591 Unter diesen Umständen ist es einleuchtend, daß die kaif. Regierung der Erwartung des hohen fchweizerifchen Bundes Rathes, es werbe der Verkehr mit dem Nachbar Canton sogleich auf dem frühern Fuße wieder hergestellt werden, in so lange zu entsprechen sich außer Stande sieht, als nicht die Ergebnisse der von dem hohen Bundes Rath im Canton Tefsin angeordneten Maßregeln vollständig vorliegen und nicht den übrigen gerechten Begehren der kaiserlichen Regierung Genüge geleistet worden ist.

Jndem der Unterzeichnete die Ehre hat, die gefällige Note Sr. Exeellenz des Herrn Bundes Präsidenten und des hohen fchweizerischen Bundes Rathes vom 22. v. M.

hiemit ergebenst zu beantworten, benützt er zugleich diesen Anlaß zum Ausdruck seiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Gf. .Slarnirfi.

#ST#

Note

des schweiz. B u n d e s r a t h e s an die f. f. österreichische Gesandtschaft in Bern.

(Vom 21. März 1853.)

In der vorläufigen Erwiderung, welche der fchweizerifche Bundesrath am 22. des verflossenen Monats Sr.

Hochwohlgeboren hinsichtlich der gegen den Kanton Tefftn angeordneten Gränzsperre zu übergeben die Ehre hatte, konnte derselbe über die gegen den Kanton Tessin gerichteten Anschuldigungen sich nicht einläßlich ausfprechen, weil vorerst der Bericht des eidgenössischen Kommissärs abgewartet werden mußte. Nachdem nun der Bundes* rath in den Besiz dieses Berichtes gelangt ist, dörf er

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nicht länger mehr zögern, die verheißenen weiteren ErÖffnungen einer f. k. österreichischen Gesandtschaft ju übermitteln. Es erscheint eine Aufklärung der wahren Sachlage und eine -.-Berichtigung der vorgefaßten Meinung, die fi .p über die Handlungsweise des Kantons Xeffin gebildet hat, um so nothwend.ger, als auch in der neuesten Note vom 15. ...Oiärz l. I. mehrere Anschuldigungen enthalten find, die aus ganz irrigen Voraussezungcn beruhen und die früher geäußerte Anficht nur bestärken, daß die Rechtfertigung der gegen den Kanton ...Cesfin angeordneten Maßregeln in den vorgefallenen Thatfachen feinen hinreichenden Grund finden können.

Was der schweizerische Bundesrath mit Gegenroärtigem zu berichten hat, beruht nicht allein auf Aussagen zuverläfjiger Personen, auf Prozeßakten, sondern auch auf authentifchen Dokumenten, Briefen, Rapporten und Protokollauszügen, die großentheils vor dem Attentate in Mailand abgefaßt worden find. Sollten weitere spezielle .......hatsachen bekannt sein, die dos strenge Verfah* ren einer kaiserlichen Regierung »eranlaßt haben, fo ist nur zu bedauern, daß deren Mittheilung, wie fie in der diesseitigen Note vom 22. Februar verlangt worden ist, nicht stattgefunden hat; andererseits hätte auch die unmittelbare Verbindung des eidgenoffifchen Kommissärs mit den oberen Militärbehörden der Lombardie wesentlich zur Aufhellung der Sache und zur beförderlichen Beilegung der waltenden Anstände beitragen können.

Als Grund der gegen den Kanton ïesfin angeordnetcn ©vänzsperre wird in der verchrlichcn Note »om 18. Hornung nur die allgemeine Beschuldigung ange* geben: "daß die freche Schilderhebung der unverbesser,,lichen Feinde der össcntlichen Ordnung vom Auslandc "her-angezettelt und geleitet worden ist, und daß hiebet

593 ,,sich namentlich die im Kanton .-lefsin zahlreich herbei,,geströmten politischen Flüchtlinge wefentlich betheiliget "haben." In einer zweiten Note vom gleichen Datum wird eben so allgemein gefagt: "daß das schmachvolle ,,Attentat daselbst (in Mailand) zum größten Theile von ,,dem im Kanton Tesfin sich aufhaltenden Koryphäen der "Umsturzpartei vorbereitet und geleitet worden fei."

Ohne diefe allgemeinen Anschuldigungen durch Shatsachcn zu begründen, haben Se. Hochwohlgeboren in der neuesten Note vom 15. l. M. einige neue Vorwürfe angereiht, deren Grundlosigkeit in gegenwärtiger Darstellung der wahren Sachlage nachgewiesen werden soll.

