# S T #

·>.;1)IBeÌ3eri|c.i)es

uudesblatt Jahrgang V. Band III.

Mr°. 58.

D o n n e r s t a g , den 29. Dezember 1853.

Man abonnixt ausschließlich beim nächstgtlegenen Postantt. Preis .r das Jahr 1853 im ganzen Umfangt der Schweiz p o r t o f r e i chi. 4. 40 Sentiinen. Inserate sind f r a u f i tt an die (Sxpebitini .Einzusenden. Gebühr 15 (Sentimeli per Seile oder deren Siaurn.

# S T #

Botschaft und Gesetzentwurf des

schweiz. Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Zentralisation des Wiederholungskurses der Scharfschützen.

(Vom 23. Dezember 1853.)

Tit.

Durch Art. 10 des Beschlusses vom 5. August d. I.

über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahre 1852 haben Sie uns beauftragt, in Erwägung zu ziehen, ob im Interesse des Wehroeescns und zur Erleichterung der Kantone allfällig weitere Zweige des Militärwefens zu zentralifiren seien.

Wir haben nicht unterlassen, diese Frage durch unser Militärdepartement einer sorgfältigen Untersuchung unter-» ..-oerfen zu lassen, welches hinwieder eine aus eidgenossi«andtsblatt. 3ahr8. Y. B». III.

71

726

scheu Obersten psammengesezte Kommisfion zu Rathe zog; «us dieser Untersuchung und Vorberathung gieng folgen·fees hervor : , Ss unterliegt keinem Zweifel, daß zufolge Art. 20, 3iff«r 2, Lemma 5 der Bundesverfassung der schweize* tischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848 der ..Wilit-ärnnterricht in einem beliebigen Umfang zentralifirt -»erden kann. Bereits ist der Unterricht des Genie, der Artillerie und der Kavallerie, so wie der Rekrutenunter-ficht der Scharfschüzen thatsächlich zentralifirt. Ferner ««heilt der Bund den Offizieren des eidgenöffifchen Ge* niestabes, den Kommissariats- und Gefundheitsbeamten, so wie auch den Kommandanten, Majoren und Aideniajoren der Infanterie und den Hauptleuten der Kavallerie und der ...Ocharffchuzen des Bundcsausjuges den erforderlichen höhern Militärunterricht, und endlich wer» *en von demfelben auch die Instruktoren der Infanterie ter Kantone in eidgenöffischen Militärschulen unterrichtet.

Wollte man in der Zentralisation noch weiter gehen, so wäre nur noch der Wieberholungsunterricht der Scharf« fchüzen und der Rekruten« und Wiederholungsunterricht der Infanterie, mit Ausnahme des hohcrn Unterricht» ter «Stabsoffiziere, dem .-Sunde zu übertragen. ..Darübet folgendes : Was nun »orerst die Infanterie anbelangt, so läßt -jtch nicht verkennen, daß eine Zentralisation des Unter»» tichts wenigstens im pekuniären Interesse der Kantone läge. Mit weniger Bestimmtheit läßt sich die grage be* antworten, ob sie auch im militärischen Interesse wäre.

.Wenn auf der einen Seite nicht in Abrede gestellt werden fann, daß durch eine solche Zentralisation des Unterricht..; eine gleichmäßige Ausbildung der gesammten Infanterie, fo wie auch eine übereinstimmende Anwendung der Rtgle-

727 mente und ein besseres Ineinandergreifen der Manöver erzielt werden könnte, -- so steht auf der andern Seite zu besorgen, daß die im Allgemeinen rastlose und thätige Wirksamkeit der Kantone für Ausbildung ihrer Truppen und der lobliche Wetteiser unter den verschiedenen Kantonen erkalten und dadurch mancher Vortheil wieder auf-gewogen würde, der sonst aus der Zentralisation de* Unterrichts der Infanterie fließen dürfte.

