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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

30. Dezember 1914.

Band IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken.

Enrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Öle. in Bern.

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5 9 1

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Zusatzübereinkunft zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag mit Grossbritannien vom 6. September 1855.

(Vom 21. Dezember 1914.)

Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht seit dem 6. September 1855 ein Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag, welcher sich auch auf die britischen Kolonien erstreckt.

Es ist dies, soweit es den Handel betrifft, ein gewöhnlicher Meistbegünstigungsvertrag, welchem zufolge die schweizerischen Erzeugnisse in Grossbritannien und seinen Kolonien mit keinen höheren Zöllen belastet werden dürfen als diejenigen eines anderen f r e m d e n Landes. Für die Erzeugnisse des Mutterlandes sind in den Kolonien besondere Begünstigungen zulässig, und es werden solche tatsächlich auch gewährt (siehe Anhang I).

Den britischen Kolonien mit vorwiegend weisser Bevölkerung ist infolge ihrer wirtschaftlichen Entwicklung völlige Selbstverwaltung zugestanden worden. Sie stellen insbesondere ihre eigenen Zolltarife auf und beanspruchen folgerichtig auch die Freiheit, eigene Handelsverträge abzuschliessen. Der wichtigste Vertrag dieser Art ist derjenige, welchen das Dominium Kanada durch Vermittlung des Mutterlandes am 19. September 1907 mit Frankreich abgeschlossen hat. Dieser Vertrag, der für eine Reihe von Artikeln erhebliche kanadische Zollermässigungen gewährt, gab Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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den ersten Anstoss zu der vorliegenden Zusatzübereinkunft mit der Schweiz und ähnlichen Übereinkünften mit verschiedenen anderen Staaten. Der Umstand, dass die älteren Meistbegüustigungsverträge des Mutterlandes Kanada nötigten, die erwähnten Vergünstigungen unentgeltlich auch auf die Waren anderer Staaten auszudehnen, rief nämlich im kanadischen Parlament eine grosse Opposition hervor. Auf einer Reichskonferenz, welche im Juni 1911 in London stattfand, wurde vom kanadischen Ministerpräsidenten die Zwangslage, in welche die Kolonien durch solche Reichsverträge gerieten, auseinandergesetzt und eine Resolution angenommen, durch welche die britische Regierung ersucht wurde, Vereinbarungen zu treffen, damit jeder Kolonie die Möglichkeit geboten werde, durch separate Kündungen sich den Wirkungen der Meistbegünstigungsklausel der allgemeinen Verträge zu entziehen und dadurch die wünschenswerte Handlungsfreiheit zu erlangen.

Der kanadische Vortreter brachte bei der Begründung der Resolution das System und das Ziel der britischen Kolonien klar zum Ausdruck. Die Bande mit dem Mutterlande sollen durch die Resolution und die Bewegungsfreiheit in Handelsangelegenheiten nicht etwa gelockert, sondern im Gegenteil noch gefestigt werden.

Die Besorgnis, dass die Resolution die kommerzielle Einheit mit dem Mutterlande stören werde, habe keinen Grund, weil diese Einheit gar nicht vorhanden sei. Das Mutterland habe den Freihandel, während die Wirtschaft der Kolonien auf den Zöllen beruhe. Die Kolonien wollen den Handel mit dem Mutterlande ausdehnen und zu diesem Zwecke freie Hand haben, seine Erzeugnisse zu begünstigen, ohne durch Reichsverträge mit anderen Staaten daran gehindert zu sein. Sie wollen aber auch ihren Handel mit den letzteren entwickeln, wozu eben Verträge erforderlich seien. Endlich wollen sie unter sich nicht weniger begünstigt sein als dritte Länder oder als das Mutterland selbst im Verkehr mit jeder einzelnen Kolonie.

Die britische Regierung nahm die Resolution der Reichskonferenz günstig auf und wandte sich im Sinne derselben an alle in Betracht kommenden fremden Regierungen. An uns gelangte eine bezügliche Note des britischen Gesandten in Bern am 31. Oktober 1911.

Wir wurden angefragt, ob wir bereit wären, zu fraglichem Zwecke ein Protokoll zu unterzeichnen.

