrtes Obst (4149 q.), Bier (21,019 q.)r Branntweine und Sprit (32,855 q.), Kaffee (13,529 q.), Zucker (16,610 q.), dann Eisen und Baumwolle etc.

Wenn auch diese Mehreinnahme für die Zollverwaltung eine erfreuliche ist, so erregt sie vom nationalökonomischen Standpunkt aus dennoch mehrfache Bedenken, zumal nicht ersichtlich ist, daß die Werthe durch entsprechende Ausfuhr einheimischer Fabrikate paralysirt werden.

Besonders die Finfuhr von Landesprodukten, wie gedörrtes Obst, schafft unseren Landesprodukten bedeutende Konkurrenz und drückt deren Preis.

Noch mehr aber ist die Spriteinfuhr zu einer eigentlichen Plage geworden. Die Fabrikation von Wein, Branntwein, Kirschwasser etc.

vermittelst Sprit schafft der reellen Waare eine derartige Konkurrenz^ daß dem reellen Produzenten oft kaum der Arbeitslohn bezahlt wird. Leider kann nunmehr nach Abschluß des französischen Zollvertrages diesem Uebelstande durch Erhöhung des Zolles auf Sprit nicht mehr wirksam entgegengetreten werden ; immerhin jedoch wäre es am Platze, die Frage zu ventiliren, ob nicht durch Einführung einer einheimischen Fabrikationsbesteuerung eine Erhöhung des Spritzolles angestrebt werden sollte.

Im Allgemeinen ist immerhin erfreulich, daß konstatirt werden kann, daß die Einfuhr quantitativ ab-, die Ausfuhr dagegen zugenommen hat.

Eine beachtenswerthe, wenn auch etwas bemühende Thatsache ist es, daß im Berichtsjahre über 11,000 Stück Vieh, und zwar meistens Großvieh (8992), mehr eingeführt wurden, als im Vorjahre. In einem Lande, dessen Bevölkerung sich vorzüglich mit Viehzucht und Ackerbau beschäftigt, sollte füglich angenommen werden können, daß der nöthige Bedarf bei richtiger rationeller Bewirtschaftung des Bodens und bei Kenntniß der Mästung im Lande selbst produzirt werden könnte, während zur Zeit konstalirt vorliegt, daß einer Ausfuhr von nur 106,296 Stücken eine Einfuhr von 243,976 Stücken gegenübersteht, somit 137,680 Stück Vieh mehr eingeführt wurden. Wolle der hohe Bundesrath in dieser Sache das Möglichste thun, daß durch Hebung der Viehzucht diesem Uebelstande gesteuert werden -kann.

In Vollziehung des Gesetzes betreffend F a b r i k a t i o n von Z ü n d h ö l z c h e n vom 23. D e z e m b e r 1879 ist das Verbot

928 der Einfuhr von Phosphorzündhölzchen mit dem 1. Januar 1881 in Kraft getreten. Wenn im Bericht des hohen Bundesrathes bemerkt ist, daß bedeutender Schmuggel stattfindet und daß sich dio bezüglichen Strafbestimmungen in mehrfacher Beziehung als unzureichend erzeigt haben, so glaubt die Commission dennoch zur Zeit keine Abänderungen befürworten zu müssen, indem diese Erscheinungen mehr oder weniger verschwinden werden, wenn auch in Deutschland die Phosphorzündhölzchen, wie es angestrebt wird, abgeschafft und die Fabrikation der Zündhölzchen in der Schweiz eine bessere sein wird, was bei einiger Anstrengung in kurzer Zeit erreicht werden kann.

Das Verfahren, welches der h. Bundesrath bei beanstandeten Ursprungszeugnissen eingeschlagen hat, finden wir richtig, nur dürfte von Zeit zu Zeit den kantonalen Regierungen die Weisung gegeben werden, ihre Beamtungen, die solche auszugeben haben, anzuweisen, bei Ausstellung derselben möglichst vorsichtig uud gewissenhaft zu sein.

Bezüglich der Revision des Zolltarifs erlauben wir uns, das im letztjährigen Bericht aufgestellte Postulat in dem Sinne zu erneuern, d a ß de r hohe B u n d e s r a t h eingeladen w e r d e , die z weite B e r a t h u n g des neuen Z o l l t a r i f s wenn immer m ö g l i e h n o c h im L a u f e dieses J a h r e s den R ä t h e n zur Behandl u n g v o r z u l e g e n . Durch den Abschluß des Handelvertrages sind einerseits verschiedene Waaren liberirt worden, anderseits sind verschiedene Gewerbe und Fabrikationen durch Erleichterung des Einfuhrzolles in einer Art und Weise benachteiligt worden, daß denselben beförderlichst ein billiger Ersatz durch die Revision des Zolltarifes geboten werden muß.

929

VI. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

Konsulatswesen.

Die schweizerischen Konsulate gewähren im Allgemeinen unserem Handel und unserer Industrie keineswegs denjenigen Nutzen, welchen sie unserer Geschäftswelt bringen sollten und bringen könnten. Immer häufiger daher macheu sich aus der letzteren Stimmen geltend, welche auf Reorganisation dringen. Mit Befriedigung hat die Geschäftsprüfungskommission Notiz genommen von einem unterm 6. Januar d. J. vom Bundesrath an unsere sämmtlichen Konsulate gerichteten Kreisschreiben, welches dieselben zeitgemäß instruirt und sie für Abfassung ihrer Berichte an ein zweckentsprechendes Schema weist. Es steht zu erwarten, daß dieses Vorgehen nicht ohne einige günstige Resultate bleiben dürfte.

Würden sie nicht erfolgen, dann müßte an eine gründlichere Umgestaltung des gesammten Konsulatswesens ernstlich gedacht werden.

Gesetz über Kontrolirung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren.

Im Berichtjahre ist die eben so mühevolle als schwierige Einführung dieses neuen Gesetzes vollendet worden -- wenigstens insoweit, als heute neun Kontroiämter wohl eingerichtet funktioniren.

Mit Neujahr 1882 konnte mit der Stempelung der gesetzlichen Gold- und Silberwaaren begonnen werden.

Handelsverträge.

In das Jahr 1881 fallen theilweise die umfangreichen Unterhandlungen mit der französischen Republik. Durch die im April 1882 erfolgte Ratifikation des französisch-schweizerischen Handelsvertrages seitens der eidgenössischen Räthe hat diese Angelegenheit ihren bestimmten Abschluß gefunden.

Mit I t a l i e n besteht zur Stunde schweizerischerseits kein Handelsvertrag, sondern nur eine provisorische Ueberereinkunft vom

930 Januar 1879, welche, bis Ende 1879 abgeschlossen, bereits dreimal, letzlich bis Ende Mai 1882, verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung bis Ende Dezember 1882 steht in Aussicht. Die Vorarbeiten für einen neuen Handelsvertrag mit Italien sind soweit ausgetragen, daß zum Abschlüsse geschritten werden kann, sobald die französisch-schweizerischen und die französisch-italienischen Verträge durch allseitige Ratifikation perfekt geworden sind.