Soll unter der Bezeichnung : "Koryphäe der Umsturzpartei/' M a z z i n i »erstanden sein, so ist vorerst hervorzuheben, daß dieser glüchtlingschesvon der Schweiz fchon langst ausgewiesen wurde, und daß das eidgenössische Iustiz- und Polizeidepartement schon im September v. I. spezielle Weisung zu dessen Verhaftung im Betretnngssalle ertheilt hat. Nach allen Berichten der Polizeibehörden hat sich aber von feiner Anwesenheit in der Schweiz keine Spur finden lassen. Im Kanton Tesfin, wo er von srüheren Zeiten her wol bekannt war, sind die genanesten Nachforfchnngen gepflogen worden; allein die Polizeibehörden, unbefangene Privaten, felbst glüchtlinge, die nicht feine greunde sind, versichern auf das Bestimmteste, daß »on seiner Anwesenheit im Kanton Tessin keine Spur fich gezeigt habe. Dagegen würde es wol nicht schwer halten, Indizien, Aussagen von Flüchtlingen und Briefe zu zitiren, die eine andere Vermuthung über feinen Aufenthalt begründen, wenn diefes Aufgabe der gegenwärtigen Erwiderung fein könnte.

Uebrigens ist es so bekannt, daß dieser Flüchtling mit seinen Sprachkenntnissen, seiner Verkleidnngsgabe lind

594 mit verschiedenen Pässen versehen, die wachsamsten Pöli* jeibehorden schon so oft getäuscht hat, daß es höchst ungerecht wäre, irgend einer Polizei den Vorwurf zu machen, daß fie denjenigen nicht aufgegriffen habe, von dem selbst nach seiner Abreise keine Spuren aufgefunden werden können.

Weniger vorsichtig als Majzini waren seine Agenten.

Man weiß, daß solche nicht nur im Puschtav, in Sugano, in Turin, in Genua und in Bologna, sondern auch in Mailand selbst zeitweise ihren Aufenthalt nehmen konnten. Was in andern Staaten zur Verhütung solcher Umtriebe geschehen oder auch nicht geschehen ist, könnte Stoff zu nicht uninteressanten Vergleichungen geben, ·j-oird aber hier schiklicher übergangen. Desto genauer foli hier hervorgehoben werden, was in der Schweiz zur Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen geschehen ifi. Nach Graubünden waren Clementi und Cazola, genaue Vertraute Mazzini's, abgesandt. Beide hatten sich vorher im Piemont und nicht im ...Eesfin aufgehalten und waren mit sardinischen Pässen verfehen. Cazola reiste direkte. Clementi über London nach Graubünden.

Sobald die Regierung von Graubünden Anzeige von einem verdächtigen Waffendepot ìm Puschlav erhalten

latte, zögerte fie nicht, dasselbe sogleich mit Beschlag îu belegen und die verdächtigen Fremden zu verhaften.

Die Behörden Graubündens haben rafch und mit Erfolg ihre volkerrechtlichen Pflichten erfüllt; aber nicht weniger Anerkennung verdient das Iustiz- und Polizeideparte* ment des Kantons Tessin, das, wie es nun amtlich konstatirt ifi, v o r h e r , ehe die Kunde von dem Attentate nach Bellenz gekommen war, durch den Telegraphen die Anzeige von dem verdächtigen Wassendcpot im Puschlav nach Ehur abgehen ließ.

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gür den Kanton Teffin sind Ende Dezember 1852 feie Agenten Saffi und Petrueci abgefandt worden. Sie waren fremd, von der Polizei nicht als Flüchtlinge geïannt, gaben falsche Namen an, und hielten sich auch nur wenige Wochen im Kanton auf. Sie wurden durch

geduldete Flüchtlinge der Polizei als verdächtige Sub* jekte verzeigt, und die Regierung beschloß hierauf fogleich, am 11. Ianuar h. a., ihre Ausweisung und erließ 9 Tage fpäter eine verfchärfte Weisung an alle Statthalter, um diese Individuen sestzunehmen und über die Gränze zu sühren, falls sie sich irgendwo im Kanton noch bliken lassen sollten. Von dieser Zeit an sind sie auch im Kanton ..tefsin nicht mehr gefchen worden, und von Saffi wenigstens weiß man, daß er im Monat gebruar im Piemont war. Es ist daher durchaus unrichtig, wenn in der neuesten Note als bestimmt angenommen wird, "daß Saffi und Pctrueci vor dein ,,Mailänderattentat und während desselben im Kanton ,,Tessin sich aufhielten, von wo sie die Aufrufe zur Em* ,,pörung in der Lombardie verbreiteten."

Am gleichen Tage, den 20. Ianuar, ordnete die Regierung einen Kommissär nach Lugano ab und vernahm dann durch denselben, daß eine Bcüegung in der ·Lombardie stattfinden und durch Zuzüge aus dem Kauion 2.efjïn und drm Piémont nnterstüzt werden soll.