Die britische Regierung beabsichtige nicht, bestehende Verträge ganz zu künden. Sie vertraue darauf, dass es möglich sein

835 werde, die Tragweite des schweizerisch-britischen Vertrages vom 6. September 1855 durch eine freie Verständigung in der Weise zu ändern, dass den Dominien und Kolonien diejenige Befugnis selbständigen Handelns, die sie nach allen in neuerer Zeit von der britischen Regierung abgeschlossenen Verträgen geniessen, eingeräumt würde. Am einfachsten würde dieses Ziel durch Unterzeichnung eines im Entwurf beigelegten Protokolls erreicht, wie ein solches schon mit verschiedenen Ländern (Frankreich, Dänemark, Schweden, Columbien) vereinbart worden sei. Für den Fall, dass einzelne Gebiete von der Befugnis des Rücktritts Gebrauch machen sollten, sei die britische Regierung auf Wunsch gerne bereit, die Vereinbarung eines speziellen Vertrages zu vermitteln, wie dies bereits mit Bezug auf Frankreich und Canada geschehen sei.

Wir konnten uns nach diesen Eröffnungen nicht verhehlen, dass das Verlangen der Kolonien mit Selbstverwaltung, ihre kommerziellen Vertragsverhältnisse selbst zu bestimmen, in sich · verständlich ist. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die britische Regierung im Falle einer Ablehnung dazu schreiten würde, unsern Vertrag zu künden, was jederzeit auf 12 Monate geschehen kann, und dass wir, um einen neuen Vertrag abzuschliessen, dem Wunsche der Kolonien dennoch Rechnung tragen müssten. Grossbritannien hat in neuerer Zeit keine Handelsverträge mehr abgeschlossen, die ohne weiteres auch auf die Kolonien anwendbar wären. In den Verträgen mit Japan und den Balkanstaaten ist ihnen nur das Recht zum Beitritt vorbehalten worden.

Prinzipiell erklärten wir uns aus diesen Erwägungen zu Unterhandlungen bereit. Den erwähnten Protokollentwurf hingegen konnten wir so, wie er lautete, nicht annehmen, obschon demselben gewiss keine Absicht, uns zu benachteiligen, zugrunde lag. Erstens fehlte im Entwurf die Gegenseitigkeit.

Nur die Kolonien hätten das Recht zur separaten Kündung erhalten. Wenn sie davon Gebrauch machten, hätten wir sie noch so lange auf dem Meistbegünstigungsfusse behandeln müssen, als sie uns diese Behandlung autonom angedeihen Hessen. Das separate Kündigungsrecht hätte sich ferner auf sämtliche Vertragsartikel, also auch auf die Niederlassungsbestimmungen erstreckt, während in der Resolution der Reichskonferenz nur vom Handel die Rede ist und eine Tangierung der Niederlassungsverhältnisse
gar nicht beabsichtigt war. Verschiedene Staaten, welchen ein analoger Entwurf unterbreitet worden war, haben daran keinen Anstoss genommen. Wir glaubten aber von der in solchen Verträgen

836

üblichen Gegenseitigkeit um so weniger abweichen zu sollen, als auch der Vertrag von 1855 diese formelle Anforderung erfüllt.

Nach längeren Unterhandlungen, die von unserem Gesandten in London, Herrn Carlin, geführt wurden, gelang es, alle Punkte zu beidseitiger Zufriedenheit zu regeln. Anstatt einem Protokoll wurde, unserem Vorschlag gemäss, die Form einer Zusatzübereinkunft, welche in der Schweiz der parlamentarischen Ratifikation bedarf, gewählt. Nach Artikel l, welcher alle materiellen Bestimmungen in sich vereinigt, können nur die den Handel betreffenden Artikel IX und X des Vertrages von 1855 separat gekündet werden, und zwar beidseitig, sowohl von der Schweiz als auch von den angeführten Kolonien und Dominien, nämlich Kanada, Australischer Bund, Neuseeland, Südafrikanische Union und Neufundland. (Die genannten Artikel enthalten die Meistbegünstigungsklausel mit Bezug auf Handel, Ein-, Aus- und Durchfuhr irn allgemeinen, sowie hinsichtlich aller Begünstigungen, die der eine Vertragsteil einem dritten Staate hinsichtlich der Zölle gewährt.) Jeder Teil, welcher vom Hauptvertrage mit Bezug auf diese Artikel zurücktreten will, muss auf 12 Monate kündigen. Eine analoge Klausel enthält auch der Hauptvertrag. Die Zusatzübereinkunft kommt demzufolge eigentlich auf dasselbe heraus, wie wenn wir mit den Kolonien einen separaten Meistbegünstigungsvertrag in Handelssachen abgeschlossen hätten. Eine mehr nebensächliche Bestimmung des Artikels i ist die, dass die genannten Vertragsartikel im Falle ihrer Ausserkraftsetzung im Australischen Bund auch auf Papua und die Insel Norfolk keine Anwendung mehr finden würden, sofern dies vom einen oder anderen Teil gewünscht werden sollte.

