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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. IV.

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Nr. 44.

27. Oktober 1897.

Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Marie Lehuédé und der Marie Jeancour, Französinnen, wohnhaft in Böttstein (Kantons Aargau), gegen die Verfügung des aargauischen Regierungsrates vom 6. September 1895 betreffend Gründung eines Klosters und einer Erziehungsanstalt im Schlosse Böttstein.

(Vom 2l. Oktober 1897.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Besehwerde der Marie L e h u é d é und der Marie J e a n co u r, Französinnen, wohnhaft in Böttstein (Kantons Aargau), gegen die Verfügung des aargauischen Regierungsrates vom 6. September 1895 betreffend Gründung eines Klosters und einer Erziehungsanstalt im Schlosse Böttstein, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

1. Durch Kaufvertrag vom 6. Juni 1892/27. Mai 1893 erwarben ,,Madame Marguerite de Léobardy, Sara Magne Serivan, Amalie Rehmann, Anna Mosch und Bertha Kramer, sämtlich in Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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516 Oxford (England) wohnend, handelnd für sich und namens einer zu gründenden und im Handelsregister einzutragenden Gesellschaft für Einrichtung eines internationalen höhern Töchterinstitutes", das Schloß Böttstein, im Gemeindebann Böttstein (Kantons Aargau) gelegen, bestehend aus Schloßgebäude, Nebengebäuden, Grundstücken und Realgerechtigkeiten.

2. Den 16. Mai 1894 wurde in das schweizerische Handelsregister (Handelsamtsblatt Nr. 121 vom 19. Mai 1894, S. 493) unter dem Namen ,,Internationales Töchterinstitut auf Schloß Böttstein'1 ein Verein eingetragen, ,,welcher die Einrichtung einer höhern Töchterschule auf Schloß Böttstein und überhaupt die Förderung der Bildung und Erziehung junger Töchter in christlichem Geiste zum Zwecke hat". Die am 26. April 1894 festgesetzten Statuten dieses Vereins bestimmen, daß die Generalversammlung sämtlicher Vereinsmitglieder, die von dieser gewählte Direktorin und ein gleichfalls von der Generalversammlung errichteter Administrationsrat, bestehend aus fünf außerhalb des Vereins genommenen Mitgliedern, die Organe des Vereins sind. Die Direktorin, der die gesamte Administration zusteht, vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, und führt für denselben die rechtsverbindliche Unterschrift. Dem Administrationsrat sind alle Angelegenheiten de» Vereins zur Beratung vorzulegen, die die Verhältnisse zu den öffentlichen Behörden, zur Gemeinde und zum Staate betreffen; von ihm wird ein Inspektor für die Schule der Anstalt ernannt. Als Direktorin ist bezeichnet Marguerite de Léobardy von Limoges (Frankreich).

Der ganze Verein und seine Anstalten stehen unter der Oberaufsicht des jeweiligen römisch-katholischen Diöcesanbischofs. Derselbe hat das Recht zu periodischen Visitationen der Anstalt; ihm ist jährlich über den Stand des Vereins und seine Verwaltung Bericht zu erstatten.

3. Die genannten Statuten enthalten ferner folgende Bestimmungen : Eintritt, § 4: Mitglied des Vereins kann jede gutbeleumdete,.

mehrjährige, gesunde Frauensperson werden, welche die nötigen Fähigkeiten besitzt. Die Aufnahme erfolgt nach bezüglicher Prüfung durch Entscheid der Direktorin.

Mitgliedschaft, § 5: Jedes Mitglied hat sich bei Aufnahme in den Verein durch Unterschrift der Statuten und der Verordnung schriftlich zur strickten Beobachtung aller Obliegenheiten eine»
Mitgliedes zu verpflichten.

§ 6: Der Verein übernimmt jedem Mitgliede gegenüber die Verpflichtung, dasselbe in gesunden und kranken Tagen zu erhalten und zu verpflegen; die Festsetzung der entsprechenden

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Gegenleistung seitens des einzelnen Mitgliedes wird besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Austritt, § 7 : Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitgliede jederzeit zu. Doch ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Austritt der Direktorin zu künden.

Ausschluß, § 8: Wegen schwerer Vergehen und Zuwiderhandlungen gegen die Obliegenheiten eines Mitgliedes, wegen fortgesetzten Ungehorsams und wegen Unfähigkeit kann der Ausschluß aus dem Verein jederzeit erfolgen. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der Direktorin durch die Generalversammlung des Vereins.

Statutenrevision, § 18 : Durch Mehrheitsbeschluß des Mitglieder kann jederzeit Änderung der Statuten beantragt werden. Eine Statutenänderung tritt aber erst dann definitiv in Kraft, wenn die Direktorin, sowie der Diöcesanbischof und der Administrationsrat dieselben genehmigt haben und sie im Handelsregister eingetragen sind.

4. Der Prospektus des neugegründeten internationalen katholischen Töchterinstituts auf Schloß Büttstein, Bezirk Zurzach, Schweiz -- ohne Datum -- ist unterzeichnet von Madame de Léobardy, Oberin, er bezeichnet als Aufgabe und Ziel, die ,,zur Erziehung anvertrauten Töchter zu rechtschaffenen, christlichen Frauen heranzubilden, sie zu befähigen, alle jene Pflichten zu erfüllen, die ihnen ihr Stand und ihre Bestimmung auferlegen, in ihnen alle Fähigkeiten zu entwickeln, welche geeignet sind, ihre Beziehungen zur Familie und zur Gesellschaft zu glücklichen und angenehmen zu gestalten. . .

Die jungen Töchter sollen daselbst ihren Geist mit all den Kenntnissen bereichern, welche eine den bessern Ständen angehörende Frau auszuzeichnen pflegen. Sie sollen daselbst frühzeitig mit den praktischen Aufgaben eines Hauswesens vertraut gemacht werden, so daß ihnen die Erfüllung der Pflicht und der Hingebung zu einer Freude, die Einfachheit und die Ordnung zu einer Zierde werden sollen". Alsdann verbreitet sich der Prospekt über den Lehrplan, an die Spitze stellend die Aufgabe, ,,den Zöglingen eine gründliehe Kenntnis der Religion beizubringen", über Arbeits- und Haushaltungsschule, Hausordnung, Ferien, Aufnahmebedingungen, Ausstattung; den Schluß bildet folgende Mitteilung über die Direktion und die Leitung der Anstalt: ,,Das Institut, eingerichtet in dem herrlich gelegenen Schloß Böttstein mit wundervollem Ausblick auf die Alpen,
in der Nähe der Stationen Felsenau und Klingnau (Linie Koblenz-Stein) ist Eigentum einer meistens aus englischen Damen gebildeten geistlichen Gesellschaft, deren Statuten im Schweiz.

Handelsregister eingetragen sind. Hervorragende Männer geistlichen und weltlichen Standes, sowie S r. Gnaden der hochw. Diöcesanbischof, stehen der Gesellschaft zur Seite."

518 IL 1. Durch einen anonymen Brief, der den Poststempel Schaffhausen, 28. Mai 1895, trug, wurde der aargauische Regierungsrat darauf aufmerksam gemacht, ,,daß eine englische Gesellschaft das Schloß Böttstein im Bezirk Zurzach käuflich erworben habe, um daselbst ein Kloster zu gründen, daß, um die Absicht zu verdecken, ein Töchterinstitut daselbst eingerichtet worden sei, daß jedoch die Regeln eines Ordens beobachtet werden und Einkleidungen stattfinden"'. Durch diesen Brief veranlaßt, ordnete die Regierung eine Untersuchung an über die Verhältnisse der im Schloß Böttstein gegründeten Anstalt.

2. Im Auftrage der Erziehungsdirektion inspizierte Bezirksamtmann C. Frey am 4. Juni 1895 die Anstalt auf Schloß Böttstein; den 12. Juni berichtete derselbe an die Erziehungsdirektion im wesentlichen folgendes : Direktorin der Anstalt ist Madame de Léobardy, geborene Französin, etwa 50 Jahre alt, ihre Stellvertreterin Madame Lehuédé aus der Bretagne; diese zwei Frauen, sowie Madame Jeancour, ebenfalls Französin, sind Mitglieder des Ursulinerinnenklosters in Oxford und tragen die betreffende Ordenstracht. Die Erstgenannte, die sich den größten Teil des Jahres in Oxford aufhält, weilt nur vorübergehend in Böttstein und hat daselbst keine Schriften deponiert.

Drei Lehrerinnen der Anstalt, Marie Schibli von Baden, Lucie Visconti, geboren in Curio (Kt. Tessin) und Tiesset, Lehrerin des Englischen, sind ,,jüngere Töchter weltlichen Standes, welche kein Salär beziehen, sondern gegen Erlernung von Sprachen Unterricht erteilena.

Die Köchin Emilina Mosch, Aargauerin, trägt die Ordenstracht, ,,um möglichst lange im Institut verbleiben zu können, was sie dem öftern Wechsel der Dienstplätze vorziehe" ; sie erklärt, ,,keineswegs Nonne" geworden zu sein, kein ,,bezügliches Gelübde" abgelegt zu haben ; sie könne nach Belieben aus der Anstalt austreten. Auch das übrige Dienstpersonal ,,will nichts von einem Zwange oder einer Klosteraufnahme wissen". Von einem Klosterzwang hat der inspizierende Bezirksamtmann nichts gemerkt; er glaubt, der anonyme Brief rühre entweder von den Schwestern Bertha und Mina Kramer oder von der Victoria Miller her, Personen, die zum Dienstpersonal der Anstalt gehört hatten, indessen ,,wegen Unfriedenstiftung und unanständigem Betragen entlassen werden mußten".

Dem Schulinspektor Hauenstein wurden im Oktober 1894 Lehr- und Stundenplan der Anstalt eingesandt, diese Zusendung

519 blieb unbeantwortet; eine regelmäßige Inspektion würde die Direktorin sehr begrüßen.

3. Aus dem Bericht des Professors J. Hunziker, der, gleichfalls im Auftrage der Erziehungsdirektion, den 24. Juni, ohne vorherige Anmeldung, die Anstalt besuchte, ist hervorzuheben : Madame Lehuédé ist im Besitze eines französischen und eines englischen Patents für Elementarschulen, auch Madame Jeancour besitzt ein französisches Patent für Elementarschulen. Von den Lehrerinnen weltlichen Standes hat Marie Schibli, geb. 1878, ein Primarlehrerin-Patent des Kantons Zug, Lucie Visconti, geb. 1871, weist sich über ein italienisches Elementarlehrerin-Patent aus, Frl.

Tiesset, 55 Jahre alt, besitzt kein Patent.

Die Köchin Emilina Mosch erschien ,,diesmal in gewöhnlicher städtischer Kleidung". Madame Léobardy erklärte, sie sei durch kein Gelübde auf immer gebunden, sie könne, wann sie wolle, aus dem Orden austreten und erhalte beim allfälligen Austritt die seiner Zeit bezahlte Mitgift zurückerstattet.

Schülerinnen sind nur sieben vorhanden, von denen zwei nach aargauischem Schulgesetz noch schulpflichtig sind ; eine dieser letztern hielt sich freilich auch ihrer Gesundheit wegen in der Schweiz auf. Im Hinblick auf die aargauische Schulgesetzgebung sind verschiedene Einrichtungen der Anstalt als mangelhaft zu bezeichnen; manches in den Lehrmitteln Enthaltene ist nicht in Übereinstimmung mit den aargauischen Erziehungsgrundsätzen.

Zweck der Lehranstalt ist nach Aussage der Leiterin: An Stelle fremder Töchterpensionate die fremden Sprachen zu lehren und im übrigen die Kenntnisse der Primarschule zu befestigen, religiöse Gesinnung zu pflegen und gute Hausmütter zu erziehen.

Zusammenfassend, zieht Professor J. Hunziker in Erwägung: a. Ea ist nicht zu bezweifeln, daß die drei Ordensschwestern nach der Ordensregel leben. Es kann aber hieraus so lange nicht die Absicht einer Klostergründung gefolgert werden, solange nicht Thatsaehen vorliegen, welche beweisen, daß auch die übrigen Bewohner und vor allem die Schülerinnen der Anstalt den Ordensregeln unterworfen werden.

b. Es ist Thatsache, daß die Erziehungsanstalt Böttstein einen ausgesprochen konfessionellen Charakter trägt, und es würde dieser, wenn die Schülerinnen schulpflichtig wären, der Absicht der Bundesverfassung widersprechen.

Und hierauf gestützt beantragt er: In betreff der Frage einer beabsichtigten Klostergründung bleibt abzuwarten, ob sich Thatsaehen zeigen, die diese Vermutung stützen.