Derfelbe vernahm, daß ein Erippa, und zwar kein .Clüchtling, fchon im Dezember 1852 Anwerbungen zu diesem Zweke versucht, sich aber in der Besorgniß aufgegriffen zu werden, bereits aus dem Kantone entfernt hatte. Crippa ist feither im Kanton Waadt aufgefangen und in Unterfuchung gezogen worden. Der Regierung«.ïommissar sagt in feinem damaligen Berichte an die Re.» gierung, daß das Projekt eines Einfalls in die Som*

596 bardie bei seiner Geburt schon gestorben war, hauptsächlich wegen Mangel an Unterfiüzung ; daß die Fluchtlinge besonnen und ruhig seien; daß im Gränzbezirte

weder eine Bewegung von neu angekommenen Personen, noch Ansammlung von Waffen wahrgenommen werde, und daß auch diejenigen Personen, gegen die man Verdacht hätte haben können, verschwunden seien. Es sei übrigens gemessener Befehl ertheilt worden, solche In-

dividuen im Betretungsfalle zu verhaften. Derselbe fügt dann noch bei, daß er ein solches Unternehmen in Betracht der Stimmung des Volkes, das dergleichen im höchsten Grade verabscheue, für durchaus unmöglich halte«.

Man hielt damals das Projekt um so eher als erloschen, als die Bedingung der erwarteten Unruhen in Frankreich weggefallen war. In den ersten Tagen des Monats gebruar wiederholte sich das Gerücht, daß eine Bewegung in der Lombardie bevorstehe. Obschon Näheres oder Zuverläßiges nicht bekannt war, erließ die Regierung gleichwol aus Vorficht am 3. Februar ein Kreis« schreiben an die Statthalter der Gränzbezirke, in welchem eventuell ganz zwekmäßige Vorschriften über Verhinde-

rung jeder Betheiligung »on Seite des Kantons Tesfin enthalten waren. Am 4. Februar erhielt auch der Bundesrath durch den Telegraphen die Anzeige von der Regierung von Xesfin, daß einige Anzeichen »on insurrektionellen Versuchen in der Lombardie vorhanden seien.

Aber auch der Bundesrath legte auf diese vage Anzeige so .wenig Gewicht, daß er fich darauf beschränkte, zur

Unterfiüzung der polizeilichen Vorsichtsmaßregeln die »erlangte Verwendung der eidgenösfifchen Gränzzollwächter ju gestatten. Wie bereits bemerkt, ging selbfl die Vor* forge der oberfien Polizeibehörde so weit, auch den be-

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jiachbarten Kanton Graubunden von einem verdächtigen Waffendepot im Pufchlav in Kenntniß zu fezen.

Am 6. -Jebruar hatte die Regierung Anzeige erhalten, daß ein Angriff auf das Dampfschiff Radetzky beabsichtigt werde. Sogleich erhielt der Bezirkskommissär den Auftrag, 80 Mann aufzubieten, die £andungspläze zu besezen und eine Abtheilung auf das Dampffchiff ,,Verbano" zu verlegen. Drei verdächtige Individuen, die erst kürzlich nach Soearno gekommen waren, wurden verhaftet und befinden sich gegenwärtig in strafrechtlichem Unterfuche.

Am 7. gebruar gelangte alsdann die Anzeige von dem Attentate in Mailand zur Kunde der Regierung, worauf sie fogleich zur Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen einen weiteren Schritt that, indem sie in den Gränzbezirken einige Kompagnien Truppen aufbot.

Erst am 8. gebruar, alfo zwei Tage nach dem Attentate in Mailand, wurden an einem Maskenbälle in Sugano von einer Maske einige Proklamationen Mazzini's ausgetheilt. Der Untersuch führte auf einen .ingarifchen Offizier, M o s k e r , als Urheber zurük, der dann auch fogleich verhaftet wurde.

So stellt fich nun, nach dem gepflogenen Unterfuche die wahre Sachlage hinsichtlich der F l ü c h t l i n g e , die das Attentat in Mailand angezettelt und geleitet haben sollen, heraus. Mag das verbrecherische Unternehmen vom Auslande ausgegangen sein; vom Kanton Tesfiu ging es sicher nicht aus. Gleich wie in andern Nachbarsjaaten ist allerdings auch im Tefsin der Versuch gemacht worden, Unterftüzung für das Unternehmen zu erhalten; allein das Unternehmen fand keinen Anklang, weder bei denglüchtlingen, noch viel weniger bei den T e f f i n e r n selbst. In andern Ländern bestehen organisirte glüchtBundesblatt. Jahrfl. V. Bd. I.

