104
# S T #
Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Verpfändung einer Eisenbahn.
Mit Eingabe vom 6. Mai 1895 sucht die Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer zusammen 23,450 km. langen Linien Interlaken (Ost)Zweilütschinen, Zweilütschinen-Lauterbrunnen und ZweilütschinenGrindelwald samt Zubehörden und Betriebsrnaterial für einen Betrag von Fr. 1,450,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines 3 1/2 °/o Anleihens im gleichen Betrage, welches zur Konversion u n d beziehungsweise Rückzahlung d e s a u f 3 0 . Juni 1895 verwendet werden soll.
Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 6. Juni 1895 auslaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 21. Mai 1895.
[8/2]
Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.
105
Zolleinnahmen pro Januar / Februar 1895.
I. Hauptsächliche Mehreinnahmen.
Tarif Nr.
656 663 441 658 657 423 384 365 292 192 291 659 406 116 246 664 109 429 202 506 140 493
Einnahmen.
Bezeichnung der Ware.
OchseD Schweine über 60 kg Tabakblätter, roh, etc Kühe, geschaufelt Zuchtstiere Kaffee, roher Fleisch , gesalzenes , geräuchertes, etc. . . .
Petroleum Eisenwaren , gemeine , abgeschliffen, etc Nicht genannte Ledersorten . .
Eisenwaren, gemeine, roh, etc.
Binder, geschaufelt Hafer Glaswaren , geschliffene , gravierte, etc Stickmaschinen Schweine his und mit 60 kg. .
Fensterglas, gewöhnliches . .
Malz Schuhwaren aus Kautschuk . .
Baumwollgewehe, gefärht, über 7 kg. per 100 m2 Bretter, Latten, von Nadelholz Baumwollgarne, gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . .
Transport
Bundesblatt. 47. Jahrg.
Bd. III.
(In Franken aufgerundet.)
1894.
1895.
Fr.
Fr.
Plusdifferenz 1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
74,145 75,868 172,109 2,298 7,075 29,150
121,095 114,021 204,593 23,430 19,150 41,091
46,950 38,153 32,484 21,132 12,075 11,941
6,309 102,162
18,092 113,760
11,783 11,598
37,142 10,136 34,257 370 26,792
48,423 19,438 42,720 8,758 34,850
11,281 9,302 8,463 8,388 8,064
4,985 12 11,092 39,160 9,466 1,362
12,303 6,952 17,620 45,160 14,797 6,455
7,318 6,940 6,528 6,000 5,331 5,093
14,262 17,136
19,039 21,863
4,777 4,727
6,322
10,608
4,286 282,614
'
106 Tarif Nr.
Einnahmen.
Bezeichnung der Ware.
Glaswaren
200
415 368 661 248 171
Schuhwaren mit Ledersohle, aas andern Geweben als Seide .
Nicht besonders genannte Papiere Sohlenleder Baumwollgewebe, glatt, geköpert: roh, im Gewichte von weniger als 6 kg. per 100 m2, mit 20 und mehr Fäden auf 5 mm. im Geviert . . . .
Baumwollgewebe,gebleicht,buntgewebt, etc.: sammetartig, etc.
Eisenblech unter 3 mm. Dicke, roh Schafe .
. .
. . . .
Sago und Tapioca, ofl'en . . .
Butter, gesotten, gesalzen . .
Leinengewebe von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, etc. .
Schreiner-, etc. -Arbeiten ans gemeinen Holzarten: poliert .
Leinengewobe, roh, von 14 bis 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert Graupe, Gries, Grütze, etc. . .
Butter frisch .
. . . .
Mastkälber über 60 kg.
...
Webstühle u. Webereimasohinen Spiegel- und Bilderrahmen, ver-
442
Carotten u. Stangen zur Schnupf-
403 b
Gemüse, konserviert, in Gefässen von 5 kg. oder weniger . .
Kurzwaren, gemeine, Schmnckgegenstände ausgenommen Cichorienwurzeln,getrocknete,etc.
Transport
481 190 501
515 282 665 432 369 546 163 544
714 426
Plusdifferenz 1895.
1894.
1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
Pr.
Fr.
Transport gewöhnlichem
115
ans
(In Franken aufgerundet.)
