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Bekanntmachungen von

Departementen ei anderVerwaltungsstellenen dBundes.nin Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 28. September 1895 sucht der Verwaltungsrat der Appenzellerbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im Ì. Rang ihrer 25,e km. langen Linie Winkeln-Herisau-UrnäschAppenzell samt Zubehörden und Betriebsmaterial, und zwar für einen Betrag von Fr. 1,250,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Konversion, bezw. Rückzahlung der älteren Anleihen mit Pfandrecht I. und II. Ranges, ersteres von Fr. 1,000,000 vom Jahr 1886, letzteres von Fr. 300,000 aus dem Jahre 1892, bestimmten Anleihens von Fr. 1,250,000. Bis zur wirklichen Rückzahlung der Titel der älteren Anleihen werden dieselben denjenigen des neuen Anleihens im Range vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 24. Oktober nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfiillige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. Oktober 1895.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß .des ßundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmacbung ihrer Ansprüche für das Jahr 1895 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1895 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speoiell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer dea Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

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Im Begleitsehreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname),, sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 7. Oktober 1895.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung, Der Jahrgang 1894- der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und zwei graphischen Tabellen) ist erschienen und kann hei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bestellt werden. Preis Fr. 5.

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tafeln (jede à 50 Cts.)

werden auch separat abgegeben.

B e r n , den 20. September 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

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1895

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23.10.1895

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966-968

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