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des Großen Rathes des Kantons Schafshausen, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Schafshausen nach Winterthur, resp. an die Kantonsgränze oberhalb dem Rheinfall.

(Vom 6. Januar 1853.)

Der Große Rath, aus den Antrag des Regierungsrathes,

nach Einsicht eines vom 24. Dezember 1852 datirten Gesuches des für Herstellung einer Eisenbahn von Schaffhaufen nach Winterthur bestehenden provisorischen Ausschusses um Ertheilung einer Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Schasshausen an die Kantonsgränze bei Neuhausen oberhalb dem Rheinfall,

b efchlie ßt : §. 1. Die nachgesuchte Konzession wird dem Eingangs erwähnten provisorischen Ausschusse, zuhanden einer von ihm zn gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, n..obei übrigens, gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eid-

genossenfchaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

§ 2. Die Konzession wird für 99 auf einander folgende Iahre, welche von dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehr übergeben wird , ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumai zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetreteneu Rükkauses erloschen ist.

376 §. 3. Der Kanton Schasshausen verpflichtetsich,während der nächsten 30 Jahre, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, weder eine andere Eisenbahn zur Verbindung von Schaffhausen mit der Zürich-Romanshornerlinie selbst ansznführen, noch eine Konzession für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Schasshausen verpflichtet sich im Fernern, falls es sich um Verleihung einer Konzession für die Ausführung irgend welcher Bahnlinie auf seinem Gebiet

handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welche die gegenwärtige Konzession besizt, den Vorrang vor allen andern Bewerbern einzuräumen; vorbehältlich jedoch der Bestimmung des zwifchen der schwei-.

zerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Staatsvertrages über die Wetterführung der badifchen Eifenbahn über schweizerische Gebietstheile..

§ 4. Das Domizil der Gesellschaft ist in SchaffBansen..

Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Zürich eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen sind, in dem leztern Kanton belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache § 5. Die Mehrheit der Direktion nnd auch des weitern Ausschusses, salls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern , welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

§. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

§. 7. Die zu gründende Aktiengesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisen-

377 bahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn

zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöse und Stationen, so wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte fpäter von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die ZuKimmung des Regiernngsrathes einzuholen.

.^. 8. Binnen einer Frist von 15 Monaten, von dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, hat die Gesellschaft den Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desfelben über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung auszuweifen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten Frist diefen beiden Verpflichtungen ein Genüge gethan werden, fo ist die gegenwärtige Konzession als erloschen zu betrachten.

^. ..). Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommnnikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl.

weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in

Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die dießfällige Entscheidung hat jeweilen mit.thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge

378 ungehöriger Ausführug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

§. 10. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt fchiedsgerichtlich anszutragen.

§. 11. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benuznng gewährenden Weife herzustellen, und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

.§. 12. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden , bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsxuth jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden , so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige

.Befeitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

§. 13. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

37^ .^. 14. Die Eisenbahngefellschaft, als solche, ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

^. 15. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob.

Dabei bleiben jedoch der Po-

lizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften , betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

.^. 16. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie sind von der Polizeidirektion sür getreue Pflichtersüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln sollten , im Betretnngsfalle fofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch fofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden , abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, so

380 .muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath , entsprochen werden.

.^. 17. Wenn nach Erbauung der Eifenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brnnnenleitungen , welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeinds wegen angelegt werden, fo hat die Gesellschaft für die daherige Jnanfprnchnahme ihres Eigenthums, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäufer, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung , so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem nnverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, be^iehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

^. 18. Die Beförderung der Personen auf der Eisenbahn soll zwischen Schaffhausen und Winterthur und um-

gekehrt wenigstens zwei Mal täglich stattfinden.

.^. 19. Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

.^. 20. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

.^. 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nachsten 2 Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation,

den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Personenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse

381 eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern.

Zu diefem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

. 22. Für ^ie Beförderung der Personen vermittelst der Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen auch mit den^ Waarenzügen Personen befördert werden können.

.^. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Perfonen , vermittelst der Personenzüge, Taxen bis auf den Betrag folgender Anfäze zu beziehen .

Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen

die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Centner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mi.t den gewöhnlichen Personenzügen festgefezte.

^. 24. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender An^ säze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel,

das Stük bis auf Fr. 0,^0 pr. St.

Für Stiere, Ochsen und Kühe,

das Stük bis auf Fr. 0,40 ^r. ^

.382 Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stük bis auf Fr. 0,15 pr. St.

