19

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, "Verzeichnis der

während des IV. Quartals 1894 im Bestand der AuswanderungsUnteragenten vorgekommenen Mutationen.

Anstellung (provisorisch).

Bei der Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Clerc, Louis Arnold, in La Chaux-de-Fonds.

Austritte.

Bei der Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Matile, Edmond, in La Chaux-de-Fonds.

,, Stüßi, Jakob, in Schwanden (Glarus).

Bei der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Omlin, Maria, in Sächseln.

,, Kunz, Fr., jun., in Bern.

,, Thurnheer, Joh. Ad., in Basel.

Bei der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Luchessa, Valentine, in Lavertezzo.

Bei der Agentur Wirth-Herzog in Aarau: Herr Marcionetti, P., in Sementina.

,, Roggenmoser, S., in Rapperswil.

,, Jost, Sam., in Krattigen.

20

Domizilverlegung.

Herr Metzger-Keller, J. (Agentur Louis Kaiser), von St. Gallen nach Goßau.

B e r n , Ende Dezember 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abteilung Auswanderungswesen.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1895 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt : I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Zürich: A. Am 16. und 17. April.

B. Am 17. und 18. Oktober.

II. An der Tierarzneischule B e r n : A. Am 19. und 20. April.

B. Am 18. und 19. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a ch t-Z ürich , den 1. Januar 1895.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Geiser.

21

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Medizin.

Während des Jahres 1895 werden für Kandidaten der Medizin (Ärzte, Zahnärzte und Apotheker) eidgenössische Maturitätsprüfungen zu den nachstehend angegebenen Terminen abgehalten : L Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Am 18., 19. und 20. März.

B. Am 16., 17. und 18. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Am 14., 15. und 16. März.

B. Am 19., 20. und 21. September.

Die Anmeldungen für die Frühjahrssessionen sind vor dem 1. Februar, diejenigen für die Herbstsessionen vor dem 1. August an den Unterzeichneten zu richten, von -welchem auch die Anmeldeformulare bezogen werden können.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1895.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Bekanntmachung.

Der XIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 4 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

22 Bulletin Nr. 10 a.

GefängnisBestand der Gefängnisbevölkerung und Yernrteilte.

Gefängnissträflinge.

ZuchthausSträflinge.

Nr.

Kantone»

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1 Zürich . . .

2 Bern . . .

3 Luzern . . .

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Uri . . . .

Schwyz .

Ob walden .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel-Land Schaffhauaen .

AppenzellA.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf . . .

Schweiz

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Männer Weiber

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. 10 b.

27

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23

Statistik.

Oktober 1894.

Bewegung während des Monats.

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--

t Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen wahrend dea letzten Kurses, oder am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.

24 Bulletin Nr. iO b.

GefängnisBestand der Gefängnisbevölkerung und Nicht Ter urteilte.

Transportgefangene.

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Untersuchungsgefangene.

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Kantone.

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8 10 13 1 Appenzell l.-Rh.

-- 471 48 St. Gallen . 18 10 Graubünden .

5 10 Aargau . . 16 55 48 Thurgau .

26 36 43 Tessin . . . 40 7 5 Waadt . .

36 106 87 4 Wallis . . 16 4 Neuenburg . 24 80 77 Genf . . . 24 42 47

1 Zürich . .

2 Bern . .

3 Luzern 4 Uri. . .

5 Schwyz .

6 Obwalden 7 Nidwaiden 8 Glarus . .

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

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Bettler und Vaganten.

66 53 54 -- 1 38

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Schweiz . . 646 1233 1269 130 1665 1640 121 2154 2152 Männer Weiber

536 1058 1090 122 1478 1461 96 1954 1949 110 175 179 8 187 179 25 200 203

25

Statistik.

Oktober 1894.

Bewegung während des Monats.

Total der nicht Verurteilten.

Polizeiarrestanten.

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') Wovon 1 im Thurgau.

') Wovon 1 in Luzern.

') Wovon 5 in St. Rallen.

·) Wovon 1 in St. Gallen.

*), *) und ') In Luzern.

·) Wovon 3 in Zürich und l in St. Gallen.

') In St. Gallen. 10) In Zürich.

ll ) Wovon 1 in ZUrich, 8 in Chor und 5 im Thurgau. ") Im Thurgau.

") Wovon 2 in ZUrich.

'·) Wovon 1 in St. Gallen und 1 in Luzern.

'·) und ") Wovon l im Thurgan.

") Im Thurgan.

") Wovon 6 in St. Gallen und 5 in Lenzhurg.

IB ) In Lenzburg.

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") In St. Gallen. ") Wovon 3 im Thurgau.

") Wovon 2 in St. Gallen.

") Wovon 1 Pensionär vom eidg. Militärdepartement. M) und ") In Chnr.

Diese Gefangenen sind iu den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abbllssen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurteilten desjenigen Kantons zugezahlt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben Über die Ortsund sogar Bezirksgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern nnd Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der Gefängnisbevölkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h.

Untersuchnngsgefangene und Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes Übergeführt werden, auch Über die Grenze geführte nnd Transitgefangene) beflüden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

» Wovon 22 bestraft.