Fabrikgesetz.

Durch Bundesrathsbeschlüsse sind im Verwaltungsjahrc folgende Gewerbe als den Bestimmungen des Fabrikgesetzes unterliegend erklärt worden : 1) Holzbearbeitungswerkstätten mit Motorenbetrieb in ganz oder theilweise geschlossenen Räumen, in denen mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind; 2) Buchdruckereien mit Motoren und mehr als fünf Arbeitern; 3) Gasfabviken mit sechs und mehr Arbeitern; 4) Stickereien mit drei und mehr Maschinen, in einem oder mehreren Gebäuden arbeitend.

Damit erscheinen Uebelstände gehoben, welche wiederholten Klagen betreffend Ungleichheit vor dem Gesetze Veranlaßung gegeben haben.

Centralstelle für die Landwirtschaft.

Zeit und Verhältnisse drängen die Notwendigkeit wirksamem Arbeitens auf dem Gebiete der schweizerischen Landwirtschaft immer mehr an den Bund heran , und es ist hohe Zeit, daß er diese Arbeit organisire. In dem Beitragswesen, wie solches bis jetzt der Bund gegenüber den Bestrebungen für Hebung der Landwirthschaft betrieb, gibt eine planlose Zersplitterung der Kräfte und es gibt die Art und Weise der Verwendung bezüglicher Mittel den augenscheinlichsten Fingerzeig für das unbedingte Bedürfhiß einer systematischen, fachlich-organischen Vereinheitlichung bei demjenigen Departement, welches allerdings so wie so schon der Mannigfaltigkeit in den Gegenständen seines Bereiches mehr als genug hat und bei welchem ein spezielles Sekretariat für Landwirthschaft in der Person eines tüchtigen Fachmanns wirksame Arbeit vollauf finden müßte -- beim Departement für Handel und Landwirthschaft. Die Landwirthschaft verlangt bei diesem Departement , wie wir glauben , mit berechtigtem Nachdruck einen Ver-

931 treter, welcher anregend auf unsere landwirtschaftlichen Vereine einwirkt, ihre Anforderungen prüft, dieselben abklären hilft und dem Departementschef unterbreitet, einen Vertreter, welcher dem Departementschef als technischer Rath dient, die Entwürfe zu Verträgen, Verordnungen und Gesetzen vorbereitet, die Anregungen der Kantonsregierungen begutachtet, in landwirthschaftlich-statistischen Angelegenheiten dem statistischen Bureau an die Hand geht, das landwirtschaftliche Versuchswesen überwacht und seine Resultate verwerthet etc. etc.

Der Nationalrath hat in Erheblichkeitserklärung einer Motion, welche Aehnliches bezweckte, schon im Jahre 1875 der Sache seine Aufmerksamkeit geschenkt, leider ohne wesentliches Resultat.

Zu Anfang 1881 sodann hat der Regierungsrath von Zürich von Neuem die Initiative ergriffen, um in sehr anerkennenswerther Weise die Anregung bei den Bundesbehörden wiederholt geltend zu machen. Die Regierungen von Bern, St. Gallen und Aargau haben die Anregung unterstützt, und Ihre Commission, indem sie jede weitere Verschiebung der Sache als Schädigung der Interessen des Landes betrachten muß, kommt zur Beantragung des Postulats: ,,D e r B u n d e s r a t h ist b e a u f t r a g t , den e i d genössischen R ä t h e n b e f ö r d e r l i c h e Vo r ,,1 a g e ü b e r E r r i c h t u n g e i n e r l a n d w i r t h ,,schaftlichen C e n t r a l s t e i l e b e i s e i n e m D e p a r t e m e n t für Handel und Landwirthschaft ,, z u u n t e r b r e i t en . "

Landwirtschaftliche Abtheilung der eidgenössischen polytechnischen Schule.

Die land- und forstwirthschaftliche Schule des Polytechnikums besteht aus einer forst- und einer landwirtschaftlichen Abtheilung.

Jede Abtheilung hat 2 Va Jahreskurse. An der landwirthschaftl i c h e n A b t h e i l u n g wirken laut Programm für 1881/82 neben 3 Hauptlehrern 15 Hülfslehrer. ' Die Zahl ihrer regelmäßigen Schüler von 1880/81 war 16 -- davon 7 S c h w e i z e r (4 Zürcher, l Neuenburger, l Basler, l Glarner), die übrigen 10 sind Amerikaner, Ungarn etc.; 1881/82 betrug die Schülerzahl gar nur 14 -- davon 6 S c h w e i z e r (3 Zürcher, l Luzerner, l Thurgauer, l Glarner); die übrigen 8 sind Amerikaner, Ungarn, Rumänen u. s. w. ; Die Anstalt kostet den Bund jährlich bis Fr. 40,000.

Der schwache Besuch der landwirtschaftlichen Schule im Allgemeinen und schweizerischerseits ganz speziell muß um so mehr

932 auffallen, als an derselben ganz vortreffliche Kräfte wirken. Es ist gewiß sehr an der Zeit, daß man den Ursachen der schwachen Betheiligung unserer Landwirthschaft an einem für sie geschaffenen Institute von so eminenter Bedeutung ganze Aufmerksamkeit schenke.

Wir vergessen in unsern Bestrebungen für Hebung der Landwirlhschaft gewiß noch immer allzu leicht, daß auch auf diesem Gebiete die Wissenschaft eine Macht ist. Die Landwirthschaftsschule am Polytechnikum ist in der eben nachgewiesenen Schwäche der Frequenz ganz gewiß gefährdet; sie darf aber nicht leiden, wir haben Grund, sie mit allen Mitteln zu halten und zu heben, wenn ihre Früchte in unserem Kulturboden reifen sollen. Aber nicht nur wir, Bundesversammlung und Behörden, haben die Interessen der Anstalt zu wahren, auch jenen landwirtschaftlichen Vereinen, welche ihr seiner Zeit so wohlmeinend und begeistert riefen, möchten wir an diesem Orte sagen : ,,0 vergesset Euer Kind nicht" !

Die Commission' hält also dafür, daß es sich ja freilich der Mühe lohne, auf Mittel und Wege zu sinnen, welche geeignet sein dürften, die schweizerische landwirtschaftliche Jugend zahlreicher an die landwirtschaftliche Schule heranzuziehen.

Wenn wir einen Blick in's Ausland werfen, um uns umzusehen, was da für ähnliche Zwecke geleistet wird, so muß uns vor Allem die reichliche Belehnung der Studirenden mit S t i p e n d i e n auffallen. Frankreich zahlt einem Landwirthschaft-Studirenden an Stipendien Fr. 1000 und unter Umständen bis Fr. 3000 per Jahr.

Oesterreich verabfolgt an seiner Hochschule für Bodenkultur in Wien 37 Stipendien im Gesammtbetrage von Fr. 29,350 u. s. w.