520 Bei der Lehranstalt ist zu unterscheiden zwischen der Klasse der Schulpflichtigen und den beiden obera Klassen, welche das schulpflichtige Alter überschritten haben. Für die Klasse der Schulpflichtigen sei die Anstalt verhalten, nur Lehrerinnen anzustellen, welche das aargauische Lehrerpatent besitzen und keinem geistlichen Orden angehören ; ferner sei deren Klasse der Inspektion der Primarschulen unterstellt und der betreffende Inspektor habe sich mit der Anstalt, unter billiger Rücksichtnahme auf die besondern Verhältnisse über Lehrplan und Schulordnung zu verständigen; endlich seien hier die reglementarisch vorgeschriebenen Lehrmittel zu gebrauchen. Die Klassen der nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen seien der staatlichen Inspektion für Bezirksschulen zu unterstellen; mit dieser Inspektion habe sich die Anstalt über Schulordnung, Lehrplan und Lehrmittel zu verständigen, wobei allerdings den b'esondern Zwecken der Anstalt billige Rücksicht zu tragen ist, sowie auch der verschiedenartigen Vorbildung der Zöglinge.

Sollte diesen Anordnungen nicht innert Jahresfrist Folge geleistet werden, so wäre der Erziehungsrat im Falle, die Aufhebung der Anstalt zu beantragen.

III.

Den 6. September 1895 beschloß der Regierungsrat des Kantons Aargau auf Grund der laut der Untersuchung ermittelten Thatsachen : 1. Die stattgefundene Niederlassung von Ordensmitgliedern im Schloß Böttstein ist als Klosterbegründung aufzufassen, und es wird demgemäß die daraus hervorgegangene Anstalt, als mit Art. 52 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufgehoben.

2. Die unter Leitung der Madame de Léobardy errichtete Erziehungsanstalt im Schloß Böttstein widerstreitet den Bestimmungen des aargauischen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865, §§ 67, Abs. 5, und 181, sowie der Vorschrift des Art. 27 der Bundesverfassung und wird deshalb als solche ebenfalls aufgehoben.

Die Erwägungen des aargauischen Regierungsrates waren hierbei: a. Es leben in Böttstein drei Ursulinerinnen nach ihrer Ordensregel zusammen ; in einem solchen Zusammenleben ist nach der Auffassung des Bundesrates über die Anwendung von Art. 52 der Bundesverfassung eine Klostergründung zu erblicken; vergi. Salis, Bundesrecht II, Nr. 752, Bundesbl.

1882, II, S. 770, 916; 1883, II, S. 881.

521 6. Gemäß § 67, Abs. 5, des aargauischen Schulgesetzes dürfen an Privatlehranstalten mit schulpflichtigen Kindern nur wahlfähige Lehrer und Lehrerinnen Unterricht erteilen; ein aargauisches Lehrerpatent besitzt aber keine der an der Anstalt Böltstein wirkenden Lehrerinnen. Art. 27 der Bundesverfassung schließt ferner die geistlichen Orden angehörenden Mitglieder von diesem Unterricht aus ; unter den Lehrerinnen in Böttstein befinden sich aber solche, die dem Orden der Ursulinerinnen angehören. Laut § 181 des Schulgesetzes sodann stehen Privatlehranstalten Bunter dem Schütze und der Oberaufsicht des Staats"1 ; ,,die Unternehmer sind gehalten, den Lehrplan und die Schulordnung dem Erziehungsrate zur Genehmigung vorzulegen; diese Behörde ist verpflichtet, die Aufhebung solcher Anstalten beim Regierungsrate zu beantragen, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen und den Zwecken der Jugendbildung widerstreiten1*. Das sog. katholische Töchterinstitut in Böttstein entspricht aber den gesetzlichen Bestimmungen weder in Bezug auf die angestellten Lehrkräfte noch in Bezug auf seine Organisation, und die durch dasselbe angestrebten Zwecke sind nicht diejenigen, wie sie der Gesetzgeber für die Jugendbildung im Aargau verlangt. Die Anstaltsdirektion hat die vorgeschriebene Genehmigung weder nachgesucht noch erhalten; die Eintragung im Handelsregister war eher geeignet, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, und so schließt die Etablierung dieser Lehranstalt eine flagrante Gesetzesverletzung in sich.

IV.

Über diese Verfügung der aargauischen Regierung vom 6. September 1895, die den 20. September der Direktion der Erziehungsanstalt Böttstein eröffnet worden war, beschwerten sich die Frauen M. Léhuédé und M. Jeancour (vertreten durch Herrn Dr. G.

Feigenwinter, Rechtsanwalt in Basel) mit Eingabe vom 18. November 1895 beim Bundesrat, den Antrag stellend : es sei der angefochtene Regierungsratsbesehluß wegen Verletzung der den Rekurrenten in Art. l und 3 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 (A. S. n. F.

VI, 395) zugesicherten Rechte aufzuheben und es sei ferner auszusprechen, daß die Aufhebung der Erziehungsanstalt Böttstein insoweit bundesrechtlich unbegründet sei, als sie sich stützt auf den Art. 27 der schweizerischen Bundesverfassung.

Zur Begründung dieses Antrages bringen die Beschwerdeführerinnen vor:

522 1. Art. l des angerufenen Staats Vertrages giebt den Franzosen den Rechtsanspruch, in jedem Schweizerkanton in Bezug auf ihre Person, auf ihr Eigentum, in Bezug auf Ausübung von Handel und Gewerbe auf dem nämlichen Fuß und auf die gleiche Weise behandelt zu werden wie die Angehörigen der übrigen Kantone der Schweiz.

Danach haben die Franzosen in der Schweiz offenbar die Befugnis, ihre Niederlassung sich so zu gestalten, wie es die schweizerischen Gesetze erlauben. Die Aufhebung ihrer Anstalt in Böttstein ist sowohl eine Verletzung des garantierten Rechts, Vereine zu bilden, als auch eine Verletzung des Rechtes, sich frei und in einer Weise niederzulassen, wie es den Zwecken der Niederlassung entspricht, und ebenso eine Verletzung des Rechts freier Gewerbeausübung, sofern die Gründe, welche zu einer Beschränkung und Aufhebung dieser Rechte einer Regierung Veranlassung geben, nicht im eidgenössischen oder kantonalen Staatsrechte begründet sind. Da insbesondere die Anrufung der Art. 27 und 52 der B.-Verf. unstichhaltig ist, so werden die Beschwerdeführerinnen in der ihnen staatsvertraglich garantierten Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt, denn sie ließen sich zu dem Zwecke in Böttstein nieder, um durch Ausübung ihres Berufs als Erzieherinnen weiblicher Jugend sich ihren Lebensunterhalt zu gewinnen und dieses ihr Ziel durch eine genossenschaftliche gemeinsame Niederlassung mit ändern Personen zu erreichen. Es ergiebt sich daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Prüfung der Beschwerde aus Art. 185, Abs. 5, des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

2. Über die von der aargauischen Regierung zur Begründung der Verfügung vom 6. September 1895 vorgeschützten Behauptungen sind die Beschwerdeführerinnen nicht einvernommen worden. Hätte eine solche Einvernahme stattgefunden, so würde sich ohne weiteres herausgestellt haben, daß die Erziehungsanstalt auf Schloß Böttstein keineswegs errichtet worden ist, um die Absicht, ein Kloster zu begründen, zu verdecken, ferner daß weder Ordensregeln in Böttstein befolgt, noch daß Einkleidungen daselbst vorgenommen werden, sodann, daß weder die Beschwerdeführerinnen noch Madame de Léobardy Mitglieder eines Ursulinerinnenklosters in Oxford sind, und endlich, daß von Seiten der Anstalt nichts gethan worden ist, um die
gesetzlichen Vorschriften über die Privatschulen zu umgehen.

Bei der Einrichtung der Anstalt wurde nichts verheimlicht; mit den im Handelsregister eingetragenen Statuten des Vereins ,,Internationales Töchterinstitut auf Schloß Böttstein" stimmt Uberein der im Fertigungsprotokoll eingetragene Kaufvertrag, sowie der im Mai 1894 verbreitete Prospekt der Anstalt, der deutlich besagt, daß die Direktion und Leitung einer meistens aus englischen Damen gebildeten geistlichen Gesellschaft zustehe, und aus dem ferner

523 hervorgeht, daß auch nichtkatholische Schülerinnen in die Anstalt aufgenommen werden, die vom Religionsunterricht befreit sind..

Man wollte von Anfang an kein Kloster gründen und hat auch keines gegründet, da die Gesellschaftsmitglieder nach allen Richtungen als das auftreten wollten, was sie sind, nämlich ein einfacher Verein mit juristischer Persönlichkeit. Die Niederlassung St. Ursulas in Oxford ist kein Kloster und die Gesellschaft selbst noch viel weniger ein religiöser Ordon ; sie ist nicht identisch mit den kontinentalen Ursulinerinnen und sie verlangt von ihren Mitgliedern keinerlei feierlichen Gelübde. Kein Mitglied verzichtet auf das Recht, beliebig auszutreten, kein Mitglied verliert seine Rechts- und Vermögensfähigkeit; es besteht keinerlei Klausur und die Mitglieder verkehren frei in den öffentlichen Lehranstalten, sogar an der Universität, und widmen sich in- und außerhalb ihres Hauses dem Unterricht und der Kranken- und Armenpflege; und so ist das rechtliche Verhältnis dieses Oxforder Instituts kein anderes als das der verschiedenen innerhalb der katholischen wie evangelischen Kirche vorhandenen wohlthätigen Genossenschaften; man denke an die Diakonissenhäuser in Basel, in Bern, an die barmherzigen Schwestern von Ingenbohl, an die Lehrschwestern in Menzingen u. a. m. Art. 52 der Bundesverfassung hat nur Klöster und religiöse Orden, dagegen nicht ordensähuliche Korporationen oder andere geistliche Gesellschaften im Auge; und aus dem Wortlaut des Art. 52 geht nur hervor, daß der Bundesgesetzgeber ebensowohl die Wiedererrichtung aufgehobener Klöster als die Gründung von neuen Orden untersagen wollte; keineswegs wollte er alle Institute und Gesellschaften und Bruderschaften unmöglich machen, die irgend einen, religiösen Charakter haben oder die durch das Tragen einer gleichmäßigen Kleidung im Urteil des gemeinen Mannes zu Orden gestempelt werden. Zu all dem Gesagten tritt .hinzu, daß, wie aus den Statuten vom 26. April 1894 ersichtlich ist, die Anstalt in Böttstein durchaus selbständig ist, daß sie in keinerlei Abhängigkeit vom Oxforder Institut St. Ursulas steht und daß sie auf einer ändern rechtlichen Grundlage ruht und auch anders organisiert ist als das Oxforder Institut. Von einem klösterlichen Zusammenleben in Böttstein kann nicht gesprochen werden ; der Austritt ist ja jeder
Zeit frei. Zu einem Kloster passen weder die Statuten des Vereins noch die konstatierte Thatsache, daß daselbst ein achtzigjähriger Herr von Léobardj verpflegt wird, auch nicht die weitere Thatsache, daß eine angebliche Nonne beliebig ihr Kleid wechselt. Das beanstandete Kleid ist nichts als eine traditionelle Uniform, ist keineswegs des Kleid klösterlicher Ursusulinerinnen; seinem Ursprung nach ist es das etwas geänderte Gewand spanischer adeliger Witwen des XVI. Jahrhunderts, die

524 sich Werken der Wohlthätigkeit widmeten. Ein religiöses Kleid ist es nicht; in Bötlstein findet keine feierliche Einkleidung in Anwesenheit der Geistlichkeit statt. Eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über Privatschulen war niemals beabsichtigt, wollte man sich ja mit Schulinspektor Hauenstein gerade deshalb in Verbindung setzen, um den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich der Eröffnung einer Lehranstalt Genüge zu leisten, und erklärte ferner die Direktorin ausdrücklich, sie begrüße sehr eine regelmäßige Inspektion der Anstalt.

3. Art. 27 der Bundesverfassung kann nicht angerufen werden, um die Aufhebung der Lehranstalt auf Schloß Böttstein zu rechtfertigen; durch diesen Artikel sind die Mitglieder geistlicher Orden nicht einmal von den öffentlichen Primarschulen ausgeschlossen, geschweige denn von den Privatschulen ; sowohl der Wortlaut wie ·die Entstehungsgeschichte des Art. 27 beweisen die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung der aargauischen Regierung (vergi.

Bericht Droz an den Bundesrat vom 20. Nov. 1877, S. 57, 58, Blumer-Morel, Handbuch, 2. Aufl., II, S. 30).

