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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss.

(Vom 11. April 1882.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 8. Juni 1877 wurde die an Offiziere auszurichtende Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß geordnet. Im Verlauf der 5 seither verflossenen Jahre hat es sich jedoch gezeigt, daß einzelne Abtheilungschefs übergangen worden waren und daß einerseits die Vergütung von nur 240 Rationen an die Instruktoren I. Klasse der Infanterie nicht ausreichte, anderseits aber die ausgesezte Wartungsgebühr von 80 Rappen in keinem richtigen Verhältniß zu den wirklichen Kosten stand.

Die Klagen hierüber wurden zu ständigen, und da es nicht anging, wie beabsichtigt war, diese Angelegenheit -- welche in einem Gesezeskraft besizenden Bundesbeschluß geregelt ist -- durch das vorläufig provisorisch für drei Jahre eingeführte Verwaltungsreglement aufzuheben oder zu modifiziren, so blieb nichts anderes übrig, als die Entschädigungen für Pferdehaltung in eine besondere Vorlage zusammenzufassen und den jezigen Verhältnissen anzupassen.

Es war dies um so eher angezeigt, als die bezüglichen Vorschriften die Korpsverwaltung in keiner Weise berühren und somit nicht in das eigentliche Verwaltungsreglement gehören.

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Die Umarbeitung dieser Vorschriften wurde übrigens in gleicher Weise wie der Entwurf des Verwaltungsreglements selbst behandelt, d. h. es wurde das Zusammengehörende des Bundesbeschlusses vom 8. Juni 1877 und der Vollziehungsverordnung vom 13. September 1881 zusammengefaßt, in verschiedene Abschnitte zerlegt, dadurch eine übersichtlichere Gruppirung des Stoffes erreicht und endlich noch einige ergänzende, hauptsächlich der Verordnung über die Kompetenzen der Instruktoren entnommene Bestimmungen, welche unzweifelhaft zur Sache gehören, hinzugefügt.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß zerfällt dadurch in 3 Theile, nämlich die Berechtigungen, die Pflichten der Pferdeeigenthümer und das Ein- und Abschazungsverfahren.

Berechtigungen.

Die Einwände, welche gegen den Beschluß vom Jahr 1877 erhoben wurden, beziehen sich -- wie bereits bemerkt -- hauptsächlich auf a. die unzulängliche Pferdewartungsgebühr; b. auf die Vergütung einer Pferderation für 240 Tage an die stellvertretenden Instruktoren I. Klasse der Infanterie.

Die bisherige Wartungsgebühr von 80 Rpn. per Pferd und per Tag wird allseitig als zu niedrig erklärt, und es muß allerdings zugegeben werden, daß der berechtigte Offizier, besonders wenn er im Dienste und die Arbeitskraft des Wärters nicht anderweitig auszunüzen im Falle ist, noch einen annähernd so großen Betrag aus der eigenen Tasche zuzusezen hat, wenn er auf einen tüchtigen Pferdewärter Anspruch machen will und machen muß, sofern das diesem leztern anvertraute Pferdematerial im Interesse des Fiskus richtig gepflegt und behandelt werden soll.

Gestüzt hierauf sezen wir in Berüksichtigung aller Verhältnisse die Wartungsgebühr auf täglich Fr. l per Pferd und bestimmen überdies für die berittenen Instruktoren während der Unterrichtsperiode eine Zulage von 50 Rp., die auch den Inspektoren für die Reisetage zu verabfolgen wäre.

Die für 240 Tage bewilligte Pferderation an die den Kreisinstruktor vertretenden Instruktoren I. Klasse der Infanterie und den Schießinstruktor reichte nur aus für eine Pferdehaltung vom Frühjahr bis in den Herbst. Die Verabfolgung dieser Ration nur an den einen der beiden Instruktoren I. Klasse eines Kreises hatte die Folge, daß der berittene Instruktor zu einer besonderen Thätig-

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keit verwiesen, der unberittene aber fast ausschließlich mit demjenigen Unterricht betraut wurde, welcher die Berittenmachung weniger erforderte, und somit eine gleichmäßige Verwerthung der Kenntnisse der Betreffenden ausgeschlossen war.

