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Schweizerifches

ti n fc e è b l a 11.

«mg V. «and ITI jtfrW.


Samstag, de« 7. Mai 1853.

, watt abonnftt ausschliesslich be{m,nä$stgelea.ene;,-, Postatnï.. Preis für.d'af..'Jahr 1853 im ganzen Umfanfje der Schweiz'' portosVei grfti. 44...£0 %|»timen. j Inserate,,siitd s x a n f j r t ,an; dic,Expedition elnznsenden. Gebühr 1,5 ....lenUmen per Zeile oder bereu' Raun».,s,,(,,

#ST#

Bericht des

schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1852

V, Aftïhetîttitg.

Geschäftskreis des Finanzdepartements.


Es befchrankt fich daher der folgende Jahresbericht «ber das'Münzwesen darauf, die-vom Bundesrathe ge* saften Beschlüsse auszuführen.Bnndesblatt. Jahrg. V. Bd. II.

§

88

Fortgang de« Die Einlofungsoperation erstrekte sich zu Anfang isinlssnngs- dieses 3(.chreg über pie Kantone Bern und Solothurn, drvïschiede- bmn ©»Ws««8Wetjn{n für den Monat Iannar hatte nen Kantonen, verlängert werden müssen, über Aargau und Basel, wo derselbe gleichfalls mit dem Ianuar zu Ende ging, und über die Kantone Lnzern, Uri, Schwyz und Unterwalden, wo die Einlösung am 1. Ianuar begann.

Es folgten durch Befchluß vom 9. Februar die Kantone Zug und Glarus (Beginn der Einlösung 16. gebruar); durch Beschluß vom 2. März Zürich und Schafhausen (Beginn den 15. März); durch Beschluß vorn 3. Mai Thurgau, St. Gallen und Appenzell (Beginn den 17. Mai); durch Beschluß vom 17. Mai Graubünden und Tesfin (für den 1. Inni); dann wurde am 28. Mai der Beginn der Einlösung im Kanton Genf auf den 14. Iuni festgefezt und mit diesem Kantone, mit welchem am 1. August 1851 der Cyklus (für die nicht genferfchen Münzen) begonnen hatte, derselbe auch wieder geschlossen.

Endlich wurde am 23. Iuli beschlossen, vom 16. bis 31. August in der ganzen Schweiz gleichzeitig noch einen nachträglichen Einlosungstermin anzuordnen. Die Zwekmäßigkeit dieser Maßregel ergab sich aus den beträchtlichen Summen, welche an alten schweizerischen Münzen aus allen Kantonen noch eingingen.

(Sntlaffitng der Nachdem sodann Ende Oktobers die lezten alten (SinschmelMünzen eingeschmolzen worden, erhielten durch Beschluß înngsïommis. ym 15 November b fe efdgenöffischen Einschmelzungskommissäre ihre Entlassung, Gefeztich p 3u Ausführung von Art. 8 des Münzgesezes vom Kfsig anex- 7> Mai 1850 rourdm, theilweise nach vorangegangenen

SeiT"*' besondern Wntwsuchunoen, am 16. Januar vom Vun* desrathe diejenigen ausländischen Münzen bezeichnet, die«,

89 als in genauer Ueberein-stimmung mit dem fchweizerischen Münzsysteme ausgeprägt, den gesezlichen eigenen Sorten gleich zu achten seien und obligatorischen Kurs haben

sollten; und es wurden als solche aufgeführt die 5, 2, 1, Va, 1/4 und Vs Franken von Frankreich, Belgien, Sardinien, Parma, dem ehemaligen italienischen Königreiche

und der ehemaligen eisalpinischen Republik.

Eine Beschränkung dieser Maßregel in Bezug aus slnßerkursse.die '/.-Franken wurde indessen bald nachher nöthig, weil ..«..s d« % Frankreich diese eigene Sorte nach «Jestseàung eines '"' Termins außer Kurs sezte. Es wurde daher am 17.

Mai beschlossen, für die -/..-Franken fämmtlicher obiger Staaten gleichfalls einen und zwar angemessen kürzern Termin (1. September) feftzusezen, nach welchem diefe Sorte in der Schweiz außer Kurs gesezt fei.

Das fortwährende Eingehen älterer, nicht mehr kou- Nachtragstar ranter fchweizerifcher Münzen, von deren noch Vorhandenfein man zuvor keine Kenntniß gehabt, machte einen

Nachtrag zum frühern Einlöfungstarife vom 12, März

1851 erforderlich, welcher unter dem 21. Ianuar 1852 vom Bundesrathe erlassen wurde.

In Ausführung des Befchlusses der h. Bundesver- Einrosnna. al sammlung vom 23. Dezember 1851 über Einlösung ab- ßefchKffen«, geschliffener Münzen beschloß am 19. Ianuar der Bun- «S,, desrath, die abgeschliffenen Münzen zum Nennwerthe, Jen, itnd T« die verrufenen und falfchen zum Metallwerthe (à Fr. l für du leiten per Pfund für die falfchen Münzen festgefezt) gleichfalls m<«° einzulöfen, während alle diese Münzen laut dem früher erlassenen Einlöfnngsreglemente von der Einlösung ausgeschlossen waren. Den £arif fur die verrufenen Münzen erließ im Einverständnisse mit dem fchweizerifchen Finanz* departemente die schweizerische Münzkommiffion unterm 5. März nach vorgenommenen Untersuchungen.

90.

.Bezeichnung ·cidg. .Raffen

In-, weiterer Aulsführung; dies, Art;. 11. des- Münz* gesezes;, vom, 7,. Mai- 1850 bezeichnete der Bundesra'th

·Ton SS* m*m 2ft" Februar die Hauptzoll- und die Kreist oder Bronze« kassen a.s>-'diejen..g,en', bei denen- fortan." Billon--- untf münzen gegen -.Bronzemünzen*-- in Beträgen von. jp mindeflenst gt. 50

·Silbermünzen. g,.»g-.rt?l Silber, umgetauscht werdenkonnten-, urt.) deh'ntv diese Befugniß; für die kanton'alen. Staatskassen* dahin' aus,. daß: dieselben, auch bei der eidgenöffischen Staats*

kasse einen, solchen Umtausch bewerkstelligen,können.

Portoerffifißf*.'

Um die Einfuhr derjenigen ausländischen Münzso.r
·.äRehxprägun9 In Benuzung der von der h. Bundesversammlung *on i Rappen. aw 23. Dezember 1851-,ertheilten Ermächtigung zu Mehr* ' prägung von reinen Silbersorten.und von l Rappen beschloß der Bundesrath am 19. Ianuar. die Mehrprägung von-1 Million, 1. Rappenstüken und am-8. März eine weitere Mehrprägung- desselben Betrages der nämlichen.:.Sorte, wonach in Betreff, der-1-Rapven von der erhaltenen .Ermächtigung ; voller Gebrauch gemacht ward» Von. einer--Mehrprägung der Silberforten dagegen wurde einswcilen abftrahirt, theils weil der Betrag der neuen ·P«rägu,ngen den vorausfichtlich an alten Mitnzen eingehenden bereit....,, namhaft überstieg., theils um über die ....iothwendigkeit einer.V-..r.mehrung,.der Silbermünzen erft

91

Erfahrungen zu sammeln , endlich auch im Hinblik aus die noi ;nothig -.»erdende teigeae MunjfMtte, in iwel.chtr dann diese .Prägungen auszuführen -waTen.

,,Bereits im porigen .Jahre hatte der Bundesrath, Tarisirnng um den Austausch der in .der Schweiz zirkulirenden d'uW« ©«· groben .deutfchen Sorten gegen franzofische zu erleichtern 'Ot en> und hiefür die .nöthige 3eit einzuräumen, so wie aus den Wunsch mancher Kantone, den leztern eine vorüber·gehende, aber .nicht obligatorische Tarifirung der genannten Sorten gestattet, und eine Tarifirung der genannten Sorten für die .eidgenöffischen Kassen selbst vorgenommen (diese indessen nur bis zur Einführung des neuen Münzsyftems gültig). -- In Abänderung der leztern "Maßregel'seätc der Bundesrath am 2. Januar den ..Eftrif -der Brabanter- un-d Kronenthaler, ihrem innern ··Werthe mehr entsprechend , von Fr. 5. 70 aus gr. 5. "67 herunter. Und in Erweiterung der trstern Maßregel ermächtigie der -Bundesrath am 5. April den Kanton Glarus, seinem Wunsche gemäß, auch die Halbguldenstükc zu Fr. 1. 05 gewerthet, in die vorübergehende Tarisirung der deutschen Sorten aufzunehmen.

Endlich mag hier noch, als das Miinzwcfen be-Gesez über U treffend, das Bundesgescz 'vom 1l. August 1852 Er- wandlung « wähnung finden, wonach bei allen in frühcrn Gesezen *mm' ®ti>l aitsgedrükten Summen, Ansäzen,-Entschädigungen, Spor- ajter Währung teln, Taxen, Bußen-und sonstigen Gebühren, die noch in neue, nicht in neue Währung reduzirt -worden, die Umwandlung von alten Franken in neue -nach dem Reduktionsfuße von 2:3 stattzufinden hat.

Schließlich verweisen wir nochmals auf den von der schweizerischen Münzkommiffion über den ganzen Verlauf fce-s Münzreformgefchäfts abgestatteten Bericht, welcher

hier folgt.

92 ©chlnßbericht der fchweiz. Münzkommiffion über Dnrchführung des Münzreformgefchäfts.

Nachdem am 7. Mai 1850 das Bundesgesez über das schweizerische Münzwefen und das Gefez über die Ausführung der schweizerischen Münzreform erlassen worden, wurde fofort die Vollziehung diefer Geseze angebahnt durch folgende einleitende Maßnahmen.

Zunächst ward, unter Angabe des Durchmessers für .Soute für «stämpelzeich- jede Münzforte, ein Konkurs für die Zeichnungen der Mnngen.

Münzftämpel eröffnet, Preife für die bestgelungenen Einsendungen festgefezt nnd ein Preisgericht, aus 7 Mitgliedern verschiedener Kantone bestehend, aufgestellt.

Diese Konkurseröffnung für die Stämpelzeichnnngen veranlaßte etwa 60 Eingaben von größerm oder geringerm Werth, von denen indessen keine einzige geeignet war, zu unbedingter Annahme empfohlen zu werden. Es äußerten fich daher über die Zeichnungen, für die Sil# b e r münzen namentlich, im Schoße der Prüfungskommiffion verfchiedene Ansichten, und es fand in Folge davon die Vertheilung der zu Preifen festgefezten Summen, auch in anderer Weife statt, als dieß zuerst beabsichtigt worden.

SBefchkuß über feie Stämpetäeichnnngen.

..Berträge für SSerfertignng ·der .Original« liSrnpel.

Schließlich wurde die von g. Fisch in Zürich zum Konkurse gesandte, von A. Bovy in Paris etwas modifizirte Zeichnung für die Silbermünzen vom Bundesrathe angenommen (6. Sept. 1850) und auch die Zeichnungen für die übrigen Sorten durch den Bundesrath in der nun jedermann bekannten Weife festgefezt.

In golge von durch den eidgenoffifchen Münzerperten gepflogenen Unterhandlungen wurden dann im Oktober, November und Dezember 1850 mit folgenden

,93 Kunstlern Verträge für die Verfertigung der Originalflämpel abgeschlossen und vom Bundesrathe genehmigt:

Mit Hrn. A. Bovy in Paris für die Silbermünz en,

înm Preise von Fr. 14,500; mit Hrn. Voigt in München sür die Billonmünzen, zum Preise von Gulden 550; mit Hrn. Barre in Paris für die Bronzemünzen, zum Preise von gr. 2400.

Diese Arbeiten zogen sich alle über die vertragsgemäße Dauer hinaus, wurden indessen doch noch .beendigt vor oder gerade zu der Zeit, zu welcher aus andern Gründen mit der Prägung der neuen Münzen erst begonnen werden konnte.

Bald nach Erlaß der Gefeze über das Münzwesen Ernennnnfj ·.wurde serner (Iuli 1850) für die Dauer des Münz- «.«'r a»ün reformgefchäfts eine aus drei iu Bern wohnenden Mitgliedern bestehende schweizerische Münzkommisfion ernannt, j-a-beins, derselben ein Münzwardein beigegeben (der dann die Geschäfts».

ganze Zeit zugleich das Sekretariat der Kommission ver- 9tamm t-' sah), die Aufstellung eines Kasfiers und Rechnungs- etfim> sührers beschlossen und die Münzkommiffion ermächtigt, weiter erforderliche Unterbeamte je nach Bedarf von sich aus anzustellen. Zur Bezeichnung des Wirkungskreises dieser Münzkommisfion, immerhin unter Oberaufficht und Leitung des fchweizerifchen Finanzdepartements, wurde für dieselbe ein besonderes Programm aufgestellt (fiehe dasfelbe im Bundesblatt, Jahrgang 1851, II., 208).

Die schweizerische Münzkommisfion selbst vertheilte zu- ..Bertheilun nächst die Geschäfte iu folgender Weife unter ihre Mit- der Gefchä glieder, daß Herr Regierungsrath, Präsident Fueter den "j'^j ©n- und Ausgang der alten Münzen, Hr. Banquier j^^ Genieoud das Rechnungswesen und die Korrespondenz, sion.

£err Rehfues, Gold- und Silberarbeiter, das Technische, nämlich die Einfchmelzung und das Probiren der alten

94 ÜJiün.-jen, speziell ,zu ·ijb-."r.J.3achen übernalm, in.der Weise jedoch, da-ß di£ Erlpdiguna, anderer als,der-laufenden Gejchc.jfle jitt regelmäßigen nteist wöchentlich einmal ftattjfind.ende» Sizujigen in ;der S.olge stattfand.

tsesiznahnte

.Als geeignetes LiOfkal .für .die hicrjfeij.i&en munzreform-

d«b«nis(..)eu lichen Arbeiten, Sortiren, Nachzählen und Einschmelzen "dfcDTntt ter aUÖ ben Kantonen eingehenden alten Münzen ?e.

der Münzre. .bezeichnete ;die Münzkommission (August 1850) das Ar* form.

.bcitsgebäude der .dem Kanton Bern gehörenden Münz* .statte' in Bern und .später für Geldgewolbe und Büreaur einen Theil des sogenannten Wohngebäudes der gleichen Münzstätte. In golge dießfallfiger Unterhandlungen zwischen dem Bundesrathe und der Regierung von Bern .erklärte sich dann leztere auch zur unentgeltlichen Dahingc.be ;fi|r die Dauer der Münzreform der gewünschten Lokalitäten und gleichfalls, dem ausgefprochenen Wunsche gemäß, auch der noch vorhandenen Gerätschaften, so weit solche dienlich waren, bereit.

Nachtrag zum Durch ein an sämmtliche Kantone gerichtetes Zirkular einlösnngs- veranlajjt, bezeichneten mehrere derselben einzelne, in *aïls' dem, ?dem Münz.ansführungsgesez_e beigefügten Tarife -glichtaufgenommene, weniger courante fchweizerifche Münz.{orten, welche der Bundesrath sodann .unterm 7. August ,1§5O tarierte.

.Beschlüsse über Im -Oktober 1850 erstattete der von seiner E,rnenden Einlo- nung an bis zum Schlüsse des Reformgeschästs stets für und9"die"%KÌ> î>aë Münzwerfen thatige Erperte in Münzsachen Deinen sührnng der umfassenden Bericht über die Art und Weife, wie das neuen Prä» .Munzreformgefchäft nun durchzuführen sei und beantragte flungen. in demselben hauptsächlich : ' 1} Die Einlösung nicht in drei Perioden, je nach den Sorten, aber je für ;die ganze Schweiz gleichzeitig vornehmen zu lassen, wie dieß zur Zeit der Abfassung des

95

-MunzgeseieJ vora,efeljen jvordeji, sondern kanto.nsjcetse, .und itvar .(n .Gritpien
ganzen Schweiz gleichzeitig öcsch.e-he.