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lingslomite, revolutionäre und andere.. Im Xeffin besteht nichts dergleichen. Saffi's Versuch, ein solches zu bilden, hatte keinen Erfolg. Jn einem Nachbarftaate der Lombardie halten fich viele Tausende von italienischen Flüchtlingen auf; im Tesfin dagegen haben nach den gewissenhafteren Nachforschungen mehr nicht als einige Duzend aufgefunden werden können, und unter diesen hat fich ein großer Theil erst nach dem AH ent a t e in Mailand in den Kanton geflüchtet. Was d o r t nicht verhindert werden konnte, nämlich die Znfammenrottung bewaffneter Banden, die erst an der Gränze wieder eingeholt und zersprengt wurden, das konnte der Kanton Tesfin durch Präventivmaßregeln zum Voraus vereiteln.

Die Agenten Mcszzini's wurden zur rechten Zeit aus dem Kanton entfernt. Wenn einige wenige fia) zu Versuchen unerlaubter Handlungen verleiten liefen, wie grippa und die fremden Eindringlinge in Loearno, oder ..Denn sie nach dem Attentate noch Proklamationen au....îheilten, so wurden fie sogleich von der Polizei »erhaftet, falls sie sich nicht durch die Flucht retteten. Iedenfalls ïann mit B e s t i m m t h e i t behauptet werden, daß atte diese vereinzelten Versuche ohne irgend einen Einfluß auf das Zustandekommen des Attentats in Mailand geblieben sind, und daß fich deswegen niemand verleiten lief, die Gränze zu überschreiten oder durch andere Mittel dem Attentate Vorschub zu leisten.

In der neuesten Note wird, mit Berufung auf Schweizerblätter, die Angabe angeführt, daß am 4. Februar eine Versammlung politischer Flüchtlinge siattgefnnden, in welcher dieselben fich jeder Theilnahme zu enthalten. beschlossen hätten. Auf spezielle Anfrage des ädgenosfischen Kommissärs hat fich aber auch diese Angäbe als durchaus ungegründet erwiesen. Weder am

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4. noch am 5., wie es anderswo behauptet worden ist, "·hat eine solche Verfammlung stattgefunden. Was sich in den verehrlichen Noten über den Drnk und die Verbreitung von P r o k l a m a t i o n e n nach der Lombardie angeführt findet, hat sich durch den Untersuch ebenfalls nicht erwahrt. Die einzige Drukerei, die man dießfalls im Verdacht haben konnte, diejenige von Capolago; ist durch den eidgenössischen Untcrfuchungsrichter speziell untersucht worden. Das Ergcbniß war, daß 1er Druk von diefer Offizin nicht ausgegangen sein könne. Eben so wenig konnte eine Spur der Ausführung solcher aufrührerischer Schriften nach der Lombardie aufgefunden werden. Alles, was in Beziehung auf Druk und Verbreitung aufrührerischer Schriften ent&ekt werden konnte, beschränkt sich daher aus die oben ermähnte Auetheilung Mazzimschcr Proklamationen nach dem Attentate, wo* gegen die Polizei pflichtgemäß eingeschritten ist.

Sorgsältigst ist auch von dem eidgenössischen Kommissär den W a s f e n v o r r ä t h e n und den Versendungen nach dem Auslande nachgeforscht worden. Erhoben ist dießfalls nichts, als die Wassensendung, die durch den Kanton Tesfin nach dem Pnschlav ging. Von Senbungen nach der Lombardie weiß man nichts. Was die Waffendepots betrifft, so stellt sich aus dem Untersuche heraus, daß dieselben ohne -..Sedcutung find und son der Revolution im Iahre 1848 herrühren, zu welcher Zeit sie in den Kanton eingeführt worden und zur Verfügung der Einsender in öffentlichen Kaufhäusern liegen ·geblieben find, fo daß kein Verdacht waltet, dag sie zur Unterftüzung des neueren Slufstanbes in der Lombardie bestimmt geroefen seien. ..theilweife find diese Waffen selbst von den k. k. Behörden der Lombardie zur Ausfuhr nach dem Kanton Tefjtn freigegeben worden. Voll*

600 kommen unbegründet und als l e e r e E r f i n d u n g hat fia} auch die an und für fich schon unglaubwürdige Angabe erwiesen, daß aus dem Kanton Wallis 12,000 Gewehre in den Kanton Tesfin eingeführt und in Lugano heimlich aufbewahrt worden seien.

Angenommen aber, es wären gefährliche Flüchtlinge wirklich durch den Kanton gereist ; es wären Waffeno kisten durch den Kanton geführt oder Proklamationen über die Gränze getragen worden: kann man wohl,, ohne ungerecht zu sein, dem Kantone den Vorwurf machen, daß er dieses gestattet habe? Im Kanton Tesfin befteht fo wenig als in andern Kantonen eine Kontrole durchreisender Fremder. Die Eidgenossenschaft unterwirft auch den Transit nicht lästigen Untersuchungen.

