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Schweizerisches Bundesblatt

47. Jahrgang. I.

Nr. 12.

20. März

1895.

Jahresabonnement (portofrei in de» ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stampili & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1894.

D, Departement des Auswärtigen, I. Abteilung.

Politische Abteilung.

Einleitende Bemerkungen.

Da die Zahl der Angelegenheiten, welche in den Geschäftskreis dei- politischen Abteilung fallen, fortwährend zunimmt, so wird es immer dringender notwendig, diesen Verwaltungszwwig 7,11 reorganisieren. Das Departement hofft daher, daß der Gesetzesentwurf, welchen es über diesen Gegenstand ausgearbeitet und im Jahre 1893 vorgelegt hat, in Beratung gezogen werde, sobald die Bundesversammlung über die Frage der Reorganisation des Bundesrates Beschluß gefaßt haben wird.

Einstweilen hat sich die politische Abteilung auch dieses Jahr genötigt gesehen, provisorisch für Aushülfe zu sorgen.

Die Herren W. D u P a s q u i e r , A. Ge o r g, A. S u Lo r, L . V o g e l , A . S i m o n , E. S u b i t und W. B u r c k h a r dt haben im Laufe des Jahres 1894 auf der politischen Abteilung gearbeitet.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bil. I.

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I. Beziehungen zum Auslande.

Das Verhältnis der Schweiz zum Auslande war auch im Laufe des verflossenen Jahres ein sehr gutes. Was unsere Handelsbeziehungen zu Frankreich betrifft, so vorweisen wir auf das weiter unten folgende Exposé der Handelsabteilung.

A. Abgeschlossene oder ratifizierte Verträge.

a. Entsprechend dem Gesuche der französischen Regierung erklärte sich der Bundesrat damit einverstanden, daß die Frist, welche für den Austausch der Ratifikationsinstrumente des i n t e r n a t i o n a l e n Ü b e r e i n k o m m e n s v o m l 5 . N o v e m b e r 1893, b e t r e f f e n d die R e v i s i o n einiger auf die S i l b e r s c h e i d e rn ü n / e n b e z ü g l i c h e r B e s t i m m u n g e n d e s M ü n z v e r t r ä g e s vom 6. N o v e m b e r 1885, festgesetzt worden war und am 30. Januar 1894 ablaufen sollte, bis zum 10. März 1894 verlängert würde. Nachdem diese Frist nochmals, bis zum 25. März, ausgedehnt worden war, konnte das Übereinkommen endlich am 24. gleichen Monats in Kraft treten, an welchem Tage die Nieder legung; der Ratifikationsurkunden ins Archiv des französischen Ministeriums vollzogen wurde (A. S. n. F. XIV, 193).

Für die Art und Weise der Ausführung dieses Übereinkommens verweisen wir auf den Bericht des Finanzdepartementes.

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b. Die ,, V e r e i n b a r u n g e r l e i c h t c r n d e r V o r S c h r i f t e n für den w e c h s e l s e i t i g e n V e r k e h r z w i s c h e n den Eisenh a h n e n Deutschland,, d e r N i e d e r l a n d e , Ö s t e r r e i c h s u n d U n g a r n s , s o w i e d e r S c h w e i z , r u c k s i c h 11 i c h d e r nach dem i n t e r n a t i o n al en Ü b e r e i n k o m m e n vom 14. Okt o b e r 1890 v o n d e r B e f ö r d e r u n g a u s g e s c h l o s s e n e n oder bedingungsweise zugelassenen GegenständeUm ist am 1. März 1894 in Kraft getreten (A. S. n. F. XIV, 84, 120).

Mit Note vom 25. März erklärte die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und mit Note vom 5. April diejenige Belgiens den Beitritt zu diesem Special übereinkommen (A. S. n. F.

XIV, 244, 245).

c. Am 1. Februar sind die Ratifikationsurkunden der D r e s d e n e r S a n i t ä t s - ü b e r e i n k u n f t vom 15. April 1893 und des Protokolls vom 13./15. Juli 1893, betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Irland (siehe Geschäftsbericht pro 1893, Bundesbl. 1894, II, 114), beim Auswärtigen

835 Amte in Berlin niedergelegt worden. Bei diesem Aulasse haben die Bevollmächtigten der Schweiz, von Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg und ÖsterreichUngarn -ein Protokoll unterzeichnet, in welchem die Niederlegung der Ratifikationsurkunden konstatiert und außerdem festgestellt wird : 1. daß M o n t e n e g r o von einer Ratifikation seinerseits absieht ; 2. daß die Regierung der N i e d e r l a n d e erst später im Falle sein wird, die Übereinkunft zu ratifizieren, und daß deshalb die Abgeordneten der beteiligten Staaten die deutsche Reichsregierung ersuchen, die Ratifikation der Niederlande seiner Zeit entgegenzunehmen und den beteiligten Staaten mittelst Kroisschreibens davon Kenntnis zu geben; 3. daß die in Art. IV für die Dauer der Übereinkunft festgesetzte Frist von fünf Jahren mit dem Tage der Unterzeichnung des Protokolls, also mit dem i. Februar 1894, '/M laufen beginnen soll (A. S. n. F. XIV, 175).

Die Niederlegung der Ratifikationsurkunde der N i e d e r l a n d e ist am 24. August 1894 im Auswärtigen Amte in Berlin vorgenommen und darüber ein Protokoll ausgefertigt worden (A. S.

n. F. XIV, 440).

Außerdem ist am 20. September das Fürstentum L i e c h t e n s t e i n der Sanitäts-übereinkunft beigetreten (A. S. n. F. XIV, 456).

Schließlich hat die Regierung von S e r b i e n um Aufnahme in die Übereinkunft nachgesucht. Von dem erfolgten Beitritte hat die deutsche Reichsregierung, nachdem die beteiligten Staaten ihre Zustimmung erklärt hatten, diesen durch ein Kreisschreiben Kenntnis gegeben.

d. Wie wir in unserem letztjährigen Geschäftsberichte bemerkten (ßnndesbl. 1894, H, 116), sind die Schwierigkeiten, welche anläßlich der Ratifikation der am 13. April 1892 unterzeichneten Übereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland, betreffend d e n g e g e n s e i t i g e n P a t e n t - , M u s t e r - un-d M a r k e n s c h u t z , entstanden waren, durch die am 16. Juni 1893 in Berlin erfolgte Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls beseitigt worden.

Nachdem das Hauptübereinkommen nebst dem Zusatzprotokoll am 9. April 1894 von Seiten Deutschlands ratifiziert worden war, erteilten der Ständerat am 12. und der Nationalrat am 19. Juni gleichen Jahres auch dem Zusatzprotokoll ihre Genehmigung (A. S.

n. F. XIV, 373).

836 Dio Ratifikationsurkunden wurden am 2. August 1894 in Berlin ausgetauscht, und das Übereinkommen ist gemäß Art. 9 samt dem Zusatzprotokoll am 16. gleichen Monats in Kraft getreten. Die Konvention bleibt in Wirksamkeit bis nach Ablauf von fi Monaten, vom Tage einer allf'älligen Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile an gerechnet.

e. Dem H a n d e l s - und N i iederlassu ngss v ertrageo mit O O N o r w e g e n (siehe Geschäftsbericht der Handelsabteilung dos Departements des Auswärtigen pro 1893, Bundesbl. '1894, TI, 153), welcher am 22. März in Bern unterzeichnet worden war, ist vom Ständerate am 12. April und vom Nationalrate am 9. Juni 1894 die Genehmigung erteilt worden. Die Ratifikationsurkunden wind in Bern am l H. Juli 1894 zwischen dein Vorsteher dos Departements des Auswärtigen, Herrn Bundesrat L a e h e n al, und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister (in Special mission ) von Schweden und Norwegen, Herrn W. Christopher C h r i s t o p h erse n , ausgewechselt worden (A. S. n. K.

XIV, 325).

/'. In Ihrer Dezember-Session 1893 haben Sie uns zur Ratilizierung des vom Kanton Geni mit tragung der Konzession und des Betriebes der Linie Genf- La Plaine, .die nötige Vollmacht erteilt (vgl. Geschäftsbericht d e s PostIn unserem nächsten Geschäftsberichte worden wir auf diese Angelegenheit zurückkommen.

B. Erklärungen, AufkUndungen und Abänderungen bestehender Übereinkünfte.

a. Mit Note vom 17. Dezember 1894 hat die englische. Gesandtschaft von dem Beitritte der britischen Kolonie "Kap der guten Hoffnung" zum We 11 p os t v o r t r a g , mit Wirkung vom !.. Januar 1895 an, Kenntnis gegeben. Gemäß Art. 18 dieses Vertrages haben wir mittelst Note vom 21. Dezember diesen Beitritt O den beteiligten Staaten notifiziert, mit dem Beifügen, daß sieh derselbe bloß auf den Hauptvertrag beziehe und sich nicht auf die übrigen Wiener-Beschlüsse erstrecke (A. S. n. F. XIV, 741).

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b. Zufolge einer vorn 19. März datierten Note der französischen Botschaft ist die britische Kolonie Westaustralien, vom I. Januar 1894 an, dem i n t e r n a t i o n a l e n T e l e g r a p h e n v ort r a g beigetreten (A. S. n. F. XIV, 243).

c. Die dänische Regierung hat ihren auf den 1. Oktober 1894 erfolgten Beitritt zu der i n t e r n a t i o n a l e n K o n v e n t i o n vom 2 0 . M ä r z 1883 b e t r e f f e n d d e n S c h u t z d e s g e w e r b l i c h e n E i g e n t u m s angezeigt. Die Wirkungen dieser Beitrittserklärung erstrecken sich auch auf die Färöerinseln, jedoch einstweilen noch nicht auf Island, Grönland und die dänischen Antillen (A. S. n. F. XIV, 439).

Dagegen hat die Republik Guatemala ihren Austritt aus der genannten Konvention erklärt. Dieser Entschluß wurde begründet mit den mannigfachen Schwierigkeiten, mit welchen die im Entstehen begriffenen nationalen Industrien zu kämpfen haben, und welche es diesen unmöglich machen, die Konkurrenz anderer in ihrer Entwicklung weiter vorgerückter Länder auszuhallen. Von diesem Rücktritt ist Vormerk genommen und den beteiligten O ~ Staaten mit Note vom 27. November Kenntnis gegeben worden.

Nach Maßgabe des Art. 18 der Übereinkunft bleibt diese für Guatemala noch auf ein Jahr, vom Tage der Kündigung an, also bis 8. November 1895, in Kraft (A. S. n. F. XIV, 522).

Die italienische Regierung hat die Protokolle Nr. II und 111 der M u d r i d e r - K o n f e r u n z (vgl. Geschäftsbericht pro 1892, Bundesblatt 1893, II. 613, und Geschäftsbericht pro 1893,Bundesbl.. 1894, II, 116) ratifiziert, nämlich: 1. Übereinkunft betreffend die internationale .Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891 ; 2. Protokoll betreffend den Kredit für das internationale Bureau der Union vom 15. April 1891.

(A. S. n. F. XIV, 4550 Dieses letztere Protokoll wird erst nach erfolgter Ratifikation seitens aller Unionsstaaten in Kraft treten.

Da Guatemala seinen Austritt aus der Union erklärt hat, so wird es selbstverständlich die Madrider-Beschlüsse nicht ratifizieren.

d. 1. Die von Ihnen in der Dezember-Session 1893 genehmigte Z u s a t z e r k l ä r u n g (vgl. Geschäftsbericht pro 1893, Bundesblatt 1894, II, 117) vom 20. September 1893 zu der internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über das E i s e n bah n f r ä c h t r o c h t ist im Laufe des verflossenen Jahres von folgenden

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Staaten, ratifiziert worden : Luxemburg, Rußland, Belgien und Österreich-Ungarn. Da Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande von einer Ratifikation ihrerseits noch keine Mitteilunggemacht haben, so ist diese Zusatzerklärung, welche die Art und Weise des Beitrittes neuer Staaten zur Konvention regeln soll, bisher nicht in Kraft getreten. Das Beitrittsgesuch des Fürstentums Monaco bleibt somit vorläufig unentschieden.

Das Nämliche ist der Fall für das vom 4. Juni 1894 datierte Beitrittsgesuch des Königreiches Dänemark.

Wir haben immerhin, um dem Wunsche der dänischen Regierung nach baldmöglichster Regelung der Angelegenheit Rechnung zu tragen, das Centralamt für den internationalen Eisenbahntransport mit der Prüfung des Beitrittsgesuches beauftragt. Wie; aus dieser Untersuchung erhellt, könnte dasselbe ohne Einwand entgegengenommen werden. Wir haben daher, mit Cirkularnote vom 23. Oktober 1894, das Gesuch Dänemarks den Unionsstaaten mitgeteilt; damit wurde der Vorsehlag verbunden, Dänemark in bejahendem Sinne 7,11 antworten, m. a. W. die von der dänischen Regierung genannten Eisenbahnlinien in die dem Art. l der internationalen Konvention beigegebene Liste aufzunehmen, selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß Dänemark die in der internationalen Konvention vorgesehenen Rechte erwerbe und die betreffenden Pflichten auf sich nehme.

Sofern dieser Vorschlag die Zustimmung aller Unionsstaaten finden sollte, so würden die Wirkungen des Beitrittes einen Monat nach dem Tage, an welchem wir denselben notifiziert haben würden, beginnen, also frühestens einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden der Zusatzerklärung. Am Ende des Jahres hatten sich bereits folgende fünf Staaten mit dem besprochenen Vorschlage einverstanden erklärt: Schweiz, Luxemburg, Italien, Belgien und Rußland.

2. In unserem letzten Geschäftsbericht (Bundesbl. 1894, II, 118) sprachen wir die Hoffnung aus, daß ein Einverständnis werde erzielt werden rücksichtlich gewisser Schwierigkeiten, welchen der Entwurf einer Z u s a t z V e r e i n b a r u n g zur internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 mit Bezug auf die Unterzeichnung und Anwendung eines doppelten, französischen und deutsehen, Textes begegnet war. Leider ist bisher keine endgültige Einigung erfolgt, so daß die Unterhandlungen noch fortdauern.

o. Durch Note vom 1. Juni 1894 zeigte die belgische Gesandtschaft in Bern an, daß China dem i n t e r n a t i o n a l e n V e r b ä n d e o

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839 f ü r die V e r ö f f e n t l i c h u n g der Z o l l t a r i f e vom 5. Juli 1890 beigetreten sei (A. S. n. F. XIV, 454).

f. Mittelst Note vom 9. Juli übermittelte der Geschäftsträger von Venezuela die Beitrittserklärung dieses Staates zu der am 22. August 1864 in Genf abgeschlossenen Ü b e r e i n k u n f t /,ur V e r b e s s e r u n g d e s L o s e s d e r im K r i e g e v e r w u n d e t e n M i l i t ä r s ( R o t e s K r e u z ) , sowie zu den Zusatzartikeln dieser Übereinkunft vom 20. Oktober 1868 (A. S. n. F. XIV, 339).

Dagegen hat uns die Regierung der N i e d e r l a n d e mit Note vom 10. März den Rückzug der im Jahre 1869 den erwähnten Zusatzartikeln erteilten Genehmigung angezeigt, mit der Begründung, daß dieselben von den übrigen der Genier Konvention angehörenden Staaten niemals ratifiziert worden seien.

C. Projektierte Verträge.

a. Außer den in unserem letztjährigen Geschäftsberichte bereits erwähnten Beitrittserklärungen (Bundesbl. 1894, II, 118) hatten wir noch eine genügende Zahl von solchen erhalten, um behufs Vorbereitung einer i n t e r n a t i o n a l e n U n i o n zu r V e r ö f f e n t l i c h u n g der V e r t r ä g e eine Konferenz einberufen zu können.

Wir haben daher am 13. Juli 1894 an die verschiedenen Staaten, welchen das Kreisschreiben vom 4. Oktober 1892 zugesandt worden war, das nachfolgende Kreisschreiben gerichtet (Übersetzung): ,,Herr Minister!

Am 4. Oktober 1892 haben wir die Ehre gehabt, Eurer Excellenz einen vorn [Institut für internationales Recht ausgearbeiteten Vorentwurf betreffend Gründung einer internationalen Union zur Veröffentlichung der Staatsverträge mitzuteilen. Gleichzeitig wiesen wir auf die Vorteile hin, welche die augestrebte Einrichtung bieten würde, und fügten bei dass wir, sofern das Vorgehen des Institutes eine günstige Aufnahme finden sollte, Eure Excellenz einladen würden, sich an einer Konferenz vertreten zu lassen, welche die Frage zu prüfen und allenfalls die Grundlagen der geplanten Union vorzubereiten hätte.

Heute scheint nun der Zeitpunkt gekommen, wo wir an die Einberufung dieser Konferenz denken können. In der That hat keine Regierung Zweifel über den Nutzen und die Bedeutung des Unternehmens geäussert, und wenn sich auch einzelne Bedenken oder abweichende Ansichten in Bezug auf gewisse Bestimmungen des vom Institute
vorgelegten Vorentwurfes geltend gemacht haben, so haben sie uns Anhaltspunkte geliefert, um den Entwurf umzuarbeiten und, entsprechend dem in unserem Kreisschreiben vom 4. Oktober 1892 gegebenen Versprechen, als Grundlage der Verhandlungen der Konferenz das in einigen Exemplaren beigelegte Programm vorzulegen. Wenn auch dieses Programm genügend bestimmte Anhaltspunkte für die Arbeiten

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der Konferenz liefern mag, so greift es doch in keiner Weise Fragen vor, für welche Vorbehalte gemacht worden wären. Übrigens ist es selbstverständlich, dass die Beteiligung an den Verhandlungen, zu welchen wir Sie einladen, keinerlei Verpflichtung für die Zukunft mit sich bringt, und dass es den an der Konferenz vertretenen Staaten vollkommen überlassen bleibt, eine jede aus der Beratung hervorgehende Bestimmung anzufechten.

Jn diesem Sinne und in der Hoffnung, dass es mit der wohlwollenden Beihülfe der verschiedenen Regierungen gelingen werde, die geplante Union ins Leben zu rufen, beehren wir uns, Eure Excellenz einzuladen, sich an der Konferenz, welche im Ständeratssaale zu B e r n am D i e n s t a g , den 25. S e p t e m b e r 1894, nachmittags 3 Uhr, zusammentritt, vertreten zu lassen.

Wir bitten Eure Excellent, uns gütigst wissen zu lassen, ob wir auf die Teilnahme Ihrer Regierung rechnen dürfen, und, bejahenden Falls, uns die Namen des oder der Delegierten mitteilen zu wollen.

In dieser Erwartung versichern wir Sie, Herr Minister, etc. etc."

Dieses Kreisschreiben war von folgendem Programm begleitet: O O O

Programm des Bundesrathes für die internationale Konferenz betreffend Gründung einer internationalen Union zur Veröffentlichung der Verträge.

1. Die vertragschliessenden Staaten (Aufzählung), sowie diejenigen, welche später der Übereinkunft beitreten werden, bilden eine ,,internationale Union zur Veröffentlichung der Verträge".

2. Diese Union bezweckt, auf gemeinsame Kosten die internationalen Vereinbarungen, die von den verschiedeneu zur Union gehörenden Staaten abgeschlossen werden, zu veröffentlichen.

(Es wird augezeigt sein, festzustellen, ob darunter auch Vereinbarungen, welche von den der Union angehörenden oder ihr beitretenden Staaten mit anderen an der Union nicht beteiligten abgeschlossen werden, zu verstehen sind.)

3. Zu diesem Behüte wird ein internationales Bureau errichtet, welches eine ,,Internationale Sammlung der Verträge" veröffentlichen wird.

Sitz und Organisation dieses Bureaus. Art und Weise der Veröffentlichung der Sammlung. Reglementarische Vorschriften.

4. Dem Bureau mitzuteilende Aktenstücke. (Soll man sich auf die internationalen Verträge, Übereinkünfte, Erklärungen etc. beschränken oder auch die Ausführungsgesetze und Vollziehungsverordnungen veröffentlichen, sowie die Protokolle der internationalen Konferenzen und Kongresse, wie es das Institut für internationales Recht vorschlägt?)

5. Verpflichtung der Vertragsstaaten, die in der Übereinkunft vorgesehenen Aktenstücke mitzuteilen. Frist, innerhalb welcher diese Mitteilung zu erfolgen hat. (Es wird sich darum handeln, festzusetzen, ob jeder Vertragsstaat die Pflicht hat, den Text des Vertrages mitzuteilen, bei welchem er beteiligt ist, sogar im Falle des Vorhandenseins von mehr als zwei Kontrahenten, oder ob eine andere Regel gelten soll, zum Beispiel die, dass diese Pflicht bloss dem Staate obliegt, auf dessen Gebiete die Ratifikationsurkunden ausgewechselt worden sind.)

841 6. Din in der Ursprache erfolgte Veröffentlichung eines rechtsverbindlichen Aktenstückes in der Internationalen Sammlung der Verträge hat vor den Gerichten der zur Union gehörenden Staaten Beweiskraft.

7. Dem Originaltexte wird allenfalls eine französische Übersetzung beigefügt, welche vom Bureau vorbereitet und vor der Veröffentlichung durch din Vertragsstaaten geprüft wird.

(Es wird zu untersuchen sein, inwiefern dieser Übersetzung Authenticität verliehen werden kann.)

8. Alle internationalen Schriftstücke werden vom internationalen Bureau ohoe Kommentar veröffentlicht.

(Immerhin wird zu prüfen sein, ob es nicht von grossem Nutzen sein möchte, eine kurze historische Notiz beizufügen, welche der Genehmigung der Vertrags Staaten unterliegen oder von ihnen mitgeteilt würde.)

9. Den Staaten, welche die Konvention nicht unterzeichnet haben, steht es frei, derselben beizutreten.

Ein solcher Beitritt ist der Regierung von mitzuteilen und von dieser allen anderen zu notifizieren.

Er erstreckt sich auch auf alle Klauseln, alle Rechte und Pflichten, welche in der Konvention vorgesehen sind.

10. Die Übereinkunft bleibt fünf Jahre lang in Kraft, vom Austausch der Ratifikationen an gerechnet.

11. Auf Verlangen einer zur Union gehörenden Regierung kann nach Ablauf der fünfjährigen Frist eine neue internationale Konferenz einberufen werden, um die etwa als nützlich oder notwendig erachteten Verbesserungen oder Abänderungen anzubringen.

12. Wenn ein Jahr vor Ablauf der ersten fünf Jahre ein solches, im vorigen Artikel vorgesehenes Begehren nicht gestellt worden ist, so bleibt die gegenwärtige Übereinkunft während der folgenden fünf Jahre in Kraft, und so weiter immer von fünf zu fünf Jahren.

Reglementarische Vorschriften.

I. Einrichtung des internationalen Bureaus.

a. Die Regierung von ist beauftragt, das internationale Bureau einzurichten, das Personal zu ernennen und für eine regelmässige Thiitigkeit des Bureaus besorgt zu sein. Sie leistet die zur ersten Einrichtung desselben nötigen Vorschüsse, sowie diejenigen für die jährlichen Ausgaben nach Massgabe von litt, g und k hiernach.

lt. Jedes Jahr wird ein Bericht über die Arbeiten und die Finanzlage des internationalen Bureaus den beteiligten Regierungen zugestellt.

c. Das internationale Bureau hat das Recht, mit allen beteiligten Regierungen
direkt zu verkehren und alle nötigen Erkundigungen einzuziehen, um die rasche und genaue Veröffentlichung der Urkunden, die ihm gemäss Ziffer 4 und 5 mitgeteilt werden, zu sichern.

Auskünfte- oder Aufklärungsgesuche von Seiten des Publikums beantwortet das internationale Bureau innerhalb der Schranken seiner Kompetenz und nach Massgabe der ihm zu Gebote stehenden Mittel.

842 II. Internationale Sammlung der Verträge.

d. Jedes Jahr wird wenigstens eiu Band der internationalen Sammlung der Verträge veröffentlicht.

e. Jeder Band enthält ausser dem Wortlaut der von den zur Union gehörenden oder ihr beitretenden Regierungen mitgeteilten Urkunden ein chronologisches und ein Materienregister.

f. Jede Regierung erhält eine der Anzahl der von ihr an die Bureaukosten heigesteuerten Einheiten entsprechende Zahl von Exemplaren dei1 internationalen Sammlung der Verträge.

IM. Voranschlag.

(j. Der Voranschlag des internationalen Bureaus wird annähernd auf Fr. 100,000 festgesetzt.

h. Diese Summe setzt sich zusammen aus den verhältnismässigen Beiträgen der zur Union gehörenden oder ihr heitretenden Staaten, sowie aus den von den Abonnementen auf die Sammlung herrührenden Geldbeträgen.

i. Um den jedem der zur Union gehörenden oder ihr beitretenden Staaten zufallenden Kostenanteil in billiger Weise zu bestimmen, werden diese Staaten in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede iin Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten zur Bcitragsleistung herangezogen wird, nämlich : 1. Klasse 25 Einheiten, 2.

,, 20 3,, 15 4.

,, 10 5.

,, 5 6. ,, 3 k. Jeder der hiervor angegebenen Koeffizienten wird mit der Auzahl der zu der entsprechenden Klasse gehörigen Staaten multipliziert, und die auf diese Weise erhaltene Produktensumme liefert die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgaben geteilt werden müssen. Der Quotient stellt die Ausgabeneinheit dar, und um die Höhe des Beitrages eines jeden Staates an die Kosten des internationalen Bureaus zu erhalten, ist diese Einheit mit dem Koeffizienten der Klasse, zu welcher dieser Staat gehört, zu multiplizieren.

Die Konferenz ist unter dem Vorsitz von Herrn Bundesrat Lachenal am 25. September in Bern zusammengetreten und hat bis 7,um 3. Oktober gedauert. Folgende Staaten waren vertreten : A m e r i k a (Vereinigte Staaten von --). S. Exe. Herr James 0. B r o a d h e a d , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

Argentinische Republik.