Zudem fcheint es noch nicht an der Zeit zu sein; daran zu denken, die Grnndsäje über den Unterricht def ..Eruppen in einem so ausgedehnten Maße zu erweitern.

uJloch find wir der Zeit zu wenig entrüft, in welcher die verfassunggebende Tagsazung gefunden hat, es dürft* für einmal, weniger wesentliche Bestimmungen abgerech* net, an der Zentralisation des Unterrichts der Speziai* waffen genug sein. Auch sind seither keine wefentlichen neuen Gründe aufgetaucht, die es wünfchenswerth machen, von den Ansichten der Tagsazung abzuweichen; es hat ftch weder der Unterricht der Infanterie in den Kantonen im Allgemeinen als ungenügend erwiesen, noch haben fich die finanziellen Verhältnisse des Bundes so gestaltet, daß eine so weit gehende Zentralisation mit Beruhigung vorgenommen werden könnte.

'Wenn auch die in Cola,.-' der Zentralisation des Unter* richts der Spezialwaffen gemachten Erfahrungen nicht unerfreuliche Resultate zu Tage förderten und fomit für eine weitere Zentralifation sprechen, so darf man doch nicht ans dem Auge verlieren, daß dieselben für die In* fanterie nicht vollständig maßgebend fein können, weit der Umfang des Unterrichts,dieser Waffe viel bedeuten* ,der und die Komplikation viel größer ist. Damit will nicht gesagt werden, daß in späterer Zeit, -wenn die Or;# ganisation des neuen Bundes vollständiger erfolgt unfe

728

auch die materiellen Bedürfnisse von allgemeinem Interesse ihre Berükfichtigung gefunden habsn werden, -- nicht an die Ucberwindung der grijßern, in der Zentralisation des Jnfanterieunterrichts liegenden Schwierigfeiten zu denken sein dürfte, -- sondern nur, daß vor der Hand Arbeiton anderer Art die volle ..Ehäligkeit und die Kräfte des Bundes in Anspruch nehmen.

Was endlich die pekuniäre Seite der Frage im Spejiellen anbelangt, so-reichen ohne Zweifel die Bundesfinanzen nicht aus, den Unterricht der gesammten Jnfanterie zu bestreuen, es müßten daher neue Geldquellen flüßig gemacht werden. Zusolge der Bundesverfassung könnten dieselben aber nur in Geldkontingenten der Kantone be-* stehen. --Bei den notorisch in mehrern Kantonen erschöpften Kassen dürfte es nicht gutes Blut erregen, wenn sie größere Summen an die Bundeskasse bezahlen müßten, .freilich dürfte eingewendet werden, daß sie die nämlichen Summen für die Kantonalinstruktion verwenden müssen; dieser Einwurf ist aber nicht allgemein und bezüglich aus alle Kantone stichhaltig, fondern gilt nur für diejenigen, die ihren in den Militärunterricht berufenen Truppen den.eid.ocnöffifchen Sold und die Verpflegung ausrichten; für diejenigen Kantone aber, bei denen dieses nicht der gali ist, und die ihren Truppen entweder gar keinen, oder nur einen geringen Sold bezahlen und den Quartierträgern keine Vergütung leisten, ist jener Einwurf nicht begründet. Es würde bei tiefen Kantonen die voll« ständige Zentralifation des Unterrichts ohne Zweifel eine vollständige Reform des Finanzwesens nothwendig machen, folglich Maßregeln herbeiführen, welche die innern Zujlände einzelner Kantone auf eine kaum zu wünschende .Weife berühren dürften. -- Sollte aber der Bund {m galle sein, über bedeutendere Geldmittel als die, welche

72a durch die Zentralisation des Unterrichts der Speziaiwaffen erfordert wenden, im Interesse des Unterrichts der Infanterie verfügen zu können, so wäre es wobl am zwekmäßigsten, dieselben, statt auf die gänzliche Zentralisation dieses Unterrichts, auf größere ..Eruppenzusammenzüge im Sinne des Art. 75, und auf den höhern Militärunterricht der cidgenössifchen Stabsoffiziere und derjenigen der Kantone im Sinne des Art. 73 der eidgenöffifchen Militärorganifation zu verwenden. Aus diesen Gründen,, denen auch wir beistimmen, glauben wir davon abrathen zu sollen, schon jezt in eine weitere Zentralisation des Unterrichts der Infanterie einzutreten.