Wir sehen, im Ausland hat man die Notwendigkeit, die Landwirthschaft in den höhern Bildungsanstalten mit Stipendien besonders reichlich zu bedenken, längst erkannt. Wir haben hierlands gewiß zum allermindesten ebensoviel Veranlaßung zu Studienbeiträgen, wie man in Frankreich, in Oesterreich u. s. w. hat, und es dürfte sich der Mühe lohnen, iu ernste Erwägung zu ziehen, ob dem jungen, für höhere Ausbildung iu der Landwirthschaft richtig qualifizirten Mann, wenn ihn sein Kantou mit Fr. 400 bis 500 per Jahr an unsere eidgenössische Anstalt sendet, vom Bunde nicht ein Gleiches zu dessen Gunsten beizulegen wäre.

Das ,,Institut national agronomique 10 in Paris hat sich mit Erfolg die
Aufgabe gestellt, nicht nur Wirthschafter für größere Güter, sondern auch Kulturtechniker und Beamte der landwirtschaftlichen Verwaltung und endlich auch Landwirthschaftslehrer auszubilden. Die Gelegenheit für A u s b i l d u n g von K u l t u r t e c h n i k e r n , wie sie in Poppelsdorf bei Bonn und ähnlich auch in München geschaffen ist, dürfte im Fernern geeignet sein, die

933

Bedeutung unserer Anstalt in Zürich zu heben ; in einer diesbezüglichen zweckmäßigen Anlehnung derselben an die Ingenieurschule dürfte da belangreicher Erfolg erzielt werden ohne jede namhafte Kosten Vermehrung.

Eine u m f a n g r e i c h e r e V e r s u c h s s t a t i o n f ü r A n s t e l l u n g v o n K u l t u r - , D ü n g u n g s - u n d F ü t t e r u n g s p r o b e n wäre sodann neben einer sogenannten K o n t r o i s t a t i o n ein Mittel, die landwirtschaftliche Schule unseres Polytechnikums den praktischen Interessen der Landwirthschaft etwas näher zu rücken -- ein Moment, welches angesichts der öffentlichen Meinung an diesem Orte nicht unterschätzt werden darf.

Mehr Veranlaßung zur Benutzung unserer obersten landwirtschaftlichen Bildungsstätte müßte speziell in der romanischen Schweiz angenehm verspürt werden, wenn mehr als bisher auch auf V o r t r a g in f r a n z ö s i s c h e r ' S p r a c h e Bedacht genommen würde.

So ließe sich noch auf diesen und jenen Gegenstand hinweisen, welcher in der Beurtheilung des Möglichen in dem, was wir für die landwirtschaftliche Schule verlangen, mehr oder weniger von Belang sein dürfte. Wir bilden uns im Entferntesten nicht ein, erschöpft zu haben, nein, wir wollten im Gegentheil durch unsere kurzen Andeutungen ein Mehreres ab Seite Sach- und Fachkundiger anregen und wir wollten nur nachweisen, daß unsere Anregung ihre Bedeutung hat. Es ist der Commission auch nicht neu, daß sich der Bundesrath in ähnlichem Sinne schon 1879 mit der landwirthschaftlichen Abtheilung am Polytechnikum befaßt hat; man meinte damals, die Anstalt zugänglicher gemacht zu haben durch Erleichterungen dadurch, daß man unter gewissen Umständen Erlaß der Aufnahmsprüfung und Wahl einer individuellen Studienrichtung als zulässig erklärte. Wir haben oben gezeigt, daß wir glauben, es sollte im Interesse der schweizerischen Landwirthschaft und im Interesse der schweizerischen landwirtschaftlichen Schule umfangreicher vorgegangen werden, und wir beantragen in diesem Sinne das Postulat: ,,Der B u n d e s r a t h i s t e i n g e l a d e n , i n E r w ä g u n g ,,zu ziehen und d a r ü b e r Bericht zu e r s t a t t e n , ob ,,die l a n d w i r t s c h a f t l i c h e Schule am P o l y t e c h n i k u m ,,der v a t e r l ä n d i s c h e n L a n d w i r t h s c h a f t n i c h t n u t z ,,barer gemacht werden könnte."

Fischzucht am Polytechnikum. .

Mit Recht wird der Fischerei in der Schweiz seit Erlaß des bezüglichen Bundesgesetzes von 1875 vermehrte Aufmerksamkeit

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geschenkt. Es erscheint sehr angezeigt, daß für Förderung der Erfolge auch die Wissenschaft sich dieser bishin unterschätzten Branche der Volkswirthschaft annehme. Die Commission wünscht, es möchte an der eidgenössischen p o l y t e c h n i s c h e n S c h u l e (VII. A b t h e i l u n g ) G e l e g e n h e i t f ü r B e l e h r u n g i n d e r Fischzucht geboten werden.

Obstbau.

Es liegt außer Zweifel, daß unser Vaterland sehr reich ist an günstigen Standorten für Obstbäume aller Arten, aber diese Staudorte sind leider noch lange nicht in wünschbar ersprießlicher Weise benutzt. Wir haben viel Grund, dem Obstbau als höchst lohnendem Zweige der Landwirtschaft unsere ganze Aufmerksamkeit zu schenken. Wenn bei aller' Entwicklungsfähigkeit desselben die Fortschritte sich leider nur allzu langsam geltend machen, so haben wir offenbar die Ursache hievon nicht einzig nur iu der Natur des Baumes -- in der natürlich langsamen Ausbildung seiner Fruchtbarkeit -- zu suchen, sondern auch in der Thatsache, daß im Volke über die Bedeutung, über die Pflege und über die Verwerthung des Obstbaumes und des Obstes noch gar vielfach die richtige Auffassung und damit für die Sache die innere Anregung fehlt. Mit einem gediegenen und billigen Volksbüchleiu dürfte in dieser Richtung erfolgreich ergänzt werden, was der schweizerische.

Obst- und Weinbauverein, was speziell die Baumwärterkurse und dergleichen mehr in anerkennenswerthester Weise anstreben. Wir kommen daher zu dem Wunsche : ,,Es möge der Bundesrath prüfen, ob nicht an einen zukünftigen Bundesbeitrag ,,für Förderuog des schweizerischen Obst- und Weinbaues" die Bedingung der Herausgabe eines gemcinfaßlichen und billigen Werkleins über Obstbau seitens des schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins zu knüpfen sei.

Yiekseuchenpolizei.

Im Nachbarland Italien beschränken sich die Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche auf ein Minimum; von dort her ist der schweizerische Viehstand denn auch beständig besonders bedroht. Es ist konstatirt, daß die gefährliche Seuche wiederholt schon durch oberitalienisches Sömmerungsvieh und speziell durch die Bergamasker Schafheerden in den Kauton Graubünden eingeschleppt wurde und dort unberechenbaren Schaden anrichtete.

Man muß es begreifen, daß die gewöhnlichen Untersuchuugsmaß-

935 regeln nicht hinreichen, wenn man vernimmt, wie in einer Zeit von 10 bis 14 Tagen durch die Haupteingangsstellen Spliigenberg, Castasegna und Campocologno oft 40,000 Schafe befördert werden.