Herr Dr. Sergio Garcia U r i b u r u , Generalkonsul, in Genf.

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B e l g i e n . S. Exc. Herr J. J o o r i s , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern; Herr Capelle, Direktor des Handels und der Konsulate, Präsident des internationalen Bureaus für Veröffentlichung der Zollverträge, in Brüssel ; Herr Ritter Descamps, Senator, Mitglied des Instituts für internationales Recht, in Brüssel.

C o n g o (Unabhängiger Staat von--). Dieselbe Delegation wie für Belgien.

D e u t s c h l a n d . S. Exc. Herr Dr. B u s c h , wirklicher Geheimrat, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

Ecuador (Republik von --). S. Exe. Herr Antonio F l o r e s , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der französischen Republik, in Paris.

F r a n k r e i c h . S. Bxc. Herr Camille B a r r e r e, Botschafter der französischen Republik bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

(r r i e c h e n l a n d. Herr Alois D i o d a t i - E y n a r d , Generalkonsul, in Genf.

I t a l i e n . S. Exc. Herr A. der Barone P e i r o l e r i , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

L i b e r i a. Herr K. G o e d e 11, Generalkonsul der Republik Liberia, in Hamburg.

K i e d e r l a n d e. Herr Baron W.-A.- F. G e v e r s, Ministerresident bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

Ö s t e r r e i c h - U n g a r n . S. Exc. Herr Baron A. von Seiller, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

P o r t u g a l . S. Exc. Don G. N o g u e i r a S o a r e s , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern.

R u m ä n i e n . S. Exc. Emil J. G h i k a , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, in Wien.

R u ß l a n d . Herr W. von M e i ß n e r , Erster Sekretär der russischen Gesandtschaft, in Bern, in Vertretung S. Exc. des Herrn wirklichen geheimen Rats A. von H a m b u r g e r , Staatssekretär,

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außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bern (am Erscheinen verhindert) ; Herr Arthur R a f t'a l o v i t c h , wirklicher Staatsrat, Agent des russischen Finanzministeriums, in Paris.

S c h w e i z . Herr Bundesrat Adrien L a c h e n a l , Vorsteher des schweizerischen Departements des Auswärtigen ; Herr Bundesrat Eugen li u ff y , Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartermentes; Herr Karl S o l d a n , Bundesrichter, in Lausanne, Tunis. Herr Paul Desprez,, Botschaftsrat bei der französischen Botschaft, in Kern.

V e n e z u e l a , (Vereinigte Staaten von --). Herr Dr. José-Gii P o r t o n i , Geschäftsträger bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Paris.

Die Konferenz bestellte ihr Sekretariat folgendermaßen : Herr Karl V o g t , Beamter des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements ; Herr Leo P o i n s a r d , Generalsekretär der internationalen Bureaux für geistiges Eigentum ; Herr emil B o n j o u r ; Beamter des schweizerischen Departements des Auswärtigen.

Die nachfolgenden Staaten hatten erklärt, im Prinzipe der Gründung der Union zuzustimmen: Bolivia, Bulgarien, Costa-Rica, Haïti, Honduras, Japan, Luxemburg, Oranje-Republik, Paraguay, Persien , Siam, Südafrikanische Republik. Brasilien, Dänemark und Mexiko wünschten, bevor sie sich entschieden, das Ergebnis der Konferenz abzuwarten.

Nach gewalteter vorläufiger Diskussion verwes die Konferenz das vom Bundesrat vorgelegte Programm an eine aus Vertretern sämtlicher Staaten zusammengesetzte Kommission zur Prüfung. Der schweizerische Delegierte, Herr Karl S o l d a n , wurde beauftragt, einen Bericht über die Ergebnisse der Beratungen dieser Kommission auszuarbeiten, aus welchem folgende Punkte hier hervorgehoben werden mögen : 1. Die Kommission war nicht im Falle, sich über das Prinzip der Bildung einer internationalen Union auszusprechen.

Sie mußte daher auch die mit der Errichtung, dem Sitze und der Organisation eines internationalen Bureaus zusammenhängenden Fragen außer acht lassen und konnte auch nicht ihre Ansicht äußern über den Beitritt neuer Staaten zur Union, über ihre Dauer, Kündigung und Abänderung etc. (Ziffer l, 3, 9, 10, 11 und 12 des bundesrätlichen Programms und "reglementarische Bestimmungen".)

845 2. Was den Inhalt der in Aussicht genommenen Veröffentlichung betrifft, so schienen die irn Schöße der Kommission ausgesprochenen Meinungen im allgemeinen eher der Ausgabe einer vor allem einen urkundlichen Charakter tragenden Sammlung günstig, in welcher die zwischen sämtlichen Staaten ohne Unterschied abgeschlossenen internationalen Übereinkommen Aufnahme finden würden. Immerhin erklärten alle Mitglieder der Kommission, daß mit Rücksicht auf die Souveränitätsrechte der Staaten von der Sammlung diejenigen Urkunden ausgeschlossen sein sollten, welche von den Vertragschließenden selbst gar nicht oder doch nur mit Beschränkungen für die Öffentlichkeit bestimmt wären ; auf diese Weise blieben die Staaten allein zuständig, über die Opportunität der Veröffentlichung YA\ urteilen. Die Kommission glaubte sieh nicht über die Möglichkeit der Veröffentlichung aneli solcher Urkunden, welche sich auf vor Inkrafttreten der Konvention abgeschlossene Übereinkommen beziehen würden,i aussprechen zu l können ; ebensowenig behandelte sie die Art und Weise der Veröffentlichung der Sammlung (Ziff. .2 und 4 des Programms).

·i. Die Kommission schien darüber einig;, daß den vertragg, « ' schließenden Staaten keinerlei Frist oder Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vertrage in der Sammlung auferlegt worden dürfe (Ziff. 5 des Programms).

4. Die Kommission hielt es für angezeigt, von der Aufnahme in die Sammlung jeden Kommentar, jede erklärende Bemerkung auszuschließen. Über das Prinzip der Notwendigkeit einer Übersetzung wurden seitens verschiedener Delegierten Vorbehalte gemacht, so daß diese Frage nicht entschieden werden konnte.

Immerhin neigte für den Fall der prinzipiellen Gutheissung einer Übersetzung die herrschende Meinung dahin, daß sich die französische Sprache am besten für die Verbreitung der in der Sammlung veröffentlichten Urkunden eignen möchte, [m Fall der Beifügung von Übersetzungen sollte es Sache dos internat ionalen Bureaus sein, diese vorzubereiten (Ziff. 7 und S dos Programms).

5. Was schließlich die Authenticität und die Beweiskraft der veröffentlichten Urkunden anbelangt, so wurde geltend gemacht., daß ein internationales Übereinkommen, welches den kontrahierenden Staaten die Verpflichtung auflegen würde, die Beweiskraft deiin der Sammlung veröffentlichten Texte anzuerkennen, ein Hoheits
recht beeinträchtigen würde und hei dem dermaligen Stand der Gesetzgebungen der einzelnen Länder sich kaum verwirklichen ließe. Die Zuerkennung einer solchen Beweiskraft erschien nicht unbedingt erforderlich zur Erreichung der erhofften Vorteile der

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zu veröffentlichenden Sammlung; auch ohne diese specielle Beweiskraft wäre sie von hinreichendem praktischem Wert. Nichts würde übrigens die vertragschließenden Staaten hindern, später durch autonome Vorschriften der Sammlung eine Beweiskraft im eigentlichen Sinne zuzuerkennen, wenn ein Bedürfnis hierzu sich geltend machen sollte (Ziffer 6 des Programms).

Der die Verhandlungen der Kommission zusammenfassende Bericht des Herrn Soldan wurde der Konferenz unterbreitet, welche ihre Sitzungen am 3. Oktober 1894 mit der Annahme und Unterzeichnung des nachfolgenden Protokolls schloß : ,,Die unterzeichneten Delegierten zur diplomatischen Konferenz betreffend die Gründung einer internationalen Union für Veröffentlichung der Verträge haben von dem durch den schweizerischen Bundesrat zu diesem Behufe ausgearbeiteten Programm Kenntnis genommen.

Da die Mehrzahl der Delegierten nicht die nötigen Vollmachten besass, um sich über das Prinzip der Schaffung einer internationalen Union zum besagten Zwecke auszusprechen, konnte die Konferenz keine Beschlüsse fassen.

Immerhin hat im Schosse der Kommission ein Mejnungsaustausch stattgefunden, und die Delegierten haben, nachdem sie von dem durch die Kommission vorgelegten Berichte Einsicht genommen hatten, konstatiert, dass derselbe den geäusserten Ansichten entspricht. Sie werden daher ihren Regierungen den Bericht, sowie die dazu gehörenden Aktenstücke und Verhandlungen mitteilen. Für die an der Konferenz nicht vertretenen Staaten übernimmt der schweizerische Bundesrat die Besorgung dieser Mitteilung.

Bern, den 3. Oktober 1894."

In Vollziehung des letzten Satzes dieses Protokolls haben wir mittelst Note vom 9. November den Staaten, welche an der Konferenz nicht teilgenommen hatten,i die vorgesehenen Mitteilungen O O O

gemacht.

Wir werden im Laufe des Jahres 1895 dei- Angelegenheit die Folge geben, welche die Verhältnisse bedingen werden ; es wird dies von der Aufnahme abhängen, welche die Arbeiten der Konferenz bei den verschiedenen Staaten finden werden.

b. Die Verhandlungen bezüglich des Abschlusses von A u s l i e f e r u n g s v e r t r ä g e n mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n und den N i e d e r l a n d e n , von welchen in unserem letztjährigen Geschäftsberichte die Rede war (Bundesbl. 1894, II, 118), haben wesentliche Fortschritte gemacht, und es ist zu hoffen, daß die Unterzeichnung bald stattfinden könne. Was hingegen die gleichartigen Verträge mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a und der a r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k betrifft, so sind die Unterhandlungen fortgeführt worden, ohne daß jedoch ein Einverständnis als ebenso nahe bevorstehend erachtet werden könnte, wie dies hoffentlich für Österreich-Ungarn und die Niederlande der Fall ist.

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c. Es ist noch nicht möglich gewesen, die mit den Republiken Chile, Kolumbien, G u a t e m a l a , V e n e z u e l a , N i c a r a g u a und A r g e n t i n i e n angeknüpften Unterhandlungen bezüglich des Abschlusses von F r e u n d s c h a f t s-, N i e d e r l a s s u n g s-, H a n d e l s - und K o n s u l a r v e r t r a g e n zu Ende zu führen.

d. Was die V e r e i n i g t e n S t a a t e n v o n B r a s i l i e n betrifft, so waren seit 1889 alle unsere Anstrengungen auf die Vereinbarung eines neuen Vertrages über die eben erwähnte Materie gerichtet. Unsere Bemühungen sind jedoch bisher erfolglos geblieben. Da das schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro meldete, der gegenwärtige Zeitpunkt sei ungünstig und es bestehe keine Aussicht, in nächster Zeit zum Abschlüsse eines Vertrages zu gelangen, so haben wir es für angezeigt erachtet, die Befugnisse unserer Konsulate in Brasilien wenigstens in der Weise zu regeln, wie sie vor 1862, d. h. vor dem Inkrafttreten dos ersten schweizerisch-brasilianischen Konsularvertrages, geordnet waren.

Zu diesem Behufe und in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 17. Juli 1852 (A. S. III, 146) haben wir das Generalkonsulat in Rio de Janeiro mit der Auswechslung der in der kaiserlichen Verordnung vom8.Novemberr 1851 vorgesehenenReciprocitätserklärungg beauftragt. In Gemäßheit dieser Verordnung steht den fremden Konsulaten in Brasilien, unter dem Vorbehalte des Gegenrechtes, die Befugnis zu, Nachlasse ihrer StaatsangehörigenzuI liquidieren, sofern die Erben nicht vertreten sind.

e. Bezüglich des Abschlusses eines s t ä n d i g e n S c h i e d s gerichtsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika haben wir nichts Neues zu berichten, obgleich wir in unserem letzten Geschäftsbericht die Hoffnung aussprachen, daß die angeknüpften Unterhandlungen wieder aufgenommen werden dürften.

f. Der Entwurf zu einer s c h w e i z e r i s c h - i t a l i e n i s c h e n V e r o r d n u n g über d i e S c h i f f a h r t a u f d e m L a n g e n - u n d L u g a n e r s e e hat, im Prinzip und unter dem Vorbehalte einiger Abänderungen, die Billigung der sämtlichen dabei beteiligten italienischen Verwaltungen gefunden.

Die gemachten Bemerkungen unterliegen gegenwärtig der Prüfung des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements.

g. Im Laufe des verflossenen Jahres
ist es möglich gewesen, die Unterhandlungen mit Italien betreffend den S i m p l o n d u r c h s t i c h wieder aufzunehmen (vergi. Geschäftsbericht pro 1889, Bundesbl. 1890, II, 385).

848 Infolge der ani 2. Juli 1881) in Bern eröffneten internationalen Konferenz waren wir dem von der italienischen Regierung ausgesprochenen Vorschlage beigetreten, wonach die Studien rücksichtlich des Tracés ohne Mitwirkung Italiens begonnen und weitergeführt werden könnten. Indem wir dies der italienischen Regierung zur Kenntnis brachten, fügten wir hei, daß wir für Erstellung der Pläne und Voranschläge besorgt sein und dieselben der königlichen Regierung mitteilen würden.

Gemäß diesem Versprechen übermittelten wir Italien im Februar den am 20. September 1893 von der Eisenbahngesellschaft JuraSimplon einerseits und der Simplontunnelunternehmung Brandt, Brandau & Gie. andrerseits unterzeichneten Vertrag mit den dazu gehörenden Beilagen. Gleichzeitig bemerkten wir, daß zufolge dem vorgelegten Projekt ein Basisdurchstich angenommen worden sei, indem ein solcher am meisten den Interessen eines guten Betriebes entspreche und auch am ehesten den von den italienischen Delogierten in der Berner Konferenz von 1889 vorgebrachten Bemerkungen Rechnung trage.

Wir lugten bei, daß das Projekt durch eine vom Hundesrat zu ernennende Expertenkommission einer gründlichen Prüfung unterworfen würde. Diese Kommission, bestehend aus den Herren G. C o l o m b o , Ingenieur und Pro l essor in Mailand, Francis F o x , Ingenieur in London, und C. F. W a g n e r , Inspektor der Staatsbahnen in Wien, ist am 21). Mai in Bern zusammengetreten.

Im Juni begab sie sich nach Brieg, an .den Simplon und nach Domo d" Ossola, begleitet von einer Delegation des Bundesrathes sowie von Vertretern der fünf spcciell dabei beteiligton Kantone, der Jura-Simplon-Bahngesellschaft und der Unternehmung. Der Eindruck war ein vorzüglicher. In einem am 19. Juli eingereichton Berichte,, in welchem die Sachverständigen das Resultat O ihrer Arbeiten zusammenfassen, sprechen sie sich in allen Punkton für das Projekt vom 20. September 1893 in der günstigsten Weise aus. Mit Note vom 14. September 1894 konnte demgemäß die schweizerische Gesandtschaft in Rom der italienischen Regierung mitteilen, daßder Bundesrat dem Tnnnelprojekte seine Zustimmung gebe, und zugleich dieselbe einluden, Delegierte zu einer Konferenz zu bezeichnen, welche die Grundlagen einer diesbezüglichen Übereinkunft zwischen den beiden Staaten festzustellen hätte.

In Erwiderung auf
diese Mitteilungen sprach die italienische Regierung den Wunsch aus, daß die Frage zunächst noch vom technischen Standpunkt aus von einer offiziösen Konferenz Delegierter beider Staaten geprüft werden möchte. Wir haben uns

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mit diesem Vorschlage einverstanden erklärt und hoffen, daß diese Konferenz, welche am 25. Februar 1895 in Mailand zusammentreten soll, den Ausgangspunkt für die vorgesehenen diplomatischen Unterhandlungen zur Verwirklichung des Unternehmens bilden werde.

h. Der schweizerische Gesandte in Paris, Herr Lardy, ist beauftragt worden, mit Frankreich Unterhandlungen anzuknüpfen bezüglich eines Übereinkommens über die g e g e n s e i t i g e u n e n t g e l t l i c h e K r a n k e n u n t e r s t ü t z u n g.

i. Da der Verwalter unseres Generalkonsulates in Yokohama, Herr Ritter, auf das Interesse der Schweiz an der Begründung direkter kommerzieller Beziehungen zu K o r e a aufmerksam gemacht hatte, so waren diesbezügliche Unterhandlungen angeknüpft worden. Ihr Stand war ein sehr günstiger, als sie leider durch den Ausbruch des Krieges zwischen China und Japan unterbrochen wurden.

D. Besondere Fälle.

a. Trotz aller Anstrengungen des schweizerischen Generalkonsulates in Madrid ist es noch nicht möglich gewesen, von der spanischen Regierung auf unsere Note vom 3. Oktober 1893, betreffend d i e S o l d - u n d P e n s i o n s r ü c k s t ä n d e d e r e h e m a l i g e n Schweizerregimenter i n s p a n i s c h e n D i e n s t e n , eine Antwort zu erhalten. Immerhin hoffen wir, daß die spanische Regierung es sich angelegen sein lassen werde, unserem Begehren bald in billiger Weise Rechnung zu tragen. Damit würde denn auch eine Angelegenheit ihrer Lösung entgegengeführt, welche um so eher Interesse verdient, als sie in engstem Zusammenhange steht zu denkwürdigen und der spanischen Nation teuern Erinnerungen (vergl. die Geschäftsberichte pro 1890 und 1893).

b. In unserem letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl. 1894, II, 122) sprachen wir die Hoffnung aus, daß in den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a der vom Senat angenommene Gesetzentwurf, welcher gewisse Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1893, betreffend die Ausrichtung von M i l i t ä r p e n s i o n e n , aufheben soll, im Laufe des Jahres 1894 auch -vom Abgeordnetenhause genehmigt werden möchte (Bundesbl. 1894, III, 364).

Leider war aber das Abgeordnetenhaus mit einer Menge anderer Geschäfte, welche ihm wichtiger und zugleich auch dringender schienen, beschäftigt und daher bis dahin verhindert, den vom Senate gutgeheißenen Gesetzesentwurf in Beratung zu ziehen.

Bundesblatt. 47. Jahrg. ßd. 1.

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Unsere Gesandtschaft in Washington Jährt fort, ihre ganze Aufmerksamkeit dieser Frage zu widmen und dahin zu wirken, daß unsere pensionsberechtigten Staatsangehörigen wieder in ihre Rechte eingesetzt werden.

c. Wie in unserem letztjährigen Geschäftsbericht bemerkt wurde, haben wir die Gesandtschaft in Rom beauftragt, die italienische Regierung zu ersuchen, zu gunsten der Asyle, Spitäler oder anderer ähnlicher Anstalten.> welchen die zum Bezüge einer D italienischen Pension berechtigten Sdnveizerbürger ihre diesbezüglichen Ansprüche abgetreten hätten, eine Ausnahme von der Verfügung machen zu wollen, wonach die Pensionen bloss au die Bezugsberechtigten seihst oder an ihre rechtmäßigen Erben ausbezahlt werden dürfen.. Wir haben dieGenugthuung,, konstatierenzu\ können, daß die italienische Regierung unserem Ansuchen enti';

sprochen hat, s o d a ß i n Zukunft dieobgenanntenn Anstalten Besondere Cessionsformulare sind vereinbart worden, und die Angelegenheit kann somit als erledigt betrachtet werden.

d. Ungeachtet aller von nus veröffentlichten Anzeigen, wird fortwährend unsere Vermittlung für die B e f r e i u n g a u s d e m D i e n s t e in der f r a n z ö s i s c h e n F r e m d e n l e g i o n angerufen.

Elf solche Gesuche sind uns im Laufe des Jahres 1894 zugegangen.

In siehen Fällen, wo wir sicher waren, von der französischen Regierung eine ablehnende Antwort, zu erhalten, haben wir von vornherein unsere Intervention versagt ; von den vier der französischen Regierung übermittelten Gesuchen sind zwei abgewiesen worden, während die beiden anderen noch unentschieden sind.

Wir können daher nur wiederholen, daß die französiche Regierung ganz a u s n a h m s w e i s e derartigen Gesuchen zu entsprechen pflegt, und zwar einzig in zwei Fällen : wegen schwerer, zürn weiteren Dienste untauglich machender Krankheit oder hei Anwerbung vor zurückgelegtem 17. Altersjahre.

e. Es war nicht möglich, auf VerwendungO der KantonsO ) regierung von Baselland zu gunsten eines seiner Angehörigen zu intervenieren, welcher nach seinem Eintritte in die F r e m d e n l e g i o n wegen Diebstahl von Munition zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt, worden ist; denn die französische Regierung läßt regelmäßig ein solches Begnadigungsgesuch erst dann zu, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit überstanden hat.

/'. Unser Departement des Auswärtigen hatte sich mit der Auslegung des Art. 4 unseres Freundschafts-, Niederlassungs- und

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Handelsvertrages vom B. November 1885 mit der s ü d a f r i k a n i s c h e n R e p u b l i k zu befassen. Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut (A. S. n. F. X, 292) : ,,Die Angehörigen jedes der beiden kontrahierenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Militärdienstes sowohl in der regulären Armee, als in der Miliz und Nationalgarde, sowie hinsichtlich jedes Amtsdienstes gerichtlicher, administrativer oder municipaler Art, und aller militärischen Requisitionen oder Leistungen, sowie in Bezug auf Zwangsarileihen und anderweitige Lasten, welche zu Kriegszwecken oder infolge sonstiger außergewöhnlicher Umstände auferlegt werden, die nämlichen Rechte genießen, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation."

Im Mai teilte das schweizerische Konsulat in Pretoria dem Departement des Auswärtigen mit, daß die Regierung der südafrikanischen Republik beschlossen habe, die seit einer gewissen Zeit im Lande wohnenden Fremden zum Militärdienst einzuberufen.

Um gemäß dem oben erwähnten Art. 4 die Befreiung der schweizerischen Staatsangehörigen vom Militärdienst zu erlangen, mußte nachgewiesen werden, daß den Bürgern anderer Staaten diese Befreiung durch Vertrag zugesichert sei.

Das Departement war im Falle, sich auf Art. l J des Vertrage» vom 11. Dezember 1875 zwischen Portugal und der südafrikanischen Republik, sowie auf Art. 4 des Vertrages vom 3. Februar 1876 zwischen Belgien und der südafrikanischen Republik zu berufen. Der erstere bestimmt, daß .,die Angehörigen und Bürger eines jeden der hohen vertragschließenden Teile im Gebiet des anderen vorn Militärdienste zu Lande, sowie zur See, befreit sind" ; der andere verfügt, ,,daß die belgischen Staatsbürger in der südafrikanischen Republik und die Angehörigen der südafrikanischen Republik in Belgien von jeglichem Militärdienste befreit sind, sei es in der Armee, sei es in der Marine oder in der Miliz oder endlich in der Nationalgarde Dem Konsulate in Pretoria konnte somit der Auftrag orteilt werden, die Befreiung der schweizerischen Staatsangehörigen von jeglichem Militärdienst in der südafrikanischen Republik als ein ans dem Vertrage vorn 6. November 1885 sich ergebendes Recht ZU verlangen.

g. Auf Ansuchen unseres Departements des Auswärtigen hat die kaiserl. deutsche Regierung ihre Dienste FÜR die Liquidation des Nachlasses des in der Provinz Mozambique am 8. Januar 1893 verstorbenen Johann W ü r g ] er von Schmidrued (Kanton Aargau)

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zur Verfügung gestellt. Da sich aber ein Teil der Verlassenschaft in Umtali (Ost-Afrika) auf britischem Gebiete befand, so musste das Departement, mangels einer nationalen Vertretung in diesem Lande, auch die englische Regierung um ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuchen.

h. Infolge des Ausbruchs des Krieges zwischen China und Japan gab die Lage u n s e r e r im ä u ß e r s t e n O s t e n n i e d e r g e l a s s e n e n oder d o r t sich a u f h a l t e n d e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n zu ernsten Befürchtungen Anlaß. Beim Fehlen einer nationalen Vertretung in China sahen wir uns veranlaßt, die Mächte, welche sich untereinander über eine gemeinsame Beschützung der Europäer im äußersten Osten verständigt hatten, d. h. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Rußland und die Vereinigten Staaten von Amerika, zu ersuchen, auch die schweizerischen Staatsangehörigen in China unter ihren Schutz zu nehmen. Diese Staaten haben unserem Gesuch in zuvorkommendster Weise entsprochen und ihren Geschwadern in den chinesischen und japanesischen Gewässern die nötigen Befehle zukommen lassen, wofür wir ihnen sehr zu Dank verpflichtet sind.

i. Der Zustand der Unsicherheit in gewissen S ü d a m e r i k a n i s c h e n R e p u b l i k e n fährt immer noch fort, und wir bedauern, der in unserem letztjährigen Geschäftsberichte (Bundesbl. 1894, TI, 123) enthaltenen Liste folgende Namen beifügen zu müssen : 1. Am 17. Oktober wurde der Kolonist Joseph G er o sä von Mendrisio (Tessin) ermordet aufgefunden in der Nähe seines Wohnortes Salta in der argentinischen Republik. Unsere Gesandtschaft in Buenos-Aires hat den Auftrag erhalten, die Verfolgung und Bestrafung der Thäter zu fordern und den vier unmündigen Kindern des Verstorbenen beizustehen.

2. Ein Waadtländer, Namens Eugen Re b e a u, ist von einem in Soledad in der Provinz Santa Fé (Argentinien) niedergelassenen Genfer, Léon Brot, getötet worden. Brot behauptet, daß ihn Rebenau provoziert habe. Die Angelegenheit hat indessen zu keiner offiziellen Intervention des Departementes Anlaß gegeben.

