BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen der gerösteten Samen von Dipteryx alata Vogel zur Verwendung als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301159 vom 7. Oktober 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe b und 17 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV), in Erwägung, dass

1 2

­

es sich bei den gerösteten Samen von Dipteryx alata Vogel (umgangssprachlich Baru Nuss) um ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV handelt,

­

neuartige Lebensmittel nur verkehrsfähig sind, wenn das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder das BLV sie nach Artikel 17 LGV bewilligt hat,

­

nach Artikel 4 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel2 die Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel nur dann erteilt wird, wenn: 1. der Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte erbracht ist, dass das Lebensmittel sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat; 2. das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt; und 3. das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.

SR 817.02 SR 817.022.2

2021-3300

BBl 2021 2343

BBl 2021 2343

­

die eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der gerösteten Samen von Dipeteryx alata V. als neuartiges traditionelles Lebensmittel vollständig und ausreichend sind für die Beurteilung dessen Verkehrsfähigkeit,

­

beim Anbau von Dipteryx alata V. nach der Lese die Samen durch mechanische Kraft von Fruchtfleisch und der Schale getrennt werden,

­

die Samen genügend geröstet werden, um die darin enthaltenen Trypsin Inhibitoren zu inaktivieren,

­

von der Pflanze nur die gerösteten Samen verwendet werden,

­

die gerösteten Samen eine belegte Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in den letzten 25 Jahren in Brasilien haben,

­

die gerösteten Samen als sicher für den Verzehr beurteilt werden,

­

kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt,

­ die gerösteten Samen kein bestehendes Lebensmittel ersetzen sollen, verfügt: Das Inverkehrbringen von gerösteten Samen von Dipteryx alata V. als neuartiges traditionelles Lebensmittel wird unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: a.

Von der Pflanze Dipteryx alata V. dürfen für den Konsum als Baru Nuss nur die gerösteten Samen verwendet werden.

b.

Die gerösteten Samen müssen aus Brasilien stammen.

c

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: geröstete Samen von Dipteryx alata V.

d.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass Personen, die bereits auf Leguminosen allergisch reagieren, Kreuz-Reaktionen entwickeln können.

e.

Die typischen Nährstoffbestandteile der gerösteten Samen von Dipteryx alata V. sind: 25 % Kohlenhydrate, 30 % Fett, 25 % Proteine, 3 % Mineralstoffe und der Rest Wasser.

2/4

BBl 2021 2343

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

12. Oktober 2021

3

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

3/4

BBl 2021 2343

4/4