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Schweizerisches

uudesblatt«.

Jahrgang V. Hand I.

Mro. S«

Samstag, den 5. Hotnung 1853.

Man abonnixt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfit. 4. 40 Seniimen. Inserate sind fr a n f i x t an die Expedition inzusenden. Gebühr 15 Sditimeli per Zeile odex deren Raum.

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ebereink unft e b e r e ti n f u n y ~

zwischen

dem Kanton Bern und dein provisorischen Verwaltungsrath der schweizerischen Zentralbahn, betreffend den Konzessions- uno Pflichtenvertrag hinsichtlich des Baues und -.Betriebes von Eisenbahnen im Kanton Bern.

(Vom 24. November 1852.)

1. Die Regierung des Kantons Bern ermächtigt die Gesellschaft und diefe leztere verpflichtet fich, als Bestandtheil der von ihr zu unternehmenden schweizerischen Zentralbahn, und in Verlängerung der Linien BaselDlten-Murgenthal, eine Eisenbahn von Murgenthal in der Richtung von Langenthal und Herzogenbuchsee, und von da einerseits bis zur jolothurnischen Gränze gegen SolothurH, andererseits nach Wynigen, Burgdorf, Schönbühl, mit Ausmündung auf dem linken Aarufer nach Bern, und von da bis an die südwestliche ©ränze Bundesbla.t. Jahrg. V. Bd. I.

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204 des Kantons zur Anfnüpfung an eine in dieser Rich tung entgegenkommende Südwejlbahn zu bauen.

Der ©efel.schi-.ft sieht fein Recht zu, diesen Konjesfirnsaft früher oder später an eine andere Gefellschaft zu übertragen, fie sei denn durch den Großen Rath des Kantons Bern dazu ermächtigt worden.

2. Die Gefellschaft verpflichtet fich, die sorbeschriee bene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; |te itird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb sezcn, und während der ganzen Konzessionsdauer in regel* mäßigem, wohl organifirtem und ununterbrochenem Betrieb erhalten.

Zu diesen. 3-wïc .-"fa- fie î-ch ftfts angelegen fati lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienfies auf andern wohleingerichtetcn Bahnen des Jm und Sluslandes eingeführt werden, auch auf der schweizerischen Zentralbah.....

eintreten zu lassen.

3. Die Gesellschaft, als solche hat ihr Domizil in Basel, gür ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Bern nimmt fie Domizil in der Stadt Bern, in deren lczteren Gerichtssprengel fie für personliche Klagen Belangbar ift.

gür dingliche Klagen gilt das Forum der belegroen Sache.

4. Die Dauer der Konzeffion für den Betrieb ìoer Bahn im Nnzeu und Schaden der GefeKfchaft ist auf meun und neunzig auf einander folgende Iahte festgesezt, vom Tage der Eröffnung an und des wirklichen Betriebs ber ganzen Bahn bis zu ihren im Art. l bezeichneten Endpunkten, längstens jedoch vom 1. Mai 1858 an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzeffion nach dann-jumaliger ìlebereinfunst erneuert werden, insofern

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nicht vorher »on dem im Art. 39 beschriebenen Rükfaufsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

5, Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Ver.» bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung, so wie auf die nach* herige Instandhaltung dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschast, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; b. auf ben Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahn, so wie, für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der -.Bahn juge* hörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungcn , Bohnhöfe und Stationsgebäude, Auf* sichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vor* rathsstationen u. f. w. ; d. auf Anlegung und Veränderung ber Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des -..Bahnbaues unte gegenwärtigen Pflichtenheft.-s die Gesellschaft gehal* ten werden mag.

6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens zwölf Monat.; nach der von der Bundesbehördc erfolgten Ge* nehmigung dieser Konzession die Erdarbeiten der Bahn auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener grist erloschen sein soll.

Für die gortsezung der Bahn von Bern bis an die westliche ©ranze ruht die Verpflichtung zur Ausführt.««,...

206 bis die zu erwartende südwestliche Verlängerung (Art. 1) in Angriff genommen fein wird.

7. Die (Sisenbahn von Murgenthal bis Bern und »on .·perzogcnbuchsee an die sololhurnische Grunze soll binnen vier Iahren, vom Datum der Bundesgenehinigung gegenwärtiger Konzession angerechnet, vollendet trndder regelmäßige -.Betrieb derselben eröffnet fein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der ©roße Rath, mit-..Berüksichtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden EnDtermin sezen.

8. Bevor die -Sauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierunc.; die Pläne über den Bau auf diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. SJiachherige -Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

lieber die Sage der Bahnhöfe und die Verbindungsstrafen derselben hat außerdem eine Verständigung mit den zuständigen Orts&ehörden Plaz zu greifen.

Zur Verwendung bei den -.Bau - und sonstigen Arbeiteli der Bahn sollen die kantonsangehörigen Arbeiter ..oorzugsweise BcrüEfichtigung finden.

9. Da wo in Folge des --Baues der Eisenbahn, llebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlasse gebaut, überhaupt -.Beränderungen an Strafen, Wegen, Brüken, Stegen, glüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, ·JSasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen atte Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den ·Sigenthümern oder sonstigen mit dein Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen -Veränderungen erwachsen können.

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Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher ...Sauten entscheidet im galle des Widerspruchs der Regiernngsrath ohne Weitersziehung.

x 10. Sollten nach Erbauung der -..Sahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnleitungen von Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, fo hat die Gefellfchaft keine Entschädigung zu sordern sür die Ueberschreitnng ihres Eigenthnms, auch fallen derfelben alle diejenigen Kosten allein znr Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäuscrn und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, IZßege, Wässerungsanlagen, Brunnleitungen u. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müßten, so hat die Gesellschaft sür daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht ans Entschädiflungssordernng.

Wenn solche Reparaturen als nothrnendig sich erweisen, fo können dieselben, fo weit sie die Bahn berühren, nur vorgenommen werden, unter Leitung der Bahningenienrs. Diejjfalls gestellten Ansuchen wird die Bahnverwaltung mit Beförderung zu entsprechen haben.

11. Während des Baues find von der Gesell seh ast alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Vcrbindungémitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstufen und ©ebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde, für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die ©esellschast wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheifcht, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weife einfrieden und

die Sinsriedung stets in gutem Stand erhalten. Ueber« haupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinficht auf BahnwärterPosten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung §ur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände »on naturhijtorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z.B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, find und bleiben Eigenthum des Staates.