3. Im Laufe des Jahres 1893 wurde in Cayastà (Argentinien) ein gewisser Anton v o n W y l ermordet. Die Gesandtschaft in Buenos-Aires befaßt sich eifrig mit dieser Angelegenheit.

4. Ein Bürger von Dürrenäsch (Kanton Aargau), Heinrich Eduard H o c h s t r
a ß e r , ist am 2. Dezember 1893 in der Nähe von Montevideo von einem Italiener getötet worden. Obgleich dieser behauptete, in betrunkenem Zustande die That begangen zu haben, wurde er dennoch zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt.

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5. In der Angelegenheit L e co u l tre ist der Rekurs des Amtsrichters von Belmonte gegen die Freisprechung des Mörders abgewiesen worden (Geschäftsbericht pro 1893, Bundcsbl. 1894, TI, 124).

In seiner Note vom 17. November 1893 an die brasilianische Regierung hatte unser Generalkonsulat in Rio de Janeiro unter anderem darauf hingewiesen, daß der oberste Gerichtshof der O > Vereinigten Staaten von Brasilien zur Beurteilung der Angelegenheit kompetent sei. In der That schien es unmöglieh, daß in letzter [nstanz ein von der Regierung eines Staates ernanntes Gericht über ein von einem Beamten des nämlichen Staates begangenes Verbrechen urteile, bezüglich dessen eine internationale Beschwerde hängig wäre; das brasilianische Dekret Nr. 848 bestimmt nämlich, daß der oberste Bundesgerichtshof für die Entscheidung von Streitigkeiten /.wischen fremden Nationen und der Union zuständig sei.

Mit Note vom 29. Dezember 1893 antwortete das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, daß gerade, weil es sich um einen öffentlichen Beamten handle, der Angeklagte durch die lokale Justiz verfolgt werden sollte, und daß derartige Prozesse bloß auf Verlangen der Angeklagten selbst dem obersten Bundesgerichtshof zugewiesen werden könnten.

Mit Rücksicht auf diese Antwort, wonach die brasilianische Regierung den vom Revisionsgerichte des Staates Bahia gefällten Entscheid als endgültig betrachtete, schien uns die Angelegenheit in das Stadium einer reinen Administrativsache zwischen der Eidgenossenschaft und Brasilien zu treten, und wir ermächtigten dabei1, unter diesen Umständen, das Departement des Auswärtigen, seinem Antrage gemäß, an das brasilianische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eine direkte Verbalnote zu richten. Darin wurde hervorgehoben, daß, sofern es sieh bloß um ein unter gewöhnlichen Umständen begangenes Verbrechen handeln würde, die Verantwortlichkeit der brasilianischen Regierung niemals in Frag« kommen könnte, daß aber die Ermordung Lecoultres nicht als ein gewöhnliches Verbrechen, wie sich solche leider, häulig in allen Ländern ereignen, anzusehen sei. Dieses Verbrechen das Werk organisierter Banden, welche die wehrlosen und von der Ortspolizei nicht genügend geschützten Kolonisten in Schrecken setzten -- sei unstreitig ein Ausfluß und eine Folge des im Staate Bahia herrschenden Zustandes
allgemeiner Unsicherheit.

Unter solchen Verhältnissen sei nach völkerrechtlichen Grundsätzen die brasilianische Regierung als verantwortlich zu betrachten.

Um bloß zwei neuere Beispiele anzuführen, haben in Anerkennung

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dieses Prinzips die Vereinigten Staaten von Amerika an Italien für die in Non-Orléans geschehenen Mordthaten eine Entschädigung bezahlt; ebenso hat die französische Regierung nach den Unruhen von Aiguës-Mortes freiwillig angeboten, den Opfern dieser Ereignisse eine Entschädigung auszufolgen, und dies trotz der Freisprechung der Angeklagten durch das Schwurgericht von Angoulême.

In Anbetracht dessen hielt das Departement des Auswärtigen dafür, daß eine billige Entschädigung den Erben des Herrn Gustav Lecoultre gewährt werden sollte, und stellte daher an die brasilianische Regierung ein diesbezügliches Begehren.

Das dortige Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beschränkte sich am 25. Oktober 1894 darauf, zu erwidern, daß die vorgebrachten Gründe die brasilianische Regierung nicht davon zu überzeugen vermöchten, daß sie für den Vorfall verantwortlich sei, und daß sie es nicht für nötig erachte, das Heispiel der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs zu befolgen.

Wir können diese Entscheidung der brasilianischen Regierung nicht als endgültig betrachten, geben uns vielmehr der Hoffnung hin, daß sie auf unsere abermalige Verwendung sich nicht weigern werde, die Rechtmäßigkeit unserer Forderung anzuerkennen.

7,;. Auch in diesem Jahre sind G r e n z v e r l e t z u n g e n nicht weniger zahlreich gewesen als in früheren Jahren. Wir glauben folgende hervorheben zu sollen : i. [n der Nacht des 22. April gai) ein italienischer Grenzwächter, Namens G h e z /, i, gegen einige in einem Schiffe auf der T r es a fahrende Personen zwei Schüsse ah. Es erscheint festgestellt, daß der erste Schuß das Schiff in einem Momente traf, wo es sich in italienischen Gewässern befand, d. h. wo es, gegen das italienische Ufer hinfahrend, die Mittellinie des Flusses passiert hatte. Aber es scheint ebenfalls bewiesen zu sein, daß der zweite Schuß, welcher vermutlich den Tod des Zenari zur Folge hatte, das Schiff in einem Momente erreichte, wo es in schweizerischen Gewässern sich befand, d. h. wo es, sich dem schweizerischen Ufer nähernd, die Mittellinie des Flusses passiert hatte.

Aus den übereinstimmenden Aussagen der drei überlebenden in der Barke befindlichen Personen, sowie der einvernommenen Zeugen scheint endlich hervorzugehen, daß die Fahrt nicht dem Schmuggel dienen sollte, sondern lediglich zum Zwecke
des Fischfangs unternommen worden war. Es kann in der That als bewiesen erachtet werden, daß sich im Schiffe außer den vier Personen nichts anderes als Fischereigerätschaften befunden haben.

Nun steht -- und dies sei besonders hervorgehoben -- am besagten Orte das Fischereirecht und die Rechtsprechung über dessen Ausübung a u s s c h l i e ß l i c h d e r S c h w e i z zu. In allen Hinsichten war somit die Intervention des italienischen Grenzwächters unberechtigt.

Die Angelegenheit hat zu gerichtlichen Untersuchungen, sowohl im Kanton Tessin als in Italien, Anlaß gegeben. Die im Kanton Tessin eingeleitete endete den 24. September .1894 mit der Verurteilung des Ghezzi in contumaciam zu zwanzig Jahren Zuchthaus.

2. Am 10. Juli beschwerte sich der Staatsrat des Kantons Tessin über zahlreiche durch italienische Zollwächter an der Grenze hei C o m o l o g n o vorgenommene Konfiskationen von Vieh. Unser Departement des Auswärtigen beauftragte daher die schweizerische Gesandtschaft in Rom, sofort die nötigen Schritte zu thun damit Abhülfe geschaffen werde. Die Gesandtschaft antwortete, daß ein italienische!- Beamter zu diesem Zwecke bereits an Ort und Stelle .gesandt worden sei.

Da durch die Untersuchung festgestellt worden war, daß das beschlagnahmte Vieh die Grenze überschritten hatte, so weigerte sich die italienische Regierung, die von den Eigentümern für die Beschlagnahme verlangte Entschädigung auszurichten. Aber es ist immerhin gelungen, so viel zu erreichen, daß in Zukunft die italienischen Zollwächter sich darauf beschränken werden, das dio Grenze überschreitende Vi ieh auf schweizerisches Gebiet zurückzudrängen, so oft es sich erwiesenermaßen nicht um einen Schmuggelversuch handelt.

3. Am 3. Juni griff ein Korporal der italienischen Finanzwache, Namens Miglio, ungefähr ein Kilometer von der Grenze entfernt, auf schweizerischem Gebiete in der Nähe der bündnerischen Gemeinde B r u s i o italienische Schmuggler an. Er tötete mit einem Revolverschuss einen der Schmuggler, den italienischen Staatsangehörigen Joseph Senini. In Anbetracht dieser Grenzüberschreitung wurde unsere Gesandtschaft in Rom beauftragt, von der italienischen Regierung Genugthuung zu fordern. Diese hat uns ihr Bedauern über den Vorfall ausgesprochen und uns wiederholt, daß sie nicht verfehlen werde, die nötigen Maßnahmen zu treffen, damit sich die italienischen Zollwächter genau an die ihnen zu wiederholten Malen erteilten sehr strengen Instruktionen halten und hei jeder Gelegenheit die Grenze strikte herücksichtigen. Endlich wurden auch die Kosten der von den zuständigen bündnerischen Behörden veranstalteten Untersuchung vergütet.

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Unter diesen Umständen konnten wir den Zwischenfall als zu unserer Befriedigung erledigt betrachten.

4.TMWir haben auch in diesem Jahre dem Partn u n er G r e n z fa lle unsere Aufmerksamkeit gewidmet, von welchem wir in unserem loteten Geschäftsberichte sprachen (Bundesbl. 1894.

[1*127).

Statt uns die Ergebnisse der Untersuchung, wie in Aussicht gestellt, und entsprechend unserem Wunsche, mitzuteilen, hat sich die k. und k. Regierung darauf beschränkt, »u antworten, daß mit Rücksicht auf die Anonymität der Thäter das gewöhnliche Strafprozeßverfahren nicht habe durchgeführt werden können, und daß daher der Reinerlös des Verkaufs der Pferde als derelikt behandelt worden sei.

Wir haben darauf hingewiesen, daß dio angebliche Anonymität nicht mit Recht geltend gemacht werden könne, da die Alpgenossenschaft Partnun die Bewachung der Pferde übernommen habe und daher sowohl gegenüber don Pferdeeigentümern, als auch gegenüber dritten verantwortlich sei, mau somit wissen konnte und sollte, an wen man sich in der Angelegenheit zu wenden hätte.

Wir wiederholten deshalb unsere Beschwerden, indem wir abermals bei der k. und k. Regierung darauf bestunden, daß eine genaue Untersuchung des Zwischenfalles stattfinde, und daß sie uns auch die Gründe angebe, welche sie für den Verdacht des Schmuggels oder Schmuggelversuchs anführen könnte. Wir haben geglaubt, desto mehr auf einer befriedigenden Lösung beharren zu sollen, als dieser Zwischenfall die bis dahin stets sehr freundschaftlichen Beziehungen unter den Grenzbevölkerungen zu stören drohte. In diesem Sinne sind eine Reihe von Noten zwischen unserer Gesandtschaft in Wien und dem k. und k. Ministerium des Äußern gewechselt worden. Schließlich machte uns das letztere Vorschläge, welche am Ende des Jahres noch den Gegenstand von Besprechungen zwischen den Beteiligten bildeten. Wir werden Ihnen in unserem nächsten Geschäftsbericht die Losung, welche dieser bedauerliche Zwischenfall endlich gefunden haben wird mitteilen.

5. An der französischen Grenze haben wir von einem Angriff zu berichten, welchen in der Nacht vom 2. auf den 3. September Bewohner der savoyischen Gemeinde Chens gegen das Z o 11 a m t H er m an c e ausgeführt haben. Während nahezu zwei Stunden wurde dieses Gebäude von dem französischen Ufer der Hemance aus mit Steinen beworfen. Wir haben von der französischen .Regierung die Bestrafung der Schuldigen verlangt, und diese wurden

857 in Thonon zu Strafen zwischen Fr. 5 Buße und vier Tagen Gefängnis verurteilt. Wir können somit die Angelegenheit als erledigt ansehen.

6. Schließlich hat sich die französische Botschaft bei unserem Departement des Auswärtigen darüber beschwert, daß am 14. Oktober ein schweizerischer Landjägerkorporal bei Divonnne-les-Bains die Grenze überschritten und einen Jäger französischer Nationalität abgefaßt hätte.

Aus der von den zuständigen Behörden des Kantons Waadt eingeleiteten Untersuchung scheint hervorzugehen, daß sich vielmehr der Jäger, Namens Rancuret, auf schweizerischem Gebiete befunden habe und hier vom schweizerischen Landjägerkorporal angehalten worden sei. Die in Frankreich angestellten Erhebungen haben jedoch nicht zum nämlichen Resultate geführt. Die Angelegenheit ist daher noch unerledigt.

L G r e n z s t e i n s e t z u n g e n u n d G r o n z b e r e i n i g u n g e n.

1. Die am 10. Juni 1891 unterzeichnete Übereinkunft betreffend die B e r e i n i g u n g d e r s c h w e i z e r i s c h - fr a u z ü s i s c h e n G r e n z e z w i s c h e n dem Mont Dolent und dem Genfersee ist vom französischen Senate immer noch nicht genehmigt worden (Bundesbl. 1894, H, 128). Wir bedauern lebhaft, daß diese Behörde so wenig Entgegenkommen zeigt, ein Werk, das während einer Reihe von Jahren die beiden beteiligten Regierungen beschäftigt hat, seinem Abschlüsse entgegenzuführen. Wir erinnern daran, daß die erwähnte Übereinkunft von der Bundesversammlung bereits am 25./26. Juni 1891 und von der französischen Abgeordnetenkammer arn 5. März 1892 genehmigt worden ist. Es dünkt einem wirklich, der französische Senat hätte Zeit finden können, sich mit dieser schon seit 3 11/2 Jahren auf seine Genehmigung wartenden Angelegenheit zu befassen. Die Kommission des Senates scheint, indem sie so lange das Inkrafttreten der Übereinkunft verhindert, einigermaßen die .Rücksichten, welche sich befreundete Staaten gegenseitig schuldig sind, außer acht zu lassen.

In unserem nächsten Geschäftsberichte werden wir hoffentlich im Falle sein, Ihnen von dem Inkrafttreten der Übereinkunft vom 10. Juni 1891 Mitteilung zu machen.

2. Die Protokolle betreffend die W i e d e r h e r s te 11 u n g des G r e n z s t e i n e s Nr. 115 a n d e r f r a n z ö s i s c h e n G r e n z e b e i C h a r o p p e y rière la Brévine (Kanton Neuenburg) sind im Laufe des Monats Oktober ausgetauscht worden (vgl. Geschäftsbericht pro 1892, Bundesbl. 1893, II, 634).

858

3. Was die Berichtigung der schweizerisch-französischen Grenze auf der Straße von V e y rie r nach B o ss e y betrifft, von welcher bereits im letztjährigen Geschäftsberichte die Rede war (Bundesblatt 1894, II, 130), so haben sich der schweizerische und der französische Kommissär, welche ursprünglich zu diesem Zwecke bezeichnet worden waren, über den genauen Verlauf der Grenze nicht verständigen können.

Um zu einer abermaligen Untersuchung zu schreiten, wurden von beiden Seiten zwei andere Kommissäre ernannt, aber bis dahin ist ein Einverständnis noch nicht erzielt worden.

4. Das Protokoll bezüglich der Wiederherstellung des G r e nz S t e i n e s Nr. 27 a n d e r sch w ei z e r i s c h - d e u t s c h en G r e n y.e zwischen d e m K a n t o n H äse 1 1 a n d u n d E l s a ß - L o t h r i n g e n ist unsererseits genehmigt worden, und die Protokolle werden demnächst ausgetauscht werden können.

5. Nach dem Procès-verbal do délimitation entro le territoire du Royaume de France et celui du canton de Bâle" vom 24. Dezember 1818 bildet der natürliche lauf des Lörzbaches die Grenze zwischen dem Kanton Baselland und Elsaß-Lothringen. Gemäss diesem Protokoll waren Grenzsteine abwechselnd auf beiden Seiten des Baches gesetzt worden. Da der Regierungsrat von Baselland fürchtete, es könnten infolge dieser Maßregel Zweifel über den Verlauf der Grenze auftauchen, haben wir das erwähnte Protokoll der deutschen Regierung in Erinnerung gebracht. Diese anerkannte ohne Anstand, daß der Lauf des Lörzbaches heute wie im Jahre 1818 die Grenze bilde.

G. Gemeinsam mit der deutsehen Regierung hatten wir uns mit der W i e d e r h e r s t e l l u n g d e s G r e n z s t e i n e s N r . 9 zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kreise Mülhausen zu belassen. Das Protokoll wurde durch den schweizerischen und den deutsehen Kommissär am U). November unterzeichnet.

7. In unserem Geschäftsberichte pro 18!)2 (Bundesbl. 1891}, II, 033) zeigten wir Ihnen an, dass das Setz en von M a r c h s t e i 11 e n a n d e r G r e n z e g e g e n D e u t s c h l a n d (E l s a ß L o t h r i n g e n ) bereits längs der Gebiete der Kantone Baselland, Baselstadt und Solothurn beendigt, dies aber längs der Bernergreze noch nicht möglich gewesen sei. Dieser Teil der Revisionsarbeit wird nun ohne Verzug zu Ende geführt werden können, nachdem die Anstände betreffend den Verlauf der Grenze zwischen den Steinen Nr. 32 und 33 in der Nähe der alten Abtei Lützel beseitigt worden sind.

859

8. Einige Bewohner der Gemeinde R o g g e n b u r g (BernerJura) haben sich darüber beschwert, daß die deutschen Behörden den Transport von Vieh auf der längs der schweizerischen Grenzt; v o n K l e i n - n a c h G r o ß l ü t z e l führenden i n t e r n a t i o n a l e n S t r a ß e untersagt haben, und sie sich dadurch genötigt sähen, für den Besuch der Märkte in Pruntrut und Laufen große Umwege; zu machen.

Gleichzeitig ist auch eine Eingabe der Regierung des Kantons Bern an uns gelangt, dahingehend, es möchte Deutschland zu der Wiederherstellung zweier Brücken über die Lützel beitragen, welche die Endpunkte einer eine Steigung umgehenden Abzweigung der Hauptstraße Klösterlein-Großlützel bilden.

Unsere Gesandtschaft in Berlin ist beauftragt worden, sich bei der deutschen Regierung im Sinne der erwähnten Eingaben zu verwenden. Zum Beweis des internationalen Charakters der genannten Straße läßt sich das procès-verbal de délimitation du territoire du eanton de Berne et de celui du royaume de France" vom 12. Juli 1826 anrufen, welches folgendermaßen lautet: ,,Entre la 27me borne et la 37me, les sujets du canton de Berne, d'après la convention du 15 août 1782, article 5, ont le droit de libre transit avec exemption de tous droits sur le chemin qui va de Kloesterlein, soit à Bourrignon, soit à Charmoillo, en remontant la Lucelle, par sa rive gauche jusqu'aux forges du même nom où le chemin se bifurque pour conduire à chacun de ces villages.".

An einer anderen Stelle heißt es: ,,Transit libre et exempt de l'exercice des douanes depuis cette27me o borne jusqu'à la 37me au profit des sujets bernois sur le chemin qui longe la rive gauche de la Lucelle et qui va du Kloesterlein à Charmoille et à Bourrignon. u Ohne sich über den internationalen Charakter der Straße ausznsprechen, antwortete die deutsche Regierung, daß das Verhol, der Viehdurchtfuhr bloß die Folge einer sanitätspolizeilichen Maßnahme war, welche einige Wochen nach ihrem Inkrafttreten, und sobald festgestellt werden konnte, daß der Viehtransport auf dieser Straße vom sanitätspolizeilichen Standpunkte aus keine Gefahren biete, widerrufen wurde.

Was die Wiederherstellungo der beiden Brücken betrifft,l so ist die deutsche Regierung bereit, unter gewissen Bedingungen, welche zur Prüfung dem Regierungsrate des Kantons Bern mitgeteilt worden sind, einen Beitrag zu leisten.

860

9. Schließlich hatte sich unser Departement des Auswärtigen noch mit der Wiederherstellung zweier Marchsteine an der italienischen Grenze zu befassen, wovon sich der eine an der Einmündung des V a l l e d i L e i , der andere (Nr. 1(5) auf der A l p M e r i g e t t o befindet.

II. Vertretung der Schweiz im Auslande.

G

a. Der Beschlussesentwurf betreffend dio V e r t r e t u n g d e r S c h w e i z im A u s l a n d e , welchen wir Ihnen mit Botschaft vom 19. Mai 1893 unterbreitet haben (vergl, unseren letztjährigen Geschäftsbericht, Bundesbl. 1894, II, 130), ist von den Kommissionen der eidgenössischen Räte in einen G es e t y, oso n t w u r f umgewandelt worden, dessen Wortlaut im Bundesblatte 1894, ITI, 137, veröffentlicht worden ist. Vom Ständerate am 21. Juni mit 23 gegen 13 Stimmen, und vom Nationalrate am 27. gleichen Monats ohne Gegenstimme angenommen, wurde das Gesetz am 11. Juli publiziert und der Ablauf der Referndumsfrist auf den !). Oktober festgesetzt.

Von 37,040 gültigen, aus 21 Kantonen und Halbkantonen eingelangten Unterschriften wurde das Referendum gegen dieses Gesetz anbegehrt und die Volksabstimmung darüber auf den 3. Februar 1895 angesetzt.

b. Die von den Herren Sonderegger (Appenzell l.-Rh.) und Genossen eingebrachte Motion, deren Wortlaut in unserem letztjährigen Geschäftsberichte (Bundesbl. 1894, TI, 131) mitgeteilt worden ist, wurde vom Nationalrate erst in seiner Frühjahrssession 1894 behandelt. Nach einer detaillierten Darlegung der für die Notwendigkeit der Beibehaltung der beiden Gesandtschaften in Washington und Buenos-Aires sprechenden Gründe durch den Vorsteher des Departements des Auswärtigen ist die Motion mit einer sehr beträchtlichen Mehrheit abgelehnt worden ; sie vereinigte bloß 18 Stimmen auf sich.

c. Im Personal unserer Vertretung im Alislande haben im Laufe des Jahres 1894 folgende Veränderungen stattgefunden : A. Gesandtschaften.

Berlin.. Herr Dr. jur. Leonhard F i n i n g er, seit dein Jahre 1888 erster Sekretär der Gesandtschaft, ist zum Legationsrat befördert worden. Auf sein Gesuch ist seine Demission auf

861

den 1. Oktober angenommen worden, unter Verdankung der geleisteten guten Dienste.

Im Dezember ist Herr Charles 0. T a v e l , Rechtslicential, bisheriger Sekretär der Gesandtschaft in Washington, an die von Herrn Fininger bisher innegehabte Stelle eines Sekretärs der Gesandtschaft berufen worden.

Herr Cölestin H o r n s t e i n , von Pruntrut, Attaché bei der Gesandtschaft, ist durch Herrn Dr. jur. Alphons D u n an t, aus Genf, ersetzt worden.

Paris. Anfangs Februar ist Herr Dr. jur. Lucien C r a m e r , aus Genf, als Attache hei der Gesandtschaft eingetreten.

Herr Dr. jur. August D u p l a n ist zum Legationsrat ernannt worden.

Wien. Herr Dr. jur. Alfred de C l a p a r è d e , der an den seit dem Rücktritte des Herrn Aepli vakanten Posten eines schweizerischen Gesandten in Wien berufen worden ist (vergl. unseren letztjährigen Geschäftsbericht, Bundesbl. 1894, II, 135), hat am 29. Mai sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

Herr Etienne S u b i t , Licentiat der Rechte, aus Genf, ist als Attaché bei der Gesandtschaft eingetreten, an Stelle des Ende 1893 an das Departement versetzten Herrn Dr. jur.

Alfred S i m o n .

Rom. Im Dezember ist Herr Dr. jur. Graffina, Sekretär der Bundeskanzlei, provisorisch zum Stellvertreter des früheren Legationsrates, Herrn Dr. jur J. B. Pi o da, bezeichnet worden.

Herr Ferdinand von S a l i s ist im Dezember zürn zweiten Gesandtschaftssekretär befördert worden.

Washington. Im April ist nach dem Weggang des Herrn d e C l a p a r è d e der Sekretär der Gesandtschaft, Herr T a v o l, als Geschäftsträger ad intérim mit der Leitung der Gesandtschaft beauftragt worden.

An Stelle des Herrn v o n C l a p a r o d e haben wir am 23. November Herrn Dr. jur. Jean Baptiste Fi o da, von Locamo (Tessin), bisherigen Legationsrat der Gesandtschaft in Rom, zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei den Vereinigten Staaten von Amerika ernannt.

Im Dezember ist Herr Dr. jur. Leo V o g e l , von Zürich, zum Nachfolger des nach . Berlin versetzten Herrn T a v e l als Sekretär der Gesandtschaft bezeichnet worden.

862

Buenos-Aires. Herr Edmund Rochette, von Genf, ehemaliger Vizekonsul in Yokohama, ist zum Sekretär der Gesandtschaft an Stelle des Herrn C h o f f a t , der nach dreijährigem Aufenthalt in Buenos-Aires den Wunsch geäußert hatte, nach Kuropa zurückzukehren, ernannt worden.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Da es nützlich schien, in B 6 K i e r s (Frankreich) ein Vizekousulat zu errichten, haben wir an diesen Posten am 29. Mai Herrn Traugott B ü h l e r , von Wattwyl (St. Gallen), gewählt.

2. Auch in diesem .Jahre sind zahlreiche Gesuche um Schalfung von Konsulaten eingelangt. Von diesen sind folgende nach eingehender Prüfung abgewiesen worden: B e l f a s t (Irland), V e r v i e r s (Belgien), T a n g e r , N ash v i i l e T e n n . , B a r b a d o s (Britisch-Ostindien), C h a 11 a n o o g a T e n n., N y m w e g e n (Niederlande), K ö l n , B o u l o g n e , O p o r t o, G o t h e n b u r g (Schweden), R e i m s , M a d a g a s k a r , V a l e n c i a , E e u a d o r , M a n a g un (Nicaragua).