Die Taxen sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^. 25. Die höchste Taxe, die für den Transport eines Centners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waa^ renzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde foll die Taxe so berechnet werden , daß für Fr. 1000 per Stunde hochstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

.^. 26. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttare nach eigenem Ermessen fest.

.^. 27. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportât werden sollen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40 ^ und diejenige der Waaren bis auf 100 ^ der gewöhnlichen Taxe erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reifenden Trägern in demfelben Zuge, wenn auch in einem andern Transfortwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden , ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis zu 50 .^ stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

^. 28. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Centners für einen ganzen hal-.

.ben Centner , Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angeschlagen, und überhaupt nie weni.^

383 ger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Anfaz gebracht.

.^. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tarbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

. 30. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verursacht werden sollte.

. 31. Die Gesellschast ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle , solche, welche auf Rechnung des Kantons Schaffhaufen oder Zürich polizeilich zu transportiren sind, auf der Eifenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, fo wie der für denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen

möglichst billig festgefezt werden.

.... 32. Wenn die Bahnunternehmung 3 Jahre nach einander einen 10 . übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten wer.den dars, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und

384 der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Kann eine folche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidnng ein.

.. 33. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Schaffhaufen berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche

dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45, 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 4 Jahre und 10 Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diefem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn auf dem Schaffhausifchen und Züricherischen Gebiete der Gesellschaft abgenommen wird.

.. 34. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Schasshausen den Rütkaüf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22 1/2fache und im Falle

des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei

385 dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c, Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweile^ , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Schaffhausen abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkanfsnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind

schiedsgerichtlich auszutragen.

^. 35. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gefammten Kosten, sowohl der Anlage derselben, als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem Archive des Kantons Schaffhaufen, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden , oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben so.

wohl von Seite des Regierungsrathes , als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Uebcrsicht der JahresBundesblatt. Jahrg. V.. Bd. I.

32

386 Rechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres vou der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

§. 37. Außer den in den Art. I0, 32 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 38. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht j.eweilen so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schieds-

gerichtes.

.§. 39. Der Regiernngsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen stragt.

Gegenwärtige Konzession hat nur unter der doppelten

Bedingung Gültigkeit, daß der Große Rath des Kantons Zürich einerseits für die auf seinem Gebiete liegende Bahnstreke eine Konzession in der Fassung, wie sie zwischen dem Regierungsrathe des Kantons Zürich und dem provisorischen Ausschusse für Herstellung einer Eifenbahn von Schaffhausen nach Winterthur vereinbart worden ist, ertheilt und anderseits den Staatsvertrag zwischen den Kantonen Schasshausen und Zürich, wie er zwischen den Regierungen dieser Stände verabredet worden ist, genehmigt.

387

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

.die Eisenbahnen im Kanton Schasshausen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 10. Januar 1853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Schaffhausen einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Cifenbahn von Schasshaufen an die Kantonsgränze bei Neuhaufen oberbalb dem Rheinfall, vom 6. Ianuar 1853, und eines Berichts nnd Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

b e schl i e ß t : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflnsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessions-

388 gebühr , die den Betrag von Fr. 500 für jede im Beriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach ersolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor-

räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung ansichzu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre

ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar

389 vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre

der 22 1/2 fache, und im Falle des Rükkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als

das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammtZubehörde istjeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkanf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkauffumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen..

Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige .Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

^ Art. 4. Es sollen alle Borschristen des Bundesgesezes über den Bau und Belieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 3 der Konzesfion enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. ..7 im Bundesgeseze und der dort der Bundesversammlung vorgehaltenen Kompetenz, in Streitigen Fällen das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 10. Ianuar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschristen.)

39 I Entwurf eines

Vertrags für Anlegung einer Eisenbahn im Wallis.

(Vom 22. Ianuar 1853.)

Vertrag.

Zwischen dem Kanton Wallis, repräfentirt durch seinen Staatsrath, einerseits; und Herrn Peter Marie Iofeph Adrian von La Valette, Grundbesizer, wohnhaft zu Paris, Straße SaintLazare Nr. 40, in feinem und feiner Mithaften Namen handelnd , andererfeits ;.

ist folgender V e r t r a g a b g e f c h l o f f e n w o r d e n : Der Kanton Wallis ertheilt durch gegenwärtigen Vertrag dem Herrn Adrian von La Valette, als Uebernehmer, oder der von lezterem bezeichneten Gesellschaft, die Konzession im Wallis, von dem Hafen von Bouveret bis nach Sitten eine Eifenbahn anzulegen, und zwar unter folgenden Vorbehalten und Bedingungen: Art. 1. Gegenwärtige Konzeffion dauert neun und neunzig Iahre, vom heutigen Tage an gerechnet.