26

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß ÌD letzter Zeit die von den bekannten s p a n i s c h e n S c h w i n d l e r n ausgehenden Briefe wieder zahlreicher nach der Schweiz gelangt sind und daß sich Bewohner unseres Landes durch dieselben zu Geldsendungen nach Spanien verführen ließen, veranlaßt das e i d g e n ö s s i s c h e J u s t i z - und P o - l i z e i d e p a r t e m e n t , sein Kreisschreiben an die kantonalen Polizeidirektionen vom 4. November 1891 in Erinnerung zu bringen und damit seine bezüglichen Warnungen zu erneuern :

Tit.

Schon seit einer Reihe von Jahren besteht in Spanien eine weitverzweigte Bande von Schwindlern, wekhe die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit der Bevölkerungen in gewinnsüchtiger Weise ausbeuten und ihre Operationen auf die meisten Staaten des Kontinents, insbesondere auf die Schweiz ausdehnen.

Die Betrüger gehen meist so vor, daß sie an habliche Handwerker oder Bauern mit volltönenden spanischen Namen unterzeichnete Briefe schreiben, worin den Adressaten in sehr mangelhaftem französischem oder deutschem Stil und unter dem Siegel des tiefsten Geheimnisses mitgeteilt wird, es sei in der Nähe des Wohnortes der Adressaten ein Schatz vergraben, oder es sei ihnen in Spanien eine reiche Erbschaft angefallen, und dergleichen; die Mitteilung gipfelt regelmäßig in dem Anerbieten des Briefstellers, gegen Vorschuß dea zur Erlangung des Schatzes oder der Erbschaft nötigen Geldes mit dem Adressaten den Gewinn zu teilen. Sehr häufig gehen die Briefe von angeblichen politischen oder militärischen Gefangenen aus, welche behaupten, vor Jahren als Zahlmeister revolutionärer Truppen mit großen Summen die Flucht ergriffen und das Geld vergraben zu haben und nun die menschenfreundliche Hülfe des Adressaten in Anspruch nehmen, um aus dem Gefängnis zu entweichen und wiederum in den Besitz des Geldes zu gelangen. Die Erzählungen variieren übrigens vielfach ; charakteristisch sind hauptsächlich das Gesuch um Zusendung von Vorschüssen und das Anbefehlen der strengsten Geheimhaltung.

Die Bundeskanzlei hat wiederholt (vergi. Bundesbl. 1885, II, 103; 1886, III, 414; 1889, I, 144) Bekanntmachungen erlassen,, wodurch vor dem Eingehen auf derartige betrügerische Vorspiegelungen eindringlich gewarnt wird ; wir unserseits haben bei jeder sich uns bietenden Gelegenheit die Kantonsbehörden zur Veröffent-

27

Hebung geeigneter Warnungen aufgefordert, und uns überdies veranlaßt gesehen, in unserm letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl.

1891, II, 544 ff.) auf diese Vorgänge ausdrücklich hinzuweisen.

Nichtsdestoweniger scheinen die Unternehmungen der spanischen Schwindler in der Schweiz nicht nur weiter betrieben zu werden, sondern gerade in letzter Zeit besonderen Aufschwung genommen und viele Opfer gefordert zu haben. Zwar hat die spanische Regierung eine umfangreiche Untersuchung eröffnet, zu deren Durchführung wir das uns zugehende Material jeweilen beigetragen haben; wir werden auch fernerhin für Übermittelung aller einschlägigen Schriftstücke besorgt sein und ersuchen daher, uns solche Briefe zustellen zu wollen. Allein diese Untersuchung hat bisher noch zu keinem befriedigenden Kesullat geführt und wird auch im besten Falle niemals den Geprellten ihr Geld zurückverschaffen können.

Die einzige wirksame Maßregel zum Schutze des Publikums besteht unseres Erachtens im Erlaß von Bekanntmachungen, wodurch das Vorgehen der spanischen Betrüget 1 zur allgemeinen Kenntnis gebracht und jedermann vor dem Eingehen auf derartige schwindeJhafte Anerbietungen dringend gewarnt wird.

Wir ersuchen Sie demgemäß, von Zeit zu Zeit in geeignet scheinender Weise für Veröffenllichung und möglichste Verbreitung derartiger Warnungen in Ihrem Kanton, besonders auch in den abgelegeneren Gemeinden desselben, besorgt sein zu wollen.

B e r n , den 20. Dezember 1894.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Bekanntmachung.

Beproduziert.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahi-eänge 1878 bis und mit 1887, kann zum Preis« von Fr. 1 beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 1. Dezember 1888.

Schweiz. Bundeskauzlet.

28

Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines Zollbureaus für die Abfertigung von

Reisendengepäck im Bahuhof Zürich.

Auf den 2. Januar nächsthin wird im Bahnhof Zürich ein Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet, welches vom Zollpersonal des eidgenössischen Niederlagshauses in Zürich bedient wird. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Zürich kartierte Reisegepäckstüeke an der Grenze unter Zollverschluß und mit Zollgeleitschein nach Zürich abgefertigt werden, wo sie die abschließliche Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Zürich zur Zeit nicht befugt.

B e r n , den 24. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom 'J. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren, Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putztnacherwareo etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgeschrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmetallabfällen, von litterarisehen und Kunstgegenstäuden, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

B e r n , den 5. November

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

29

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zar öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1895 Fr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz in begriffen.

Das Bundeshlatt wird von 1895 an broschiert zugesandt.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, "Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Yerordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s.w.); die Staatsrechnnng ; die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Kate; die "Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1895 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßundeskanzlei bezogen werden.

Allfallige
Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nnr ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden liesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1895

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.01.1895

Date Data Seite

19-29

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