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Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession sur eine Eisenbahn von Winterthur über Elgg an die Kantonsgränze.

(Vom 21. Dezember 1852.)

Der Große Rath, aus den Antrag des Regierungsrathes, nach Einficht eines vom 30. November 1852 datirten Gesuches der St. Gallisch - Appenzellischen Eisenbahn* gesellschast um ßrtheilung einer Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur über

Elgg an die Kantonsgränze,

beschließt:

§. 1. Die nachgesuchte Konzession wird der gin* gangs erwähnten Gesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäß §. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenfchaft, vom 28. Iuli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesverfammlung vorbehalten bleibt.

§. 2. Die Konzefsicn wird für 99 auf einander folgende Iahre, welche »on dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die B ahn in ihrer .ganzen Ausdehnung dem Verkehr übergeben wird ,, ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzefsiou nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in ijolge mittlerweile eingetretenen Rükkaufes «loschen ist.

60 §. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, während der nächsten 30 Iahre, vom 1. Ianuar 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn in der Richtung von Winterthur nach Elgg felbst auszuführen, noch eine Konzesfion für die Herstellung einer- solchen Bahn zu ertheilen.

...Der Kanton Zürich verpflichtet fich im Fernern, falls es sich um Verleihung einer Konzesfion für Ausführung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnlime von Winterthur nach Elgg einmündenden Eifenbahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, der Gefellfchaft, welcher die gegenwärtige Konzesfion ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

§. 4. Das Domizil der Gesellschaft ist in St. Gallen.

Die Gefellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Zürich eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen find, in Winterthur belangt

werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§. 5. Die Aktiengefellfchaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, fo wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe vorzulegen. Sie ist verpflichtet, allfälligen auf Abänderung des Planes gerichteten Begehren des Regierungsrathes, so weit ihr daraus kein erheblicher Nachtheil erwächst, Rechnung zu tragen. Streitigkeiten, welche dießfalls entstehen möchten, find schieds* gerichtlich auszutragen.

6l Diefe Bestimmung findet auch für den Fall, daß "später von dem ursprünglichen Plane abgewichen werden wollte, analoge Anwendung.

§. 6. Binnen einer Frist von 7 Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, mit welchem die gegenwärtige Konzession in Kraft tritt, hat die Gefellfchaft den Anfang mit den Erdarbeiteu für die Erstellung der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur

Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Bahnwiternehmung auszuweisen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten Frist diesen beiden Verpflichtungen ein Genüge gethan werden, so ist die gegenwärtige Konzesfion als erloschen zu betrachten.

§. 7. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommnikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen und dergleichen weder während des Baues der Bahn, noch fpäter durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden, gür unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die dießfällige Entfcheidung hat jeweilen mit thunlichfter Beförderung zu erfolgen. .Dabei liegt jedoch immerhin, falls in golge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

§. 8. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die ·Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für notwendig halten, die Gesellschaft aber diefelbe Verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 9. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das Beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre ·Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 10. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben »erden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rükficht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenom8

.rnenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Beftandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur -Abhülfe zu treffen.

§. 11. Die Eifenbahnunternehmung unterliegt mit Votbehalt der in dieser Konzesfionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Sandes.

§. 12. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowol für ihr Vermögen als für ihren Erwerb, in golge des

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Betriebes der Bahn, von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenfchaften, welche fich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Sifenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gefellschast befinden möchten, leine Anwendung.

§. 13. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrcchtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gefellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 14. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger fein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienftverrichtungen obliegen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, folche, welche deu Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln follten, im Be* tretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollzichungebeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizciangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, fo muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter

64 Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprechen werden.

§. 15. Wenn nach 'Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeinds wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanfprnchnahme ihres Eigenthnms, fo wie für die Vermehrnng der Bahnwärter und Bahnwarthäufer, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Ent-

schädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage folcher Straßen, Kanäle u. s. f., zu dem Zweke der Erhaltung der Eifenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ansfchließlich dem Staate, beziehungsweife den betreffenden Gemeinden, zur Last.

§. 16. Die Beförderung der Perfonen auf der Eifenbahn soll zwischen Winterthur und Elgg, fo wie auch umgekehrt, mindestens zwei Mal täglich stattfinden.

§. 17. .ï>ex Transport auf der Eisenbahn findet »ermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 18. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern Gefchwindigleit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitftunde transportirt werden.

§. 19. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedimi, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

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Waaren, die mit den .perfonenzügen transportirt werden follen, sind, wenn nicht außerordentliche Bindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge diefer Art zu befördern. Zu diefem Ende hin müssen sie aber minbestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

§. 20. Für die Beförderung der Personen vermittelst der Perfonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet und mit genftern versehen sein.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Perfonen befördert werden können.

§. 21. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Perfonen, vermittelst der Perfonenjüge, Taxen bis auf den Betrag folgender Anfäze zu beziehen:

Inder 1. Wagenklasse bis aufgr. 0,50 per Schweiz. Stunde der Bahnlänge.

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Kinder unter zehn Iahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte. Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden foll, nicht verstanden ist, darf eine Tare von höchstens i§r. 0,12 per Eentner und Stunde bezogen werden. Die Tare für die mit Waarenzügen beförderten Perfonen soll niedriger sein als die für die Reifenden mit den gewöhnlichen Perfonenzügen festgefezte.

§. 22. gür den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taren bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : ..Jür Pferde, Manlthiere und Efel das Stu'k bis aus : gr. 0,80 per Stunde.

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gür Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf gr. 0,40 per Stunde.

gür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Toien sollen für den Transport von Herden, ttjelche mindestens einen ...Cransportwagen füllen, ange.messen ermäßigt werden.

