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Aus den Verhandlungen de Schweizerischen

(Vom 8. Iuni 1853.)

Der Bundesrath hat an die Kantone Z ü r i c h , Bern, U n t e r w a l d e n (ob und nid dem Wald), F r e i b u r g , B a f e l (Stadt und Sandfchaft), S c h a f f h a v t s e n , Ap·penzell (beide Rhoden), St. G a l l e n , A a r g a u , ..rhurçjau, Tefsin, W a a d t , N e u e n b u r g und G e n f , welche mit B a y e r n in ein Reziprozitätsverhältniß, hinsichtlich der gegenseitigen Befreiung der Handelsreisenden von Patentgebühren, bereits getreten sind, zwei §ormulare zu einem Legitimationsakte für die Freiihaltnng von Gernerbs- und Patentgebühren mit nachfìehendi-m Kreisfchreiben überrnacht : Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem die Mehrzahl der schweizerischen Kantone ber Verständigung mit Bayern über gegenseitige Patentbefreinncj der Handelsreifendra beigetreten ist und es sich um Ausführung derselben handelt, wird nunmehr von ©cite der f. bayerischen Regierung wiederholt die Wünschbarkeü einer allgemefnen einheitlichen Form für die daherigen Legitimationeschnften gewünscht, und wir anerkennen unsererseits die Zmcfmäßigfeit einer solchen Maßregel. Bevor jedoch die daherigen Unterhandlungen weiter geführt werden, wollen wir nicht ermangeln, Ihnen die hierseits in Vorschlag gebrachten, in Abschrift mitfolgenden Formulare um so eher initzntheilen, als diese Angelegenheit enge mit den in die Kompetenz der Kantone fallenden Polizeivovschriften zusammenhangt und den Kantonen daher Oclegcnheü gegeben werden muß, sich darüber aw0fpre(|en zu fonnen.

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Wir lsbcn Sie dabcr ein, diese fraglichen Formulare prüfen und uns mit Beförderung darüber berichten zu wollen, ob Ihnen dieselben jwekniäßig scheinen, oder W a s Sie allenfalls daran abzuändern für wünschens* werth finden.

Schließlich benuzen wir diesen -.ïnlajj je.

Schweizerisches Formular.

für die g r e i h a l t u n g von © e w e r b s - oder Patentgeb Uhren.

Gültig für bas Jahr Î8 . . .

Schweizerische Eibgcnessenschaft, Herr . . . . . . . . von . . .. Träger des gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das Bändels. . . . in . » . . Kanton . . . .

behufs m?!* ïcrnf üon

. . . . . . . . . waaren

oder . . . . . .

Nach getroffener Itebereinfunfi: zwischen der Regier îung von Bacern wnb derjenigen der fchweizerischen Eidgenossenschaft, hat ..perr . . . . . . . darauf Anspruch, im ganzen Königreich Bayera sein Geschäft als "Pandelsreifcnder betreiben z«, dürfen, ohne dafür irgend einer Patentabgabs unterworfen zu sein, wobei indeß «usdrüflich bestimmt wird, daß er dadurch nicht das Siecht erhält, förmlichen Haufithandel p treiben, oder SBaaren zur sofortigen Abgabe an Käufer mit sich zu führen, sonder« nur zu beliebigen Anläufen oder zu

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Dienftanerbietungen und Verkäufen an Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu ihrem eigenen ©eschästsverlehr bedürfen.

Bern, d e n . . . . .

Die schweizerische Bundeskanzlei.

(L. s.)

(Unterschrift.)

Baiperifches Formular.

H für die g r e i h a l t u n g von G e w e r b s - oder Patentgebühren.

Gültig für das Iahr 1 8 . . .

Patentgebühren sind zu entrichten in den Kantonen Luzern, ©chwtyz, ©larn«, Zug, Graubünden und Wallis.

Uri,

Königreich Bayern.

Herr .

v o n . . . Träger .Ses gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das Handels-

. . . . i n . . . . Königreichs Bayern, Behufs Ein Ver lauf von . . . . . . . . «waren ·oder . . . . . .

Nach getroffener Uebereinkunft zwischen der schroeizerifchcn Eiogenossenschast und der Regierung von Bayern |at Herr . . . . . . . darauf,Anspruch , in dm Kantonen Zürich, Bern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), greiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Sandfchaft). Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden), St.

©allen, Aargau, Thurgau, Tesfin, Waadt, Neuenburg

530 und Genf sein Geschäft als Handelsreisender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer Patentabgabe unter»orfen zu fein, wobei indeß ausdrüklich bestimmt wird, daß er durchaus nicht das Recht erhält, förmlichen Hau« firhandel zu treiben oder Waaren zu sofortiger Abgabe an Käufer mit sich zu führen, sondern nur zu beliebigen Ankäufen oder zu Dienstanerbietungen und Verkäufen an Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu ihrem eigenen Geschäftsverkehr bedürfen.

