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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 24. November 1872 (Einführung der Volkswahl und einer dreijährigen Amtsdauer des Mitgliedes dieses Kantons im schweizerischen Ständerate).

(Vom 31. Mai 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1895 teilen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. dem Bundesrate mit, daß die am 28. April in Appenzell versammelte Landsgemeinde einen Artikel 20 bis der Kantonsverfassung angenommen habe.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut: ,,Den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerate wählt die ordentliche Landsgemeinde in den Jahren der Integralerneuerung des Nationalrates auf drei Jahre, das erste Mal mit einer Amtsdauer vom 1. Dezember 1896 bis zur ordentlichen Landsgemeinde 1899."

Die Regierung ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die Gewährleistung dieser Verfassungsänderung bewirken zu wollen, und macht dazu folgende Bemerkungen : "Einmal ist die Bestimmung in Art. 28 der bestehenden Kantonsverfassung betreffend die Wahl des Mitgliedes in den schweizerischen Ständerat durch den Großen Rat infolge obigen Dekretes aufgehoben,

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und sodann ist zur weitern Orientierung beizufügen, daß die erstmalige Wahl an der ordentlichen Landsgemeinde 1896 mit einer Amtsdauer des Gewählten vom 1. Dezember 1896 bis zur ordentlichen Landsgemeinde 1899 zu erfolgen hat, weil die Amtsdauer des derzeitigen Inhabers der Ständeratsstelle erst mit Ende November 1896 zu Ende geht.

,,In der Folge wählt die ordentliche Landsgemeinde in den Jahren der Integralerneuerung des Nationalrates jeweilen am letzten April-Sonntag unsern Vertreter im Ständerate auf eine Amtsdauer von drei Jahren, beginnend vom Wahltage an.tt Da die Neuerung dem Bundesrechte nicht widerstreitet, beantragen wir deren Gewährleistung nach untenstehendem Beschlussesentwurf.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 31. Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zerap.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßnndesbeschlnß betreffend

Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Appenzell l.-Rh. vom 24. November 1872 (Einführung der Volkswahl und Festsetzung einer dreijährigen Amtsdauer des Mitgliedes dieses Kantons im schweizerischen Ständerate).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und dea Antrages des Bundesrates vom 31. Mai 1895 betreffend Aufnahme eines Artikels 20bh in die appenzell-innerrhodische Verfassung vom 24. November 1872 (revidiert am 25. April 1880 und 24. April 1892); in Betracht: daß die neue Verfassungsbestimmung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre, daß dieselbe an der Landsgemeinde vom 28. April 1895 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, bes chi ießt: 1. Der Bestimmung des Artikels 20bl« der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Rh. wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 24.

November 1872 (Einführung der Volkswahl und einer dreijährigen Amtsdauer des Mitgliedes...

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05.06.1895

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