2) Ausführung der beschlossenen -Prägungen in bereits bestehenden Münzstätten und auf dem -Wege der §}rivatindustrfe, gegenüber der Prägung in einer zu errichtenden eigenen Münzstättfund,aufKosten des Staates

selbst. Der Experte begründete diese Anficht (der in den Tagesblättern und von ©ewerbsvereinen damals

vielfach widersprochen wurde) hauptsächlich dadurch, daß auf diefe Weife die Münzreform fchneller ;und wolfeiler durchzuführen ,sei, als wenn man erst eine eigene Münzstätte ;errichten wollte. -- In Folge Deiner früher nach den Münzstätten in Paris, Brüssel und Strajburg gemachten Reise und vielfacher Korrespondenzen hatte -der .-l.rp.erte bereits vorläufige Uebernahmspreise von aus- und inlandischen Unternehmern erhalten und schlug demnach vor, :die Silbermünzen in Paris, die Billonmünzen in erster Linie in Brüssel, in zweiter

96 Linie in Straßburg, die Bronzemünzen endlich in der Schweiz selbst durch Hrn. Bovy aus Chaur- de -fonds prägen zu lassen, was dieser in Genf oder in Bern ansAnführen bereit fei.

Die Münzkommiffion, welche die erpertlichen Anträge zu begutachten hatte, erklärte fich mit der kantonsweise, statt periodenweise stattfindenden Einlösung durchaus ein. verstanden, in ihrer Mehrheit auch mit den Anträgen sür Abschluß der Prägungsverträge, zunächst zwar nur aus dem Grund der Zeitersparniß ; wogegen die Minderheit der Kommission die inländische Prägung ganz oder wenigstens in der Weise befürwortete, daß eine kleine Münzstätte, deren Errichtung nach der Anficht des Ex.perten wie der Majorität für die spätern Ergänznngsprägnngen nöthig werden dürfte, sogleich errichtet, und in derselben ein Theil der beschlossenen Prägungen ausgesührt werde, gleichzeitig wie der übrige Theil in aus-

wärtigen Münzstätten.

Der Bundesrath endlich genehmigte die expertlichen Vorschläge und beauftragte den Experten, vorbehaltlich bundesräthlicher Ratifikation, Verträge mit den von ihm vorgefchlagenen Unternehmern an Ort und Stelle abzuschließen.

Slbs.-.hln{i der Folgendes find die Hauptpunkte dieser Verträge in 5pr...8un8sver* ihren allgemeinen und befondern Theilen:

*ïafle*

Die Aufficht über fämmtliche, nach dem Münzausführungsgefez vom 7. Mai 1850 zu prägende Münzen übt die franzöfische Münzkommiffion unter ihrer Verantwortung durch ihre Angestellten so aus, wie für die Münzen des eigenen Landes und nach denselben Bestim* mungen, ferner gemäß den Vorschriften des Münzgesezes vom 7. Mai 1850. Sür die Fabrikation der Billonmünzen in Straßburg bleibt einem Abgeordneten der

9r Schweiz das Recht vorbehalten, diefelbe jederzeit und in allen Theilen zu beaufsichtigen.

Die Schweiz liefert die Originalstämpel auf ihre Kosten, während die Unternehmer auf eigene Kosten die Gebrauchsstämpel herzustellen haben. Die Fabrikation hat spätestens drei Monate nach Ratifikation der Verträge zu beginnen und foli vom Anfang der Prägung an in einem Zeitraum von acht Monaten beendigt wer« den. gür zu späte Lieferungen wurden mit dem Straßburger Münzdirektor Strafbeftimmnngen festgefezt.

Die einzelnen Sorten sollen stets in einem der Gesammtzahl entsprechenden Verhältnisse geliefert werden.

Folgendes sind die Preise für Fabrikation und Ver.»aknng : Fabrikationskosten für S i l b e r m ü n z e n per Kilo Münzgut von VJ0 fein, oder für je Fr. 200: für die .

.

.

. 5 Fr. 2 Fr. 1 Fr. vfeSr.

1) Unterschied auf dem

Silberpreise *)

.. 1,28 1,28

1,28

1,28

2) 1/4 %über den Nenn-

werth . . . 0,50 0,50 0,50 0,50 3) Extravergütung sür die kleinen Sorten -- 0,32 0,78 1,44

Total der Fabrikations-

kosten

.

.

. 1,78 2,10

2,56 3,22

oder cirea 9/10 % sür die 5 Fr.; 1V2o % für die 2 Fr.i 1 3/i0 % sür die 1 gr.5 16/io % sür die 1/2 5r.

*) Der Münzdirektor nämlich münzt das Kilo Feinsilber zu Fr. 222. 22 ans (was gleich ist Fr. 200 per Kilo 9/10 feines Silber) und erhält für die gelieferten Münzen diesen Nennwerth von Fr. 222. 22 nebst den sub 2 und 3 angegebenen Extxavergütungen, während er das Kilo Feinsilber, welches die Schweiz ihm liefert, derfelben nur zu Fx. 220. 80 gutfchreibt. Der für unsere Prägungen sest»

98

....Der ·Unternehmer -empfangt das sür die Fabrifittion niSthige Metall zum Preise von ir. 220. 80 -per Kilo .§,einfilber .von .der Schweiz.

3Die Verpakungsko'sten find -zu Lasten der Schweiz ; .jedoch wurde als Maximum dessen, was fie betragen -tW-sen, l per mille -des Wer-thes festgesezt (welches JKarimum -in .der Folge nicht ganz erreicht wurde.

.Cur die Fabrikation aller 'drei B-illonsorten wurde der Mittelpreis von Fr. 2. 95 per Kilo sestgesezt. Die Schweiz liefert auf eigene Rechnung alle Metalle, das

Silber und Kupfer so weit möglich, an altem Münz-

gut, .welches daher der Unternehmer von allen Gehalten, die hiezu taugen, anzunehmen hat. Die Verhältnisse der drei Zusazmetalle zu dem der Quantität nach allein ·im ©esez festgefezten Silber werden gleich nach Ratifikation àes Vertrags durch, auf Kosten des Unternehnters, aber unter Beiziehung eines fchweizerifchen Delegirten, anzustellende Versuche ermittelt und dem Bundesrathe sodann zur Genehmigung vorgelegt.

Die Verpakungskosten in Rollen und Kisten übernimmt ber Münzdirektor in Straßburg.

Für Verfertigung der B r o n z e m ü n z e n , Fabrikotionskosten und Metalllieferung inbegriffen, erhält der Münzdirektor den Mittelpreis von Fr. 4. 35 per Kilo fiir 1- und 2-Rapp.enftüke. Die Legirnng für die .Broneemünzen soll zusammengefegt sein aus 95 % Kupfer,

4 % Zinn und i % Zink. Die Verpakungskosten find gesezie Pceisunterschied zwischen dem ungemünzten und gemünzten Silber ist also gr. 1. 42 per Kilo Feinsilber odex Fr. 1. 23 per Kilo 9/1O Feinsilb-er. Für französische ...Hünzen macht diese Preisbif cwiij den ganzen Präglohn auä, weßhalb denn auch, wenn das Feinsilber sehr .heu..«, die Differenj alfo fehr klein ist, in Franfreich gar feine Silbermünzen geprägt werden.

99

zu Lasten der Schweif, sollim- jedoch 2 % des' Sîènn* werthes; nicht- ülftrschreitenv welches- MarinntJ..' in dì* gsïge dann" auch? ganze iti'Anspruch g$nWtmm wurì>e.

Es- mag;-am'Plaje- sein zu bemerken-", daß die obigen7 gabrikationspireise' sast; alTeF Sorten- etwas' hoher'fittdV als-fie- der' Erprerte' in- seinem Berichte' vomf 26; Oktober 1850.-angenommen hatte», itffm'rthin'ab'tìr" niedriger, als' diejenig?n- vorlä-utigen' Preise; welche srühWn', vor ; An-«' nahme' des Münzgesezes' aufgestellt...« Berechnungen-des Münze.rv'erten--zur; Bafis-gedient hattet..- .5..tner muf angeführt werden5, daf die U.nterhan'd'liïngen mit'Hrn« Bov'y für- Prägu-nä? der'! Bronzemünzen' in'der" Schweiz hauptsächlich deßwegen fcheiterten und abgebrochen wur-* den, weil' der leztere die' Bed'iKgung1 festhielt, es' müsse die- Eidgenossenschaft' nach Beendigung1 per Prägungenihm- einig e- zui diesem" Behuf e ' neu anzuschaffende" Müitp pressen» nachher tóieder. abkaufen', in' welche1' Bedingung; zum-Voraus einzugehen?imaìf(fich':i'«{chi. veranlaßt1 sah; Es-wurde-also auch'für P-r"äging:
mit dem Münzdirektor in Straßburg für die Billon-

münzen. Für die leztern Sorten war zwar in erster Linie in Brüssel unterhanì-relt worden, f 'w.3 abii..: erstaunverhältnißmäjHg hohe Preife gestellt, unì., als; dann Koni» kurrenz in Ausficht, stand , diefeìben plözlich um" etwa «/3 ermäßigt wurden. Die-genannten Verträge erlitten in- Folge von- deren Begutachtung durch die Mutïz1kommisfion nur'~geringe
100 Noch vor Ende des Iahres, in welchem das Münzgesez erlassen worden war, wurde, durch Bundesgesez vom 13. Dezember 1850, der Reduftionssuß festgefezt, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenöffifcher Kassen in neue Währung zu geschehen habe, welche vor Inkrafttretung des erwähnten Münzgefezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden waren. Durch ein fpäteres Gefez (vom 11. August 1852), dessen am besten hier erwähnt wird, wurde ferner der Reduktionsfuß 2:3 festgestellt für alle noch nicht in neue Währung reduzirten, in frühern Gefezen enthaltenen Summen, Anfäze, Entschädigungen, Sporteln, Taxen, Bußen und sonstige Gebühren.

Die im Art. 8 des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 Kantonale Reduktion«.von den Kantonen ., noch im Verlause desselben Jahßeseze.

res" geforderten Gefeze über den Rednktionsfnß früherer kantonaler Wahrungen in die neue Währung wurden meist erst im Verlaufe der darauf folgenden zwei Iahre erlassen, und erhielten Kraft, nachdem fie jeweilen dem Experten in Münzfachen zur Prüfung und Begutachtung übermacht worden und alsdann, obigem Artikel gemäß, der Bundesrath feine Genehmigung ausgefprochen hatte.

Das in den lezten Iahren vor der Munzrcform stets Slußerfursse.-' jung der dent* zunehmende .Quantum in der Schweiz zirkulirender deutschen Scheide* scher Scheidemünzen, die je mehr und mehr sogar nach münzen.

den westlichen Kantonen sich zogen, wo man sie früher gar nicht gefehen, veranlaßte die Münzkommisfion, die Anßerkurssezung der genannten Sorten zu beantragen,, und der Bundesrath beschloß dann auch im April 1851 die sofortige Außerkurssezung der Y4-Brabanter, ofierreichischen. l&Kreuzer und aller kleinern deutschen Sorten bei den eidgenössischen Kassen, mit Ausnahme der*

©esez über de» ..Heduftionsfuß bei GeldBerträgen eidgen.

.Raffe».

101 jenigen in den Kantonen Schaffhaufen, Xhurgau, St.

Gallen, Appenzell und Graubünden, in welch' leztern die Verkehrsverhältnisse eine solche Außerkurssezung nicht wol gestatteten. Der dabei beabfichtigte Zwek wurde vollkommen erreicht und es zogen sich die erwähnten Sorten in sehr kurzer Zeit in ihr Vaterland, oder in den genannten nordöstlichen Theil der Schweiz zurük.

Zur Herbeischaffung des in die neue Billonmünz- Vertrag flft legirung eingehenden Nikels, eines in wenigen Ländern MiteHiefwun..

und nicht in sehr großer Menge hüttenmännisch gewon- 9en> nenen Metalls, von dem ein beträchtliches Quantum in kurzer Zeit für die fchweizerische Münzfabrikation erforderlich war, wurde das schweizerische Finanzdepartement vom Bundesrathe ermächtigt, mit den-Nikelwerken im Wallis einen Vertrag abzuschließen. Es wurde nach mehrfachen Unterhandlungen hievon abstrahirt, zunächst weil die Bergwerke im Wallis im Ansang zu gar keinen, und später nur zu bei weitem nicht genügenden, festen .Lieferungen sich verbindlich machen wollten, ferner weil die .-Dualität des dortigen Nikels bei Versuchen im Kleinen und in größerm Maßstabe fich als wenig tauglich erwies, endlich weil es auch im Preise nicht mit dem aus Sachsen angebotenen Metalle konkurriren konnte.

Dagegen schloß der Münzdirektor in Straßburg, für die fchweizerifche Münzkommisfion handelnd, am 22. -Jebrnar 1851 mit den Herren Frege u. Komp. in Leipzig für Lieferung einsweilen von Kilo 10,000 Nikel (welches ..Quantum in der Folge bis auf einige 100 Kilo ausreichte) einen Vertrag, laut welchem diese 10,000 Kilo in regelmäßigen Lieferungen in einem Zeitraum von 8 Monaten zu dem in Betracht der Güte des Metalls billigen Preise von Fr. 21. 36 per Kilo geliefert werden

102 sotlten. Der Transport bis Straßburg erhöhte diesen y&& de- Me.a-s «tn! 19; ©Hf. $ef -filo.

Nachdem die fVägung'sverträg... abgeschloTjen Worden' wà'ren, konnien nun auich die nöthigVn Versuche in'grSßeM Mafsfabe sur die Ausmittlung der z-iiJekniäßt'gssen Kom'* ·pofition der Billonifiünzen in der Straßburger Münz--statte und im Beisein' des' eidgeii-sfischen Münzwardeins' ftattfinden, indem das Münzgesez bezüglich der Billon-

münzen nur deren Silbergehalt angibt und beifügt: ,,der

Znfaz besteht aus Kupfer, Nikel und Zink". Der Bundesrath genehmigte alsdann (25. April) die folgenden, mit möglichster Rükficht auf geringen Verbrauch an Nikel ihm gemachten Vorfchläge, für die prozentifche Zufammensezung der Billonmünzen: Silber

Kupfer Nikel

Zini

20 Rappen . . . . 150 50o 100 25ö; 10 ,, . . . . 100 550 100 250s 5 ,, . . . . 50 600 100 25o ·.jjiaßregein zur Gemäß dem Vertrage für die Prägung der Billon* Einleitung des roüttje.. follten die Lieferungen alten Billonmünzgutes Sngsg.es.chäV îttr Fabrikation ber "««en Münjen sehr bald nach alltes.

seitiger Ratifikation des Vertrages beginnen, zu welchem Ende der Experte in Münzsachen sofort (28. geb. 1851) folgende organisatorische Maßregeln beantragte, die auch von der Münzkommisfion in gleicher Weise empfohlen wurden, und welche der Bundesrath mit geringen Abweichungen (am 11. März 1851) in folgender Weife auszuführen befchloß: 1) Aufstellung zweier eidgenössischer Kommissäre, welche zur Wahrung der kantonalen Interessen den sämmtlichen Münzeinschmelzungen beiwohnen und die genaue Sortirung' der zur Einschmelzung gelangenden Mitnzen, nach Kantonen und Sorten, das Rohgewicht

103,

der Münzen und das Gewicht der daraus erhaltenen Barren konstatiren und über diese Punkte, so wie über Stükzahl und Feingehalt der Münzen doppelte VerbalProzesse zuhanden der Kantone und des schweizerischen ginanzdevartements zu führen haben.

2) Ernennung eines Hauptkasfiers und Büreauchefs, Anstellung eines Buchhalters, eines Unterkaffiers, des sonstigen Bureaupersonals, der erforderlichen Anzahl von Reviforen, der nöthigen Essayeurs und Schmelzarbeiter, alle gegen verhältnißmäßige Bürgschaftsleistungen.

3) Vertheilung der laufenden Arbeiten unter ein Rechnungs- und ein Schmelzdepartement, unter dem Vorstande jenes des Hauptkasfiers, dieses des eidgenösfischen Münzwardeins.

4) Einwechslung von etwa -
5) Abschluß eines Anleihens von 1
6) Genehmigung einer, nach den Angaben der Kau* tone über die von ihnen vorgenommenen Prägungen entworfenen, Tabelle als vorläufige Bafis für die Verlustbetreffnisse der einzelnen Kantone auf ihren alten Münzen.