12. Die Bahn von Murgenthal bis Herzogenbuchsee foll mit zweispurigem Unterbau angelegt, vorläufig je.Doch nur mit einem Geleise »ersehen werden.

Von Herzogenbuchlee bis Bern soll die Bodenerpro·jrnation für die Anlage einer zweispurigen Bahn »orgenommen, der Unterbau cinjiweileu aber nur einspurig ·hergestellt werden dürfen.

Der Regierung steht das Recht zu, sobald die geWeigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebs es erfordern, die durchgehende Herstellung der zwnfpurigen Bahn zu verfügen.

Ueber eine feießfällige Verfügung ist jedoch die Gefcllschaft vorher zu vernehmen. Erkennt die Gesellschaft die Nothwendigkeit der Herstellung der zweispurigen Bahn nicht an, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht nach

Art. 40.

13- Die Gesellschaft hot allen denjenigen Bestimmungen fich zu unterziehen, welche die -.öundesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu fichern.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852. Art. 12).

14. Bevor die -.Bahn dem Verkehr übergefern werden .darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in

209 allen ...theilen untersucht und wo passend erprobt »erden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen, wenn auf den Bericht diefer Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligurg crtheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, in so fern folche auf den Bau proviforifcher Wege oder Brüken n. s. w. fich erstrcfen sollten.

15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz -- und Katastralplan derselben mit kontradiftorifcher Beiz.el-.ung der betreffenden Oemeindsbehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Bdziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine -..Sefchreibung der hergestellten Brüken, Ucbcrgänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichcn Betriebsmatcrials auefertigen lassen. Äuthentifche 3lus* fertigungen dieser Dokumenie, denen eine genaue und vollständig abgefchlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizu* legen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathe und dasjenige des Kantons niedergelegt werden. In das îeztere sind auch die Statuten der Gesellschaft ju de·poniren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Verändaungen am Bau der Bahn follen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

16. Die Bahn fammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sichern Zustand erhalten werden.

Diefer Zustand, fo wie säinmtliche Einrichtungen der Bahn kann jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

2lo

Sollte die Gesellschaft allfälng entdekttn und ihr bezeichneten 9)iangelhaftigfeitm oder Vernachläfigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unfoft.;n der ©csellschaft das ÜRothige vorzukehren.

17. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen find.

Erste K l a f f e : gedekt, garnirt, Rufen und Size gepolstert, und mit Glaçen ge.*

schlössen.

Z w e i t e K l a f f e : gedêït, mit gepolsterten Stzen und mit Glaçen geschlossen.

Dritte Klasse: gedeït, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Sollte die Einführung einer vierten Wagenklasse als ein Bedürfniß fich erweisen, so kann dieselbe jewcilen durch die Regierung gestattet werden.

Die Wagen für Vieh und Waarcn sollen ebenfalls von guter und ficherer Konstruktion sein.

18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reisende zwischen sämmtlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten. Ieder Perfonenzng soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller fich meldenden Personen enthalten.

19. Folgende Taren find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet :

211

Tarif.

Personen.

per Stunde.

Wagen erster Klasse .

.

. Fr. 0,50.

,, zweiter " . . . ,, 0,35.

,, dritter ,, . . . " 0,25.

Kinder unter zehn Iahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte. Die Gefellfchaft verpflichtet sich, für Billets auf Hin - und Ruffahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20% ans obiger £are eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens zwölfmaligen Bcnuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

Vieh.

per Stunde.

Pferde und Maulthiere .

.

.

. gr. 0,80.

Ochfen, Kühe und Stiere, vom Stük . ,, 0,Ï0.

Kälber, Schweine und Hunde .

. ,, 0,15.

Schafe und Ziegen ,, 0,10.

Für die Sadung ganzer ...transportwagen foll eine angemessene Ermäßigung der obigen Taren stattfinden.

Waaren.

§ür Waarrn sind v i e r Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 4 Eent., die niedrigste nicht über 2'/2 Cent, per Stunde und per Zentner bezahlen foli.

20. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge transportirt werden follen, bezahlen eine Taxe von Fr. 0,08 per Zentner und per Stunde, das Gepäk der Reifenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, Fr. 0,12 per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge transportirt, eine «m 40 % erhöhte 2.a.re Über die gewöhnliche (Art. 19).

212 Geld bezahlt die Tare «ach dem Werth von Fr. 0,04 per 1000 Franken per Stunde.

Als Minimum des Gewichts, resp. des Werths werden berechnet : '/, Zentner refp. 500 Franken ; als Mini* mum der Distanz eine halbe Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der ..Lransporttare eines Gegenftandes darf nicht unter Fr. 0,40 betragen.

Sendungen bis zu 50 Pfund find stets als Eilgüter i.,« behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 50 fifund , mit den Personenzügen transportirt, in Begleitung der Träger find frachtfrei ; was in diesem Fall üher 50 Pfund ist, bezahlt die gewohnliche Güterfracht.

21. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn 10 % über« steigt, so sollen die vorstehenden ..tarci. einer .îicsijton und vcrhättnißrnäjjiflcn Herabsejung unterworfm werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 % nicht erreicht, so ist es der Gesellschaft csorbehal,ten, im Einverständniß mit der Regierung den obigen Tarif zu erhöhen.

22. Die durchschnittliche Schnelligkeit des Xraneports der Reisenden soll mindestens das Maß von fünfWegfiunden in einer Zeitstunde betragen. Waarentransporte zur niedrigen Tare sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der -.Bahnstation spedirt werden, wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein »erhäUnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waareniransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, ,in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

, ,

213 Die Gesellschaft behält sich vor , fftr die ginzelnheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

23. Die Waaren, welche der Eifenbahn zum Trans.-.

.Port übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgefezten ...Taren begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptftationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen, und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taren der Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Genehmigung der Regierung vorzulegen für den Transport der Personen und des Gepäks der Reifenden von und nach den Bahnhöfen.

24. Die Taxen follen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eifenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vorjug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

25. Iede Aenderung am Tarif oder an den Trans·portreglementen follen gehörige Veröffentlichung bckommen; erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Inkrafttreten.

Wenn die, Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taren herabznfezen , so foli dkfe Herabfeznng in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge.oder aus.nahmsweise Vergünstigungen bei besondern. Anlässen.

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26. ...Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur iinentgeldlichen .-Beförderung der Gegenstände der Briefund Fahrpost, in so weit der ..transport derselben durch das Bnndesgesej über das Postregal »om 2. Inni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Pofibüreaui beschlossen wird, so fallen die Herstellungs- und Unterhaltungsfosten der eidgenössischen Poftverwaltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Trans.port derselben, so wie die ..Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmet..