. . . .den . . . . .

Die lönigl. bayerische ©csandtschafiskanzle.;

(L. S.)

in der Schweiz.

(Vom 10. Inni 1853.)

Mit Zuschrift vom 7. diep macht das Niederländische Generalkonsulat in der Schweiz dem Bundesrathe Mitiheilnng von den in den N i e d e r l a n d e n bestehenbere gesezlichen Bestimmungen sowol in Beziehung auf Heirathen zwischen dortigen Staatseinwohnern (régnicoles) und Ausländern, als auch hinsichtlich der Bezeichnung des Ortes, wo Nothdiirftige an der öffentlichen Unter.lüzung Theil nehmen können, und wünscht, daß beides zur 'öffentlichen Kcnntniß gelange, weil er schon oft im galle gewesen sei, über diese Angelegenheiten Auskunft zu «theilen.

"a. Bestimmungen des niederländischen Zicilkoder, betreffend die V e r h e i r a t h u n g e n .

"Art. 138. - Die im Auslande geschlossenen Ehen, sowoï zwischen N i e d e r l ä n d e r n als N i e d e r l ä n d e r n und F r e m d e n , find gültig, wenn lcjtere die an ihrem Wohnorte üblichen Formen beobachtet haben und gegen die Eheverkündungen, nach dem zweiten Abschnitte des fünften Titels des ersten Buches keine Einsprachen im

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Königreich gemacht wurden, und wenn die niederländischer. Verlobten den im ersten Abschnitte des gedachten Titels enthaltenen Bestimmungen nicht zuwider gehandelt haben.

,,Art. 139. Nach der Zurüffunft der Cheleute in das Königreich find dieselben gehalten, im Verlaufe eines Iahres die im Auslande stattgehabte Kopulation im .öffentlichen Hcirathspvotofoll ihres Wohnortes einfchreiJen zu lassen.

"Art. 11. Eine niederländische Frau, welche sich mit einem Fremden vcrheirathct, folgt dem Stande (condition) ihres Mannes.

"Nach der Auflösung der ehelichen Verbindung tritt sie wieder in die Rechte einer Niederländerin ein, falls Ite ihren Wohnfiz im Königreich hat, oder wenn sie fich daselbst niederläßt und im leztern Falle der Behörde ihres Wohnortes von ihrer Absicht Kenntniß gibt.

,,Dieser Artikel findet auch seine Anwendung im umgelehrten galle, wenn nämlich die %ran eine Fremde und der Mann ein Niederländer ist.*) °) Die königlichen Behörden steüen der fremden Braut, die sich mit einem Niederländer verehlicht, keinen Butgfchein für thie Auf« nahme in die niederländifche ©erneinfchaft (communauté) aus; die Ausnahme sindet jedoch keine Schwierigkeit, wenn die Vers heirathung nach den vorgeschriebenen und oben genannten Formalitäten stattgefunden hat.

Anmerkung des Niederländischen Konsulats»

,,h. Bestimmungendcs niederländischen ©cfczes vom 28. Nov. 1818, hinfichtlich der Bezeichnung des Ortes, wo Nothdürftige an der öffentlichen Untcrstiizung Theil nehmen fönnen.

"Art. 6. Die Fremden, welche im Königreich fich niederlassen, durften und sechs Iahre in der gleichen

532 Gemeinde geblieben sind, können an der öffentliche Unter·jliizung *) jener Gemeinde Theil nehmen.

,,Art. 7. Verheirathete grauen und Witiwcn haben den Wohnfig ihrer Männer, minderjährige Kinder denjenigen ihres Vaters und uneheliche Kinder den ihrer Mutter.

Eine Witwe kann nach den ,,Bestimmungen des Art. 3 dea erwähnten Gesezes, sowol für sich als ihre minderjährigen Kinder, einen neuen Wohnort erlangen, wo sie Unterfiüzung genießt."

°) Unter Unterstüjung (secours publics) versteht man diejenige Summe, welche Ine Sfadt oder die Gemeinde alljährlich für Linderung der Slrmuth festfezt.

Anmerkung des Niederländischen Konsulats.

(Vom 13. Inni 1853.)

Der Bundesrath hat mittels Kreisschreibens sämmtliche Mitglieder des schwn'z. National- und Ständerathes auf die am 4. Iuli nächstkünftig beginnende ordentliche Seffion eingeladen, unter ..Kittheilung nachstehender Verhandlungsgegenstände : 1) 2) 3) 4) 5)

A. V e r f a f s u n g s r n ä j j i g e W a h l e n .

Prüfung von Wahlakten.

Wahl des Präsidenten und Vieepräfidenten des National- und Ständerathes.