Mit welchem Grunde könnte man nun die Behörden Tesfins oder der Eidgenossenschaft beschuldigen, daß sie solche durch den Kanton gehende Personen oder Waarrn nicht aufgegriffen haben, während sie doch nicht in den Kanton gelangen konnten, ohne zugleich auch ungehindert andere Sander und Kantone zu durchgehen, »o doch keine politische Sympathie für revolutionäre Befirebungen bestehen, deren man den Kanton Teffin sehr irrigerweise beschuldigt. Und wenn diese Personen und Waaren unbemerkt den ®ränzkordon paffirten ; wenn fie nach Mailand gelangen konnten; wenn dort die Komplotte, die Waffendepots fich ungehindert gebildet haben; wenn Waffen und Proklamationen ausgetheilt worden sind, was alles auch nicht wol ohne eine Direktion geschehen konnte: mit welchem Scheine von Billigkeit durfte man dem Tesfin vorwerfen, daß es das nicht »erhindert hat, was die zahlreich und gut organifirten Zivilund Militärbehörden der L o m b a r d i e selbst nicht zu verhindern im Stande waren.

601 In der neuesten Note ist auch das Zeitungsgerücht von einem heimlichen P u l v e r t r a n s p o r t e nach dem Kanton Tessi« als etwas Verdächtiges aufgenommen worden. Auch in dieser Beziehung erscheinen die Behörden Tesfins als vollkommen gerechtfertigt; denn diese Anschaffung von Pulver, das der Kanton Tesfin reglementarisch zum Kontingente zu liefern hat, ist auf ganz ordentlichem Wege fchon im Dezember v. I. im Großen Rathe in öffentlicher Sizung berathen, bewilligt und die Bestellung sogleich auch bei der eidgenöfsifchen Pulvervcrwaltung gemacht worden. Die Lieferung erfolgte aus den eidgenöffifchen Magazinen in Suzern, sobald fie bereit waren, und zwar auf ganz gewöhnlichem Wege, o h n e H e i m l i c h k e i t und o h n e Eile. Zufall war es, daß der Transport wenige Tage nach dem Attentate in Bellinzona eintraf.

Dieser Fall liefert nur einen neueu Beleg zu der gemachten Erfahrung, daß wenn einmal vorgefaßte Mei* nungen gegen Behörden oder Privaten vorwalten, man sehr bereit ist, jedem auch noch fo unbegründeten Verdachte, Glauben beizumessen und sich zu irrigen Urtheilen verleiten zu lassen. In obfchwebender Angelegenheit ist wirklich der Verdächtigungseifer in den öffentlichen Blättern auf einen hohen Grad getrieben worden.

.Nicht genug, daß diefelben falsche Thatsachen erdichteten ; selbst pflichtgetreuen Handlungen gaben fie den Anstrich von Verlesungen völkerrechtlicher Pflichten. Karnevalsfeste stempelten sie zu Flüchtlingsversammlungen; ausweisung verdächtiger glüchtliNg6 hießen sie Aussendung von Emissären. Wenn die Polizei zu rechter Zeit Prä# ventivmaßregeln ergriff, so wurde sie der Mitwissenschaft und der Theilnahme bezichtet. Wenn die Regierung zur Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen Truppen auf*

602 bot, so hießen fie diese Vorsichtsmaßregel : Organisation von greischaaren, und die Wassensendungen, die man denselben zur schnelleren Ausrüstung gemacht, gab man für Traneporte ans, die den Aufrührern zngeschikt wer* den sollten. Mit solchen Mißdeutungen suchte die Presse die össentliche Meinung zu bearbeiten und die Behörden irre zu führen.

Ein Vorwurf, der wiederholt in den verehrlichen Noten aufgenommen worden tfi, besteht auch darin, daß die --Behörden Tesfins den lombardischen Behörden von der drohenden Gefahr hätten Kenntniß geben sollen. Es wird wahrscheinlich hiebet vorausgesezt, daß die Polizei den Plan des Attentats genau gekannt habe. Dem ili aber nicht also. Aehnliche Gerüchte von einem bevorstehenden Aufstande zirknlirten im Tesfin, wie in der Lombardie und in Piemont zu wiederholten Malen. Am.

Bestimmtesten kündete man den Ausbruch auf die Zeit der Proklamation des Kaiserreichs in Frankreich an; dann auf den Ianuar, zulezt auf den 5. Februar. Was aber hievon die Polizei wußte, ward auf offenem Markt verhandelt. Man sprach davon in Como und Mailand, so gut wie in Genua und Turin. Die ersten Nachrichten in einer .Xesfinerzeitung vom 5. Februar waren selbst Turinerblättcrn enthob.n. Obschon nun das Attentat wirklich stattgefunden hat, so wird der .Billigdenkende gleichwol zugestehen müssen, daß es schwer hielt, daran ju glauben, ein solches unsinniges Unternehmen könne wirklich ;ur Ausführung kommen.