(-.Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Pofttrunsporte durch andere als ihre gewohnlichen Züge zu befördern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausschluß der Privatkon* kurrenz, gestattet, wo fie es für zwekmäßig erachtet, vermittelst Omnibnsdiensten die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ortschaften zu fichcrn , mit Bcrüffichtigung der im Art. 14 des Regulativs vom 28. November 1851 über die Ertheilnng von Postkonzeffionen vorgesehenen Erleichterung der Konzefsionsgebiihr.

27. Die Gefellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenöffifchen o d e r k a n t o n a l e n Dienste steht, so wie eidgenösfisches o d e r k a n t o n a l e s Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taren durch die oreentlichen Bahnzüge zu befördern.

Größere Truppenkorps im eidgenosfischen Militardienste, so wie das Materielle derselben, find unter den

215

gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Krieg s feu er* werk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden z« haften, der durch Beförderung der lczterwähnten Gegenstände ohne Verfchulden der Sisenbahnöerwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

28. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeltlich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahre zu gestatten ; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größeren Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nölhige Material von der Telegraphenoerwaltung zu liefern ist.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden Telegraphenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen besondern Drath und für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphcnapparate anzubringen.

(Bundesgefcz vorn 28. Iuli 1852, Art. 5.)

29. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Sandespolizei, der Gesellschaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der .....ìf.'gierung die erforderlichen Réglemente aufstellen wird.

216 Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Réglemente zu betrauenden Vahnbeamten, welche »or* zugsweise aus Kantonsangehorigen zu nehmen find, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung er* halten.

Dieselben find von der betreffenden Staatspolizei* behörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Be?

gehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Konsumofieuer auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung, im Ein.-1 verltändnisse mit den betreffenden Behörden, die geeig» netcn Vorkehrungen treffen.

30. Die Regierung wird, vorbehalten der von den Bundesbehorden auszugehenden Geseze, für Erlassung besonderer StrafbefHmmungen gegen -..Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberfchreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

Sto'rer und --Beschäbiger find »on den Bahnbeamten im Betretungsfalle sefizunehmen und an die juständtge Behörde abzuliefern.

31. Die Gesellschaft ift verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen in schiflicher Weise zu gestatten, ohne daß die .Tarifsäje zu Ungut.ften ein* .mündender --.Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung de.1 Bundes.

: (Bundesgefez com 28. Iuli 1852, Art. 13.)

Im gall der Konzesstonsertheilung für Verlange* rungen oder für Zweigbahnen [oll ber Zentralbahn« gesellfchaft jeweilen zu gleichen Bedingungen der Vor«: rang vor andern Bewerbern zugesichert sein.

.Die Konjefpon für folgende Linien ist ihr zu dm.

217 Bedingungen des gegenwärtigen Aktes für die nächsten fünf Jahre von jezt an zugesichert: a. Von Biel bis- zur solothurnifchen .Gränze bei Grenchen; b. von Biel in füdlicher Richtung zur Anknüpfung an die Herzogenbuchsee-Bernlinie oder an deren Verlängerung nach Westen; c. von Bern in der Richtung nach Westen nach Neuen* burg oder gegen Murten ; d. von Bern nach Thun.

Jn so fern während des vorbefagten Zeitraumes andere Bewerber um die Konzession einer oder mehrerer der gedachten Sinien sie rnelbcn sclltra, so bat die Zentral* bahngesellschaft binnen der Frist von sechs Monaten zu erklären, ob sie den Bau davon selbst übernehmen oder auf die ihr für eie betreffende Linie zugesicherte Konzession verzichten wolle. Im ersteren Falle ist der Bau binnen sechs weitern Monaten in Angriff zu nehmen.

gür a n d e r e Bahnen in gleicher Richtung wie die im gegenwärtigen Akt konzessionirten, nämlich für Bahnen zwischen dem Inra und der im Art. 1 bestimmten Murgenthal-Bern-Laupenlinie, verpflichtet sich die Re* gierung während den nächsten dreißig Iahren an keine andere Gesellschaft eine Konzefsion zu ertheilen, eben so wenig den Bau oder den Betrieb davon selbst zu Übernehmen.

32. Die Aktiengesellschaft als folche foll für die Bahn felbst, mit Bahnhöfen, Znbehörde und Betriebsmaterial nicht in kantonale, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In diefer Steuerfreiheit find jedoch die gefezlichen Beiträge an die gegenfeitige Brandversicherung nicht in* ; begriffen.

218

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne umittelbare Verbindung mit derselben befizen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Befieurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm* lichen Steuerpflichtigkeit, wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

33. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß der* selben auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr zu erheben, die den Betrag von gr. 500 für lede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht iiberiteigen soll. Der Bundcßrati) wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der auf Abschrcibungsrcchnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 1.)

34. Außern den Lokomotivführern und Maschinisten, welche laut dem Bundesgesez vom ..Kilitardienst befreit werden können, find mit Vorbehalt der ©enehmigung der Bundesbehorden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangefiellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich militärfrei.

35. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Coke, die für die Eisenbahn »om Ausland bezogen werden, find vom eidgenösfischen (.Singangszoll befreit. Den inländischen gabriken, welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für dieselbe liefern, wird der eidge* no'ffische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Roh* stoffen erlassen.

2l9 Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Iahren, vom Datum der ertheilen Bundesfonzefsion an ihre Anwendung.

(Bundesgesrz vom 28. Iuli 1852, Art. 3.)

36. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt de... Material, den Gebäulichfeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkt der ErÖffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an ge* rechnet, gegen Entfchädigung an sich zu ziehen, falls er die Gefellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, fo wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

37. gür die Ausmittlung der zu leistenden Entfchädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchfchnittlichen Reiner* trags derjenigen zehen Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, un* mittelbar vorangehen, im galle des Riikkaufes im 75. Jahre der 22'/2fache und im galle des Rükkcmfs im 90. Jahre der 20fad)e Werth dicfes Bniidcablatt Jahrg. V, Bd, I.

19

220

Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als bas ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrech-ï nung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

Ja. Im Falle des Rükkaufs im 99. Iahre ist feie muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte losten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükfauf erfolgen mag, in voll.« kommen befriedigendem Zustande fecm Bunde abzu-treten. Sollte dieser Verpflichtung fein Genüge gethan werden, so ist ein vcrljält...ißmäffger Betrag von ber Rüîîauff«rome in Abzug zxi bringen.

