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Sehweizeriffhes

Buudesblatt.

Jahrgang V. Band III.

Nro-

55.

Samstag, den 17. Dezember 1853.

Man abonntrt ausschließlich beim nächstgdegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i .gebt. 4. 40 Sentimeli. Inserate sind f r a n k i r . an die ExpeMtton ctnjufenden. Gebühr 15 Sentimeli per Zeile oder deren Raum.

Der fchweizerifchen Bundesversammlung wird bei ihrem nächsten Zusammentritt, den 9. Ianuar 1854, folgender Eifenbahnkonzesfionsakt der Regierung des Kan# tons Aargau zur Genehmigung vorgelegt werden : #ST#

Konzession des

Kantons Aargau für die schweizerische Zentral-

bahngesellschaft.

(Vom 4. Wintermonat 1853.)

Der G r o ß e Rath des Kantons Aargau, auf Ansuchen des Direktoriums der schweizerischen Sentralbahngesellschaft in Bafel, befchlieft:

Der schweizerischen Zentralbahngesellfchaft im Namen des Kantons Aargau folgende K o n z e s s i o n zu ertheilen: ..BM.Aetólati., Jahrg. T. Bd. III.

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662 S. 1. Die schweizerische Zentrdbahngefellschaft verpflichtet fich, eine von der Stadt Bafel ausgehende Eisenbahn zu bauen, welche das aargauische Gebiet in folgenden Richtungen durchschneidet: 1) von der folothurnifchen Gränze in der Wöfchnau bis Aarau; 2) von der folothurnischen Gränze bei Olten: a. in südlicher Richtung über Zofingen bis an die lnzernifche Gränze; b. in westlicher Richtung bis an die bernifche Gränze

bei Murgenthal.

In Bezug auf die Linie 1 bleibt das Vorzugsrecht zum Bau derselben nach den Bedingungen der gegenwärtigen Konzession der NordostbahngeseUfchaft vorbehalten.

Icdenfaüs soll, ob dieses Vorzugsrecht geltend ge# macht werde oder nicht, der gegenseitige Betrieb der Nordostbahn und der Zentralbahn in Aarau, oberes Plateau, vermittelt werden.

Die Genehmigung der Bundesbehörde ist vorbehalten.

§. 2. Der Gesellschaft steht kein Recht p, diesen Konzesfionsakt früher oder später an eine andere Gesellschaft z« übertragen, ohne fie sci dazu durch den Großen Rath des Kantons Aargau ermächtigt worden.

§. 3. Die Gesellschaft verpflichtet fich, die vorbeschriebcne Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; fie wird dieselbe sofort nach beendigtem Baue in Betrieb sezrn und während der ganzen Konzesfionsdauer in regelmäßigem, wohl orßcmijtvtem und ununtcrbrochencm Betrieb erhalten. Zu diesem Zwcke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die

namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienfies auf andern, wol eingerichteten Bahnen des

663 .In* und Auslandes eingeführt werden, auch auf der ·schweizerischen Zentralbahn eintreten zu lassen.

§. 4. Die Gesellschaft als folche hat ihr Domizil in Basel.

Für ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Aargau nimmt fie Domizil in Aarau, in dessen Gerichtssprengel fie für .persönliche Klagen belangbar ist.

gür dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der belegenen Sache.

Die Gesellschaft steht, so weit fie der Iurisdiktion des Kantons Aargau unterworfen ist, unter der dafigen Gefezgebung.

§. 5. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn im Nuzen und Schaden der Gesellfchaft ist auf neunundneunzig auf einander folgende Iahre festgefezt, vom Tage an der Eröffnung und des wirklichen Betriebs der ganjen Bahn bis zu ihren in §. l bezeichneten Endpunkten, längstens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

Wenn nach Ablauf dieser Zeitdauer weder die Bundesbehörde noch die Kantonsregierung von dem ihnen zugestandenen Ankaufsrecht Gebrauch gemacht haben, so wird die Konzession in Folge einer zu treffenden Uebereinkunft den dannjumaligen Verhältnissen gemäß erneuert werden.

§. 6. Das Bundesgesez vom 1. M«i 1850 ,,über

die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten" findet feine Anwendung auf die Erbauung fo wie auf die nachherige Instandhaltung dieser Bahn.