Dem Bundesrathe ist übrigens das laufende Gerücht auch, und zwar schon am 4. gebruar, durch den Telegraphe« mitgetheilt worden. Allein auch dieser Behörde, fiel es nicht ein, den österreichischen Behörden hievon Kennt* niß zu geben, so wenig als fie daran dachte, die Bea

603 tyBrden .Frankreichs von dem Gerüchte eines Aufstandes in Frankreich bei Anlaß der Proklamation des Kaiferreiches zu benachrichtigen.

Der fchweizerische Bundesrath hat in der Note vom 15. d. M. mit einiger Befriedigung wahrgenommen, daß man fich veranlaßt gefehen hat, um die getroffenen Maßregeln zu rechtfertigen, auf die f r ü h e r n Er ei gnisse der Jahre 1848 und 1849 zurükzukommen, und auch die Ausweisung der Kapuziner, so wie die AufIhebung der Sfminarien zu Poleggio und Aseona herbeizuziehen. Der Bundesrath fchmeichelt fich, daraus schließen zu dürfen, daß man den Mangel genügender ...Chatfachen im speziellen Falle durch andere Motive zu ersezen für nöthig fand. Es wird namentlich kein Hehl daraus gemacht, ,,daß bei jedem Aufstandsverfuche in ,,der Lombardie der Kanton Tessin einer k. k. Regie,,rung von vorn herein als der direkten Betheiligung oder ,,wenigstens der moralischen Mitschuld verdächtig er,,fcheint." Diese ossene Erklärung ist allein geeignet, ein Verfahren begreiflich zu machen, für welches bei den sonst bekannten humanen und loyalen Gefinnungen eines k. k. Kabinets und beim Abgange jeder begründeten Thatfache im fpeziellen Falle nicht leicht ein hinreichender Grund zu finden gewefen wäre. Gleichwol kann der Bundesrath nicht bergen, daß es ihm aufgefallen ist, wie in diesen Reminiszenzen einer Regierung rechtswidrige Handlungen vorgehalten werden, die einzelne privaten begangen haben, und zwar zu einer Zeit, wo die Bande der staatlichen Ordnung durch ganz Europa hindurch in so hohem Grade gelokert waren, daß in Europa kaum ein Staat mehr vorhanden war, der im Stande gewesen wäre, tatsächliche Aeußerungen ·politischer Sympathien für Nachbarländer niederzuhalten.

Die Regierung des Kantons Tesfin, als solche, hat durch* aus nicht mehr gethan und nicht mehr unterlassen, als was unter damaligen Zuständen »on andern Regieruugen auch geschehen ist und wol kaum nach gegenwärtigen Verhältnissen beurtheilt werden darf.

Welche Gründe eine k. k. Regierung im Weitern

vermochten, bei diesem Anlaß die Beschwerden aus vergangenen Zeiten auch auf die Eidgenossenschaft auszudehnen, kann sich der Bundesrath nicht leicht erklären, · zumal sie Verhältnisse betreffen, über welche biscinhin noch nie Klage erhoben worden ist. Die Eidgenossenschaft und nicht den Kanton Teffin trifft der Vorwurf,

daß Schweizer in Venedig Kriegsdienste geleistet. An-

werbungen und Auszüge bewaffneter Korps kann die Schweiz auf ihrem Gebiete verhindern; daß fie aber auch außer ihrem Gebiete für Dienstleistungen ihrer Angehörigen verantwortlich sei, ist eine bisher unerhörte Zumuthung. Seit Iahrhunderten haben Schweizer unter verschiedenen Regierungen Dienste genommen, ohne die Rechtmäßigkeit derselben zu untersuchen. Haben sie gefehlt, so konnten fie bestraft werden; Oesterreich hatte das Mittel in der Hand. Wie verträgt es fich nun,

das dasselbe das kleine Truppenkorps frei abziehen ließ, mit Reisegeld versah und vier Iahre später den Behörden ihres Heimathlandes dießfalls einen Vorwurf macht?

Der Eid gen o ssensch a stund nicht dem Kanton Tesfin wird auch der Vorwurs gemacht, ,,daß fie Vertragsbestim* mungen über Auslieferung von Verbrechern unter den nichtigsten Vorwänden verweigert babe." Die k. k. Re-

gierung vergißt hiebei bloß den Umstand, daß die Schweiz «.

die Vertragsbestimmung der Auslieferung politischer Ver.brechet im Ianuar 1849 in aller Form Rechtens aufgekündet hat. Es befteht demnach kein Vertrag, für dessen ·.Nichtbeachtung nichtige Vorwände gesucht werden müßten.

