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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Auslegung von Ziffer 3 lassungsvertrage mit Zeugnis für deutsche

Kantonsregierungen betreffend des Schlußprotokolls zum NiederDeutschland (gesandtschaftliches Staatsangehörige).

(Vom 27. Februar 1897.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Einige kantonale Behörden haben Z i f f e r 3 des S c h l u ß protokolls zum Niederlassungsvertrage zwischen der S c h w e i z und D e u t s c h l a n d vom 31. Mai 1890*) dahin ausgelegt, daß nach Ablauf der vor dem Inkrafttreten jenes Vertrages an deutsche Staatsangehörige erteilten Niederlassungsbewilligungen bei der Erneuerung derselben der Art. 2 des Vertrages in Anwendung komme und demgemäß von den betreffenden Personen ein gesandtschaftliches Zeugnis eingeholt und hinterlogt werden müsse.

Diese Auffassung entspricht aber weder dem Wortlaut noch dem Sinne der Übereinkunft. Danach sollen vielmehr diejenigen Deutschen, welche gemäß dem Vertrage vom Jahre 1876 die Niederlassung in der Schweiz erworben haben, stets von der in Art. 2 des Vertrages von 1890 eingeführten Formalität der Beibringung eines gesandtschaftlichen Zeugnisses befreit sein. Es empfiehlt sich dieses Verfahren schon von dem Gesichtspunkte *) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XI, S. 515.

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aus, daß es einfacher ist als das neue System. Auch bietet der hinterlegte Heimatschein nicht weniger Garantie als das Zeugnis der deutschen oder bayerischen Gesandtschaft, nur muß von den kantonalen Behörden darauf Bedacht genommen werden, daß jene Ausweise nach Ablauf ohne Verzug erneuert werden.

Wir ersuchen Sie, Ihre Polizei- und Gemeindebehörden hiervon zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Februar 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Billgier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Auslegung von Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum Niederlassungsvertrage mit Deutschland (gesandtschaftliches Zeugnis für deutsche Staatsangehörige). (Vom 27. Februar 1897.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1897

Date Data Seite

555-556

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