Die Befngniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforfeerlichen Boden für Erbauung und Unterhalt der Bahn, mit zweifpurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen;

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b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erfor-, derlichen Materialien für die Bahn, fo wie für die herzustellenden Kommunikationen zwifchen derfelben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserlei* ,, tungen, Bahnhofe und Stationsgebäude, Auffichtsund Bahnwärterhäufer, Wasser- und Vorraths.* Nationen u. s. w.; «L auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues

und gegenwärtigen Pflichtenheftes die Gefellfchaft gehalten werden mag.

§. 7. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Ge# nehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

§. 8. Die Eisenbahn, so weit sie durch das aargauische Gebiet führt, soll binnen 4 Iahren, vom Datum der ...Sunde-l-igenehmigung gegenwärtiger Konzeffion au gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb der* selben trossnet sein.

Sollte dies* Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Große Rath, mit Berüksichtignng der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin fezen.

§. 9. -Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über.den Bau auf dießfeitigem Territorium zur Genehjnigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen

665 Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Bahnhöfe, Stationen und Halt* stellen und die Verbindungsstraßen derselben hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung Plaz zu greifen.

§. 10. Da wo in Folge des Baues der1 Eifenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernngsund Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleiiungen je. erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, fo daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung shne Weitersziehung.

§. 11. Sollten nach Erbauung der Bahn össent* liche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen von Staats* oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Ent-

schädignng zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums, wol aber sallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch noth* ·wendig gewordenen Errichtung von neuen BahnwartsDäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen follten.

§. 12. Während des Baues sind von der Gesell* ·fchaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungs-*

.666 ·mitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundf 3 ·fUiken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde j für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesell* schast Crsaz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffent* liche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ucberhaupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinficht auf Bahnwärterposten oder fonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Falls die Gesellschaft diefer Verpflichtung nicht genügte, kann die Regierung von fich aus auf Kosten der Gesellschaft die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln an* ordnen.

§. 13. Die Bahn foll unter unten stehenden Ausnahmen mit zweispurigem Unterbau angelegt, jedoch vorerst nur mit einem Geleise versehen werden. DieGesellschaft ist aber zur Lesung des zweiten Geleises verpflichtet, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieß erfordern. ...Dießfällige Verfügungen stehen der Regierung zu, jedoch ist in je* dem einzelnen Falle die ©esellschaft darüber zu ver« nehmen.

'In Bezug der Bahn von der luzernischen Gränze

bis zu ihrer Vereinigung mit der westlichen Linie, darf dieselbe vorläufig einspurig angelegt werden; der Gesellfchaft ist jedoch für die ganze Konzesfionsdaner das Recht ·zugesichert,, ohne Einholung einer neuen Bewilligung ·die Anlage auf eine zweifpurige Bahn auszudehnen.

...Die Gesellschaft ist zur Segung des zweiten Geleises

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unter gleichen Bedingungen, wie bei der übrigen Bahnstrefe, verpflichtet.

Sollte die Gesellschaft die Notwendigkeit der Erstel* Jung der doppelspurigen Bahn nicht anerkennen wollen,

so hat ein Schiedsgericht (§. 44) darüber zn entscheiden.

.§. 14. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmnngen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehorde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu fichern. (Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 12.)

§. 15. Gegenstände von naturhistorischem, antiqua.* rischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen n. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthum des Staates.

§. 16. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten der Gesellschaft zu kontroliren und zu überwachen.

§. 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor fich gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche -..Bestimmung gilt hinfichtlich der in §. 11 erwähnten Vorkehrungen, in so fern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w.

fich erfireken sollten.

§. 18. Nach Vollendung der Bahn wird die Ge* seHschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katafiralplan derselben unter Mitwirkung der betreffenden Gemeindebehörden ausnehmen und zugleich, mit

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ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von ...Delegirtm der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Bruken, Uebergänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsinaterials aussertigen lassen. Authentische Aussertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bfrchn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden. Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

§. 19. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen -Auszug aus den Rechnungen und den Verhandlungen der Generalversammlung, so wie den Jahresbericht ihrer Direktion der Regierung einzugeben. Die Statuten der Gesellschast sind im aargauischen Staatsarchive zu hinterlegen.