7) Genehmigung der .expertlich vorgeschlagenen Kom»-

tabilitätseinrichtungen.

Buudesblatt. Jahrg. v. Bd. II.

9

104

8) Genehmigung eines als vorläufige Bafis für die Verkeilung der neuen Münzen unter die Kantone diewenden, auf Bevölkerung und Geldffala gegründeten Tableau, vorbehaltlich des jeweiligen wirklichen Bedarfs der Kantone. (Dieses Tableau wurde in der Ausführung theils durch die befchlossenen Mehrprägungen, theils durch den Mehr- oder Minderbedarf der Kantone wefent* lich modifizirt. Endlich gelangte zulezt ein nahmhafter

Theil der geprägten fchweizerischen Fünffrankenstüke als Abzahlung für gemachte Anleihen in die fchweizerifche Bundeskasse.)

9) Erlaß von Reglementen für die Einlösung und Einschmelzung der alten Münzen.

Die in Folge, dieser Beschlüsse vorgenommenen Ernennungen, so wie die Bedingungen des Münzanleihens, das auf ein Iahr abgefchlossen worden, der Zuschlag desselben je., find im lezten Iahresberichte (Bundes-

blatt 1852 i. Seite 440-444) ausführlich angegeben,

auf welchen daher Bezug genommen werden darf.

Hingegen ist hier beizufügen, daß der beabfichtigte Zwek der vorläufigen Einlösung alten Billons nur in sehr geringem Maße erreicht wurde, weil die kantonalen und eidgenösfischen Kassen entweder wirklich gar kein oder nur sehr wenig, auch nur für einige Zeit ent# behrliches Billon besaßen, oder weil fie die kleinen Unkosten des Sortirens und den kleinen durch den Einlösungstarif bedingten Verlust (zu einer Zeit, wo diese Münzen noch gangbar waren und also anderwärts ohne allen Verlust wieder ausgegeben werden konnten) scheuten. Demzufolge fanden dann auch die Einschmelzungen alter Münzen bis nach dem -.Beginn der eigentlichen Münzeinlosung nur mit häufigen «nd langen Unter* brechungen statt, wogegen vor und noch während der

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Einlöfungsope'ration bedeutende Ankäufe neuen Kupfers nöthig wurden. In Folge dessen blieb nach Beendigung der Prägungen um so mehr altes Metall übrig.

Es ist ferner beizufügen, daß das Münzanleihen Vermehrung sehr bald nachher (im Mai) zum Theil durch Ausgabe U JjJJJ von Münzscheinen, zum Theil durch Eröffnung einer Kontokorrentrechnung bei einem Banquierhause um eine Million Franken vermehrt wurde, daß später (August 1851) aus weiter unten anzuführenden Gründen eine weitere Ausgabe von Münzscheinen an Privaten und ein Anleihen bei der Bundeskasse (Plaeirung des Grenusfond) stattfand und daß (nach Erschöpfung der

im Münzausführungsgesez bewilligten Anleihenssumme

von Fr. 4,000,000) der Bundesrath (gegen Ende des Iahres 1851) außerordentlicher Weise eine weitere Vermehrung um eine Million bewilligen mußte. -- Endlich mußten, weil die eigentliche Einlösungsoperation etwas später als beabsichtigt begann, .und weil dieselbe zwölf Monate statt acht dauerte, die sämmtlichen Anleihen, meist zu weniger günstigen Bedingungen, in der Folge auf einige Monate erneuert, oder die Rükzahlung der* selben durch neue Anleihen gedekt werden.

Die Anordnung der Einlösung der alten Münzen Erlaß eine.. ; nach Kantonen gleichzeitig für alle Sorten, statt des frü- Einlöfuug«» her beabfichtigten anderweitigen Modus, machte durchaus "{ eine Umrechnung in neue Währung des dem Münzaussührungsgeseze angehängten Einlosungstarifs für diejenigen Sorten nothwendig, deren Werthnng im leztern Tarife noch in alter Währung angegeben war. -- Der Bundesrath erließ diefen, möglichst genau umgerechnetes!

Tarif am 26. März 1851 und es fand dabei einzig die Modifikation statt, daß um dem Auskaufe der fchwei-5 zerifchen Neuthaler durch Silberhändler zu begegnen,,

106 und diefe für die Fabrikation der neuen Silbermünzen dienliche Sorte auch den Einlösungsbüreaur zuzuwenden, der Bundesrath gestattete, es sollen die Vierfrankenstüke von Luzern mit einem Agio von 3 Rpn., die der itbri-

gen Kantone mit 6 Rpn. per Stük bei der Einlösung angenommen werden, was immerhin noch etwas unter dem Metallwerth war und woraus also den betreffenden Kantonen kein Nachtheil, dem Münzreformgeschäft aber ein Vortheil erwuchs.

.-.öertraa sür Der zu Fr. 14,000,000 in frühern Expertenberichten «iesernng sran- veranschlagte und gewiß nicht zu hoch angenommene anftnoU Zi>tü' Srtarf an reinen ©Htofort«1 rear ·-««& b«* 3Hfi«i*J "'** ausführungsgefez vom 7. Mai 1850 nur zu etwa /3

(gr. 5,000,000 an 2, 1 und y2 grò gedekt und in

jenen Berichten darauf hingewiefen worden, die Ergänzung könne und müsse dann durch, reine französische Sorten stattfinden. Demzufolge wurde durch Vermi»·lung des Experten mit den Banquiers Ve. Lyon Alemand et fils in Paris ein Vertrag zwischen diesen und ·der schweizerischen Münzkommisfion abgeschlossen und am 21. Mai 1851 vom Bundesrathe genehmigt, laut welchem gegen JA % Proaifion, Vergütung des Nennwerths ·und der äußern Verpakung, in regelmäßigen und sür -die einzelnen Sorten verhältnismäßigen, auf 9 Monate $u vertheilenden Lieferungen Fr. 600,000 in Zweifrankenpken, gr. 350,000 in Einfrankenstüken und Fr. 50,000 in ..palbfrankenstüken, zufammen also einstweilen granïen 1,000,000 französischer reiner Sorten, in Kisten und .Rollen verpakt, geliefert werden follten.

Von einem weitern stärkern Bezug folcher bereits in Zirkulation gewesener französischer Theilmünzen wurde bald abstrahirt, indem es sich zeigte, daß Frankreich selbst îher Mangel als Ueberfluß an den erwähnten ïïliuntf

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sorten habe, daß also eine vermehrte Nachfrage für die Schweiz auch die Provifion für diefes Gefchäft nnverhältnißmäßig steigern würde, und ferner, weil unter den einlangenden Stüken fehr viele äußerst abgefchlissene und daher um 5 bis 10% zu leichte sich befanden, welche nach kurzem Umlauf in der Schweiz in Frankreich nicht mehr angenommen worden wären, und deren Einlösung durch die Eidgenossenschaft dann große Opfer erfordert hätte. Auch motivirte die h. Bundesverfammlung ihren Mehrprägungsbeschluß vom 23. Dez. 1851 ausdrüklich damit, daß durch denselben weiterem Bezüge franzöfischer reiner Silbersorten für die Zukunft gänzlich vorgebeugt werde.

Es kam in Folge davon, obschon ausgewirkt werden konnte, daß spätere Sendungen aus Paris keine ganz abgeschliffenen Stüke mehr enthielten, der obige Vertrag nie zur vollen Ausführung, indem .aus den genannten und andern Gründen die Lieferanten veranlaßt werden konnten, Monate lang ihre Sendungen auszufezen und endlich den Vertrag ganz aufzuheben, als erst etwa 3A der vertragsmäßigen Summen geliefert worden waren.

Gleichzeitig mit dem obigen Vertrage für Lieferung französischer Silbertheilmünzen wurden von der Münzkommission zwei weitere Verträge abgeschlossen und vom Bundesrathe ratifizirt, mit den oben genannten Ve. Lyon Alernand et fils in Paris und den Herren Martin et Pury in Neuenburg, und zwar der eine für Lieferung an die Münzstätte in Paris von dem zur Prägung der neuen Silbermünzen erforderlichen Metalle (9/i0 fein Silber) der andere für Asfinirnng des aus den alten schweizerischen ©über- und Silberscheidemünzen zu erhaltenden Münzgutes.*) *) Die in früher« expettlichen Berichten ausgesprochene, von mehreren andern Selten aber in Zweifel gesezte Annahme, es werden auch die

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Die Hauptpunkte dieses Silberlieferungs- und Affinirungsvertrages find:

Die schweizerische Münzkommisfion verpflichtet sich gegenüber den Herren Ve. Lyon Alernand et fils in Paris, denselben alle znrükgezogenen alten Schweizermünzen zuzuwenden mit einem Feingehalt über 500 bis 530 millièmes, und deren Goldgehalt wenigstes die As-

finirungskosten dekt.

Für solche Silberbarren vergüten die Herren Ve. Lyon Alemand et fils der schweizerischen Münzkommiffion das darin enthaltene Çeinfilber zum Tageskurse und einer fixen Goldprämie von 9,66°/oo auf dem Silberwerth.

Außer dieser Goldprämie hat das Pariserhaus der schweizerischen Münzkommisfion den Goldgehalt über 1 mili, zum festen Preise von gr. 3434 per Kilo zu vergüten, dagegen ist aber die Schweiz gehalten, dem Pariserhaus für Barren unter l mili. Goldgehalt den Unterschied bis auf 1 mili, zu gleichem Preise zu ver* guten, die schweizerische Münzkommiffion genießt aber dennoch die obige Goldprämie von Fr. 9,66. Somit erhochhaltigen ältern Schweizermünzen, eben so wie die anderer Länder, so viel Gold enthalten, um nicht nur die Assinirungsfosten zu deken, sondern über dieselben hinaus noch etwelcheu Gewinn abzuwerfen, hatte sich nämlich durch vielfache Versuche als richtig herausgestellt, und es war daher vortheilhafter, das alte Münzgut vorerst zu assiniren (d. h. das Gold daraus auszuscheiden) als dasfelbe fogleic..)

zur Prägung der neuen Münzen zu verwenden.

Das Minimum, unter welchem die Afsinirung nicht mehr vor« theilhaft war, erstellte sich bei Silbermünzgut von wenigstens 500 Taufendstel auf 0,8 Taufendstel Gold, und es waren fast ohne Ausnahme fämmtliche Sorten über den 2=Bazenstüken über diesem Minimum. Im Ganzen waren etwa Kilo 50 oder für Fr. 170,000 Gold in den afsinirtcn fchweiz. Silbermünzen vorhanden, wovon

ein Theil die Afsinirnngskosten dekte.

109 f)ält das Pariserhaus für Affinirungskosten das in den Barren enthaltene Kupfer und ein mili. Goldgehalt.

Die zu affinirende tägliche .Quantität ist auf 150 Kilo festgesezt, fa mittlern Silbergehalt wenigstens 700 mili, erreichend; die fchweizerifche Münzkommiffion wird für ihre Sendungen zwei ..-Tage nach Empfang der Barren

in Paris kreditirt.

Die Silberlieferungen in die Münzstätte in Paris,

behufs Prägung der neuen fchweizerifchen Münzen, werden dagegen von dem nämlichen Haufe im gefezlichen Feingehalt von 900 mili, ebenfalls zum Slageskurfe gemacht, ohne Vergütung für das zuzufezende Kupfer.

i§ür diese Operation erhalten jedoch die Ve. Lyon Alemand et fils Vs % Provifion, und sollte die Duaniität des von der Schweiz erhaltenen Silbers die an die Münzstätte. Paris gelieferte .Quantität übersteigen, fo würde auf dem Mehr die Provifion von y&% ebenfalls erhoben.

Ein weiterer der Münzeinlöfung vorangehender Ver- T-anspor.)

trag wurde vom Experten (18. April 1851) abgefchlos- trage und i fen und von der Münzkommiffion ratifizirt mit der Direktion der Elfäßifchen Eisenbahn für den Transport des " alten Münzgutes von der Post in Bafel an, bis in die Affiniranstalt oder die Münzstätte von Paris und in die Münzstätte von Straßburg und der neuen Münzen von den genannten Münzstätten bis ans die Post in Bafel.

Laut diefem Vertrage wurde bezahlt:

Sfr. R».

Für Silbermünzen von Paris nach Bafel, in 3 Tagen zu liefern, per Fr. 1000 Nennwerth 2 --

no gr. R»..

gür Bronzemünzen von Paris nach Basel, in 5-6 Tagen zu liefern, per gr. 1000 Rennwerth 36 -- Für Billonmünzen von Straßburg nach Basel, in l Tage zu liefern, per gr. 1GOO Nennwerth 1. 14 Für niederhöltiges Münzgut von Basel nach Straßburg, in l Tage zu liefern, per gr. 1000 Metallwerth .

. . 2-- Für hochhaltiges Münzgut von Bafel nach Straßburg, in l Tage zu liefer«, per Fr. 1000 Metallwerth -- 65 gür hochhaltiges Münzgut von Basel nach Paris, in 3 Tagen zu liefern, per Fr. 1000 Metallwerth 2. 25 welch lezterer Frachtpreis, da die Barren durchfchnittlich weit weniger hochhaltig als die neuen Siläermünzen find, durch gegenseitige Verständigung zuEndedesIahres auf gr. 2. 40 Rp. erhöht wurde.

Zu den obigen Preifen und ohne besondere Vergütung werden die Münzen in den Münzstätten felbst geholt und auf der Post in Basel abgegeben, und umgekehrt die Barren in Basel auf der Post geholt und ins Domizil der Münzstätte und der Affiniranstalt geliefert.

Diefer Vertrag, da er nur für die Dauer von 8 Monaten abgeschlossen worden, nach Verlauf dieser Zeit aber weder die Sendungen neuen Geldes noch alten Münz* gutes beendigt waren, wurde (März 1852) ohne andere wesentliche Modifikationen bis zum Ende der schweizeri* schen Münzreform verlängert, als daß in der Folge (seit Mitte d. I. 1852) der Transportpreis der ungefchmolzenenBrabanter nach Paris auf Fr. 2.10 Rp. fixirt wurde.

111 Eben so wurde mit den Herren Ehinger und Komp.

in Bafel am 15. Mai 1851 ein Vertrag abgeschlossen, für Besorgung der Weiterbeförderung der Barren und des neuen Geldes nach den Weisungen der Münzkommission, gegen eine Provifion von 30 Rp. per 100 Kilo.

·.

In der Folge wurde, rttit Einwilligung des schweizerischen Zoll- und Handelsdepartements, der am Elsäßischen Bahnhof in Basel fiationirte Zolleinnehmer beauftragt, jeweilen den äußern Richtigbefund der Kollis zu konfiatiren.

gür den Transport der alten und neuen Münzen aus schweizerischem Gebiete durch die Postwagen verfügte endlich der Bundesrath (23. August 1851) gänzliche Portofreiheit (mit Ausnahme der mehrmals nothig gewordenen Extrafuhren).

In der Folge und kurze Zeit nach Beginn der Me* tatlfendungen nach Paris wurde durch Vermittlung des Münzexperten und des schweizerischen ©eschäststrägers in Paris bei der franzofischen Generalzolldirektion die VergünfHgung ausgewirkt, daß die Schweiz ihr altes Münzgut, während der Dauer der Fabrikation der schweizerischen Münzen und bis zum -Belaufe der aus Frankreich exportirten schweizerischen Münzen, zollfrei nach Frankreich einführen könne, welche Erlanbniß dann noch für mehrere Monate nach Beendigung der Fabrikation und bis zum Ende der hierseitigen Einlösungsoperation verlängert wurde.

In Vollziehung der Art. 11 -- 13 des Münzaus- Erhebung der führungsÖefezes vom 7. Mai 1850 sezte der Bundes- tont'»-*»

rath (im Mai 1851) die Art und Weise fest, wie die

Verlufibetresfnisse der Kantone aus ihren alten Münzen alten Münzen, zu erheben seien (leztjähriger Bericht, Bundesblatt

1852 i, Seite 448).