Es ist übrigens nicht erwiesen, daß auch nur eine Lehrerin einem geistlichen Orden angehört. Sodann könnte doch die aargauische Regierung höchstens die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Anstalt verbieten, solange Ordenspersonen am Unterricht mitwirken. Auf Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind, bezieht sich Art. 27 der Bundesverfassung keineswegs. Die beiden schulpflichtigen Kinder haben Böttstein verlassen ; und wie ist es überhaupt gerechtfertigt, die Erziehungsanstalt, die ausweislich des Prospektes für erwachsene Töchter berechnet ist, aufzuheben, weil zwei der Bekanntschaft der Lehrerinnen angehörende ausländische Kinder, von denen eines überdies der Gesundheit wegen nur für kurze Zeit nach Böttstein gekommen ist, schulpflichtig sind?

V.

In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 1895 stellt der Regierungsrat des Kantons Aargau das Begehren: es sei auf den Rekurs der Madame M. Lehuédé und der Madame M. Jeancour nicht einzutreten, eventuell es sei der Rekurs abzuweisen ; zur Begründung dieses Antrages bringt der Regierungsrat folgendes vor: 1. Es fehlt den beiden Beschwerdeführerinnen jede Legitimation zur Beschwerde, da die angefochtene regierungsrätliche Schlußnahme vom 6. September 1895 gegen den Bestand des Institutes auf Schloss Böttstein als Erziehungsanstalt und Klostergründung gerichtet ist und daher nur die nach Ausweis des schweizerischen

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Handelsregisters zur Vertretung des Vereins befugte Marguerite de Léobardy Beschwerde führen könnte. Als bloße Mitglieder des im Handelsregister eingetragenen Vereins haben die Beschwerdeführerinnen keine Vertretungsbefugnis; soweit sie aich aber wegen Verletzung des Vereinsrechtes beschweren, haben sie sich an das Buudesgericht zu wenden.

2. Auch soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Art. \ und 3 des schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrages vom 23. Februar 1882 behaupten, gehört ihre Besehwerde nach Vorschrift des Art. 113 der Bundesverfassung und der Art.

175 und 178 des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 vor das Bundesgericht und nicht vor den Bundesrat.

3. Die angefochtene Verfügung der Regierung stützt sich im wesentlichen nicht auf Art. 27 der Bundesverfassung, sondern auf die aargauische Schulgesetzgebung. Aus der Praxis der Bundesbehörden (vgl. Salis I, Nr. 65, 68, 70) geht übrigens hervor, daß der Primarunterricht in den privaten wie in den öffentlichen Schulen unter staatlicher Leitung stehen soll, und in diesem Sinne ist in der angefochtenen Verfügung mit Recht auf den angerufenen Art. 27 Bezug genommen worden. Die Kantone können konfessionelle Privatprimarschulen dulden, sie müssen dieselben aber nicht dulden. Die Kantone sind berechtigt, bezüglich des Privatunterrichts sich in der Richtung derjenigen Requisite zu bewegen, welche der Bund für die öffentlichen Schulen vorgeschrieben hat, und sie sind überhaupt befugt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie Privaterziehungsanstalten zu dulden geneigt sind. Deshalb haben die Bundesbehörden die Bestimmung des §12 der Solothurner Verfassung vom 13. November \ 875 als zulässig erklärt, wonach eine staatliche Bewilligung einzuholen hat, wer eine nicht vom Staate geleitete Schule oder Unterrichtsanstalt halten will (Salis I, Nr. 76), ebenso die baselstädtische Bestimmung vom 5. Februar 1884, wonach Personen, welche religiösen Orden oder Kongregationen angehören, die Leitung von Schulen oder Erziehungsanstalten sowie die Lehrthätigkeit an solchen untersagt ist (Salis IV, Nr. 1607). Angesichts der Vorschriften der aargauischen Kantonsverfassung von 1885, Art. 63, Abs. 6, 64, Abs. 4, und 66, und der §§ 67 und 181 des aargauischen Schulgesetzes von 1865 war die Aufhebung der Privatlehranstalt auf Schloss
Böttstein Pflicht der kantonalen Regierung : denn abgesehen von der nur kurze Zeit in Böttstein anwesenden Lehrerin Rosalie Benz besaß keine der Lehrerinnen in Böttstein ein aargauisches staatliches Lehrerpatent, die Anstalt besaß also im Gegensatz zu gesetzlicher Vorschrift keine ,,wahlfähigen Lehrer", und nach aargauischer Auffassung kann es auch nicht ,,Zweck der Jugendbildung 11 sein, die Jugend einer klösterlichen Zucht zu unter-

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werfen ; hierbei ist es schliesslich gleichgültig, ob es sich um eine Privatlehranstalt höherer oder niederer Ordnung handelt.

4. Der schweizerisch-französische Niederlassungsvertrag kann nicht angerufen werden, da die Franzosen bezüglich Niederlassung und Gewerbeausübung nicht mehr Recht als die Angehörigen anderer Schvveizerkantone beanspruchen können. Die Führung einer Privatunterriehtsanstalt fällt nun nicht unter die Gewerbeausübung,, und im übrigen treffen die Beschränkungen, denen eine Privatunterrichtsanstalt, im Kanton Aargau unterliegt, alle Einwohner ohne Rücksicht auf ihre Nationalität.

5. Die Klosterfrage endlich ist ebenfalls nicht vom Bundesrat zu entscheiden, da ihm Beschwerden aus Art. 52 der Bundesverfassung in Art. 189 des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 nicht vorbehalten sind. Übrigens ,,können nach bundesgerichtliclier Feststellung für die Bundesbehörden die kanonischen Bedingungen der Klostergründung nicht maßgebend sein. Sobald es feststeht, daßeinzelneMitglieder eines Ordens ihr Kloster verlassen und in Deinem bisanhin nicht als Kloster dienenden Gebäude sich niedergelassen haben, um dort nach den für das Kloster geltenden Regeln zu leben, so ist damit eine Anstalt gegründet, welche im Sinne des Art. 52 der Bundesverfassung als Kloster erklärt werden muß und nicht geduldet werden darf" (Salis II, Nr. 752). Müßte auf das kanonische Recht abgestellt werden, so würden die Beteiligten es stets so einzurichten verstehen, daß irgend eine Voraussetzung der Klostergründungfehlte. Es steht aber fest, daß die beiden Beschwerdeführerinnen und Madame de Léobardy Mitglieder des Ursulinerinnenklosters in Oxford sind, daß sie in Böttstein nicht nur die Ordenstracht der Ursulinerinnen tragen, sondern auch nach der Ordensregel zusammenleben. Die ganze Einrichtung der Anstalt entspricht einem klösterlichen Zusammensein, freilich unter der modernen Form des Vereins; beim nähern Zusehen iat unschwer das Kloster zu erkennen. Die Direktorin nennt sich selbst Oberin, der Verein steht unter der Oberaufsicht des römisch-katholischen Diöcesanbischofs, dem die Befugnis zur Vornahme von Visitationen zusteht, dem jährlich über den Verein Bericht erstattet wird, und der selbst Einfluß auf den Inhalt der Statuten hat (§§ 15, 18 der Statuten). Auch all der Verkehr mit den Behörden weist auf die
beabsichtigte Klostergründung hin, der man freilich scheinbar einen ändern Mantel umzuhängen sucht, für deren Verschleierung man äusserlich die Formen des gegenwärtigen Rechts zu verwenden sucht, die aber in Wirklichkeit nur zum Schein angenommen, nur zum Vorzeigen geschaffen wurden. Gerade die Geschichte der Ausbreitung der Ursulinerinnen überhaupt (vergleiche Wetzel und Welti, Kirchenlexikon s, h. v.) beweist, daß es sich in Böttstein um ein Ursu-

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linerinnenkloster in nuce handelt; auch das Oxforder Institut mag sich äußerlich in ähnliehen Formen bewegen, wie dasjenige in Böttstein, damit ist aber nicht bewiesen, dass es für den Staat kein Kloster ist. Der Umstand, daß von Oxford her nur Französinnen nach Böttstein kamen, weist darauf hin, daß die Anstalt in Oxford von einem französischen Kloster aus bevölkert wird. Aber selbst wenn ·es sich nur um eine ordensähnliche Kongregation handelt, so ist ihre Niederlassung als ein Kloster zu betrachten. Den klösterlichen Geist wollten die Staatsmänner von 1848 und 1874 treffen, dieser aber wird gepflanzt, sei das Kloster etwas strengerer oder weniger strenger Observanz.

VI.

In ihrer Replik vom 29. Februar 1896 erwidern die Beschwerdeführerinnen : 1. Die aargauische Regierung stützt ihre angefochtene Verfügung vom 6. September 1895 betreffend die Aufhebung der Anstalt in Böttstein auf Art. 27 und 52 der Bundesverfassung; es wird also aus bundesrechtlichen Gründen den Beschwerdeführerinnen persönlich untersagt, sich in der Weise in Böttstein niederzulassen und ihren Beruf auszuüben, wie sie es versucht haben; deshalb sind sie persönlich als Französinnen in ihren durch den Niederlassungsvertrag garantierten Rechten verletzt.

2. Die bundesrätliche Entscheidungsbefugnis über die vorliegende Beschwerde, soweit in derselben Verletzung der staatsvertraglichen Bestimmungen über Niederlassung, Freizügigkeit und Berufs- und Gewerbeausübung behauptet wird, kann angesichts des klaren Wortlautes des Art. 189, Abs. 5, des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden.

Und auch Beschwerden über Verletzung des Art. 52 der Bundesverfassung sind wenigstens dann vom Bundesrat zu entscheiden, wenn eine kantonale Regierung in unrichtiger Weise gewissen Personen, gestützt auf diesen Art. 52, das Recht der freien Niederlassung beschränkt oder aufhebt; denn Art. 52 der Bundesverfassung sichert dem einzelnen Bürger gar kein persönliches Recht im Sinne des Art. 175, Ziffer 3, des angerufenen Organisationsgesetzes zu (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zum Organisationsgesetz, vom 5. April 1892, Bbl. 1892 II, S. 385).

3. Aus der regierungsrätlicheu Antwort geht hervor, daß die Erziehungsanstalt in Böttstein nicht gestützt auf Art. 27 der Bundesverfassung aufgehoben werden konnte und daß aus diesem Art.

27 nicht der Satz abgeleitet werden durfte, den Beschwerdeführerinnen, selbst wenn sie Ordenspersonen wären, stehe das Recht auf

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Erteilung von Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen nicht zu. Im Grunde bestand nun nie die Absicht, in Böttstein eine Anstalt für schulpflichtige Kinder zu errichten, es sollte vielmehr eine höhere Töchtererziehungsanstalt eingerichtet werden.

Für solche Privaterziehungsinstitute gilt § 181 des aargauischen Schulgesetzes, wonach Lehrplan und Schulordnung vom Erziehungsrate zu genehmigen sind. Diese Behörde hat sich aber mit der Böttsteiner Anstalt bis jetzt gar nicht befaßt, und der Regierungsrat kann doch eine Anstalt nicht aufheben, bevor die kompetente kantonale Instanz die ihr zustehende Entscheidung getroffen hat.

4. Das Kloster und der Orden sind auf dem Gebiet des katholischen kirchlichen Lebens erwachsen, man muß also, will man Willkürlichkeiten vermeiden, von den im katholischen Kirchenrecht vorhandenen Begriffen ausgehen, um festzustellen, ob ein Kloster oder Orden vorliegt. Gerade das ewige Gelübde charakterisiert den Orden, und die Klausur ist ein wesentliches Merkmal des richtigen Klosters. Man geht entschieden zu weit, wenn man schon da ein Kloster wittern will, wo entweder ein gemeinsames Kostüm getragen wird oder wo gewisse Regeln beobachtet werden für das interne Leben und die religiösen Andachten. Die Anstalt in Böttstein steht zu keinem Kloster oder Orden in einem Abhängigkeitsoder Filiationsverhältnis; die Anstalt in Oxford ist kein Kloster und die Beschwerdeführerinnen sind nicht mehr Mitglieder der Oxforder Anstalt der hl. Ursula; überhaupt werden die Rechtsverhältnisse der Böttsteiner Anstalt von keiner ändern Regel und von keinem ändern Vertrage oder Réglemente beherrscht als von den im Handelsregister eingetragenen Statuten. § 15 dieser Statuten, die Stellung des Vereins zum Diöcesanbischof betonend, findet sich in ähnlicher Fassung in unzähligen Statuten katholischer Jünglingsvereine, Gesellenvereine und Männervereine. Wird aber auf die angebliche Ordenstracht als entscheidenden Punkt abgestellt, so.

kann ja dieselbe jederzeit geändert werden; überhaupt möge die aargauische Regierung sagen, was im äußern Auftreten oder im innera Zusammenleben der Eigentümer von Böttstein geändert werden muß, damit sie daran glaubt, daß kein Kloster daselbst besteht.