Ein Ende des Jahres unterlagen noch der Prüfung: A t h e n , Re ta l h u l en (Guatemala), Rio de J a n e i r o (Vizekonsulat) und einige in der A r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k vorgeschlagene Posten (Tucuman, Colon, Reconquista, Parana).

b. Veränderungen im Bestand unseres Konsularpersonals.

A n t w e r p e n . Am 13. Juli ist Herr Daniel SteinmannHaghe, von St. Gallen, zum Konsul ernannt worden, an Stelle seines Vaters, Herrn Daniel S t e i n m a n n , dessen Demission unter Verdankung der geleisteten guten Dienste angenommen worden war.

C i n c i n n a t i (Ohio). Am 11. April ist, an Stelle des Herrn Karl J. Karr e r, Herr Johann Friedrich .D i e m, von Neuenstadt, zum Konsul gewählt worden.

Es p e r an za (Argentinische Republik). Infolge unseres Beschlusses vom 11. April hat Herr Albert Hu g en t o b l er, von Schwarzenbach (St. Gallen), Herrn Henri Q u e l l e t , dessen Demission angenommen wurde, als Vizekonsul ersetzt.

L i in a (Peru). Für Herrn Robert W e i ß, dessen Demission angenommen worden ist, konnte noch kein Nachfolger bezeichnet werden.

863 L o u i s v i 1 1 e K y. Nach der Absetzung des Herrn Dr. K ä l i n haben wir an seiner Stelle Herrn J. C. Bau m b e r g e i - , von Dübendorf (Zürich), zum Konsul ernannt.

L y o n . Arn 11. September ist Herr Rudolf S trü h i n , von Altstetten (Zürich), zum Vizekonsul an Stelle des verstorbenen Herrn Gerhard von W a t t e n w y l gewählt worden.

P o r t l a n d (Oregon). Herr Gabriel S c h i n d l e r , welchem die nachgesuchte Demission erteilt worden ist, ist in seiner Eigenschaft als Konsul am 29. Dezember durch Herrn Karl B i r e h e i - , von Stansstaad, ersetzt worden.

P r e t o ri a (Südafrikanische Republik). In Ersetzung des Herrn Eduard Co n s t a n c o n ist Herr Karl F e h r , von Zürich, als Konsul bezeichnet worden.

T u r i n . Anfangs Dezember starb Herr Ulrich G e i ß e r , Generalkonsul in Turin. Bei diesem Anlaß haben wir der Familie des Verstorbenen, welcher mit Auszeichnung während mehr als 36 Jahren dem Vaterlande gedient hatte, unsere Teilnahme bezeugt.

Der Sohn des Verstorbenen, Herr Albert Geisser, ist mit der provisorischen Vorwaltung des Generalkonsulates betraut worden.

Der Nachfolger des Herrn Geißer son. ist noch nicht bestimmt:· O von vornherein sind wir aber entschlossen, das Generalkonsulat in ein einfaches Konsulat umzuwandeln. Wir werden in unserem nächsten Geschäftsbericht auf diese Frage zurückkommen.

V a l p a r a i s o (Chile). Das Vizekonsulat ist infolge der Demission des Herrn Otto 8 c h ü n c in a n n , welche wir am 9. Mai angenommen haben, unbesetzt.

Mit Rücksicht auf die Übelstände, welche häufig das Bestehen eines Konsulates und eines Vizekonsulates am nämlichen Orte haben, beabsichtigen wir, wenigstens vorläufig den Posten eines Vizekonsuls in Valparaiso nicht wieder zu besetzen.

c. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 99, von denen 9 unmittelbar durch die verschiedenen Gesandtschaften und einer, derjenige von Sidney, durch einen auswärtigen Konsularagenten verwaltet werden. Sechs Bezirke sind ohne Vertreter.

"Wir haben im ganzen 124 Konsularposten.

nämlich :

£64 13 76 10 24

Generalkonsulate, Konsulate, unabhängige Vizekonsulate, von einein Konsulate abhängige oder einem solchen beigegebene Vizekonsulate, l Konsularagentiir.

d. Konsularentschädigungen.

Sechsundvier/.ig Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate haben folgende Entschädigungen erhalten : Generalkonsulate.

l. Buenos- Aires (gleichzeitig C4esandtschaft) '2. London (gleichzeitig diplomatische Agentschaft) 3. Yokohama 4. Rio de Janeiro 5. St. Petersburg 6. Brüssel 7. Bukarest 8. Neapel 0. Madrid IG. Lissabon 11. Valparaiso

Fr.

48,000.

.n

36,500.

10,000.

9,000.

6,000.

6,000.

2,500.

2,500.

1,500.

1,000.

1,000.

11

11 n T, T)

11

11 11 11

Konsulate und Visekonsulate.

12.

115.

14.

15.

Iß.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

2(5.

Paris Havre New-York Rom Mailand Berlin Lyon Besancon Nizza Moskau Montevideo Melbourne Sidney Traiguen Washington

Fr. 11,500.

10,000.

·i 9,000.

n 11 · 6,850.

4,500.

n 4,250.

4,000.

3,000.

3,000.

3,000.

3,000.

n 3,000.

n 3,000.

r; 3,000.

11 3,000.

n T:

11

11

11

11

865

27. Marseille 28. Stockholm 29. Neu-Orleans 30. Philadelphia 31. Genua 32. Odessa 33. Warschau 34. Algier 35. Chicago 36. Hamburg 37. St. Louis 38. Tiflis 39. Cincinnati 40. Amsterdam 41. Antwerpen 42. Bremen 43. Livorno 44. Riga 45. Venedig 46. Portland

Fr.

,.

,, ,, ,, ,, ,.

\ ',, ,, ', ,, ,, ,, ,, ,, 'ri , fl

,, Total

3,000. -- 2,500. 2,000. 2,000. 2,000.

2,000.

2,000. 1,500. 1,500. 1,500. -1,500. -1,500. 1,500.

1,000. -1,000.

1,000.

1,000.

1,000.

1,000. 1,000. -

Fr. 229,600.

-

Ad Nr. 12. Die Erhöhung um Fr. 2500 rührt von der Entschädigung her, welche der Gesandtschaft bewilligt worden ist als Beitrag an die Besoldung eines weiteren Kanzleibeamten, dessen Anstellung mit Rücksicht auf die infolge des französischen Gesetzes vom 22. Juli 1893, betreffend die Nationalität, vermehrte Arbeit, notwendig erschien (siehe unten .Ziffer VII).

Ad Nr. 17. Der für die Gesandtschaft in Berlin vorgesehen«; Kredit von Fr. 5000 ist infolge der Nichtbesetzung des Sekretärpostens seit dem 1. Oktober nicht erschöpft worden.

Infolge der Vakanz des Ministerpostens vom Beginn des Jahres his Ende Mai war es nicht nötig, den für den Konsulardienst der Gesandtschaft in Wien aus der Budgetrubrik III. A. 1. 8. ausgesetzten Kredit in Anspruch zu nehmen, so daß dieser Posten gar nicht auf obiger Liste figuriert.

e. Mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der in Betracht kommenden Interessen haben wir beschlossen, der Anregung des schweizerischen Konsuls in Nizza, dahingehend, es möchte sein Konsularkreis auf das Fürstentum M o n a c o ausgedehnt Werden, keine Folge MI geben.

Bundesiilatt. 47. Jahrg. Bd. i.

59

866 f. Auf sein Gesuch hin ist Herr Jules B o r g e a u d , schweizerischer Konsul in A l g i e r , ermächtigt worden, das dortige griechische Konsulat provisorisch zu verwalten.

g. In Ausführung eines im Ständerat gestellten Postulates hat die politische Abteilung am 10. März 1894 an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate folgendes Kreisschreiben gerichtet : ,,Anlässlich der Beratung des Budgets pro 1894 hat der Ständerat folgendes Postulat angenommen: ,,,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht die Kanzleien der schweizerischen Gesandtschaften und Berufskonsulate zur Rechnungslegung über die von ihnen bezogenen Gebühren zu verhalten seien.""

Um bezüglich dieses Postulates der Bundesversammlung Bericht erstatten zu können, ersuchen -wir Sie namens des Bundesrates, uns möglichst bald eine d e t a i l l i e r t e Zusammenstellung der durch die Kanzlei Ihrer Gesandtschaft im verflossenen Jahre für Legalisationen, Zeugnisse, Ausweise, Übersetzungen, Abschriften, Pässe, Visa, Vakationen, Liquidationen von Nachlässen etc. bezogenen Gebühren zusenden zu wollen (vgl. Beilage Nr. 7 zum Konsularreglement vom 26. Mai 1875).

In Zukunft wollen Sie uns gefalligst regelmässig mit Ihrer periodischen Rechnung eine specifizierte Zusammenstellung Ihrer Kanzleieinnahmen zukommen lassen.

Anderseits wurde es uns in der Voraussicht der Annahme und des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses betreffend die Vertretung der Schweiz im Ausland angenehm sein, über die Höhe der Kanzleiausgaben, welche unter dem gegenwärtigen System von Ihnen selbst getragen werden (von der Eidgenossenschaft nicht bezahltes Personal, Miete, Heizung, Beleuchtung etc.), unterrichtet zu werden. Sie würden uns auch zu Dank verpflichten, wenn Sie uns, sofern es möglich ist, angeben wollten, welchen Wert die Arbeit der nicht bezahlten, Ihnen zur Verfügung gestellten Attachés repräsentiert.

Einmal im Besitze dieser Angaben, werden wir im Falle sein, über die Einnahmen und Ausgaben der Kanzleien unserer Gesandtschaften gemäss dem ständerätlichen Postulate Bericht zu erstatten.

Genehmigen etc. etc."

Auf Grund der eingelangten Antworten wird uns die politische Abteilung des Departements des Auswärtigen nächstens ihre Anträge rücksichtlieh der dem ständerätlichen Postulate zu gebenden Folge unterbreiten.

III. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Am 11. März starb in Rom Herr Dr. A. del V i s o , welcher seit 1891 auch bei der Eidgenossenschaft als außerordent-

867

lieber Gesandter und bevollmächtigter Minister der A r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k accreditiert gewesen war.

Der Sohn des Verstorbenen, Herr A. d e l V i s o , ist als interimistischer Geschäftsträger bezeichnet worden.

b. Am 31. März ist uns das Abberufungsschreiben des Herrn Hiromoto W a t a n a b é , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von J a p a n , übergeben worden.

Als Geschäftsträger verwaltet Herr 0 h y a m a die Gesandtschaft, deren Sitz in Wien ist.

c. Am 17. Mai übergab uns Herr Emanuel Ar a g o , Botschafter der f r a n z ö s i s c h e n R e p u b l i k , sein Abberufungsschreiben.

Am 14. Juni hat Herr Camille B a r r ère das Schreiben, welches ihn in der nämlichen Eigenschaft bei der Eidgenossenschaft beglaubigte, überreicht.

d. Am 11. Juni haben die Vereinigten Staaten von V e n e z u e l a als Geschäftsträger bei der Eidgenossenschaft Herrn Dr. JoséGil F o r t o u l accreditiert.

e. Die N i e d e r l a n d e haben in Bern eine Gesandtschaft errichtet. Am 19. Juli übergab Herr Baron W. A. F. G e v e r s das Schreiben, welches ihn als Ministerresidenten des genannten Königreichs in der Schweiz beglaubigte.

f. Am 10. Oktober überreichte Herr W. C. Ch r i s t o p h e r s e n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von S c h w e d e n und N o r w e g e n , dem Herrn Bundespräsidenten das Abberufungsschreiben, wodurch seine Specialmission in der Schweiz als beendigt erklärt wurde.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt: Russlcmd. Am 8. Februar dem Herrn Alexander T r o y a n s k y als Generalkonsul in Genf.

Argentinische Republik. Am 23. Februar dem Herrn Dr. M. S a e c h i als Vizekonsul in Bellinzona.

Rumänien. Am 2. April dem Herrn Michael H o l b a n als Vizekonsul in Genf.

868

Argentinische MepubliTt. Am 24. April dem Herrn Dr. Sergio Garcia U r i b u r u als Generalkonsul in Genf.

Serbien. Am 22. Mai dem Herrn Gusta v H e n n e h e r g als Generalkonsul in Zürich.

'Belgien. Am 11. Juni dem Herrn Mathieu M a r c h u l als Generalkonsul in .Basel.

'Brasilien. Am 13. Juli dem Herrn Dr. Raymund de Sa V a l l e als Generalkonsul in Genf.

Spanien. Am 19. Juli dem Herrn Alphons T r i n c a n o als Honorarvizekonsul in Bern.

Niederlande. Am 20. November dem Herrn Ritter l', v a n ti o W a l l K e p e l a c r als Vizekonsul in Montreux.

IV. ^Schweizerische Hiilfsgesellschaften.

Am 26. Oktober haben wir allen eidgenössischen Ständen dio Tabelle mitgeteilt, welche über die Verteilung der Beiträge der Eidgenossenschaft und der Kantone unter 141 wohlthätige Verein« oder Anstalten (139 im Jahre 1893) Aufschluß giebt. Davon sind 126 ausschließlich schweizerische Gesellschaften. Das Vermögen der letzteren beträgt Fr. 1,841,424. 44, und ihre Ausgaben für wohlthätige Zwecke erreichen die Hoho von Fr. 476,425. (·>!> (Bimdesbl. 1894, IH, 629).

Der Bundesboitrag hat dieses Jahr, wie gewöhnlich, Fr. 23,000 betragen, und derjenige, dei' Kantono, gleich \vie letztes .Inhr, Kr. 24,820.

Y. Verschiedene Geschäfte.

u. Das neue. R e g l e m e n t , ü l> o r d i e H e i in b e t'ö r d o r u n g h i l f s b e d ü r f t i g e r S c h w e i / . er a u s d e m A u s l a n d o , v o n dessen Vorbereitung \vir in unserem lotet]ährigen Geschäftsberichte gesprochen haben (Bundesbl. 1894, II, 143 #), ist am I. September 1894 in Kraft; getreten au Stelle der Verordnung vom 1. Marx. 1884, welche Ins -/AI jenem Zeitpunkt die Materie gerogelt hatte.

Nach diesem Regleinente hahen die Heimbefördcrten nicht mehr seihst die für ihren Transport auf den schweizerischen Bahnen und Dampfschiffen -MI bezahlende halbe Taxe /AI entrichten (Art. 7); sondern die Stolle, welche die Empfehlung ausgestellt hat -- Gesandtschaft, Konsulat oder Hüll'sverein --- hat die Verpflichtung, die Hälfte des Billetpreises -/AI vergüten.

869 Dieses System bietet wesentliche Vorteile gegenüber dem früheren, indem die Heimbeförderten oft das ihnen zur Bezahlung des Billets übergebene Geld zu einem anderen Zwecke verwendeten.

Entsprechend dem Wunsche der beteiligten Transportunternehmungen ist die durch das neue Reglement vorgesehene Abrechnung centralisiert und der politischen Abteilung des Departements des Auswärtigen übertragen worden, welcher die Oberaufsicht über die schweizerischen Vertreter und Hülfsgesellschaften im Auslandc obliegt.

b. In unserem letztjährigen Geschäftsberichte (Bundesbl. "1894, U, 142, litt, c) wurde bemerkt, daß anläßlich eines gegen ein Urteil des schweizerischen K o n s u l a r g e r i c h t s h o f e s i n Y o k o h a m a erhobenen Rekurses die Frage aufgeworfen worden war, ob der Bundesrat oder das Bundesgericht die für Beurteilung derartiger Rekurse zuständige Behörde sei.

Richtig ist, daß das Kreisschreiben vom 11. Juli 1882 den Bundesrat als Rekursinstanz bezeichnet; aber man konnte sich doch fragen, ob der Konsulargerichtshof nicht eher auf die gleiche Stufo gestellt werden sollte, wie ein kantonales Gericht letzter Instanz, dessen Entscheidungen in den Fällen, wo das Gesetz einen Rekurs vorsieht, an das B u n d e s g e r i c h t weitergezogen werden können.

Zu bemerken ist jedoch, daiJ in keinem Gesetze dem .Bundesgerichte eine derartige Rechtsprechung übertragen wird. Dieses ist somit nicht verpflichtet, sich kompetent zu erklären, und es hat immer angenommen, daß seine Kompetenz nur so weit reiche, als seine Verpflichtung. Die Sache durch Delegation dem Bundesgerichte zu überweisen, war der Bundesrat durch keine geset/.liche Bestimmung ermächtigt.

Wir mußten uns daher selbst, in Gemäßheit von Art. 102, Ziff. 8, der Bundesverfassung, welche dem Bundesrat die Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach außen und namentlich die Sorge für die völkerrechtlichen Beziehungen zuweist, als kompetent erklären; zu diesen letzteren gehört offenbar die in Art. 5 des Freundschafts- und Handelsvertrages mit Japan vom (i. Februar 1864 vorgesehene Konsulargerichtsbarkeit.

Immerhin haben wir geglaubt, diese Kompetenz auf die Prüfung der Frage einschränken zu sollen, ob nicht irgend ein Formfehler begangen worden sei, wegen dessen das Urteil des von einem Vertreter der Eidgenossenschaft präsidierten Konsulargerichtshofcs umgestoßen werden könnte. Nachdem wir auf diese Weise die

870

vorläufige Frage der Zuständigkeit entschieden haben, werden wir Ihnen in unserem nächsten Geschäftsberichte über den in der Sache selbst gefällten Entscheid berichten.

In Anbetracht der bei dieser Angelegenheit entstandenen Schwierigkeiten kann man sich fragen, ob es nicht im höchsten Grade wünschenswert wäre, anläßlich einer Revision des Bundcsgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, die Beurteilung von Rekursen gegen Urteile der schweizerischen Konsulargerichtshöfe im Auslande dem Bundesgerichte zuzuweisen.

c. Mit Urteil vom 19. Juni 1894 hat der Appellhof von Paris das Urteil des Civilgerichtes des Seine-Departementes bestätigt, durch welches im Prozesse der Konsorten Collin-Civry gegen dio Stadt Genf betreffend die E r b s c h a f t des H e r z o g s von B r a u nsch weig die von der Stadt Genf als Beklagte erhobene Kompetenzeinrede abgewiesen worden war.

Mit Rücksicht auf dieses Urteil des Appellhofes mußte sich die Beklagte die Frage vorlegen, ob sie sich vor den französischen Gerichten auf die Hauptsache, unter Aufrechthaltung der von ihr erhobeneu Kompetenzeinrede, einlassen -- oder ob sie davon absehen solle, sich vor den französischen Gerichten vertreten zu lassen, unter Vorbehalt immerhin der Geltendmachung der Kompetenzeinrede im Kassationsverfahren.

Zu dieser letzteren Alternative hat sich schließlich der Verwaltungsrat der Stadt Genf entschlossen.

d. Auch in diesem Jahre wurden an das Departement des Auswärtigen Anfragen gerichtet betreffend von auswärtigen Regierungen erteilte A u s z e i c h n u n g e n . Wie bisher, haben wir uns darauf beschränkt, auf Art. 12 der Bundesverfassung zu vorweisen, ohne irgendwie auf die Sache seihst einzutreten (Bundesblatt 1894, ÏI, 144).

e. Anläßlich der Verhandlung des neuen G e s e t z e s U h oid i e B e s t e u e r u n g des b e w e g l i c h e n V e r m ö g e n s hat das italienische Abgeordnetenhaus auf Antrag des Abgeordneten A n t o n e 11 i einen Zusatzantrag angenommen, dem zufolge der Gläubiger die erhöhte Einkommensteuer zu tragen hätte, selbst für diejenigen Obligationen, welche die ausdrückliche Bestimmung enthalten, daß alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern und Taxen zu Lasten des Schuldners zu verbleiben haben.

Dieses Amendement traf hauptsächlich die Inhaber von gewissen italienischen Städteobligationen, welche in großer Anzahl

871 in der Schweiz placiert sind. Auf Ansuchen verschiedener Bankhäuser von Genf, Zürich, Basel und Bern hatten sich unser Departement des Auswärtigen und die schweizerische Gesandtschaft in Rom mit dieser wichtigen Frage zu beschäftigen, welche, den ganz bestimmt lautenden Text der erwähnten Titel unberücksichtigt lassend, sehr wesentliche schweizerische Interessen zu gefährden drohte.

' Wir haben deshalb mit Befriedigung von den Erklärungen der italienischen Regierung im Senat Vormerk genommen, wonach die Inhaber von Titeln, welche einen fixen Zins ohne irgend welche gegenwärtige oder zukünftige Besteuerung vereinbaren, auch in Zukunft diesen Zins ohne Abzug beziehen sollen.

f. Durch eine im Bundesblatt 1894, I, 46, erschienene .Bekanntmachung hat das Departement des Auswärtigen unsere nach B a r c e l o n a reisenden Landesangehörigen darauf aufmerksam gemacht, daß alle in dieser Stadt niedergelassenen oder sich aufhaltenden Ausländer sich in Zukunft, mit ihren Ausweispapieren versehen, binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft beim Civilgouverneur anzumelden haben.

Außerdem sind die nach P o r t u g a l reisenden Schweizer eingeladen worden, sich mit einem Paß oder doch wenigstens mit genügenden Ausweispapieren zu versehen (Bundesbl. 1894, I, 800).

g. Wir hatten uns wieder mit dem D e n k m a l VAI befassen, welches von Herrn Baron G r u y er der Eidgenossenschaft zum Andenken an die 1870 seitens einiger Schweizerstädte der Bevölkerung von Straßburg geleistete Hülfe angeboten worden ist (vergi. Geschäftsbericht pro 1891, Bundesbl. 1892, II, 812).

Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt hat in Kenntnis gesetzt werden können, daß am 1. September 1895 das Denkmal zur Enthüllung bereit sein würde.

7». Unter einigen Vorbehalten haben wir das dafür bestellte russische Komitee zur Errichtung eines G r a b d e n k m a l s zum Andenken an die beim Übergang über den St. G o 11 h a r d im Jahre 1799 gefallenen russischen Soldaten auf den» bei der Teufelsbrücke in Aussicht genommenen Platze ermächtigt (vergi, unseren letzten Geschäftsbericht, Bundesbl. 1894, H, 125).

Da die Maße des uns zur Gutheißung vorgelegten Planes der von uns von Anfang an gestellten Bedingung, daß das Denkmal in bescheidenen Verhältnissen ausgeführt werden sollte, nicht in genügender Weiso zu entsprechen schienen, so wurde der Maßstab beträchtlich verringert.

872

Das in Ausführung begriffene Denkmal wird in einem in den Fels gehauenen altchristlichen Kreuz bestehen. Unter diesem soll eine an das geschichtliche Ereignis erinnernde Inschrift angebracht1, werden.

Das Ganze wird eine Höhe von ungefähr /wanzig Meter erreichen.

Die Direktion der öffentlichen Bauten ist beauftragt, darüber y,u wachen, daß bei der Ausführung des Denkmals der im Einverständnis mit der Regierung des Kantons Uri angenommene Plan genau beobachtet werde.

/'. Die französische Botschaft hat auf Anregung der Stadt Dieppe an uns das Gesuch gerichtet, daß das Herz des f r a n zösischen A d m i r a i s D u q u e s n e , welches sich in der Kirche von Aubonne (Waadt) belinde, seiner Vaterstadt zurückgegeben werde.

Dieses Gesuch wurde von den zuständigen Behörden des Kantons, sowie der Gemeinde, günstig aufgenommen, und bloß der Vorbehalt gemacht, daß der Grabstein des Admirais in der Kirche von Aubonne aufbewahrt und darüber eine von der Stadt Dieppe zu erstellende und an die Rückerstattung erinnernde Denkplatte angebracht würde. Die Angelegenheit schien beendigt, als Nachkommen von Duquesne gegen die Bewilligung des von der Stadt Dieppe gestellten Gesuches Einsprache erhoben. Unter diesen Umstanden ist die Sache bisher unentschieden geblieben.

k. Zum Andenken an seinen Aufenthalt in der Schweiz hat uns S. H. der K h é d i v e A b b a s II. eine Sammlung von Altertümern, die aus den kürzlich entdeckten Gräbern der Priester Animons stammen, angeboten, und wir haben mit bestem Dank das wohlwollende Geschenk angenommen.

Unser Departement des Innern ist mit der Verteilung der Gegenstände unter verschiedene schweizerische Museen beauftragt worden.

l. Zahlreiche i n t e r n a t i o n a l e Kongresse haben im Laufe des Jahres 1894 stattgefunden; hiervon sind namentlich folgende hervorzuheben : 1. Der elfte i n t e r n a t i o n a l e m e d i z i n i s c h e K o n g r e ß in Korn, vom 29. März bis 5. April. Abgeordnete: Herr Dr. Schmid, Direktor des schweizerischen Gesundheitsamtes; Herr Oberst Dr.

A l b r e c h t und Herr Oberstlieutenant Dr. Haffter.

2. Der sechste K o n g r e ß für B i n n e n s c h i f f a h r t im Haag, vom 22. bis 28. Juli. Abgeordneter: Herr von Morlot, eidgenössischer Oberbauinspektor.

873

3. Der i n t e r n a t i o n a l e K o n g r e ß für v e r w a h r l o s t e K i n d e r , Schutzaufsicht über Sträflinge und entlassene Sträflinge, P r ä v e n t i v m a ß r e g e l n gegen Bettel und L a n d s t r e i c h e r e i , B e h a n d l u n g der Geisteskranken und einige Fragen des Strafrechtes in Antwerpen, vom 27. Juli bis 2. August. Abgeordnete: Herr August Cornaz, ßundesrichter in Lausanne; Herr Dr. jur. Georg Favey, Professor des Strafrechtes an der Universität, Lausanne, und Herr Dr. med. Paul L a d a m e in Genf.