§. 20. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher ZubehÖrde soll stets in gutem, ficherm Zustande erhalten werden. Dieser Zustand so wie sämmtliche Einrichtungen der Bahn kann jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschast allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiteu oder Vernachläßigungrn nicht sosort abhelfen, so,ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das Nothige »orzukehren.

§.,21. Auf die Bahnwärterstellen haben die aar* ßauifchen Kantonsbürger oder dasige schweizerische Niedergelassene bei vorhandener Tüchtigkeit des Angemeldeten ein Vorzugsrecht.

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Für die übrigen Anstellungen auf aargauifchem Ge# .biete find die Kantonsbürger oder dafigen schweizerischen .Niedergelassenen im galle der Befähigung vorzugsweise

an berükfichtigen.

§. 22. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modenen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicher* heit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt sür die Konstruktion der Wagen sür die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen find: I. Klasse gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit Glaçen geschlossen.

II. Klasse gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaçen geschlossen.

III. Klasse gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen sür Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

S. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reifende zwifchen fämmtlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Ieder Personenzug foll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller fich melden* den Perfonen enthalten.

§. 24. Folgende Taren sind der Gesellschaft als Maximum für deu ...Iransport gestattet: Taris..

.Personen.

per Wagen erster Klasse ,, zweiter ,, . . . . .

,, dritter ,, . . . . .

Kinder unter zehn Iahren zahlen auf z'en die Hälfte.

Stunde..

0,50.

0,35.

0,25.

allen Plä--1 ì

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Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets aus Hin.und Rükfahrt, am gleichen ..Cage gültig, eine (Srmäfi-5 ßnng von 20% ans obiger -Cure eintreten zu lassen.

Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwolfmalige B...* .nuzung der -gleichen Bahnftreke während 3 Monaten wird ein weiterer Rabatt bewilligt.

Vieh.

p«r S t u n d e .

Pferde und Maulthiere . . . . 0,80.

Ochsen, Kühe und Stiere, vom Stük 0,40..

Kälber, Schweine und Hunde . . 0,15.

Schafe und Ziegen 0,10.

Für die Ladung ganzer ìransportwagen soll eine angemessene Ermäßigung in obigen Taren stattfinden.

Waaren.

gür Waaren find Klassen aufzustellen, wofür die höchste .-tare nicht über 4 Cent., die niedrigste nicht über 2l/2 Cent, per Stunde und per Zentner betragen soll.

§. 25. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligfeit der Perfonenzüge transportirt werden follen, bezah* len eine Taxe von 0,08 per Zentner und per Stunde; das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen ·Candgepäks, welches frei ist, 12 Cent, per Zentner und .per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der

Personenzüge transportirt, eine um 40% erhöhte Ta«

ijber die gewöhnliche. (§. 24.)

Geld bezahlt die Tare nach dem Werth von 0,04 ..per 1000 Francs per Stunde. Als Minimum des Geivichts, resp. des Werthes, werden berechnet: 1/2 Zent" ner resp. 500 gr., als Minimum der Distanz y? Stunde.

Eine angetretene */2 Stunde zahlt ihre volle Taxe. Das .Minimum der Transr.ortta.ren e i n e s Gegenstandes darf nicht unter 40 Cent, betragen.

671 ..iraglafien mit einheimischen, landwirthfchaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Perfonenzügen transportirt werden und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht.

Was in diefem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die

gewöhnliche Güterfracht.

§. 26. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn drei Iahre nach einander 10 °/o übersteigt, so sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnifmäßigen Herabsezunä unterworfen werden.

§. 27. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reisenden-Transporte soll, mit Ausnahme des Hauensteinüberganges, wenigstens das Maß von 5 Wegstunden in einer Zeitstunde betragen, das Anhalten bei den Zwischenstationen, und den daherigen Aufenthalt inbe» griffen. Waarentransporte zur niedrigen Tare foïïen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden ; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnismäßiger Rabatt verwilligt werden.

Für Waarentransporte mit Perfonenschnelligkcit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienjtes besondere Réglemente mit Genehmignng der Regierung aufzustellen.