112 Steglementder Die französische Münzkommission ihrerseits erließ im !

franz. Münz.. guai 1851 für ihre Auffichtsbeamten und für die- beiden SS* Münzdirektoren »n «ttWrfWM Reglement, betreffend ber schweiz. W* .Ptao«nfi der schweizerischen Münzen, pr richtigen ..prfiaunaen. und genauen Ausführung der im schweizerischen Münz* gesez aufgenommenen Bestimmungen und im Uebrigen konform den Gefezen und Reglementen über das französifche ...p.ünzwesen. Sie bestimmte ferner die Gratifi- "*" kationen, die für Beaufsichtigung und Kontrole, für Gehaltsprüfungen je. an die betreffenden französischen Beamten von der Schweiz zu entrichten feien (im Ganzen gr. 17,000, zu welcher Summe dann noch, als besondere Unkosten, einige tausend Franken für Bureau*und Laboratoriumsverbrauchsgegenstände hinzukommen, .Modisifation Das obige Reglement erlitt indessen in der golge in der Toleranz fluf Veranlaßung des Münzerperten felbst eine kleine der i on» Modifikation, und wurde dadurch auch von vollständiger Erfüllung des Art. 6 des Münzgefezes vom 7. Mai 1850 abstrahirt, in soweit derselbe auch bei den Billonsorten die angegebene Abweichung im Gewichte nur auf den e i n z e l n e n Stüke gestattet, eine Forderung, welche in Frankreich nicht einmal für die kleinsten Silberforten gestellt wird, welche die Fabrikation unserer Billonmün-

zen bis ins Unmögliche erschwert hätte, und welche für so kleine Theilmünzen ganz unnöthig ist. Es wurde

daher im gegenseitigen Einverständnisse festgefezt, es solle die im Münzgesez angegebene Toleranz auf je 40 Stüke zusammen beschränkt werden, welcher Bedingung zu genügen immerhin eine sehr sorgfältige Fabrikation voransfezt.

2»ehrprägun9 Roch hatte die .Pragung der neuen Münzen nicht »on Silber-, begonnen, so wurde schon, zum Theil in .Jolge des Binon- und ot3j;n 9mfyntm Umstandes, daß reine französische Sil-

JX

113 bersorten nicht ohne große Opfer und nicht in guter Beschaffenheit in größerer Menge zu bekommen waren, die Notwendigkeit einer Vermehrung der Prägungen von Silbertheilmünzen und 20-Rappen erkannt und ausgefprochen, und demgemäß und in Ausficht aus Genehmigung eines sachbezüglichen Antrages, in Uebereinstimmung mit dem Parifermünzdirektor der oben an-

geführte Vertrag für Prägung der Silbermünzen in

der Weise abgeändert, daß er die Silbertheilmünzen in fünf, statt in acht Monaten liefern folle, damit nachher in den drei darauf folgenden Monaten die Mehrprägung ohne Aufschub der Einlösungsoperation stattfinden könne.

Die Anträge über Anzahl der von den einzelnen Sorten nachzuprägenden Stüke gingen etwas aus einander, indem der .Münzexperte auch die -yVFranken vermehrt wünschte, die Münzkommisfion hievon dagegen abstrahirte und dafür eine um so stärkere Mehrprägung der 20-Rappen beantragte. Der Bundesrath erhob die leztere Anficht zum Dekretsentwurf; die h. Bundesverfammlung hingegen ging (Beschluß vom 7. August 1851) in der Folge noch über den Erpertenantrag hinaus, verdoppelte gerade die im Ausführungsgeseze vom 7. Mai 1850 dekretirten drei Sorten Silbertheilmünzen (so daß deren nun für Fr. 10,000,000 zu prägen waren) und vermehrte

die 20-Rappen um Fr. 500,000, womit die leztere Sorte

jedenfalls in ein richtigeres Verhältniß als zuvor zu den beiden andern Billonsorten gebracht wurde.

Die Mehrprägung der Silbermünzen fand alsdann

statt zu denselben Preisen, wie die ursprüngliche Prä* gung; die der 20-Rappen zur Hälfte zu dem als Mittel für alle drei Sorten früher aufgestellten Preise von

gr. 2,95 per Kilo; sür die leztern 400,000 Stük zu

gr. 2,08. Der Umstand, daß diese durchaus billige

114 und verhältnißmäßige Preisermäßigung nicht für einen größern Theil der Nachprägung gestattet werden wollte, veranlaßte denBefchluß, die 20-Cent. Mehrprägung zu sistiren, wogegen ein entsprechendes ..Quantum 1O;Rappen mehr geprägt wurde.

Es mag hier -- obwol antieipirt -- fogleich beigefügt werden, daß noch in demfelben Iahre, in der nächstfolgenden Sizung der h. Bundesverfammlung auch eine Vermehrung um zwei Millionen Stufe -- fast eine Verdopplung -- der 1-Rappenstüke beantragt, und auch (23. Dezember 1851) genehmigt wurde, zu einer Zeit, wo das Einlöfungsgefchäft erst in einigen wenigen Kantonen vollendet war, indem sich nämlich die ursprünglich dekretirte Anzahl von 3,000,000 Stük der genannten Sorte sogleich als ungenügend erwiesen hatte. Von diesem übrigens nur fakultativ erlassenen Beschlüsse wurde in den nächsten paar Monaten voller Gebrauch gemacht, indem zwar eine Vermehrung alsbald nach dem Beschlüsse nur um eine Million Stüke angeordnet, indessen gar bald auch dieß als unzureichend erkannt wurde *).

Der Fabnkationspreis sür die 1*Rappenmehrprägnng (Metalllegirnng z« Fr. 2,50 inbegriffen) stellte fich auf

gr. 5. 32, während der frühere Durchschnittspreis für 2- und 1-Rappen Fr. 4. 35 per Kilo betragen hatte.

Von dem gleichzeitig und ebenfalls fakultativ erlassenen Beschlüsse der h. Bundesverfammlung, auch die Silbermünzen abermals «m Fr. 3,000,000 zu vermehren, wurde dagegen während des ganzen Verlaufs *) Einzelne Kantone verlangten und erhielten bis dreimal so »iej Rappenstüke, als ihnen nach dem ursprünglichen (ans drei SJJillionen Stüke berechneten) Vertheilungstablean zugekommen waren.

115 des Münzresormgeschäfts kein Gebrauch gemacht, obschon nach der oben erwähnten expertlichen Berechnung sowol, als nach den seither gemachten Erfahrungen, eine solche Vermehrung, besonders der 2-Franken, in der nächsten Zeit sehr zwekmäßig sein dürfte.

Die Prägungsverträge waren so abgeschlossen worden, Sfossührtuifj daß die Fabrikation in den beiden Münzstätten und sür *eï aRUntì«*!

alle Münzsorten mit dem Iuni 1851 beginnen, im rich- 9Ult9en' tigen Verhältniß der einzelnen Sorten fortgesezt werden und im Verlaufe von acht Monaten gänzlich beendigt sein sollte, und demgemäß wurde erwartet, daß auch die Einlösungsoperation selbst durch die ganze Schweiz in dem genannten Zeitraum erfolgen werde.

Allein eine große Schwierigkeit in der Ausführung

zeigte fich zunächst darin, daß zur Zeit des Vertragsabfchlusses die Straßburgermünzstätte keine einzige Münzpresse, wie fie jezt in allen woleingerichteten Münzstatten vorhanden find, besaß, sondern nur ältere Maschinen -- Balanciers -- die besonders zur gabriïation unserer sehr harten Billonmünzen wenig tauglich gewesen wären. Es wurde zwar alsbald nach allseitig ersolgter Ratifikation des Anfangs Februar abgeschlossenen Vertrages in zwei Maschinenfabriken die erforderliche Anzahl (sieben) Pressen bestellt und von Seiten des Münzdirektors keine Opfer gescheut, um dieselben bald möglichsl zu erhalten, allein die Pressen langten doch später an, als dieß hätte geschehen sollen, mußten noch erH aufgestellt, in Gang gesezt und das Personal dafür eingeübt werden. Eine fernere Schwierigkeit bestand darin, daß die sür die Billonmünzen angenommene Kompofition eine neue, bisher überhaupt nicht technisch und noch weniger zu Münzen verarbeitete Legirung war, und daß in Ermanglung vorhandener Pressen die zahl-

116 reichen Versuche, die der eigentlichen Fabrikation hätten vorausgehen follen, nicht in gehöriger Weife hatten angestellt werden können.

So kam es denn, daß die ersten Billonmünzen erst gegen Mitte Juli in Bern anlangten, und zwar während langer Zeit, bis alle Schwierigkeiten gehoben waren, ziemlich schlecht ausgeprägt und Monate lang in viel zu fchwachen Lieferungen, während vom Iuni an die Silber- und Bronzemünzen rafch nach einander in großer Menge ankamen, allein nicht .verwendet werden konnten, so lange noch die entsprechende Menge der Billonsorten fehlte. Obschon später die Straßburgermünzstätte Un* glaubliches leistete, so wurde dennoch hiedurch der An* sang der eigentlichen Münzeinlösung hinausgeschoben und deren Dauer verlängert, was nebst der langsamen Er.füllung ihrer Verpflichtungen von Seiten mehrerer Kantone die oben erwähnte wiederholte und beträchtliche Vermehrung des Betriebskapitals nach sich zog.

Es reihen fich hier am besten einige Angaben über die Anordnung und den gortgang der Einlösungsoperation selbst an.

Die Reglirung des Verkehrs zwischen dem Publikum und den Einlösungsbüreau.r blieb den Kantonen überlassen und fand in verschiedener Weise statt, indem einige Kantone in jedem Bezirke, andere in jeder Gemeinde solche Büreaux errichteten. Am erfolgreichsten und durchgreifendsten war wol das Verfahren im Aargau, wo die Bezirksverwalter von Gemeinde zu Gemeinde sich begaben, und also mit allem in denselben befindlichen alten Gelde auf einmal aufräumten. Die fchweizerische Münzkommisfion ihrerseits ordnete die Einlösung meist in Gruppen von mehreren Kantonen zugleich an, wobei so weit thunlich die kantonalen Wünsche und Verkehrs*

117 verhältnisse, so wie die Vereinigung der zu denselben Post- und Zollkreifen gehörigen Kantone einerfeits, anderfeits .aber auch der Umstand maßgebend war, nicht auf zu großem Gebiete gleichzeitig die Operation vorzu* nehmen, um bei derfelben gegen jede Unterbrechung wegen Mangel an neuen Münzen gesichert zu sein. Sine kurze Unterbrechung fand indessen doch statt im Kanton Bern (und wurde im gleichzeitig einlöfenden Kanton Solothurn kaum vermieden durch ein vom Bundesrathe aus der Bundeskasse für Rechnung der Münzkommiffion bewilligtes Anleihen von Fr. 30,000), veranlaßt theils durch die fast allgemeine Unthätigkeit der Bewohner während des ganzen ersten Einlöfungsmonats, in Folge welcher bereits die zu dieser Zeit anlangenden Münzen an später einlösende Kantone abgingen, theils durch die Unterbrechung der Fabrikation in Paris (DezemberEreignisse) gerade zu der Zeit, als die große Masse des in den genannten beiden Kantonen zirkulirenden Schwei-

zergeldes endlich in wenigen Tagen zur Einlösung ge-

bracht werden wollte. In Folge dieser Umstände wurde denn auch ausnahmsweife den beiden Kantonen Bern und Solothurn die Einlöfungsfrist um einen Monat ver*

längert. Eine zweite Schwierigkeit entstand bei der Ein-

löfung im Kanton Zürich, theils aus entgegengefeztem Grunde, indem hier vom ersten Tage der Einlösung an die Büreaur förmlich belagert wurden, theils weil die Masse alten Schweizergeldes in diesem Kanton weit be# trächtlicher war, als man in Bern geglaubt hatte. Nur durch ein bei der Bundeskasse und der Bank von Zürich gemachtes temporäres Anleihen von zusammen gr. 1,000,000 konnte daher einer Unterbrechung der Ein* lösung in diesem Kantone vorgebeugt werden. Zu dieser Zeit (April) war denn auch das zahlreichste Personal

118 befchäftigt und es wurden täglich 800, 1000, ja bis 120.0 Kilo Münzen eingeschmolzen.

Im Ganzen dauerte,die Einlosungsepoche zwar etwas länger als man vorausgefezt hatte, nämlich 12'/2 Mo* nat, was aber gewiß immerhin ein kurzer Zeitraum für die große Operation genannt werden darf. Die Einlofungsoperation, für die bekanntlich je 2 Monate Zeit festgefezt war, vertheilte fich auf diese 12i/2 Monate» nach folgenden Gruppen und Zeiträumen: Genf und Waadt in den Monaten August und September 1851 (in Genf wurden einsweilen nur die nichtgenfer'schen Münzen eingelost); greiburg und Wallis September und Oktober; Neuenburg Mitte September bis Mitte November; Bern und Solothurn November, Dezember 1851 und Januar 1852; Basel und Aargau Dezember 1851 und Januar 1852; .Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden Januar und Februar 1852; Zug und Glarus Mitte Februar bis Mitte April; Zürich und Schasshaufen Mitte März bis Mitte Mai; Thurgau, St. Gallen und Appenzell Mitte Mai bis

Mitte 'Juli;

Graubünden und Tesfin Juni und Juli, endlich Genf Mitte Juni bis Mitte August (sür die dezima len Genfermünzen, deren Zerstörung wie die der übrigen kantonalen Münzen, entgegen den Wün< schen Genfs, der Konsequenz wegen beschlossen worden war).

Endlich ordnete der Bundesrath für ,die zweite Hälfte des Monats August 1852 einen für die ganze Schweiz gültigen nachträglichen Einlösungstermin, vielfach ge

119 äußerten Wünschen gemäß, an. Wie zweimäßig diese Maßregel war, ergibt sich aus den bei dieser Nachtrags* einlösung noch eingegangenen Summen alter Münze« (so einzig ans dem Kanton Zürich etwa Fr. 22,000, im Ganzen aus allen Kantonen gegen Fr. 70,000).

Der Bundesrath trug Sorge, die fremden Nachbarstaaten erst im Allgemeinen und dann leweilen, wenn die Einlösung in ©ränzkantonen stattfand, noch s-peziell hie# von in Kenntniß zu sezen.

Nachdem sodann, mit Ende Oktober , die lezten alten (ïntlaflung des Münzen eingeschmolzen worden warm, erhielten die Ein- ®inf~)"'ets fchmelzungsfommissäre ihre Entlassung (15. November

1852).

Durch die Verfolgung der Einlöfungs - und Cin" schmelzungsoperationen bis zur lezten Zeit geführt, müssen wir wieder z« früher gefaßten Beschlüssen znrükfehren.

Schon in der ersten Hälfte von 1851 gingen, zuerst Tarisirune des von der Regierung von Aargau, Bestrebungen aus, die deutschen groben ©eldforten bleibend zu tariftren und zwar wurds, ein Konkordat zwischen den nordischen und östlichen Kantonen angeregt; später suchte Bafel durch ein besonderes.. Memorial die Tarifirang zu begründen und auch ©xperte und Münzfommifffon sprachen sich für eine zeitweife (bis Ende 1852 dauernd0, si« diejenigen Kantone, bie eine solche wünschten, obligatorifche Xa?

rifirnng (Brabanter zu gr. 5. 65, ©ulben zu gir. 2« 10} aus, damit gehotige Zeiiî gegeben set zum -..ïitstaufct des deutschen Geldes gegen gcsezlichcs, und damit nicht durch plözüch? allzu grojje Nachfrage nach leztetrn unfe Slugebot des erster» das beuifche ®tib unter seta« fa-nern Serti) fjr.fe (wie dieß im Kantott Ber» der gßC gerocsrn).. Sudesscn rernonstrirf.: im BundelratÇ zunächst ..Bwde.....).'at.:3ahra. Y. Bd. II.

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120

g

gestüzt auf Art. 36 der Bundesverfassung, gegen kantonale Konkordate zur Regulirung des Münzwesens.

Als vorübergehende Maßregel verordnete der Bundesrath in der Folge (19. November 1851), daß jeweilen noch während der zwei Einlösungsmonate die eidgenösfifchen Kassen in den betreffenden Kantonen die deutschen Münzen nach dem folgenden Tarife annehmen sollten: Kronen - und Brabanterthaler zu Fr. 5. 70 (vom 2. Ianuar 1852 an auf gr. 5. 67 herabgesezt) ; 2 Gulden à gr. 4. 20; 1 Gulden à Fr. 2. 10 und österreichische Zwanziger à 84 Et.

