336 #ST#

Note

tes schweiz. B u n d e s r a t h e s an die öfterreichische Gesandtschaft in Bern. .

(Vom 7. Februar 1853.)

Mittelfi Note vom 22. Iänner 1853 haben Se. Hoch* »ohlgeboren, der Herr Gras Karnickj, k. k. österreichfcher ©eschäftsträger, die Verwendung des schweizerischrn -..Bundesrathes dahin in Anspruch genommen, ,,daß die tesjtnifche Regierung den vertriebenen Kapuzinern, welche einstweilen in ihrer Heimath Asyl gesucht und gefunden .·haben, eine angemessene lebenslängliche Penfidn als ·Entschädigung für 'den ihnen entzogenen Lebensunterhalt jufichere und verabfolge."

Da in dieser verehrlichen Zuschrift die frühere mit .tTiote vom 21. Dezember 1852 gestellte, Znmuthnng der SBiederaufnahme der ausgewiesenen Kapuziner im Kan-3 ton Xesfin nicht wieder erneuert wird und der fchweiz.

-Bundesrath in seiner Erwiderung vom 3. Ianuar die Rechtmäßigkeit der »on der tesfinischen Regierung getrof* fenen .....Raßregel wolbegründet nachgewiesen hat, so untere läßt es derselbe diejjfalls in eine weitere Erörterung ·einzutreten und macht sich dagegen mit Gegenwärtigem fcie Aufgabe, vorzugsweife die Frage in Erörterung zu jiehen, welche rechtliche Ansprüche die ans dem Kanton -tesfin ausgewiesenen Kapuziner auf den Bezug einet lebenslänglichen Pension zu machen haben.

Die Argumentation der neuern Note gebt int Wesenfc lichen dahin : die von Teffin ausgewiesenen Kapuzina lonnen nicht mit allen andern Fremden auf gleiche Lini, aeitellt werden, denn fie haben fich durch öffentlich!

·lebinslänglich.; und feierliche Gelübde an eine geijUichi

fchreiten, eine damals nicht Erreichte Zahl, wir nicht glauben, von Rechtswegen noch als Ausländer ange# sehen werden zu dürfen. Jene Kommissarien wußtets »eder das fragliche Dekret zu zeigen, noch den Beweg* grund desselben anzugeben, sin Dekret, das uns erji einige .-Tage nachher durch die Zeitungen bekannt geworden, dessen unhaltbare und injuriöse Motivirung wir mit der ganzen Energie unserer Seele zurükwcisen. «Siti 1848 erlassenes Gesez bestimmt, daß den fremden Mönchen,, ivelche ihr Klostergelübde (professione religiosa) in KlÖ# stern des Kantons abgelegt haben, im Fall einer Aushebung ihr beim Eintritt ins Noviziat abgegebenes Gel.* prükerstatiet werde; aber auch biej.. wurde in Bezug auf ans verlezt. Da wir uns über alles das z« beschweren 'haben, erachteten wir es für nothwendig, alle diese Be* schwerden zu den Füßen der K» K. Regierung niederzu# legen, damit sie uns diejenige Genugthuung verschaff...,die ihr angemessen scheint.

Mailand, den 12. Dezember 1852.

Sig. Bruder gedele da Perledo, Kapuziner-Geistlicher..

,, Nicolao da Pevcrenza, Kapuziner.

,, Arnbrogto da Regolo, ,, ,, Alessandro de Germagnedo, ,, ,, Angelo da Tainate, ,, ,, grane. Anto. da Erenna, ,, ,, ®«o. ©risostomo da Tainate, ,, ,, Placido da SWagianico, ,, ,, Bernardino da Monz.!, ,, ,, Uîaimondo da Albi'grate, Kapuziner-Saftn.» bruder.

,,

suigi da Uggiate,

·,,

Mich. Aug. da Varesc, ,, ,, Onorato da Canzo, >, ,, Ant. da (Saggino, ·> ,, Policarpo da Eavarate, ,,, ,, Bfljilio da Milano, Kapuziner Geiliîichere., %B. Sechs andere Geistliche sind abwesend.