Die Klosteraufhebung als solche müßte endlich nicht nur die Vermögenssäkularisation nach sich ziehen, sondern auch die Folge haben, daß sich der aargauische Fiskus, wenigstens billigkeitshalber, mit den Eigentümern des Schlosses Böttstein abfinde.

VII.

Die Duplik der aargauischen Regierung vom 27. März 189Î enthält folgende Ausführungen :

529' 1. Das durch den schweizerisch-französischen Staatsvertrag den Beschwerdeführerinnen garantierte Niederlassungsrecht kommt gar nicht in Frage, denn durch die gegen den Verein ,,Internationales Töehterinstitut auf Schloß Böttstein"1 gerichtete Verfügung wird dei> Beschwerdeführerinnen persönlich die Niederlassung nicht verweigert, sondern nur dem Kloster, dem Töchterinstitut, dem Vereine.

Ohne Kloster oder Töchterinstitut zu sein, mögen die Frauen ruhig in Böttstein bleiben, kein Mensch hindert sie daran. Und da essich um die Frage handelt, ob die Beschwerdeführerinnen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Verfassungs- und Gesetzesvorschriften ein Kloster gründen und ein Töchterinstitut einrichten dürfen, da es sich also weder um Niederlassung noch um Gewerbebetrieb handelt, so ist einzig und allein das Bundesgericht die zur Entscheidung zuständige Bundesinstanz..

2. Über dea Fortbestand der Erziehungsanstalt in Böttstein.

hat vom Standpunkte des kantonalen Rechts der Regierungsrat durch die angefochtene Verfügung vom 6. September 1895 auf Antrag des Erziehuugsrates entschieden und dieselbe gestützt auf die §§ 67 und 181 des aargauischen Schulgesetzes aufgehoben, weil siediesen Bestimmungen widerstreitet; Art. 27 der Bundesverfassung, aber läßt den kantonalen Behörden durchaus freie Hand, Ordenspersonen an Privatschulen wirken zu lassen oder nicht; auf Grund dieses Art. 27 müssen die Kantone auch keineswegs höhere Privatunterrichtsanstalten dulden, die den durch diesen Artikel für dieVolksschule aufgestellten Requisiten nicht entsprechen. Der Bund aber hat kein Recht, in die kantonale Schulgesetzgebung einzugreifen,, soweit diese dem Art. 27 der Bundesverfassung nicht widerspricht.

3. Es ist ein vergebliches Bemühen, wenn die Beschwerdeführerinnen meinen, der Klosterbegriff müsse von den Bundesbehörden an dem kanonisch-rechtlichen Maßstabe gemessen werden..

Willkürlichkeiten sind durch den von den eidgenössischen Behörden angenommeneu Begriff eines Klosters ausgeschlossen ; und wenn, man auch nur von den ,,Anfängen", von der ,,nux" eines Klosters in Böttstein gesprochen hat, so erfüllen eben diese Anfänge bereit* den staatsrechtlichen Klosterbegriff; leben nämlich mehrere Ordensleute nach ihren Ordensregeln beisammen, so liegt hierin eine verfassungswidrige
Klostergründung. Die drei Frauen Léobardy, Lehuédé und Jeancour sind Ordensangehörige und leben in Böttstein nach ihren Ordensregeln, das ist aber die unzulässige Neubegründung eines Klosters. Das Eigentum des angeblichen Vereinswill der Kanton Aargau nicht antasten. Die Regierung des Kantons genügt ihrer Pflicht, wenn sie die verfassungswidrige Klostergrüudung nicht duldet.

530

Vili.

Das eidgenössische Justizdepartement überwies zunächst die «amtlichen Akten an Professor Dr. Ph. Woker in Bern zur Begutachtung; in dem den 25. März 1897 erstatteten Gutachten beantwortet Prof. Dr. Woker die Frage: Durfte der aargauische Regierungsrat auf die Niederlassung im Schloß Böttstein den Art. 52 ·der Bundesverfassung anwenden? im wesentlichen wie folgt: In Bezug auf die Niederlassung in Böttstein steht fest: 1. Die drei Damen de Léobardy, Lehuédé und Jeancour sind Ursulinerinnen von Oxford, die ihre Niederlassung in Oxford verlassen haben, um nach Schloß Böttstein zu gehen.

2. In Böttstein leben die drei Damen nach ihren Ordensregeln.

3. Neugegriindete Stationen aller weiblichen Orden und Kongregationen, die sich mit der Erziehung beschäftigen, sind zugleich klösterliche Niederlassungen und Erziehungsanstalten. Solche Stationen sind denn auch allgemein, neben den Ordenskonstitutionen, ausgestattet mit besondern Statuten. Ganz dementsprechend hat auch die Niederlassung in Böttstein ihre Statuten neben ihren kirchlichen Konstitutionen. Die Statuten gelten für die Station insofern sie eine Erziehungsanstalt ist; die kirchlichen Konstitutionen gelten für die Station insofern sie klösterliche Niederlassung ist.

Es ist unzweifelhaft, daß im Schloß Böttstein mindestens die drei Damen de Léobardy, Lehuédé und Jeancour zugleich als Ursulinerinnen nach ihren kirchlichen Konstitutionen (ihrer Ordensregel) und als Mitglieder des Instituts nach dessen Statuten leben.

Sie bilden die klösterliche Station, und daß ihrer nur drei sind, thut nichts zur Sache. Auf die Zahl der Schwestern kommt es nicht an; es giebt Stationen mit nur zwei Schwestern.

Auf Schloß Böttstein besteht also eine klösterliche Station, die mit den Ursulinerinneu in Oxford zusammengehört. Es liegt daher eine Klostergründung im Sinne des Art. 52 der Bundesverfassung vor, wenn das Institut in Oxford unter die Bezeichnung Kloster oder religiöser Orden fällt. Zu dieser Feststellung ist die Beantwortung der zwei Fragen nötig: 1. Sind die Ursulinerinnen ein Orden oder eine Kongregation?

2. Sind Orden und Kongregation so verschieden, daß auf die Kongregationen Art. 52 der Bundesverfassung keine Anwendung findet?

Ad i. Aus der Geschichte der Ursulinerinnen geht hervor, daß sie in der Regel ein Orden sind, die Mitglieder demnach Or-

531 densmitglieder; doch giebt es einen nachträglich gestifteten Zweig der Ursulinerinnen, der nur als Kongregation bezeichnet wird ; vergleiche Alzog, Handbuch der Universal-Kirchengeschichte, 1872, 9, II, S. 308 ; Saint-Foix, Annales de l'Ordre de Ste-ürsule, ClermontFerrand, 1858; Himesius, Orden und Kongregationen, S. 9, 41. Ob die Ursulinerinnen von Böttstein und Oxford zu der regelrechten oder zu der ausnahmsweisen Art von Ursulinerinnen gehören, ist nicht erwiesen.

Ad 2. Folgende Verschiedenheiten zwischen Orden und Kongregationen sind zu berücksichtigen : a. Die Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden dadurch, daß sie unter einer Gesamtleitung stehen, konzentriert sind, wogegen in den alten Orden die einzelnen Klöster selbständig und die einzelnen Mitglieder stabil waren. Dieser Unterschied ist aber nur ein scheinbarer, denn längst hat sich in den alten Orden der Übergang zur Konzentration und zur Beweglichkeit der Mitglieder vollzogen, erst bei den Bettelorden, dann bei den Jesuiten.

b. Ein weiterer Unterschied zwischen allen weiblichen Orden und weiblichen Kongregationen besteht darin, daß die Orden der kanonischen Klausur unterworfen waren. Aber auch hier ist die Scheidung durchbrochen; denn auch alten weiblichen Orden wurde unter gewissen Umständen die strenge Klausur abgenommen (vergi. Schuppe, Das Wesen der neuern religiösen B'rauengenossenschaften, S. 2), und bei den Jesuiten sind die alten klösterlichen Klausurbestimmungen ganz in Wegfall gekommen.

c. Ein dritter Unterschied besteht darin, daß in den Orden die feierlichen Gelübde, in den Kongregationen die einfachen Gelübde abgelegt werden. Auch dieser Unterschied besteht nicht mehr durchweg; denn in dem Gebiet des französischen Rechts legen die Mitglieder der weiblichen Orden mit päpstlicher Genehmigung nur die einfachen Gelübde ab (Schuppe a. 0.

S. 6, 9); übrigens ist der Unterschied zwischen feierlichen und einfachen Gelübden nicht wesentlich : feierliche Gelübde können nur in Orden abgelegt werden, Gelübde dagegen, die nicht in Orden abgelegt werden, sind, wenn schon materiell ganz gleichen Inhalts wie die feierlichen, nicht feierliche, sondern nur einfache Gelübde. Allerdings besteht ein gewisser materieller Unterschied zwischen den einfachen Gelübden der Kongregationen und den feierlichen Gelübden der Orden; derselbe besteht in der Art und Weise der Wirkung des Gelübdes; doch ist dieser Unterschied so gering, daß es Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

37

532 geradezu lächerlich wäre, ihn gegenüber einem Staatsgesetz, bezüglich der Orden zu relevieren (vergi. Schuppe a. 0.

S. 8, 93 ff.; Hinschius a. 0. S. 58).

d. Ein Unterschied endlich kann bestehen in Bezug auf die Dauer der Gelübde. Es giebt Kongregationen, die es in Bezug auf die Dauer der Gelübde halten wie die Orden, nämlich solche, in denen die Gelübde auf Lebenszeit abgelegt werden ; es giebt aber auch Kongregationen, in denen die Gelübde nur auf unbestimmte Zeit oder bloß auf eine bestimmte Anzahl Jahre abgelegt werden. Dieser Unterschied, der kein durchgreifender ist, kann für eine Entgegensetzung der Orden und Kongregationen nicht geltend gemacht werden.

Wenn behauptet wird, der eigentliche Unterschied zwischen Orden und Kongregationen liege in der Klausur und in den Eigentumsgesetzen (Schuppe a. 0. S. 6), so wird übersehen, daß bei manchen Orden die alte Strenge der Klausur nicht aufrecht erhalten wird, und daß der Unterschied bezüglich der Eigentumsgesetze wesentlich der ist, daß die Kongregationen eine größere Erwerbsfähigkeit entfalten. Demnach giebt es gar keine wesentlichen Unterschiede, und es bleibt nur zu konstatieren : die Kongregationen sind eine solche Modifikation der alten Orden, bei welcher es sich darum handelt, eine wirkungsvollere Anpassung an die heutigen Verhältnisse, eine größere Beweglichkeit, Erwerbsfähigkeit und überhaupt Leistungsfähigkeit herbeizuführen.

Daher werden denn auch Orden und Kongregationen einander gleichgesetzt in allen von Ordensangelegenheiten handelnden Staatsgesetzen der neuern Zeit, wenn der Gesetzgeber es überhaupt für nötig hielt, den Namen Kongregationen neben Orden zu erwähnen (vergi. Friedberg, Kirchenrecht, §§ 161, 162). Und selbst römischkatholische Schriftsteller, die specielle Bücher über einzelne Kongregationen schrieben, sind sich häufig eines Unterschieds zwischen Orden und Kongregationen nicht bewußt (vergi. Schuppe a. 0.

Seite 150).

Bei der Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit römisch-katholischkirchlicher Organisationen wird sich immer ein Orden mit Leichtigkeit in einer Kleinigkeit so weit abändern lassen, daß ihm, streng genommen, die eine oder die andere kirchenrechtliehe Eigenschaft von alten Orden abgeht und dann behauptet werden kann, es sei kein richtiger ,,Orden", der Staat müsse ihn also zulassen. Wenn daher die Eidgenossenschaft die Kongregationen sich aufhalsen ließe, so wäre keinerlei Ordensinvasion mehr zu wehren, und der Art. 52 der Bundesverfassung würde ein Hohn.

533 Die aargauische Regierung hat daher mit Recht die Niederlassung auf Schloß Böttstein als Klostergründung unter Berufung auf Art. 52 der Bundesverfassung aufgehoben.

IX.

