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Bundesblatt 114. Jahrgang
Bern, den 2. August 1962
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Band II
Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums (Vom 16. Juli 1962)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren !
Das Schweizerische-Komitee der Vereinigungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenrentner in Genf hat am 7. Juni 1962 der Bundeskanzlei eine Anzahl Unterschriften zu einem Volksbegehren für die Erhöhung der Eenten der AHV und der Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums eingereicht. Nach den Angaben des Komitees enthielten die Bogen 55 947 Unterschriften. Das Komitee erklärte, dass weitere Unterschriftenbogen einige Tage später eingereicht würden. Am 21. Juni erhielt die Bundeskanzlei noch 1725 Bogen, die gemäss den gemachten Angaben 26 979 Unterschriften trugen, insgesamt somit 82 926 Unterschriften.
Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut :
A.
Dem Artikel 34quater) Absatz l der Bundesverfassung wird der folgende neue Absatz.beigefügt: Die ordentlichen und ausserordentlichen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung wie der Invalidenversicherung sind existenzsichernde Bedarfsrenten.
Bundesblatt.114.Jahrg.Bd.II.
12
166 B.
uater
Artikel 34
A.
uater
L'article 34^ , alinéa l, de la constitution fédérale est complété par l'alinéa nouveau suivant : Les rentes ordinaires et extraordinaires de l'assurance-vieillesse et survivants et de l'assurance invalidité doivent couvrir les besoins des bénéficiaires et leur assurer un niveau de vie suffisant.
B.
L'article 34
uat ir
A.
L'articolo 34
B.
L'articolo 34Quater, alinea quinto è sostituito dal testo seguente: I contributi finanziari della Confederazione e dei cantoni copriranno almeno la metà dell'ammontare necessario all'assicurazione.
Massgebend für das Zustandekommen dieses Volksbegehrens ist der deutsche Text. Das Volksbegehren ist mit einer Rückzugsklausel zugunsten eines Gegenvorschlages der Bundesversammlung oder eines vorbehaltlosen Rückzuges versehen.
Wir haben das Eidgenössische Statistische Amt beauftragt, die Unterschriftenbogen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei .Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung zu prüfen. Diese Prüfung ergab folgendes Ergebnis: ·' .
167 Kantone
Zürich Bern. .
Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Bh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz
'
Eingetroffene Unterschriften
.
°. .
Ungültige Unterschriften
Gültige Unterschriften
16 811 6567 l 182 -- -- -- -- 80 -- · 2197 244 7601 940 20 -- -- 665 305 1090 145 5 830 12427 6388 7 347 12 845
-- 2 -- -- -- -- -- -- -- . -- -- 5 l -- -- -- 23 -- -- -- l 220 42 l 10 617
16 811 6565 l 182 -- --· -- -- 80 -- 2197 244 7596 939 20 --· ° -- 642 305 1090 145 5 829 12207 6346 7 346 2228
82 684
10 912
71772
Die ungültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: von gleicher Hand geschriebene Unterschriften Gänsefüsschen statt Unterschriften ungenügende oder keine Beglaubigung ungültig aus andern Gründen
. .
3 2 10 748 159
Unter den 10 748 ungültigen Unterschriften, die eine ungenügende oder keine Beglaubigung aufweisen, sind 10 617 deshalb ungültig, weil die mit der Beglaubigung beauftragten Gemeindebehörden statt der handgeschriebenen Unterschrift einen gestempelten Namenszug (Faksimile) angebracht haben.
Mangels einer gesetzlichen Vorschrift, welche ausdrücklich den Gebrauch eines Faksimilestempels untersagt, schliesst eine lange, durch einen Beschluss des
168 Bundesrates vom 7. Juli 1926 (BB11926, II, 169) eingeführte Praxis eine solche Art der Beglaubigung aus. Trotz der ausserordentlich hohen Zahl der ungültigen Unterschriften glauben wir nicht, dass eine Ausnahme von der seit 36 Jahren eingeführten und sehr gut vertretbaren Praxis gerechtfertigt wäre.
Nachdem 10 236. Unterschriften auf den am 7. Juni 1962 überreichten Bogen ungültig sind, konnte des Volksbegehren nicht als an diesem Datum eingereicht betrachtet werden, da die Mindestzahl von 50 000 Unterschriften nicht erreicht war. Die Hinterlegung vom 7. Juni bestand lediglich in einer «Teilleistung». Als Tag der Einreichung gilt daher der 21. Juni.
Das Volksbegehren wird von 71 772 gültigen Unterschriften unterstützt; es ist somit zustande gekommen.
Wir beehren uns, Ihnen das Volksbegehren mitsamt den zugehörigen Akten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 zuzustellen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bereden 16. Juli 1962.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 6432
Der Bundespräsident : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums (Vom 16. Juli 1962)
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1962
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2
Volume Volume Heft
31
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.08.1962
Date Data Seite
165-168
Page Pagina Ref. No
10 041 792
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