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Die Eidgenossenschaft hat unter schwierigen Verhältnissen den Beweis an den Tag gelegt, daß sie ihre volkerrechtlichen Pflichten zu erfüllen und ihre neutrale Stellung zu wahren weiß, und es hat diefes auch die k. k. Regierung, wie aus der verehrlichen Note Sr.

Erzellenz des greiherrn von Kaifersfeld vom 16. September 1848 hervorgeht, ausdrüklich anerkannt. Damals wurde fchriftlich die Versicherung ertheilt: ,, d a ß O est er* reich d a s e h r e n w e r t h e B e n e h m e n d e r E i d g e nosfenschaft in ihrer Gesammtheit in treuem G e d ä c h t n i ß b e w a h r e n w e r d e . " -- Wenn nun in diesen wohlwollenden Gesinnungen eine Aenderung eingetreten ist, so kann sich die Schweiz wenigstens mit Beruhigung das Zengniß geben, daß f i e an dieser Aenderung keine Schuld trägt. Der Bundesrath hat ein Zurükgehen auf frühere Vorgänge keineswegs zu scheuen.

Wenn aber das gegenseitige Verfahren in völkerrechtlicher Beziehung in klares Licht gestellt werden follie, sa dürfte man bei dem Iahr 1848 nicht stehen bleiben.

Billigerweife müßte dann auch in Betracht gezogen wer* den, wie kurze Zeit vorher, als eine renitente Minderbeit in der Eidgenossenschaft es bis zum Bürgerkriege trieb, nicht nur Privaten, sondern die B e h ö r d e n Desterreichs diesen hochverrätherischen Bestrebungen mit Rattj und That Unterstüzung leisteten. Mit vollem Rechte dürfte auch von Seite der Schweiz die Duldung revolutionärer glüchtlingskomplottein Mailand im Iahr 1841, die Duldung öon .-pochverräthern hart an der Schweizergränze in den Iahren 1848 und 1849, die wiederholten Verleumdungen der Eidgenossenfchaft in Wienerblättern und die Aufruhrsartikel, die namentlich in neuerer Zeit wieder in Mailand unter den Augen der Zenfurbehördea «rschienen find, in die Wagschale gelegt werden.

606 Der schweizerische Bundesrath geht aber über diese .Xhatsachen hinweg und erachtet es zur Wiederherstellung des gestörten Wohlvernehmens weit ersprießlicher, die G e g e n w a r t im Auge zu behalten. Sein Bestreben ist »orzugsweise darauf gerichtet, im Kanton Tesfin die« jenigen Anordnungen zu treffen, die geeignet sein können, sür die Zukunft "jeden Stoss zu wirklich begründeten Beschwerden zu beseitigen. Als eine Folge dieses Bestrebens darf eine k. k. Regierung die Absendung eines eidg. Komjnissärs betrachten, die eben zu diesem Zweke und zwar zu einer Zeit, als noch keine Klagen gegen den Kanton Tesfin eingelangt waren, angeordnet worden ist. Der -..Bundesrath befindet fich nun im Befize der Berichte des -Kommissärs. Es enthält derfelbe nicht nur alle wünschiaren Aufschlüsse über die dem Kanton Tesfin zur 8afi gelegte Begünstigung des Attentates in Mailand, sondern namentlich auch die Aufzählung derjenigen Maßregeln, die seit seiner Anwesenheit zur Wahrung der »olkerrechtUchen Stellung des Kantons zu dem Nachbarstaate getroffen worden find.

Es geht aus diefem Berichte hervor, daß vorerst diejenigen Flüchtlinge, die in Folge des neuesten Attentotes in Mailand fich in den Kanton Tesfin geflüchtet .haben, 9 an der Zahl nach Havre zur Einschiffung nach Amerika instradirt worden find. 25 andere, die längere oder kürzere Zeit im Kanton fich aufgehalten haben, denen jedoch keine Betheiligung beim Attentate zur Last gelegt werden kann, find großentheils polijeilich nach Luzern geführt worden, um ebenfalls mit Reisegeld versehen nach Amerika instradirt zu werden, in so fern nicht einigen im Innern der Schweiz ein Asyl gestattet werden sollte. Diejenigen, die mit far* dinischen Pässen versehen waren, sind nach Piemont zu#

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rükgekehrt. Eine dritte Klasse bilden diejenigen, die derentfernten Theilnahme an dem Attentate in Mailand be-

schuldigt find. Außer den zwei gefährlichern Agenten, die im Kanton Granbünden verhaftet wurden, befinden sich im Kanton Tessin noch drei Individuen in Haft, die der Connerität wegen den Affifen in Ehur überliefert werden follen. Von denjenigen Flüchtlingen, denen früher der Bundesrath ausnahmsweise den Aufenthalt im Kanton Teffin gestattet hatte, ist einer aus der Schweiz-; ausgewiesen worden ; zwei andere haben freiwillig den Kanton verlassen. Es bleiben demnach noch 11 Individuen, denen zwar allfeitig das beste Zeugniß eines, ruhigen Verhaltens ertheilt wird, über deren persönliche Verhältnisse aber gleichwol der eidg. Kommissär noch nähern Bericht zu erstatten hat.