Außerordentliche Verhältnisse rufen außerordentlichen Maßregeln, und diese scheinen am zutreffendsten in einem gemeinsamen Vorgehen der beiden Nachbarländer gefunden zu werden. Die Schweiz ist in der Lage, deßhalb den Austrag gemeinsamer Maßregeln kräftig fördern zu können, weil die oberitalienische Schafzucht von den Bündner Sömmerungsalpen durchaus abhängig ist. Wir geben deßhalb hier der Erwartung Ausdruck, es möchte unserer Gesandtschaft zu Rom gelingen, die angebahnten Unterhandlungen mit Italien derart zu befördern, daß eine Convention endlich auf den 1883er Vieheintrieb in Kraft treten kann.

Hundswuth.

Der Bundesrath will die vom Nationalrath wiederholt gewünschte Vorlage, betreffend Maßregeln gegen die Hundswuth, den eidgenössischen Räthen erst einläßlich einer allgemeinen Revision des Viehseuchengesetzes, welche er beabsichtigt, unterbreiten. Die Commission hält die Dringlichkeit jener Maßregeln für belangreich genug, um dem Bundesrath den Wunsch auszudrücken, er möge das in Aussicht gestellte revidirte Gesetz recht bald vorlegen und darin der Hundswuth besondere Aufmerksamkeit schenken.

Reblaus.

Im Jahr 1880 sind die phylloxerirten Weinbergzonen in den Kantonen Neuenburg und Genf vom Bundesrathe festgesetzt worden, und zwar auf eine Ausdehnung von 1500 m. von den äußersten Angriffspunkten an gerechnet. Es ist nun Thatsache und wir halten darauf, dieselbe an diesem Orte besonders hervorzuheben, d a ß sich d a s E r k r a n k u n g s g e b i e t i m B e r i c h t j a h r e n i c h t e r w e i t e r t hat.

Neu angegriffene Stöcke, welche übrigens mit dem bekannten Mittel des Schwefelkohlenstoffs angelegentlichst behandelt wurden, gehören durchweg den genannten Zonen an.

Der internationalen Phylloxerakonvention ist von uusern Nachbarländern zur Stunde einzig noch Italien ferngeblieben. Wenn auch angesichts der guten Vorschriften, welche Italien für Bekämpfung des gefährlichen Insektes hat, Vorschriften, welche an Schärfe in mehr als einer Richtung die Conventionalbestitnmungen Bundesblatt. 34. Jabrg. Bd. II.

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936 geradezu überholen -- vorderhand im Ausbleiben dieses Landes nicht gerade Veranlaßung zu besonderer Beunruhigung liegt, so dürfte immerhin der Beizug Italiens in den Verband unsererseits um so weniger aus den Augen fallen gelassen werden, als seine Weinberge uns jetzt durch die Gotthardbahn bedeutend näher gerückt sind.

Forstwesen.

Die Commission hat sich auch auf diesem Gebiete hauptsächlich damit beschäftigt, zu untersuchen, wie es im Allgemeinen und im Einzelnen um den V o l l z u g des e i d g e n ö s s i s c h e n F o r s t g e s e t z e s vom M ä r z 1876 stehe und welche Fortsehritte speziell das abgelaufene Verwaltungsjahr in dieser Richtung zu verzeichnen habe.

Vor Allem konstatiren wir, daß nun endlich alle Kantone, deren Forstwesen unter gesetzlicher Oberaufsicht des Bundes steht, zum eidgenössischen Gesetze ihre V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g haben. Sie haben ihre Vollziehungsverordnungen, aber leider auch heute noch nicht durchweg ihre Vollziehungsorgane. Wo aber die Organisation noch eine lückenhafte ist, wie in den Kantonen Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis, da müssen selbstverständlich auch die Erfolge mangelhaft bleiben; denn es braucht ein wirksamer Vollzug des neuen Gesetzes vor Allem die richtigen Leute. Wir haben uns überzeugt, daß der Bundesrath mit Nachdruck darauf hält (Art. 30 des Forstgesetzes), die rückständigen Kantone in dieser Beziehung endlich auf den gesetzlichen Boden zu führen, und wir können ein bezügliches ernstes Vorgehen nur billigen.

Mit Befriedigung hat die Commission davon Notiz genommen, daß endlich die A u s s c h e i d u n g der S c h u t z w a l d u n g e n so weit durchgeführt ist, als nur noch eine Anzahl darauf Bezug habender Reklamationen von Waldbesitzern aus Schwyz, Xug, Graubünden und Tessin beizulegen bleibt. Hoffentlich wird bis Ende 1882 die Sache durchaus perfekt.

Im K u 11 u r w e s e n finden wir einzelne Kantone noch Seinbedeutend im Rückstande, so namentlich Wallis mit seinen ausgedehnten holzleeren Waldflächen. Es scheint in der That, daß der Bundesrath in seinen Bestrebungen für Hebung der forstlichen Zustände bei der dortigen Regierung leider nicht das erforderliche Entgegenkommen findet.

937 Im ganzen eidgenössischen Forstgebiet kamen in diesem Verwaltungsjahre rund 6,300,000 Pflänzlinge -- ungefähr gleich viel wie 1880 -- zur Verwendung. Angesichts der Unzulänglichkeit der Saat- und Pflanzkämpe gerade in den größern Gebirgskantonen kann diese verhältnismäßig geringe Leistung nicht just auffallen ; in dieser Beziehung finden wir namentlich die Kantone Tessin und Wallis rückständig. Die Commission erblickt darin denn auch ein ganz bedauerliches Zeichen für die einschlagenden Verhältnisse, daß von den für Bundesbeiträge an A u f f o r s t u n g e n b i i d g e t i r t e n Fr. 30,000 im Berichtjahre n u r Fr. 7 7 3 0 v e r w e n d e t wurden, beziehungsweise verwendet werden konnten. Einige sehr umfangreiche Aufforstungen, deren Projekte bereits genehmigt sind, stehen allerdings für das laufende Jahr in den Kantonen Tessin, Luzern und Bern in sicherer Aussicht, und es dürfte also bald ein besseres Mehr in den Leistungen sich geltend machen. Tessin steht im Begriffe, zu diesem Zwecke' eine Pflänzschule von einer ganzen Hektare anzulegen.

Für die Durchführung der Wal d v e r m a r c h u n g gibt der Art. 10 des eidgenössischen Forstgesetzes eine Frist bis 10. Aug u s t 1881. Man würde sich sehr täuschen, wenn man annehmen wollte, daß da im Ganzen irgendwie Anerkennenswerthes geleistet wäre. Während allerdings einzelne Kantone mit der Arbeit fertig sind, haben andere darin heute n o c h n i c h t e i n m a l e i n e n A n f a n g g e m a c h t , und es steht in Aussicht, daß auch die vom Bundesrath für Marchbereinigung auf Ende 1882 erweiterte Frist wieder nicht ausreichen dürfte. Aehnlich steht es um die W a l d v e r m e s s u n g . Auch da gibt es Kantone, welche n o c h n i c h t b e g o n n e n haben. Freilich fehlt ihnen diesfalls zum Theil noch die richtige Grundlage. Die Instruktion für die T r i a n g u l a t i o n IV. O r d n u n g ist indeß nunmehr als festgesetzt zu betrachten und eine solche auch für die Detailvermessung zur Prüfung bereit.