Ferner gestattete der Bundesrath jeweilen auch denjenigen Kantonen, welche ein dießfallfiges Begehren stellten, als temporäre Maßregel und nicht obligatorisch, den eben erwähnten Tarif als Maximumstarif für die dentschen Sorten und gestattete in derselben Weife, auf den Wunsch von Glarus, demselben auch die Tarifirung des Halbguldens zu Fr. 1. 05, wogegen die von Zug gewünschte Werthung des Guldens zu Fr. 2. 12 nicht genehmigt wurde.

©esezlichïeitsIn Ausführung von Art. 8 des Münzgefezes vom srnärnng von 7, Ma{ 1850 bezeichnete der Bundesrath am 16. IaSmSn- nuar 1852' ium Theil na* °°n ber ·-Mnifrwwffl«« v«# -en.

' anfialteten Versuchen und auf ihren Antrag, die folgenden Münzsorten als solche, welche in genauer Uebereinstimmung mit dem schweizerischen Münzsysteme ausgeprägt, daher den schweizerischen Münzen gleich zu achten seien und obligatorischen Kurs haben sollten: 5, 2, l, */2, y,t und Vs Franken von Frankreich, Belgien, Sardinien, Parma, dem ehemaligen italienischen Königreiche und der ehemaligen eisalpinischen Republik.

121 Diese Verfügung mußte indessen bald nachher für die V* Franken annullirt werden, weil Frankreich diese Sorte für Ende Jahres außer Kurs sezte und weil es zwekmäßig erschien, mit den franzöfischen Y.-. Franken auch die der andern .Länder aus der_ Schweiz zu entfernen, und es beschloß daher der Bundesrath (17. Mai 1852) für den 1. September die Anßerknrssezung der erwähnien Münzsorte, die überdieß im Gegensaz zu den übrigen deeimalen Münzen des angenommenen Systems stand.

Im Reglement über die Einlösung der alten Münzen Einlösung der war die Bestimmung aufgenommen worden, es follten alle gänzlich abgeschlissenen, alle verrufenen und falschen fa^ün!

Münzen von der Einlofnng ausgeschlossen bleiben. In- zen.

dessen faßte die h. Bundesverfammlung am 23. Dez. 1851 den Beschluß, es feien die ganz abgeschliffenen Münzen gleichfalls und zwar zum Nennwerth bei der Einlöfung anzunehmen.

Diefem Beschluß gab der Bundesrath am 19. Ianuar 1852 Folge und verfügte zugleich auf den Antrag der Münzkommisfion, es sollten auch die verrufenen und salfchen Münzen, aber zum Metallwerth (der für die falschen Münzen zum ungefähren Kupferwerthe von Fr. l per Pfund fixirt wurde) eingelöst werden. Nach stattgefundenen Untersuchungen bezeichnete die Münzkommiffion, im Einverständniß mit dem Finanzdepartement, den Metallwerth der verrufenen Sorten, in einem besondern Tarif (5. März 1852).

Ein Nachtrag zum früher erwähnten Einlösungstarife Nachtrag zum wurde dadurch nöthig (und am 21. Ianuar 1852 er- ®talöru»9«s lassen), daß fortwährend alte, nicht eourante schweizerische Sorten zum Vorschein kamen, die in dem ersterlassenen Tarife nicht enthalten waren. Indessen gingen

122 auch nachher noch nicht tarifirte seltene Sorten ein, welche die Münzkommisfion jeweilen tarifirte.

Verordnung Cinen weitern Artikel (11) des Münzgefezes sezte der über Austausch Bundesrath am 20. Februar 1852 in Vollziehung, inand Brore» *m " bie Hauptzoll Wnt) .treispostfassm als diejenigen W .munäen gegen öffentlichen Kassen bezeichnete, bei denen fortan Billon©ilbersorter,. und Bronzemünzen in Beträgen von wenigstens Fr. 50 gegen Silbermünzen eingetauscht werden können und indem er die kantonalen Staatskassen ermächtigte, diefen Umtausch auch bei der Bundeskasse bewerkstelligen zit können.

Von dieser Befugniß wurde seither und besonders {m Anfang ein fehr umfassender Gebrauch gemacht, und es flössen .punderttausende von fecn genannten Sorten nach der Bundesfasse zurüf, was sich theilweise dadurch er* klären läßt, daß die richtige Verkeilung der Billonsorten erst mit der Zeit stattfinden fann. -- Daß überhaupt zu zu viel Billon und Bronze geprägt worden, ist nicht anzunehmen, weil davon weniger geprägt wurde, als an alten ..."ntsPrechewden Sorten vorhanden war, und weif, es fich bei dei' .bwbitchtigten vorläufigen Einlösung alte« §3illons zeigte, daß größere «Summen desselben nicht ohne Störung des Verkehrs vof Sìfaè durch neue Sorte» aus der Zirkulation gezogen werden fonnten.

,, r .i ,, 3)fl wit d ra ©endungen alten hochhaltigen Münz-5 SïnïCiuf .vOï * ftttts den beträchtlichen Lieferung.:..! vo« Silber für die neuen Silbermünzen nicht ©chri« gehalten werden ïo«ttit, aï« Manzgut beschloss fe{e gj-ifinjiommifrton im Februar 1852, auch für t,t neue« österreichische %mnm* und Brabanter theils fleßen Münsscheinc, ihdle im Gonto'Gorrfn* mit Bankhäusern, jene zu 84 St., diese ju gt. 5» 66 anzuschaffen, welcher Preis noch die .StantycrtfolUn «ach den Mwtzffättcn drfte. Die erster? ©orte wurde meist in Strassburg vw 1

123 wendet, die leztere dem Pariser Münzdirektor Übermacht.

Auch mit einigen taufend Gulden wurde ein Verfuch dieser Verwendung angestellt, wobei fie jedoch nur Fr. 2. 08 rentirten, weßhalb von weiterer Annahme derselben abflrahirt wurde.

In der Folge wurden auch von sämmtlichen nordlichen und nordöstlichen Kantonen Brabanter als theilweiser Gegenwerth der vorschußweise erhaltenen neuen Münzen geliefert und zu obigem Preise angenommen', indem die meisten der genannten Kantone von alten schweizerischen Münzen nicht so viel besaßen, als ihr Verkehr an neuen Sorten erforderte (St. Gallen z. B.

bezahlte mehr als die Hälfte feiner neuen Münzen in Brabantern.)

Auch die Bundeskasse ließ, in Folge bundesräthlichen .Befchlusses, 43,000 Stük Brabanter, zu gr. 5,66 berechnet, durch Vermittlung der Münzkommisfion in günffrankenstüke umwandeln und ein Gleiches wurde Zürich gestattet, das jedoch die Rükfracht mit 2 O/DO ver* guten mußte.

Es wurden auf diefe Weife im Ganzen zirka 366,000 Stük Brabanter und etwa 191,000 Stük Zwanziger durch die Münzkommisfion zur Einfchmelzung gebracht.

In Modifikation des Einfchmelzungsreglements ver- Verwerthung fügte die Münzkommisfion im Februar 1852, es sollten -« ®°ldmündie eingegangenen Goldmünzen nicht eingeschmolzen, son- 8en< dern nur zerschnitten und in diesem Zustande (in Genf und Neuenburg) verwerthet werden, welcher Beschluß sich dadurch rechtfertigte, daß einzelne unveränderte Goldflüke einen größern Werh haben, als Goldbarren und daß also der Ertrag der Goldmünzen für die betreffenden Kantone erhöht wurde.

124 Um den Bezug von groben Münzsorten, welche den neuen schweizerischen gleichgestellt worden, und um die Durchführung der Münzreform zu erleichtern, beschloß der Bundesrath (14. April 1852) als tranfitorifche Ver* Ordnung und ohne bestimmte Zeitdauer, bei Baasen* dungen von Münzen des franzöfifchen Systems ausFrankreich und Sardinien, die den Werth von Fr. 1000 übersteigen, von dem diesen Werth übersteigenden Betrage nur die Hälfte der fonstigen schweizerischen Post* taxe zu beziehen.

Da vorausfichtlich nach Beendigung der neuen PräVerträge für Verwerthnng gungen ein großes .Quantum Billonmünzgut zu andervon Billon« weitiger Verwendung, als in die neuen Münzen, übrig .münzgut.

bleiben mußte, so knüpfte der Münzexperte mit den füddeutfchen Münzstätten und mit einigen franzöfifchen Assiniranstauen Unterhandlungen für Uebernahme dieses Münzguts an, die aber damals zu gar keinem oder nicht zu günstigem Resultate sührten.

Portoexmäßio gung für arS« ßere Bezüge sranzösifchex Münjsorten.

Dagegen ratifizirte die Münzkommisfion (19. März) den folgenden zwischen dem Münzexperten und dem Münzwardein Rößler in Frankfurt a. M. (Inhaber einer Affiniranstalt) abgefchlossenen günstigen Vertrag, der fofort in Kraft trat: Die Münzkommiffion liefert das niederhaltige Münzgut franko Frankfurt und verpflichtet sich, davon keiner andern Scheideanstalt zu liefern, bis Herr Rößler Kilo 40,000 erhalten habe.

Herr Rößler affinirt das Münzgut, bezieht dafür als Scheidelohn das in demfelben enthaltene Gold und Kupfer, stellt dagegen, je drei Wochen nach Empfang, den ganzen Silbergehalt der Münzkommiffion zur Verfügung, mit der Bedingung, daß der Vorkauf, nach dem

125 jeweiligen Tageskurse in Frankfurt, dem Herrn Rößler gestattet fei, wenn das Silber in Frankfurt verwerthet werden sollte.

Indessen kam obiger Vertrag nie zur gänzlichen Ausführung, indem Herr Rößler, nachdem er zirka Kilo 30,000 erhalten, auf Fortsezung des Vertrages Verzicht leistete, obfchon zu dieser Zeit noch eine beträchtliche Menge Billongut in Bern zu veräußern war.

Das in Frankfurt affinine Silber ließ die Münzkommiffion an den Parifermünzdirektor abgehen und fandte demselben von Bern eine entsprechende Menge niederhaltigen Münzguts, zur Herstellung der 9/io Legierung, in welcher der Parifermünzdirektor das Silber z« Fr. 220. 80 per Kilo anzunehmen durch den Prägungsvertrag fich verpflichtet hatte.

Der obige Vertrag mit Herrn Rößler rief fofort einem Vertrage für den Traneport der Barren von Bafel nach Frankfurt, welchen der Münzexperte, im Einverständniß mit der Münzkommiffion, mit dem Spediteur Hirschmann in Haltingen (bei Bafel), abschloß und nach welchem zu Gulden 2y2 per Zentner das Münzgut in drei Tagen von der Post in Basel nach der Affiiniraustalt in Frankfurt geliefert werden mußte.

gerner wurde durch dieselbe Vermittlung bald nachher mit der Administration der Elsäßereisenbahn eine Uebereinfunst getroffen, laut welcher leztere sich verpflichtete, den Transport des Feinfilters von granksurt nach Paris (Assekuranz inbegrissen) für 3'/2 %0 des Werthes, ferner den Transport niederhaltigen Münzgutes von Basel nach Paris à Fr. 40 per 100 Kilo in drei Tagen, beides von Domizil zu Domizil, zu übernehmen.

126 Da, wie oben erwähnt, die Affiniranstalt in Franksurt die Uebernahme des sämmtlichen restirenden Billonmünzguts in der Folge ablehnte, so wurde später (im Iuli) für Uebernahme eines weitern Quantums dieses Metalls ein anderer Vertrag, wieder durch erpertliche Vermittlung, abgeschlossen, der hier sogleich Erwähnung finden mag, und zwar mit dem, einer Affiniranstalt in Vienne (Dauphinée) assoeirten Hause Mallevai und Comp.

in Lyon.

Nach diesem Vertrage wurde für das im Billon enthaltene Silber gr. 219. 50 per Kilo, drei Tage nach Empfang vergütet. Eingangszoll, so wie Fracht und Rükfracht zu Lasten der Münzkommisfion. Den Transport dieser Barren von @enf nach Lyon beforgten die Herren Joly'Crotlet, Jolimay und Comp. in Genf, in wöchentlich zweimal stattfindenden Sendungen à Fr. 5 per 1OO Kilo. Die Rükfracht der Baarfchaft per Diligence von Lyon bis Genf betrug 1 °/o0.

Endlich übernahm, nach Beendigung unserer Prägungen, auch der Straßburgermünzdirektor ein nicht unbeträchtliches ..Quantum Billongut zu dem für die Schweiz

günstigen Preise von Fr. 221 per Kilo Silber und gr. 2.30 per Kilo für das im.Billon enthaltene Kupfer, so wie das reine Kupfermünzgut, von dem während der Dauer der Prägungen noch fast nichts an alten Münzen

eingegangen, ebenfalls zu Fr. 2,30 per Kilo.

Auch der Direktor der Parisermünzstätte erhielt direkt, befonders in den lezten Monaten der Fabrikation unferer Münzen, ein nicht unbeträchtliches Quantum mittelhaltigen fchweizerifchen Münzgutes, das auf diefe Weife fich besser verwerthete und zu dessen Abgabe an die Ve. Lyon Alemand et fils man nicht durch Vertrag gebunden war.

127 Im Ganzen erhielten demnach von den Kilo 155,161 alten schweizerischen Münzgutes:

Die Münzstätte in Straßburg . . . ,, 48,100 (wovon 3000 höherhaltig.)

Die Münzstätte in Paris

. . . " 14,600

Ve. Lyon Alemand et fils in Paris

"

44,900

Rößler in Frankfurt ,, 30,500 Mallevai und Eomp. in Lyon . . ,, 17,000 Ferner erklärte fich der Münzdirektor in Paris auch nach Beendigung der Prägungen zur Uebernahme des in Frankfurt affinirten Feinfilbers (unter den oben angegebenen Bedingungen) und von Brabantern à Fr. 220,80 »er Kilo Silber bereit und übermachte den Gegenwerth ohne weitere Kosten in französischen günffrankenstüken.

Der Verlust auf den (nicht demonetifirten) einge- Verlnstaufden schmolzenen Münzen der helvetischen Republik wurde 3«~»äe« de« durch bundesräthlichen Beschluß vom 10. Juni 1852 £2" zu den Unkosten ber Münzreform gefchlagen, wogegen die Münjkommiffion beabfichtigt hatte, dafür die Bundesïasse zu belasten.

Jm Juni 1852 waren die fämmtlichen Prägungen Anhandnahme beendigt und bald darauf wurden, unter den dabei, d« Münjstäm* üblichen Formalitäten, vom fchweizerischen Geschäfts- ·3cl* träger in Paris die sämmtlichen, zur Fabrikation benuzten Originalstämpel zuhanden der Eidgenossenschaft übernommen und nach Bern gesandt, wogegen die angefertigten Dienststämpel in Gegenwart des bezeichneten Delegirten zerstört wurden. Die genannten Originalfiämpel gelangten in der Folge zur Aufbewahrung in., das Gewölbe der schweizerischen Bundeskasse.

In der Mitte des Iahres 1852, bis zu welcher Zeit Rüfsahtunfl noch stets Münzscheine hatten emittirt oder erneuert j'lfÜnä
128 Münzanleihen begonnen und selbige noch vor Iahresabfchluß vollständig beendigt werden.

Eben so konnte feit der Mitte des verflossenen Jahres 1852 die Reduktion des, namentlich seit Ansang desselben zahlreichen, Angestelltenpersonals beginnen und damit in der Weise fortgefahren werden, daß zu Ende 1852 nur noch die wenigen, mit der .Liquidation be-

schäftigten Beamten übrig blieben.