Nur die wenigsten der Instruktoren I. Klasse waren übrigens in der Lage, ein eigenes Pferd zu halten und von der Begünstigung einer Ration Gebrauch zu machen; die übrigen Instruktoren mußten in anderer Weise beritten gemacht werden, und zwar mit Miethpferden, denn es war ihnen unmöglich zuzumuthen, im Frühling zu hohem Preise Dienstpferde anzuschaffen und im Herbst mit Verlust dieselben wieder zu veräußern oder sie über den Winter während vier Monaten auf eigenes Risiko zu halten und auf ihre Kosten zu füttern.

Dieses Verfahren mußte seit Jahren befolgt werden, und die Ausgaben für die Einmiethung der erforderlichen Dienstpferde zum Theil aus den Krediten, welche für die Ausrichtung der Pferderationen jeweilen in die Jahresvoranschläge eingestellt wurden, zürn Theil aber auch aus den Schulkrediten bestritten werden. Abgesehen hievon bot diese Art der Berittenmachung noch den Nachtheil, daß nicht immer taugliche Pferde zur Verfügung standen, wie es die Durchführung einer guten Instruktion erforderte.

Wir sind der Meinung, daß die beiden Instruktoren I. Klasse der Infanterie auch in der Berechtigung zur Haltung eines Dienstpferdes gleichgestellt werden sollen und daß ihnen die Vergütung der Pferderation für das ganze Jahr zuzusichern sei. Bekanntermaßen liegt den Instruktoren I. Klasse, neben dem Kreisinstruktor, <3er wichtigste Theil der Ausbildung der Infanterie ob. Die Felddienstund Gefechtsübungen können bei den großen Front- und Tiefenausdehnungcn unmöglich rationell betrieben, instruirt und überwacht werden, wenn die höhern Instruktoren dieselben nicht zu Pferde leiten können. Auch ist es bemühend für den einen Instruktor I. Klasse, wenn er neben seinem berittenen Kollegen, neben dem Bataillonschef und dem Bataillonsadjutanten zu Fuß einhergehen muß, obschon er häufig in die Lage kommen wird, auf dem Exerzierplaz sowohl als bei Feldübungen, diesen beiden leztern Offizieren in ihren Anordnungen und Dienstverrichtungen rathend und belehrend beizustehen.

Das Recht zum Bezüge einer Pferderation und Wartungsgebühr wünschen wir ferner auch dem Chef des Generalstabskorps
(Stabsbüreau) einzuräumen, weil derselbe hiezu mindestens so berechtigt ist, als die Chefs der übrigen Waffen, und offenbar nur aus Versehen im Bundesbeschluß vom 8. Juni 1877 nicht aufgeführt worden war (§ l, litt. b).

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Eine weitere neue Bestimmung enthält § 4 des Entwurfes. IQ demselben ist die Vorschrift aufgenommen, daß neu augekaufte, d. h.

zum ersten Male zur Sehazung vorgeführte Pferde in einem Alter von mehr als 8 Jahren nicht angenommen werden dürfen, um zu verhüten, daß ältere Pferde, für welche bald Minderwerthe und Abschazungen bezahlt werden müssen, oder welche bald dienstunfähig werden, erworben werden.

Die §§ 5 und 6 sind der Verordnung über die Kompetenzen der Instruktoren entnommen und bilden eine nothvvendige Ergänzung des Abschnittes. Neu ist in § 5 die Bestimmung, daß für ein vom schweizerischen Militärdepartement bewilligtes Ersazpferd das Miethgeld ausgerichtet wird. Die Zumuthung an einen Instruktor, wenn sein Pferd im Dienste erkrankte und für längere Zeit dienstunfähig blieb, sich in eigenen Kosten neu beritten zu machen, zu seinem kranken Pferde noch ein dienstfähiges zu halten, war eine unbillige und unhaltbare; sie hatte außerdem noch den Nachtheil für den Fiskus selbst, daß Pferde, welche ärztlicher Pflege und Schonung bedurften, gebraucht wurden und daß infolge dessen höhere Abschazungen bezahlt werden mußten. Die eidg. Militärverwaltung hat es übrigens in der Hand, die Berechtigung zu Ersazpferden nicht länger zu gewähren, als absolut erforderlich ist. Wenn wir aber die Verabfolgung eines Miethgeldes befürworten, so nehmen wir dagegen andererseits davon Umgang, eine Wartungsgebühr für das Ersazpferd, wie sie bisanhin bezahlt wurde, auszurichten. Dasolche Fälle selten vorkommen, so sind die Kosten für nöthige Ersazpferde nur gering und durch die Verminderung von Abschazungsauslagen mehr als gedekt.