Mit der Aufstellung der ,, p r o v i s o r i s c h e n W i r t h s c h a f t s p l ä n e " 1 , welche das Gesetz bis 10. A u g u s t 1881 vollendet wissen will, geht es ebenfalls uagemein langsam vorwärts. Die Commission hat sich von der Einfachheit dieser wichtigen Operate überzeugt und kann in der lückenhaften Personalorganisation
einziggenügende Rechtfertigung für die bedeutende Rückständigkeit auf diesem Gebiete nicht finden.

Für die A b l ö s u n g d e r D i e n s t b a r k e i t e n auf Schutzwaldungen beraumt der Art. 14 des wiederholt zitirten Gesetzes eine Frist bis 10. August 1886. Ein Anfang ist gemacht, aber nach sechsjährigem Bestände des Gesetzes nur erst ein kleiner, und es ist

938

ein rascheres Vorgehen dringend geboten, wenn die Hoffnung sich erwahren soll, daß wenigstens da dem noch vielfach mißachteten Gesetze Genüge gethan werde.

Die Commission verkennt keineswegs die großen Schwierigkeiten, welche einer strikten Durchführung des eidgenössischen Forstgesetzes seiner Natur nach in unsern Bergkantonen entgegen stehen, aber sie glaubt auch, daß,nun endlich bezügliche Rücksichten gipfeln dürften da, wo es sich um den Vollzug der allerwichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes handelt, wenn anders dasselbe nicht volllends außer Werth und Wirkung gesetzt werden soll. Die Commission, indem sie, wie gesagt, ein ernsteres Vorgehen des Bundesrathes gegen diejenigen Kantone, welche im Vollzuge des eidgenössischen Forstgesetzes, namentlich hinsichtlich Organisation, noch immer im Rückstande sind, nur billigen kann, empfiehlt demselben des Weitern, mit allem Nachdruck darauf zu dringen, daß die Kantone endlich P f l a h z g ä r t e n v o n h i n r e i c h e n d e r A u s d e h n u n g f ü r Erziehung d e s erforderlichen Kulturmaterials anlegen; sie ladet den Bundesrath des Besondern .zu thunlichst raschem Vorgehen ein : 1) mit Bezug auf N eu a n l a g e von W a l d u n g e n , sobald nun Personal und Kulturmaterial vorhanden sein wird, und 2) mit Bezug auf die A b l ö s u n g derjenigen D i e n s t b a r k e i t e n in d e n S c h u t z w a l d u n g e n , welche m i t d e m Zwecke dieser Waldungen unvereinbar sind, so zwar, daß die vom Gesetze diesfalls gegebene Frist eingehalten werden kann.

Fischerei.

Daß man sich die Förderung der Wiederbelebung der schweizerischen Gewässer mit Fischen auch von Bundeswegen angelegen sein läßt, ist, abgesehen vom Gesetze, schon in der hohen nationalökonomischen Bedeutung der Sache voll und ganz gerechtfertigt.

Wer in dieser Beziehung noch den geringsten Zweifel haben könnte, den müßten die Zolltabellen überzeugend belehren. Die Commission glaubte denn auch keineswegs zu weit zu gehen, wenn sie anläßlich der Behandlung des Departements des Innern die Anregung machte, die Fischzucht zum Lehrfach an der polytechnischen Schule in Zürich zu erheben.

Mehrere Kantone sind leider auch heute noch nicht im Besitze einer Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fischerei von 1875. Bei einzelnen Grenzkautonen mag sich dieses allerdings darin entschuldigen, daß sie mit Grund erst den Austrag der augeregten

939 Fischereiverträge mit den betreffenden Nachbarländern abwarten wollen. Im Allgemeinen aber darf sich in dieser Beziehung sowohl als auch des Besondern hinsichtlich der Conventionen mit dem Auslande der Wunsch auf thunlichste Beförderung gar wohl rechtfertigen.

Unsere Gewässer waren früher entschieden fischreicher, als sie es heute sind. Der Bundesrath glaubt die Gründe der überraschenden Abnahme ihres Fischreichthums hauptsächlich zu finden in der Vergiftung der Gewässer durch Einlauf aus den verschiedenen Fabriken, in der Unterbrechung des Laichzuges durch Schwellen und Wehren, in der Beschränkung der Laichplätze durch Fluß- und Bachkorrektionen und endlich auch in der unzulänglichen Handhabung der gesetzlichen Schutzbestimmungen. Die Commission theilt vollständig diese Anschauung des Bundesrathes, und sie hat sich deßhalb mit ganz besonderer Befriedigung davon überzeugt, daß sein Departement damit angelegentlich beschäftigt ist, gerade von diesen Gesichtspunkten aus dem Uebelstande nach Kräften zu steuern.

VII. Geschäftskreis des Post- und Eisenbahndepartements.

1. IPostverwaltixng.

Der Reinertrag der Postverwaltung im Jahre 1881 betrug Fr. 2,034,282 und übersteigt denjenigen des Vorjahres nur um die geringe Summe von Fr. 22,418, während die Vermehrung im Jahr 1880 gegenüber 1879 die schöne Summe von Fr. 220,281 erreicht hatte.

940 Günstiger gestaltet sich die Sache, wenn man sie mit dem Budget vergleicht. Es zeigt sich nämlich in beinahe allen Einnahmerubriken eine Vermehrung, welche iü der Rubrik Briefe, Geldanweisungen, Pakete und Golder sogar ziemlich bedeutend ist und sich im Ganzen auf Fr. 568,837 beläuft. Daneben beliefen sich die Ausgaben auf Fr. 401,445 weniger als büdgetirt worden war, so daß sich dem Budget gegenüber ein vermehrter Reinertrag von Fr. 970,282 ergibt. Das nicht ganz günstige Ergebniß aus dem Reisendentransport kann wenigstens zum Theil nicht mit Unrecht den ungünstigen Witterungsverhältnissen des September zugeschrieben werden. Freilich läßt sich nicht verkennen, daß noch gar mancher eidgenössische Postwagen nur wenig benutzt wird.

Doch sind wir nicht im Falle, zu beurtheilen, ob nicht noch Postkurse bestehen, welche im Verhältniß zu ihren Unkosten dem Verkehr nur unbedeutende Dienste leisten, wohl aber können wir konstatiren, daß sich auch in dieser Beziehung gegen früher Manches gebessert hat, wie denn überhaupt anerkannt werden muß, daß die Post Verwaltung bemüht ist, alle diejenigen Ersparnisse zu machen, welche ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgabe möglich sind.

