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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 13./15. November 1894 sucht die Direktion der Gotthardbahn um die Bewilligung mich zur Verpfändung im I. Rang ihres ge9amten Netzes, bestehend aus den Linien ImmenseeGiubiasco-Cadenazzo-Pino, Giubiasco-Chiasso und Cadenazzo-Locarno, sowie der im Bau begriffenen Zufahrtslinien Luzern-Immensee und Zug-Goldau, in einer totalen baulichen Länge von 272,TT7 km., samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne desVerpfändungsgesetzes,, behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 125,000,000.

Dieses Anleihen soll verwendet werden zur Konversion,beziehungs-sweise Rückzahlung des 4 %-Anleihevonon 100 Millionen Franken, vom 1. Januar 1884, und zur Deckung weitereBaubedürfnisse,e, wie der nördlichen Zufahrtslinien, der Bahnhofbauten i L u z e r n r i und Zug, des zweiten Geleises auf den Strecken FlUelen-Erstfeld unBiasca-Bellinzona,a, sowie zum Ausbau der Linie etc.

Bis zu ihrer bevorstehenden Löschung am Pfandbuche werden den neuen Obligationen die restanzlichen Titel der sämtlich zur Rückzahlung gekündigten altera Anleihen, speciell desjenigen vom 1. Januar 1884, im Hange einstweilen noch vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger AnSetzung einer mit dem 18. Januar 1895 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Januar 1895.

[2/1]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat September/Dezember 1894.

,,Iter, ^r"' 4.

7.

..o 15.

46.

74.

152.

186.

213.

258.

348.

349.

420.

463.

479.

482.

637.

714.

Bezeichnung der Ware.

Frei. Hochofenschlacken, roh.

--. 20 Hochofenschlacken, granuliert.

*Q f Dertnatol.

\ Nikotinextrakt (Tabakextrakt ist zu streichen).

8. -- Formaldehyd.

--. 60 Benzidinbasen.

2. -- Acetin.

3. -- Holzspunden (Faßspunden").

--. 30 Erdnußkerne (Arac.hiden), ganz.

16. -- Weinwagen (Vinometer).

15. -- Kindervejocipede mit wenigstens drei Rädern.

2. -- Hölzerne Bretter mit Asphaltüberzug.

--. 50 Hochofenschlacken, gemahlen.

15. -- Vanillezucker.

30. -- Vin Bravais.

8. -- Sogenanntes Millimeterpapier.

Flaschenhülsen aus Papier.

25. -- Schreibpnpier, auch mit farbigem Rand, zu Enveloppeo zugeschnitten.

Blumen, künstliehe, aus Papier.

Gräser, Blumen, Blätter, etc., natürliche: gefärbt, 200. -- lackiert, mit Glycerin getränkt oder sonstwie künstlich behandelt.

Fläschclien mit Saugvorrichtung (für Säuglinge).

Brillenfutterale,Cigarrenetuis, Züudholzbüchschen, 30. -- etc. aus Holz, Pappendeckel oder Papiermasse, mit oder ohne Scharnier.

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Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse uud durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1895 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 3. Januar 1895.

Die TdegraphendireJction : Fehr.

Bekanntmachung.

In Vollziehung der Beschlüsse des Bundesrates vom 14. August und der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1894 wird die Ortschaft Biaufond im bemischen Jura auf den 1. Januar 1895 ia zolldienstlii:her Hinsicht vom I. Zollgebiet (Direktion in Basel) abgetrennt und dem V. Zollgebiete (Direktion in Lausanne) zugeteilt.

Auf den nämlichen Zeitpunkt wird das bisherige Nebenzollamt Biaufond aufgehoben und in einen dem Nebenzollamt La Russe (Kanton Neuenburg) unterstellten Zollbezugsposten umgewandelt.

B e r n , den 27. Dezember

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines Zollbureaus für die Abfertigung von Reisendengepäck im Bahuhof Zürich.

Auf den 2. Januar nächsthin wird im Bahnhof Zürich eiu Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet, welches vom Zollpersonal des eidgenössischen Niederlagshauses in Zürich bedient wird. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Zürich kartierte Reisegepäckstiicke an der Grenze unter Zollverschluß und mit Zollgeleitschein nach Zürich abgefertigt werden, wo sie die abschließliche Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Zürich zur Zeit nicht befugt.

B e r n , den 24. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren, Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putzmacherwaren etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgeschrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmetallabfälleu, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

B e r n , den 5. November

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1895 Fr. 6 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird von 1895 an broschiert zugesandt.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzansschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.) ; die Staatsrechnnng ; die Übersicht der Verbandlungen der eidg. Räte; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische öesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eid g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, nnd es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Äbonnemente Jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1895 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bnndesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition .des Bundesblattes In Bern, nnd nur ausnahmsweise beim Druck» sachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, nnd zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnnmmer oder des betreffenden Wesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1895

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02

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1895

Date Data Seite

47-51

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