4. Der achte internationale Kongreß für Hygieine und D é m o g r a p h i e in Budapest, vom 1. bis 9. September. Abgeordnete: Herr Dr. G u i l l a u m e , Direktor des schweizerischen statistischen Bureaus; Herr Dr. Schmid, Direktor des schweizerischen Gesundheitsamtes; Herr Dr. Mürset, Adjunkt des Oberfeldarztes; Herr Dr. Schuler, schweizerischer Fabrikinspektor; Herr Oberst P o t t e r a t , schweizerischer Viehseuchenkommissär, und Herr E. Heß, Professor au der Tierarzneischule in Bern. Die Herren P o t t e r a t und M ü r s e t waren verhindert, sich nach Budapest zu begeben.

5. Unter dem Vorsitz des Herrn Professor Eduard Na v i i lo fand in Geni'vom 3. bis 12. September der zehnte Oriontalistenkongreß statt. Obgleich der Kongreß sein Entstehen der Privatinitiative verdankte, so wurden doch auf Wunsch des Organisationskomitees die Einladungen mit unserer Einwilligung durch die politische Abteilung des Departements des Auswärtigen versandt. Herr Bundespräsident Frey und Herr R i c h a r d , Präsident des Staatsrates des Kantons Genf, haben die Wahl VM Ehrenpräsidenten angenommen.

6. Wir erwähnen noch folgende Kongresse: A m e r i k a n i s t e n k o n g r e ß in Stockholm; XL Kongreß für T i e r s c h u t z in Bern; i n t e r n a t i o n a l e r A r b e i t e r k o n g r e ß in Zürich; Kongreß für die Ausdehnung des akademischen U n t e r r i c h t s in London; Kongreß für U n f ä l l e bei der A r b e i t und sociale V e r s i c h e r u n g in Mailand; Kongreß der i n t e r n a t i o n a l e n Association f ü r litterarisches u n d k ü n s t l e risches Eigentum in Antwerpen; Kongreß für Volksernährung in Antwerpen; die i n t e r p a r l a m e n t a r i s c h e F r i e d e n s k o n f e r e n z in Antwerpen.

m. Um die von der Konferenz des Jahres 1893 unternommenen
Arbeiten fortzuführen (vergi, unseren Geschäftsbericht pro 1893, Bundesbl. 1894, II, 144), fand im Haag vom 25. Juni bis 13. Juli eine zweite K o n f e r e n z für i n t e r n a t i o n a l e s P r i v a t r e c h t statt.

874

Wir waren an derselben durch die gleichen Abgeordneten wie im Vorjahre vertreten, nämlich durch die Herren Professoren F. Meili und E. Roguin. Die Arbeiten dieser Konferenz wurden durch ein am 13. Juli im Haag unterzeichnetes Schlußprotokoll beendigt.

M. Dem i n t e r n a t i o n a l e n F r i e d e n s b u r e a u ist für das Jahr 1894 mit Rücksieht auf die von ihm verfolgten philanthropischen Ziele ein Beitrag von Fr. 1000 bewilligt worden.

Infolge eines Gesuches des internationalen Friedensbureaus hat ihm die politische Abteilung die offiziellen Aktenstücke ververschafft, die auf die seit Anfang des Jahrhunderts veranstalteten internationalen Schiedsgerichte Bezug haben.

o. In dem zwischen England und den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Portugal andrerseits schwebenden Prozesse, betreffend die E i s e n b a h n v o n L a u r e n c o - M a r q u e s (Delagoa-Bai) (Bundesbl. 1892, II, 807; 1893, II, 646; 1894, II, 145), ist der Schriftenwechsel zwischen den Parteien beendigt, indem die beklagte Partei am 14. November 1894 ihre Duplik eingereicht hat.

Die Parteien haben dem Departement des Auswärtigen zu Händen des Schiedsgerichtes die Namen der von ihnen bestellten Advokaten mitgeteilt.

p. Das in Ausführung der Übereinkunft von Santiago vom 7. August 1892 zwischen den V o r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a und der Republik C h i l e zur Beurteilung von Reklamationen beiderseitiger Staatsangehöriger eingesetzte Schiedsgericht (Bundesbl. 1894, II, 146) hat am 9. April, dem durch Art. 8 der erwähnten Übereinkunft festgesetzten Tormine, eine Reihe von Entscheidungen gefällt. Ein Teil seiner Aufgabe ist auf diese.

Weise vollendet.

q. In der S c h i e d s g e r i c h t s a n g e l e g e n h e i t z w i s c h e n F r a n k r e i c h und V e n e z u e l a betreffend die Beschwerdon des französischen Staatsangehörigen Fabiani (vgl. unseren Geschäftsbericht pro 1893, Bundesbl. 1894, II, 144) ist die Verteidigung durch die Regierung von Venezuela vor Ablauf der bis zum 12. März sich erstreckenden Frist eingereicht worden. Sie ist der klägerischen Partei mitgeteilt worden, unter Anberaumung einer dreimonatlichen Frist, vom 14. März an gerechnet, behufs Beibringung ihrer Replik; diese ist am 28. Mai übergeben worden.

Was die Duplik betrifft, so ist diese ebenfalls rechtsseitig, am 31. Oktober, eingelangt.

875

Nachdem auf diese Weise der Schriftenwechsel zwischen dou Parteien stattgefunden hat, ist es nun angezeigt, sich mit der Vorbereitung einer Verordnung über die Beweismittel, welche die anerkannten, sowie die bestrittenen und wesentlichen Thatsachen mit Angabe der zu ihrer Bestätigung angerufenen Beweismittel enthalten wird, zu befassen.

r. in der zwischen F r a n k r e i c h und Chile schwebenden Schiedsgerichtsangelegenheit, betreffend die Verteilung der seitens des letzteren bei der Bank von England deponierten, von der A u s b e u t u n g einiger peruanischer Guanolager herrührenden Beträge unter die Gläubiger von Peru (Bundesbl. 1894, II, 145), haben wir am 24. März das Bundesgericht ermächtigt, das Schiedsrichteramt anzunehmen. Dieser Beschluß wurde den sämtlichen beteiligten Staaten mitgeteilt und ihnen gleichzeitig ein Memorandum zugestellt, welches die diesen Beschluß motivierenden Erwägungen enthält. Immerhin haben wir geglaubt, unsere Ermächtigung und die Annahme des Schiedsgerichtes selbst von folgenden Bedingungen abhängig machen zu sollen : Das Schiedsgericht wird aus Herrn Dr. jur. H a f n e r als Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtes als Beisitzern bestehen. Es wird das zu beobachtende Prozeßverfahren festsetzen, über seine eigene Zuständigkeit und sämtliche Vorfragen entscheiden, über alle Interventionen aburteilen und alle ihm erforderlich scheinenden Vorladungen erlassen : in einem Wort, alle Modalitäten des Schiedsgerichtes bestimmen.

Nachdem diese Bedingungen von allen beteiligten Staaten (Chile, Frankreich, Peru, Großbritannien) angenommen worden waren, konnte sich das Schiedsgericht konstituieren mit Herrn Hafner als Präsideriten und den Herren Bundesrichter Broye und Morel als Beisitzern. Diese Art der Zusammensetzung ist den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, und der Prozeß wird nächstens eingeleitet werden können.

VI. Bürgerrechtsbewilligungen.

a. Die politische Abteilung hatte sich im Laufe des Jahres 1894 mit 1114 Gesuchen um Bewilligung zur Einbürgerung (1149 im Jahre 1893) zu befassen, von denen 330 in die Vorjahre zurückreichten.

876

Von diesen 1114 Gesuchen sind : 713 bewilligt worden (775 im Jahre 1893); 14 mußten abgewiesen werden (29 im Jahre 1893); 26 wurden von den Bewerbern zurückgezogen (15 im Jahre 1893); 361 waren am 31. Dezember noch peudeut.

1114 Wie in den früheren Jahren, so hat auch irn Jahre 1894 Deutschland mehr als die Hälfte der Bewerber um das Schweizerbürgerreeht geliefert.

Von 1114 Gesuchen des Geschäftsjahres 1894 stammten 600 vun Deutschen her; 259 Bewerber waren Franzosen, 140 Italiener, 54 Österreicher, 21 Russen, 8 Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, 9 Belgier, 4 Engländer, 3 Spanier, 2 Niederländer, 2 Liechtensteiner, l Portugiese, l Däne, l Norweger, l Rumäne.

In 8 Fällen konnte die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.

Von diesen Bewerbern waren: 185 minderjährig, 255 ledig (die Minderjährigen nicht inbegriffen), 542 verheiratet, 75 verwitwet, 12 geschieden.

In 45 Fällen konnte der Civilstand nicht festgestellt werden.

1114 Die 1114 Gesuche umfaßten 1550 Kinder, 895 Knaben und 655 Mädchen, so daß die Gesamtzahl der Bürgerrechtsbewerber auf 3206 steigt, nämlich 1114 Gesuchsteller, 542 Frauen der Gesuchsteller, 1550 Kinder.

3206 Die im Jahre 1894 ausgestellten 713 Bewilligungen verteilen sich auf: 396 Deutsche, 181 Franzosen, 92 Italiener, 25 Österreicher, 11 Russen, 5 Belgier, 5 Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, 4 Engländer, l Niederländer, l Norweger, l Rumäne.

o Sie erstrecken sieh auf 1199 Kinder, 695 Knaben und 504 Mädchen und auf 406 verheiratete Frauen.

877

Die Gesamtzahl der Personen, auf die sich die im Jahre 1894 erteilten Bewilligungen beziehen, hat somit 2318 betragen, nämlich: 713 Gesuchsteller, 406 Frauen der verheirateten Gesuchsteller, 1199 Kinder.

2318 (2508 im Jahre 1893).

Die den Personen, welche die .Bewilligung zur Bürgerrechtserwerbung erhalten haben, ausgestellten Domizilzeugnisse verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Genf 190, Zürich 123, Baselstadt 108, Waadt 49, Bern 38, Neuenburg 34, St. Gallen 31, Tessin 28, Thurgau 1 9 , Schaffhausen 1 8 , Aargau 1 3 , Baselland 1 0 , keinDomizilzeugnissese ausgestellt.

6. Unter den 713 bewilligten Gesuchen befinden sich 8 solche, die den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zu gunsten von Witwen betreffen, welche, ursprünglich Schweizerinnen, durch Heirat Ausländerinnen geworden waren.

Die Revision des Bundesgesetzes vorn 10. Juni 1879 betreffend den Bezug von Kanzleisporteln (A. S. n. F. IV, 335) in dein Sinne, in gewissen Fällen je nach Umständen die Bezahlung der im Gesetze für die Einbürgerung vorgesehenen Kanzleigebühr von Fr. 35 ganz oder teilweise zu erlassen, hat noch nicht können an die Hand genommen werden.

Immerhin behält die politische Abteilung diese Angelegenheit im Auge (vgl. unsern vorjährigen Geschäftsbericht, Bundesbl. 1894, TI, 148).

c. Gestützt auf die von den Kantonen eingegangenen Berichte sind wir im Falle, folgende statistische Angaben über die Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1894 zu veröffentlichen:

Zürich Bern .

Luzern Uri. .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zng .

. . . .

Freibure Solotburn . .

. .

Baselstadt .

. .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh St. Gallen Grau blinden Aargau Thnrgan Tessin . . . .

Waadt Wallis Neoenburg .

Genf

86 19 4 1 1 0 0 2 1 22 10 98 9 13 2 0 42 2 19 18 19 40 5 34 151

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

40 12 3 1 0

§ §1 2 131 ? 473 l0 52 0

l

0 0

83 0 1 7

1 0 16 1 7 ' ?

8 0 17 92

34 6 0 0 1 0 0

è

7 7 48 4 11 1 0 24 0 12 13 12 29 5 IH 49

Unentgeltliche Einbürgerungen

Gebühren der Kantone

1892 1893 1894 Maximum 6 1 1 0 0

CC -~J 00

der Gemeinden

Minimum

Maximum

200 500 Einheitliche aebOhn 500 : 500 600 -- ' 500 400 300 HOO 300 800 1760 Unent( eltlich.

200 400 75 300 500 5'JO

1000 5400 1800 500 150

100 360 200

1560 i

1200

1013 800 ia;0 800 1000

300 300 200 450 300 800

3500 1800 2600 1000 1000 2200 1300 1000 o

600 300 500 50 200 450 400 200 n

50 ; lobo '

300 600 1200 400 500 100U 600 20l) 1000

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Abgewiesene Einbllrgerungsgesuche

Kantone

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1894.

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879 Wir bedauern, daß die wenigsten Kantone uns die nötigen Angaben zukommen lassen, um die Kolonne ,,Abgewiesene Einbürgerungsgesuche"' ausfüllen zu können. Und doch wäre es interessant, zu erfahren, in welchem Verhältnis die von den Großen Räten der Kantone bewilligten Einbürgerungen zu den abgewiesenen stehen.

d. Die politische Abteilung hat sich mit 77 Einbürgerungsfällen von allgemeiner Tragweite beschäftigt. Wir beschränken uns darauf, die nachfolgenden hervorzuheben : 1. Ein Schweizerbürger, welcher auf sein Schweizerbürgerrecht verzichtet hat, erwirbt die schweizerische Nationalität nicht wieder durch einfachen Verzicht auf seine neuerworbene Staatsangehörigkeit. Er muß vielmehr, um wieder Schwcizerbürger zu werden, gleich wie jeder andere Fremde, beim Bundesrat eine Bewilligung zur Aufnahme ins Schweizerbürgerrecht einholen. Zur Erlangung dieser Bewilligung genießt er allerdings gewisse Vergünstigungen, welche den Ausländern von G e b u r t nicht zustehen, aber auch dies nur dann, wenn die Gesetzgebung des Kantons, dem er früher angehörte, solche Erleichterungen für den Wiedererwerb des Schweizerbürgerrechts kennt (Art. 9, Alinea 3, des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876).

2. Eine Kantonsregierung hat unsere Intervention bei einem fremden Staate nachgesucht, uni Ausweispapiere zu erhalten für einen Angehörigen dieses betreffenden Staates, dem bereits eine Entlassungsurkunde war ausgestellt worden. Wir haben beschlossen, diesem Gesuche keine Folge zu geben, in Anbetracht, daß es sich um einen Ausländer handle, für den uns von Amtes wegen eine Verwendung nicht zusteht. Wir hätten es übrigens um so woniger thun können, als der fragliche Fremde zum Zwecke des Wiedererwerbes seines ursprünglichen Bürgerrechts sieh in dem betreffenden fremden Staate niederzulassen verpflichtet war. Wir fügten bei, daß die Beantwortung der Frage, ob unter solchen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung könne erteilt werden, abhängig sei von den im betreffenden Kanton zu Recht bestehenden Gesetzen und Polizeivorsehriften.

3. Eine andere Kantonsregierung hat unsere Vermittlung nachgesucht, um eine Entlassungsurkunde für einen früheren deutschen Staatsangehörigen, welcher sich in diesem Kanton eingebürgert hatte, zu erhalten. Wir waren der Ansicht, unsere Mitwirkung hier nicht zu gewähren, weil es sich um eine Privatangelegenheit handle und es Sache des Interessenten sei, selbst die erfordorlicheja Schritte

880

zu thun, um seine Stellung zu seinem frühern Heimatstaate in Ordnung zu bringen.

4. Minderjährige, deren Eltern eine Einbürgerungsbewilligung erteilt wurde, bedürfen, um sich unabhängig von ihren Eltern einzubürgern, keiner n e u e n Bewilligung, solange sie minderjährig sind und solange die der Familie erteilte, Bewilligung Gültigkeit hat.

5. Grundsätzlich kann eine Frau, solange sie nicht definitiv geschieden, sondern nur von ihrem Manne getrennt ist, sich in der Schweiz nicht einbürgern ohne Mitwirkung ihres Mannes.

e. Mit Schreiben vom 10. und 14. August unterbreitete uns der Staatsrat von Genf seinen Briefwechsel mit dem Staatsrat vop Freiburg bezüglich der durch letztern Kanton vorgenommenen Einbürgerungen von Ausländern, welche im Kanton Genf ihr Domizil hatten.

Der Genfer Staatsrat ist der Ansicht, das Vorgehen der Freiburger Behörden sei nicht korrekt gewesen, und er wirft die Frage auf, ob es nicht am Platze wäre, behufs künftiger Verhinderung ähnlicher Fälle, ,,den Absatz l von Art. 2 des Bundesgesetzes vorn ,,3. Juli 1876 über die Erteilung des Schweizerbürgerrechts dahin ,, a b z u ä n d e r n , daß gefordert werde, daß die zwei Jahre ordent,,lichen Wohnsitzes, welche laut Gesetz erforderlich sind, in e i n ,, u n d d e m s e l b e n Kantone zugebracht worden seien, nämlich in ,,dem Kanton, welcher die Einbürgerung bewilligt".

Die Beschwerden des Genier Staatsrates verdienen alle Beachtung, und es ist zu untersuchen, auf welche Art und bis zu welchem Punkt der jetzigen Lage abgeholfen werden kann. Immerhin wünschten wir zu erfahren, ob der Freiburger Staatsrat noch weitere Bemerkungen oder Aulschlüsse zu geben in der Lage sei, abgesehen von denjenigen, welche bereits in dem Briefwechsel mit Genf sich vorfinden.

In unserem Schreiben, welches wir nebst manchen andern zu diesem Zweck an die Freiburger Regierung gerichtet haben und welches unbeantwortet geblieben ist, sagten wir unter andern : Obschon nach dem Wortlaut des Bundesgesetzes vorn 3. Juli .,1876 und mit Rücksicht auf die Freiburger Gesetzgebung die ,,Gültigkeit der fraglichen Einbürgerungen nicht angefochten werden ,,kann und auch in der That nicht angefochten wird, hat es uns "dennoch thunlich geschienen, " O , die Gründe zu untersuchen,) welche ,,die Differenz zwischen den beiden Kantonen veranlaßt haben."

Sòl Die bundesrätliche Bewilligung, welche jeder EinbürgerungsKandidat besitzen muß, ist in der That gültig für das ganze Gebiet der Schweiz, d. h. der Bewerber kann frei wählen, in welchem Kanton er sich damit einbürgern will. Die bundesrätliche Bewilligung bildet die Grundlage jeder schweizerischen Einbürgerung ; die Kantone jedoch, kraft ihrer Souveränität, stellen nach eigenem Gutflnden die Bedingungen für die Zulassung zum Kantonsbürgerrecht auf.

Das Freiburger Gesetz schreibt vor, daß in der Regel der Bewerber im Kanton domiziliert sein muß ; doch ist diese Vorschrift keine absolute -- das Geschehene liefert den Beweis -- und das .Gesetz gestattet eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Andere Kantone fordern kein vorgängiges Domizil ; es sind dies Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Schafihausen, Appenzell I.-Rh., St. Gallen und Aargau.

Das Bundesgesetz hat sich darauf beschränkt, den Grundsatz aufzustellen, daß der Ausländer seinen Wohnsitz in der Schweiz haben müsse, und dieser Standpunkt ist weiter entwickelt worden durch die Ausführungsvorschriften, welche dem Erfordernis des thatsächlichen und ununterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz eine ganz besondere und wohl begründete Wichtigkeit beilegen.

Man kann sich daher fragen, ob der im Bundesgesetz von 1876 enthaltene Grundsatz, um möglichst wirksam zu sein, nicht dahin präcisiert werden sollte, daß ein eine zu bestimmende Zeit andauernder Wohnsitz in dem Kanton gefordert wird, in welchem der Bewerber eingebürgert zu werden wünscht.

Unbestreitbar liegt es auch im gemeineidgenössischen Interesse, d. h. in der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zwischen den Kantonen, vorzubeugen, daß Fälle der vorerwähnten Art sieh verallgemeinern.

Anderseits sind wir aber der Ansicht, man solle sich wohl hüten vor einer Verletzung der Regel betreffend die Gültigkeit der Einbürgerungsbewilligung für die g a n z e Schweiz, sowie des Verfassungsgrundsatzes betreffend die einheitliche Behandlung der niedergelassenen Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern, sowie schließlich vor einer Verletzung der Grundlage für das Erfordernis einer weitgehenden und billigen Assimilierung des Ausländers, der sich auf unserm Gebiet niederläßt.

Es sollte nicht unmöglich sein, eine Kombination zu finden, welche den verschiedenen Seiten dieser Frage Rechnung trägt.

Hundesblatt. 47. Jahrg. Bd. 1.

60

882 Wir sind gegenwärtig damit beschäftigt, das Material für eine Untersuchung und für ein Vorstudium zu sammeln, und werden auf Grund derselben in der Lage sein, uns darüber auszusprechen, ob und auf -welchen Grundlagen eine Revision des Gesetzes betreffend Erteilung des Schweizerbürgerrechtes mit Aussicht auf Erfolg angestrebt werden kann;

VII. Optionen.

a. Es sind uns während des Jahres 1894 109 Optionserklärungen zugekommen (122 im Jahre 1893) und 87 vorläulige Optionsanmeldungen für die Schweiz (103 im Jahre 1893). Für die französische Staatsangehörigkeit haben wir keine Optionserklärung erhalten.

b. Von den Fällen allgemeiner Tragweite, mit denen sich die politische Abteilung im Berichtsjahr zu befassen hatte", heben wir nachfolgende hervor: 1. Am 6. Juli 1894 wurde ein Kreisschreiben an alle Kantonsregierungen erlassen bezüglich der Auslegung von Art. l der schweizerisch-französischen Übereinkunft vom 23. Juli 1879 betreffend die Nationalität und den Militärdienst der Kinder von in der Schweiz naturalisierten Franzosen, mit der Aufforderung, die Kinder in der Schweiz naturalisierter Franzosen, welche zur Zeit der Einbürgerung minderjährig waren, ausschließlich als Franzosen zu behandeln bis zum Zeitpunkt, wo sie die in Art. 2 der genannten Übereinkunft vorgesehenen Formalitäten erfüllt haben, d. h. bis sie regelrecht zwischen dem 21. und 22. Altersjahr sich für die schweizerische Nationalität erklärt haben.

Demzufolge haben wir die Kantone angewiesen, den betreffenden Personen in Zukunft keine Heimatscheine mehr auszustellen, ihnen kein Stimmrecht zu gewähren und sie nicht zum Militärdienst zuzuziehen, bevor ihre Option zur Thatsache geworden sei (vergleiche Bundesbl. 1894, III, 162).

2. Eine Kantonsregierimg hat an die politische Abteilungfolgende Anfrage gerichtet: Wie ist der Sohn eines in der Schweiz vor Inkrafttreten der Übereinkunft vom 23. Juli 1879 naturalisierten Franzosen zu behandeln, wenn dieser Sohn seine Optionserklärung nicht innerhalb der durch die Übergangsbestimmungen der Übereinkunft vorgesehenen Frist (Art. 5, Alinea 2) abgegeben hat? Es wurde erwidert, wenn

883 der fragliche Angehörige es unterlassen hat, seine Erklärung innerhalb der nützlichen Frist abzugeben, so könne derselbe seitens Frankreichs als Franzose reklamiert werden; immerhin folge hieraus nicht, daß diesem Mitbürger, wenn er vor Inkrafttreten der Übereinkunft (11. Juli 1880) volljährig geworden sei, sein Heimatschein abzunehmen und er in der Schweiz als Ausländer zu betrachten sei.

In der That sagt der citierte Art. 5, Alinea 2, bloß, daß diejenigen, welche innerhalb der nützlichen Frist optiert haben, ,,aufhören werden, in Frankreich als Franzosen angesehen zu werden**, aber dieser Artikel verpflichtet keineswegs die Schweiz, diejenigen, welche der Übergangsbestimmung der Übereinkunft nicht Rechnung getragen haben, deshalb als Franzosen zu betrachten und als solche zu behandeln.

3. Eine Kantonsregierung hat unsere Ansicht eingeholt über die Frage, ob die zeitweilige Unfähigkeit eines Verurteilton zur Ausübung der bürgerlichen Rechte sich ebenfalls auf das in der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Juli 1879 vorgesehene Optionsrecht erstrecke.

Auf Antrag der politischen Abteilung und des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements wurde geantwortet, daß diese Frage zu verneinen sei, d. h. daß ein Verurteilter, der in der Ausübung seiner bürgerlichen Rechte eingestellt sei, aus diesem Grunde nicht auch als des Optionsrechtes, welches genannte Übereinkunft ihm verleiht, verlustig zu erachten sei.

Diese Übereinkunft macht in der That das Optionsrecht nur von zwei Bedingungen abhängig: a. daß der Optant Kind französischer Eltern sei, welche sich in der Schweiz eingebürgert haben zu einer Zeit, da der Optant nach französischem Recht noch minderjährig war, und ß. daß Optant das Volljährigkeitsalter von 21 Jahren zur Zeit seiner Optionserklärung erreicht habe. .

Nun ist die Volljährigkeit, d. h. die civile Handlungsfähigkeit einer Person unabhängig von deren Fähigkeit, die b ü r g e r l i c h e n Ehren u n d Rechte a u s z u ü b e n .

Das Optionsrecht kann also nicht als ein rein bürgerliches Ehrenrecht aufgefaßt werden. Und selbst gesetzt der Fall, es würde der Verurteilte seiner civilen Handlungsfähigkeit verlustig erklärt worden sein, so müßte ihm ein Vormund oder Kurator zur Wahrung seiner Interessen bezeichnet werden, und dieser wäre

884

sicherlich geeignet und berechtigt, im Namen seines Mündels das Recht auszuüben, welches letzterem die Übereinkunft vom 23. Juli 1879 erteilt.