Wenn die Sparsamkeitsbestrebungen des Departements unsere volle Billigung haben, so billigen wir aber nicht minder die erhebliche Mehrausgabe von Fr. 288,500 für Gehalte und Vergütungen. Pflichtgetreue Beamte, von welchem Range sie auch sein mögen, verdienen von Zeit zu Zeit ein Zeichen der Anerkennung und der Aufmunterung von Seite ihrer Vorgesetzten, und eine schrittweise Gehaltsverbesserung, welche in einer nicht allzulangen Reihe von Jahren die Angestellten dem Genüsse ihrer gesetzlichen Maximalbesoldung entgegenführt, scheint uns das geeignetste und richtigste Mittel zur Pflanzung und Erhaltung eines guten Beamtenstandes.

Um uns auf nicht allzu zeitraubende Weise davon versichern zu können, daß und in welchem Umfange das von Seite des Departementes geschieht, hätten wir neben den zahlreichen Tabellen, welche dem Berichte des Departementes beigelegt sind, gerne auch eine solche gelesen, welche in übersichtlicher Weise gezeigt hätte, in welchem Verhältnisse die Besoldungen mit der Zahl der Dienstjahre steigen. Wir hatten anfänglich die Absicht, eine solche Tabelle von uns aus anfertigen zu lassen und sie unserm Berichte beizulegen. Da
uns das jedoch wegen der uns nur sehr spärlich zugemesseneu Zeit nicht möglich war, so beschränken wir uns auf den Wunsch, es wolle das Departement seinen künftigen Berichten eine solche Tabelle beifügen.

Von den Vorlagen, mit welchen der Bundesrath beauftragt ist, oder mit welchen er sich aus eigener Initiative beschäftigt, lieben

941

wir zunächst diejenige hervor, welche sich auf die Erhebung von Wechselprotesten durch die Postverwaltung bezieht. Wir glauben, eine Einrichtung dieser Art würde dem Verkehr große Dienste leisten und nicht nur die verursachten Unkosten vergüten, sondern der Postkasse noch einen Gewinn zuführen. Wir wünschen daher eine möglichst beschleunigte Vorlage eines bezüglichen Berichtes und Antrages.

Nicht minder erwünscht wäre eine beförderliche Vorlage eines Berichtes und Antrages betreffend die Förderung von Ersparnissen durch eine geeignete Mitwirkung der Postverwaltung. Wir verkennen die großen Schwierigkeiten durchaus nicht, welche dabei zu überwinden sind, allein die Vortheile einer solchen Einrichtung für die Hebung unseres Nationalwohlstandes sind zu groß, als daß wir nicht bei unserer Postverwaltung den festen Willen zu einer raschen Ueberwindung der bestehenden Schwierigkeiten voraussetzen sollten. Wenn es auch in unserem Vaterlande viele Ortschaften und Gegenden gibt, in welchen durch gemeinnützige Vereine und Männer der Bevölkerung genügende Gelegenheit gegeben wird, ihre Ersparnisse sicher und gewinnbringend anzulegen, so läßt sich dagegen auch nicht in Abrede stellen, daß es auch andere Ortschaften0, ja Gegenden gibt, in welchen den Bewohnern die Möglichkeit fehlt, ihre Ersparnisse in leicht erreichbarer Nähe sicher anzulegen. Die Errichtung von Postsparkassen wird daher bei uns eben so wohlIhätig wirken, wie das in andern Ländern der Fall war, wo solche eingeführt wurden.

Die übrigen im Berichte des Postdepartementes angeführten Vorlagen sind theils durch bezügliche Beschlüsse der eidg. Räthe erledigt, theils liegen sie zur Berathung vor denselben, und wir haben daher keinen Anlaß, uns mit denselben zu befassen. Wenn wir dabei für das Posttaxengesetz eine Ausnahme machen, so geschieht es, um auch bei dieser Gelegenheit unsere Ansicht über die Zeitungstaxe auszusprechen. Trotz einzelner Ausschreitungen wirkt unsere Presse im Ganzen wohlthäüg. Daneben trägt aber unsere Presse einen so wesentlich lokalen Charakter und ist deßhalb so wenig gewinnbringend, daß ihr nicht nur jede Erleichterung höchst willkommen sein muß, sondern daß dieselbe auch indirekt einen wphlthätigen Einfluß auf ihre Qualität haben wird. Wir sind daher der Ansicht, es sollte die jetzige Taxe von l Rappen per Exemplar wo
immer möglich auf die frühere Taxe von 3k Rappen herabgesetzt werden.

Die, sei es im Inlande, sei es mit dem Auslande, abgeschlossenen Verträge u. s. w. gaben uns zu keinen Bemerkungen Anlaß.

942

Die Fälle von Verletzungen des Postregals sind nicht bedeutend (515) und werden in ihrer überwiegenden Mehrzahl (482) durch die Verwendung schon gebrauchter Frankozeichen begangen. Daneben ist es freilich ein offenes Geheimniß, daß der Mißbrauch der Portofreiheit ein viel ausgedehnterer ist, als man aus der kleinen Zahl von entdeckten und bestraften Fällen (20) schließen dürfte. Es scheint uns, die Postverwaltung sollte diesen Unfug viel energischer als bisher bekämpfen, zunächst dadurch, daß sie sich mehr um die Entdeckung solcher Mißbräuche bemüht, sodann aber dadurch, daß sie im Falle der Entdeckung ganz erheblichere Bußen verhängt., als bisher.

Die Unfälle, welche das Postpersonal auf Dienstfahrten betroffen haben, sind wenig zahlreich (13), und aus der geringen Summe der dahin bezahlten Entschädigungen (Fr. 876) ziehen wir den erfreulichen Schluß, daß die erlittenen Verletzungen nur unerheblich waren. Die ständige jährliche Kreditsumme von Fr. 8000, welche für Entschädigungszwecke von der Bundesversammlung gewährt worden ist, wird, soweit sie nicht zur Verwendung kommt, sammt den Zinsen des bereits angelegten Kapitals kapitalisirt und auf diese Weise ein Reservefond gebildet, welcher dazu dienen soll, allfälligen bedeutenderen Eventualitäten ohne erhebliche Belastung des Jahresbüdget zu begegnen. Dieser Reservefond beträgt, jetzt Fr. 38,444 und ist im Berichtjahr um Fr. 8495 vermehrt worden.

Wir billigen es, daß der Bundesrath Angesichts dieser günstigen Sachlage beschlossen hat, die Unfallversicherung, welche sich bis Ende 1881 nur auf das fahrende Postpersonal erstreckte, von Anfang 1882 an auf alle Unfälle des Postpersonals im Dienste überhaupt auszudehnen. Wir billigen es nicht nur mit Rücksicht auf die Wohlthat, welche dadurch dem Postpersonal erwiesen wird, sondern wir billigen es namentlich auch wegen des guten Beispiels, welches dadurch der Bundesrath allen denjenigen gibt, deren Angestellte von Unfällen betroffen werden können.

Auch die Unfälle, welche die die Post benutzenden oder dritte Personen durch den Postdieust erlitten haben, scheinen weder zahlreich noch erheblicher Natur gewesen zu sein. Wir schließen das aus der für die betroffenen Personen bezahlten Vergütungssumme von Fr. 9912, von welchen noch der größere Theil mit Fr. 5000 von einem im Jahre 1880 stattgefundenen
Unfälle herstammt.