Art. 2. Der Kanton Wallis behält sich das Recht vor, die Eifenbahn mit ihrem ganzen Betrieb.smaterial, den Gebäulichkeiten und Vorräthen , nach Ablauf des dreißigsten, fünf und vierzigsten, sechzigsten, fünf und siebenzigsten und neunzigsten Iahres , und zwar gegen Bezahlung des Werthes im Augenblike des Erwerbs, nebst einer Entschädigung von 10 Prozent, an sich zu kaufen , jedoch kann der Kanton Wallis dieses Recht nur dann ausüben , wenn er die Gesellschaft zwei Iahre vo.r. den oben bestimmten Terminen davon in Kenntnis gesezt hat

392 Art. 3. Die Gesellschaft der W alliser Eisenbahn hat, nach der Wahl des Hrn. La Valette oder seiner Mithaften, ihren Siz entweder in Frankreich, oder in England, oder in der Schweiz ; jedoch müssen die Konzessionäre jedenfalls durch einen Vertreter die Wahl eines Wohnfizes im Wallis treffen.

Art. 4. Die Statuten der Walliser- Eisenbahngesellschaft werden von den Konzeffionären entworfen, müssen aber alle der Konzession auferlegten Verbindlichkeiten enthalten und deßhalb der Regierung von Wallis zur Genehmigung vorgelegt werden; ein Doppel soll in dem Kantonalarchive hinterlegt werden.

Art. 5. Ein ausführlicher Bericht über die Resultate der Konzesfion und des Betriebs soll jedes Jahr nach der Generalversammlung dem Kantone mitgetheilt werden.

Art. 6. Der Kanton Wallis erklärt den Bau und Betrieb der bewilligten Bahn für ein gemeinnüziges Unternehmen.

Alle gefezlichen Bestimmungen über den Straßenbau, und namentlich über die Expropriationen, sollen diesem Unternehmen zu Statten kommen, unbeschadet der durch die Bundesgeseze für die Expropriation zu gemeinnüzigem Zweke vorbehaltenen Vortheile, und der Gesellschaft kommen nöthigenfalls alle Rechte zu, welche die Geseze und Verordnungen der Kantonsregierung selbst für Staatsbauten einräumen.

Allfällige Streitigkeiten über die Berechtigung zur Expropriation werden von dem Kanton Wallis in lezter Instanz entschieden.

Art. 7. Vor dem Beginn der Arbeiten soll die Gesellschaft das Projekt des Traeé und der Arbeiten, ganz

393 oder theilweise , so wie es von ihrem Ingenieur mit Zustimmung des Departements für Brüken- und Straßenbau festgesezt worden ist, hinterlegen, und es kann ohne Zustimmung des Staatsraths keine wesentliche Abänderung an den hinterlegten Projekten gemacht werden.

Art. 8. Der Grund und Boden und die Kunstarbeiten sollen für zwei Schienenwege , die Erdarbeiten provisorisch nur für einen Schienenweg eingerichtet werden. Indessen steht es der Gesellschaft frei, leztere für zwei Schienenwege herzustellen , wenn sie es für angemessen erachtet. Diefes Recht wird eine Pflicht, auf einem Theile oder auf der ganzen Ausdehnung der Bahn, sobald diese zwei Schienenwege unumgänglich nothwendig werden.

Art. 9. Alle Arbeiten müssen so dauerhaft ausgeführt sein , als erforderlich ist , um ein folches Material zu erhalten , wie man sich deren auf den französischen Eisenbahnen für ähnliche Betriebsbedürfnisse bedient.

Art. 10. Der Kanton Wallis liefert der Gefellschaft , fei es als Staatsbeitrag , fei es für Alles , was ihre Auslagen anbelangt, als Subfkription für das Gesellschaftskapital : 1) Allen für den Ban der bewilligten Eifenbahn erforderlichen Boden, und zwar für zwei Schienenwege, fowohl für die Bahnlinie felbst, als für die Ausweichstreken, Stationen, Magazine, Werkpläze, Wohnungen mit Gärten für die Angestellten und Bahnwärter, fo wie die Pläze für das Aufladen, das Abladen und die Niederlage der Waaren.