Pflichten der Eigenthümer.

Als neue Bestimmungen erscheinen in diesem Kapitel : 1. Ein Zusaz zu § 8, womit untersagt wird, die Pferde zu Privatzweken an Dritte auszuleihen, und ein solcher zu § 12, wonach der Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen würde, vom Eigenthümer des Pferdes zu tragen ist.

Durch diese Bestimmungen wird bezwekt, jeden Schaden, der außer Dienst durch leihweises Abgeben der Pferde an Dritte entstehen kann, von der eidg. Militärverwaltung abzuwenden und dem fehlbaren Eiarenthümer auf unzweideutige Weise zu überbinden.

"'O^ 2. Ein Zusaz zu § 9, daß vom Oberkriegskommissariat in Ausnahmefällen auch die Ausbezahlung der Rationsvergütung in Geld während des Instruktionsdienstes bewilligt werden kann. Dieser

339 Fall tritt namentlich auf Infanteriewaffenpläzen ein, während der ersten Hälfte der Rekrutenschulen, wenn bloß 1--2 Pferde des Kreisinstruktors oder der Instruktoren I. Klasse im Dienste stehen, und ein Bezug der Ration in natura sich dienstlich nicht leicht durchführen läßt.

3. Eine Bestimmung im § 15> über den Unterhalt des Beschlages, welche ebenfalls der Verordnung über die Instruktorenkompetenzen entnommen ist und der Vollständigkeit wegen hieher gehört.

Ein- und Abschazungsverfahren.

Die in diesem Abschnitt besprochenen Vorschriften schließen sich mit einigen Redaktionsäuderungen denjenigen der Verordnung vom 13. September 1881 an.

Den Schluß bildet die Bestimmung, daß über die Berittenmachung einzelner nicht rationsberechtigter Instruktoren, sowie der außerordentlichen Instruktoreii und Instruktionsaspiranten eine besondere Verordnung des Bundesrathes zu erlassen sei, in welcher gleichzeitig nach Mitgabe des § 120 des Verwaltungsreglements, ,,Besondere Feldverhältnisse11, die Kompetenzen des Instruktionspersooals überhaupt regulirt werden sollen.

Diese beiden Bestimmungen rufen einer Revision unsere Beschlusses über die Festsezung und Ausrichtung der Kompetenzen für Besoldung, Berittenmachung und andere Dienstverhältnisse des ständigen und außerordentlichen Instruktiouspersonals, welche wir, sofern der. vorliegende Beschlußentwurf die Genehmigung der eidg.

Räthe erhält, unverzüglich an die Hand nehmen werden.

Was nun die finanzielle Tragweite unserer Vorlage anbelangt, so beziffert sich dieselbe auf zirka Fr. 25,600, die folgendermaßen sich zusammensezen : l Pferderation mit Wartungsgebühr für den Stabschef Fr. 1,095 8 Pferderationen ,, ,, ,, 8 Instruktoren I. Klasse der Infanterie ,, 8,760 9 Pferderationen mit Wartungsgebühr für weitere 125 Tage der übrigen 8 Instruktoren der Infanterie, à Fr. 3 = ,, 3,375 Uebertrag Fr. 13,230

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Uebertrag Fr. 13,230 Erhöhung der Wartungsgebühr : a. Für 4 Waffenchefs und 8 Divisionäre, à 20 Rp. täglich b. Für 9 Ober- und Kreisinstruktoren, à 20 Rp. täglich ·c. Für 15 Instruktoren der Kavallerie, à 57 X 73 = 4,161 20 Rp. täglich
täglich .

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f. Für 15 Kavallerieinstruktoren u. l Artillerieinstruktor, 768 240 Tage à 20 Rp. = Zulage' von 50 Rp. an 62 Instruktoren für zirka 240 Diensttage = .

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7,440 Total Fr. 25,599 Diese Mehrausgabe wird in Wirklichkeit nicht eintreten, weil «inzelne Offiziere troz der Besserstellung sich zur dauernden Pferdehaltung gleichwohl nicht entschließen werden und es sodann nicht denkbar ist, daß, namentlich bei den Instruktoren, sie stets im Besize ihrer Dienstpferde bleiben und nicht während längerer oder kürzerer Dauer sich derselben begeben.