Anders verhält es sich mit dem WicderholungsUnterricht der Scharffchüzen. -- In Folge der Zentralifa« tion des Rekrutenunterrichts dieser Wassenart einerseits, und das Belassen des Wiederholungsunterrichts derselhen bei den Kantonen anderseits, entstehen so bedeutendt..Uebelstände, da§ es im militärischen Interesse dringend ist, entweder den erstern den Kantonen wieder zu über--.tragen, oder auch den leztern dem Bunde aufzuerlegen..

Bekanntlich bekämpfen sich schon feit Iahren in der Instruktion der Scharfschuzen zwei Prinzipien, die fichgegenfeitig fo zu sagen ausschließen. Während nach dem einen die Scharffchüzen als eine kleine Artillerie betrachtet werden und das Hauptgewicht der Instruktion

aus das Schießen gelegt, und die taktische Ausbildung beinahe ganz »ernachläßigt wird, zielt das andere, nebst eben so großer Tüchtigkeit im Schießen, aus möglichst große Beweglichkeit und taktische Ausbildung, ab. Diesem leztern Prinzip huldigt die eidgenöffischt Instruktion. Durch die den Scharsschüzen ertheilte ganz verschiedene Instruktion entsteht der große Uebelstand, daß sich osters in einer und derselben Kompagnie Sente be#

730

finden, von denen die ein in noch dem einen, dit ander« nach;dem andern Prinzip instruirt werden, und keine lieber«« finstimmung weder im ManBvriren, noch im Ererjiren oor* handen ist. Es dürfte vielleicht eingewendet werden, dieser .ttebe.stand sei nur vorübergehend und werde aufhBren, so» bald die ältere, vom Bunde nicht instruirte Mann fchaft nach Vollendung der Dienstzeit ausgetreten und durch von der ·Sidgenossenscr.aft instruirte ersezt sein werde. Allein dieser Ginwurf ist nicht richtig; denn die Instruktoren ter Kan<« *one bleiben für den Wiederhelungsunterricht dieselben, und leider zeigt die Erfahrung, daß gerade bei dieser Waffenart die Anschauungsweise der Träger der ver* schieden..-« Prinzipien sich auf eine fo hartnäkige Weife geltend macht, daß an eine Modifikation kaum zu denkert (st.
·3s verdient aber diese Waffe auch noch aus andern Rükfichten eine größere Aufmerksamkeit. Wir sehen näm« Ifch,' daß in eilten Staaten seit der Verbesserung der Hand* feuerwofse eine rege ...Chätigkeit l'errfcht, die den Unterticht der leichten .Jußtruppe und vorab derjenigen, die .mit gezogenen Handfeuerwaffen bewaffnet werden,-zu ver-* bessern und für eine tüchtige taktische Ausbildung i\i ÎIJrgeii sucht. Will die Schwel«; mit der'Fußtruppe, di« ; «ts ihre vorzüglichste gilt/ni*t hinter den Anforderung; . 'gen der Zeit zurükbleiben; so ist au* fie genöthigt, einen ibefentlichen Schritt vorwärts ju thun und »orab für eine bessere Ausbildung der Scharfschuzen zu sorgen.

-Eiefes kann aber nur geschehen, wenn die Leitung und an* strirktìon eine z e n t r a l e ist, und aus derselben die fich feind-5 Tt%' ? fntgfgenfiehendeti ©lemente onsgeschlossen werdiäi