282,614 8,067
11,708
3,641
2,583 379 30,356
6,175 3,968 33,804
3,592 3,589 3,448
209
3,409
3,200
7,160 4,894 1,479 439 3,307
10,267 7,839 4,287 3,099 5,928
3,107 2,945 2,808 2,660 2,621
8,059
10,490
2,431
3,856
6,222
2,366
120 15,653 2,068 4,240 63
2,238 17,753 4,151 6,270 2,078
2,118 2,100 2,083 2,030 2,015
764
2,754
1,990
1,574
3,500
1,926
2,180
4,082
1,902
1,364 3,200
3,224 5,031
1,860 1,831 338,877
107
Tarif Nr.
499 285 504 488 516 249 708 305 537 84 514 562 154 404 626 479 387 293 482 498 483 250 639 114 720
Einnahmen.
Bezeichnung der Ware.
Transport Bauuiwollgewebe,glatt,geköpert : roh, im Gewicht von 6 kg. und darüber per 100 m2 ....
Eisendraht, verbleit, verzinnt,etc.
Baumwollgewebe,glatt,geköpert : buntgewebt, über 7 kg. per 100 m2 Baumwolle, roho Baumwollene Plattstichgewebe, gebleicht, buntgewebt, etc.
Werkzeugmaschinen . . . .
Kanalisationsbestandteile aus Porzellan und feinem Steingut Kupferschmiedwaren, etc. . .
Leinengarne, gezwirnt, gebleicht Baumwollgewebe, gemustert : gebleicht, ountgewebt, etc. .
Seide, r o h : gezwirnt . . . .
Holzriemen für Parketterie . .
Leibwäsche aus Leinen . . .
Druckpapier, Schreibpapier, etc.: einfarbig Wildbret Eisenwaren, feine, poliert, bemalt, etc Etiketten, Formulare, etc. . .
Baumwolltüll, glatt: roh . . .
Pappendeckel, gemeiner . . .
Nicht genannte Maschinen . .
Hüte, ungarnierte, andere als aus Filz Glas waren aus halbgrünem Glas
Total der Mehreinnahmen
(In Franken aufgerundet.)
Plusdifferenz 1895.
1894.
1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
Fr.
Fr.
338,877
16,550 1,871
18,235 3,513
1,685 1,642
2,634 2,462
4,268 4,023
1,634 1,561
1,097 734
2,524 2,138
1,427 1,404
56 2,313 853 368
1,460 3,077 2,145 1,629
1,404 1,364 1,292 1,261
7,866 5,475 205 114,233 1,852
9,122 6,720 1,422 115,445 3,030
1,256 1,245 1,217 1,212 1,178
2,303 1,370
3,446 2,513
1,143 1,143
1,790 2,058 1 730 35,469
2,933 3,197 1,134 1,828 36,542
1,143 1,139 1,133 1,098 1,073
287 1,016 862
1,346 2,048 1,872
1,059 1,032 1,010 370,632
108
II. Hauptsächliche Mindereinnahmen.
Tarif Nr.
Bezeichnung der Ware.
447 460 448 449
Roh- und Krystallzucker, etc. .
Weingeist, Alkohol: in Fässern Zucker in Hüten, Platten, etc. .
Zucker, geschnitten oder fein ge-
279
Schienen, Stabeisen, Blech: grobe
630 396
Wollkonfektion Trockenbeeren zur Weinbereituner Elektrische Kabel und nmsponneue Leituugsdrähte . . . .
Eisenblech unter 3 mm. Dicke,
304 283 461 263 455 597 508 251 201 241 350 ,r>9ü 486 289 416 b 409 349
Branntwein, Cognac, Kum, etc.: in Fässern Güterwagen für Normalbahnen Naturwein i n Fässern . . . .
Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: leichte Baumwollgewebe, glattjgeköpert:2 bedruckt, über 7 kg. per 100 m Lokomotiven Schuhwaren ans Geweben aller Art, ohne Ledersohle . . .
Eiserne Konstruktionen . . .
BiOmancement Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: schwere . . . .
Papierwäsche Schmiedeisenwaren, ganz grobe, rohe Mehl, Keismehl ausgenommen .
Mais Hydraulischer Kalk . . . .
Transport
1894.
1895.
Minusdifferenz 1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
Fr.
Fr.
Einnahmen.
(In Franken aufgerundet.)
341,372 325,009 158,833
268,7211 258,121 12ä,r,OS
72,643 66,888 36,325
140,516
121,39!)