337 Korperschaft gebunden, welche durch die Staatsgrundgeseze sowol des Kantons Tcsfin als der Eidgenossen* schaft anerkannt und in ihrem Bestände gewährleistet war, fie haben alfo, abgefehen davon, ob fie nicht nach tesfinischen Gesezen durch einen mehr als 20jährigen Aufenthalt das Heimathrecht erlangt, wenigstens das Recht erworben, in ihrer Eigcnfchaft als Ordensglieder bis an ihr Ende in den Klöstern, wo fie Profcß gethan,

zu bleiben. Durch Entziehung des Obdaches und des Lebensunterhaltes fei daher eine Rechtsverlezung begangen worden, welche der teffinifchen Regierung die Pflicht auferlege, ihnen einen angemessenen Iahresgehalt als Entschädigung zuzusichern.

Der fchweizerifche Bundesrath kann einen erheblichen Unterschied zwischen der rechtlichen' Stellung fremder Ordensgeistlicher und derjenigen eines jeden andern gremden nicht anerkennen. Die Ordensgeiftfichen find allerdings in ein befondereö Vertragsverhältniß mit den Klöstern, welche fie aufgenommen haben, getreten, wie auch andere Fremde in Vertragsverhältnisse treten können.

Der Staat aber, der diefe Aufnahme gestattete, hat sich deßwegen seiner Hoheitsrechte nicht begeben. Er kann dieselben sowol durch Erlassung besonderer Geseze, als durch besondere Verfügungen, wie er fie dem Interesse seines Landes angemessen erachtet, ausüben, und die Klostergeistlichen können aus ihren Vertragsverhältnissen keine andern Folgen ableiten, als folche, die durch die jeweiligen Geseze geregelt und in dem Rechte eines jeden felbstständigen Staates begründet sind. Wenn nun jede Regierung dem Privaten gegenüber, in so weit sie nicht durch Verträge gebunden ist, das freie Recht ausübt zu «ntfcheiden, ob sein längerer Aufenthalt dem Staate nachtheilig sei oder nicht, so wird fie dieses Recht noch

338

mit mehr Grund gegenüber von Korporationen teusüBen, die unter ihrer speziellen Aufficht stehen. Sie wird sich dieses Recht eben so wenig beschränken lassen, wenn «s sich um gänzliche Aufhebung solcher Institute handelt, als wenn fie die Zahl der Ordenshäuser oder die Zahl der Ordensgeistlichen je nach waltendem Bedürfnisse re#

duzirt.

Die vorliegende Note deutet darauf hin, daß die geistlichen Korporationen durch die Staatsgrundgeseze sowol des Kantons Tesfin als der Eidgenossenschaft anerkannt und in ihrem Bestände gewährleistet waren.

Man darf aber nur einen flüchtigen Blik auf die tesfinifchen Geseze werfen, durch welche die Verhältnisse der Klöster zum Staate regulirt worden find, namentlich auf diejenigen der Iahre 1803, 1810, 1846, 1848, so wird man fiel) sehr bald davon überzeugen, daß die galle der Auflebung oder Befchränkung der Klöster »orgesehen waren, sonst hätten ja wohl auch die Ansprüche auf Penfionen nicht aufgeführt werden können, und wenn in dem frühern eidgenössischen Staatsverirage der Beitand der Klöster, wenn auch nicht unbedingt gewährleistet war, so hat hinwieder die neue Bundesverfassung mit gleichem Rechte das freie Verfügungsrecht der KanIone anerkannt, wie es gegenrnärtig besteht.

Es ïann daher nur noch die Frage einer Erörterung unterliegen, ob durch eine befugt vorgenommene theilweife Aufhebung einiger Kapuzinerklöfter und durch die ·Reduzirung der Zahl der Ordensgeistlichen eine Entschä* digung begründet worden sei, und in welchem Maße.

Die Regierung des Kantons Teffin hat in dieser Beziehung sich bisher möglichst genau an die bestehenden gesezlichen Vorschriften gehalten. Das ©cfez macht einen Unterschied zwischen naturalifirten und fremden Kloster-*

339

geistlichen. Die Bedingungen einer Naturalisation finte nicht in dem Art. 23 des Zivilgesezbuches allein entt» halten. Die ausführlichern Vorschriften finden sich in dem Geseze vom 5. Iuni 1840. Es unterliegt nun aber keinem Zweifel, daß keiner der ausgewiesenen Ka* puziner je dem Geseze ein Geniige geleistet und mit Nachweis der vorgeschriebenen Bedingungen die Natura* lisation von der Regierung verlangt hätte. Es wäre auch keinem derselben möglich gewesen, den geforderten Ausweis zu leisten.