Immerhin wünschen wir, es möchte das Postdepartement in künftigen Berichten auch die Zahl der vorgekommenen Unfälle und der verletzten Personen anführen.

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2. Telegr-aplienver-waltung-.

Das finanzielle Ergebniß des Berichtjahres ist ein günstiges.

Zwar blieb der Aktivsaldo um zirka Fr. 16,000 hinter dem Vorjahre zurück, dafür wurde aber aus dem Ertrage die Erstellung der Telephonnetze von Basel, von Bern und theilweise auch von Genf mit einer Gesammtausgabe von Fr. 163,128 bestritteu. Die vermehrte Depeschenzahl, welcher dieses günstige Resultat zu verdanken ist, zeigt sich jedoch wesentlich in einer Vermehrung der internationalen und der Transitdepeschen mit 16,69, beziehungsweise 25,71 °/o, während die Vermehrung bei den internen Depeschen nur 4,93 °/a beträgt.

Den Standpunkt, welchen die Telegraphenverwaltung gegenüber dem Telephon eingenommen hat, billigen wir. Bei jedem Staatsmonopol muß der staatliehe Betrieb die Regel, die Konzession die Ausnahme sein. Wo das umgekehrte Verfahren Platz greift, da ist entweder der Staat auf dem Wege, das Monopol aufzugeben, oder das Monopol im Begriffe, den Händen des Staates zu entschlüpfen.

Nicht minder theilen wir die Ansicht der Telegraphenverwaltung über die Verbindung der Telephonnetze zweier Städte und über die Ausdehnung eines Telephonnetzes über das eigentliche Stadtgebiet hinaus. Das Bedürfniß nach telephonischen Verbindungen wird schnell wachsen und überall, wo sich ein wirkliches Bedürfniß zeigt, d. h. ein Bedürfniß, welches kräftig genug ist, auch seine Kosten zu decken, muß die Verwaltung demselben auch entsprechen, und sie würde sich auf die Dauer vergeblich sträuben, dasselbe zurückzudrängen. So wenig man s. Z. wegen der Möglichkeit einer Abnahme der Posterträgnisse die Ausdehnung der Telegraphennetze hemmte, so wenig wird man heute wegen der Möglichkeit einer Abnahme der Telegraphenerträgnisse die Ausdehnung der Telephonnetze hindern können und wollen. Wir billigen es daher, daß die Telegraphenverwaltung die Ausdehnung der Telephonnetze in's Auge gefaßt hat und sich für allfällige Einnahmeverminderung durch entsprechende Zuschlagtaxen decken will.

Immerhin wäre es erwünscht, wenn das ganze Gebiet der Téléphonie durch gesetzliche und Jedermann bekannte Bestimmungen geregelt würde. Wir stellen ein bezügliches Postulat nur deßhalb nicht, weil wir nicht zu beurtheilen vermögen, ob für ein solches Gesetz bereits genügendes Material und hinlängliche Erfahrungen vorliegen.

Die vom 10. August bis zum 20. November in Paris stattgefundene elektrische Ausstellung und der damit verbundene internationale Kongreß, welche beide auch von der Schweiz beschickt

«44 und besucht wurden, haben uns eine verhältnißmäßig nicht bedeutende Summe gekostet. Bei dein großen Interesse, welches die Fortschritte der Elektrizität und deren Verwendung auf den verschiedenen Gebieten der Industrie und der Technik allseitig erregen, hätte man es gerne gesehen, wenn der Bundesrath bei diesem Anlasse darauf bedacht gewesen wäre, sich einen einläßlichen Bericht über die Verhandlungen dieses Kongresses zu verschaffen und denselben zu veröffentlichen. Die fünf Zeilen, mit welchen das Postdépartement auf Seite 41 seines Berichtes über diese hochwichtige Angelegenheit hinweggeht, scheinen uns auch gar zu dürftig.

3. Eisenbahnwesen.

Der einzige im Berichtjahre in Folge eines Postulates ausgearbeitete Gesetzesentwurf über die Konzessionirung von Straßenbahnen wurde vom Bundesrath wieder zurückgelegt, ,,um HD Hand der Entwicklung, welche das Straßenbahnwesen neuestens zu nehmen scheint, den Umfang der nöthigen gesetzlichen Regelung noch zu prüfen". Wir gestehen, daß uns das angeführte Motiv eher ein Grund der Beschleunigung als der Verzögerung der Gesetzesvorlage zu sein scheint.

Die internationalen Eisenbahnanschlüsse Genf- Hochsavoyen, Jurabahnen mit den entsprechenden französischen Linien und endlich bei St. Gingolph sind nun von allen Betheiligten genehmigt, und zwar nach dem Wunsch und Bestreben des Bundesrathes sowohl in Verbindung unter sich als in Verbindung mit den Zollverhältnissen der freien savoyischen Zone. Wir freuen uns sowohl darüber, daß diese Angelegenheit endlich zum Abschluß gekommen ist, als auch über die Art und Weise, wie sie zu Ende geführt wurde.

Ueber die wenigen vom Bundesrathe in Expropriationsfällen getroffenen Entscheide erlauben wir uns um so weniger ein Urtheil, als wir keinen Einblick in die näheren Verhältnisse haben. Dagegen erlauben wir uns die Hoffnung auszusprechen, der Bundesrath möge bei solchen Entscheiden immer mit möglichster Behutsamkeit und Schonung vorgehen. Verlangen die großen Interessen des Verkehres eine Expropriation, so bedürfen die kleinen Interessen der Besitzer der möglichsten Schonung, und namentlich dürfen dabei die Bequemlichkeit und die Sparsamkeit der Bahnverwaltungen nicht über Gebühr berücksichtigt werden.

Dem Beschlüsse der eidgenössischen Räthe gemäß hat im Berichtjahre bei sämmtlichen Bahnen die Ausscheidung und Sicher-

945 Stellung der Kranken-, Unterstützungs- und Depositenkassen stattgefunden (Ersparnißkassen bestehen leider bei keiner unserer Bahnen).

Nur bei den Appenzellerbahnen besteht noch ein kleiner mehr formeller als materieller Anstand, welcher seine Bereinigung noch im Laufe dieses Jahres finden wird.

Bei Anlaß der Bahnhoffragen hätten wir gerne den Wunsch näher motivirt, es möchte bei denselben den lokalen Bedürfnissen, den lokalen Wünschen und den lokalen Behörden mehr Rechnung getragen werden als bisher. Da Sie jedoch beinahe gleichzeitig mit dem Geschäftsbericht auch die Vorlage des Bundesrathes über die Luzerner Bahnhoffrage behandeln werden, so verzichten wir hier auf eine nähere Begründung dieses Wunsches.