Was die aufgefundenen Waffenvorräthe betrifft, so sind die wenigen Kisten, die seit dem Iahr 1848 in den Kaufhäusern liegen geblieben find , mit Beschlag belegt worden. Ein größeres Depot von 600 Flinten, das ebenfalls vom Iahr 1848 herrührt und damals fchon mit Beschlag belegt worden war , hat der eidg. Kommissär für Rechnung der Eidgenossenschaft angekauft, um dasselbe aus dem Kanton Tessin zu entfernen und in das.

Innere der Schweiz zu fenden. Das Durchführen neuer Sendungen ist ohne spezielle Bewilligung unterfagt. Da über den Drnk aufrührerifcher Schriften im Kanton Tessin keine Spur aufgefunden wurde, fo konnte auch nichtsverfügt werden. Indessen ist die Drnkerei in Capolago, in Folge der Verhaftung eines Mitinteressenten, freiwillig,, gefchlossen worden.

Der fchweizerifche Bundesrath hat in seiner Erwiderung vom 22. v. Mts. die Wiederherstellung der frühern Zustände verlangt, weil er damals für die Schuld,

608 des Kantons Tesftn keine genügenden Thatsachen kannte.

Er mußte fich auch darauf beschränken , die Aufträge mitzutheilen , die er zur Wahrung der völkerrechtlichen Verhältnisse ertheiit hatte. Gegenwärtig liegt nun die Handlungsweise, sowol der Behörden als des Volkes im Kanton Tesfin klar vor Augen, und statt der ertheilten Aufträge liegen die getroffenen Maßnahmen »or , die dem Nachbarstaate volle Beruhigung für die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten geben müssen. Mit um so mehr Nachdruk muß daher mit Gegenwärtigem das frühere Verlangen erneuert werden , und mit um so mehr Grund darf die Eidgenossenschaft auf baldige Entsprechung zählen.

Bei dem wolbekannten Rechtlichkeitsfinn einer k. k. Regierung kann der Bundesrath nicht glauben, daß die wolbegründeten Vorstellungen keinen Eingang, und Recht und Billigkeit keine Anerkennung finden follen.

Wenn die k. k. Behörden der Lombardie, wie in der neuesten Note bemerkt wird , gegen den Zuzug von Frei* schaaren die Gränzen zu sichern für.nöthig fanden, so wird diese Vorficht von niemandem als rechtswidrig oder

beleidigend getadelt werden. Allein die Abschneidung allen Verkehrs und das gortbestehenlassen dieses volkerrechtswidrigen Zustandes, nachdem dießfalls auch nicht entfernt mehr eine Beforgniß walten kann, trägt nicht mehr den Charakter einer erlaubten Selbsthilfe; fie erscheint vielmehr als unverdiente Strafe für angebliche Rechtsverlezungen, die nicht begangen worden find, als ein Mittel, Maßregeln zu erwirken, die gegen die gefährdet geglaubte Sicherheit größere Gewähr darbieten sollen. In beiden Beziehungen fällt aber nach gegen* wärtiger Darstellung ein hinreichender Grund weg und eine längere Fortdauer des völkerrechtswidrigen Zustundes kann nur noch d e n Erfolg haben, eine Kluft zu

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erweitern, die sich in den freundfchaftlichen Beziehungen zweier fonst befreundeter Staaten auf fehr bedauerliche Weife gebildet hat. Desto angelegentlicher muß aber der Bundesrath darauf dringen, daß er in diefer Angelegenl)eit mit einer baldigen und entsprechenden Antwort beehrt werde.

Was die Ausweisung der Angehörigen des Kantons Tesfins aus der Lombardie betrifft, ferner die Reklamationen, die sich auf die Kapuziner, fo wie auf die Seminarien von Poleggio und Aseona beziehen, Fragen, welche von dem Gegenstande gegenwärtiger Note verschieden find, so muß der Bundesrath auf die dießfatts gepflogene Korrefpondenz verweifen, sich dabei aber die weiteren Mittheilungen vorbehalten, welche »on beiden Seiten noch zu gewärtigen stehen.

Mit Vergnügen benuzt der schweizerische Bundesrath auch diefen Anlaß, um Se. Hochwohlgeboren feiner ausgezeichnetsten Hochachtung neuerdings zu versichern.

Bern, den 21. März 1853.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

N a e ff.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

®chieß.

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Note des schweiz. Bundesrathes an die f. f. österreichische Gesandtschaft in Bern. (Vom 21.

März 1853.)

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