Ueberdieß ist aber auch noch notwendig, mehr Zeit

731 als solches durch das Gesez über die eidgenossische Mi* litärorganifation vorgesehen ist, auf den Unterricht der ©charsschüzen zu verwenden.. Diese .HSaffenart soll näm* lich die Elite der IJußtruppe sein. Dieser Anforderung n>(rd fie aber nut dannzumal entsprechen, wenn fie ju* nachfi ihre vorzüglichste Waffe, den S t uz er, zu hand* haben weiß, taktisch gehörig ausgebildet und disziplinirt ili. Dazu bedarf es aber einer längern Zeit und nicht nur einer solchen, die diejenige nicht übertrifft, welch« aus die Ausbildung des Jägers verwendet wird. Dieser hat nämlich außer dem Vorunterricht, wie der Schars» fchüzt, einen Rekrutenunterricht von 35 Tagen und nachher einen jährlichen Wiederholungsunterricht von 3 Sagen, oder einen solchen von doppelter Dauer, wenn er je alle zwei Jahre ertheilt wird, während die Schars« fchüzen einen Rekrutenunterricht von nur 28 .Sagen und .einen jährlichen Wiederholungsunterricht von 4 Tagea zu genießen haben. Daß unter diesen Umständen der ©charffchüze unmöglich öerhältnißmäßig mehr leisten könne ale der Jäger, ist einleuchten-.). ..Darum ist es unerläßlich, vor Allem aus darauf zu denken, die Dauer des Unter«richts zu verlängern. Die Kommission, die mit der Vor« berathung dieses Gegenstandes beauftragt war, glaubt, es sollten die Rekruten, abgesehen vom Vorunterricht., aus mindestens 35 Tage einberufen werden; sodann sollten die Kompagnien je das zweite Iahr, zu einem Wieder' holungsunterrichl con 10 Tagen, wenn derselbe außerhalb ihres Kantons ertheilt wird, oder aus 12 Tage für die Cadres und 9 Tage für die Mannschaft einberufen »erden, wenn derselbe im betreffenden Kanton selbst er* theilt wird. Außerdem wären die Kompagnien in beni Jahre, in welchem sie keinen Wiederholungsunterricht haben, wenigsten aus 3 Stage ju Schießübungen iu* famm-t-n ja jiehen.

732 Während der Bund den Rekruten- und Wiederho* lungsunterricht auf seine Kosten zu ertheilen hat, wird beantragt, den Kantonen je das zweite Iahr die SchießÜbungen zu belassen; einerfeits glaubt man, sie können die erforderlichen Schießstätten und Vorrichtungen besser und weniger kostspielig errichten, als diefes von Seite der Eidgenossenschaft geschehen konnte, anderfeits sei es vor allem wichtig, daß die kantonalen Militärbehörden dieser Nationalwaffe nicht zu serne stehen, sondern sür dieselben immer ein warmes Interesse bewahren. Die Kosten übrigens können sür die Kantone um fo weniger von Bedeutung sein, als viele derselben vermöge ihrer Organisation befugt find, die Truppen ohne, oder nur gegen geringen Sold einzuberufen und die Schießvorrichtungen überall vorhanden find.

Endlich glauben die vorberathendcn Behörden auch, theils um das Interesse für die Waffe in den Kantonen rege zu erhalten, theils um die Dislolationskosten zu vermeiden, follte der Wiederholungsunterricht der Scharfschüfen künftighin, fo viel immer möglich ist, in den Kantonen felbst statt finden.

Die SDiehrkosten, welche dadurch dem Bunde zu-

fallen, find schließlich nicht so hoch,'daß fie nicht füglich aus den jährlichen Einnahmen gedekt werden konnten; sie belaufen fich nämlich auf ungefähr Franken 60,000, worin die Kosten der dadurch nothwendig werdenden Vermeh-.

rung des Instruktorenpersonals um 2 Personen inbegriffen find, wie der beiliegende Voranfchlag folches ausweist.

Daß die Zentralifation des Wiederholungsunterrichts der ©charffchüzen im pekuniären Interesse der Kantone liege, bedarf keines nähern Nachweises.

733 Aus diesen Gründen glauben das Militärdepartement «nd die Kommisfion, die Frag1..: ,,Ob im Interesse des Wehrwefens und zur Er.« ,,leichterung der Kantone anfällig weitere Zweige ,,des Militärwesens zu zentralifiren seien," -- fo weit es den Wiederholungsunterricht der Scharsschüzen betrifft, b e j a h e n d beantworten zu sollen.

Indem der Bundesrath der Anficht der vorberathenden Behörden beistimmt, gibt.er fich die Ehre, Ihnen, Zit,f einen sachbezüglichen Gesezentwurf zur Annahme vorzulegen, und, im gaU der fragliche Entwurf zum Gesej erhoben werden sollte, darauf anzutragen, daß die erforderliche Summe von Franken 60,000 pro 1854, wie oben angegeben, bewilligt werden mochte.