19,117
57,619 4(5,856
3!>,i;i!l ril,262
18,486 15,594
29,227
17,074
12,153
:
13,787
1,(!6. 1
12,124
29,663
18,1-14
11,519
26,207 ]0,6i>6 480,031
14,738 4tì9,826
11,469 10,696 10,205
141,223
liil,C74
9,549
30,831 10,796
22,684 2,771)
8,147 8,017
11,161 11,937 9,485
4,081
5,41)1 4,,'!41
7,080 6,446 5,141
100,955 7,790
95,955 2,990
5,000 4,800
10,063 115,136 8,450 3,969
5,314
110,949 4,2R9
4,749 4,187 4,181 2,862
1,107
367,378
109 Tarif Nr.
710 707 286 159 459 543 281 416 a 446 466 ;
294
: 443 ! 362 200 ' 10 541 278 !<34 637 63-2 539 82 160 468 260 351 383
Einnahmen.
Bezeichnung der Ware.
Transport Töpferwaren, feine . . .
Muffenröhren , Kanalisationsbestandteile Eisengußwaren, ganz grobe, rohe Böttcher- und Küblerwaren . .
Schaumweine in Flaschen . .
Jute-, etc. -Gewebe, roh, von 9 bis 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert . . . .
Walzdraht, roh, von 5 bis 11 mm.
Dicke
(In Franken aufgerundet.)
Minusdifferenz 1895.
1894.
1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
Fr.
Fr.
11,986
9,203
367,378 2,783
4,696 7,260 2,546 3,198
2,007 4,735 161 1,015
2,689 2,525 2,385 2,183
2,146
12
2,134
5,968 2,012 4,692
3,926 2,925
2,042 2,012 1,767
4,384
2,709
1,675
2,248 2,338 3,023
595 743 1,548
,653 ,595 ,475!
Schienen, Stabeisen, etc.: feine Dimensionen Dünger, aufgeschlossen . . .
Packtuch aus Jute, etc. . . .
Roheisen, etc Bimssteine , Kryolith , Schmir-
21,813 4,417 1,879 3,200
20,383 2,965 429 1,769
,460 ,452 ,450 ,431
Baumwollene Wirkwaren . . .
Leinengarne auf Spulen, etc. .
1,429 2,632 1,482 2,027 1,550 1,863
23 1,238 118 678 222 540
,406 ,394 ,364 ,349 ,328 ,323
1,970 7,173 2,657 6,460
662 5,883 1,392 5,239
,308 ,290 ,265 ,221
Reismehl
Melasse und Sirup Speiseöle in Fässern, andere als Schmiedeisenwaren, feine : email-
öle in Fässern, andere als Speise-, beziehungsweise Medizinalöle Fleisch, frisch geschlachtetes Transport
413,337
110 Tarif Nr.
576 497 382 640 445 552 556 628 397 400
Einnahmen.
(In Franken aufgerundet.)
Bezeichnung der Ware.
Transport Bänder a n s Halbseide . . . .
Baumwollgarne auf Spnlen, etc.
Fische, getrocknet, etc., in Gefäßen bis zu 5 kg Filzhüte, garniert . .
. .
Thee Seilerarbeiten, feine . . . .
Teppiche, gewebte, aus Jute, Manilahanf, etc Krawatten, seidene Orangen, Citronen Gemüse, frische*) . . . .
Minusdifferenz 1895.
1894.
1895.
(In Franken aufgerundet.)
Fr.
Fr.
Fr.
42,858 19,065
41,706 17,925
413,337 ,152 ,140
2,566 2,798 6,273 2,002
1,436 1,673 5,154 912
,130 ,125 ,119 ,090
1,293 3,993 3,330 1,976
203 ä,917 2,287 955
,090 ,076 ,043 ,021
Total der Mindereinnahmen
424,323
*) Aus Frankreich (Differentialta rif).
Fr.
Mindereinnahmen pro Januar / Februar 1895, auf 61 Tarifpositionen Mehreinnahmen pro Januar / Februar 1895, auf 69 Positionen Minusdifferenz 1895
Totaleinnahmen p r o Januar / Februar 1894 ,, ,, ,, 1895
421,323 370,632 53,691
. . . . 5,502,360 . . . . 5,488,970
Faktische Mindereinnahme 1895
13,390
Ili
Abonnement auf
das stenographische Bulletin der Bundesversammlung.
Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Abonnementsjahr des stenographischen Bulletins der Bundesversammlung in Zukunft nicht mehr die Periode von Juni zu Juni umfassen, sondern mit dem Kalenderjahr zusammenfallen wird. Infolgedessen kann von jetzt an ausnahmsweise nur für den Rest des Jahres 1895 auf dasselbe abonniert werden, und zwar zum Preise von Fr. 1. Vom 1. Januar 1896 hinweg werden wieder ganze Jahresabonnemente zum Preise von Fr. 2 entgegengenommen.
Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur bei der Post gemacht werden.
B e r n , den 10. Mai 1895.
Schweiz, Bundeskanzlei.
Bekanntmachung.
Einer uns vom mexikanischen Generalkonsulat in Genf soeben zugekommenen Mitteilung zufolge sind die Civilstandsakten, welche in der Schweiz sich aufhaltende mexikanische Staatsangehörige betreffen, nicht der Bundeskanzlei zur Weiterbeförderung zuzustellen.
Es ist vielmehr persönliche Sache der Interessenten, sich die betreffenden Urkunden zu verschaffen, die Beglaubigung derselben durch die Kantonskanzleien und die Bundeskanzlei einzuholen, sie dann einem Agenten Mexikos in der Schweiz, sowie dein mexikanischen Ministerium des Auswärtigen, zu fernerer Beglaubigung vorzulegen und schließlich für deren Mitteilung an die mexikanischen Civilstandsbeamten besorgt zu sein. Auch haben die Interessenten stets eine Übersetzung dieser Dokumente in die spanische Sprache beizufügen.
B e r n , den 16. Mai 1895.
Schweiz. Bundeskanzlei.
.
112
Bekanntmachung betreffend JE^ischereikontrolle fuir den Bodensee.
Artikel .9 der Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen filr die Fischerei im Bodensee, vom 5. Juli 1893, verbietet unter anderai das Feilbieten, den Verkauf und Versand und das Verabreichen in Wirtschaften von gewissen Fischen während ihrer Laichzeiten (Art. 6), nämlich von : Äschen vom 1. März bis 30. April, Zandern vom 1. April bis 31. Mai, Seeforellen vom 1. Oktober bis 31. Dezember, Saiblingen vom 1. November bis 31. Dezember, Felchen (Weiß-, Blau-, Kropffelchen und Maränen) vom 15. November bis 15. Dezember.
Eine Ausnahme hiervon machen die Felchen, insofern zu deren Fang während ihrer Laichzeit, gemäß Art. 6, Abs. 3, der Übereinkunft, Erlaubnis erteilt worden war. Für andere der in diesem Artikel genannten Fische kann die zuständige Behörde ebenfalls eine Ausnahme von obigem Verbot gestatten, insofern mit ihrer Bewilligung die Fische zum Zwecke der Fischzucht gefangen und verwendet werden.
Behufs Einführung einer Kontrolle zur Überwachung erwähnter ausnahmsweisen Bewilligungen zum Verkauf etc. von Fischen (Punkt III des Schlußprotokolls) und des Feilbietens der Silberoder Schvvebforellen während der Schonzeit der Seeforellen (Art. 9, Abs. 4, der Übereinkunft und Art. 6, Abs. 3, der Vollzugsverordnung) haben die Bodenseeuferstaaten und Liechtenstein sich dahin verständigt, daß den Fischen einer der Kiemendeckel mit einer Perforierzange durchschlagen werde, die den Buchstaben B (Bodensee) enthält und ferner den Anfangsbuchstaben des betreffenden Staates : B B für Baden, B Bö ,, Bayern, BL ,, Liechtenstein, BS ,, die Schweiz, BV ,, Österreich (.Vorarlberg), BW ,, Württemberg.
Die Kontrolle hat betreffend die Forellen (mit Inbegriff der Silberforellen) und Äschen für die ganze Schweiz Gültigkeit, für die übrigen in Art. 6 der Übereinkunft aufgeführten Fische nur für
113 das betreffende Geltungsgebiet (die Kantone St. Galleo, beide Appenzell, Thurgau, Zürich und Schaffhausen, Art. 6 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnuog vom 25. September 1894).
B e r n , den 14, Mai 1895.
Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen,
Bekanntmachung.
Reproduziert.
Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Pali, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche m Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.
Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zn gewärtigen.
Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde üher die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande (Entl a s s u n g s u r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung ans dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ), begnügt.
B e r n , den 29. Februar 1884.
Die Schweiz. Bnndeskanzlei.
114
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat unterm 12. Februar abbin eine definitive Ausgabe der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 erlassen, welche auf 1. April in Kraft getreten ist.
Exemplare dieser Verordnung, sowie des Zollgesetzes, können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 25 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.
B e r n , den 20. Mai 1895.
Schweiz. Oberzolldirektion.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1895
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.05.1895
Date Data Seite
104-114
Page Pagina Ref. No
10 017 058
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