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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vorn 12. Februar 1895.)

Den nachstehend genannten Kantonen, von denen weitere Eingaben und Schlußrechnungen betreffend die zur Bekämpfung der Futternot getroffenen Maßnahmen vorliegen, wird analog dem Bundesratsbeschluß vom 16. November 1894 die Hälfte der Auslagen vergütet, die sie für Ermäßigung der Futtermittelpreise, für Beschaffung von Saatgut und Dünger, sowie für Geldbeschaffung gemacht haben. Es sind dies folgende Beträge: Kanton.

Bern .

Luzern Zug . . .

Solothurn Baselland Schaffhausen Thurgau .

Neucnburg .

Auslagen.

- F r . 173,782.

9,725.

3.715.

16,983.

4,279.

5,081.

n 853.

77,405.

Total

Bundesbeitrag.

46 03 88 98 90 35 55 66

Fr. 291,827. 81

Fr

n 11 n 11

86,891.

4,862.

1,857.

8,491.

2.139.

2,540.

426.

38,702.

23 51 94 99 95 67 78 K3

Fr. 145,913. 90

Der an Freiburg zu entrichtende Beitrag wird nach definitiver Bereinigung der Rechnungen festgesetzt werden.

Nach Antrag des Militärdepartements hat der Bundesrat beschlossen, behufs rascherer Liquidation der Vorräte an Winterartikeln eine nochmalige Reduktion der Verkaufspreise vorzunehmen, und hat diese wie folgt festgesetzt: Für S o c k e n , das Paar zu 60 Rappen, bisher Fr. 15 für H a n d s c h u h e , das Paar zu 50 Rappen, bisher 70 Rappen; für L e i b b i n d e n , das Stück zu 50 Rappen, bisher 90 Rappen.

288 Diese Vorräte wurden nach Erteilung der Kredite durch die gesetzgebenden Räte gemäß Botschaft des Bundesrates vom 12. April 1887 und vom 31. Mai 1888, betreffend die Kredite für Kriegsmaterial beschaffung pro 1888 und 1889, von der Militärverwaltung in den Jahren 1887, 1888 und 1889 angeschafft.

(Vom 15. Februar 1895.)

Der Bundesrat hat die Bundeskanzlei beauftragt, folgendes Schreiben an Herrn Hegner, Präsident des Vorstandes der Gesellschaft schweizerischer Landwirte, in Eppishausen bei Bischofszell zu richten: fl ln Beantwortung Ihrer namens der Gesellschaft schweizerischer Landwirte gemachten Eingabe an den schweizerischen Bundesrat, welche'eine Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. Dezember abhin, betreffend E r m ä ß i g u n g der T e l e p h o n g e b ü h r e n , bezweckt, beehren wir uns, Ihnen auftragsgemäß mitzuteilen, daß der Bundesrat nicht im Falle ist, an diesem durch die eidgenössischen Räte erlassenen Gesetze Änderungen vorzunehmen, und daß dasselbe daher in Kraft treten wird, wenn bis zum 26. März nicht ein den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 entsprechendes Verlangen einer Volksabstimmung gestellt wird.

,,Was die materielle Seite Ihres Gesuches anbetrifft, so hat der Bundesrat seinen Standpunkt in den an die Bundesversammlung erstatteten Berichten vom 15. November Ib9'2 (Bundesbl. 1892, V, 313J, vom 28. April 1893 (Bundesbl. 1893, II, 169) und vom 13. März 1894 (Bundesbl. 1894, I, T79) eingehend dargelegt und dabei besonders auch die Frage der Distanzzuschläge im Sinne der Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmungen erörtert.

,,Die Abschaffung oder Reduktion der Distanzzuschläge ist eine Sache der Unmöglichkeit, wenn das finanzielle Gleichgewicht der Verwaltung und eine gesunde Entwicklung des Telephonwesens nicht ernstlich gefährdet werden sollen. Ebensowenig ist es thunlich, den Ausfall durch Erhöhung der Ahonnementsgebühren (die Gesprächstaxen, von denen Ihre Eingabe spricht, wurden nicht herabgesetzt und können hier auch nicht in Frage kommen) zu decken, schon deshalb nicht, weil sich derselbe nicht auf Jahre hinaus berechnen ließe. Weit entfernt, Unbilligkeiten zu beseitigen, würden durch ein System, wie das vorgeschlagene, vielmehr solche geschaffen, weil ein Abonnent, dessen Leitung der Verwaltung nur unbedeutende Kosten verursacht, mithelfen müßte, andern Abonnenten die Kosten für den Bau und Unterhalt vielleicht viele Kilometer langer