Im Weitern ist nicht zu übersehen, daß unter den jezigen Verhältnissen die zweiten Instruktoren I. Klasse auf Rechnung der Kurse, und zwar im Interesse des richtigen Dienstganges, beritten gemacht werden mußten, nämlich während : des lezten Fünftels aller 24 Rekrutenschulen zirka 240 Tage der 12 Bataillonswiederholungskurse einer Division n 192 n ,, 4 Regimentswiederholungskursen .

72 n ·n 2 Brigadenwiederholungskursen 36 n ·n Divisionsübung 18 ·n ·n ,, Centralschulen ·n 115 ·n ,, 26 Bataillonswiederholungskurse der Landwehr für je li Tage = .

.

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.

286 Total 959 Tage, wofür sich die Vergütung nach dem Verwaltungsreglement täglich ·auf Fr.' 9. 50 und die Gesammtausgabe auf Fr. 9110 berechnet.

In dieser Summe sind indessen nicht Inbegriffen die Kosten der Schazungsexperten und die häufigen Abschazungen, welche genau

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oicht festgestellt werden können, im mäßigsten Anschlage jedoch ^obige Ausgabe noch um zirka Fr. 1500 vermehren dürften.

Wir glauben durch diese Berechnung der Wahrheit möglichst nahe gekommen zu sein, und es hätte nach unserer Ansicht die Annahme unserer Vorlage eine effektive Mehrbelastung des Budget von rund Fr. 15,000 zur Folge, wobei die Reduktion durch zeitweise Nichthaltung rationsberechtigter Pferde ganz außer Berechnung gelassen wird.

Gestüzt auf obige Auseinandersezungen und die mit der Neuerung ·verbundenen Vortheile für die Instruktion, beehren wir uns, Ihnen, Tit., nachstehenden Beschlußent'wurf zur Prüfung und1 Genehmigung vorzulegen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. April 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bnndesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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Bnndesbeschlüß betreffend

Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß,

Die Bundesversammlung de,,r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. April 1882, beschließt: 1. Berechtigungen.

Art. 1. Im Friedensverhältniß sind zum Bezug von Fourragerationen nebst Pferdewartungskosten für effektiv gehaltene diensttaugliche Pferde berechtigt: A. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd: a. die Kommandanten der Armeedivisionen; b. die Waffenchefs der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und des Genie und der Chef des
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B. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd und bis auf 240 Tage für ein zweites Pferd : a. die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie; b. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

Art. 2. Die Rationsvergütung wird alljährlich vom Bundesrathe nach den Durchschnittspreisen der Fourrage festgesezt.

Das Oberkriegskommissariat hat die Rationsvergütungen monatlich, jedoch iii provisorischem Betrage, auszubezahlen.

Die definitive Abrechnung findet am Jahresschlüsse nach der durch den Bundesrath erfolgten Festsezung der Rationsvergütung statt.

Art. 3. Für die Pferdewartungskosten wird per Tag und per Pferd ein Franken vergütet.

Ueberdies beziehen sämmtliche rationsberechtigte Offiziere, wenn sie im Instruktionsdienste oder auf Inspektionen sich befinden, eine Wartungszulage von 50 Rp. für jeden Dienst- oder Reisetag.

Die Pferdewartungskosten werden für die nämlichen Tage wie die Rationen monatlich ausbezahlt.

Art. 4. Die Pferde werden eingeschäzt und kontrolirt und bleiben während der Zeit, für welche die Rationsvergütung geleistet wird, in der Schazung.

Neu angekaufte, beziehungsweise zum ersten Mal zur Schazung "o vorgeführte Pferde dürfen in einem Alter von mehr als 8 Jahren nicht angenommen werden.

Art. 5. Pferde, welche während des Dienstes erkranken, werden auf Kosten des Bundes ärztlich behandelt und verpflegt.

Bleiben solche Pferde während längerer Zeit dienstuntauglich, so kann den betreffenden Eigenthümern durch das schweizerische Militärdepartement, bei Instruktoren nach

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eingeholtem Gutachten des zuständigen Waffenchefs, die Haltung eines Ersazpferdes nach Maßgabe der Dienstverhältnisse bewilligt werden.

IQ diesem Falle wird für das Ersazpferd täglich ein Miethgeld von Fr. 4 und eine Fourrageration ausgerichtet.