Das eidgenössische Justizdepartement sah sich veranlaßt, eine weitere Ergänzung des Aktenmaterials anzuordnen. Den 26. Mai 1897 wurde Dr. Feigenwinter, der Anwalt der Beschwerdeführerinnen, eingeladen, dem eidgenössischen Justizdepartetnent über folgende Punkte wahrheitsgetreuen Aufschluß zu erteilen: 1. Madame de Léobardy, die Direktorin des ,,Internationalen Instituts auf Schloß Böttstein", bezeichnet sich im Prospekt des Instituts als ^Oberin" ; hat diese Bezeichnung Bezug auf die Stellung der Madame de Léobardy im Institut auf Schloß Böttstein, so daß sie identisch ist mit Direktorin, oder ist oder war sie Oberin der Oxforder Ursulinerinnen ?

2. Sind sowohl die Beschwerdeführerinnen wie die übrigen Mitglieder des Internationalen Instituts auf Schloß Böttstein, insbesondere die Köchin Emilina (alias Anna) Mosch, Oxforder Ursulinerinnen ?

3. Es ist notwendig, daß dem eidgenössischen Justizdepartement durch Einsendung der zur Zeit geltenden Konstitutionen (Statuten) der Oxforder Ursulinerinnen Einblick in die Organisation dieser geistlichen Gesellschaft ermöglicht wird. An Hand derselben soll zunächst nach Maßgabe des katholischen Kirchenrechts der rechtliche Charakter der Oxforder Ursulinerinnen bestimmt werden ; stehen sie voll und ganz unter dem Diözesanbischof? welche Bestimmungen gelten bezüglich der Bestellung ihrer Beichtväter?

4. Mit Rücksicht, auf die kontinentalen Ursulinerinnen, die einen religiösen Orden im engern Sinne bilden, sind die Beziehungen zwischen Oxforder und kontinentalen Ursulinerinnen festzustellen; ist die Oxforder Gesellschaft von kontinentalen Ursulinerinnen gegründet worden? oder besteht sonst ein interkirchlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen beiden Gesellschaften ?

5. Im Prospekt des Töchterinstituts auf Schloß Böttstein wird hervorgehoben, daß der Bischof von Basel-Lugano dem Institut ,,zur Seite stehea. Zur Zeit der Gründung des Instituts fanden ohne Zweifel zwischen den Gründern und dem bischöflichen Stuhle Verhandlungen statt. Über diese Verhandlungen wünscht das eidgenössische Justizdepartement nähern Aufschluß; aus denselben muß wohl ersichtlich sein, in welchem Verhältnis die Gründung auf

534

Schloß Böttstein zum Bischof einerseits und zum Oxforder Institut andererseits steht.

In Beantwortung dieser Aufforderung reichte Dr. Feigen winter den 29. Juli 1897 eine Eingabe mit einer Reihe von Beilagen ein, und den 11. August 1897 teilte die aargauische Regierung ihre Bemerkungen zu dieser Eingabe dem eidgenössischen Justizdepartemeut mit. Diesen Aktenstücken ist folgendes zu entnehmen : 1. Madame de Léobardy war gleichzeitig Oberin des Oxforder Instituts und Direktorin der Böttsteiner Anstalt. Im Herbst 1895 solile Madame Lehuédé die Direktion der letztern Anstalt übernehmen, als die Aufhebungsverfügung der aargauischen Regierung erschien, wodurch die Bekanntmachung der Änderung der Direktion überflüssig geworden ist.

2. Nach dem Bericht der Madame de Léobardy ist außer ihr kein Mitglied der Böttsteiner Anstalt zugleich Mitglied des Oxforder Instituts ; insbesondere haben die Beschwerdeführerinnen Mmes Lehuédé und M. Jeancour und die Emilina Mosch seit ihrer Niederlassung in der Schweiz aufgehört, Mitglieder des Oxforder Instituts zu sein; Bertha Kramer, Rosalie Benz, Amalie Rehmann, Marie Kaufmann und Rosina Gerspach sind aus der Böttsteiner Anstalt definitiv ausgetreten; seither haben sie teils im Privatdienst Stellung gefunden, teils sind sie ändern religiösen Gemeinschaften beigetreten. Keines der übrigen Mitglieder der Böttsteiner Anstalt hatte Beziehungen zum Oxforder Institut.

3. Das Oxforder Institut ist im Jahre 1890 von Madame de Léobardy, die sich schon früher in England aufgehalten hat, gegründet worden ; dasselbe ist vollständig unabhängig von den kontinentalen Ursulinerinnen und hat zum Orden der Ursulinerinnen keine Beziehung, weder hinsichtlich der Regeln, noch hinsichtlich der Statuten, noch hinsichtlich der Organisation; es ist einfach eine Lehranstalt (Corporation enseignante), unter dem Titel der heiligen Ursula errichtet, mit dem Zweck, die Jugend zu unterrichten nach den Prinzipien der Ursulinerinnen. Die Statuten des Instituts der hlg. Ursula zu Oxford lauten: § 1. Jedes Haus des Instituts ist selbständig, sowohl bezüglich der Leitung wie bezüglich der ökonomischen Stellung.

§ 2. Wenn auf Begehren einer dritten Person oder zum Wohl des Instituts ein neues Haus errichtet werden soll, so können zu diesem Zwecke Mitglieder eines bereits bestehenden Hauses entsendet werden.
§ 3. Das Institut setzt sich zusammen aus drei Kategorien von Mitgliedern, aus solchen, die lehren, aus solchen, die die Armen besuchen, und aus solchen, die häusliche Dienste verrichten.

535

§ 4. Das Institut steht unter unmittelbarer Jurisdiktion des Diöcesanbischofs, der das Approbations- und Inspektionsreeht hat.

§ 5. Jedes Haus wird geleitet von einer Oberin, die durch eine Assistentin unterstützt wird, und durch einen Rat, der von den lehrenden Mitgliedern des Hauses gewählt wird.

§ 6. Unter Vorsitz des Bischofs vereinigen sieh nötigenfalls, besonders bei Todesfall, die lehrenden Mitglieder zur Wahl der Oberin, der Assistentin und der Mitglieder des Rates.

§ 7. Das Recht der Aufnahme neuer Mitglieder steht der Oberin und ihrem Rate zu.

§ 8. Erfordernisse der Aufnahme sind : körperliche und geistige Gesundheit, legitime Geburt, guter Leumund, verträglicher Charakter, insbesondere zur Erhaltung des Friedens und der Eintracht unter den Mitgliedern des Instituts.

Die Mitglieder, die dazu bestimmt sind, sich dem Jugendunterricht zu widmen, müssen die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und die für die Erledigung der Hausgeschäfte bestimmten Mitglieder müssen hierzu tauglich sein.

§ 9. Die Mitglieder haben ein schwarzes, ihrer Beschäftigung angepaßtes Gewand zu tragen.

§ 10. Wer aus dem Institut auszutreten wünscht, hat ein Jahr vor dem Austritt zu künden.

§ 11. Mitglieder, die sich eine bestimmte Zeit dem Institute gewidmet haben, können aus Gesundheitsrücksichten nicht entlassen werden, im Gegenteil, das Institut sorgt für sie.

§ 12. Ein Mitglied, das sich der Hausordnung nicht fügt oder den Frieden und die Eintracht stört oder der Wohlfahrt des Institutes hinderlich ist, kann entlassen werden.

§ 13. Die Entlassung eines Mitgliedes kann nur durch Mehrheitsbeschluß erfolgen.

§ 14. Den lehrenden Mitgliedern wird die nötige Muße zur Vorbereitung auf den von ihnen zu erteilenden Unterricht gegeben, damit ihr Unterricht für die Schüler ein ersprießlicher ist; die Oberin hat diesem Punkte ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

§ 15. Die lehrenden Mitglieder können in den Elementar- und Sekundärschulen der Regierung thätig sein.

§ 16. Die Oberin hat die Pflicht, auf die Erhaltung der'Gesundheit der Mitglieder sorgfältig zu achten, überhaupt für deren Bedürfnisse in liberaler Weise zu sorgen.

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§ 17. Die Oberin soll womöglich während der Ferien denjenigen Mitgliedern, die eine Luftveränderung nötig haben-, eine solche verschaffen.

§ 18. Die Ferien bestimmen sich nach den Gepflogenheiten der Schulen, in denen die Mitglieder thätig sind.

William Glasson, Magister der Künste und Wissenschaften des Kollegiums in Oxford. Barrister at law, berichtet den 9. November 1895 auf Grund eigener Kenntnis über das Oxforder Institut der hl. Ursula folgendes : Vor einigen Jahren eröffneten die Frauen der Kongregation der hl. Ursula ein Haus in Oxford, in welchem sie sich der Erziehung junger Töchter widmen. Der Unterricht beruht auf den best erprobten Methoden und die daselbst angestellten Lehrkräfte sind alle in vorzüglichster Weise zum Unterrichte befähigt. Die Schülerinnen dieser Anstalt wurden seit 1892 zu den Oxforder Lokalprüfungen zugelassen und haben dieselben mit Erfolg bestanden; sie sind als Schülerinnen der Madame de Léobardy, 38 S. Giles, Oxford, eingetragen worden in der offiziellen Liste der Lokalprüfungen, die der Universitätsausschuß herausgiebt. Im Anschluß an diese höhere Töchterschule besitzen die genannten Frauen eine mittlere Töchterschule, in der gegen wirklich mäßiges Schulgeld ein sehr guter Unterricht erteilt wird. Endlich haben sie eine Armenschule unter Regierungsaufsicht (inspection and supervision), woselbst geprüfte Lehrerinnen durch eine gleichfalls geprüfte Unterlehrerin unterstützt werden ; diese Schule hat seit den letzten zwei Jahren die Erlaubnis von der Regierung erhalten.

Abgesehen von diesen Unterrichtseinrichtungen begleiten die Mitglieder der Kongregation, wenn nötig, ihre Schülerinnen zu den Vorlesungen, welche diese außerhalb des Hauses, meistens an der Universität, hören.

Die Mitglieder der Kongregation besuchen ferner die Armen in ihren Wohnungen und sind ganz allgemein in den Angelegenheiten des großen und auseinandergelegenen Pfarrsprengels helfend thätig.

Das Institut zu Böttstein ist vollständig unabhängig von der Oxforder Anstalt, zu der es nur in einem Darlehensverhältnis steht, da letztere das zur Gründung der Böttsteiner Anstalt nötige Geld vorgeschossen hat. Die Zinsen dieses Darlehens werden regelmässig an die Vorsteherin, Madame de Léobardy, bezahlt.

4. Der Bischof von Basel und Luzern, Leonhard Haas, berichtete auf Anfrage (an Dr. Feigenwinter den 21. Juli 1897): Im Anfang der neunziger Jahre kam Madame de Léobardy, Oberin der

537

Ursulinerinnen in Oxford, England, zu mir und berichtete mir, ·daß sie im Sinne habe, in der Schweiz ein Haus zu erwerben, um ·daselbst eine Erziehungsanstalt zu eröffnen. Hiermit verbinde sie namentlich auch den Zweck der Errichtung eines Sanatoriums, damit schwächliche Schwestern und Kinder des Oxforder Hauses in der gesunden Schweizerluft Erholung und Stärke fänden. Ich bemerkte ihr, daß kirchlicherseits einer solchen Niederlassung kein Hindernis entgegenstehe, und daß, falls die Errichtung des Institutes in meiner Diocèse stattfinden sollte, ich hierzu meinen Konsens erteile.

Staatsrechtlich müsse sie aber vor allem auf die Genehmigung der weltlichen Behörde bedacht sein. Dieselbe dürfe aber erwartet ·werden, da es sich nicht um eine Ordensniederlassung handle, sondern um ein Erziehungsinstitut.

Nach geraumer Zeit besuchte mich Madame de Léobardy in Luzern in Begleitung der Witwe von Schmid von Böttstein, und erklärte mir dieselbe, dass der Kauf des Schlosses Böttstein im Kanton Aargau zu genanntem Zwecke stattgefunden habe und die ·dortige Regierung der Niederlassung keine Hindernisse in den Weg lege.

Das sind die kurzen Verhandlungen, welche zur Zeit der Gründung des Instituts Böttstein zwischen Madame de Léobardy und dem Bischof von Basel und Luzern statthatten.

Nachdem das Institut eröffnet war, trat ich in die Rechte und Pflichten ein, die dem Bischof, laut Bulle Benedikts XIV. Quamvis justo vom 30. April/27. Mai 1749, gegenüber jedem religiösen Institute zukommen. Diese betreffen vorzüglich die Ernennung der Beichtväter, Aufsicht zur Aufrechterhaltung der Disciplin, Visitation.