§. 23. Die höchste Tare, die für den Transport eines «Sentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt gr. 0,05.

Für den ..transport von baarem Gelde soll die Tare so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen find.

§. 24. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

§. 25. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden follen, so darf die Taxe für Vieh Ms auf 40 0/0 und diejenige der Waaren bis auf 100% der gewöhnlichen Taxe erhöht werden.

gür Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Trans.portwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte fogleich wieder in Empfang genommen worden, ist jedoch nicht diefe erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentare zu bezahlen.

Die Gefellfchaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis zu 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§. 26. Bei der Berechnung der Taren werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Eentners für einen

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ganzen halben Centner, Bruchtheile von gr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angefchlagen, und über* tyanpt nie weniger als Fr. 0.25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Anfaz gebracht.

§. 27. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbestimmungen befchlagen bloß den Transport auf der Eifenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienst steht, so wie dazu gehörendes

Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militär* stelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Perfonenzüge zu befördern.

Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch -.Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verfchuldung der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden follie.

§. 29. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche aus Rechnung des Kantons Zürich oder St. Gallen polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so wie der sür denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen

möglichst billig festgefezt werden.

§. 30. Wenn die Bahnunternehmung drei Iahre nach einander einen 10 % übersteigenden Reinertrag

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abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzesfionsurkunde in dein von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht er-

zielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 31. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussr.'chte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu

gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnitreke an gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gefellschaft jeweilen vier Iahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rüklaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn von Winterthur bis Rorschach der Gesellschaft abgenommen wird.

§. 32. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinerirages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkte,

in welchem der Kanton Zürich den Rükkanf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22«/2sftche und im galle des

69 Rükkaufcs im 90. Iahre der 2Ofache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entfchädigungsfumme in keinem galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei diefer Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung

zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag ,,»on der Rükkanfsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find

schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 33. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowol der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem Archive des Kantons Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn fpäter entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlagten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

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In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben fowol von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

§. 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer ...Direktion, eine Ueberficht der Iahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Iahres von der General.Versammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungstathe einzusenden.

§. 35. Außer den in den Art. 5, 8, 30 und 32 vorgesehenen Fällen find im Weilern alle Streitigkeiten .·privatrechtlicher Natur, welche sich aus die Auslegung dieser Konzesfionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 36. gür die Entscheidung der, gemäß der Be« fimmungen dieser Konzesfionsurkunde, auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schieds* gericht jeweilen so zusammengesezt, dal jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und »on den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die ferson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das ··.Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vors geschlagenen zu streichen hat. Der llebrigbleibende ijl Obmann des Schiedsgerichtes.

§. 37. ...Der Regierungsrath ist mit den in golge der Ertheiluna dieser Konjesfion erforderlichen Vorfelj« rungen beauftragt.

71 Gegenwärtige Konzession erhält nur unter der ...Sedingung Gültigkeit, daß der Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen, betreffend den Bau von Eisenbahnen auf ihrem Gebiete, wie er zwischen den Regierungen dieser beiden Stände unterm . . .

vereinbart worden ist, in Kraft tritt.

Ileberdieß behält der Große Rath für den gatt, daß die von den Großen Räthen von Zürich und 3.hurgan ertheilten Konzessionen für die .Perstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthur nach Romanshorn nicht in der im nächsten Jänner stattfindenden Sizung der Bundesversammlung unverändert genehmigt werden sollten, vor, die gegenwärtige Konzession zurükzuziehen.

Zürich, den 21. Christmonat 1852.

Im ünamen des Großen Rathes, Der Präsident: Dr. A. Eschen Der erste Sekretart Hagenbuch.

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Entwurf eines Beschlusses, betreifend

die Eisenbahnen im Kanton Zürich» (Vom Bundesrathe durchberatheu am 7. Ianuar 1853).

...Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht einer durch die Regierung des Kantons Zürich dem provisorischen Ausschusse der St. GallischAppenzellischen Eisenbahngesellschaft ertheilten Konzession sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur über Elgg an die Kantonsgränze, vom 21. Dezember 1852, und eines Berichts und Antrages dea schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Iuli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzesfion unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des ·..Sundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens, aus den Postertrag eine jährliche Konzesfionsgebühr, die den Betrag von gr. 500 für

73 jede im Betriebe befindliche Wegftreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzuge der aus Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Sum* inen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablaus des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnftreke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gefellfchaft jeweilen sünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird fo zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Dbmanns nicht vereinigen, fo bildet das -..Sundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgefchlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im galle des Rükkanfes im 30., 45. und 60. Iahre

ist der 25fache Werth des durchschnittlichen ReinErtrages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkte,.

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in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unrnittelbar vorangehen, im galle des Rükkaufes im 75.

Iahre der 22-/2sache, und im galle des Rükkaufes im 90. Jahre der 2Ofuche Weil!) tiefcâ Reinertrages z« bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug, zu bringen.

b. Im galle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßlichc Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükfauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäjnger Betrag von der Ruïkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer grist von 15 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und _ zugleich genügender Ausweis über die gehörige .jortführung der Bahnunternehmung

zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ab«

75 lauf jener grifi die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzeffion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzesfion in keiner Weife Eintraa, geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 3 der Konzesfion ent..

haltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgeseze, und der dort der Bundes»ersammlung vorbehaltenen Kompetenz, in streitigen gällen das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegriffen fein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung diefes Befchlusses beauftragt.

Alfo den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Ianuar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

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Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Winterthur über Elgg an die Kantonsgränze. (Vom 21. Dezember 1852.)

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03

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22.01.1853

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59-75

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