Im Artikel 2 wird in üblicher Weise bestimmt, dass die Zusatzübereinkunft zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden in London auszutauschen seien.

Wir haben damit alles bemerkt, was uns zum Verständnis der Übereinkunft als erforderlich erscheint. Über unseren Handelsverkehr mit den angeführten Gebieten können wir bei diesem Anlass nur Günstiges berichten. Derselbe ist in rascher Entwicklung begriffen, wenn auch zurzeit selbstverständlich mehr oder weniger gestört. Zur näheren Orientierung haben wir einige Zahlen im Anhang zusammengestellt und auch eine Übersicht der Zollverhältnisse beigefügt.

837

Indem wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme enapfehlen, versichern wir Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 21. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, De r, B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Zusatzübereinkunft zum Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 6. September 1855.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 30. März 1914 abgeschlossenen Zusatzübereinkunft zum Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 6. September 1855 ; 2. der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1914, beschliesst: 1. Der genannten Zusatzübereinkunft wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

838 Übersetzung.

Zusatzübereinkimft zum

Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien vom 6. September 1855.

(Vom

30. März 1914.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, von dem Wunsche geleitet, neue Bestimmungen aufzustellen über die Anwendung des am 6. September 1855 zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages in gewissen Kolonien (Dominions) Seiner Britischen Majestät, haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn G. C a r l i n , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in G-rossbritannien ;

und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Gvossbritannien und Irland und der überseeischen Besiteungen, Kaiser von Indien: Den sehr ehrenwerten Sir Edward Grey, Baronet des Vereinigten Königreiches, Ritter des höchstedlen Hosenbandordens, Mitglied des Parlaments und Seiner Majestät Erster Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die nach Mitteilung ihrer gegenseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

,

839

Artikel 1.

Da die Handelsbeziehungen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Britischen Reiche gegenwärtig durch den Vertrag vom 6. September 1855 geregelt sind, so ist es wünschenswert, sich nachträglich über die Anwendung gewisser Bestimmungen dieses Vertrages in einigen Besitzungen SeinerBritischen Majestät, nämlich im Dominiuni von Kanada, im Australischen Bund, im Dominium von Neu-Seeland, in der Südafrikanischen Union und in Neufundland zu verständigen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile herkommen oder daselbst erzeugt oder hergestellt worden sind, und die in das Gebiet des ändern Teiles eingeführt werden.

In dieser Hinsicht wird vereinbart, dass jeder der hohen vertragschliessenden Teile das Recht hat, jederzeit nach vorausgegangener zwölfmonatiger Kündigung die Wirkung der Artikel IX und X des genannten Vertrages, entweder in allen oben genannten Besitzungen, oder in jeder für sich, aufzuheben.

Es wird ferner vereinbart, dass, wenn gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft die Vertragsartikel, um die es sich handelt, im Australischen Bund ausser Kraft treten würden, sie auch auf Papua und die Insel Norfolk nicht mehr anwendbar wären, sofern der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile dies wünschen sollte.

Artikel 2.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Gegeben in London, den 30. März 1914.

(L. S.) sig. Carlin.

(L. S.) sig. E. Grey.

840 Anhang-.

I.

Vorzugszölle für britische Kolonien.

Kanada.

(9,7 Millionen km2. 7,5 Millionen Einwohner.)

Vor 1898 waren die britischen Kolonien durch die Verträge des Mutterlandes mit Belgien und Deutschland verhindert, dem letzteren Vorzugszölle zu gewähren. Zur Erreichung dieses Zieles, das namentlich Kanada anstrebte, mussten die Handelsverträge Englands mit Belgien (1862) und Deutschland (1865) gekündet werden. Zu diesem Schritt entschloss sich die britische Regierung Mitte 1897, und schon am 1. August des folgenden Jahres trat ein kanadisches Gesetz in Kraft, mit einem sogenannten Vorzugstarif, dessen Zollansätze um '/* niedriger waren als für Erzeugnisse fremder Länder.