Die Kontrole des Bahnzustandes gibt uns nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß. Die von uns eingezogenen Erkundigungen lauten sehr beruhigend dahin, daß sowohl die Frühjahrs- als auch die Detailinspektionen jetzt mit jener Umsicht, Sachkenntniß und Gewissenhaftigkeit ausgeführt werden, welche die Sicherheit des Betriebs so unumgänglich erfordert. Daß die mittlere Schwellendauer von durchschnittlich 22 Jahren bei unseren Eisenbahnen eine zu lange sei, konstatirt der Bericht des Bundesrathes selbst, und zwar gestützt auf die meisten Begehungsberichte. Wir sind um so mehr zu der Hoffnung berechtigt, daß er bei den Bahngesellschaften auf eine raschere Erneuerung der Schwellen dringen werde. Bei manchen auswärtigen Bahnen ist eine durchschnittliche Erneuerung der Schwellen alle 15 Jahre vorgesehen und vorgeschrieben.

Dagegen wünschen wir, daß die Kontrole bei der Erstellung neuer Bahnen strenger ausgeübt werde als bisher. Gerade die Beschädigungen, welche die Hochwasser vom September 1881 an manchen Bahnen verursacht haben, liefern den Beweis, daß man bei der Erstellung mancher Bahnen den Ersparnißgründen mehr Rechnung getragen hat, als der Sicherheit. Derartige Baugrundsätze strafen sich zunächst durch beträchtliche Mehrausgaben, ·wenn eine Bahn den beinahe immer vorauszusehenden Naturereignissen nicht zu widerstehen vermag ; sie haben aber auch immer ärgerliche Betriebsstörungen zur Folge und. könnten unter Umständen zu bedauernswerthen Katastrophen führen.

Wir erlauben uns ferner, den Bundesrath auf die Frage aufmerksam zu machen, ob nicht bei manchen Bahnen in Folge der durch ihre Verhältnisse
hervorgerufenen Ersparnißtendenzen das Personal in einem größeren Verhältnisse reduzirt worden sei, als mit der Sicherheit des reisenden Publikums verträglich ist.

946

Die Kontrole des Betriebsmaterials veranlaßt uns zu dem Wunsche, es möge der Bundesrath die Eisenbahngesellschaften veranlaßen, nach dem Vorgange auswärtiger Bahnen an jedem ihrer Fahrzeuge für Jedermann sichtbar die Daten anbringen zu lassen, an welchen dieselben zum letzten Male kontrolirt worden sind, und wann dieselben zum nächsten Male kontrolirt werden sollen. Es würde das nicht bloß ein das Publikum beruhigendes öffentliches Zeugniß der vorhandenen Bundeskoutrole, sondern auch eine wesentliche Erleichterung der Kontrole selbst sein.

In Beziehung auf die kontinuirlichen Bremsen, deren Vortheile wir durchaus nicht verkennen, ersuchen wir das Eisenbahndépartement um Auskunft darüber, ob es die Frage hat prüfen lassen, welches Schicksal einen Eisenbahnzug erwartet, wenn eine solche kontinuirliche Bremse ihren Dienst versagt oder wenn der dafür ausgelegte Angestellte seine Pflicht nicht thut oder nicht thun kann.

Die Tarife sind eine wahre Plage für das verkehrtreibende Publikum. Wenn alljährlich durchschnittlich 400 neue oder abgeänderte Tarife erscheinen, so kann sich kein Mensch mehr in denselben zurechtfinden und das Publikum ist vollständig abhängig von den Beamten der Bahnen. Leider sind die Tarife in dem leidigen Konkurrenzkampf der Bahnen untereinander eine zu bequeme Waffe, als daß ein Aufhören dieses Unwesens vorauszusehen wäre. Gerne hätten wir einmal vom Bundesrathe erfahren, ob das Eisenbahndepartement die Tarife nicht nur in Beziehung auf ihre konzessionsmäßige Höhe, sondern auch mit Rücksicht auf Art. 35, litt. 3 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 prüfen läßt. Bei den Tarifen der Gotthardbahn wird dann außerdem noch Art. 2, litt, d des Subventionsgesetzes vom 22. August 1878 zu berücksichtigen sein.

Schließlich glauben wir noch die Thätigkeit rnerkenneud hervorheben zu sollen, welche das Departement in B. hung auf die Arbeits- und Ruhezeit der Angestellten entwickelt hat, und billigen ausdrücklich die Grundsätze, welche das Departement über Präsenzzeit, über wirkliche Arbeitszeit, über Ruhezeiten und über Feiertage auf Seite 92 u. f. seines Berichtes niedergelegt hat.

947

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Allgemeiner Theil.

Bezüglich Interpretation des Art. 15, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Brachmonat 1880 stimmt die Commission der Auffassung des Bundesrathes zu, wonach die gemischte Natur gewisser staatsrechtlicher und civilrechtlicher Interessen von Anfang an vorhanden und nicht erst im Laufe des Prozesses hinzugekommen sein muß, um die Vorschriften des Civilprozesses punkto Gerichtsgelder, Kosten und Parteientschädigungen in analoge Anwendung bringen zu können.

Der Versuch des Bundesgerichtes, von den kantonalen Gerichtsinstanzen zur Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse, die nicht angefochten werden dürfen, das nöthige Material, also auch Zeugenprotokolle, selbst in solchen Kantonen zu erhalten, wo solche durch die kantonalen Prozeßordnungen eigentlich ausgeschlossen sind, ist durchaus gut gemeint und durch Aritikel 30, Absatz 4 des Organisationsgesetzes vom 27. Juni 1874 genügend motivirt, in seinem Erfolge aber von dem guten Willen dieser Unterinstanzen abhängig.

Ueber den speziellen Theil hat die Commission keine Bemerkungen zu machen, und sie schließt mit dem Antrag auf Genehmigung des Geschäftsberichts pro 1881.

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Zusammenstellung der Anträge dei* Commission.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

Politisches Departement.

1. Der Bundesrath ist eingeladen, die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit die schweizerische Gesandtschaft in Wien diejenigen Dienste leiste, die man von ihr erwarten darf.

Justiz- und Polizeidepartement.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht zu erstatten über die Möglichkeit, dem allzustark um sich greifenden Wirthschuftswesen Schranken zu setzen.

Handel- und Landwirthschaftsdepartement.

3. Der Bundesrath ist beauftragt, den eidg. Räthen beförderliche Vorlage über Errichtung einer landwirtschaftlichen Centralstelle bei seinem Departement für Handel und Landwirtschaft zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist eingeladen, in Erwägung zu ziehen und darüber Bericht zu erstatten, ob die landwirthschaftliche Schule am Polytechnikum der vaterländischen Landwirtschaft nicht nutzbarer gemacht werden könnte.

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B. Im Allgemeinen.

5. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes im Jahr 1881 die Genehmigung ertheilt.

B e r n , den 13. Mai 1882.

Die M i t g l i e d e r d e r C o m m i s s i o n : Vessaz.

Baidinger.

Brosi. *)

Carteret.

Häberlin.

Klein.

Moos.

Römer.

Schmid (Bern).

Tschudy.

Von matt.

·*) Herr Brosi konnte Gesundheits halber an den Arbeiten der Commission nicht Theil nehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Commission des Nationalrathes für Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahre 1881. (Vom 13. Mai 1882.)

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1882

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28

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31.05.1882

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903-949

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10 011 512

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