So ernannte ich einen meiner Diöcesangeistlichen, der als Studiosus des bekannten Priesterausbildungsinstitnts St. Sulpice der französischen Sprache vollständig mächtig war, nämlich den Herrn Kaplau Wiederkehr in Leuggern, zum Beichtvater. Eine Visitation wurde nicht abgehalten, weil die Schwestern im dritten Jahre, wo eine solche hätte stattfinden sollen, bereits wieder abgereist waren, dagegen wurde einmal die bischöfliche Autorität in Anspruch genommen, indem ich die Oberin ersuchte, eine Vorsteherin, die weniger geeignet schien, durch eine andere zu ersetzen.

Die für das Institut Böttstein auf Grund des Obligationenrechts entworfenen Statuten sind mir nie zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt worden;
nach Einsicht des mir zugesandten Exemplars erkläre ich aber, daß ich dieselben ganz korrekt finde und dieselben ohne Zweifel gutgeheißen hätte.

Den Schwestern in Böttstein scheint mir durch die Schlußnahme der aargauischen Regierung vom 6. September 1895 eine

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eben so unbillige als große Schädigung zu widerfahren. In guten Treuen hatten sie die kostspielige Liegenschaft angeschafft, nicht um ein Kloster zu gründen, sondern um ein Sanatorium zu besitzen und zugleich sich der Erziehung der weiblichen Jugend zu widmen, was ja der Hauptzweck der Ursulinerinnen ist. Wie mau die Niederlassung in Böttstein als ein Kloster betrachten konnte, ist mir völlig unerfindlich. Es fehlt ja dazu alles Wesentliche, was ein Kloster ausmacht, nämlich die Ablegung feierlicher Gelübde und zwar auf das Haus, es fehlt die Umfassung und Unterwerfung des gesamten Zusammenlebens durch die klösterliche Gemeinschaft und Ordensregel. Wo Laien in ein Haus aufgenommen sind, sei es, um persönliche Dienste zu verrichten, sei es aus ändern Gründen, ohne selber dem Zwange der Ordensregel unterstellt zu werden, wo man besondere für die rechtlichen Verhältnisse maßgebende Statuten hat, die nicht nach Ordensregeln, sondern nach Grundsätzen des weltlichen Rechts eingerichtet sind, und wo sich das Ordensleben auf gewisse, nur von einzelnen Personen gemeinsam beobachtete Regeln für Gebet und Andacht und dergleichen beschränkt, wie dies in Böttstein der B'all gewesen, kann von einem Kloster keine Rede sein.

Auf Grund dieser Aktenstücke macht Dr. Feigenwinter in seiner Eingabe vom 27. Juli 1897 geltend: 1. Der Verein des Internationalen Töchterinstituts auf Schloß Böttstein ist rechtlich vollständig unabhängig und geschieden von dem Institut St. Ursulas in Oxford. Der ganze Zusammenhang besteht darin, daß die Oberin des Oxforder Instituts auch Mitglied des Vereins in Böttstein ist, daß einige wenige Mitglieder des Böttsteiner Instituts vor ihrer Übersiedelung nach der Schweiz Mitglieder des Instituts in Oxford waren und daß die Anstalt in Böttstein Darlehensschuldnerin derjenigen in Oxford ist. Die Organisation des Vereins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts hatte also nichts Fiktives an sich.

2. Aus den Statuten des Oxforder Institutes ergiebt sich mit aller Bestimmtheit, daß dieses Institut mit einem Orden nichts gemein hat, weder die feierlichen Gelübde, noch die vollständige Unterwerfung des Zusammenlebens in einem bestimmten Hause unter die Ordensregel mit Klausur, vergi, v. Schulte in Holtzendorffs Zeit- und Streitfragen, I, Heft 5, S. 6 ff., Schuppe a. 0. S.

6 ff. Das Oxforder
Institut ist eine geistliche Kongregation, welche auch mit den Niederlassungen der Ursulinerinnen auf dem Festlande nichts gemein hat als den Namen und die Unterrichtsgrundsätze. Die Bestimmungen über den Austritt und die Ausstoßung geben dem Oxforder Institut mehr den Charakter eines Vereines

539 im modernen Sinne als denjenigen einer eigentlichen Kongregation, seine Organisation weicht wesentlich von derjenigen der Ursulineriunen des Festlandes ab.

3. Auch der Verein des internationalen Instituts auf Böttstein verdient kaum noch den Namen einer religiösen Kongregation im kirchenrechtlichen Sinne; die bischöfliche Statutengenehmigung war nicht einmal vorgesehen ; in der Haushaltung und Führung des Instituts wirken Personen mit, die nicht Mitglieder des Vereins sind; der Austritt ist frei, kein Dispens ist hierzu erforderlich.

Die aargauische Regierung erklärt in ihrer Zuschrift vom 11. August 1897, es sei nicht festgestellt, daß die eingereichten Statuten der Oxforder Kongregation St. Ursulas die richtigen und ·vollständigen Statuten seien; sie bemerkt ferner, daß durch die durchgeführte Untersuchung folgende Thatsachen klargelegt seien : a. daß die Oxforder Frauen eine Kongregation bilden, 6. daß einzelne Frauen in Böttstein nach Ordensregeln zusammenleben, c. daß das Institut in Oxford wie das in Böttstein der Jurisdiktion des Diöcesanbischofs unterstellt sei, und daß dieser den Frauen den Beichtvater bestelle.

Des fernem bemerkt sie : 1. Die behauptete Unabhängigkeit der beiden Anstalten Oxford und Böftstein besteht keineswegs ; die Mitglieder von Oxford werden ,,detachiert" zum Zwecke der Gründung eines neuen Hauses zum Wohle des Mutterhauses. Ebenso steht es mit der Verbindung der Klöster, die einem ändern Orden angehören : das Mutterhaus behält die Leitung, namentlich in geistiger Beziehung, wenn auch das einzelne Haus seine besondere Vorsteherschaft und gesonderte Finanz Verwaltung hat.

2. Das Staatsrecht stellt sich gegenüber Kongregationen längst auf den Standpunkt, daß dieselben gleich wie die Orden zu behandeln sind ; dieselben sind nichts anderes als Orden in neuer, moderner Gestalt. Der Staat läßt den Unterschied zwischen Kongregationen und Orden unberücksichtigt, und dies um so mehr, als er häufig genug nicht in der Lage sein wird, die unterscheidenden Momente seiner Prüfung unterwerfen zu können (vergi. Hinschius in HoltzendorfTs Rechtsencj'klopädie, S. 845, Friedberg, Grenzen, 1872, S. 796). Und so fand ,,auch in Oxford und in Böttstein in etwas modernisiertem Gewände eiue Klostergründung statt, mit der Absicht, daß eine Anzahl Regulärer oder Quasi-Regulärer daselbst nach bestimmten Ordensregeln zusammenleben und ihren Samen nach den den jesuitischen verwandten Erziehungsgrundsätzen der

540 Ursulinerinnen auf das noch unbebaute Geistesfeld ihrer jungen Zöglinge ausstreuen und im Sinne des Jesuitismus Frucht bringen lasseua.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Die Legitimation zur Beschwerdeführung kann der Marie Lehuédé und der Marie Jeancour nicht bestritten werden. Allerdings ist die angefochtene Verfügung der aargauischen Regierung vom 6. September 1895 gegen die im Schloß Böttstein errichtete Anstalt als solche gerichtet; der zunächst Beteiligte und Betroffene ist daher der ,,Verein Internationales Töchterinstitut auf Schloß Böttsteintt. Dieser Verein braucht aber nicht der durch die Verfügung ausschließlich und allein Betroffene zu sein und demnach auch nicht der ausschließlich und allein zur Beschwerdeführung Legitimierte. Indem die Beschwerdeführerinnen behaupten, die angefochtene Verfügung beschränke in unzulässiger Weise die ihnen staatsvertraglich garantierte Freizügigkeit, machen sie einen Beschwerdepunkt geltend, der für ihre Legitimation zur Beschwerdeführung genügend ist; natürlich ist damit über die Frage nicht entschieden, ob wirklich die garantierte Freizügigkeit verletzt sei.

Soweit übrigens die Handhabung der Vorschriften der Artikel 27 und 52 der Bundesverfassung in Frage steht, bedarf es gar keiner Prüfung der Legitimation zur Beschwerdeführung. Denn es ist, Amtspflicht des Bundesrates, ,,von sich aus" dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Verfassungsartikel beobachtet werden (vergi. Salis, Bundesrecht, I, Nr. 170, IV, Nr. 1609, Bundesbl.

1879, II, 172; III, 625). In diesen Fällen hat die Binreichung einer Beschwerde beim Bundesrat nicht die Bedeutung, daß der betroffene Bürger zum Schütze seiner Rechte gegenüber einer kantonalen Verfügung die Bundesbehörde anruft, sondern die Bedeutung, daß Zustände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehen, der Bundesbehörde zu amtlicher Kenntnis gebracht werden.

n.

Der Umfang der Kompetenz des Bundesrates, die verschiedeneu angebrachten Beschwerdepunkte materiell zu prüfen und zu entscheiden, ist folgender :

541

1. Die Entscheidung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen, die französische Staatsangehörige sind, durch die Verfügung der aargauischen Regierung vom 6. September 1895 in dem ihnen durch den schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrag vom 22. Februar 1882 garantierten Recht der Freizügigkeit in unzulässiger Weise beschränkt werden, steht dem Bundesrate und nicht dem Bundesgerichte zu, wie der Wortlaut des Art. 189, Alinea 5, des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 deutlich ergiebt; irrtümlich ist daher die seitens der aargauischen Regierung erfolgte Anrufung des Art. 113 der Bundesverfassung und der Art. 175 und 178 des genannten Bundesgesetzes, um diese Entscheidungsbefugnis des Bundesrates zu bestreiten.

2. Es genügt gleichfalls der Hinweis auf den Wortlaut des Art. 185, Absatz l, Ziffer 2, desselben Bundesgesetzes, um festzustellen, daß der Bundesrat auch Ober die Frage zu entscheiden hat, ob Art. 27 der Bundesverfassung durch die angefochtene Verfügung verletzt werde. Die Vorschriften dieses Art. 27 beziehen sich nur auf einen Teil der kantonalen Schulorganisation ; soweit daher das Schulwesen eine rein kantonale Angelegenheit ist und das Schulrecht durch die kantonale Verfassung oder Gesetzgebung, die nicht im Widerspruch mit dem Bundesrecht stehen, bestimmt wird, hat der Bundesrat keine Befugnis, kantonale Erlasse, die sich auf Schule und Schuleinrichtungen beziehen, seiner Prüfung und Entscheidung zu unterwerfen.

3. Über die Beobachtung des Klosterartikels, d. h. des Art. 52 der Bundesverfassung, hat der Bundesrat von Amtes wegen zu wachen (Art. 102, Ziffer 2, der Bundesverfassung); Klosterfragen hat daher der Bundesrat und nicht das Bundesgericht zu entscheiden. Wenn die aargauische Regierung mit Berufung auf das der Kompetenzausscheidung zwischen Buudesrat und Bundesgericht zu Grunde liegende Prinzip meint, Beschwerden betreffend Art. 52 der Bundesverfassung gehören vor das Bundesgericht -- denn dieser Art. 52 ist im Art. 189 des Organisationsgesetzes nicht ausdrücklich vorbehalten -- so ist diese Argumentation nicht beweiskräftig, weil Art. 52 an der in Betracht kommenden Stelle des Organisationsgesetzes gar nicht ausdrücklich erwähnt werden mußte. Wo es sich um eine Verfassungsvorsehrift polizeilichen Charakters handelt und wo daher der Bundesrat von
Amtes wegen einschreiten muß, um den diesem Verfassungsrecht entsprechenden Zustand aufrecht zu erhalten, da entfällt die Möglichkeit eines staatsrechtlichen Rekurses im eigentlichen Sinne; es bedarf also auch keiner Kompetenzausscheidung zwischen Bundesrat und Bundesgericht. Die Unterlassung der Erwähnung des Klosterartikels in Art. 189 des Organisationsgesetzes geschah, wie sich aus der bundesrätlichen

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Botschaft vom 5. April 1892 (Bundesblatt 1892, II, S. 385) ergiebt, absichtlich, aber nicht zu dem Zwecke, um dadurch die bundesgerichtliche Kompetenz in Klosterangelegenheiten zu schaffen, sondern um die bundesrätliche Kompetenz in diesen Angelegenheiten beizubehalten. Es ist demnach auch die Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht vollständig zutreffend, die glauben, daß beide Bundesinstanzen, Bundesrat wie Bundesgeiïcht, den Art. 52 der Bundesverfassung zu handhaben hätten, je nachdem die Klosterfrage bei der einen oder ändern Bundesinstanz in Verbindung mit einer in ihren Kompetenzbereich fallenden Sache anhängig gemaoht würde.