Der neue, jetzt geltende Zolltarif Kanadas, von 1907, setzt für jede einzelne Position 3 Ansätze fest. Die erste Kolonne, der ,,British preferential Tariff", gilt für Waren des Vereinigten Königreichs und solche einiger Kolonien des Reiches, die in den Vorbemerkungen zum Tarif besonders aufgeführt sind. Eine Norm, wie sie früher bestand, liegt diesem Vorzugstarif nicht zugrunde.

Für viele Artikel bestehen überhaupt keine Ermässigungen, und für die übrigen weichen die Ansätze, die meistens Wertzölle sind, bald stärker, bald weniger stark vom Generaltarif ab.

Der zweite oder ,,Intermediate Tariff" soll als Grundlage für Zollverträge dienen ; der dritte oder Generaltarif wird auf alle Waren angewendet, die nicht britischen Ursprungs sind, und für welche keine Vertragszölle bestehen.

Südafrikanische Union.

(3,i Millionen km2, 8,2 Millionen Einwohner.)

· Der Zollvereinsvertrag zwischen den britischen Kolonien und Gebieten in Südafrika, von 1903, bestimmt in Art. III, dass für Erzeugnisse des Mutterlandes und solcher Kolonien, die gleichwertige Vergünstigungen gewähren, ein Zollnachlass von 25 °/o zu bewilligen sei, und dass die in der Tarifklasse III aufgeführten, mit 2'/2 % zu verzollenden Waren zollfrei eingehen sollen.

841 Im geltenden Zolltarifgesetz von 1908 sind die Vorzugszölle bei jeder einzelnen Tarifnummer angegeben. Für alle nicht besonders aufgeführten Artikel beträgt der Nachlass 3 °/o, d. h. der allgemeine Wertzoll von 15°/o wird für britische Erzeugnisse auf 12°/o vom Wert herabgesetzt.

Australischer Bund.

(7,9 Millionen km2, 5,2 Millionen Einwohner.)

Im Australischen Bund sind Vorzugszölle erst durch das Zolltarifgesetz von 1908 eingeführt und in einer besondern Kolonne des Tarifes für einzelne Artikel ohne Norm festgesetzt worden.

Neu-Seeland.

(270,000 km2, l Million Einwohner.)

In Neu-Seeland beruht die Bevorzugung britischer Erzeugnisse auf einem Gesetz von 1903, das für fremde Waren Zuschläge von 20°/o, 50°/o und 100 °/o der tarifmässigen Ansätze vorsieht. Im geltenden Tarif sind diese Zuschläge bei den einzelnen Nummern ausgesetzt; doch werden verschiedene Waren davon nicht betroffen.

II.

Handelsverkehr der Schweiz mit Grossbritannien und einigen seiner Kolonien.

NB. Die nachstehenden Ziffern sind der schweizerischen Handelsstatistik entnommen und geben nur den direkten Warenverkehr mit den Kolonien an. Sendungen, die im Zwischenhandel über englische oder andere Häfen und Plätze ein- und ausgehen, sind also nicht inbegriffen.

Einfuhr 1892 1900 1905 1909 1910 1 9 1 1 1912 1913 aus

Millionen Franken.

Grossbritannien . . . 41,? 62,s 68,8 90,7 112,7 99,9 116,s 112,7 Südafrika 0,e l,o 0,8 0,6 0,8 1,5 l,i 0,7 Kanada u. Neufundland 0,06 5,?

l,s 5,o 8,4 11,9 13,9 19,9 Australien \ , ( 12,2 13,i 13,0 14,i 13,s K in 68 l s Neu-Seeland . . . . / 5'4 ' °' \ 0,, 0,2 0,a 0,6 0,4 Indien . . . . . . 4,4 4,e 8,2 8,3 9,4 10,s 10,e 12,i Ausfuhr nach Grossbritannien . .. . 117,4 175,6 175,2 181,7 200,4 212,9 229,7 236,2 Südafrika 0,6 1,4 2,5 0,8 1,2 l,s 2,i 2,7 Kanada u. Neufundland l,e 4,a 10,9 18,5 21,9 24,6 31,8 31,o Australien l 0 .

