BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021

Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien vom 18. Juni 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Postgesetz vom 17. Dezember 20102 Art. 2 Bst. abis In diesem Gesetz bedeuten: abis. Frühzustellung: Zustellung von: 1. Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr, 2. Sonntagszeitungen am Sonntag bis spätestens 7.30 Uhr; Art. 16 Abs. 4 Bst. a, 4bis_7 4

Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: a.

abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, die mindestens alle 2 Wochen erscheinen;

Die Ermässigungen nach Absatz 4 Buchstabe a bemessen sich an der Auflage. Der Bundesrat sieht vor, dass die Ermässigungen tiefer sind, je höher die Auflage ist.

4bis

1 2

BBl 2020 4485 SR 783.0

2021-2137

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Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG

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Der Bundesrat kann Kriterien für die Gewährung der Ermässigung festlegen; solche können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sein.

5

6

Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

7

Der Bund leistet zur Gewährung der Ermässigungen jährlich folgende Beiträge: a.

50 Millionen Franken für die abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gemäss Absatz 4 Buchstabe a;

b.

30 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.

Gliederungstitel vor Art. 19a

3a. Abschnitt: Frühzustellermässigungen Art. 19a

Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages-, Wochenund Sonntagszeitungen

Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages-, Wochen- und Sonntagszeitungen durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19b Abs. 1).

1

Die Frühzustellermässigungen bemessen sich an der Auflage. Der Bundesrat sieht vor, dass die Frühzustellermässigungen tiefer sind, je höher die Auflage ist.

2

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Frühzustellermässigungen fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sein.

3

4

Die Frühzustellermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigungen jährlich einen Beitrag von 40 Millionen Franken.

5

Art. 19b

Registrierung von Frühzustellorganisationen

Organisationen, die Zeitungen mit Frühzustellermässigung in der Frühzustellung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich bei der vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörde registrieren.

1

2

Dazu müssen sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a.

Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz;

b.

rechnerische Trennung der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten;

c.

keine Verwendung von Erträgen aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten (Quersubventionierungsverbot);

d.

Gewährleistung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen;

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e.

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Führen von Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag mit den Personalverbänden.

Art. 19c

Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.

2. Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und Geltungsbereich 1

Dieses Gesetz regelt: a.

die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen;

b.

die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG).

1bis

Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: 1

Art. 44 Abs. 3 Aufgehoben Art. 68a Abs. 1 Bst. h Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen.

Massgebend ist der Bedarf für: 1

h.

3 4

die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien (Art. 76­76d).

SR 784.40 SR 784.10

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Art. 70 Abs. 2bis und 4 zweiter Satz Unternehmen und autonome Dienststellen von Gemeinwesen können sich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder 13 MWSTG erfüllt sind.

2bis

... Er kann vorsehen, dass den Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als eine Million Franken beträgt und die wenig Gewinn oder einen Verlust ausweisen, die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet wird.

4

Gliederungstitel vor Art. 76

3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien Art. 76

Aus- und Weiterbildung

Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.

Einfügen der Art. 76a­76d vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a

Selbstregulierung der Branche

Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.

Art. 76b

Agenturleistungen

Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen.

1

2

Der Finanzbedarf muss begründet werden.

Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.

3

Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen.

4

Art. 76c

Digitale Infrastrukturen

Das BAKOM kann die Entwicklung und zeitlich begrenzt den Betrieb innovativer digitaler Infrastrukturen im Bereich der elektronischen Medien finanziell unterstützen.

1

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Die Förderbeiträge werden den Betreiberinnen digitaler Infrastrukturen auf Gesuch hin ausgerichtet, sofern die Infrastruktur die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 2

a.

Sie ermöglicht oder optimiert die Beschaffung, die Herstellung oder die Verbreitung von publizistischen Angeboten oder sie erleichtert deren Auffindbarkeit.

b.

Sie trägt zur publizistischen Vielfalt bei.

Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, so werden diejenigen Infrastrukturen bevorzugt, die allen elektronischen Medien und ihren Medienschaffenden zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stehen.

3

Art. 76d

Gemeinsame Bestimmungen

Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76­76c werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.

1

Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.

2

3

Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.

Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens zwei Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.

4

II Das Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Geltungsdauer der Artikel 2 Buchstabe abis und 19a­19c des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 (Ziff. I Ziff. 1) beträgt sieben Jahre.