§. 28. Die Waaren, welche der Eirenbahn zum Transport übergeben werden, find in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

672 0ür die Ablieferung im Domizil der Adressaten, so wie für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes von und nach den Bahnhofen hat die Verwaltung auf den 'Pauptstationen die nöthigen Einrichtungen da zu treffen, wo keine solchen bestehen; die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen unterliegen in jedem Falle der Genehmigung der Regierung, sei es, daß die VerwalV tung diesen Dienst versehe, oder daß er sonst besorgt werde.

1 §. 29. Die Taxen sollen überall und sür Iedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahn»crwaltung darf Niemand einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

§. 30. Iede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglcmenten sollen gehörige Veröffentlichung bekommen, erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Inkraftretcn.

Wenn die Gesellschast es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabznfezen, so soll diefc Herabfeznng in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Iahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf fogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweife Vergünstigungen bei befondern Anlässen.

§. 31. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, in so weit der Transport der* selben durch das Bundesgesez über das Postregal vom 2. Inni 1819, Art. 2, ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu be# fördern.

673 Wenn die Einrichtung von fahrenden Poflbüreaur beschlossen wird, so fallen die Herstellungs- und Unterhaltungskoften der eidgenössischen Postverwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den ...transport derselben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen. (Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

§. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, so wie Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft oder der Kantone auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taren durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Größere Truppenkorps, im eidgenösfifchen oder kantonalen Dienste, so wie das Materielle derfelben, find unter den gleichen Bedingungen, nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Iedoch haben die Eidgenossenfchaft oder die Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verfchulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte. (Siehe Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 10.)

Im Fernern hat die Gesellschaft auf Anordnung der zuständigen Polizeistellen solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren find,

um möglichst billige Tare auf der Eisenbahn zu befördern.

§. 33. Die Eisenbahnverwaltung ist, dem Bunde gegenüber, verpflichtet, unentgeldlich

674 ,a. die Erstellung von ...telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten; I). bei Erstellung von ..Telegraphenlinien und bei gröfjern

.

Reparaturen an denselben die diejjsälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ucberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnperfonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. (Bundesgefez

vom 28. Iuli 1852, Art. 9.) Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden ..Telegraphenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen besondcrn Drath und für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen. (Bundesgefez vom 28.

Juli 1852, Art. 5.)

§. 34. Hie Handhabung der -.Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Landespolizei, der Gefellfchaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Réglemente aufstellen wird. Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Réglemente zu betrauenden Bahnbeamten follen eine

kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten. Die-

selben find von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen auch auf motivines Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Konsumosteuern auf geistigen ©etränken wird die Bahnverwaltung im Einvcrständniß mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen. '

GTS

S. 35. Die Regierung wird, vorbehalten die von der Bundesbehörde auszugehenden Geseze, für Erlas* sung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derfelben und Überschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein. Störer und Beschädiger find von den -.Öahnbe* amten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

§. 36. Die Gefellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarifsäze zu Ungunsten ein* mündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Anfällige Anstände unterliegen der Entfcheidung des Bundes. (Bundesgefez vom 28. Inli 1852, Art. 13.> Im Falle der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesellschaft bei fonst gleichen Bedingungen der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert fein.

§. 37. Durch den Art. 33 des Konzesfionsaktes vom 19. Wintermonat 1852 des Standes Luzern wurde der Zentralbahngefellschaft folgendes Recht zugesichert:' ,,Für Bahnen in gleicher Richtung verpflichtet sich die Regierung, während den nächsten 30 Iahren, vom Datum gegenwärtiger Konzeffion an gerechnet, keine Konjeffion zu ertheilen."

gerner enthält der basel-landfchaftliche Konzeffionsakt »om 6. Chrifimonat 1852 unter Art. 35 die Bestimmung; ,,Für Bahnen in gleicher Richtung, wie die hiemit konzeffionirte, namentlich auch für Bahnen der Rhein* linie entlang, verpflichtet sich die Regierung, während den nächsten dreißig Iahren, vom Datum gegenwärtiger Konzeffion an gerechnet, an keine andere Gefellfchaft eine Konzeffion zu ertheilen, eben so wenig den Bau, oder den Betrieb davon selbst zu übernehmen,"

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Die Sentrolbohngesenschast leistet auf diese ihr von den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft zugesicherten Ausschlufrechte Verzicht, so weit dieselben auf Bahnen bezogen werden könnten, welche jezt oder in Zukunft aus dem Kanton Aargau in jene Kantone einmünden.