Was diese leztere betrifft, so handelte es sich nur Rechnungsabo schlnß des noch um Veräußerung der angefchafften Geräthschaften Münzreform» und Mobiliar und hauptsächlich um definitive Aufstellung aeschäftes.

der kantonalen Verlustbetreffnisse, indem die mit den Kantonen geführten Einlöfungsrechnungen (für geleistete Vorschüsse an neuen Münzen) jeweilen bald nach Beendigung der Einlösung in dem betreffenden Kantone, und die mit den Münzstätten und Affiniranstalten geführten Rechnungen auch noch vor Ende des Jahres 1852 gänzlich abgeschlossen worden waren. Die Verïustbetreffnisse der Kantone bei der Münzreform konnten vor gänzlicher Beendigung derselben nur annähernd berechnet werden (was durch provisorische jeweilige Verlustrechnungen stattfand), indem weder der Ertrag des alten Münzguts, alfo der Verlust auf demfclbcn gegenüber dem Nennwerth, noch der Gewinn auf den neuen Münzen zum Voraus genau bekannt war. Die proviforischen Abrechnungen »aren bastrt auf den Preis von Fr. 3430 per Kilo Gold, von Fr. 221 per Kilo Silber in den Silber- und Billornnünzen und von Fr. 2 per Kilo Kupfer der Kupfermünzen. Bei der definitiven Abrechnung dagegen erstellte sich der Goldpreis auf gr. 3440. 44, der Silberpreis auf Fr. 224, der Preis des Kupfers auf Fr. 2,30. Der ©Überpreis gelangte zu diefer, den Handelswerth um l1/? % übersteigenden

129

£ohe, zunächst weil ein Theil des mit dem Silber legirten Kupfers auch (zu den neuen Münzen verwendet) fich verwerthete, ferner weil der Ertrag der Münzsammlungen hier verrechnet worden, sodann weil das Gold der hochhaltigen Silbermünzen einen kleinen Gewinn abwarf, und weil beträchtliche Summen für Schmelzabfälle erhalten wurden.

Als fernere Grundlage für die definitiven Abrechnnngen beschloß der Bundesrath (Ianuar 1853), in Vollziehung von Artikel l des Münzausführungsgesezes, es sollten vom Gewinn auf den neuen Münzen alle und jede Unkosten (auf alten und neuen Münzen) der ..Mnzreform abgezogen und der (nach Maßfiab der eidgenösfischen Geldseala von 1838) dann für jeden Kanton fich ergebende Gewinn von seinem Verlustbetressnisse auf den alten Münzen abgezogen werden.

Schon im April 1851 hatte der Bundesrath be- Münjsamrn..

schlössen, es sollte eine Anzahl schweizerischer Münzen """S'"* aller Kantone, Sorten und Gepräge zum -..Sehufe von Sammlungen für Münzliebhaber und auch für das eidgenösfische Archiv eine solche Sammlung bei Seite gelegt werden. Diese Sammlungen wurden dann auch im Anfange der Einlöfungsoperation angelegt und während der ganzen Dauer derfelben vermehrt und fo weit möglich vervollständigt, so daß der -..Betrag derselben zu-

lezt auf etwa Fr. 45,000 fich belief. Durch das fchwei-

ìerische Departement des Innern veranlaßt, meldeten fich etwa vierzig Behörden und Privatpersonen für ganze oder partielle Münzsammlungen, welchen Begehren zu entsprechen die Münzkommisfion vom Bnndesrathe (August 1852) beauftragt wurde. Die Münzkommiffion berechnete dabei, für besondere Unkosten und Zinsverluste ein Agio von 6 % für die Billon- und

130

Silber- und von 9 % für Unkosten, Zinsen und Mehrwerth der Goldmünzen, wodurch die stattgefundenen Auslagen gröjjtentheils gedekt wurden.

Eine Sammlung von Landesmünzen weniger Iahrhnnderte besizt wol kaum ein anderes kleines Land in solcher Mannigfaltigkeit der Sorten und daher auch von demfelben hohen Interesse wie nun die Eidgenossenfchaft.

.ÄappenmehrObschon mit der Münzreform nicht mehr in Ver- & ·.Prägung.

bindung, darf hier doch nicht unerwähnt bleiben, daß im Ianuar 1853 eine abermalige Mehrprägung von 2,000,000 Cinrappenftüken von der h. Bnndesversammlung beschlossen wurde, indem im Verlaufe des vorliegenden Berichtsjahres eine weitere Verabfolgung von Münzen diefer Sorte von beinahe sämmtlichen Kantonen zum Theil dringend und fchon zur Zeit der Münzeinlosung in den östlichen Kantonen gewünscht wurde. Indessen waren damals die übrigen Prägungen unsrer Münzen schon beendigt, die daherige Organisation des französischen Auffichtspersonals schon aufgelöst, und eine fofortige Wiederaufnahme der Prägungen in den französifchen Münzstätten wäre großen Schwierigkeiten begegnet. Es bleibt einem fpätcrn ®eschäftsberichte vorbehalten zu erwähnen, auf welche Weife der obige Beschluß zur Ausführung gelangen wird, eidgenössische -2s ist hier am Orte anzuführen, daß bald nach Be.Münzstätte, ginn der Einlösungsoperation der Experte in Münzfachen seine srüher beiläufig geäußerte und von der Münzkommisfion jederzeit getheilte Anficht, "es sollten spätere Nachprägungen in einer eigenen Münzstätte ausgeführt und ein dicßfälligcr Befchluß am Ende der münzreformlichen Operation gefaßt werden," in einem bestimmten Antrage für Errichtung einer Münzstätte im bernifchen Münzgebände niederlegte und seither wiederholte.

131 Eine Berathung hierüber im Bundesrathe fand zwar bisher nicht statt, indessen beschloß derselbe (Ianuar 1853),

im Hinblik auf einen derartigen baldigen Beschluß, das während der Münzreform gebrauchte und für dieselbe angeschaffte Material (Apparate, Geräthschaften und Mobiliar), fo weit solches bei fpäterer Einrichtung einer Münzstätte wieder angeschafft werden müßte, zu aequiriren.

Mit großer Befriedigung, gegenüber den gehegten SchlußüberErwartungen und Befürchtungen, darf man jezt auf die !"·<*.*· eben vollendete Münzreform zurük blifen.

Wol faum ein Land fann sich rühmen, eine so großartige Operation (der ©efatnm.gesi-häftsverkehr beläuft fich auf die enorme Summe von Fr. 300,000,000) in fo furzer Zeit und zu fo allgemeiner Zufriedenheit durchgeführt zu haben. Ohne erhebliche Klagen fügte fich das Publikum in die durch den Einlösungstarif bedingten ïleinen finanziellen Verluste; über Erwarten schnell und leicht fand es sich in das neue System und dessen Repräsentanten, und (mit Ausnahme wenigst4 Kantone) freut fich jedermann, da nun die Ope« beradiât i{ì, der durch dieselbe erlangten Vorthei'; Erleichterung im Rechnungswesen und im Verl....)?, gür mehrere Kantone erforderte die zwar schwere Opfer, allein auch diese erweifen (mit ....lusnahms weniger Kantone, welche auch nicht .»·nähern... den ..östrag ihrer früher mit Gewinn g8.pï.iglîtt Münzen îannîra), etwas oder weit unter dem Voranschlage. Es rührt dieses günstig« Endresultat theil..?

von den aHr,t, theils von dm neuen Münzen her, wie au0 den folgenden Bemerkungen fich ergeben wird:

132 Alte Münzen. Nach den kantonalen Angaben wurden deren noch in Zirkulation angenommen für Fr. 8,822,0001

a. W. = gr. 12,600,000 n. W.; mit Ausfchluß der Gold-

münzen Fr. 11,500,000 und von diefer leztern Summe 19 o/o grobes Silber, 25 % kleine Silber-, 48 % Villon-> und 8 % Kupfermünzen. Statt dessen gingen nun zwar bei

der Einlösung zirka ur. 15,000,000 und mit Ausschluß

der Goldmünzen Fr. 14,800,000 ein; von lezterer Summe aber 24 o/O grobes Silber, 4l % keine Silber-4 sorte«, 34
Die Unkosten für Revision, Einschmelznng, Trans-!

Port und befonders für Zinsverluste auf den alten i Münzen übersteigen dagegen sehr weit den Voranschlag.

Der Einschmelzungsverlnst auf den alten Münzen (Differenz zwifchen deren Nenn- und Metallwerth) der .oon einem Fachmann auf alte Fr. 4--5,000,000, vom i Münzexperten auf neue gr. 2,811,000 berechnet worden, beträgt nun in der Wirklichkeit nur Fr. 2,275,000.

Neue Münzen. Auch hier erweistsichdas Endrefultat günstiger als die Voranfchläge.

Der Experte berechnete den Gewinn auf den neuen Münzen zu Fr. 1,430,000, wogegen sich derfelbe nun

auf er. 1,622,000 stellt. Dieser Gewinnüberfchuß ist!

zum kleinsten Theile die Folge der vorgenommenen Mehr-(

prägungen, denn die Mehrprägung der Silbermünzen

ergab einen Ausfall, der dem Gewinn auf den mehr.-' geprägten Billon- und Bronzemünzen fchr nahe kam;|

133 dagegen wurde für zirka Fr. 450,000 Nikel erspart, das nach dem Voranschläge »/s des Zusazmetalls bilden sollte, dagegen in der Folge nur V.o des Billonmünzgutes bildete. Die Unkosten der Fabrikation, der Verpakung, des Transports hingegen übersteigen die im erpertlichen Prägungsberichte enthaltenen Voranschläge zum Theil etwas ; die Zinsen beliefen sich aus oben angeführten Gründen viel höher.

Aus allen diesen Faktoren ergibt sich denn, wie solches aus der beiliegenden Generalrechnung des Nähern hervorgeht, nach Abzug des Gewinns auf den neuen Münzen von der oben erwähnten Differenz zwischen Nennund Metallwerth der alten Münzen, und mit Einschluß sämmtlichen Unkosten der Münzreform, ein durch diefe Reform entstandener, unter fast sämmtliche Kantone sich vertheilender Nettoverlust von etwa Fr. 1,160,000 (gegenüber dem expertlichen Voranschläge von gr. 1,425,000) ein Resultat, das als ein äußerst befriedigendes, mit Rukfiî-ht auf die durch die Münzreform errungenen Vor* theile, bezeichnet werden darf.

Bern, im März 1853.

Für die schweizerische Münzkommiffion: Der Präsident: .{jfneter, Regierungsrath.

Der Sekretär: Dr. H. .Suficr.

Bcrzeichniß der Beilagen zum Schlussberichte.

T a b e l l e I.

,, ,, " ,,

Generalschlußrechnung über das schweizerische Münzxeformgeschäst.

II. Vexzeichniß der eingeschmolzenen alten Schwerzermünzen, zusammengestellt nach den Prägungskantoueu.

HL bis VHI. Verzeichniß der eingeschmolzenen alten Schweizermünzen, zusammengestellt nach den Kantonen, welche dieselben einlösten.

IX. über Vextheilung der neuen Prägungen.

134 ©chiefpurvers

sabrikatio...

Inländischer Salpeter wurde in diesem Iahre angefauf.-

$ 116,002 für Fr. 50,861.53, nämlich 26650 mehr al - {m Jahre 185L

Dieß ist ein erfreuliches Refultat für die inländische Industrie.

Um diesen Industriezweig zu befördern, wurde »on der eidgenössischen Pulververwaltung eine Anleitung für Salpeterfieder im Druke herausgegeben und untec dieselben unentgeltlich vertheilt, auch in allen Bezirken eine gleiche Methode eingeführt, den inländischen Salpeter zu untersuchen und zu bezahlen, und dabei auch die Bezirksverwalter antorifirt, für solchen Salpeter, welcher aus entfernten Kantonen eingebracht wird, etwas mehr als gnichtvergütung zu entrichten.

Es könnte noch mehr Salpeter in der Schweiz ge* Wonnen werden; die Eigenthürner von Stallungen verlangen aber oft zu viel Entschädigung, so daß es den Salpeterfiedern unmöglich wird, den Salpeter zu erhalten., In der Raffinerie in Bern wurde der Versuch ge# macht, Salpeter zu erzeugen durch Zersezung des im Roh-Salpeter -...orlommraden salzsauren Kalis mittels salpetersaurm Clairon, oeaê auch vollkommen gelang «nd einen kdeiUrcbere ©ewinn in Aussicht stellte.. De.

stieg aber der freia des salpeierfauren Natrons während des Iahres 1852 bis beinahe auf das Doppelte, fo dap nun bisse Kunst ssenig ®minn mehr erwarten läßt, bi§ feie Preise des gedachten Natroî...? wieder satten.

In Beziehung auf das $iu.l..>sr giengen einige Kla* gen ein, dasselbe lasse in den Stuzern Ruffiani; die öaherigen Untersuchungen zeigten, daß das betreffende Pulver nicht hinlänglich gestampft worden, wef.hafi.> bttrct) die ridgraössische Pulververwaltung die angemesssnra S8t*

135

Jm Sause dieses Jahres sanden leider auch Srplo-» sionen und Brände statt:

·SrfUns die Pulvermühle in Altstatten, Kantons Zürich. Da sämmtliche Maschinen an einander gebaut durch ein einziges Rad getrieben wurden, so zog die Entzündung auch die Explosion sämmtlicher Mechaniken

«ach sich.

Der Schade an Material beträgt gr. 1,887. 20 Die Kosten des Wiederaufbaues find devifirt aus . . . . . . . . . ,, 18,143. 17 Totalschaden: gr. 20,030. 37 Beim Wiederaufbau werden die Mechaniken weiter aus einander gestellt werden, so daß zu erwarten ist, daß eine Entzündung keine allgemeine Erplofion mehr verursacht.

Von erwähntem Schaden erscheint in dieser Rech* nung pro 1852 nur der Schaden am Material.

In golge der gemachten Untersuchungen ergab sich, daß die Ursache der Explosion der Bruch irgend eines Theiles der Mechanik war.

Seider gingen dabei zwei Menschenleben verloren, nämlich die beiden Sohne des Pulvermachers Dietrich.

gerner fand in Marsthal (Kt. St. Gallen) eine ·Sïplofion statt bei Gelegenheit des Abbrechen« zum Be" huf der Reparationen. Der materielle Schaden dabei stellte sich als unbedeutend heraus, dagegen wurden zwei Mühlearbeiter sehr beschädigt, so dap einer davon Fin Auge verlor.

A« Verpflegungskosten und ärztlicher Besorgung wuïden bezahlt gr. 644 und den Blessirten eine Entschädigung gegeben von ,, 800 zusammen: gr. 1,444 welche Ausgabe in der Rechnung pro 1852 erscheint.

Bundesblatt. Jahrg. Y. Bd. II.

11

136 gerner fand in Marsthal ein Brand statt durch Selbstentzündung von Kohle in Folge von Nichtbeobachtung der Vorfchrift über Behandlung derselben. Zu mehrerer Sicherheit sür die Zukunft wurden nun eiserne Behälter für Kohle angebracht, so daß zu erwarten steht, daß künstig aus gleicher Ursache kein Brand mehr fich erzeugen wird.

Der daherige Schaden ist an Material Fr. 399. 40 an Gebäulichkeiten ,, 1,005. 15 zusammen: Fr. 1,404. 55

welche Ausgabe ebenfalls gänzlich in der Rechnung pro 1852 erscheint.

Endlich fanden im Laufe des Iahres bedeutende Ausgaben statt in Folge der U e b e r f c h w e m m u n g e n in Marsthal.

Die daherigen Uferbauten kosteten Fr. 1,259. 62.

B. Finanzieller Derselbe gestaltet fich folgendermaßen : Theil.

Bruttoerlös von % 286,189 »erkauften Fr. Rp.

mas Pulvers fammt Zins . . . 354,863. 93 Zinse von Liegenschaften .

.

. 2,474. 86 Verkauf von alten pssern je.

.

.

113. 04 Bußen -- -- Gewinn a u f Salpeter . . . . 16,172. 25 Gewinn a u f Schwefel . . . .

921. 38 Vermehrung des Vorraths .

.

. 24,589. 22

399,134. 68 Es wurden fabrizirt ft 320,283 Pulver.

Verbrauch von Salpeter, Schwefel und

Graphyt

156,405. 81

Pulvermacher, Fuhren und Taglöhne . 34,580. 26 Reparationen und Entschädigungen für

Bleffirte Zinse für Lokalien

.

.

.