Streitigfeiten, die hierüber «ntflehen inochte«, find durch das oben crtBähnte .-Schiedsgericht ausju* tragen.

(Bundesbefchtaf vom 17. Augujt 1852, Art. 2.)

38. Die vorgehend (Art. 36} feftgejiellten Ruffaufs* rechte des SSuMdss finto auch den Kantonen in ihrer ©efawmtheit »©tbehaltrn, auf wren .-Eerritorium bie fchweijerische Zentralbahn flKgrifSt weröen wird, unb jwar in dem Sinne, baß die besagten Kantone gemein» schaftlich zii ben sarbezeichneten Epochen, aber bloss nach vierjähriger ...Brauchrichtigung, toag .jJlukfaufsïfcht aws* iiben öürfen, im guöe fe£.i Bunb je ein Jahr vorher feinen Gebrauch sason gemacht hätte.

In -.Beziehung auf die -Snischadiflungsnorrnfn, fo wie

22l aus die ...Dazwischenkunft eines Schiedsgerichts und dessen Aufstellung, gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 36 und 37.

39. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in ..Pinsicht auf oie Auslegung des gegenwärtigen Konzefsions# aktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entfcheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art.. 38 vor.* geschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

40. gür die Erfüllung sämmtlicher, durch gegen» wärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinter* legt die Gefellschaft drei Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehördjn eine Kaution im Betrag von 150, OOO grankm, welche nach der Wahl der Gefellschaft in annehmbaren Wertpapieren oder (n baar bestehen sollen. Im leztern galle ist die betreffende Summe zu 3 % durch die Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution [oll der Gesellschaft prükgegeben werden, sobald sie nachweist, das Doppelte des Be* trages derselben für die Anlage der Bahn im Kanton Bern verausgabt zu haben. , 4t. Sollte die Gesellschaft in Konzesfionsakten, oder später während des Baues oder des Betriebs der Bahn andern Kantonen günstigere -.-Bedingungen bewilligen, als gegegenwärtiÖe Konzesstonsakte enthält, sollen solche, mit Ausnahme der im Art 12 enthaltenen Bestimmungen, auch für den hierseitigen Kanton uno die durch den" selben gehenden ...Bahnstrefen ihre Anwendung finden.

Der G r o ß e Rath des Kantons Bern hat der vorstehenden Uebereinfunst die Genehmigung ertheilt, unter Hinzufügung nachfolgender zwei Vorbei» halte: .

222

1) ..Die Genehmigung findet statt unvorgreiflich der grage, ob die schweizerische Zentralbahngesellschaft oder allfällig in Folge Abtretung eine andere Gesellschaft das Unternehmen ausführen wird.

2) Sollte es der Verwaltung der schweizerischen Zentral* bahn nicht gelingen, bis zum 1. Iuni 1853 diejenigen Konzessionen zu erlangen, durch welche die Ausführung der zur Zentralbahn gehörigen Linie Basel-Bern bedingt ist, so behält fich der Große Rath des Kantons Bern die Vefugniß vor, von der ertheilen Konzession zurük zu treten.

Gegeben in B e r n , den 24. November 1852.

Namens des Großen Raihcs des Kantons Bern: Der Präsident, 8. KtlrJ.

Der Staatsschreiber, ...Öl. v. <5 t n t l e r.

Namens des provisorischen Verwaltungsrathes der scheizerischen Zentralbahngesellschaft: Der P r ä s i d e n t ,

Geigt-.

223

Entwurf eines Beschlufses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Bern.

(Vom

Bundesrathe durchberathen am 7. Januar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Bern dem provisorischen Verwaltungsrathe der schweiz.

Centralbal)n ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Murgenthal in der Richtung von Langenthal und Herzogenbuchsee, und von da einerseits bis zur solothurnischen Gränze gegen Solothurn, anderseits nach Wynigen, Burgborf, Schönbühl, mit Ausmündung ans dem linken Aarufer nach Bern, und von da bis an die südwestliche Gränze des Kantons, zur Anknüpfung an eine in diefer Richtung entgegenkommende Südwestbahn; ferner eventuell für die Linien a. von Biel bis zur folothurnifchen Gränze bei Grenchen; b. von Biel in südlicher Richtung zur Anknüpsung an die Herzogenbuchsee - Bernlinie oder an deren Verlängerung nach Westen ; c. von Bern in der Richtung nach Westen nach Neuen* bürg oder gegen Murten ; d. von Sern nach Thun, vom 24. November 1852,

224 und eines Berichts und Antrags des schweizerischen -Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzesfion, mit Ausnahme des Art. 34, fcctrefend die Befreiung der Angestellten von der Militär* Pflicht, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung »on Art. 8, Lemma 3 des -Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisen.bahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den .regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem rtrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unieïnehmens, auf ben Postertrag eine jährliche Konzcsftonsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von "einer Stunde nicht iibi.nieigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jefeoch von diesem Rechte so lange feinen Gebrauch machen, als lie Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach ·erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vortäthsn, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Vahnfireke oder ein Theil derfelben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädi* flung an fich zuziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungsfnmme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

225 Dieses Schiedsgericht wird fo zusammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und »on den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, fo bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im gatte des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre

ist der 25fache Werth des durchfchnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75.

Iahre der 22'/.sache, und im galle des Rülfaufcs im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Reinerìrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der ..Weinung, daß die Entschädigungssumme in keinem galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu ©runde zu legen ist, find übrigens Summen, welche ausAbschreibungsrcchnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die rnuthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde istjcweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rüffauf erfolgen mag, in »ollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde nbzutreten. 'Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkauffnmme in Abzug zu bringen.

226 Streitigfeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der An# sang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und binnen 15 Monaten genügender Answeis über die gehörige Fortführung der ...Bahnunterneh* mung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesge» fezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Kon* zesfion in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 31 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgeseze und der dort der Bundesversammlung »orbehaltenen Kompetenz, in streitigen Fällen das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses kaufAlso den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, ·Bern, den 7. Ianuar 1853.

Jm Namen des schn>eizerifchen Bundesrathe.-.-.

(Folgen die Unterschriften.)

227

Konzesstonsaft des

Standes -...Hlzern an den provisorischen Verwal* tungsrath der schweizerischen Zentralbahn in Bafel, zuhanden einer von ihm zn grün..

denden Aktiengesellschaft für den Eisenbahnbau von Önzern gegen Zosiugen, als Fortsezung der schweizerischen Zentralbahn Basel-Olten.