Was nun die Fremden betrifft, so sagt der Art. 3 des Gesezes vom 5. Iuli 1848, bei Anlaß der Aufhebung. mehrerer Klöster: die Fremden sollen in ihr Vater* land zurükkehren und find zu diesem Zweke mit ange?

messenem Reisegeld zu »ersehen. Im Art. 5 desselben Gesezes ist das Reisegeld auf den Betrag einer vier» monatlichen Penfion für Nichtnatnralifirte sestgesezt, mit der Erläuterung, daß wenn das Eingebrachte mehr betragen habe, diese Summe zurük bezahlt werden solle..

Nach diesen Vorschriften ist das Viatiknm an Alle ausbezahlt worden. Der einzige Saie Onorato Ruseoni, von Canzo, hat dasselbe noch nicht bezogen, weil er abwesend war und seither fich für den Bezug nicht gemeldet bat. Was die Rükerstattung der Einlagen betrifft, so hat sich die Regierung nie geweigert, der gesezlichen Vorschrift ein Genüge zu leisten. Die Rükerstattung hätte auf eine einfache, mit den nöthigen Nachweisen versehene Reklamation sogleich stattgefunden. Das zitirte Gesez ist vom 5. Iuli 1848, und könnte fomit die Einwendung hervorrufen, daß dasselbe auf solche, die vorher schon profeß gethan, nicht anwendbar sei. Um diesem Einwande zum Voraus zu begegnen, weist die .Regierung aus frühern Gesezen «ach, dpp schon damals

340 die Möglichkeit der Säkularisation vorausgesehen und nicht nur den Fremden, sondern sogar den Naturalifir* ten kein unbedingtes Recht auf lebenslängliche Penfion zugesichert worden sei. Schon im Geseze vom 19. Iuni 1803 war im Art. 5 die Vorschrift enthalten : ,,Der freie Eintritt und Profeß ist aKen Bürgern und Fremden des dnen und des andern Geschlechts gestattet, deren Familien im Kanton wohnhaft find. Der Eintritt ist nur den Bürgern derjenigen Länder gestattet, in welchen die tcsfinischen Angehörigen gleiches Recht genießen. Vorbe.» halten bleibt immerhin, daß nicht mehr Personen auf?

genommen werden dürfen, als von der cjeiftlichen Korporation erhalten werden können, und daß kein Fremder?

ohne Bewilligung der Regierung aufgenommen werde."

Das Gesez vom 29. Mai 1810 ist in Beziehung auf.

das Recht zu Pensionen noch bestimmter. Der Art. 3 dieses Gesezes sagt : ,,Die Naturalisation gibt fein unbe* dingtes Recht ans Penfion im Falle der Aufhebung desKlosters, in welchem die na.urulisirten Geistlichen wohnen; fie werden aber das Schikfal mit den Einheimischen theilen."

Im Art. 4 desselben Gesezes ist vorgeschrieben : ,,Der Regierung ist die Befugniß vorbehalten, denjenigen frem* den Geistlichen, die durch ihre tadelhafte Aufführung e$ verdient haben, die Naturalisation zu entziehen."

Wenn daher selbst den Naturalifirten kein unbedingtes JRecht auf Penfion zugefichert war, so kann es noch viel weniger von den Fremden in Anspruch genommen werden.

Uebrigens find auch unter den Fremden Einige, die keine Bewilligung für ihren Eintritt bei der Regierung nach* gesucht haben, und demnach auf ganz unbefugte Weise in dem Kloster sich aufgehalten haben. Stach streng recht*.

341

ïichem gesezlichem Standpunkte können daher bie ausge* Svtesenen Klostergeistlichcn · sowol nach altern als neuem.

Gesezen auf mehr nicht Anfpruch machen, als auf Ruf* «rstattung der Einlage oder aus ein angemessenes Reife-.geld. Die Frage soll aber auch noch aus dem Stand* Dankte der Billigkeit erörtert werden.