11,675.06 . 12,297.36

Uebertrag : Fr. 214,958. 49

137 Fr. Rp.

Uebertrag 214,958. 49 Magazinwärter . . . . . 3,844. 5 6 Materialien zuchemischenUntersuchungen 112.' 16 Verwaltungskosten . . . . 15,204. 79 Agioverlust 2. 95 Seonto und Fuhrvergütung an Pulver-

verkäufer und Behörden Verlust auf Graphyt .

.

Verlust auf Verpakungsmaterial Verlust auf Geräthschaften .

Zinse von Kapitalien an das departement

Nettogewinn

.

. 67,114. 39 .

.

21. 49 .

.

245. 32 .

.

259. 28 Finanz11,597. 28

85,773.97 399,134. 68

NB. Der Verlust auf Verpakungsmaterial rührt her von Fässern, welche vom Kanton Zürich gekauft wurden.

Die ( S i n n a h m e n waren laut Büdget veranschlagt zu

Fr.

Fr. Rp.

368,210, sie betrugen lt. Rechnung 399,134. 68

Die A u s g a b e n 297,710, ,, ,, ,, ,, 313,360.71 Ueberschuß lt. Büdget 70,500, Ueberschuß lt. Rechnung 85,773.' 97 Demnach mehr Einnahmen 15,273. 97

85,773. 97

Es wurden in diesem Iahre immer nur noch Zünd- Zündfapset kapseln für Infanterie verfertigt, da die Einrichtungen sabt.fat.ou.

für Scharfschüzenkapseln noch nicht vollendet find. Uebri.. A. BobdWfa«.

gens war in dem flegenwärtigen Lokale in Deißwyl nicht der Plaz dazu vorhanden ; daher denn auch der Bundesrath eine Matte in der Nähe von Bern ankaufte mit laufendem Bach, der hinlänglich Wasserkraft befizt, nicht nur für die Zündkapselfabrik, sondern noch für anfällige andere Erfordernisse. Diese Matte von 4 großen Iuchar-

138 ten Gehalt kostet mit Wasserrecht -Jr. 16,000, welche durch die Staatskasse direkt bezahlt wurden und deßhalb in dieser Rechnung nicht erscheinen.

In ..ïolge Beschlusses der oberstenBundesbehorde sollte vom 1. Januar 1852 an die Zündkavselfabrikation ihren gond verzinfen. ..»lach dem bisherigen Resultate wäre dieß ohne Verlust nicht thunlich gewefen ; indessen wurde im Jahre 1852 eine bedeutende Verbesserung eingeführt, wodurch die Möglichkeit dieser Verzinsung sich heraus-

stellt. Es wurde nämlich die Erfindung gemacht, beim -Äusschlagen der Kreuze zu den Kapseln aus dem Kupfer-?

blech diese Kreuze bedeutend näher zusammen zu rüken, so daß dadurch der Kupferabfa-Ü bedeutend vermindert wird und daher weniger Kupfer anzukaufen ist.

B. ginanzietter Dieser ergibt sich aus folgender Ueberficht : ·.H.--'!.

,, Stül.

Fr. Rp.

*ttt* Verkaufte Zündkapfeln.

. 17648,400. 8,215. 65 Verkaufter Kupferabfall .

-- 2,065. 60 Vermehrung des Kapselvorraths . . . . 947,600. 4,507. 8 7

2,596,000. 14,789.12 ..RojteB.

<£s wurden versertigt .

. 2,596,000.

Materialverbrauch .

.

Abgang in den Geräthschasten Unterhalt der Maschinen .

Probemusteru. Untersuchungen guhrlöhne . . . .

Taglöhne . . . .

Verwaltungskosten .

.

3).iethzins und Unterhalt des

9,473. 04 29. 65 556. 21 4. 34 45. 05 2,665. 3 5 190. --

Lokals . . . .

Zins des Betriebskapitals .

300. 1,115. 72

Gewinn aus der Kapselfabrikation

409. 76

2,596,000. 14,789.12

139

Die in diesem Jahre verfertigten Schlagröhren konn# Schlagrohr-.

ten als vollkommen gelungen angesehen werden. Von 4«nsabrifatio«.

allen Seiten war man mit denselben zufrieden.

A.gabrifatun.

Die Verwaltung ließ nun die früher verfertigten und den Kantonen verkauften durch diese bessern austauschen, und diese altern Schlagröhren so umändern, daß sie nnn gleich brauchbar find, wie die im Jahre 1852 versertigUn. Es befinden fich also gegenwärtig keine unbrauchbaren Schlagröhren mehr, weder in den Kantonszeughäusern, noch im Magazin der Verwaltung. Diese Umtausche und Umänderungen bewirkten aber, daß im Iahre 1852 fich auf der Schlagrohrenfabrikation kein Gewinn, jedoch auch kein Verlust zeigt.

Dieser ergibt fich aus folgender Ueberficht:

©t«.

Verkaufte Schlagröhren .

Verkaufter Meffingabgang Vermehrung des Vorraths

Es wurden verfertigt Materialverbrauch

.

.

.

Taglöhue

.

.

Fr. Rp.

7,030.

-- . 26,880.

409. 50 27. -- 878. 65

33,910.

1,315. 15

. 33,910.

.

784. 63

Abgang in den Geräthfchaften Unterhalt der Geräthschaften .

Verwaltnngskosten

B. ginaHjfell«..

.

.

.

.

Zi>til

Kcst...., 10. 9I 12. 22

360.99

8. 28

Miethzins und Unterhalt des üofals . . . .

33,910.

138. 1 2 1,315. 15

Die E i n n a h m e n für Zündkapseln und Schlagröhrchen waren ver anschlagt zu

140

Fr. Rp.

:

Die slnsgaben Ueberschuß Ü. Budget

Fr. Rp.

11,225.55, sie betrugen it. Rechnung 16,104.27 10,665.55,, ,, ,, ,, 15,694.51 560. --. Ueberschnß lt. Rechnung Demnach weniger als vorgesehen

409. 76 150. 24

560. -- n

·Drenus SnvaJ unserem --Berichte über diese Angelegenheit, Bunadenfaffe.

desblatt Pag. 467-471 von 1852, hatten wir bereits Kenntniß von dem Testamente des Hrn. Baron v. Grenus gegeben, welcher die Cidgenossenfchaft jum Universalerben seines Vermögens nach Abzug einiger Legate und unter der Bedingung einsezte, daß alle Kapitalien, ·welche von der Erbschaft bezogen würden, unter dem Namen Grenus-Invalidenkasse einen von allen anderen eidgcnöffifchen Kassen abgefonderten Fond bilden und dessen Zinse angehäuft werden sollen, bis fpäter ereignenden Falls die Einnahme vom Ganzen als Ergänzung der Unterstüzung für dürftige Soldaten angewendet wird, welche im Dienste der schweizerischen Eidgenossenschaft verwundet worden find, und für die Witwen, Kinder, Väter und Mutter der Umgekommenen. Diese Unterftüzung aus der genannten Grenus-Kasse foll übrigens nicht eher bewilligt werden, als bis die Eidgenossenfchaft bereits für diefen Zwek auf Kosten der Kantone oder Stände, welche sie bilden, Geldopfer gebracht hat, die der von ihr nach dem Sonderbundskriege bezüglich dieses Gegenstandes angenommenen Geldskala ent' sprechen.

Wie schon in unserem oben erwähnten Berichte bemerkt, wurde Hr. General Wilhelm Heinrich Düfour als General- und Spezialbevollmächtigter bestellt, welcher sich mit Genehmigung des Bundesrathes den Herrn Iohann Markus Demole, Notar in Genf, beiordnete.

141 Um sich nicht in Verpflichtungen von unbekannter Tragweite einzulassen, trat der Bundesrath für die Eidgenossenfchaft als moralische Person die Verlassenfchaft cum beneficio inventarii an. Saut demselben betrugen:

I. Die Aktiva.

Fr. Rp.

1) Mobiliar im Schazungswerthe 2) Baarschaft

.

5,477.25 30,644. --

3) Pretiosen und Silberzeug

.

6,722. 15

4) Bibliothek

.

5) Guthaben bei der Bank, Wechsel im

Portefeuille K

6) Guthaben laut Conto-Corrente .e. .

7) Oeffentliche Fonds und Aktien in Privatunternehmungen .

.

8) Mobiliar in Petit Saconnex .

9) Werthanschlag der Immobilien 10) Zweifelhafte Forderungen .

2,288.55 239,600. -- 123,278. 70

. 1,017,950. -- .

2,780. 25 . 400,000. -- -- --

1,828,740. 90 H. P a s s i v a .

1) Schulden und.eingege-

Fr. Rp.

bene Rechnungen feit der Inventaraufstellung 18,041. 54 2) Lasten in Folge Testaments : a. Legat an den minderjährigen ®re-

nus * v. Stürler 200,000 -- b. deßgl.anMad.Du-

nant de Gallatin 100,000 --

Uebertrag : 318,041.54

.

142 8r.

Rt>.

Uebertrag: 318,041.54 c. desgl. an Madame

Barde de Gattatin 100,000 -- d. Legat an Madmslle.

Hélène Barde . 50,000 -- e. Legat an snnf offent*

liche Anstalten in ©ens.

.

. 100,000 -- f. Segat an die Stadt Morges . . 20,000 -- g. Legat an Mad. Re-î

villiod .

. 10,000 -- · h. Segat an die Ge* meinde Petit Sa* conner .

. 10,000 -- i. Legat an das Dienstpersonal .

. 8,000 -- Wahrscheinliche Summe der Pasfiva .

.

616,041. 54

von dem muthmaßlichen Vermögen

abgezogen blieb .

1,212,699. 36 als reine Hinterlassenschaft, wovon übrigens noch die verschiedenen Erbschaftssteuern und sonstige unvorhergesehene Kosten abzuziehen waren.

Die definitive Bereinigung und endliche Liquidation obiger Verlassenschaft zeigte nun ein reines der Staatsfasse abgeliefertes Vermögen von gr. 1,104,044. 67 -, wovon eingingen:

143 sr.

Rp.

im Jahre 1851 -. 1,000,000. -- ,,

,,

1852

.

104,044. 67

und im Ganzen zinstrag end »nrden laut (ausgestellter besonderer Rechnung an-

g e l e g t . . . . 1,104,044. 67.

Es ergaben nämlich:

A. A k t i v a

Fr. $$.

1) Baarfchast 2) Erlös aus dem Mobiliar und. <5U* berzeug i n Genf . . . .

3) Erlös aus dem Mobiliar in Petit Saconnex

.

.

.

.

.

4) erlös aus der Bibliothek .

.

5) Wechsel und erhobenes Guthaben bei der Bank .

. .

.

6) Erlös aus Jmmobilien tu Genf und Petit Saconnex

.

.

.

.

30,644. -- 18,918. 7 0 4,775. 80

7,954. 25 239,600 356,119. 8 0

7) Eingegangene Conto - Sorrent und andere gorderungen, Erlös aus verkauften gonds je. .

.

. 1,170,331. 83

8) Eingegangene zweifelhafte gordernn-

gen.e

80,441. 49

Summa: 1,908,785. 87 B. P a s s i v a .

8r.

Rp.

1) Bezahlte Noten laut Inventar .

. 18,041. 54 2) Bezahlte Legate sammt

Binsen

. .

. 500,079. 13 Uebertrag: 518,120. 67

144 Fr' Rp.

Uebertrag : 518,120.67 3) Bezahlte Erbfchaftsabgaben . . . 261,73l. 96 4) Liquidations- und andere Kosten

.

.

24,888. 57

"

804,741. 20

Reines Vermögen wie oben: 1,104,044. 67 Außer diefem in die Staatskasse geflossenen Betrag werden noch für gr. 3100 zweifelhafte Forderungen aufgeführt, die übrigens als non valeurs zu betrachten find.

Da die Anstände mit dem Genfer giskus wegen der zu bezahlenden Erbschaftssteuer laut unferem lezten Rechenschaftsberichte bereits im Iahre 1851 ihre Erledigung fanden, fo müssen wir hier nur noch eines in diefem Iahre entschiedenen Rechtsstreites gegen den minorenne« ·Hrn. Albert Maurice Edmond von Grenus erwähnen.

Herr Baron Franz Theodor Ludwig von ©renus testirte nach Art. 2 feiner lezten Willensverordnung:

2.

,,Ich gebe und vermache Fr. 200,000 an Herrn Albert Maurice Edmond de Grenus-Stürler, meinem Neffen im 8. Grade, geboren zu Bern den 10. Iuli 1839, und ich will und verordne, daß seine mütterlichen Verwandten bis zu seiner Großjährigkeit nur allein die Verwaltung dieses Legats haben sollen je. je.

,,Alle obigen Legate find zinstragend zu 4 % von meinem Todestage und von meinem Erbnehrner spätcstcns innerhalb Iahresfrist zu entrichten.

3.

,,Der Univerfalerbe meiner Verlassenfchaft, die schweizerische Eidgenossenschaft, unter der in folgendem Artikel enthaltenen Klausel und unter der

l'. X '

145 speziellen Bedingung, daß fie alle durch mich gemachten obigen Legate und alle andere auf meiner Erbschaft haftenden Lasten bezahlen wird, entrichtet unter dem Titel eines Legats von meiner Seite und

sobald fie es mit Sicherheit thun kann, Fr. 20,000 ohne Zins an jede der fünf öffentlichen Genfer Anstalten; aber ich will und verordne, daß erwähnte Eidgenossenschaft zu ihrem Nuzen auf den die Gefammtsumme ausmachenden Fr. 100,000 dieser fünf lezten Legate den Betrag aller Abgaben, welche der Genfer Fiskus von ihr in Folge der gegenwärtigen Bestimmungen fordern könnte, zurükhalte je. Je."

Da nun die Eidgenossenschaft laut dem unterm 9. Sep-

tember 1851 durch das Zivilgericht des Kantons Genf entschiedenen Rechtsstreit von der ganzen Nachlassenschaft, nach Abzug der Schulden K. die Erbschaftsgebühr bejahlen, dagegen der Kanton Genf die Ausrichtung der Legate an die fünf Stiftungen übernehmen mußte, fo hielt fie fich berechtigt, an dem Legat der Fr. 200,000

die Summe von gr. 22,400 als durch den Kläger zu ersezendes Betreffniß an den fraglichen Erbfchaftsgebühren zurük zu halten.

Das Bundesgericht, dem man diese Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegte, beschloß aber mit Rükficht ans den Art. 3 des Testaments, worin dem Erbnehmer außer den Legaten alle sonstigen auf der Erbschaft haftenden Saften überbunden find, daß dem Legatar sein Legat ohne Abzug zu erstatten sei, und es wurde diesem Entscheide zufolge an Hrn. Edmond von Grenus, respektive dessen mütterlichen Verwandten nach dem unzweideutigen Wortlaute des Art. 2 des Testaments die fraglichen gr. 22,400 sammt Zinsen nachträglich nebst dem übrigen Legate unter Bürgschaft ausbezahlt, weil auch von väter-

146 licher Seite die Verwaltung dieses .-Legates tu Anspruch genommen worden war.

.Dlach Maßgabe dieser Entscheidung sand es der Bun* desrath für angemessen, die übrigen Legatare auf dem gleichen Fuße zu behandeln und auch hier die Erbschastsgebühr zu bezahlen, wenn auch bei erhobener Klage die Genfer Gerichte vielleicht anders entschieden hätten.

eonderbundsj Die Bundesversammlung beschloß am 13. August 1852 ftiegsschnld.

hinsichtlich des Nachlasses des Restes der Sonderbunds* S",a...)laß.

îriegsschuld :

1) Der gesammte Betrag, welcher an den durch Beschluß der ïagsazung vom 2. Dezember 1847 den sieben Kantonen: Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, greiburg und Wallis auferlegten Kosten gegenwärtig noch nicht bezahlt ist, wird unter den nachfolgenden Be# dingungen erlassen.

2) Der Nachlaß soll den genannten Kantonen im Verhältniß der ihnen nach Maßgabe der Geldskala vom Iahre 1838 auserlegten Beträge an der s. g. Haupt-

ferderung von gr. 5,000,000 a. W. gleichmäßig zu

Statten kommen, und es ist dasjenige Betreffniß, welches den einen Kantonen herausbezahlt werden muß, aus demjenigen Betreffniß zu schöpfen, das die andern noch nachzuzahlen haben.