Wir gelangten demgemäß zu der Schlußfolgerung, daß die zeitweise Handlungsunfähigkeit eines Verurteilten bezüglich Ausübung seiner bürgerlichen Ehrenrechte nicht gleichzeitig den Verlust des Optionsrechtes nach sich zieht.

c. In unserm letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl. 1894, II, 150) haben wir Sie auf die Bestimmung des französischen Gesetzes vom 22. Juli 1893 aufmerksam gemacht, wonach die in Frankreich geborenen Kinder eines außerhalb Frankreichs geborenen Ausländers und einer in Frankreich geborenen Mutter (Ausländerin oder Französin) unwiderruflich Franzosen sind, wenn sie nicht nach zurückgelegtem 21. und vor zurückgelegtem 22. Altersjahre das französische Bürgerrecht ausschlagen. Wir fügten bei, daß diese Gesetzesbestimmungen rückwirkende Kraft besäßen, insofern als sie auch Anwendung fänden auf solche, welche bereits volljährig waren zur Zeit der Promulgation des Gesetzes. Diesen war die Frist eines Jahres eingeräumt, um die französische Nationalität auszuschlagen. Diese Frist ist am 23. Juli 1894 abgelaufen. Die politische Abteilung hatte bis zu diesem Datum beinahe täglich Anfragen seitens Personen, welche wünschten, von dem durch das Gesetz ihnen eingeräumten Privilegium Gebrauch &u machen, zu beantworten bezüglich der zu erfüllenden Formalitäten.

Das Departement hat 133 Fälle betreffend Ausschlagung der französischen Nationalität behandelt. Bei einer großen Anzahl derselben hatte es Anlaß, aktiv einzugreifen.

Durch Kreisschreiben vom 3. Juli 1894 hat die politische Abteilung den Interessenten, welche ihr namentlich bekannt waren, in Erinnerung gebracht, daß diejenigen Personen, welche am 22. Juli 1893 ihr 21. Lebensjahr bereits zurückgelegt hatten, ihre Ausschlagungserklärung bis spätestens den 22. Juli 1894 abzugeben haben. Überdies, besonders während der ersten Jahreshälfte, war unsere Abteilung darauf bedacht, der fraglichen französischen Gesetzesbestimmung auf jede Weise die größtmögliche Verbreitung zu geben, um die Interessenten vor den ärgerlichen Folgen au bewahren, welche die Außerachtlassung des Gesetzes für sie haben könnte.

Verschiedene von uns behandelte Fälle haben zur Aufstellung folgender Grundsätze geführt, die uns erwähnenswert scheinen: .

885

1. Das Gesetz vom 22. Juli 1893 bezieht sich nicht auf solche Kinder, welche auf einem Gebiete geboren sind, das zur Zeit ihrer Geburt noch nicht Frankreich angehört hat (Sâvoyen, Nizza).

2. Ebensowenig hat dieses Gesetz Bezug auf Schweizer, welche in Elsaß-Lothringen geboren sind zu einer Zeit, da dieses Gebiet noch Frankreich angehörte; denn sie werden als der französischen Nationalität verlustig gegangen behandelt, sofern nicht eine Optionserklärung zu gunsten Frankreichs vorliegt, die sie selbst oder in ihrem Namen ihr Vater oder Vormund innerhalb der im Frankfurter Vertrag eingeräumten Frist ausgestellt haben.

VIII. Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht.

Unser Departement hat sich im Jahre 1894 mit 10 Fällen von Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht befaßt.

In der Mehrzahl dieser Fälle handelte es sich darum, den Vertretern der Nachbarländer Auskunft über die Verhältnisse derjenigen Schweizerbürger zu geben, die ein ausländisches Bürgerrecht erwerben wollten (siehe übrigens in dieser Hinsicht unsern Geschäftsbericht pro 1892, Bundesbl. 1893, II, .655).

Da es immer noch häufig vorkommt, daß Schweizerbürger ihre Verzicbtserklärung direkt dem Bundesrat eingeben, möchten wir hier neuerdings hervorheben, daß gemäß den Art. 6, 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 diese Erklärung an die zuständige K a n t o n s r e g i e r u n g 211 richten ist, welche darüber entscheidet unter Vorbehalt der Weiterziehung ans Bundesgericht.

Eine Kantonsregierung hat unser Departement angefragt, ob ein in Bayern domizilierter Kantonsbürger, dem seitens seiner Heimatgemeinde ein Vormund bestellt worden war, an seinem gegenwärtigen Domizil die civile Handlungsfähigkeit nach bayerischem Recht besitze und berechtigt sei, durch Verzicht auf sein Schxvei/erbürgerrecht in gültiger Weise die bayerische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Unsere Antwort ging dahin, daß gemäß Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 und Art. 180, Ziff. l, des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Gerichtsorganisation nicht der Bundesrat, sondern vielmehr das Bundesgericht in Sachen zuständig sei.

886

II. Abteilung.

Handelsabteilung.

T. Handelsverträge und Zollverhältnisse des Auslandes.

1. Wie wir noch im letzten Geschäftsbericht mitteilen konnten, ist am 22. März 1894 in Bern ein Handels- und Niederlassungsvertrag mit Norwegen abgeschlossen worden. Derselbe wurde in beiden Parlamenten einstimmig ratifiziert, der Ratifikationsaustausch erfolgte am 16. Juli in Bern, die Inkraftsetzung am 1. August, wie es im Vertrage selbst bestimmt ist.

2. Das Projekt der Vereinbarung eines Tarifvertrages mit Griechenland an Stelle der provisorischen Meistbegünstigungskonvention vom 10. Juni 1887 bildete in der Junisession der Bundesversammlung infolge des im letzten Geschäftsberichte mitgeteilten Resultates unserer Enquête über die Weinfabrikation aus Korinthen den Gegenstand einer Diskussion, in welcher den in einigen der weinbautreibenden Kantone herrschenden Befürchtungen wegen der Konkurrenz von Trockenbeerwein neuerdings Ausdruck verliehen wurde. Diese Befürchtungen werden jedoch bekanntlich nicht überall geteilt, und es stehen den genannten Interessen diejenigen unserer Exportindustrien gegenüber. Immerhin haben wir einstweilen davon Umgang genommen, mit Griechenland in Unterhandlungen einzutreten, wobei zu bemerken ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Landes der Entwicklung unseres Exports gegenwärtig wenig günstig sind.

In der Absicht einer allgemeinen Zollerhöhung hat das Fürstentum Bulgarien seine specielle Zollvereinbarung mit England vom Jahr 1889 auf Ende 1894 gekündet. In dieser Vereinbarung war ein allgemeiner Wertzoll von 8]/2 °/o festgesetzt. Durch Vermittlung des französischen diplomatischen Agenten in Sofia wurde s. Z. mit der bulgarischen Regierung ein besonderer Notenaustausch betreffend die gegenseitige Behandlung der Schweiz und Bulgariens auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation bewirkt. Über die Zeit des Jahreswechsels 1894/95 hai nun vorderhand zwischen Bulgarien einerseits, Großbritannien und Österreich-Ungarn anderseits ein neuer Notenaustausch stattgefunden, nach welchem die bulgarischen Einfuhrzölle vom 1. Januar alten Stils an (13. Januar n. St.) für die Dauer von 2 Jahren auf 10^2 °/o vom Wert festgesetzt werden.

Ferner ist darin die Bestimmung erneuert, nach welcher die kommunalen Taxen und Octroigebühren mit gewissen Ausnahmen 2 °/o vom Werte der Ware nicht übersteigen dürfen. Die Erneuerung des

887

bisherigen Meistbegünstigungsverhältnisses zwischen der Schweiz und Frankreich einerseits und Bulgarien anderseits hat durch Notenaustausch vom 31. Januar 1895 stattgefunden.

Im Berichtsjahre ist die Angelegenheit der Verträge mit Japan wieder in den Vordergrund getreten. Was die Regierung dieses Landes in den Jahren 1884, 1886 und 1889 in gemeinsamen Konferenzen mit den Vertretern der europäischen Mächte und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erreichte, nämlich die Anerkennung der japanischen Jurisdiktion über Ausländer und die Erhöhung der Zölle gegen Einräumung des- Vorteils der allgemeinen Öffnung des Landes für den fremden Handel, hat sie nun successive in den einzelnen Verträgen erreicht, welche sie zuerst mit Großbritannien (16. Juli 1894), dann mit den Vereinigten Staaten von Amerika (22. November 1894) und Italien (1. Dezember 1894) abgeschlossen hat. Japan stand Ende des Jahres auch mit dem Deutschen Reiche, Österreich-Ungarn, Rußland und Spanien in Unterhandlung über den Abschluß ähnlicher Verträge, und wir werden voraussichtlich in den Fall kommen, in ebensolche Separatunterhandlungen einzutreten. Einstweilen bleibt unser auf unbegrenzte Dauer abgeschlossene Hand eis v ertrag 0 mit Japan vom 6. Februar 1864, sowie der damit in Verbindung stehende, am 25. Juni 1866 vereinbarte Konventionalzolltarif wie bisanhin in Kraft. Solange derselbe nicht durch einen neuen ersetzt ist, dürfen die darin stipulierten Bedingungen nicht durch ungünstigere ersetzt werden.

Auch sichert uns die Meistbegünstigungsklausel dieses Vertrages den Mitgenuß der allfälligen Vorteile aller neuen Verträge Japans mit anderen Staaten.

Die oben erwähnten neuen Verträge Japans mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Italien enthalten keine Zolltarife, wohl aber derjenige mit Großbritannien.

Der Vertrag mit letzterem Staate soll im allgemeinen nicht vor Ablauf von mindestens fünf Jahren in Kraft treten. Was aber die darin vereinbarten, fast durchwegs erhöhten Zollansätze für die Einfuhr in Japan betrifft, so sollten dieselben einem dem Vertrage beigefügten Protokoll gemäß schon einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationen, d. h. am 25. September 1894, zur Anwendung gelangen. Da jedoch der Vertrag gleichzeitig die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation bedingt und die alten japanischen
Verträge mit den übrigen Staaten, durch welche die Zölle auf der Basis von nur 5 °/o vom Werte feslgestellt siud, noch in Kraft stehen, so können die mit Großbritannien vereinbarten erhöhten Zölle auch auf britische Waren nicht vor dem Erlöschen aller alten Verträge angewendet werden.

888

3. Im Berichtsjahre wurden durch private Initiative verschiedene Bemühungen um die Wiederherstellung normaler Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in Scene gesetzt.

Im Mai konstituierte sich in Paris, unter dem Vorsitze des Senators Poirrier, eine aus zahlreichen Kaufleuten und Industriellen bestehende ,,Union pour la reprise des relations commerciales avec la Suissea, welche sich nach und nach durch den Beitritt einer Reihe von Handelskammern, Handels- und Industrievereinen, sowie von Repräsentanten der Presse und hervorragenden politischen Persönlichkeiten zu einem großen weitverzweigten Verband gestaltete.

Der Anlaß der Septemberfeste in Macon wurde von demselben zur Veranstaltung einer Massendemonstration benutzt. Zu diesem Zwecke wurden auf privatem Wege auch eine Anzahl schweizerischer Notabilitäten eingeladen. Es darf gesagt werden, daß die in Macon gehaltenen Reden und der echt freundnachbarliche Geist, welcher allen Berichten zufolge das Fest beseelte, unverkennbar vieles zur Berichtigung der herrschenden Vorurteile und zur Milderung der allgemeinen Stimmung in beiden Ländern beigetragen haben.

Für den Warenverkehr mit Frankreich im Jahre 1894 liegt uns die Gesamtziffer unserer Statistik zur Zeit (anfangs März) erst für die Ausfuhr vor. Dieselbe betrug Fr. 72,043,609 gegen Fr. 73,067,000 im Jahre 1893. Die Abnahme unseres Exports nach Prankreich hat also im großen und ganzen keine erheblichen Fortschritte mehr gemacht.

Seit 1890 gestaltete sich unser Verkehr mit Frankreich nach der s c h w e i z e r i s c h e n Statistik wie folgt: Ausfuhr nach Frankreich.1) Millionen Franken.

1890 Verfcragstarif 1891 1892 Minimaltarif vom 1. Februar an .

1893 1894 Maximaltarif vom 1. Januar 1893 an

') Ohne Edelmetalle, roh und gemünzt.

123

124 101 73 72

207 (1802) 204 (1762) 171 102,6

1890 Vertragstarif 1891 1892 Meistbegünstigung vom 1. Februar an 1893 Differentialtarif vom 1. Januar an

Um den Gesamtausdruck der Wirkung der differentiellen Behandlung französischer Erzeugnisse zu erhalten, haben wir die Einfuhrziffern der betreffenden statistischen Positionen für die Jahre 1891/93 besonders addiert und folgendes Resultat erhallen: Einfuhr aus Frankreich.

1891.

1892.

1893.

Millionen Franken.

Nach dem allgemeinen Gebrauchstarif behandelte Artikel Differentiell behandelte Artikel . .

54 122

50,5 120,8

44,e 58

Total

176

171,8

102,e

Die wichtigsten Artikel der Ein- und Ausfuhr von und nach Frankreich hatten seit 1890 nach der schweizerischen Statistik folgende Bewegung:

') Ohne Edelmetalle, roh und gemünzt.

) Die in der Statistik pro 1890 und 1891 verzeichnete Gesamteinfuhr von ca. 207, bezw. 204 Millionen Franken (ohne Edelmetalle, roh und gemünzt) reduziert sich bei genauerer Ermittlung der Herkunftsländer, die erst seit 1892 durchgeführt ist, auf ca. 180, bezw. 176 Millionen. Es kommen für das Jahr 1891 u. a. in Abzug: Grège ca. 15,7 Millionen, Seidenabfälle 3 Millionen, Kaffee 4,s Millionen, Weizen l Million, etc.

2

oc

Ausfahr nach Frankreich.* 1890.

1891.

1892.

CO

o

1894.

1893.

Wert in 1000 Franken.

.

Uhren

9,121 2881

4,067 4635

6,492 3,552

Metrische Centner.

. 16,514 .

3,451 1,541 ,, bunte und gefärbte . . . .

1,672 .

1,333 Stickereien, baumwollene Organzino und Trame; Floretseide, gezwirnt . 2,382 .

3,618 Seidengewebe Seidene nnd halbseidene Bänder 942 108 Seidene Stickereien, Shawls und Schärpen .

.

1,200 Käse (Hartkäse) . . . . . 65,160 1 ,356 ') JButter, frische . . . .

Fleisch, frisch geschlachtetes .

. . . . . 18085 . 521,310 Bau- und Nutzholz, roh und gesägt .

. 59 561 Holzstoff zur Papierfäbrikatiou .

1,575 Teerfarben

16,665 3,503 1,787 1597 1,031 1,967 4,124 176 1,310 64,823 2,728 n 17,742 631,042 73,145 1,767

Metrische

12,855 2,400 1,326 1184

3,380

5,416

861 495

966 693

300

250

2,326 2,506 1,426 150 838 66,536 4,709 15,389 361,921 78,932 2,141

1,450 953

970 1,001

118 654 53,415 3,143 15,090 177,656 69,069 1,426

149 624 58,104 1,590 15,559 277,720 68,380 1,173

592

852

2,521 3739

2,640 4,636

383

704

477

967

Wert 1000 Fr 1,660

259

478 435 2,406 2,921 7,043 4,056 1,532 2,007 10,213

537

4,103 1,028 1,537 1,019

Stoick.

Stnpk

Kühe. Rinder und Junffvieh

.

6.625

5,485

3.815

4,629

4.024

* Inklusive die Ausfuhr nach den zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und Gex. -- ') Gesottene und gesalzene Butter Inbegriffen.

1,528

Einfuhr aus Prankreich.*) 1892.

1891.

1890.

1893.

1894.

Menge.

Wein in Fässern Bruchsteine etc Steinkohlen Coaks Butter, frische Geflügel, getötetes Mehl; Gries a a s Hartweizen . . . .

Käse Zucker Seifen, gewöhnliche Seide: Peignée Organzino u n d Trame . . . .

Seidengewebe Seidenbänder Wollengewebe, gebleicht, gefärbt etc. .

Quincaillerie und Kurzwaren, gemeine.

Ochsen und Stiere . . .

Kühe und Rinder . . .

Jungvieh und Mastkälber Schweine Uhren Maschinen nnd Fahrzeuge Getreide

hl.

hl.

271,132

302,121

q-

i-

hl.

hl.

245,228 26,681 qi2,821,771 2,039,845 2,407,078 1,703,780 1,477,881 1,464,025 1,190,347 1,221,595 366,922 413,179 2 298,529 293,033 7,941 ) 7,744 2) 7,017 7,605 9,061 10,123 11,023 8896 82,857 159,475 178,930 79,719 8,332 9,419 10,339 2,439 185,951 188,182 174,902 9,723 21,519 26,694 24,520 17,123 7,674 6,841 8,185 6,641 1,279 988 1,341 994 575 463 204 550 279 172 64 279 4,962 5,062 4,440 . 846 2,807 2,310 982 2,712 Stückzahl.

14,048 10,647 10,806 7,172 3,377 5,512 1,112 7,136 13,264 11,122 13,678 9,668 17,928 19,289 38,796 *) 12,765 «) Wert in 1000 Franken.

3,726 4,691 2,947 671 1,690 3,038 2,968 1,356 2,641 3,789 3,549 1,078

Menge.

Wert ')

hl.

in 1000 Fr.

28,198 5)

846

i3,305,794 1,091 1,377,921 4,134 982 258,349 7,176 1,579 3,059 11,328 176,226 8) 4,476 >) 2,598 375 35 829 17,333 919 8,635 6,642 7,412 1,215 1,714 217 424 81 1,270 942 652 1,003 Stück 2,972 ·) 1,463 887 3,331 6 ) 9,577 4«) 6 937 5,783 ) ) 625

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*) Inkl. die Einfuhr aas den zollfreien Zonen yon Hoch-Savoyen und Gex. *) Die Einheitswert« fttr das Jshr 1894 waren znr Zeit der Drncklegnng dieses Berichtes noch nicht bekannt; fUr die Berechnung der Gesamtwerte worden daher die Einheitswerte pro 1893 angenommen. ') Inkl. gesottene and gesalzene Bntter. ') Mehl, Graupe, Gries, Grütze. *) Schweine Über 60 kg. ·) Hiervon »ns den Zonen 15,675 hl. nnd zwar 9837 hl. zollfrei (Konvention von 1881) nnd 5820 hl. zum Vertragszoll (Bundesratabeschloss vom 9. Mai 1893). c) Hiervon ans den Zonen zum Vertragszoll: Ochsen nnd Stiere 1127 Stlick, Kilhe und Binder 1555 Stack, Jungvieh nnd Mastkâlber 8967 Stück, Schweine Über 60 kg. 3230 Stock.

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892 Die Angelegenheit der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und des Pays de Gex hat den Bundesrat und die eidgenössischen Räte im Berichtsjahre neuerdings in eingehender Weise beschäftigt. Dieselbe hat nun ihre Lösung durch einen Beschluß gefunden, welchen wir am 23. Februar dieses Jahres gefaßt haben.

Die Erleichterungen, welche unser Beschluß vom 9. Mai 1893 zu gunsten jener Gebiete gewährte, sind durch diesen neuen Beschluß in verschiedener Hinsicht erweitert und für die Kontrolle ist ein neuer Modus aufgestellt worden. Im großen und ganzen wird dadurch für die Erzeugnisse der beiden Zonen ungefähr die Behandlung hergestellt, welche dieselben vor dem handelspolitischen Bruch mit Frankreich genossen.

Für landwirtschaftliche- und Bodenprodukte, sowie für eine Anzahl von industriellen Erzeugnissen, werden keine Differentialzölle mehr erhoben, sondern die Ansätze des Konventional-, beziehungsweise Gebrauchstarifs angewendet. Für verschiedene Erzeugnisse des Pays de Gex wird Zollfreiheit gewährt; die Quantitätslimiten werden fallen gelassen, mit Ausnahme derjenigen für die zollfreie Einfuhr von Weißwein aus dem Pays de Gex. Was die Nachweisung des Ursprungs betrifft, so hat dieselbe für Wein, Vieh und Hartkäse durch die sogenannten déclarations fondamentales, für die übrigen Artikel durch Ursprungszeugnisse zu geschehen.

Wie sich im einzelnen der neue Beschluß von demjenigen vom 9. Mai 1893 unterscheidet, geht aus der Botschaft hervor, die wir Ihnen im März dieses Jahres erstattet haben. In derselben ist auch die Vorgeschichte des Beschlusses rekapituliert.

4:. Zwischen dritten Staaten sind im Berichtsjahre keine Verträge abgeschlossen oder in Kraft gesetzt worden, welche für die Schweiz von erheblicher Bedeutung wären. Es wurde erwartet, daß der Tarifvertrag Spaniens mit Deutschland vom 8. August 1893, dessen Bestimmungen teilweise auch den schweizerischen Export interessierten, die oft verschobene Ratifikation der Cortes erlangen werde. Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht. Die deutsche Reichsregierung verweigerte deshalb die Fortsetzung des provisorischen Meistbegünstigungsverhältuisses, das am 17. März 1894 bereits zum zehntenmale seit dem Ablauf des alten Handelsvertrages (1. Februar 1892) erneuert worden war. Vom 16. Mai an wurde auf spanische Waren der deutsche Generaltarif angewendet.
Am 21. Mai verfügte dagegen die spanische Regierung die Anwendung des Maximaltarifs auf deutsehe Waren; dieser Maßregel folgte durch Verordnung vom 25. Mai die Erhöhung des deutschen Generaltarifs für die wichtigeren Erzeugnisse Spaniens um 50 °/o.

893 Der seiner Zeit zwischen Spanien und Frankreich pro 1894 vereinbarte Modus vivendi gegenseitiger Meistbegünstigung ist kurz vor Jahresschluß auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Es ist in demselben eine Kündungsfrist von 3 Monaten festgesetzt.

Unser Verkehr mit Spanien hat sich in den letzten Jahren entwickelt wie folgt: -u > e« e» o

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894

Der Import von spanischem Wein in die Schweiz hat sich seit 1890 mehr als vervierfacht, er erreichte im Jahr 1894 mit 412,347 hl. nahezu das Quantum, welches unser bisherige erste Lieferant, Italien, im Jahr 1893 einführte (470,427 hl.). Die Einfuhr aus letzterem Lande im Jahr 1894 beträgt nur noch 275,446 hl., so daß also Spanien nun bei weitem den ersten Platz in der Weinversorgung der Schweiz einnimmt. Im Jahr 1886 hatte diesen Platz noch Frankreich inné (207,754 hl.)- Im Jahr 1887 ging derselbe an Italien über (222,736 hl.). Die Ursache der bemerkenswerten Entwicklung unseres Weinimports aus Spanien erblicken Fachkundige in dem Zusammenwirken verschiedener Umstände, worunter namentlich unser Zollkrieg mit Frankreich und die Erschwerung des spanischen Weinexports nach diesem Lande durch die französische Zollerhöhung, sodann die überreichen spanischen Weinernten, sowie einigermaßen auch die dem Export günstigen spanischen Valutaverhältnisse. Die italienischen Weine konnten unter diesen Umständen im Preise mit den spanischen nicht mehr konkurrieren und fanden hauptsächlich Absatz nach Österreich an Stelle des durch die Phylloxeraverheerungen verminderten ungarischen Produkts, begünstigt durch die vertragsmäßige Reduktion des österreichischen Einfuhrzolls von 8 fl. auf 3 fl. 20 kr. im Grenzverkehr.

Unsere A u s f u h r nach Spanien verfolgt bedauerlicherweise eine vorwiegend abnehmende Tendenz, entsprechend der Wirkung der spanischen Zollerhöhungen, der ungünstigen Valutaverhältnisse und der infolge des erschwerten Absatzes spanischer Erzeugnisse im Ausland im allgemeinen geschwächten Kaufkraft der Bevölkerung.

5. Wir erwähnten im letzten Geschäftsberichte der im Februar vom Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika beschlossenen autonomen Tarifermäßigungen. Dieselben erfuhren in den Beratungen des Senates und bis zur definitiven Annahme des neuen Tarifgesetzes (13. August 1894) noch mannigfache Abschwächungen. Die für uns wesentlichsten Ermäßigungen sind folgende : Durchschnittliche Reduktion der bisherigen speciftschen und Wertzölle für Baumwollgewebe um 2 5 % ; Baumwollstickereien, seidene Taschentücher, Foulards, Kleider, Wirkwaren, Stickereien und Spitzen 50 °/o vom Wert (bisher 60 %), seidene Gewebe und Bänder 45 °/o (50°/o), Teerfarben 25 °/o (35 °/o), Käse und Butter 4 Cents
per Pfund (6 Cents), kondensierte Milch 2 Cents (3 Cents), Milchzucker 5 Cents (8 Cents), Chokolade im Werte von 35 Cents per Pfund oder weniger 2 Cents (bisher 35 °/o vom Wert), Absinth, Kirschwasser und Magenbitter Dollar 1. 80 per Gallone (bisher 2. 50), Bijouterien 35 % (50 °/o), Musikdosen 25 °/o (45 °/o), Maschinen 35 °/o (45 °/o), Holzschnitzereien 25 °/o (bisher 35 °/o).

895

Zur Charakteristik unseres E x p o r t s nach dea Vereinigten Staaten seit 1863 mag folgende Übersicht dienen: Minimum Maximum seit 1863.

1892.

1893. 1894.

Millionen Franken.

37,8 101,3 79,4 78,7 69,2 Gesamtausfuhr . . .

(1864) (1882) Seide und Seiden waren (1867)18,8 (1882)45,1 24,7 26,2 22,7 Baumwoll- und Wollgewebe . . . . (1877) 0,5 (1894) 5,8 4,8 5,o 5,s Stickereien . . . . (1864) 0,4 (1890)37,6 27,2 27,i 23,o Stroh- und Roßhaargeflechte . . . . (1887) O,* (1870) 3,9 2,8 2,7 2,7 Uhren und Uhrenbe9,2 7,7 5,4 standteile . . . (1877) 3,6 (1872)18,8 Musikdosen . . (1864) 0,07 (1890) 1,6 1.1 0,9 0,7 Käse . . . . . . (1864) 0,a (1890) e,e 3,6 3,6 3,6 Leder (1864) 0,02 (1883) 2,6 0,5 0,8 0,2 1.2 1,1 1,7 Anilinfarben . . . (1864) 0,2 (1892) 5,7 4,5 4,!

3,0 Verschiedenes . .