3

Der Bundesrat hebt Artikel 16 Absätze 4­7 des Postgesetzes sieben Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf.

4

5

Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes im Anhang beträgt sieben Jahre.

Ständerat, 18. Juni 2021

Nationalrat, 18. Juni 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021

5

SR 783.0

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Anhang (Ziff. II)

Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien (BFOM) vom 18. Juni 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung6, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20207, beschliesst: Art. 1

Beitragsberechtigung

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) richtet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zur Unterstützung von Medienangeboten aus, die auf Abruf elektronisch verfügbar sind (Online-Medienangebote).

1

Es richtet die Beiträge auf Gesuch hin Organisationen und Medienschaffenden aus, deren Online-Medienangebot folgende Voraussetzungen erfüllt: 2

6 7 8

a.

Es wird ein bestimmter Mindest-Nettoumsatz aus freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Angebots erzielt; der Bundesrat legt den Mindest-Nettoumsatz für jede Sprachregion fest.

b.

Das Angebot richtet sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum.

c.

Der redaktionelle Teil des Angebots wird kontinuierlich aktualisiert.

d.

Der redaktionelle Teil des Angebots ist klar von der Werbung getrennt.

e.

Der redaktionelle Teil des Angebots enthält zur Hauptsache Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen.

f.

Das Angebot besteht zur Hauptsache aus Inhalten, die nicht bereits mit einem Abgabenanteil nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20068 über Radio und Fernsehen unterstützt wurden; solche bereits mit einem Abgabenanteil unterstützten Inhalte müssen zudem auch frei verfügbar bereitgehalten werden.

g.

Die für das Angebot verantwortliche Organisation oder die oder der dafür verantwortliche Medienschaffende erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten.

SR 101 BBl 2020 4485 SR 784.40

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h.

Das Impressum des Angebots ist leicht auffindbar.

i.

Hinter dem Angebot steht eine private Trägerschaft.

j.

Ein angemessener Anteil des Angebots wird für Menschen mit einer Sinnesbehinderung aufbereitet.

k.

Die Organisation oder die oder der Medienschaffende sorgt dafür, dass das Angebot Minderjährige weder in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen noch sozialen Entwicklung gefährdet.

Der Bundesrat führt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c, e, h, j und k genauer aus.

3

Er regelt die Anforderungen an die Gesuche. Insbesondere legt er fest, welche Angaben zu den Voraussetzungen zu machen und welche Belege einzureichen sind. Er kann vorsehen, dass die Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

4

Neu auf den Markt eintretende Online-Medien sind im zweiten, dritten und vierten Geschäftsjahr beitragsberechtigt, wenn sie aufweisen: 5

a.

im zweiten Geschäftsjahr mindestens einen Viertel des Mindest-Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a;

b.

im dritten Geschäftsjahr mindestens zwei Viertel des Mindest-Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a; und

c.

im vierten Geschäftsjahr mindestens drei Viertel des Mindest-Nettoumsatzes gemäss Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 2

Bemessung

Der Beitrag bemisst sich am Nettoumsatz aus den freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Online-Medienangebots.

1

Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags als Anteil des anrechenbaren Umsatzes fest; der Anteil beträgt höchstens 60 Prozent. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die Grösse und Struktur des Markts in der jeweiligen Sprachregion.

2

3

Er sieht vor, dass der Anteil tiefer ist, je höher der Umsatz ist.

Er regelt die Anrechenbarkeit des Umsatzes so, dass nur die dem Online-Medienangebot zuzurechnenden Erträge berücksichtigt werden.

4

Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, die die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, so werden alle Beiträge des betreffenden Jahres im gleichen Verhältnis gekürzt.

5

Art. 3

Mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft

Für Beiträge für mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft in derselben Sprachregion ist ein einziges Gesuch einzureichen.

1

2

Die Umsätze werden zusammengezählt.

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Art. 4

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Finanzierung

Zur Finanzierung der Förderbeiträge stehen jährlich 30 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln zur Verfügung.

Art. 5

Evaluation

Der Bundesrat überprüft die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Vielfalt an bezahlten Online-Medienangeboten.

1

2

Er leitet die Überprüfung vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.

Er erstattet der Bundesversammlung Bericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen.

3

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