(Vom 19. November 1852.)

Wir P r ä s i d e n t und G r o ß e r Ratb, des K a n t o n s Luzern, nach Einsicht des zwischen dem Regierungsrathe unter Vorbehalt unserer Ratifikation mit dem provisorischen Ver* waltungsralhe der schweizerischen Zentralbahn in Basel unterm 8. Weinmonat d. I. abgeschlossenen Konzefltons.« vertrages für die Errichtung und den Betrieb einer Eisenbahn von derKantonsgränze bei Zofingen bis nach Luzern, als eines Zweiges des von ihm projektirten Eisenbahnnezes von Bafel nach Olten und von da ostwärts gegen Zürich, westwärts nach ©olothnrn und Bern und suV wärts nach Luzern, und nach genommener Kenntniß von einer Erklärung des -perrn Nationalrath Achilles Bischoff von Basel, als

228 Delegirten des genannten Verwaltungsrathes, vom 17.

dieses Monats, wodurch verschiedene Modifikationen in jenem Vertrage zugestanden worden; auf den Antrag des Regierungsrathes und das Guts» achten einer von Uns niedergesezten Kommission; beschließen:

Dem oben erwähnten Vertrage, in Verbindung mit den nachträglichen Zugeständnissen des Abgeordneten des provisorischen Verwaltungsraths der schweizerischen Zen# tralbahn in Basel, sei die hierseitige Genehmigung ertheilt und daher dem genannten Verwaltungsrathe zuhandelt -der von ihm zu gründenden Gefellfchaft die verlangte Konzesfion unter folgenden Bedingungen zu* gesagt : Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine von der Stadt Basel ausgehende Sisenbahn zu bauen, welche in der Richtung nach OUen sich ziehen soll. Von Olftn wird die Bahn ostwärts in der Richtung gegen Zürich, westwärts nach Solothurn und Bern, und südwärts in Der Richtung über Zofingen bis nach Snzcrn gebaut werden; alles unter Vorausfezung der ebenfalls zu erlangenden Konzesfionen der betreffenden übrigen Kantonsbehorden, so wie der Genehmigung der -.Bundcsbehörde.

Die Bahnlinie im Innern des Kantons foll grundfäzlich nach dem vom schweizerischen Bundesrathe und ".penn Stephenson begutachteten Plan einer Eisenbahn »on Luzern über W o h l h a u s e n gegen Zofingen gebaut werden.

Sollte in Folge der Nichterlangung der Konzession von Seite eines der übrigen Kantone, die Ausführung des vorgedachten Projektes thnlweisc verhindert werden.

229

so bleibt die gegenwärtige Konzession nichts desto weniger in Kraft.

Art. 2. Die Gefellfchaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; sie wird dieselbe fofort, nach vollendetem Bau in Betrieb fezen und während der ganzen Konzessionsdaucr in regelmäßigem, wohl organisirtem und un# unterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwek wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf der fchweizerischen Zentralbahn eintreten zu lassen.

Art. 3. Die ©e,"ellschast als solche nimmt ihr Doinizii in Basel.

Für im Kantone Lnzern abzuschließende Verträge und Geschäfte jeder Art bestellt sie hierorts einen Bevollmächtigten, der Namens der Gesellschaft zu handeln be-

fugt ist.

.Für persönliche Klagen, die auf Vertrags- oder Befchädigungsverhältnisse im Kantone sich beziehen, ist sie im ©erichtskreife der Stadt Lnzern belangbar.

gür dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sache.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn im Nuzen und Schaden der Gefellfchaft ist auf neun und neunzig auf einander folgende Iahre festgesezt, vom ..tage der Eröffnung an und des wirklichen Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. 1 be* bezeichneten Endpunkten, längstens jedoch vom 1. ....Tiai ,185.8 an.

230 Nach Ablauf jener Zeitdauer soll dannzumaliger Uebereinfunft erneuert nicht vorher von den im Art. 40 îaufsrechte Gebrauch gemacht worden

die Konzession nach werden, in so fern beschriebenen Rük* ist.

Art 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 ,,über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten" findet seine Anwendung auf die Erbauung, so wie auf die .nachherige Instandhaltung dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erfirckt fich a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweifpurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; ' b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahn, so wie für die herzustellenden Kommunifationen zwischen derselben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zuge-

hörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungcn, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Auffichts- und Bahnwärterhäufer, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w.

d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in golge des Bahnbaucs und gegenwärtigen Konzesfionsaktes die Gesellschaft gehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzesfion, die Erdarbeiten der Bahn auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzesfion mit Ablauf jener grist erloschen sein sott.

231

Die Genehmigung der Bundesbehörde ist bei deren nächstem Zusammentritte im Iänner 1853 einzuholen.

Art. 7. Die Eisenbahn, so weit fie das Gebiet des Kantons Luzern durchzieht, foll binnen vier Iahren, vom Datum der Vundesgenehmigung gegenwärtiger Kon# zeffion an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet fein.

Art. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne «ber den Bau auf dießfeitigem ..Territorium zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen ·.Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der ...Sahnhöfe und die Verbindungsftraßen derselben hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden. Im Falle nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Großen Rathe das Ent# scheidungsrecht zu.

Gegenstände von naturhistorifchem, antiquarischem, ·plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B.

gosfilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, find und bleiben Sigenthum des Staates.

Art. 9. Da wo in Folge des Baues der Eisen* bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt -..Seränderungen an Straßen, Wegen, ·Brüken, Stegen, glüssen, Kanälen oder Bächen, Abjugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschasl iusallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen, mit dem Unterhalt belasteten .Personen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

232

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weiterziehung.

Art. 10. Sollten, nach Erbauung der Bahn, öffent* liche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen von Stats.» oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Ent« schädigung zu sordern für die Ucberschreitung ihres ©genthums, wohl aber fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch noth# wendig gewordenen Errichtung von neuen BahnwartssKäufern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Art. 11. Während des Baues find von der Ges settschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich find, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unter-; brechen, auch an Grundstüken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Be« fchädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die Gesellfchaft wird auch die Bahn«, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weife einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stand erhalten. Ueber* flaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärter« 1 Posten oder sonst, jezt oder künftig von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befun&rn werden.

Art. 12. Die Bahn durch das luzernische Gebiet barf vorläufig einspurig angelegt werden; der Gesell* fchaft ist jedoch für feie ganze Konzcffionsdauer das Recht gesichert, ohne Einholung einer neuen BewillK

233 gung, die Anlage aus eine zweispurige Bahn auszudehnen.