- l 6,8 9,4 12,i 16,6 14,5 42 ö>1 Neu-Seeland . . . . / J'° ' \ 1,4 2,3 2,s 2,4 3,o Indien 12,2 13,5 16,8 14,5 18,3 20,2 22,2 22,7

842

Zu dieser Übersicht ist zu bemerken, dass das für die Statistik seinerzeit aufgestellte Länderverzeichnis im Laufe der Jahre verschiedene Änderungen und Verschiebungen erfahren hat, so dass die frühern Ergebnisse mit den neuern nicht durchwegs vergleichbar sind. Dies gilt namentlich für Südafrika, das erst seit 1906 ausgeschieden ist. Der Gruppe ,,Neu-Seeland" sind die britischen, deutschen und französischen Besitzungen im Stillen Ozean, mit Einschluss von Papua und Norfolk, zugeteilt.

Ferner ist zu erwähnen, dass ein beträchtlicher Teil des kanadischen Weizens in Häfen der Vereinigten Staaten verschifft wird, so dass es unmöglich ist, die Bezüge nach ihrer Herkunft statistisch genau auseinanderzuhalten. In Wirklichkeit ist unsere Einfuhr aus Kanada, die hauptsächlich aus dieser Frucht besteht, viel grösser als oben angegeben.

Der direkte W a r e n v e r k e h r mit dem britischen R e i c h e , soweit er sich durch unsere Statistik feststellen lässt, betrug nach vorstehender Übersicht letztes Jahr in Millionen Franken : mit Grossbritannien mit seinen überseeischen Gebieten Total

Einfuhr

Ausfuhr

112,7 46,*

236,2 73,n

159,i

310,i

Einfuhr. Die Schweiz führt an Erzeugnissen der einzelnen britischen Kolonien hauptsächlich ein (Werte 1912' in 1000 Fr.) : Aus Südafrika: Wolle 609, Mais 244, Chrom- und Manganerz 130; aus Kanada: Weizen 13,256 (1913: 19,6 Mili. Fr. = 15,8% der Gesamteinfuhr); aus Australien : Wolle 10,477 = 67% der Gesamteinfuhr, Weizen 1448, Wolframerz 946, gefrorenes Fleisch 458, Butter 118; aus Neu-Seeland: Erze 455, Butter 43, Harze 48; aus Indien: Zinn 2213 (28,6 °/o), Tee 897 (36,3%), Baumwolle 884, Kaffee 720, Katechu 572 (100 °/o), Wolframerz 538, Mica 485, Mais 438, Kampfer 379, Reis 375, Stroh, Bast etc. 354, Gummi 330.

Schweizerische Zölle in Fr. flir 100 kg : Weizen und Mais --. 30, Reis 2. --, Kaffee 2. --, Tee 25. -- und 40. --, gefrorenes Fleisch 25. --, Butter 7. --, Kampfer 8. --, alle übrigen Artikel frei.

843

Ausfuhr. An wichtigen schweizerischen Industrieerzeugnissen wurden 1912 nach britischen Kolonien ausgeführt (Werte in 1000 Fr. ; Zahlen in Klammer : Gesamtausfuhr des betr. Artikels in Mili. Fr.): A = Australien, J = Indien, K = Kanada, NS = Neuseeland, SA = Südafrika.

Stichereien (219) : K 10,405, A 4853, J 3592, NS 453, SA 203.

Seidenstoffe (111): K 11,186, A 348, J 277.

Seideribänder (41) : K 4040, A 1571, NS 600, SA 116, J 47.

Plattstichgewebe (6): J 1410, A 135, K 69.

Andere Baumwollgewebe (31) : J 18651), SA 2052), K 69, A 28.

Baumwollgarne (17): J 14983).

Schuhe (14): SA 360, A 276, K 53, J 49.

Schokolade (52): A 6043, K 968, NS 895, SA 373, J 129.

Kakao (4): A 527, K 47, J 18.

Kond, Milch (47): J 5310, SA 211, A 141.

Eindermehl (3): K 276, A 169, J 78, NS 28.° Käse (65): K 389, A 47, J 37, NS 33, SA 25.

Uhren und Teile (171): J 4100, K 2448*), A 488, NS 168, SA 123.

Bijouterien (12): J 51, K 9.

Musikdosen, Phonographen etc. (4): J 157, A 61, K 12.

Maschinen (90): J 1000, A 557, K 360, SA 268, NS 31.