§. 38. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, die Bahnhöse und alle Gebäude und fiie* ßenfchaften, welche zum Bahnbetrieb notwendig sind und mit dem Bahnkörper in unmittelbarer Verbindung stehen, fo wie für das Betriebsmaterial nicht in kantonal«, noch in Gemeindebesteuerung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbegriffen.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm* lichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger und ·Öinwohner.

§. 39. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß der* selben auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr zu erheben, die den Betrag von .Jr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehjnung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reseroesond einverleibten Summen abwirft. (Bundesbe.* schluß vom 17. August 1852, Art. 1.)*) S. 40. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Coak, die sür die Eisen.» *) Siehe amtliche Sammlung Band III, Seite 195.

677 bahn vom Ausland bezogen werden, find vom eidgenos.« fischen Eingangszoll befreit. Den inländifchen Fabriken, -welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für dieselbe liefern, wird der eidgenöffische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen .Rohstoffen erlassen.

,

Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Iahren, vom Datum der er* theilten Bundesbnjcfsjon <.n,- ihre Anwendung. (Bun.* desgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

' §. 41. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkt der Er«ffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls er die Gesellschaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus .hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädiflung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch fin Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesejt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je tinen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts. (Bundesbeschluß vom 17. August 1852,

Art. 2.)

§. 42. Für die Ansmittlung der zu leistenden Ent*

fchädigung gelten folgende Bestimmungen : Bnndesblai.. Ichrg. v. Bd. III.

65

678

a. Im -galle des Rukkaufs im 30., 45. und 60. Iahre

ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reiner-

trages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rukkaufs im 75. Iahre der 22I/2sachc, und im Falle des Rükkaufs im 90.

Iahre der 2Ofache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entfchädigungsfumme in keinem Fall weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverlei&t werden, in Abzug zu bringen.

L. Im Falle des Rükkaufs im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betrieb? in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be-

zahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehßrde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rüfkanffumme in Abzug zu bringen.

Streitigfeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht aus·.jutragen. (Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art.

2.)

§. 43. Die vorstehend (Art. 41 und 42) festgestellten .Mkkaufsrt-chte des Bundes find auch den Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Xerritorium

679 die schweizerische Zentralbahn angelegt werden wird, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach

vierjähriger Benachrichtigung, das Rükkaufsrecht ausüben dürfen, im Falle der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entfchädigungsnormen .so wie auf die Dazwifchenkunft eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung gelten fämmtliche Bestimmungen der Art. 41

und 42.

§. 44. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzesfionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen follten, unterliegen ebenfalls der

Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie folches im Art. 4l vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

§. 45. Die aargauifche Regierung hat das Recht, von der Gefellfchaft für die Erfüllung färnmtlicher, durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten eine Kaution von Fr. 150,000 zu verlangen, welche drei Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehörden zu erstellen ist, und nach der Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Wertpapieren oder in Baar bestehen foll. Im leztern Falle ist die betreffende Summe zu 3 % durch die Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution foll der ©efellschaft zurüfgegeben werden, sobald fie nachweist, das Doppelte des Betrages derselben für die Anlage der Bahn im Kanton Aar<= gau verausgabt zu haben.

Nach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kanton Aargau liegenden Vermögen der Gesellschaft versichert.

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Die Kautionssumme fällt dem Staate anheim, wenn die in den §§. 7 und 8 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.

... §.46. Sollte die Gesellschaft in Konzesfionsakten oder später während des Baues oder des Betriebs der Bahn andern Kantonen* Günstigeres bewilligen, als gegenwärtiger Konzesfionsakt enthält, so sollen solche Bewilligungen, mit Vorbehalt der in §. 13 enthaltenen Bestimmung, auch für den hierfcitigen Kanton und die durch denselben gehenden Bahnfireken ihre Anwendung finden.

Gegeben in A ara u, den 4. Wintermonat 1853.

Der P r ä s i d e n t des G r o ß en R a t h e s :

©. säg«.

Die Sekretäre:

Dr. A. Erismann.

Dr. ...Ehnet, Vize-Sekretär.

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Konzession des Kantons Aargau für die schweizerische Zentralbahngesellschaft. (Vom 4.

Wintermonat 1853.)

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3

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1853

Date Data Seite

661-680

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