289 Linien zu bezahlen, eine Zumutung, gegen welche die überwiegend große Mehrzahl der Abonnenten sich ohne Zweifel des entschiedensten verwahren würde. Der einzig richtige und auch im Ausland überall angenommene Grundsatz für die Bemessung der jährlichen Telephongebühren ist der, daß jeder Abonnent im Verhältnis der Kosten seiner Einrichtung zu bezahlen hat. In der Schweiz sind diese Gebühren billiger gestellt, als irgendwo, so daß die Verwaltung kaum ihre Kosten herausbringt, wie denn auch die daherigen Leistungen da, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Telephoneinrichtungen besteht, im Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen keineswegs als zu schwer empfunden werden. Wo das Gegenteil der Fall, da stehen die billigeren Telegrapheneinrichttmgen zur Verfügung, welche den Bedürfnissen wenig verkehrsreicher Ortschaften in der Regel vollauf genügen.

,,Die Distanzzuschläge berühren indessen keineswegs nur die Landbevölkerung, sondern auch zahlreiche Abonnenten in großem O?

o Städten und deren nächster'Umgebung, wie auch die zwei freien Kilometer ohne Unterschied allen Abonnenten zu gute kommen.

Wenn auf dem Lande die Abonnenten eines Netzes weit auseinander wohnen und daher längere Zuleitungslinien nötig sind, so ist dies in erster Linie zum Schaden der Verwaltung, welche durch die Distanzzuschläge nur in unzureichender Weise gedeckt wird und auch in dem geringen Verkehr ländlicher Nelze keine Kompensation findet.

,,Bei Ihrer Vergleichung mit den städtischen Nelzen haben Sie deren ungleich größeren Verkehr übersehen, wie auch den wichtigen Umstund, daß die Kosten solcher Netze sich auf eine größere Zahl von Abonnenten verteilen und deshalb durchschnittlich für die einzelne Stalion weniger hoch zu stehen kommen als bei ländlichen Netzen, besonders wenn der U n t e r h a l t der Stationen in Betracht gezogen wird.

,,Endlich dienen aber auch die teureren Anlagen und Einrichtungen größerer Netze nicht nur den Abonnenten dieser Netze selbst, sondern indirekt auch allen andern Abonnenten, und zwar wegen des interurbanen Verkehrs, teils mit jenen Abonnenten selbst, teils zwischen solchen anderer Netze, die nur durch Vermittlung größerer Centralstationen miteinander in Verkehr treten können."

Herr Henri C h e s s e x , Lieutenant der Festungsartillerie, wird zum Oberlieutenant befördert.

290 Herrn Dr. K l a i b e r , welcher als Kantonschemiker nach Glarus berufen wurde, wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines ersten Assistenten der eidgenössischen agrikultur-chemischen Untersuchungsstation unter Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt.

Zur Durchführung eines frühem Postulates betreffend die Erstellung eines neuen, den Anforderungen der Heraldik und einer künstlerischen Ausstattung entsprechenden Münzbildes für die schweizerischen Fünf- und Zwanzigfrankenstücke hat der Bundesrat, unter Aufstellung eines Programms, in welchem, abgesehen von den Anforderungen, die an jedes Münzbild vom allgemeinen numismatischen und insbesondere bezüglich der Ausführbarkeit vom münztechnisehen Standpunkte aus gemacht werden müssen, der künstlerischen Auffassung ein weiter Spielraum gelassen wird, einen Wettbewerb zwischen einer größern Anzahl namhafter Künstler eröffnet. Ein Preisgericht wird seiner Zeit die eingegangenen Modelle prüfen und seine Anträge zu Händen des Bundesrates formulieren.

Die Eröffnung des Betriebes auf der centralen Zürichbergbahn wird auf den 16. Februar 1895 unter einigen Vorbehalten gestattet.

"Wahlen.

(Vom 15. Februar 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Herr Eduard Gasser, von Unterhallau, Postcommis in Locle.

Posthalter und Briefträger in Thielle : ,, Joseph Dey, von Enney, Pensionshalter in Thielle.

Postcommis in Basel:

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Carouge : Frl. Clotilde Rouge, von und in Carouge.

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CVom 19. Februar 1895.)

Finanz- und

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Crehülfen:

Herr ,, ,, ,, ,,

Amrein, Wilhelm, von Luzeva.

Müller, Johann, von Trubschachen.

Krißler, Georg, von Wädensweil.

Kundig, Ernst, von Pfâffikon.

Ubert, Heinrich, Dr. phil., von St. Stephan.

,, Wahl, Gottlieb, von Ölten.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Genf: Frl. Marie Müller, von Luzern.

Postcommis in St. Gallen: Herr NikolausHefti,vonHaslen(Glarus).

Postcommis in Locle: ,, Charles Theynet, von Neuenburg.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1895

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08

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20.02.1895

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