III.

Die Beschwerdeführerinnen haben nicht den Nachweis erbracht, daß sie durch die angefochtene Verfügung in ihrer Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit entgegen den Bestimmungen des schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrages vom 23. Februar 1882 beschränkt werden. Persönlich ist ihnen die Niederlassung weder verweigert noch entzogen worden. Wenn sie aber glauben, ihr Recht der freien Niederlassung sei deshalb verletzt, weil sie am Niederlassungsort ihr Leben, ihr ganzes Treiben und Thun nicht gerade so einrichten dürfen, wie sie gerne möchten, so erweitern sie selbst in unstatthafter Weise den Umfang der in der Freizügigkeit liegenden Rechte und Befugnisse. Insbesondere folgt aus der Freizügigkeit nicht das Recht unbedingter und uneingeschränkter Vereinsfreiheit, Gewerbefreiheit und Lehrfreiheit. Art. l des schweizerisch-französischen Staatsvertrages bestimmt nur, daß die Franzosen in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf ihre Person und ihr Eigentum auf dem nämlichen Fuße und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln seien wie die Angehörigen der ändern Kantone, und daß sie, in gleicher Weise wie diese, jede Art von Gewerbe und Handel betreiben dürfen. Nun ist für die Schweizer weder die Vereinsfreiheit noch die Gewerbefreiheit noch die Lehrfreiheit ein unbedingtes, schrankenloses Recht, also auch nicht für die Franzosen. Ob im einzelnen Fall eine kantonale Verfügung in die Vereinsfreiheit, Gewerbefreiheit oder Lehrfreiheit des Bürgers eingreift, hat die kompetente Bundesbehörde auf Grund eingereichter Beschwerde zu entscheiden ; jedenfalls geht es nicht an, eine solche Beschwerde unter dem Titel der Verletzung der Freizügigkeit beim Bundesrat anhängig zu machen, denn die genannten Freiheitsrechte haben neben der Freizügigkeit eine selbständige Bedeutung, sie sind nicht einfache Konsequenzen derselben. Die Beschwerdeführerinnen heben übrigens selbst her-

543 vor, daß sie kraft Staatsvertrages ihre Niederlassung nur so gestalten dürren, wie es die schweizerischen Gesetze erlauben. Wenn daher gemäß der angefochtenen Verfügung die Anstalt Böttstein mit Recht als verfassungswidrige Klostergründung und als gesetzwidrige Schuleinrichtung bezeichnet werden sollte, so kann von einer Verletzung der Niederlassungs-, Gewerbe-, Vereins- und Lehrfreiheit der Beschwerdeführerinnen durch diese Verfügung nicht gesprochen werden, da allen diesen Freiheitsrechten durch die verfassungs- und gesetzmäßigen Bestimmungen über Klöster und Schulen eine Schranke gesetzt ist; diesen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sind Ausländer wie Inländer unterschiedslos unterworfen.

IV.

Es ist der Nachweis nicht erbracht worden, daß die vom ,,Verein Internationales Töchterinstitut auf Schloß BoUstein" gegründete Anstalt eine verfassungswidrige Klostergründung ist, die unter die Verbotsvorschrift des Art. 52 der Bundesverfassung fällt.

Ein Kloster im Sinne des kanonischen Rechts ist im Schlosse Böttstein jedenfalls nicht errichtet worden. Denn es ist diese Niederlassung keine mit Bewilligung und unter Mitwirkung der kompetenten kirchlichen und geistlichen Orgaue erfolgte Einrichtung eines Hauses für Mitglieder eines päpstlich approbierten Ordens oder einer päpstlich oder bischöflich approbierten ordensähnlichen Kongregation, die in diesem Hause unter Beobachtung der Klausur und nach bestimmten Ordensregeln leben. Es hat aber der Bundesrat schon in frühern Fällen wiederholt den Grundsatz vertreten, daß die kanonischen Bedingungen der Klostergründung für die weltlichen Behörden bei der Entscheidung über die Frage der Anwendung des Art. 52 der Bundesverfassung nicht ausschließlich maßgebend sein können (Salis II, Nr. 752 -- 757). Dieser Grundsatz ist auch heute festzuhalten.

Als sämtliche oder einzelne Klöster in verschiedenen Kantonen der Schweiz aufgehoben worden sind, handelte es sich um ganz bestimmte Institute. Durch die Bundesverfassung des Jahres 1874 ist nicht allein die Wiederherstellung dieser aufgehobenen Klöster verboten worden, sondern es ist die Errichtung neuer Klöster und die Einführung neuer religiöser Orden in die Schweiz überhaupt als unzulässig erklärt worden. Der schweizerische Gesetzgeber wollte hauptsächlich auch das Wiederaufleben der aufgehobenen Institute mit neuem Namen und verändertem Aussehen, indes unter Beibehaltung des alten Wesens unmöglich machen und diese Überlegung zeigt, daß durch das Klosterverbot der Bundesverfassung sowohl

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Niederlassungen der Orden im eigentlichen Sinne wie auch Niederlassungen der ordenähnlichen Kongregationen getroffen werden ; denn diese letztern sind in ihrer Mehrzahl nichts anderes als die den modernen Verhältnissen und Bedürfnissen angepaßte Modifikation der mittelalterlichen Orden. Bei den Mitgliedern der Orden und der ordenähnlichen Kongregationen findet sich die vom modernen Staate verpönte Absorption der ganzen Persönlichkeit zu gunsten des Genossenschaftszweckes, es tritt die völlige Unterordnung des individuellen Willens des einzelnen Mitgliedes unter den Willen der Genossenschaft, unter den Ordenswillen ein; die Mitglieder dieser Genossenschaften leben zwar noch in der Welt, aber trotzdem von der Welt abgeschieden.

Nur das Kloster ist verfassungsgemäß verboten, nicht verboten ist dagegen der Aufenthalt und die Niederlassung des einzelnen Mitgliedes eines Ordens oder einer ordenähnlichen Kongregation ; das Mitglied einer solchen Genossenschaft kann von seinen Freiheitsrechten wie ein anderer Bürger Gebrauch machen, vorausgesetzt, daß es sich nicht mit ändern Genossen zu einem Kloster verbindet. Ein Kloster ist also nicht schon vorhanden, wenn ein einzelnes Ordensmitglied als Einzelperson in der Schweiz sich irgendwo niedergelassen hat, selbst wenn es am Ort seiner Niederlassung seine Lebensführung nach den Regeln seines Ordens zu gestalten versucht, und eine Klostergründung liegt auch dann noch nicht vor, wenn eine Reihe von Ordensmitgliedern in dieser Weise als Einzelpersonen irgendwo in der Schweiz leben. Das Kloster ist vielmehr eine Niederlassung des Ordens oder der ordenähnlichen Kongregation als solcher. Dns Kloster ist ein Haus, eine Anstalt, in der die Ordensregel beobachtet werden soll, und die Beobachtung der Ordensregel setzt notwendigerweise voraus die vita communis, die gemeinschaftliche Lebensführung, demnach die Anwesenheit einer Mehrzahl von Personen, die sich insgesamt der Ordensregel unterwerfen und die sich als einheitliche Genossenschaft von der Mitwelt aussondern und ausscheiden. Ein Zahlenkriterium kann hierbei nicht aufgestellt werden, denn es kommt nicht auf die Anzahl der Mitglieder an, sondern auf die Art und Weise ihrer Niederlassung. Ist somit unter Umständen die Klostergründung bei Vorhandensein von nur zwei Mitgliedern vollzogen, so können umgekehrt am
gleichen Orte zahlreiche Ordensleute niedergelassen sein, die kein Kloster bilden, weil sie sich nicht zur Führung eines von der Mitwelt abgeschiedenen gemeinsamen Lebens zusammengethan haben. Die für das Vorhandensein eines Klosters charakteristische gemeinsame Lebensführung zeigt sich aber hauptsächlich darin, daß die betreffenden Personen sich selbst genügen und sich bei ihrer gemeinsamen Lebensführung der Mitwirkung fremder, außerhalb ihrer Gemeinschaft stehender

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Personen entschlagen. Nur da, wo das gesamte oder beinahe das gesamte Personal des Hauses der Ordensregel unterstellt ist, wo fremde, der Ordensregel nicht unterworfene Personen nicht wesentlicher Bestandteil des Hauses sind, liegt ein Kloster vor; wo dagegen solche fremde Personen wesentliche Aufgaben des Hauses erfüllen oder wo dieselben in zahlreichem Maße zu untergeordneten Dienstleistungen verwendet werden, liegt ein Kloster nicht vor.

Nicht die klösterliche Tracht ist das charakteristische Merkmal eines Klosters; sie kann abgelegt werden und doch bleibt das Kloster vorhanden; sie kann getragen werden und doch ist kein Kloster da. Die Anwesenheit von Novizen in der Gemeinschaft der Ordenspersonen nimmt der Niederlassung des Ordens keineswegs den Charakter eines Klosters, da solche Novizen bereits in gewisser Richtung den Ordensregeln unterworfen sind und innerhalb der klösterlichen Gemeinschaft sich zur Aufnahme in dieselbe vorbereiten. Die neuern weiblichen Ordenskongregationen widmen sich häufig der Krankenpflege oder dem'Jugendunterricht. Wenn nun mit der Niederlassung einer solchen Kongregation die Leitung und Führung eines Spitals oder einer Schule verbunden ist, so ist dieses Spital oder diese Schule eine Annexanstalt zur Ordensniederlassung; die Ordensniederlassung bleibt trotzdem ein Kloster im Sinne des Art. 52 der Bundesverfassung, und zwar auch dann, wenn die Spital- und Schulräume sich unter demselben Dach wie die speciell für die Ordensschwestern bestimmten Räume befinden; denn die gemeinschaftliche Lebensführung auf Grund und in Nachachtung der Regeln der Ordenskongregation ist den Mitgliedern der Kongregation dadurch nicht genommen. Wenn aber neben den Ordensmitgliedern weltliche Personen in führender Stellung an der Leitung und Führung des Spitals oder der Schule beteiligt, sind, oder wenn die Anstalt, die geistliche und weltliche Personen beherbergt, nicht als Niederlassung einer Ordenskongregation erscheint, wenn insbesondere die Ordensmitglieder nicht gesondert, sondern in Mitte anderer Personen und unter denselben leben, so fehlt es an einem Kloster im Sinne des Art. 52 der Bundesverfassung.

Auf diese Grundsätze gestützt ist die Annahme, die Anstalt auf Schloß Böttstein sei eine verfassungswidrige Klostergründung, nicht gerechtfertigt. Wird vorläufig die Eigenschaft der
Marguerite de Léobardy und der Beschwerdeführerinnen Marie Lehuédé und Marie Jeancour, ja selbst der Köchin Mosch als Mitglieder des Ordens der Ursulinerinnen als nachgewiesen vorausgesetzt, so ergiebt sich allerdings die Thatsache, daß in der Anstalt auf Schloß Böttstein drei Ordensfrauen in hervorragender Stellung thätig sind, von denen die eine sogar an der Spitze der Anstalt als Direktorin steht, während die vierte eine Stellung niederer Ordnung einnimmt. Die Direktorin

546 -wird aber in ihrer Thätigkeit unterstützt durch einen rein weltlichen Administrationsrat, und mit und neben den Ordensfrauen leben und wirken in der Anstalt weltliche Lehrerinnen. Zieht man ferner den wechselnden Bestand des zahlreichen Dienstpersonals, das nicht ordensangehörig ist, in Betracht, so erscheint in der That die Durchführung der klösterlichen vita communis weder gewollt noch möglich, sie ist vielmehr ausgeschlossen; alsdann ist aber die Niederlassung der Ordensfrauen auf Schloß Böttstein nicht eine solche, die zum Zwecke der Klostergründung erfolgt ist; die Erziehungsanstalt ist nicht Annexanstalt zur Ordensniederlassung, sie bezweckt nicht Verbergung dieser, sondern sie ist eine selbständige Gründung; und die Niederlassung der Ordensfrauen ist keine anstaltliche, sondern eine individuelle. ,,Wo sich das Ordensleben auf gewisse, nur von einzelnen Personen gemeinsam beobachtete Regeln für Gebet und Andacht und dergl. beschränkt, wie dies in Böttstein der Fall gewesen, kann von einem Kloster keine Rede sein." "Wenn in dieser Erklärung des Bischofs von Basel und Luzern die aargauische Regierung das Zugeständnis des Vorhandenseins eines Klosters ,,nach der Auffassung des eidgenössischen Staatsrechtesa erblickt, so läßt sie nicht nur die Reihe der obigen Erwägungen außer Berücksichtigung, sondern sie setzt sich auch in Widerspruch mit der bisherigen Praxis der Bundesbehörden.