Die Gefellfchaft ist zur Legung des zweiten Geleises verpflichtet, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieß erfordern. Dießfällige Verfügungen stehen »er Regierung zu, jedoch ist in jedem Falle die Gesellschaft darüber zu vernehmen.

Sollte die Gesellfchaft die Nothwendigkeit der Srflel* lung der doppelspurigen Bahn nicht anerkennen wollen, so hat ein Schiedsgericht (Art. 38) darüber zu entscheiden.

Art. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerifchen Eisenbahnwesen zu sichern.

(-·.Bundesgesez vom 28- Iuli 1852, Art, 12.)

Art. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, solï dieselbe durch Dflegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werben. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor ftch gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche .--Bewilligung ertheilt haben wird.

Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, in fo fern solche aus den Bau provisorischer Wege oder Brükcn u. s. w. sich erstreken sollten.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Ge-sellschast auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastralplan derselben, mit îontradiktorifcher Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen und zu.« gleich, mit ebenfalls kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und

234 anderer Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmt* lichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen diefer Dokumente, denen dne genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über feie Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebsdnrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons nieder* gelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn, so wie die jeweilige Vermehrung des Betriebsinventars sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ihre Statuten ins hierfeitige Staatsarchiv niederlegen, und die Personen der Regierung anzeigen, welchen fie jeweilen die Verwaltung, Beauffichtigung und Leitung der Unterneh* mung übertragen wird.

Zur ...Besezung von zwei Stellen im Verwaltungsrath während des Baues und der zwei zunächst darauf folgenden Iahre, steht der Regierung ein dreifaches, für die Gesellschaft verbindliches Vorschlagsrecht zu.

Die Geseüschaft ist gehalten, alljährlich einen Ausjug aus den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlung, so wie den Iahresbericht ihrer Direktion, der Kantonsregierung einzusenden.

Art. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbe« weglicher Zubehorde soll stets in gutem, ficherm Zustand erhalten werden.

Dieser Zustand ,, so wie sämmtliche Einrichtungen der Bahn, können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden, und wenigstens einmal im Iahre hat eins: solche Untersuchung zu regelmäßig wiederkehrender Periode zu geschehen.

235

Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen, fo ist die Regierung befugt, vonsichaus, auf Unkosten der Gesellschaft, das Nöthige vorzukehren.

Art. 18. Die Lokomotive sollen nach den besten Modellen konstruirt fein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Mafchinen entsprechen.

Das nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen sür die Reisenden, wovon d r e i Klassen herzustellen find: I. K l a s s e : gedekt, garnirt. Rufen und Size gepolstert und mit Glacen geschlossen.

II. Klasse: gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaeen geschlossen.

HL Klasse: gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren follen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion fein.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine täglich wenigstens zweimalige Kommunikation für Reifende und Waaren zwifchen fämmtlichen Endpunkten der Bahn ju unterhalten.

Ieder Personenzug foll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 20. Folgende Taren sind der Gesellschast als Maximum für den Transport gestattet:

Z, a r i s.

Personen.

Wagen l. Klasse ,,

II.

,,

I».

per Stu.nde.

gr. 0,50 .

,,

,

,

.

.

Bundcsblatt. Jahra. V. Bd. I.

.

.

.

.

.

,,

0,O5

,,

0,25

.20

236

Kinder unter zehn Iahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte.

..Die Gesellschaft verpflichtet sich , für Billets auf Hin* und Rükfahrt am gleichen Tage gültig eine Ermäßigung »on 20 % ans obiger £are eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens zweimaligen Be# nuzung der gleichen Bahnfireke während drei Monaten wird fie einen weitcrn Rabatt bewilligen.

Vieh.

per S t u n d e .

Pferde und Maulthiere, vom Stük . 8r. 0,80 Ochsen, Kühe und Stiere .

0,40 Kälber, Schweine und Hunde .

.

,, 0,15 Schafe und Ziegen .

.

.

.

,,0,10 Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermäf'igunc.; der obigen Taren stattfinden.

W a a r e n.

Für Waaren find v i e r Klassen aufzustellen, wofür die höchste Taxe nicht über 4 Cent., die niedrigste nicht über 2'/2 C-'nt. per Stunde und per Zentner betragen soll.

Art. 21. Waaïen jeder Art, die mit der Schnelligïeit der Personenzüge transportât werden sollen, be# zahlen eine Taxe von gr. 0,08 per Zentner und per Stunde ; das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des ïleinen .-pausgepäks , Fr. 0,12 per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit ber Schnelligkeit ber Personenzüge transportirt, eine um 40% erhöhte Tare übe/ die gewöhnliche (Art. 20).

Geld bezahlt die Taxe nach dem Werth von Fr. 0,04 per 1000 Fr. per Stunde.

237

Slls Minimum des Gewichts resp. des Werths werden berechnet Vz Zentner, resP- 500 Fr., als Minimum der Distanz V2 Stunde. Eine angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle .-Tare.

Das Minimum der Transporttare eines Gegen* flandes darf nicht unter Fr. 0,40 betragen.

Sendungen bis zu 50 Pfund find stets als Eilgüter zu behandeln.

Art. 22. ...traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis zu 50 Pfund, mit Perfonenzügen transportât in Be# gleitung der Träger, find frachtfrei; was in diesem gall über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güiersraet.

Art. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Reisendentransporte soll mindestens das Maß von 5 Weg* stunden in einer Zeitstunbe betragen.

Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation fpedirt werden ; wenn der Verfender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein »er* hältnißmäßigcr Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnellißkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelnheiten des Xransportdienstes besondere Reglement.; mit Gench* mißum.; der Regierung aufzustellen.

Art. 24. Die Waaren, welche der Eifenbahn zum Transport übergeben werden, find in den betreffenden ·Stationsiadpläzcn abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur den ..Transport von Station zu Station.

238 gür die Ablieferung ins Domizil der Adressaten hat die -.Bcrmaltuug auf den Hauptflationen die gehörigen (Einrichtung..-« zu treffen, und die dafür tarifmäßig zu er-5 hebenden Taxen der Genehmigung, der Regierung, zu unterlegen» Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Geneh.« migung der Regierung vorzulegen für den Transport der Personen und des Gepäks der Reisenden »on und nach den Bahnhöfen.