Art. 6. Rationsberechtigte Offiziere, welche kein eigenes eingeschäztes Dienstpferd besizen, können sich mit Bewilligung des schweizerischen Militärdepartements im Instruktionsdienste oder bei Inspektionen mit Miethpferden beritten machen (Artikel 4 des Bundesgesezes vom 16. Juni 1877) und erhalten in diesem Falle für die Zeit, während welcher sie beritten sind, täglich eine Fourrageration und eine Pferdewartungsgebühr von Fr. 1. 50; ein Miethgeld wird ihnen dagegen nicht vergütet.

2. Pflichten des Eigenthümers.

Art. 7. Die rationsberechtigten Offiziere sind verpflichtet, bei Dienstverrichtungen ihre eigenen Pferde und Wärter zu benuzen. Ausnahmen kann das schweizerische Militärdepartement gestatten.

Art. 8. Es ist untersagt, Pferde, für welche Jahresrationen vergütet werden, direkt oder indirekt der Eidgenossenschaft in Miethe zu geben oder zu Privatzweken an Dritte auszuleihen.

Art. 9. Während der ganzen Dauer des Instruktionsdienstes hat der Vergütungsberechtigte die Rationen gleich wie im effektiven Dienste in natura zu beziehen, und es fällt während dieser Zeit der Anspruch auf Rations Vergütung dahin. IQ Ausnahmefällen kann vom Oberkriegskommissariat die Ausbezahlung der Rationen in Geld auch während des Instruktionsdienstes bewilligt werden.

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Art. 10. Für die Zeit, während welcher der betreffende Offizier im effektiven Dienste steht und die gesezlichen Pferdekompetenzen bezieht, wird die Rations Vergütung für das Priedensverhältniß, sowie die Pferdewartungsgebühr suspendirt.

Art. 11. Um zur Rations Vergütung berechtigt zu sein, hat sich der betreffende Offizier darüber auszuweisen, daß er während der Zeit, für welche er die Vergütung beansprucht, im Besize des entsprechenden eigenen diensttauglichen Reitpferdes gewesen sei.

Zu dem Behuf führt der Oberpferdarzt über sämmtliche Pferde, für welche ganze oder bis auf 240 Tage Rationen beansprucht werden, eine genaue Schazungskontrole, in welcher alle Veränderungen im Bestände sorgfältig Vorgemerkt werden sollen.

Die Pferdeigenthümer sind verpflichtet, dem Oberpferdarzt von eingetretenen Mutationen sofort Kenntniß zu geben.

Im Fernern haben die Eigenthümer, die Instruktoren durch Vermittlung der Ober- beziehungsweise Kreisinstruktoren, dem Oberkriegskommissariat mitzutheilen, für wie viele Tage Instruktionsdienst die Rationen in natura bezogen worden sind.

Art. 12. Die Nichtachtung der in den Artikeln 7--11 erwähnten Vorschriften wird vom Bundesrath, außer durch die gesezlichen Strafen, mit der Rükfofderung der rechtswidrig bezogenen Rationen geahndet, und es kann damit der Entzug der Rationsvergütung verbunden werden. Für den im Privatgebrauch durch Dritte (Art. 8) <· entstandenen Schaden hat der Eigenthümer des Pferdes selbst zu haften.

Art. 13. Die Eigenthümer sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Dienstpferde in und außer Dienst durch geeignete Soïgfalt in der Unterbringung, Wartung und Pflege, sowie im Gebrauch zu fördern.

346 Durch Mißachtung dieser Obliegenheit kann der Anspruch auf Minderwerthsentschädigung verwirkt werden.

Art. 14. Im Erkrankungsfall außer Dienst, insofern nachgewiesenermaßen die Krankheit nicht von diesem selbst herrührt, sorgt der Eigenthümer auf seine Kosten für die erforderliche Kur des Pferdes. Er sendet dem Oberpferdarzt bei Einleitung der Kur einen schriftlichen Bericht des behandelnden Thierarztes und ebenso, -während der ganzen Zeit der Behandlung, jeden Samstag einen ärztlichen Wochenbericht ein.

Art. 15. Die Unterhaltung des Beschlages der Pferde geschieht während des Dienstes auf Kosten des Bundes, außer Dienst ist sie Sache der betreffenden Eigenthümer.