3) Denjenigen Kantonen, welche noch Abzahlungen zu leisten haben, werden die bei der schweizerischen Staatslasse deponirten, den Ständen des ehemaligen Sonderbandes zugehörenden Titel und Baarschaft, nebst betrefsenden Zinsen, nach Maßgabe ihrer Schuldbetreffnisse überlassen.

4) Der Ertrag der Nationalsubskription wird der eidgenössischen Staatskasse einverleibt.

147 5) Die Kantone, welche Summen herausbezahlt er# halten, haben dieselben in erster Linie für Tilgung der Üum Zweke der Dekung fraglicher Kriegsschuld einzelnen ihrer Angehörigen auferlegten Zwangsanleihcn nach den bestehenden Konventionen, sonst aber sür das Schulund Armenwesen, in so weit dasselbe unter Verwaltung oder Aufficht des Staates steht, so wie für Bauten von Eisenbahnen, Landstraßen oder Kanälen, oder sür ähnliche Zweke, unter Vorbehalt der Gutheißung des Bundesrathes, durch dessen Vermittlung die Auszahlungen zu geschehen haben und welchem über die Verwendung Rechenschaft abzulegen ist, zu verwenden.

Die Kantone haben bis zum 1. Januar 1853 über die obgenannten Verwendungen zu verfügen.

6) Die bezeichneten Kantone leisten aus das ihnen durch den Tagsazungsbeschluß vom 22. Januar 1848 eingeräumte Recht einer Abrechnung unter fich Verzicht.

In Ausführung des Art. 4 obigen Befchlusses mußte also die ganze, aus 1. August 1852 noch restirende Sonderbundsschuld sammt Nachtragsforderung und Zin* sen als erlassen abgeschrieben werden, weil die Eidgenossenschast für eigene R e c h n u n g keine auf obiges ©chuldverhältniß fich beziehenden Gelder mehr einnahm, indem die von Luzern und Schwyz noch herausbezahlten Summen nach Maßgabe des Art. 2 an die übrigen Kantone ausgerichtet wurden.

Saut dem aus 1. August 1852 aufgestellten Conto(.Corrente betrug nun die Schuld an

148

Kapital Zins gr. Rp. Fr. Rp.

des Kantons Luzern . 1,634,095. 22 11,664. 88 Schwyz . 110,123. 30 1,170. 20 Obwalden 26,548. 45 Nidwalden 21,680. 20 · Zug . . 11,830. 45 Freiburg . 479,355.40 2,283,633. 02 12,835. 08 die unvertheilte Nachtragsforderung . .

953,165. 29

94,258. 95

3,236,798.31 107,094. 03 3,236,798.31 oder im Ganzen Da nun die ganze »er-

3,343,892. 34

theilte Schuld von Kapital . . . . 2,283,633. 02

und Zinfen . . . . 12,835. 08 zufammen . . . . 2,296,468. 10 nach Art. 2 im Verhältniß der Geldskala von 1848 den Kantonen zu erlassen, refp. zu vertheilen war, fo wurde diefe Abrechnung auf folgende Weife vorgenommen: Schnldabfchreibung.

Luzern .

Uri . .

Schwyz

Rp.

995,624. 88 Fr.

108,359. 18 26,548. 45 Nidwalden 21,680. 20 11,830. 45 Zng .

479,355. 40 greiburg

Obwalden

Wallis .

1,643,398. 56 653,069. 54 gleich oben 2,296,468.10

·.perausbezahlung

an Kantone

Fr. Rp. vonFr.Kantonen.

Rp.

650,135. 22 35,986. 44 2,934. 32 6,372. 49 5,509. 55 49,346. 50 249,569. 96 306,284. 60 653,069. 54 653,069. 54

149 Ueber den Detail dieser Abrechnung, so wie wegen der Herausgabe der oben im Art. 3 allegirten Titel und des Depofitums der Sonderbundskasse gibt der

Rechnungsnachweis Nr. II. nähere Auskunft.

Der Ertrag der Nationalsubskription floß nach Art. 4, National* in die Staatskasse, und derselbe betrug nach Abzug der f«.Wto» mit Fr. 1,232. Rp. 38 berechneten Kosten vom Inlande: aus dem Kanton gr. Rp.

Fr. R».

Gens Basel-Stadt . . .

Aargau St. Gallen . . . .

Zürich Waadt Neuenburg . . . .

Bern Graubünden . . .

Thnrgau Solothurn . . . .

Tesfin Schasshausen . . .

Glarus Basel-sandschast . .

Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Rh. . .

Luzern Schwyz Zug Wallis Freiburg Obwalden . . . .

Nidwalden . . . .

Uri Uebertrag:

9,561.38 35,092. 10 12,712. 87 13,721.69 58,094. -- 18,257.90 12,709. 12 11,288.50 8,200.06 8,346.71 7,345. -- 4,647. 85 4,155. -- 2,375. 44 2,238.25 1,43i. 54 102. 01 8,849. -- 6,747. 86 3,048. -- 2,162.32 2,006. 78 1,781.36 1,170.59 1,015.86

237,061. 19

150 8fr.

RP.

%T.

RP.

Uebertrag: 237,061. 19 SSon Schweizer Studierenden im In- und Auslande gesammelt 2,884. 55 ·Von Schweizern im Auslande : inJtalien 10,108. 50 Frankreich . . . . 7,084. 80 Nordamerika . . . 4,041. 46

Meriko

1,232. so

Deutschland . . . .

3,770. 71

England . . . . . 1,577.70 Rußland 501.25 Belgien 120. -- Türkei 91. 03 Afrika

100. -

!>ievon ab: Spesen des Zentralkomite, Drukkosten,

Briefporti K

Blieb Nettoertrag der «Rationalfubfkription . . . .

28,628. 25

268,573.99 314. 23 268,259. 76

SSerwenduno -Oif «ach Art. 5 an die Kantone herausbezahlten derandie.Äan.' Summe« wurden von ihnen mit Genehmigung des Buntone heraus. desrathes folgendermaßen »erwendet: oelahiten .-ÖeW e

ß-

1) u r i gr. 35,986. 44 Rp.

a) für Bildung eines Kantonalfchulfonds i/3; b) von den' übrigen 2/3 fallen dem Bezirk Uri 9/i0 und Urfern Vi0 mit der Bestimmung zu, daß jeder Be# airk die eine Hälfte seines Betreffnisses für weitere

151 Kanalbauten und die andere Hälfte für das Armenwefen, jedoch unter der Aufficht des Staates zu verwenden hat, wobei bezüglich des"Bezirks "Uri noch die weitere Bestimmung beigefügt wurde, daß die für das Armenwesen zu verwendende Hälfte dem Gemeindearmenpfleger des Bezirks nach dem Verhältniß der Volks* zahl der Gemeinden, wobei die Volkszählung von 1850

als Maßstab gilt, zugestellt werden sollte.

.2) O b w a l d e n mit gr. 6,372. 49 Rp.

verwendet gr. 2,372. 49 Rp. für den Landesschulsäkelfond, itnd die übrigen gr. 4000 bestimmt es für den Bau einer Armen-, Kranken- und Strafanstalt, oder wenn solche wider Erwarten nicht zu Stande kommen sollte, für Straßenbauten.

3) Nidwalden gr. 5,509.55 Rp.

ausschließlich für das Landschulwesen.

4) Zug erhöhte seinen Betrag von Fr. 49,346 aus Fr. 50,000 und bestimmte diese Summe zur Vertheilung an die Gemeinden mit der Verpflichtung, das Betreffniß als Schulgut zu kapitalifiren und .den Zins davon ausschließlich für Schulzweke zu verwenden, so wie von Zeit zu Zeit auf Verlangen des Regierungsrathes von dem Vorhandenfein diefer Fonds und ihrer Verwendung Rechenfchaft zu geben.

5) F r e i b u r g wollte seinen Betrag von gr.249,569.

96 Rpn., in so weit derselbe nicht ganz oder theilweife nach Art 5 des Bundesbeschlusses vom «2/13. August 1852 für Tilgung der zum Zweke der Dekung der Kriegsschuld einzelnen feiner Angehörigen auferlegten Zwangsanleihen nach den bestehenden Konventionen verwendet werden foll, für die zu erbauende Glanebrüke verausgeben.

Bnndesbjatt. Jahrg. v. Bd. II.

12

r

152 6) Wallis bestimmte feine Fr. 306,284. 60 Rp.

a) gr. 41,284. 60 Rp. zur Formirung eines Kapitals, wovon die Zinsen zum öffentlichen Unterricht in der praktischen Industrie zu verwenden find ; b) ,, 100,000. -- ,, fürEifenbahnbautenimKamon; c) ,, 75,OOO. -- ,, für die St. Bernhardsstraße:, d) ,, 25,000. -- ,, für diejenige von Brieg zu der Kantonsgränze ; e) ,, 20,000. -- ,, für die Straße von Vifp nach Zermatt und ©aas;

f) ,, 15,000, -- ,, für diejenige des ..ihales d'Herens ; 10,000. -- ,, für die Erweiterung des nördli-

g)

,,

h)

chen Eingangs v. St. Maurice; ,, 20,000. -- ,, für Erbauung und Korrektion von Gebirgswegen;

gr. 306,284. 60 Rp. wie oben.

OK, In unferm lezten Rechenschaftsberichte hatten wir uns vorbehalten, das Endresultat der Titelrevifion in gegenwärtigem Berichte darzulegen, und diefe Darlegung sollte im Wesentlichen folgende Nachweife enthalten:

1) Bezüglich der formellen Richtigkeit (Vaiidität) der Schuldtitel;

2) über den wahren Werth der Unterpfänder und deren Verhältniß zur Anleihensfumrne, fo wie über die

persönlichen Verhältnisse der · ..Debitoren oder kurz gesagt: Ueber die Sicherheit (Solidität) der Anlagen; 3) über die geflissentliche Besorgung der Kraft der verschiedenen Kantonalgesezgebungen J« beobachten*

den Diligenze«, und

153 4) über die in Folge der Erpertenberichte schon getroffenen und die gemäß vorliegender Anträge im Weitern zu treffenden Vorkehren.

Daß ein Bericht im angeführten Sinne und Umsang nicht gegeben werden kann, ohne einerfeits oionomische und andere perfönliche Verhältnisse von Debitoren der Oeffentlichkeit Preis zu geben, und ohne andererseits einen unbeschränkten Gebrauch von dem Vertrauen zu machen, womit die Herren Révisions..xperten ihre Aufgabe gegenüber der Administration glaubten löfen zu sollen, ist einleuchtend; es ist dagegen nicht minder einleuchtend, daß schon die gewöhnlichsten Rüffichteu des Zartgefühls nach beiden Richtungen hin eine Kundmachung theils von Privatverhältnifsen, theils von perfonlichett Urtheilen von Seite der betreffenden Vertrauens.Personen geradezu verbieten. Schon aus diesem Grunde daher und abgesehen von der Größe des Umfanges muß die Veröffentlichung eines einläßlichen Berichtes unterbleiben.

Den Zwek, eine gründliche Kenntniß der betreffenden Anleihensverhältnisse zu erlangen, wird aber die Tit.

Kommission für Prüfung des bundesräthlichen Rechenschaftsberichtes nichts desto weniger durch Einsichtnahme der bei der eidgenössischen Staatskasse liegenden Expertenberichte und Nachweife über stattgehabte und beantragte Vorkehren vollständig erreichen, und es darf fchon îezt ausgesprochen werden, daß 1) aus den Expertenberichten hervorgeht, a. es feien die Schuldinstrumente mit wenigen, dazu unwesentliche Punkte berührenden Ausnahmen for-

meli in Richtigfeit;

b. die zu beobachtenden Diligenze« überall gehorfg besorgt ;

154 c. die bestehenden Kapitalanlagen bezüglich des Unter..Pfandrechtes im Allgemeinen als ficher zrbetrachten und in dieser Beziehung lasse nur "eine geringe Zahl derselben mehr oder weniger zu wünschen

iibrig.

Sodann 2) daß die bereits getroffenen und im Weitern beanfragten Vorkehren geeignet feien, Mißstände, welche fich in formeller wie in materieller Beziehung herausgestellt haben, zu heben oder zu mildern.

·ginanziette Folgende finanzielle Geseze und-Verordnungen traten <3eseze und *im Iahre 1852 ins geben und find .in -der offiziellen .·Berordnunaen. <&mmiM&t Ban.o JH, bei den angegebenen Seiten zufinden: Beschluß, betreffend die Aufnahme fremder, mit dem neuen fchweizerifchen Münzsysteme in Uebereinstimmung stehender Münzen zum gefezlichen Kurse. Vom 16. Ianuar

1852. Offizielle Sammlung Band III,

Seite 38

Beschluß, betreffend nachträgliche .Tanfirung alter Schweizermünzen. Vom 21. Ianuar 1852 ,, 4 0

Bundesgesez über Mehrprägung schwei-

zerischer Münzen. Vom 23. Dezember 1851 ,, Verordnung, betreffend die Bezeichnung

66

der mit Einlösung von Billon- und Kupsermünzen beauftragten Post- und Zollkassen.

Vom 20. Februar 1852 . ,, Einlösungstarif für demonetifirte Münzen.

Vom 5. März 1852

Verordnung, tranfitorische, betreffend Portoermäßigung sür die Importation franzofifcher

72

,,76

·Münzforten in die Schweiz. Vom 14. April 1852 ,,

92

155 Befchluß. über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Waadt und Gens. Vom 28. Iuli 1851 .

Seite 94

Beschluß über die Einziehung,, der alten

schweizerischen Münzen im- Kanton Wallis.

Vom 8. August 1851 . ,, Beschluß über die Einziehung der alten

99

schweizerischen Münzen im Kanton greibnr-g.

Vom 23. August 1851

.

.

.

. " 101

Beschluß über die Einziehung dtr alten schweizerischen Münzen im Kanton Neuenburg.

Vom 8. September 1851 .

.

.

. ,, 103

Beschluß, über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Bern und Solothurn. Vom 20. Oktober 1851 .

Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen BaselStadt, Basel-Landschaft und Aargau. Vom 19.

November 1851 Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Luzern. Uri, Schwyz,, Ob- und Nidwalden.

Vom 17. Dezember 1851 , .

.

.

Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Glarns und Zug. Vom 9. Februar 1852 .

.

Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in d.en Kantonen Zürich und Schaffhaufen. Vom 2. März 1852 .

Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Appenzeli beide Rhoden, St. Gallen und Thur-

gau. Vom 3. Mai 1852 .

.

.

,,

105

,,

107

,,

109

,,

111

,,

113

. ,, 115

156 Beschluß über die Einziehung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Graubünden und Sesfin. Vom 17. Mai 1852 Seite 117 Beschluß, betreffend Außerkur s sezung der

25'Eentimenstüke. Vom 17. Mai 1852 . ,, 127 Beschluß, betreffend die Einlösung abge-

schliffener, verrufener und falfcher Schweizermünzen. Vom 19. Ianuar 1852 .

. ,, Bundesgefez, betreffend die Umwandlung der in verschiedenen Bundesgesezen in alter Währung ausgedrükten Ansäze in neuer Währung. Vom 11. August 1852 . ,, Bundesgesez über die Pensionen der im eidgenössischen Militärdienste Vernnglükten oder ihrer Angehörigen. Vom 7. August 1852 . ,, Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung, betreffend den Nachlaß des Restes der Sonderbundskriegsschuld. Vom 13. Au-

gufi 1852

«ung.

177

183 211

,,229

Bundesbeschluß über Nachprägung von zwei Millionen Cinrappenstüken. Vom 20. Jannar 1853 "339 Nach Voraussendung dieser allgemeinen Bemerkungen können wir nun zur Staatsrechnung selbst übergehen, welche wie im verwichenen Iahre aus folgenden Hauptabtheilungen besteht: A. Vermogensstatus auf 31. Dezember 1851 als Ein-

gangsbilanz.

B. Verwaltungsrechnung mit den Nachweisen L und II.

C. Generalrechnung.

D. Vermögensstatus auf 31. Dezember 1852 als Aus-

gangsbilanz.

(Die gortsezung dieses Berichtes folgt später.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1852.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1853

Date Data Seite

87-156

Page Pagina Ref. No

10 001 140

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