·

Art. 25. Die Taren follen überall, und für Iedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eifenbahnverwaltnng darf Niemandem einen Vorzug einräumen, den fie nicht umcr gleichen Umftänden allen Andern gestattet Art. 26. Iede Aendernng am Tarif o.d.er an den Transportreglementen follen gehörige.Verossentlichung be« kommen, erfiere mindestens vierzehn- Tage vor ihrem Infrafttreten.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft- bleiben- mindestens drei Monate für die Personen und ein Iahr für die Waarai.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweife Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Slrt. 27. Die Gesellschaft, ist dem. Bunde gegenüber zur irnentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief; und Fahrpost, in. fo weit der Transport derselben durch das Bundesgesez über das Postregal vom

2.. Inni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbe.hcsîten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttrans«

239

porte'der dazu .gehörige Kondukteur unentgeldlich .zu befordern.

Wenn die Einrichtung von-fahrenden Postbüreaur beschlössen wird, so fallen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgen. .Postverwaltuiig zur Last. .Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derfelben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeldlich zu übernehmen. (Bundesgefez vom

28. Iuli 1852. Art. 3.)

Art. 28. Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Es soll.der.Gefellfchaft gestattet fein, wo sie es zwekdienlich erachtet, vermittelst Omnibusdienft die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden seitabgelegenen Ortschaften zu sichern, mit

Berükfichtigung der im Art. 14 des Regulativs über die ßrtheilung von Postkonzesfionen vom 28. November 1851 vorgesehenen Erleichterung der Konzesfionsgebühr.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen o d e r k a n t o n a l e n Dienste steht, so wie eidgenössisches o d e r k a n t o n a l e s Kriegsmaterial, auf Anordnung der zustandigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taren durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

Größere Truppenkorps im cidgenöffifchen Militär dienste, so wie das Materielle-derselben, sind unter-den gleichen Bedingungen, nötigenfalls durch aujjerorde.ttliche .Bahnzügc zu befördern.

Jedoch haben die Eidgenossenschaft oder .der :Kanton die.Koften, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver .und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden .zu

240 haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenfiände ohne Verschulden der Eisenbahnöerwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 29. Die Eisenbahnaerwaltung ist, dem Bunde gegenüber, verpflichtet, unentgeldlich

a. die Erstellung von 2.elegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei großer« Reparaturen an denselben die dießfäUigen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der ...telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen , wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. (Bnndeêgcsej

vom 28. Iuli 1852. Art. 9..)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, aus ihre .Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn lausenden Telegraphenlinicn, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen befondern Drath und für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen. (jBundesgefez vom 28. Iuli

1852. Art. 5.)

Art. 30. Die Bahnbewachung und Polizei des Bahndienstes liegt, unter der Obei.aufj.cht des Staats und unBorgegriffen ben Befugnissen der Staatspolizei, der Gefellfchaft ob ) fie hat dazu unter Beobachtung der ihr deßhalb von der hiesigen Regierung anfällig zugehenden Vorschriften das erforderliche Personal aufzustellen und die angemessenen Magregeln zu tressen. Ihre dießfäUigen Réglemente unterliegen der Kontrole der hiefigen Behörden.

24l Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Réglemente zu betrauenden Bahnbeamten follen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Die Bahnbeamten und Angestellten find aus Kantonsangehörigen zu wählen , wenn taugliche Leute hiefür sich melden.

Diefelben find von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübd zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Begehren der befagten Behörde wieder entlassen werden.

Art. 3l. Die Regierung wird in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb die nöthigen Gefeze und Verordnungen sür Sicherung »on Personen und Eigenthum erlassen.

Gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreitung bahnpolijeilicher Vorfchrifien gelten die bestehenden oder künftig von der kantonalen oder von der Bundcsgesezgebnng ausgehenden Strafbeftimmungen.

Störer und Beschädiger find von den Bahnbeamten im Betretnngsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 32. Die ..Regierung kann die Oberaufsicht über den Bahndienst in ficherheitspolizeilicher Beziehung durch ihre gewöhnlichen oder befonders aufgestellten Beamten ausüben lassen.

Ihren Beamten und Angestellten steht der Eintritt in den Bahnhof zur Ausübung ihres ..Dienstes jederzeit offen.

Die Gesellschaft hat der Regierung .für die Versehung des Polizeidienstes im Bahnhofe ein geeignetes Lokal anzuweisen.

Art. 33. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen in fchiklicher Weise zu

242 gestatten, ohne daß die .Earifsäze zu Ungunjteit einmün.-' dender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852. Art. 13.)

Im Falle der Konzcsfionsertheilung sür Zweigbahnen soll der Gesellschaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert fein. Für ...Sahnen in gleicher Richtung verpflichtet fich'die Regierung, während den nächsten dreißig Iahren, vom Datum gegen* wärtiger Konzession an gerechnet, keine Konzession zu ertheilen.

Art. 34. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial nicht in kantonale, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbegrissen.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gefcllfchaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit derselben befizen kötrnte, unterliegen der gewohnlichen Besteurung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

"Art. 35. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß derselben auf den Postertrag, eine jährliche Konzesfionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Sr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

243 Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als vier Prozent, nach erfolgtem Ab# zug der aufAbfchreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefonds einverleibten Summen abwirft.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 1.)

Art. 36. Außer den Lokomotivführern und Mafchi* nisten, welche, laut dem Bundesgefez vom Militärdienst befreit werden können, sind, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden, anch die Zugführer, Bahn* wärter und übrigen Eifenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung militärfrei.

Art. 37. Schienen, Schienenftühle, Drehfcheiben, Räder, Achfen, Lokomotiven und Coke, die für die Eisenbahn vom Ausland bezogen werden, find vom eidgenöfjtfchen Eingangszoll befreit. Den inländischen gabrikcn, welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für diefelbe liefern, wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonjeffion an, ihre Anwendung.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852. Art. 3.)

Art. 38. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90.

und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benach*

richtigt hat.

244

Kann eine Verständigung über zu leistende Sntschädigung nicht erzielt werden, so wird die lezterc durch

ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 2.)

Art. 39. Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rütkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25foche Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rüfkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükfaufcs im 75.

Jahre der 22./2fache und im galle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Wcrth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in dsr Meinung, daß die Entschädigungosiunine in feinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschrdbungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden , in Abzug zu bringen.

fc. Im Falle des ..Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Sinrichtung derselben zum .-Betriebe in

245 diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zübehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll* kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

(§. 38.) Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 2.)