Beim Beginn der Unterrichtskurse, beziehungsweise beim Diensteintritt, müssen die Pferde mit neuem oder doch wohlerhaltenem Beschläge versehen sein.

3. Ein- und Absckazuiigsverfahren.

Art. 16. In der Regel werden die Pferde, für welche die Rationsvergütung während des ganzen Jahres beansprucht wird, zu Anfang des Jahres und diejenigen, für welche die Berechtigung bis auf 240 Tage sich erstrekt, unmittelbar vor dem Eintritt in den ersten Dienst eingeschäzt.

Zu den gleichen Zeiten wird auch die Schazung sämmtlicher rationsberechtigter Pferde revidirt. Schazungen, welche außer diesen Zeiten nothwendig werden, sind beim Oberpferdarzt rechtzeitig zu verlangen. Sind dieselben durch Handänderung veranlaßt, so fallen die Kosten zu Lasten der Eigenthümer.

Art. 17. Um die Einschazung, resp. Schazungsrevision der Pferde einer Gegend zu Anfang des Jahres möglichst gleichzeitig anordnen zu können, haben die Eigenthümer sich jeweilen im Monat Dezember beim Oberpferdarzte an-

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·-jäumelden. Sie können angehalten werden, die Pferde zum ^Zweke der Einschazung oder Schazungsrevision auf ihnen bezeichnete Pläze zu führen, ohne daß hiefür besondere 'Vergütung geleistet wird.

Art. 18. Die Einsohazung findet unter Mitwirkung des Oberpferdearztes oder durch von demselben bezeichnete Experten statt. Dabei kommen die für Pferdeschazungen überhaupt gültigen Vorschriften zur Anwendung.

Der Betrag der ersten Schazung darf bei späteren Schazungsrevisionen nicht erhöht werden ; dagegen sind Miuderwerthe, welche als Abschazung ausbezahlt wurden, von demselben abzuziehen.

Art. 19. Die Abschazung, beziehungsweise Vergütung, -geschieht auf Begehren der Eigenthümer in dem Termin, mit welchem das Pferd außer Schazung tritt und insofern die im Schlußsaz des Art. 12 hievor enthaltene Bestimmung nicht .zutrifft.

Wenn ein in der Schazung befindliches Pferd umsteht, ,so wird dem Eigenthümer von der Kriegsverwaltung die Schazungssumme (Art. 18) vergütet, ebenso wenn ein Pferd, ·das nicht mehr in der Schazung steht, an einer Krankheit zu Grunde geht, welche unzweifelhaft in der Zeit entstanden ist, als das Pferd noch in der Schazung war.

Im Falle von Dienstuntauglichkeit wird das Pferd gegen Vergütung der Schazungssumme (Art. 18) übernommen, sofern der die Dienstuntauglichkeit bedingende Fehler unzweifelhaft ·aus der Zeit herrührt-, während welcher das Pferd in der Schazung sich befand.

Art. 20. Für die Vergütung eines Pferdes, sowie für -die Bestimmung eines Minderwerthes ist die lezte Schazung maßgebend, unter Abzug allfällig seither geleisteter Minder·werthsentschädigungen.

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Art. 21. Wenn die Pferde im effektiven DiensteStehen, so sind sie in allen Fällen wie Offiziers-, resp. Miethpferde nach den Vorschriften des Verwaltungsreglements zu behandeln und es finden auf dieselben während dieser Zeit die Bestimmungen dieses Beschlusses keine Anwendung.

Bezüglich der in Folge eines effektiven Dienstes vergüteten Minderwerthe ist bei der Wiedereinschäzung nach Art. 18, Lemma 2 zu verfahren.

Art. 22. Die zeitweilige Berittenmachupg einzelner nicht rationsberechtigter ständiger Instruktoren, wie der außerordentlichen Instruktoren und Instruktionsaspiranten wird durch eine besondere Verordnung des Bundesraths festgesezt (§ 120 des Verwaltungsreglements).

Art. 23. Durch diesen Beschluß werden der Bundesbeschluß vom 8. Juni 1877*) und alle damit im Widerspruch stehenden Verordnungen und · Verfügungen aufgehoben.

Art. 24. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbesehlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusseszu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusezen.

*) Siehe eidg. Gesezsammlnng, neue Folge, Band III, Seite 157.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss. (Vom 11. April 1882.)

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19.04.1882

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