6. Einen allgemeinen Ü b e r b l i c k u n s e r e r H a n d e l s verträge, a o w i e u n s e r e r H a n d e l s b e z i e h u n g e n mit den verschiedenen Staaten, gewähren die folgenden Zusammenstellungen :

Schweizerische Handelsverträge, in Kraft am 1. März 1895.

Staaten

Abschluss

Dauer

Inkraftsetzung

§§

o> Publikation

·

Belgien

3. Juli 1889

29. Dezember 1889 1 Jahr nach Enndaug

A. S. n. F. XI, 341

Bulgarien. Durch Notenaas ;ausch zwischen deni Vertreter Prankreic is in Sofia und der bulgaris eben Regierung, vom 31. Januar 18 )5, ist Frankreich iind der S c h w e i z die Behandlung auf dem F uße der meistbegünstigten Nation (Wertverzollung vcm lO'/a °/°) ' zngesichert worden.

Dänemark Deutschland

16. November 1889 14. April 1890 10. Februar 1875 10. Juli 1875 10. Dezember 1891 I.Februar 1892 22. Juni 1888 21. Oktober 1889

10 Jahre 1 Jahr nach Kündung 31. Dezember 1903

A. S. n. F. XI, 427 I, 668 XII, 505 XI, 210

10 Jahre

Frankreich, grenznachbarliche Verhältnisse und Beaufsichtigung der Grenzwaldungen . .

Genf und freie Zone

23. Februar 1882 14. Juni 1881

16. Mai 1882 1. Jannar 1883

1 Jahr nach Kündung 30 Jahre

Griechenland Großbritannien . . . .

Hawaii-Inseln (Sandwich) .

Italien

10. Juni 1887 6. Sept. 1855 20. Juli 1864 19. April 1892

10. Jnni 1887 6. März 1856 26. Februar 1869 19. Juni 1892

1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 1. Januar 1898»)

0

VI, 468 VI, 515 XI, 357 A. S. V, 271 ,, IX, 497 A. S. n. R XH, 929

*) Eventnell, wenn der Vertrag auf diesen Zeitpunkt nicht gek lindet wird, bis zum 31. De zember 1903.

to a

Staaten

Abschlags

Inkraftsetzung

6. Fetruar 1864 26. April 1867

6. Februar 1864 26. April 1867

J

10. Dezember 1891 19. August 1875 22. März 1894 10. Dezember 1891 23. Juli 1873 3. März 1893 26. Dezember 1872 30. Oktober 1883 10. Juni 1880 13. Juli 1892

1. Februar 1892 1. Oktober 1878 1. August 1894 1. Februar 1892 27. Oktober 1874 13. Mai 1893 30. Oktober 1873 7. Februar 1885 10. Juni 1880 1. Januar 1894

31. Dezember 1903 1 Jahr nach Kündnng 31. Dezember 1903 31. Dezember 1903 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 31. Dezember 1897

18. November 1887

10 Jahre

Dauer

Publikation

g.

S

l _^ -J

Ïo<£

tö &

Zusatzkonvention . . .

Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Ungarn) . .

Niederlände Norwegen Österreich-Ungarn

. . .

t-j

Rumänien Rußland Salvador Serbien . . . .

.

Spanien . . . .

Transvaal (Südafrikanische Republik)

05 H-*

6. Nov. 1885

Seit längerer Zeit in Revision begriffen.

A. S. VIII, 683 » IX, 57 A. S. n. F. XII, 564 III, 522 XIV, 326 ,, XII, 564 I, 196 XIII, 422 A. S. XI, 376 A. S. n. F. VII, 744 V, 172 XIV, 2

X.284

Türkei. Der Vertrag vom 2 9. April 1861 nebst Konventionaltarif ist am 13. März 1890 erloschen, An Stelle desselben ist einstweilen eine vom 22. März 1891) datierte Erklärung der Pforte getreten, wonacl i der schweizerische Handel in der Tür cei die Behandlung auf dem Fuße desjeni gen der meistbegünstigten N ation genießt, sofern dem türkischen Ha ndel in der Schwei z die gleiche Behand nng zn teil wird.

Ver. Staaten von Amerika

25. November 1850

8. November 1855 j 1 Jahr nach Kündung

i A. S. V, 201

(X '£> -a

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen Einfuhr.

1889. 1890. 1891. 1892.

1893.

Millionen Franken.

(ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle), .A. u s füll r.

1889. 1890. 1891. 1892. 1893.

Millionen Franken.

Tarifvertrage.

178 122 50 39 10 399

160 124 47 36 12 379

157 -- 45 37 11 250

43 40 9 256

122 76 13 11 9 . . . ca.

14 . . . .

13 ca.

ca. 258

132 83 14 12 10 16 13 280

130 72 14 11 11 18 12 268

133 76 13 10 9 18 12 271

134 80 18 10 8 15 11 276

24 24

18 18

20 20

101 28 129

73 36 109

Rekapitulation.

399 379 250 280 268 271 679 647 521 18 . 20 129 697 667 650

256 276 532 109 641

289 207 127 102 4 729

286 204 134 86 4 714

222 -- 135 68 7 432

233

ca. 56

57 29 34 32 9 10 6 177

52 31 47 24 10 7 6 177

52 41 49 20 9 11 5 187

53 38 55 21 10 9 5 191

23 23

171 62 233

103 55 158

Übrige Staaten

Rekapitulation.

729 714 432 177 177 187 619 906 891 233 20 23 852 914 926

460 191 651 158 809

408 Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen . 258 Verträgsstaaten .

.

.

. . . . 666 24 Staaten ohne Vertrage Total .

Total 690

25 26 30 ca. 8 4 ca. 5 ca. 164

142 76 9 460

(Frankreich) Italien

. . . .

. . . .

Spanien Melstbeglinstigungsverträge.

Großbritannien und Kolonien . . . . c a .

Rußland Niederlande und Kolonien Balkanstaaten . .

.

Übrige Staaten

.

. .

164

180 127 53 39 9 408

259 199 136 106 3 703

Staaten ohne Verträge.

ca. 17 ca. 17 703 154 857 17 874

20 20

ca.

ca.

g

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

1889.

821

13 8 30 2

Einfuhr.

1890. 1891. 1892.

Millionen Franken.

867 15 7 35 2

850 14 8 40 2

731 15

39 62 5

A u s fu h r.

1893.

1889.

926

914

852

1891.

1892.

1893.

Millionen Franken.

697 Europa . . .

12 35 59 5

Afrika

.

.

Asien .

.

. .

Amerika .

. .

Australien

. .

558 3 27 100 2

.

Unbestimmbar .

874

1890.

Total

-- Total

690

500

3 --

515 5 28 97 2 3

667

650

641

557 4 28

542

106

88

2 --

697

5 29

5 28 104 2 2

oc co

900

Wie schon im.letzten Geschäftsbericht bemerkt wurde, ist die auffallende Verschiebung des Verkehrs mit einigen Staaten von 1891 an, insbesondere desjenigen mit Deutschland, hauptsächlich der bessern Ermittlung der Herkuüfts- und Bestimmungsländer, gemäß der Verordnung vom 12. Januar 1892 betreffend die Handelsstatistik, zuzuschreiben.

Ein ungefähres Bild der Bedeutung des A u ß e n h a n d e l s der wichtigsten Handelsstaaten, im Vergleich mit d e m j e n i g e n der S c h w e i z , bietet die nachstehende Übersicht.

Die Ziffern repräsentieren approximativ den Wert des Specialhandels, mit Ausschluß der Edelmetalle ; auch ist bei einigen Staaten (z. B.

bei Rußland und Österreich-Ungarn) der Valuta möglichst Rechnung getragen worden.

Einfuhr -- 1898 -- Ausfuhr per Kopf der Bevölkerung,

Total,

Mili. Fr.

Fr.

Mil). Fr.

Fr.

10,320

266

5,463

141

4

4,549 4,952 3,854 2,914 1,351 1,575 1,083 1,205 1,191 808 7(55 504 441 430 388 286

68 100 101

4,363 3,865 3,236 2,336 1,613 1,356 1,764 1,596 964

65 78 85

11 9 8 l

Total,

Großbritannien Vereinigte Staaten Amerika . .

Deutschland . .

Frankreich . '.

Niederlande . .

Österreich-Ungarn Belgien

von . .

. .

. .

. .

Britisch Indien .

Rußland Italien

Schweiz Spanien (1892) .

Schweden (1892) Japan . . . : Rumänien Dänemark . .

Norwegen . .

. .

. .

. .

. .

. .

616 33 252

4 10 39 270 43 104 11 85 169 144

per Kopf der Bevölkerung.

Rang nach der Kopfzahl.

e94

6

13 3 17

13 31 611 214 700 40 96 461 441 11 371' 74 267 116 191 96

15 14 2 12 7 16 10 5 6

39 217

II. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

1. Über den im letzten Bericht erwähnten Anstand wegen der Art dei- Z o l l Z a h l u n g in Italien haben wir Ihnen in der Junisessiou der Bundesversammlung eine Botschaft (Bundesbl. 1894, III, 74) unterbreitet, deren Konklusion wie folgt lautet :

901 ,,Bei der Vielheit der in Frage stehenden Interessen und der ^schweren Tragweite jeder Maßnahme, welche die Störung der regel,,mäßigen Beziehungen zwischen beiden Staaten zur Folge hätte, ist.

,,es der Wunsch des Bundesrates, in dieser Angelegenheit ohne jede ,,Übereilung vorzugehen. Aus dem gegenwärtigen Bericht und den ,,demselben beigedruckten Aktenstücken wird es der Bundesversamm^lung und dem Volke bereits möglich sein, sich ein genaues Urteil ,,über die Frage bilden zu können. Was weitere Maßnahmen an,,betrifft, so behält sich der Bundesrat vor, Ihnen zu gelegener Zeit ,,Vorschläge zu unterbreiten."'

Anläßlich der Behandlung dieser Botschaft in der Dezembersession teilten wir Ihnen ferner mit, daß wir die Angelegenheit infolge veränderter Verhältnisse (Rückgang des italienischen Disagio von 15 °/o im Januar 1894 auf 6 °/o im Dezember gleichen Jahres) als vorläufig erledigt betrachten.

In beiden Räten ist aodann von dieser Erklärung Vormerkung genommen worden.

2. Die französische Zollverwaltung befolgte bisher den Grundsatz, für Postpakete ausländischer Herkunft, die infolge der Nichtanaahme durch dea Adressaten oder wegen Un bestell barkeit überhaupt zurückgesandt werden, den französischen Einfuhrzoll nicht zurückzuerstatten. Da seitens der Schweiz für unbestellbare Postsendungen die Restituierung des Zolles im Art. 152 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zoll wesen vorgesehen ist, wurde bei der französischen Regierung das Ansuchen gestellt, es möchte von ihr Gegenrecht gehalten werden. Eine Zusichenmg in diesem Sinne ist denn auch erfolgt; durch ein CirkuJar vom 6. Dezember 1894 sind die französischen 'Zollämter angewiesen worden, die Rückerstattung des Zolles unter der Bedingung zu gewähren, daß die Pakete in unversehrtem Zustande über das gleiche Zollamt wieder ausgeführt werden und überdies von der Beseheinigung eines französischen Aufsichtskommissärs oder des Bahnhofvorstandes des ursprünglichen Bestimmungsortes begleitet sind, aus der hervorgeht, daß sie stets unter der Aufsicht des Eisenbahn- oder Postpersonals gestanden haben.

Wir fügen bei, daß eine allgemeine Verbindlichkeit für die dem Poststückvertrag vom 3. November 1880 beigetretenen Länder, auf unbestellbar zurückgesandten Stücken den Einfuhrzoll zu restituieren, nicht besteht. Dagegen haben die meisten
jener Länder freiwillig diese Praxis angenommen, mit Ausnahme Belgiens und Rumäniens. Bei der belgischen Regierung sind nun ebenfalls Schritte gethan worden, um für solche Retoursendungen grundsätzlich Zollfreiheit zu erlangen.

902 Die zum Teil Interesse Umgang

übrigen Anstände, die im Berichtsjahre vorkamen, sind noch pendent, zum Teil nehmen dieselben kein allgemeines in Anspruch, so daß wir voa deren näherer Erwähnuüg nehmen können.

III. Internationale Ausstellungen.

a. Chicago.

Über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Ausstellung konnten wir Ihnen zum größten Teil schon letztes Jahr Bericht erstatten.

Ferner haben wir gegen Ende des Jahres den Admiuistralivbericht unseres Kommissärs publiziert. Was wir noch zu ergänzen haben, ist folgendes : 1. J u r y . Die Diplome werden den erhaltenen Aufschlüssen gemäß voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1895 versendet werden können.

Die allgemeinen Berichte unserer Juroren für die Uhrenindustrie, Herren Nationalrat Tissot und Uhrenfabrikant Rouge, sind im Frühjahr 1894 veröffentlicht worden.

2. K o m m i s s a r i a t . Die Herren Kommissäre Holinger und Perrenoud wurden noch während des ganzen Berichtsjahres durch die Regelung zahlreicher Ausstellungsgeschäfte in Anspruch genommen. Äußerlich ist das Kommissariat in der Schweiz mit dem 5. Mai geschlossen worden. Die Rechnungen konnten teils infolge der im letzten Bericht erwähnten Differenzen mit dem Komitee der Schnilzereiaussteller, teils wegen der verzögerten Fertigstellung verschiedener Berichte von Fachdelegierten immer noch nicht vollständig abgeschlossen werden.

3. D e l e g a t i o n e n zum Studium der Ausstellung. Wir haben die nachstehend verzeichneten Berichte unserer Delegierten veröffentlicht und an Behörden, Vereine und Private, welche sich rechtzeitig darum bewarben, gratis abgegeben. Der Rest der Auflagen mehrerer dieser Berichte wurde einer schweizerischen Verlagsfirma in bestimmter Anzahl und gegen Barzahlung abgetreten.

Verzeichnis der Delegationsberichte.

0. B lo m, Direktor des kantonalen Gewerbemuseums in Bern: ,,Die Installationen der verschiedenen Länder und das Kunstgewerbe." Auflage 1800.

903 B o o s - J e g h e r , Vorsteher der Kunst- und Frauenarbeitsschule inZUrich: ,,Die Thätigkeit der Frau in Amerika" und ,,Amerikanische Volksschulen mit specieller Berücksichtigung des Zeichen- und Handfertigkeitsunterrichts." Auflage je 2500.

H. J. B u r g e r - H o f e r , Lithograph und Privatdocent am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich, Mitglied des internationalen Preisgerichts für graphische Künste: ,,Die vervielfältigenden Künste." Auflage 3000.

J o h n C l e r c , Vorsteher des Erziehungsdepartements des Kantons Neuenburg, Mitglied des internationalen Preisgerichts für Anthropologie: ,,L'état de l'instruction populaire aux Etats-Unis."

Auflage 2500.

R u d . E s c h e r , Professor am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich, und V u i l l e u m i er-S ch e t t y , Ingenieur in Basel: ,,Mitteilungen aus dem Gebiete des Maschinenwesens." Auflage 2200.

L. G e n o u d , Direktor des kantonalen Gewerbemuseums in Freiburg: ,,L'enseignement professionnel pratique" und ,,Les métiers et l'industrie domestique." Auflage 2500 und 2700.

G r o b e t, Feilenfabrikant in Vallorbes, und 0. S c h w e i t z e r , Baumwollfabrikant in Wängi : ,,La situation des ouvriers en Amérique." Auflage 2200.

H o u r i e t, horloger-mécanicien in Couvet : ,,La petite mécanique et ses applications à la fabrication de l'horlogerie." (Drucklegung durch die Société intercantonale des industries du Jura besorgt.)

J. Landolt, bernischer Sekundarschulinspektor in Neuenstadt: "Der Schulunterricht in den Vereinigten Staaten." Auflage noch nicht bestimmt.

Dr. L u n g e , Professor am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich : ,,Die chemische Industrie und die chemisch-technischen Hochschulen in Nordamerika." Auflage 2250.

H. M e y e r , Direktor der Zürcher Seidenwebschule in Zürich: ,,Die amerikanische Seidenindustrie und die Seidenindustrie an der Ausstellung in Chicago." Auflage 2500.

3. Mey e r - B ä s c h l i n , Architekt in Schaffhausen, und L e p o r i , Architekt-Ingenieur in Lugano: ,,Architektur, Baukonstruktionen und Baueinrichtung in nordamerikanischen Städten."

Auflage 2000.

J. L. M e y e r - Z s c h o k k e , Direktor der aargauischen Muster- und Modellsammlung in Aarau: ,,Die Holzindustrie in Chicago in Beziehung auf Stil, Bearbeitung, Werkzeug, Material und Arbeitsverhältnisse." Auflage 3000.

904 H. M o o s , Direktor der landwirtschaftlichen Winterschule in Sursee : ,,Die Landwirtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem Lande und an der Weltausstellung in Chicago." Auflage 2500.

A. P a l a z , Professor an der Universität Lausanne, und R. Thury, Ingenieur der ,,Compagnie de l'industrie électrique" in Genf: ,,L'industrie électrique." Auflage 2000.

W. R i t t e r , Professor am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich: ,,Der Brückenbau in den Vereinigten Staaten von Amerika."

Auflage 2000.

U. S c h m i d l i n , Direktor des kantonalen Technikums in Winterthur: ,,Das technische und kommerzielle Bildungswesen.tt Auflage 2500.

0. Seh wei t z e r , Baumwollfabrikant in Wängi, Kt. Thurgau: ,,Die Baumwolle nebst Notizen über deren Kultur und Verarbeitung in Amerika" und ,,Kurze Notizen und Betrachtungen über das amerikanische Verkehrswesen." Auflage 2500 und 2000.

e. A n k ä u f e für S a m m l u n g e n . Die Summe der Ankäufe, welche wir zu subventionieren im Falle waren, beläuft sich inklusive Transportkosten auf cirka Fr. 22,300. . Daran trugen wir Fr. 7250 oder durchschnittlich ungefähr ein Drittel bei. Die einzelnen Brwerber erhielten folgende Beiträge: Gesamt- BundesKantonales Gewerbemuseum in Bern : Werkzeuge kosten, beitrag.

für Holz- und Metallbearbeitung, elektrischer Fr.

Fr.

Ventilator, Klappbett, Schreiblisch, Kopierpressenlisch, Vasen, Bibliothekanschaffungen 4,224 1,400 Kantonales Gewerbemuseum in Freiburg : Werkzeuge, Holzsorten, Holz- und Korbwaren, Klappbett, Schreibtisch, Kollektion Vasen, Bibliothekanschaffungen 3,834 1,200 Seidenwebschule in Zürich: Wechselstuhl von Knowles, ßroschierstuhl und Jacquardmaschine von Schaum & Uhlinger, Zwirnmaschine von Atwood 6,000 2,000 Muster- und Modellsammlung in Aarau: Schreinerund Zimmermannswerkzeug, Thürschlösser, Griffe, Scharniere, Möbelbeschläge, Tisch mit 6 Stuhlen, Schreibtisch, 2 Klappbetten, zusammenlegbares Kinderbett, Bibliothekanschaffungen 3,172 1,000 Übertrag 17,230 5,600

905 Gesamt- Bundeskosten, beitrag.

Fr.

Fr.

Übertrag Landwirtschaftliche Winterschule in Sursee: 2 Heuabladevorrichtungen, Insekticidenpumpe, Baumsäge, Sortiment Handgeräte Für die Sammlungen der Universität Lausanne: von der Weston Electrical Instrument Company in New York: 2 Voltmeter, t Milliamperemeter, l Wattmeter; von Siemens & Halske in Berlin: l Voltmeter; von Ducretet, Paris: l Galvanometer Modell Deprez-d'Arsonval, l Elektrometer; von Carpentier in Paris : l Elektrometer Carpentier, l Galvanometer Thomson, l Elektrodynamometer Carpentier, l Kondensator; von Hartmann
17,230

5,600

350

130

4,227

1,400

500

120

Total

22,307

7,250

b. Andere Ausstellungen.

Von internationalen Ausstellungen, welche im Jahre 1894 stattfanden, sind folgende zu erwähnen : In A n t w e r p e n war die Schweiz durch 15 Aussteller vertreten, wovon 12 prämiiert wurden, nämlich: mit dem Grand prix: Gebrüder Sulzer in Winterthur; Maschinenfabrik Örlikon; mit der goldenen Medaille : Leopold Haas, Bierbrauer in Zürich ; Alph. Thommen, Uhrenfabrikant in Waldenburg; mit der silbernen Medaille: Blancpain, Bierbrauer in Freiburg; Dennler in Interlaken (Magenbitter) ; Jaccard, frères, in Ste-Croix (Musikdosen) ;

906 mit der bronzenen Medaille: Andreas, Apotheker in Bern; FalcySchalcher, Photograph in Thun; Jaccard, frères, in Ste-Croix (Musikdosen) ; mit einer Ehrenmeldung : Jules Rod, Gerber in Orbe.

Außerdem erhielten die Maler des Panorama, Herren Eugène Burnand, Baud-Bovy und ,1. Füret, ein Ehrendiplom.

Von den schweizerischen Ausstellern in L y o n wurden 31 prämiiert; davon erhielten, soviel uns bis jetzt bekannt, den Grand prix: Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken von Escher, Wyß & Co. in Zurich; Compagnie de l'indiistrie électrique in Genf; Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln in Kempthal; Industriegesellschaft für Schappe in Basel; Maschinenfabrik in Örlikon; Daverio, Ingenieur in Zürich; Feuardent, Parfumeur in Genf.

Von internationalen S p e c i a l a u s s t e l l u n g e n erwähnen wir folgende: Ausstellung von Maschinen und Geräten zur Wein- und 01bereitung in M a i l a n d .

Ausstellung für Volksernährung, Armeeverpflegung, Rettungswesen und Verkehrsmittel in W i e n .

Internationale Obstbauausstellung in St. P e t e r s b u r g .

Exposition internationale industrielle, scientifique, littéraire, artistique, rétrospective et moderne du livre et des industries du papier in P a r i s .

Ausstellung von Arbeitsmaschinen mit elektrischem Betrieb in B u d a p e s t , veranstaltet vom ungarischen Handelsmuseum.

Ausstellung der rumänischen Kooperativgesellschaften in B u c h a r e s t , mit internationaler Abteilung für Künste, Wissenschaften, Industrie. Ackerbau, Forstwesen und Bergbau.

Internationale Ausstellung für Industrie, Wissenschaften und Künste in H o b a r t h , Tasmanien.

Über die internationale Ausstellung von P h o t o g r a p h i e n und p h o t o g r a p h i s c h e n A p p a r a t e n , welche im Jahre 1893 auf Veranstaltung des schweizerischen Photographenvereins und der Société Genevoise de photographie in G e n f stattfand, und an die wir einen Beitrag von Fr. 1500 leisteten, ist an Hand des Berichts des Komitees zu erwähnen, daß die Ausstellung von 180 Ausstellern beschickt wurde, und zwar in Klasse I, Berufsphotographen: 37 Schweizer, 26 Ausländer; Klasse II, Amateurphotographen: 32 Schweizer, 34 Ausländer; Klasse III, Apparate und Produkte: 24 Schweizer, 27 Ausländer.

907

Die Prämien bestanden aus 7 (1) vergoldeten Silbermedaillen, 29 (15) Silbermedaillen, 37 (21) Bronzemedaillen und 56 (29) Ehrenmeldungen, wovon die in Klammer angegebenen auf schweizerische Aussteller entfielen. Die Anzahl der Besucher betrug 7844.

Infolge zahlreich geäußerter Wünsche wurde die Dauer der Ausstellung um 10 Tage, d. h. bis zum 10. September, verlängert.

Auch in finanzieller Hinsicht war das Resultat der Ausstellung ein durchaus erfreuliches, indem dieselbe mit einem verhältnismäßig nicht unbedeutenden Aktivsaldo abschluß, der dazu bestimmt worden ist, einen Teil der Kosten zu decken, welche den beiden Vereinen aus ihrer Teilnahme an der Landesausstellung erwachsen werden.

Von internationalen Ausstellungen, welche i m J a h r e 1895 abgehalten werden sollen, sind folgende /u unserer Kenntnis gelangt: Dreizehnte von der Société Philomathique in B o r d e a u x veranstaltete Ausstellung. Dieselbe steht unter dem Patronale des französischen Handelsministers und soll am 1. Mai eröffnet werden.

Sie ist international für England, Belgien, Spanien, Italien, Portugal und die Schweiz. In drei Sektionen : Sociale Wissenschaften -- Weine, Spirituosen, Liqueure und gegorene Getränke -- und Elektricilät -- haben auch andere Länder Zutritt.

Nordostdeutsche Gewerbeausstellung in K ö n i g s b e r g i. Pr., vom Mai bis August 1895.

Dieselbe ist international für folgende Abteiluogen : Fabrikation durch Maschinen im Betrieb, Hülf'smaschiuen und -motoren für Kleingewerbe, Musterwerkstätten im Betriebe, landwirtschaftliche Maschinen, gewerbliche Hygieioe und Unfallverhütung, gewerbliches Unterrichtswesen, sowie gewerbliche und industrielle Litteratur, Kunst und Kunstgewerbe, Marine und Fischerei, Handel.

Ausstellung für Hotel- und Reisewesen, vom 3. Mai bis 1. November, in A m s t e r d a m .

c. Aufstellung internationaler Grundsätze für Weltausstellungen.

Wir haben auf Gnmd des im letzten Geschäftsbericht mitgeteilten Ergebnisses der Vorberatungen einer Expertenkommission die Regierungen sämtlicher Staaten, die an internationalen Ausstellungen teilzunehmen pflegen, ersucht, uns mitzuteilen, ob sie geneigt wären, sich an einer Konferenz zum Zwecke einer vorläufigen Besprechung über die Aufstellung internationaler Grundsätze für Weltausstellungen vertreten zu lassen. Wir erklärten hierbei von
vorneherein, daß es sich nach unserer Auffassung nicht um eine eigentliche Konvention oder um die Errichtung eines internationalen Bureaus, sondern nur um die Vereinbarung gewisser

908

Normen von gleichsam moralischer Verbindlichkeit über Preisgerichte und andere Ausstellungsfragen prinzipieller Natur handeln würde.