Wahl des Bundespräfidenten und Vizepräfidentra des Bundesrathes pro 1854.

Wahl des Präsidenten und Viecpräfioenten des Bundesgerichtes pro 1804.

Wahl eines Ersazmannes des Bundesgerichtes.

53S

B. G e f e z e n t w ü r f e .

6) Gefezentwnrf über Errichtung einer eidg. Universität

und polytechnischen Schule (ist bereits bei den bei-

den Räthen anhängig).

7) Gefezentwurf, betreffend die Besoldungen der bleibenden eidgenöfli'schen Beamtungen, (bei den beide» Räthen anhängig).

C. Rechnungen.

8) Staatsrechnnng von 1852.

9) Staatsbudget pro 1854.

10) Nachtragskredite.

11) Außerordentliche Kredite.

12) Sonderbundskriegsrechnung.

D. Berichte des B u n d e s r a t h e s .

13) Bericht des Bundesrathes über seine Gefchäftsfüh-= rnng im Iahr 1852.

14) Bericht über den Konflikt mit Oesterreich, betreffend

Tesfin.

15) Bericht über die Beschwerden, betreffend die Auf-'

lösung des Grütlivereins.

16) Bericht, betreffend Enthebung der Eisenbahnange* stellten vom Militärdienst.

17) Bericht über die Verwendung des Ueberschusses desPostregalertrages. .

18) Bericht über die Abhaltung von Lagern und größern-.

Truppenzufammenzügen, (bei den beiden Räthen

anhängig).

19) Bericht über die Beschwerden, betreffend §. 3 desExtrapostreglements.

20) Bericht über die Petition, betreffend -Schisssahrts-9-und glßßverhältnisse auf dem Rhein.

534 21) Bericht über lie Beschwerde des A. gavrot und Konsorten von Pruntrut, betreffend Ohmgeld im Kanton Bern.

22) Verträge mit den Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins, (bei den beiden Räthen anhängig).

23) Vertrag, betreffend die Postauslöfung mit der fürstlich Thurn und Tarifchen Postverwaltung für die Posten im Kanton Schaffhaufen.

24) Vertrag mit Bayern, betreffend die Schifffahrtsverhältnisse auf dem Bodenfee und Rhein.

25) Bericht über die Beschwerde des I. Bamert von

Tuggen.

26) Anfällige weitere Berichte des Bundesrathes.

E. Petitionen und Befchwerden.

(Vom 15. Iuni 1853.)

In Folge der Errichtung eines Postkurfes von Neuenburg nach St. Immer und der deßhalb in Val-de-Ruz nöthig gewordenen Aendernngen t'm Postdienste, hat der Bundesrath in D o m b r e f f o n , Kantons Neuenburg, ein neues Postbüreau zu errichten beschlossen.

Wahlen des Bundesrathes.

Zollbeamter :

4. Iuni, Herr Rudolf Am b u h l , »on Wattwyl, Kant.

St. ©allen, bisheriger Kopist auf der Kanzlei des Handels- und Zolldepartements, zum zweiten Gehilfen auf dem Revisionsbüreau der eidg. Zollverwaltung.

535 Postbeamte : 13. Inni, Herr David Ko n r ad, von Nods, Kantons Bern, zu einem Büreauchef auf dem Hauptpostbüreau Bern. Iahresgehalt Fr. 1800.

Zu Kommis auf dem Hauplpostbüreau Bern: 13. Iuni, Herr Gustav S i e c h t i , vonLandiswyl, Kant.

Bern. Iahresgehalt Fr. 1320.

-- ,, Herr Ferdinand'Laroche, »on Essertes, Kant.

Waadt. Iahresgehalt gr. 1200.

-- ,, Herr Friedrich B ä c h l e r , von Egelshofen, Kant. Xhurgau. Iahresgehalt Fr. 1020.

-- ,, $err Johann S t e g m a n n , von Eriz, Kant.

Bern. Iahresgehalt Fr. 900.

(Leztere fünf waren seit dem Monat März v. J.

p r o v i s o r i s c h angestellt).

15. Iuni, Herr I. A. R o m e d i , »on Madulein, im Kanton Graubünden, bisheriger Sekretär des Kursbüreau der schweiz. Gencralpostdirektion, zum Adjunkten des Kursin* spektors, Iahresgehalt Fr. 30O0.

Das Patent als Pulververkäufer haben erhalten : Herr F. W. H a r t m a n n , Oberingenieur in St. Gal* len, und ,, Niklaus Seiler, Krämer in Sarnen.

Berichtigung.

Die Herren Kern und v. G r e y e r z , bisherige Majore im eidg. Artilleriestabe, find am 4. dieß zu JDberstlieutenanten im G e n e r a l s t a b befördert worden.

(Vergl. vorige Nummer dieses Blattes, Seite 508.)

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