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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, *V*<*0

Tarifentscheide des

Zolldepartements in den Monaten Mai und Juni 1895.

TarifnummZollanBezeichnungts.

280 1. 70 Das NB. ad Nr. 280 des Tarifs (Seite 44 der Gebrauchsausgabe lautend : ,,Unter d e k a p i e r t e m Blech versteht man solches, welches behufs Entfernung des Zunders gebeizt und dann nochmals geglüht worden ist, wodurch es die zum Stanzen notwendige Weichheit erhält. Es ist meist erkennbar an der bronzurähnlichen Oberfläche", ist zu streichen und durch folgende Anmerkung zu ersetzen : ,,NB. ad Nr. 280. Als dekapier ist nur vollständig zunder- und schlackenf r e i e s Blech zuzulassen."

447 7. 50 Bruchstücke von Zuckerstangen, jedoch nur solche, deren Form und Größe die Verwendung zur Würfelfabrikation ausschließen.

449 10. 50 Der Tarifentscheid ,,Zucker, in regelmäßig geformte Stangen geschnitten oder gesägt", ist zu streichen und durch folgenden Entscheid zu ersetzen : ,,Zucker in gesägten' oder geschnittenen Stangen (barres) jeder Länge, ganz oder zerbrochen; desgleichen Mischungen von solchen mit Zuckerabfällen: ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis."1 Der Entscheid ad Nr. 449 tritt sofort, derjenige ad Nr. 447 am 15. Juli in Kraft.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1895.

1894.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende Mai . .

Juni

1795 269

1829 248

-- 34 -f 21

Januar bis Ende Juni

2064

2077

-- 13

.

B e r n , den 8. Juli 1895.

[B.-B. 1895, III, 331.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Bundesrates vom 3. dies ist der frühere Beschluß vom 8. Januar ahhin betreffend die Forderung besonderer, durch das schweizerische Konsulat in Barcelona beglaubigter Ursprungszeugnisse für die Einfuhr von Wein aus Spanien bis auf weiteres suspendiert worden.

Diese Maßnahme erfolgte nach vorausgegangener Verständigung zwischen dem Bundesrat und der spanischen Regierung über anderweitige Vorkehren von Seiten der letztern, welche der Schweiz gegenüber die nötigen Garantien bieten, daß nicht spanische Weine mit französischen coupiert zum Konventionaltarif eingebracht werden können.

Für Weinsendungen aus Spanien genügen also bis auf weiteres gewöhnliche Ursprungszeugnisse nach demjenigen Formular, wie es durch Bundesratsbesehluß vom 14, Februar 1893 festgestellt worden ist.

B e r n , den 4. Juli 1895.

Eidg. Zolldepartement.

591

Bekanntmachung.

Seit einiger Zeit kommt es vor, daß in Stangen (barres) geschnittener oder gesägter Zucker, sofern die Stangen zerbrochen sind, unrichtigerweise unter der Bezeichnung A b f a l l z u c k e r ( g r o s d é c h e t s ) zur Verzollung nach Nr. 447 des Gebrauchstarifs, zu Fr. 7. 50 per q., angemeldet wird. Da solche Stangenbruchstücke notorisch von einzelnen Firmen zur Herstellung von Würfelzucker bezogen werden, sind andere Häuser, welche ihren Bedarf an Würfelzucker durch Bezug aus dem Auslande decken und dafür den Zollaosatz von Fr. 10. 50 bezahlen müssen, gegenüber den erstgenannten benachteiligt.

Behufs Abstellung dieses Mißbrauches hat sich das Zolldepartement veranlaßt gesehen, die nachstehenden Tarifentscheide zu fassen : NB. ad Nr. 447 zu Fr. 7. 50 per q.

,,Bruchstücke von Zuckerstangen, jedoch nur solche, deren Form und Größe die Verwendung zur Würfelfabrikation ausschließen, werden zu Fr. 7. 50 per q. zugelassen."

Der Tarifentscheid ad 449, ,,Zucker, in regelmäßig geformte Stangen geschnitten oder gesägt", wird gestrichen und durch folgenden Entscheid ersetzt: ,,Zucker in gesägten oder geschnittenen Stangen (barres) jeder Länge, ganz oder zerbrochen ; desgleichen Mischungen von solchen mit Zuckerabfällen: ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis."

Der Tarifentscheid ad 449 tritt sofort, derjenige ad 447 am 15. dies in Kraft.

Im weitern hat das Zolldepartement verfügt, daß Sendungen von Zucker in z e r b r o c h e n e n Stangen, auch falls die Bruchstücke noch zur Gewinnung von Würfelzucker verwendbar erscheinen, bis und mit dem 14. dies noch zu Fr. 7. 50 nach Nr. 447 zugelassen werden können.

B e r n , den 3. Juli 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1895

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30

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10.07.1895

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589-591

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