Die Antworten sind erst von einem Teil der Regierungen eingelangt.

IV. Kommerzielle Berufsbildung.

Behufs Förderung der kommerziellen Bildung haben wir im abgelaufenen Jahre Subventionen im.Gesamtbetrage von Fr. 100,355 ausgerichtet, wovon Fr. 49,350 an Handelsschulen, Fr. 47,795 an kaufmännische Vereine und Fr. 3210 an acht Stipendiaten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Zusammenstellungen : A. Handelsschulen.

Unterrichtshonorare una Lehrmittel.

Fr.

Bern . .

21,575 Chaux- de-Fondg 22,868 Genf 34,218 Nenenburg 40,380 Solothurn .

14.531 Winterthur 20,628 1894 154,200 1893 146.035 1892 121.499 1891 66,342

Rechnung pro 1894.

Beiträge Gesamt- von Staat und Schulausgäbe.

Gemeinde.

gelder.

Fr.

Fr.

Fr.

25,402 31,265 45,919 57,105 17,440 24,005 201,136 183,812 156.744 66,342

15,4« 2,760 23,765 ") -- 22,084 13,235 25,471 19,134 12,440 250 13,995 3,210 113197 38,589 108.342 26,860 89,326 98,590

ßundes- Schiller.

subvention

Fr.

7,200 7,500 10,600 12,500 4,750 6800

49,350 46,800 38,500 20,166

62') 34 112 103 3 j 50») 71 ') 432 408 407

verhältniszahlen.

UnterrichtsBundessubvention.

honorare.

<,/ % Auf jeden Schuler trifft ee: % j n * · vi der Staats-und UnterrichtsGesamtder der GesamtUnterrichts-
hcmorar.

ausgäbe.

ausgaben.

honorare.

hoitrlUre.

Fr.

Fr.

Bern Chanx-de-Fonds .

Genf Neuenburg . . .

Solothurn . . .

Winterthnr . .

Durchschnitt 1894 » 1893 1892 1891 ') ') ·) *) ')

85 73 74 70 83 86 77 79 77 67

33 33 31 31 33 33 32 32 32 30

46 31 48 49 38 49 43 43 43

Darunter 6 Hospitanten.

Beitrag des Bureaus fttr Oold- und Silberkontrolle.

Darnnttr l Hospitant.

Darunter 14 Hospitanten.

121 Hospitanten sind in diesen Zahlen nicht gerechnet.

348 073 306 392 291 290') 357 360 298

410 919 410 554 349 338 ") 46« 453 385

909

Z a h l u n g s m o d u s d e r S u b v e n t i o n e n . D i e Subventionen an die Handelsschulen und kaufmännischen Vereine wurden bisher gestützt auf die Budgets berechnet und zum voraus ausbezahlt, unter der Bedingung, daß, wenn nach dem Rechnungsabschlüsse die Ausgaben unter den Ansätzen des Budgets bleiben, bei Entrichtung der nächstjährigen Subvention ein entsprechender Betrag abgezogen werde. Die aus diesem Modus resultierenden Komplikationen haben jedoch das Departement zu der Verfügung veranlaßt, daß von nun an die Subventionen erst nach Eingang der Jahresrechnungen festgestellt und ausgerichtet werden.

G r ü n d u n g n e u e r H a n d e l s s c h u l e n . Nach einer Mitteilung des Regierungsrates des Kantons Luzern soll infolge der Erstellung eines neuen Kantonsschulgebäudes das Projekt der Gründung einer Handelsschule mit drei Jahreskursen verwirklicht und die bereits bestehende zweiklassige Merkantilabteilung an der Realschule in Luzern um eine Klasse erweitert werden. Damit wurde das Gesuch um Zusicherung eines Bundesbeitrages für das Jahr 1895 verbunden.

P r ü f u n g e n . An den Prüfungen sämtlicher subventionierten Handelsschulen ließ das Departement sieh vertreten. Nach den erstatteten Berichten lassen zwar die Leistungen teilweise noch zu wünschen übrig; es tritt jedoch überall ein reges Streben nach möglichster Vervollkommnung zu Tage.

L a n d e s a u s s t e l l u n g . Zur Beratung über die Frage der Ausstellung des kaufmännischen Bildungswesens an der Landesausstellung in Genf, sowie mehrerer anderer Fragen von gemeinsamem Interesse (Minimalalter für den Eintritt in die Handelsschulen und Einrichtung einer einheitlichen Abgangsprüfung), luden wir die Handelsschulen, sowie das Centralkomitee des Schweizerischen kaufmännischen Vereins zur Abordnung von Delegierten nach Solothurn ein. Diese Einladung fand ein erfreuliches Entgegenkommen.

Das Ergebnis der Beratung über die Ausstellungsfrage war folgendes: Alle subventionierten Handelsschulen sind bereit, sich an der Ausstellung auch mit Schülerarbeiten zu beteiligen, wenn es gewünscht wird. Fast einstimmig machte sich aber des entschiedensten die Ansicht geltend, daß die Schulerarbeiten einer Handelsschule sich nicht, zur Ausstellung eignen, weil das wesentliche Wissen und Können eines Handelsschülers nicht, wie z. B.
dasjenige eines Gewerbeschülers, in dem Produkt einer Handfertigkeit (^Zeichnung, Modell u. dgl.) zu Tage treten könne, und daher in den Schulheften selbstverständlich keinen auch nur einigermaßen richtigen .Ausdruck finde. Hingegen sprach sich die Konferenz für die Veranstaltung eines Werkes aus, das die Entwicklung und den

910 gegenwärtigen Stand jeder Handelsschule mit Bezug auf ihre Einrichtungen, ihre Lehrmethode, Lehrer-, Schülerverhältniase u. s. w.

darstellen soll.

In Billigung dieser Anschauungsweise der Konferenz hat das Departement des Auswärtigen beschlossen, eine Ausstellung der Handelsschulen in bibliographischer Form, also unter Ausschluß von Schülerarbeiten, zu veranstalten. Nach Möglichkeit werden auch die nicht subventionierten staatlichen Handelsschulen, sowie die Privatinstitute und die Schulen der kaufmännischen Vereine berücksichtigt werden.

M i n i m a l a l t e r . Bezüglich dieser Frage ging aus den Verhandlungen der oben erwähnten Konferenz hervor, daß eine allgemeine Herabsetzung des Minimalalters für den Eintritt in die Handelsschulen nicht empfehlenswert wäre, daß es aber auch nicht angehe, das Maximalaltei 1 mit absoluter Genauigkeit festzustellen.

Die reglementarische Bestimmung des zurückgelegten 15. Altersjahres könne wegen des Anschlusses an die Vorschulen nicht überall strikte durchgeführt werden, ohne daß entweder die ganze Organisation des Schulwesen» geändert oder das betreffende Gemeinwesen ungerechtfertigterweise von der Bundesunterstiitzung ausgeschlossen würde. Um der Verschiedenheit der lokalen Verhältnisse gerecht zu werden, genüge es, bei der Durchführung des gegenwärtigen Reglements einen gewissen Spielraum zwischen Beginn und Vollendung des 15. Altersjahres zu gestatten, wie denn auch fast sämtliche gegenwärtigen Abweichungen vom Reglement thatsächlieh innerhalb dieses Spielraumes liegen.

Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse haben wir unser Departement des Auswärtigen ermächtigt, ,,bei der Anwendung der Bestimmung betreffend das Minimalalter für den Eintritt in die Handelsschulen ^Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschlusse betreffend Förderung der kommerziellen Bildung vom 24. Juli 1891, Art. 2, litt, a) den verschiedenen kantonalen und örtlichen Verhältnissen in dem Sinne Rechnung zu tragen, daß im Falle nachgewiesener Befähigung im Sinne von Art. 2, litt. 6 derselben Vollziehungsverordnung und einer befriedigend abgelegten Prüfung auch Schülern u n t e r 15 Jahren der Eintritt in eine vom Bunde subventionierte Handelsschule gestattet werden kann".

Wir haben das Departement ferner ermächtigt, im Interesse eines möglichst intensiven Unterrichts G r e n z e n
f ü r die S c h u l e r z a h l einer Klasse aufzustellen, weil die Überfüllung der unteren Klassen bis jetzt eine Hauptschwäche der meisten unserer Handelsschulen, wie der öffentlichen Schulen überhaupt bildet und-ohne eine wesentliche Besserung in diesem Punkte alle übrigen Bemühungen um Vervollkommnung mehr oder weniger lahmgelegt werden.

911 Eine bestimmte Maximalzahl ist bis jetzt nicht festgesetzt worden. Es muß in dieser Hinsicht den thatsächlichen Verhältnissen jeder Schule, namentlich auch in Bezug auf die momentun verfügbaren Räumlichkeiten, Rechnung getragen werden. Unser letztes Ziel ist naturgemäß das Kleinklassensystem, wie es die meisten kaufmännischen Vereine in ihrem Unterrichtswesen durchgeführt haben. Nach demselben werden jeweilen für die Schüler gleicher Stufe so viele Parallelklassen eingerichtet, als nötig sind, damit in der Regel eine Zahl von 5 bis 10 Schülern nicht überschritten wird.

Die Vorteile solcher Klassen treten namentlich für den Unterricht in Sprachen, im Rechnen und in der Buchführung zu Tage, wo es vor allem darauf ankommt, daß jeder Schüler während des Unterrichtes selbst so oft wie möglich zum Worte komme, und daß der Lehrer der Eigenart eines jeden gerecht werden könne. In der obersten Klasse der von uns subventionierten Handelsschulen besteht dieses Maximum bereits allgemein, und zwar wegen der im übrigen bedauerlichen Thatsaehe, daß nur ein kleiner Teil der in die Schule Eintretenden bis zum Ende ausharrt. .In der mittleren Klasse ist die Schülerzahl fast durehgehends schon zu groß, wogegen sie bis jetzt in der untersten Klasse, mit Ausnahme der an und für sich in ihren Verhältnissen begrenzten Schulen in La Chaux-de-Fonds und Solothurn, geradezu ins Maßlose ging, d. li.

zwischen 36 und 42 Schülern per Klasse schwankte. In solchen Verhältnissen kann auch die disciplinierteste Schule und der beste Lehrer nur bescheidene Leistungen erzielen; ein großer Teil der Schüler tritt nur schlecht oder mittelmäßig vorbereitet aus der untersten Klasse in die höhere ein. Es bedurfte selbstverständlich unserer Intervention nicht, um die betreffenden Schulbehörden hiervon zu überzeugen, wohl aber wurde ihnen die Überwindung der räumlichen und fiskalischen Hindernisse, die ihren Verbesserungsbestrebungen bisher entgegenstanden, durch unsere Dazwischenkunft erleichtert und ein erster Schritt in Form einer V e r d o p p e l u n g jener Klassen ermöglicht. Wir müssen -uns einstweilen mit diesem Resultate, das naturlieh eine verhältnismäßige Erhöhung unserer Subvention bedingt, zufrieden erklären. Gegenwärtig bestehen bereits drei Parallelklassen an der untersten Klasse der Handelsschule in Neuenburg, je zwei
solcher an der untersten und der zweiten Klasse der Handelsschule in Genf, und mit Beginn des kommenden Schuljahres werden die untersten Klassen der Handelsschulen in Bern und Winterthur verdoppelt werden. Ebenso soll die für einzelne Fächer bereits vorgenommene Teilung der zweiten Klasse der Handelsschule in Neuenburg auf alle wichtigeren Fächer erstreckt werden. An diesem Orte, wie in Genf, ist die Errichtung besonderer Bauten für die Handelsschule in Aussicht genommen.

912 S t i p e n d i e n . Der Stipendiat, der seit drei Jahren die königliche Handelsschule in Venedig besucht, um sich als Handelslehrer auszubilden und zu diesem Zwecke eine jährliche Bundessubvention von Fr. 1200 bezieht, hat, laut Bericht des schweizerischen Konsuls in Venedig, die öffentliche mündliche Prüfung als Handelslehrer glänzend bestandet). Die Schlußprüfung soll in nächster Zeit stattfinden.

Der Schüler der V. Klasse der Handelsschule am kantonalen Technikum in Winterthur, dem im vorigen Jahr zur Vollendung des dritten Jahreskurses ein Stipendium von Fr. 150 gewährt wurde, bestand im April 1894 die Abgangsprüfung, bei der er in allen obligatorischen Fächern für Fleiß und Leistungen , sowie für Betragen die höchsten Noten dieser Schule erhielt. Seinem Gesuche um Bewilligung eines Stipendiums zum Besuche des Institut supérieur de commerce in Antwerpen wurde von uns entsprochen. Die vom Stipendiaten und der Direktion dieser höheren Handelsschule dem Departemente bis jetzt eingesandten Berichte über seinen Studiengang lauten befriedigend.

Im Sinne des Art. 12, Ziffer 'J der erwähnten Vollziehungsverordnung wurden auf Empfehlung der betreffenden Schulbehörden Stipendien gewährt an zwei Schüler der Handelsschule in Bern, drei Schüler der Handelsschule in Neuenburg und einen Schüler der Handelsschule in Solothurn.

A u f n a h m s - und A b g a n g s p r ü f u n g e n . Die Aufstellung einheitlicher Grundsätze oder eines gemeinsamen Reglements für die Prüfung ein- und austretender Schüler bildete in der oben erwähnten Konferenz in Solothurn den Gegenstand eines wertvollen Referates von Herrn Dr. Kaufmann, Rektor der Kantonsschule in Solothurn. Die Frage konnte aber mangels an Zeit nicht mehr der Diskussion unterworfen werden. Wir hoffen für dieselbe in diesem Jahre eine praktische Lösung zu finden.

K a u f m ä n n i s c h e L e h r l i n g s p r ü f u n g e n . Diese wahrhaft fortschrittliche Einrichtung, die vom gesamten Handelsstande freudig begrüßt wird, ist vom Centralkomitee des Schweizerischen kaufmännischen Vereins, unter Mitwirkung seiner Sektionen, sowie unserer Handelsabteilung und des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, im Berichtsjahr vorbereitet worden.

Versuchsweise sollen im April 1895 solche Prüfungen auf Grund eines von unserm Departement des Auswärtigen genehmigten Règlements in Aarau, Basel, Bern, Lausanne, Lugano, Neuenburg, St. Gallen und Zürich vorgenommen werden. An diesen Prüfungen können alle in der Schweiz wohnhaften kaufmännischen Lehrlinge oder angehenden Commis teilnehmen, sofern sie seit wenigstens zwei

913 Jahren in der kaufmännischen Praxis thätig waren. Die Prüfungen werden an jedem der genannten Orte durch eine Kreiskommission organisiert und von ständigen pädagogischen Experten geleitet, die vom genannten Centralkomitee, unter dem Vorbehalt der Genehmigung unseres Departements des Auswärtigen, gewählt und entschädigt werden. Obligatorische Prüfungsfächer sind kaufmännisches Rechnen und Buchführung, deutsche Sprache und mindestens eine Fremdsprache, Wechsellehre und kaufmännische Usanceu. Fakultativ ist die Prüfung in andern Sprachen, Warenkunde, Handelsgeographie und -Geschichte, speciellen Branchekenntnissen, Handelsrecht und Stenographie. Die mit befriedigendem Resultat Geprüften erhalten ein Diplom.

An die Kosten dieser neuen Institution, von welcher wir erfreuliche Erfolge und namentlich eine vortreffliche Rückwirkung auf das kommerzielle Uuterrichtswesen erwarten dürfen, leisten wir einen Beitrag von 75 °/o.

Für 1895 sind die Kosten auf cirka Fr. 2200 veranschlagt, B. Kaufmännische Vereine.

1. Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins.

Unterrichtshonorare.

Gesamtausgaben.

Fr.

Zürich 19,300 Basel 12,500 St. Gallen 7,700 Bern 5,200 Winterthar . . . .

3,850 Schafehausen . . . 3,100' Burgdorf 2,500 Lugano 1,550 Biel 1,500 Chur 1,400 Herisau 1,400 Solothurn 1,400 Aarau 1,258 Neuenburg und Union commerciale . . .

1,250 Baden 1,200 London 1,000 Wädensweil . . . .

1,000 Thun ') 975 Sohönenwerd . . .

960 Zofingen 878 Lauganne . . . . .

850 Bellinzona . . . .

800 Chaux de-Fonds . .

750 Borgen 750

Fr.

27,600 15,300 14,690 11,080 7,600 4,150 4,080 3,965 3,875 2,430 2,750 2,835 L',800 3,650 .

2,410 3,125 2,118 2,140 1,410 2,252 2,500 2,570 1,882 1,396

Subvention Durchschnittvon Staat, Ge- Bundesliehe Zahl meinde und subvention, der KursHandelsstaud.

teilnehmer.

Fr.

Fr.

10,700 4,900 5,fOO 2,500 2,100 1,400 400 200 1.0ÜO 700 700 350 750 -- 670 -- 120 -- 200 205 75 180 400 100

5,000 3,750 2,400 1,700 1,250 1,350 1,250 950 700 660 550 750 600

563 357 222 192 153 88 162 59 71 80 45 65 131

950 600 750 450 -- 500 500 425 550 350 350

142 83 39 34 43 16 26 70 46 46 25

') Die Subvention wird an diese neue Sektion erst am Schiusa des Schuljahres 1894/95 entrichtet werden, ebenso auch an die Sektion Bulle. Genf hat keine Kurse eingerichtet.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

62

914 C'nterrichtsuonorare.

Langenthal . . . .

St-Imier Frauenfeld . . . .

Ölten Freiburg

Gesamtausgaben.

Fr.

750 750 735 668 624 600 510 470 450 400 340

Fr.

2,000 1,500 1,330 1,628 2,385 1,020 1,060 l,5ßO 1,250 900 791

Subvention Durchschnittliehe Zahl von Staat, Ge- Bundesmeinde und Subvention, der Kursteilnehmer.

Handelsstand.

Fr.

Fr.

570 300 550 -- 200 100 80 390 30 100 --

TJster Wyl Herzogenbuchsee . .

Bulle1) Genf) 144,032 35,090 Total 79,368 Centralkomitee des Vereins (für Vorträge, Preisarbeiten und Bibliothekanschaffungen für die 7,000 Sektionen) . . . · .

Centralkomitee des Vereins (für die Organisation der kaufmännischen Lehr1,700 lingsprüfungen) .

An verschiedene Sektionen einmalige 1,100 Specialbeiträge . .

-- 153,832 -- Total 2. Vereinzelte Vereine.

L a u s a n n e , Société des jeunes commerçants 1,300 5,100 900 L uzer n, Fortbildungsschule des Vereinsjunger Sauneute 7,600 11,165 4,500 P a r i s , Cercle commercial suisse . . 5,050 5,650 -- 21,915 Total 13,950 5,400 Pur Bibliothekanschaffungen dieser Vereine 1,250 -- 23,165 Total -- Total aller Vereine 1894 93,318 176,997 40,490 1893 88,216 156,967 38,740 1892 78,906 141,698 1891 63,092 128,236 1890 53,662 106,323 ') Siehe die Anmerkung » Seite 913.

350 490 400 370 450 300 300 300 300 250

77 32 15 51 44 26 33 45 27 29

29,845

3137

7,000

1,700 1,100 39,645

600

274

2,500

291

3,800 6,900

123 688

1,250 8,150

--

47,795 38,490 33,100 18,700

3825

915 Verhältniszahlen.

Bnndesflubvention.

Unterriclitshonorar.

% 7» Per des Unterrichts- der GesamtSchiller.

hooorarB.

ausgaben.

Fr.

Basel Schaffhausen Zürich Schönen wer d Burgdorf Payerne Chnr Frauenfeld Horgen St. Gallen Heri&au TVinterthur Baden Lenzbnrg St-Imier Solotharn "Wädensweil Bern Aarau flerzogenbuchsee Ölten Chaux-de-Fonds Biel .

Zofingen .

Lngano Langenthal , . .

Wyl . . .

Lausanne Neuenburg nnd Union commerciale London Uster Bellinzona Freiburg Bnlle Thnn , Lnzern .

Lausanne Paris .

Gesamtverhältnis 1894 1893 1892

30

82

38

55

25

33 50 75

68 26 90

26 5 41

49

63

20

Sl 38 42

52 58 55

24 26 17

44 26 52 50 50 47 54 47 31 39 32 50 59 65 54 45 33 48 62 55 47 47 57 61 47 67 50 76 75 64 69 72

75 70 68 61 60 58 55 54 52 51 50 50 50 50 49 48 47 45 44 41 40 39 39 39 37 36 34 34 32 30 29 26

35 35 34 60 15 23 18 49 30 35 31 25 14 15 23 22 29 27 10 14 13 16 21 34 26 10 17 12 T9 26 10 17 14

916 Eine Folge der Vorausbezahlung der Subventionen an die kaufmännischen Vereine war, daß wir uns veranlaßt sahen, wegen Minderausgaben für Lehrerhonorare im verflossenen Jahre die Summe von Fr. 3740 von der diesjährigen Subvention in Abzug zu bringen, wogegen wir an 8 Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins Nachsubventionen an die Mehrausgaben für Lehrerhonorare im Betrage von Fr. 715 bewilligten. Diese Art der Ausmessung der Subvention für jeden einzelnen kaufmännischen Verein, die meistens eine umständliche Korrespondenz verursachte, wird künftig, wie bereits unter den Handelsschulen erwähnt, dahinfallen, da die Auszahlung der Beiträge an die Lehrerhonorare erst nach Erhalt der bezüglichen Quittungen erfolgen wird.

Die Bemessung der Bundessubvention für die kaufmännischen Vereine erfolgte wie bisher nach dem Grundsatze, daß Vereine an kleineren Orten bei befriedigenden Leistungen mindestens 40 °/o der Unterrichtshonorare, die größeren städtischen Vereine 1k bis 1 ls derselben erhalten. Wir werden immerhin auch bei diesen Vereinen künftig teilweise noch etwas weiter gehen müssen, da in einigen derselben trotz der Subventionen von Behörden und Privaten das von den Teilnehmern zu entrichtende Stundengeld 20--30 Cts., bei einem Unterricht in zwei Fächern und 4 Stunden per Woche also ungefähr Fr. 50 im Jahr beträgt. Es ist dies für mittellose junge Leute, von denen manche schon eine Stütze der Ellern sein müssen, eine bedeutende Last.

V. Konsularberichte.

Es sind uns im Laufe des Berichtsjahres von folgenden Konsulaten Jahresberichte oder gelegentliche Mitteilungen specieller Art zugegangen : A l g i e r , Amsterdam, Antwerpen, Asuncion, Bordeaux, Bremen, Brüssel, Budapest, B u e n o s - A i r e s , B u c a r e s t , Christiania, Concordia (Argentinien), Cordoha (Argentinien), F r a n k f u r t a. M., G a l à t z , Hamburg, Kopenhagen, L i v o r n o , L o n d o n , Lyon, M a n i l a , Mendoza, Montevideo, P a t r ä s , Philadelphia, Portland, Riga, Rosario, Rotterdam, San Francisco, S an t o s , Stockholm, St. P a u l , Traiguen, Valparaiso, V e n e d i g , Y o k o h a m a .

Die Berichte der gesperrt, gedruckten Konsulate sind ganz oder auszugsweise im schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden.

Wir verweisen im übrigen, und namentlich betreffend die anderweitige korrespondierende Thätigkeit unserer Konsuln, auf das im letzten Geschäftsbericht Gesagte.

917 TI. Handelsamtsblatt.

Der Stoff und die Anordnung des Handelsamtsblnttes haben im Berichtsjahre keine wesentliche Änderung erlitten. Die Abonneatenzahl ist von 3129 auf 3283 gestiegen. Am niedrigsten war dieselbe irn Jahr 1887 mit 2542, am höchsten im ersten Jahre des Erscheinens (1883) mit 4300. Das Blatt wurde im Berichtsjahr in einer Auflage von 5200 Exemplaren gedruckt. Die Mitglieder der Bundesversammlung, die Bureaux der Bundesverwaltung, die Gesandtschaften und Konsulate, die Handelsschulen und Vereine junger Kaufleute, 99 kantonale Handelsregisterbureaux und 1215 Betreibungs- und Konkursbehörden erhalten das Blatt gratis.

TIT. Handelsreisende.

F i n a n z i e l l e s . Die E i n n a h m e n an Patenttaxen betrugen Fr. 209,200 (im Vorjahr Fr. 310,650). Davon kamen auf die inländischen Reisenden Fr. 198,000. Es wurden im Berichtsjahre 437 Taxkarten weniger ausgestellt und Fr. 101,450 weniger eingenommen als im Jahr 1893. Dieser Ausfall erklärt sieh hauptsächlich dadurch, daß speciell an schweizerische Reisende 185 Karten weniger als im Jahre 1893 verabfolgt, und daß die französischen Reisenden mit den inländischen gleichgestellt wurden.

Bezüglich der Verteilung der Einnahmen unter die Kantone haben wir nach Prüfung der im letztjährigen Berieht erwähnten Einsprachen der Regierung von Baselstadt entschieden, daß der Verteilung, wie bisanhin, die Ziffer der Wohnbevölkerung zu Grunde zu legen sei; daß hingegen der Kostenbetrag der von der Handelsabteilung gelieferten Formulare nebst Porto nicht mehr jedem Kanton in Rechnung gebracht, sondern von der Bruttoeinnahme nach Abzug der kantonalen Bezugsgebühr vorweggenommen werden soll.

Die Gesamtrechnung stellte sich demnach wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 209,200 Kantonale Bezugsgeblihr von 4 °/o ,, 8,368 Kosten der Formulare und Porti Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

Fr. 200,832 _ 691 Fr. 200,141

Die Abrechnung mit den einzelnen Kantonen ergiebt sich aus folgender Übersicht:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1894.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1895

Date Data Seite

833-917

Page Pagina Ref. No

10 016 959

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.