In der grundlegenden Erklärung vom Jahre 1882 hat der Bundesrat hervorgehoben, daß eine Klostergrilndung dann vorliege, wenn Ordensmitglieder ,,ihr Kloster verlassen und in einem bisanhin nicht als Kloster dienenden Gebäude sich niedergelassen haben, um nach den für das Kloster geltenden Regeln zu leben"1 ; in dieser Erklärung ist der Nachdruck auf die Verlegung der Ordensstation zu legen, denn es handelte sich ja um den Fall, wo ein aufgehobenes Institut sich an einem ändern Ort anzusiedeln gedachte. Das Recht der Ordensmitglieder, als einzelne Individuen sich niederzulassen, stund damals gar nicht in Frage (vgl. Salis II, Nr. 752). Und wenn ein auswärtiger Orden in der Schweiz eine Liqueurfabrik einrichten und betreiben will, so steht seinem Unternehmen der Klosterartikel der Bundesverfassung entgegen, sofern in der Fabrik die gemeinsame Lebensführung gemäß den Ordensregeln beobachtet werden soll, nicht dagegen
dann, wenn nur einzelne Ordensmitglieder neben einer größern Zahl ordensfremder Personen an der Leitung und beim Betrieb der Fabrik beteiligt sind (vgl. hierzu den Fall bei Salis II, Nr. 716).

Nicht unerwähnt sei auch folgendes : Die dauernde Anwesenheit einer kleinern oder größern Zahl von Mitgliedern eines Ordens oder einer ordenähnlichen Kongregation birgt die Gefahr in sich, daß die individuelle Niederlassung sich zu einer genossenschaftlichen,

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anstaltlichen entwickelt, so daß io einem gegebenen Zeitpunkt das verfassungswidrige Kloster vorhanden ist. In diesem Sinne hat die aargauische Regierung nicht Unrecht, wenn sie bei der Niederlassung von Ordensfrauen von vorhandenen Ansätzen eines Klosters spricht. Diese Ansätze, diese Keime bilden aber selbst noch nicht ein Kloster, und auf Grund derselben sind die Behörden nicht zu einer Verfügung berechtigt, die eine unzulässige Beschränkung der Individuen in ihren Freiheitsrechten enthält. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß den Behörden die gesetzlichen Mittel nicht fehlen, um eine solche Umwandlung und Entstehung eines Klosters zu verhüten oder gegen die erfolgte Umwandlung rechtzeitig einzuschreiten.

Und wenn gegen den oben entwickelten Klosterbegriff im Sinne der Bundesverfassuog eingewendet werden sollte, daß die maßgebenden Kreise der katholischen Kirche den äußern Schein der Verfassungsmäßigkeit wohl zu wahren wüßten, um in That nnd Wahrheit eigentliche Klöster wieder aufleben zu lassen, so ist zu erwidern, daß es einer kantonalen Regierung nicht schwer fallen wird, solche Gesetzesumgehungen zu konstatieren; wo in dieser Weise nur zum Schein fremde Personen in ein von Ordenspersonen bewohntes Haus aufgenommen werden, oder wo nur zum Schein fremde Personen in die Leitung eines solchen Hauses eingegliedert werden, um dem Hause äußerlich den Charakter des Klosters ?AI nehmen, da hat selbstverständlich die Staatsregierung jederzeit die Pflicht und das Recht, gegen die Klostergründung einzuschreiten.

Gegen die Anstalt in Böttstein sind in dieser Hinsicht nur .allgemeine Befürchtungen ausgesprochen, dagegen keine Thatsachen geltend gemacht worden.

V.

Muß schon auf Grund der bisherigen Erörterungen das Vorhandensein eines Klosters auf dem Schlosse Böttstein verneint werden, so kann die definitive Entscheidung der Frage, ob in Böttstein Mitglieder eines Ordens oder einer ordenähnlichen Kongregation sich niedergelassen haben, unterbleiben. Daß insbesondere die Beschwerdeführerinnen eigentliche Ursulinerinnen, d. h. Mitglieder der vom Papst als weiblicher Orden anerkannten Gemeinschaft der Ursulinerinnen sind, ist nicht erwiesen, ja nicht einmal wahrscheinlich; ihre Bezeichnung als Ursuliiierinnen ist so wenig beweiskräftig wie die von ihnen getragene geistliehe Tracht. Es scheint vielmehr, daß die Marguerite de Léobardy eine jener Persönlichkeiten ist, die im Interesse der katholischen Kirche durch Gründungen und Stiftungen verschiedenster Art zu wirken und durch Vereinigung Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

38

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mit Gleichgesinnten ihre Wirksamkeit auszudehnen bestrebt sind.

Das Institut in Oxford darf als ein den eigentlichen Ursulinerinnen affiliiertes Institut bezeichnet werden ; denn wenn auch ein rechtlicher Zusammenhang dieses Instituts mit dem kontinentalen Orden der Ursulinerinnen nicht vorhanden ist, was unentschieden bleiben mag, so wählte die Gründerin immerhin für ihr im Jahre 1890 gegründetes Institut die Bezeichnung der heiligen Ursula in der ausgesprochenen Absicht, daß die Jugenderziehung in diesem Hause im Sinn und Geist der von den Ursulinerinnen aufgestellten Prinzipien erfolge. Es ist ferner sehr wahrscheinlich, daß das Oxforder Institut der heiligen Ursula eine ordenähnliche Kongregation ist; über die Frage, ob die Mitglieder desselben geistliche Gelübde ablegen und, bejahendenfalls, welche und in welcher Form, geben die Akten in keiner Weise genügenden Aufschluß; es kann übrigens zweifelhaft sein, ob die Beschwerdeführerinnen verpflichtet wären, eine bezügliche Frage zu beantworten. Indessen müßte das Vorhandensein einer ordenähnlichen Kongregation von den weltlichen Behörden in der Schweiz selbst dann angenommen werden, wenn, auch ohne Ablegung geistlicher Gelübde, thatsächlich eine nach klösterlicher Art, unter Beobachtung von Ordensregeln lebende Gemeinschaft entstünde. Die ordenähnliche Kongregation ist endlich dadurch nicht ausgeschlossen, daß laut statutarischer Bestimmungen jedes Mitglied des Oxforder Instituts unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahre austreten kann; denn auch neben dieser für den weltlichen Verkehr ausschließlich maßgebenden Bestimmung können die Mitglieder durch geistliche Gelübde in weiterem oder geringerem Umfang in ihrem Gewissen gebunden sein.

Die Böttsteiner Anstalt hat sich als ,,Verein14 im Sinne des Art. 716 des eidgenössischen Obligationenrechts organisiert, und dieser Verein hat durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit erworben; dadurch hat er eine ökonomisch selbständige Stellung erworben. Mit dem Oxforder Institut der heiligen Ursula hängt er aber nicht nur durch die Art und Weise seiner Entstehung, sondern zum Teil auch durch seine Mitglieder zusammen ; wenigstens war bis zum Herbst 1895 die Oberin des Oxforder Instituts die Vereinsvorsteherin, und die Beschwerdeführerinnen, Vereinsmitglieder der
Böttsteiner Anstalt, waren, wenigstens bis zu ihrer Niederlassung in der Schweiz, Mitglieder des Oxforder Instituts ; mag auch seit ihrer Niederlassung in der Schweiz ihre Mitgliedschaft im Oxforder Hause aufgehört haben, so ist damit nicht gesagt, daß sie nicht durch geistliche Gelübde in gleicher Weise wie früher verpflichtet sind, so daß sie nach wie vor die Verpflichtungen der Mitglieder ordenähnlicher Kongregationen zu erfüllen haben.

549 Daß die Organisation der Böttsteiner Anstalt als Verein mucine Verschleierung der Klostergründung sei, kann mangels genügender Anhaltspunkte nicht behauptet werden; sind auch einzelne Mitglieder als Ordensfrauen zu bezeichnen, so folgt daraus sicherlich nicht, daß die meisten, ja alle Mitglieder des Vereins dieselbe Eigenschaft besitzen müssen; gegen eine solche Annahme spricht auch sehr entschieden der durch Austritt erfolgte häufige Wechsel unter den Vereinsmitgliedern während der kurzen Zeit des Bestehens des Vereins.

VI.

Durch die angefochtene Verfügung vom 6. September 1895 wird die Erziehungsanstalt auf Schloß Böttstein aufgehoben, weil sie den Bestimmungen der aargauischen Schulgesetzgebung sowie der Vorschrift des Art. 27 der Bundesverfassung widerstreitet. In der Beantwortung der Eingaben der Beschwerdeführerinnen macht die aargauische Regierung geltend, diese Verfügung sei, entgegen ihrem Wortlaut, in dem Sinne zu verstehen, daß die Aufhebimg der Anstalt Böttstein gestutzt auf die kantonale Schulgesetzgebung erfolge und daß Art. 27 der Bundesverfassung einer solchen Aufhebung nicht entgegenstehe.

Die aufgehobene Erziehungsanstalt ist als Privatschule gegründet worden ; sie war ihrer ganzen Anlage nach für den höhern Töchterunterricht bestimmt; immerhin fanden sich zur Zeit der staatlichen Inspektion im Juni 1895 zwei Mädchen im schulpflichtigen Alter in der Anstalt.

Art. 27, Abs. 2 und 3, der Bundesverfassung bezieht sich nur auf den Primarunterricht (Salis IV, Nr. 1591, Bundesbl. 1877, II, 58); soweit demnach in Böttstein eine Erziehungsanstalt für höhern Töchterunterricht eingerichtet worden ist, ist die Bestimmung des Art. 27 auf dieselbe nicht anwendbar, und ihre Aufhebung kann nicht mit Berufung auf diese Verfassungsvorschrift des Bundes rechtlich begründet werden. Soweit aber in Böttstein Primarunterricht erteilt worden ist, komm t bundesrechtlich nur die Vorschrift des Art. 27, Abs. 2, der Bundesverfassung in Betracht, wonach der Primarunterricht genügend und ,,ausschließlich unter staatlicher Leitung"- stehen soll.

An und für sich verbietet die Bundesverfassung weder die Privatschule auf der Stufe des Primarunterrichts (Salis I, Nr. 65, 76), noch schließt sie die geistlichen Personen von der Unterrichtserteilung und von der Schulhaltung überhaupt aus (Salis IV, Nr. 1605, die Lehrschwesternfrage im Kanton Luzern, Bundesbl.

1880, I, 443 ; Blumer-Morel, Handbuch, II, S. 30). Nach diesen beiden Richtungen haben die Kantone für die von ihnen ausgehenden

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gesetzlichen Anordnungen freie Hand. Es kann aber zur Begründung der angefochtenen Verfügung Art. 27 der Bundesverfassung auch nicht angerufen werden, soweit in der Privatschule der Erziehungsanstalt Böltstein Primaruoterricht erteilt worden ist, denn daß dieser Unterricht ein ungenügender gewesen sei, ist nicht behauptet worden.

Soweit endlich die angefochtene Verfügung sich auf das kantonale Schulrecht stützt, steht dem Bundesrat, wie übrigens nicht bestritten ist, eine Prüfung ihrer Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit nicht zu. Der Bundesrat hat sich auch nicht darüber auszusprechen, ob eine solche Prüfung einer ändern Kantons- oder Bundesbehörde zusteht.

Demnach wird erkannt: 1. Die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 6. September 1895 wird aufgehoben, soweit die Niederlassung der Beschwerdeführerinnen und ihrer Genossen im Schlosse Böttstein als Klosterbegründung bezeichnet wird.

2. Soweit dagegen die aargauische Regierung, gestützt auf die kantonale Schulgesetzgebung, die Aufhebung der im Schlosse Böttstein errichteten Erziehungsanstalt angeordnet hat, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen wegen Inkompetenz abgewiesen.

Dieser Beschluß ist unter Rücksendung der Akten mitzuteilen an : die Regierung des Kautons Aargau und an Dr. Feigenwinter in Basel zu Händen der Beschwerdeführerinnen.

B e r n , den 21. Oktober

1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Beschwerde der Marie Lehuédé und der Marie Jeancour, Französinnen, wohnhaft in Böttstein (Kantons Aargau), gegen die Verfügung des aargauischen Regierungsrates vom 6. September 1895 betreffend Gründung eines Klosters und ...

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Jahr

1897

Année Anno Band

4

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44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1897

Date Data Seite

515-550

Page Pagina Ref. No

10 018 055

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