Automobile (14): A 128, K 103, J 43.

Teerfarben (26): J 1228, K 267, A 19.

III.

Einfuhrzölle der britischen Kolonien für schweizerische Waren.

NB. Wo mehrere Zollansätze angegeben sind, bedeutet der erste den Vorzugszoll für englische Erzeugnisse, der zweite den Zoll für die fremden Waren, der dritte den kanadischen Generaltarif. Die fett gedruckten Ansätze sind im französisch-kanadischen Handelsvertrag von 1907 festgesetzt und gelten auch für schweizerische Erzeugnisse.

Gewichtszölle sind in Fr. für 100 kg umgerechnet.

') Haupts, bedruckte, gefärbte und bunte.

Haupts, bunte.

Meist gefärbte (1477).

) Meist Werke (1868).

a ) 8 ) 4

844

Stickereien. . .

Seidengewebe . .

Seidenbänder . .

Plattstichgewebe .

Andere Baumwollgewebe . . .

Südafrlka 12 %

Kanada n

15 °/o ' 12 % 17'A % 15 % 20 % 30% 12 % 22'/3 % 15 % 25 % 35% 12 % 25 % 15 % 35 %

17'/2 % 25% 2) 25% 32'/2 % 3 ) Baumwollgarne . . 12% 17Vs% 15 % 2272 % 25% Schuhe 12% 20% 15% 27'/ 2 % 30% Schokolade . . . 5 2 . -- 22'/s % 58. -- 35 % 4 plus 11. 60 ) Kakao, gemahlen . 34. 70 20 % 46. 30 25 % Käse 12 % 22.80 15 % 34. 20 Kondensierte Milch . 11.60 22.80 14.35 37.10 12 % 15%

Australien

Neuseeland

Indien

Imitait

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44%

20%

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44%

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7

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69. 509 83.30 )

5% 5%

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46. 30 52. -- 69. 50 69. 50 34.70 46. 306)

69.50 83.30 20% 30% 25% 37Vs "/

5 5

plus °25.-

»/o /°

33 /0

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44 %

5%

88,5 %

J ) Baumwollene, weiss und cremefarbig 121/» %, 17 V« % und 20 % ; alle andern 25 %, 27V> % und 36 %.

") Welsse.

8

) Farbige.

) Der kanadisch-französische Vertragszoll, 32Ya % ohne Zuschlag von Fr. 11. 60 für 100 kg, ist durch Erhöhung des sogenannten ZwischentarifAnsatzes dahingefallen.

") Mercerisierte in beiden Tarifen frei.

6 ) Sterilisierte, ohne Zucker, 23.15, 29. --.

') Teils 20%, teils frei.

8 ) Je nach Grosse --. 65 bis 1.90 und --. 95 bis 2.85 das Paar.

Ausserdem Zuschlag von 15 %, 22'/a %· 9 ) In Phantasiepackung 20 %, 24 %.

10 ) Webgarne frei.

4

845

Kiadermehl

SUdafrika 12%.

15 % 12% 15 %

Kanada

Australien

17Vt% frei e 25 % 20% 20% Taschenuhren 27l/a % 30 % 30.% Taschenuhrwerke 12 % 10 % 20 % 15% 12'/2% 30% 15 % Bijouterien. . . . 1 2 % 22 Va % 25% 15 % 30 % 30 % 35% Musikdosen . . . 12 % 20 % 9n 0/ 15% 2772% ^ l" 30% Phonographen etc. . 12% 20% frei 15 % 27'/2 % 5% 30% Maschinen . . . . frei meist 15% on o; 2 /0 3% 27'/2% ° Automobile . . . 1 2 % 22'/2 % stuA 810. 15% 30% 1060.-- · 35% Theerfarben . . . 12% frei frei .

15% 5%

Neuseeland

Indien

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*) Elektrische 10%, 15%; andere teils 5 %, 15%, teils 20%, 30%, teils frei.

z ) Für Personen 5 %, Lastautomobile frei.

8 ) Zollfrei: Maschinen für Bergwerke ; landwirtschaftliche, sowie Motoren,' ausgenommen Dampfmotoren, für Landwirtschaft und Schiffahrt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Zusatzübereinkunft zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag mit Grossbritannien vom 6.

September 1855. (Vom 21. Dezember 1914.)

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1914

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1914

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833-845

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