Der schweizerische Bundesrath benuzt übrigens auch diesen Anlaß, Sie, Tit., seiner ausgezeichneten £ochachtung zu »erfichern.

Im Namen des schweizerifchen Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä f i d e n t :

Naess.

Der Kanzler der Sisgenossenschaft;

»andesblatt. Jahrg. V. Bd. III.

72

734

Entwurf eines Bundesgesezes, betreffend

llebernahme des Unterrichts der Scharsschüzen durch den Bund.

(Vom .-.Bundesrathe buxchberathen am 23. Dezember 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen-Eidgenossenschaft,

in weiterer Ausführung des Art. 20, Ziffer 2, Semma 6 der Bundesverfassung, vom 12. Herbstmonat

1848; nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt:

Art. 1. Der Bund übernimmt, außer dem Rekrut-.

tenunterricht (Art. 69, Litt, c, des Gesezes über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai 1850) auch den Wiederholungsunterricht der Scharffchüzen.

Art. 2. Z« diefem Unterricht foll alljährlich abwech-.

selnd die Hälfte der Scharffchüzenkompagnien des Bun* desheeres zugezogen und dieser denselben, so viel wie immer möglich, in ihren Kantonen ertheilt werden.

Art. 3. Die Dauer des Unterrichts der Schars* fchüzen beträgt: . ' '·

1) für die Rekruten .

.

.

Tage 35 2) für die Kompagnien des Auszugs, je das zweite Jahr, für die Eadres . ,, 12 und für die übrige Mannfchaft . ,, 9

735

oder, wenn der Unterricht denselben außerhalb ihres Kantons ertheilt wird, für Cadres und die übrige Mannschaft zusammen ..tage 10 3) für die Kompagnien der Referve, je das zweite Iahr, für die Cadres . ,, 6 und für die übrige Mannschaft . ,, 5 oder, wenn der Unterricht denselben außerhalb ihres Kantons ertheilt wird, für Cadres und die übrige Mannfchaft zusammen ,, 5 die Marfch- und Sinrüfungstage nicht inbegriffen.

Art. 4. Diejenigen Scharsfchüzenkompagnien des Bundesheeres, die im'Sause eines Iahres keinen Wiederholungsnnterricht zu bestehen haben, find als solche, oder in abgemessenen Abtheilungen, von den Kantonen auf drei ..Cage, die Marfch- und Einrükungstage nicht

inbegriffen, hauptsächlich zu Schießübungen einzube.rufen.

Art. 5. Für die Inspektion des WiederholungsUnterrichtes der Scharfschüzen, welche nach Art. 117 des Gesezes über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai 185O den eidgenössischen Infanterieinfpektoren übertragen ist, kann auch der Oberst der Scharffchüzen »erwendet werden.

· Art. 6. Die ...Bestimmungen des Gesezes über die eidgenössische Militärorganisation, und namentlich die Art. 69, 70 und 71, in so weit sie mit diesem Gesej im Widerspruch find, werden hiermit aufgehoben.

Dieses Gesez tritt sosort in Krast.

736

, Also vom Bundesrathe den gcsezgebenden Räthen î>et Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, B e r n , den 23. Dezember 1853.

Im Namen des fchweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Nacfs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: <3chie$.

# S T #

Wahlen des schweiz. Bundesrathes.

·.Postbeamte: (Vom 26. Dezember 1853.)

Zum Postbalter und ...Celegraphisten in Herzogenbuchsee: .t>err Rudolf K a u f m a n n . Iahresbesoldung gr. 1380.

(Vom 28. Dezember 1853.)

Zum Posthalter in Shej-le.-Bart, Kantons Neuen* Burg: Herr August I a co t daselbst. Iahresbesoldung gr. 200; Als Postkommis in Baden, Kantons Aargau: |>err Robert Schnöder, provis. Postgehilfe daselbjl.

Gehalt gr. 940 .per Iahr.

Zum f ulververkäufer in St. Gallen wurde .patentirt: .C>err Jgnaz Faller daselbst.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft und Gesetzentwurf des schweiz. Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Zentralisation des Wiederholungskurses der Scharfschützen.

(Vom 23. Dezember 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1853

Date Data Seite

725-736

Page Pagina Ref. No

10 001 305

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.