Der schweizerische Bundesrath nimmt keinen Anstand, fcen Grundsaz der Billigkeit anzuerkennen, daß ein Staat, î>er von einem aufgehobenen Kloster Vermögen bezieht, aus den vorhandenen Mitteln, so weit dieselben ausreichen, angemessene Penfionen entrichte. Die Billigkeit dieses Grnndsazes ist nicht nur von fremden Staaten, fondern auch in der Eidgenossenschaft und namentlich im Kanton Tefitn anerkannt worden. (S. das Gefez vom 5. Juli 1848.) Allein daß eine Regierung über dit .bezogenen Mittel hinaus aus der Staatskasse Entschädigungen leiste für Aufhebung von Vertragsverhältnissen, in welchen diefelbc nicht Kontrahent war, für Aufhebung »on Instituten, für welche fie die Genehmigung erthei* len, mit gleichem Recht aber auch wieder entziehen fann, hiefür werden fich wohl kaum Beifpiele anführen ïassen.

Würde die Znmuthung an den Kanton Tcsfin nicht weiter gestellt werden, als daß er das bezogene Vermögen theilsveife zur Entrichtung angemessener Penfionen verwende, oder daß er den ideellen Antheil der den ausgewiesenen Ordensgeistlichen an der Nuzniefwng des vorhandenen Klostergutes zustehen mag, in gorm einer lebenslang* lichen Pension denselben verabfolgen lasse, so würde aut-lj der Bundesrath nicht anstehen, seinen Einfluß dahin zu.

verwenden, daß diesem Billigkeitsgrundsaze Rechnung, getragen würde. Dieser Fall ist aber nicht vorhanden..

Immerhin dürfte, der angedeutete Grundsaz noch etwelche Ausnahmen erleiden, wenn die Drdensgeistlichen aud

342

·gefejwidrige Weise ohne Bewilligung der Regierung fic| im, Kanton aufgehalten hätten, wenn fie die gesezlich geforderten Eintrittsgelder nicht entrichtet oder durch fchlechtc Ausführung das Recht aus Entschädigung ver* S-Oirk.: haben sollten, selbst dann, wenn die Korporation in ihrer Gesamintheit staatsfeindliche Zweke verfolgt

$ätte. Die Regierung hat diesen Rüksichten billige Rech*

nung getragen und mit Vorbehalt der Ratifikation des, Großen Rathes beschlossen, den ausgewiesenen Kapu* liner« statt des im Art. 5 des Gesezes »om 30. Inni 1848 Vorgesehene, die im Art. 4 desselben Gesezes vor« geschriebene Penfton für drei auf einander folgende Iahre auszubezahlen. Die Regierung erklärt fich sogar bereit, ohne Rükficht auf allfällige Ungcseälichfeiten, die bei der Ausnahme einiger Kapuziner stattgefunden haben, an alle Kapuziner die Pension im angedeuteten Umfange zu ver« abfoïgen, im Vertrauen, daß dieser Vorgang für die kaiserliche Regierung einen Beweggrund gebe, in ana.« Jogra Fällen auf gleiche Weise auch gegen Schweizer-« bürger, die in der Lombardie oder in andern Theilen der österreichischen Monarchie wohnen, zu verfahren.

Wenn einerseits das sehr unbedeutende Vermögen s das der Regierung des Kantons Tessin zugefallen ist, feie unbedeutende Einlage bei dem Eintritte und der geringe Antheiî an der .Jiuznießung weltlicher Güter, welcher den Kapuzinern zugekommen war, in Betracht gezogen wird, andererseits die Leichtigkeit, mit weicher die ·©..·istlichen dieses Ordens in andern Instituten ausge«.nommen werden können, ferner der Umstand, daß fie fehr leicht durch ihren Beruf auf gleiche Weise ,, wie im Danton Tesfin auch an andern Orten ihr Obdach und ilren .-Ebensunttrhalt finden kennen,, so wird man nicht

343

...·erkennen können, daß die Regierung des Kanton ..Eeffin den Forderungen des Rechts und der Billigkeit ein volles Genüge geleistet hat.

In der Erwartung, daß bei allseitiger Würdigung der bestehenden Verhältnisse auch eine kaiferliche Regie« rung sich dessen überzeugen werde, benuzt der Bundesrath auch diefen Anlaß, Sr. Hochwohlgeboren den Aus* druk ausgezeichneter Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 7. gebruar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Nacff.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft;

schieß.

tbalMtöaü Jahrg. Y. 58S>. I.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Note des schweiz. Bundesrathes an die österreichische Gesandtschaft in Bern. (Vom 7.

Februar 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1853

Date Data Seite

535-543

Page Pagina Ref. No

10 001 100

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.