Art. 40. Die vorstehend (Art. 39) festgestellten Rükkaufsrechte des Bundes find anch den .Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Territorium die schweiz. Zentralbahn angelegt werden wird, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone gemeinschaftlich zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rükkanfsrecht aus-

Üben dürfen, im Falle der Bund je ein Iahr vorher feinen Gebrauch davon gemacht hätte.

In Beziehung auf die Entfchädigungsnormen, so wie auf die Dazwischenkunft eines Schiedsgerichts und dessen Aufstellung, gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 28 und 39.

Art. 41. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzeffionsaktes zwifchen der Kantonsregierung und der Gefellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der

Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie folches im Art. 38 vorgefchrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Art. 42. Zur Sicherung für die durch diese Kon« zesfion dem Kantone gegenüber eingegangenen Verpflich-

246 jungen leistet die Gesellschaft der Regierung eine;Realkaution von Fr. 150,000 entweder in .-Baarschaft, oder in annehmbaren Werthpapieren ; im erftern Fall ist seibige der Gefellschaft zu 3 % i" verzinsen.

Die Kaution soll innert Monatsfrist, nach Ratifikation der Konzeffionsakte durch die Bundesbehorde, erlegt werden, ansonst die Regierung die Konzession als erloschen erklären kann.

Sie dient zur Sicherung aller von der Gesellschaft im Kantone übernommenen Verpflichtungen und fällt ohne Weiters dem Staate anheim, wenn innert der durch Art. 6 bestimmten Frist die Erdarbeiten -nicht begönnen, oder innert der durch Art. 7 beftimmten Zeit die Bahn nicht vollendet und deren Betrieb eröffnet sein sollte. -- Im galle jedoch die im Art. 7 enthaltene Verpflichtung erweislichermaßen nicht aus Nachläßigfeit der Gesellschaft, sondern aus Gründen höherer Gewalt unerfüllt geblieben wäre, entscheidet über den Anheimfall der Kaution an den Staat das im vorhergehenden Art. 38 vorgefehene Schiedsgericht.

Obige Kaution soll zurükgcgebcn werden, wenn der Betrieb der Bahn im Kantone eröffnet sein wird.

Art. 43. Die Gesellschaft verpflichtet sich überhin, spätestens sechs Monate nach der von der Bnndesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzeffion nachzuweisen, daß sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes und der erforderlichen Mittel gewähre, um die Bahn von Luzern nach Bafel herzustellen. Im Falle der geforderte Nachweis nicht auf genügende Weise geleistet wird, so kann der Regierungsrath die Konzesfion als erloschen erklären.

Art. 44. Sollte die Gesellschaft in Konzesfionsgesuchen, oder später während des Baues oder .-Betriebs der Bahn, andern Kantonen günstigere Bedingungen

247; bewilligen , als gegenwartige Konzesfionsakte enthält, so sollen solche, mit Vorbehalt der im Art. 12 enthals Jenen Bestimmung, auch für den hierfeitigen Kanton und die durch denfelben gehende Bahnstreke ihre Anwendung finden.

Art. 45. Der (SefeUfchaft steht kein Recht zu, diefen Konzeffionsakt früher oder später an eine andere Gesell* schast zu übertragen-, ohne* sie fei dazu durch die gefez* gebende Behörde des Kantons ermächtigt worden.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Konzefs.onsakte in Duplikaten ausgefertigt, mit der Unterfchrift und dem Siegel des Standes Luzern , fo wie mit der Unterfchrift und dem Siegel des Bevollmächtigten des pro». Ver-, waltungsrathes versehen- und beiden Theilen urschriftlich zugefertigt' werden;

Gegeben S u z e r n , den 19. Wintermonat 1852.

Namens des pro». VerwaltungSrathes der fchweiz,, Zentralhahn : Der BewUmächtigte :

Achilles Bischoff.

Namens des:Gr. Rathes: D e r P r ä s i d e n.t: Jos. Buhler.

Die- Srfretäre :

Mitglieder d e s f e l b e n : 35in§. Hn&er. , 3uft. Halle«.

248

Entwurf .eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Suzern.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 7. Ianuar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenosfenschaft, nach Einficht einer durch die Regierung des Kan* tons Suzern dem proviforischen Verwaltungsrath der schweizerischen Eentralbahn ertheilten Konzession, betref* send den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Suzern gegen Zofingen als Fortsezung der schweizerischen Gentralbahn Basel-Olten, vom 19. Wintermonat 1852, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes »om 28. Iuli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession, mit Ausnahme des Art. 36, letreffend die Befreiung der Angestellten von der Wehr?

Pflicht, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmig gung des Bundes erthnlt : Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Semmu 3 des Bundesgesezes über de« Bau und Betrieb »on EisenBahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des

249 Unternehmens, aus den Postertrag eine jährliche Konzefsionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wirb jedoch von diesem Rechte fo lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abjuge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn (ammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor* räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 9O. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke oder ein Theil der* selben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädi* gung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent* [chädigungsfumme nicht erzielt werden, fo wird die lejlere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird fo zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannj. nicht ver* einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervor* schlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

gür die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Im galle des Rukkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durch schnittlich en Reiners-

250

träges derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, un# mittelbar vorangehen, im galle des Rüfkanfes im 75. Iahre der 22'/2fache, und im galle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei diefer Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrech* nung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rükfaufes im 99. Iahre ist die muthmajjliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädi-

gung zu bezahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein »erhältnißmäßiger Betrag von der Rükkanfsnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht aus* zutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem; Tage dieses. Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sür die Erstellung der Bahn zu machen, und binnen 15 Monaten genügender Auswetè «ber die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung

251 zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf dieser Fristen die Genehmigung des Bundes für die vorlie« gende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bnndesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorliegenden Kon* zeffion in keiner Weife Eintrag gefchehen.

Art. 5. Durch die im Art. 33 der Konzefjîon enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgefeze und der dort der Bundesversammlung vorbchaltcnen Kompetenz, in {ircitlgcn gällen das Erforderliche zu verfugen, nicht vorgegriffen fein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung diefes Befchlusses beaus-

tragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Januar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes., (Folgen die Unterschriften).

BKniresblatt Jahrfl. V. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebereinkunft zwischen dem Kanton Bern und dem provisorischen Verwaltungsrath der schweizerischen Zentralbahn, betreffend den Konzessions- und Pflichtenvertrag hinsichtlich des Baues und Betriebes von Eisenbahnen im Kanton Bern. (Vom 24.

November 185...

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1853

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05.02.1853

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