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In dem Bau der Eifenbahn ist mit inbegriffen der für die Stüzmauern , die Gräben, die Bö-

394 schungen jeder Art, und die Fußwege erforderliche Grund und Boden. Alle diese Terrains werden den von den Ingenieuren der Gesellschaft entworfen.en Plänen gemäß bestimmt und bewilligt.

2) Alle Erdarbeiten für einen Schienenweg und alle für das Legen von zwei Schienenwegen nöthige Kunstarbeiten.

3) Alles für Onerschwellen, Wegübergänge, Einfriedigungen, und überhaupt für alle übrigen Arbeiten des Schienenwegs , der Stationen und die Versertigung des Materials dienliche Holz.

Dieses Holz wird von dem Kanton Wallis bearbeitet und zum Legen für die Onerschwellen bereit, für die übrigen Zweke aber roh geliefert; das eine wie das andere muß von ihm an den Ort seiner Bestimmung geschafft werden.

Dieses Holz soll von guter Qualität und , je nach dem Gebrauche , für den es bestimmt ist , von Eichen- , Lerchen-, Fichten-, Tannen-, Eschen, Buchenholz u. s. w. sein.

Art. 11. Die Gesellschaft soll dem Kanton Wallis für alle Auslagen Rechnung tragen , welche ihm die im vorhergehenden Artikel erwähnten Arbeiten, Abtretungen von Grund und Boden und Holzlieferungen verursachen, und ihre Schuld bis zu deren Betrage durch eine entsprechende Summe in Aktien abtragen, die, nach Abzug aller in Gemäßheit des nachstehenden Artikels dem Kanton Wallis gemachten Vorschüsse, auf den Reservefonds auszustellen find.

Art. 12. Um dem Kanton Wallis die Ausgaben und Arbeiten, die er übernommen hat, zu erleichtern, soll die Gesellschaft von ihrem Gesellschaftskapitale einen Reservefonds von einer Million sechsmal hundert tausend

395 Franken bilden. Diese Summe soll dem Kanton Wallis je nach Maßgabe der Ausgaben eines jeden Monats zur

Verfügung gestellt und ausschließlich zur Dekung der oben angeführten Auslagen für die Eisenbahn verwendet werden. Es versteht sich von felbst, daß Wallis für den Ueberfchnß, den diese Lieferungen und Arbeiten veranlassen könnten, in der oben angegebenen Weife durch Aktien entfchädigt wird.

Art. 13. Von dieser Summe von einer Million fechsmal hundert taufend Franken dienen zweimal hundert taufend Franken als Sicherheit und Bürgschaft für die Vollziehung gegenwärtigen Vertrags. Daran sollen hunderttaufend Franken binnen dreißig Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo der Gesellschaft die Genehmigung der Bundesversammlung mitgetheilt worden , erlegt werden; die andern hunderttaufend Franken sogleich nach stattgehabter Uebergabe des Grund Bodens durch den Kanton Wallis.

Diese Bürgschastssumme , die den Konzessionären mit vier Prozent verzinset wird , bis sie zu den Arbeiten und Leistungen von Wallis verwendet worden ist , soll bei einem schweizerischen, von Wallis angenommenen Banquier, und folglich auf feine, des Kantons Wallis, Gefahr hinterlegt und lezterem, falls sich die Gefellschaft nicht definitiv konstituieren follte, zur Hälfte, im Falle der Nichtausführung der Eisenbahn durch die Gesellschaft aber ihrem ganzen Betrage nach eigentümlich zufallen.

Art. 14. Sollten es die Konzessionäre vorziehen, fämmtliche Auslagen für die Erdarbeiten aller Art und für die Kunstarbeiten felbst zu übernehmen, und also Wallis nur die Lieferung von Holz und Grund und Boden zu überlassen , fo find sie nicht verpflichtet, an Wallis die Ergänzung der fechszehn hundert tausend

396 Franken, nämlich vierzehn hundert tausend Franken auszuzahlen. In diesem Falle müssen fie fich in den ersten zwei Monaten nach erfolgter Ratifikation erklären, und haben zwei Drittheile ihrer Arbeiter unter den Schweizerbürgern zu wählen.

Art. 15. Die Gefellfchaft hat jedenfalls alle , aus der Anschaffung und dem Legen der Schienen und Unterlagen für einen Schienenweg, aus der Anlegung der Ausweichstreken , der Stationen und Wachthänfer, aus dem Betriebe und der Unterhaltung der Eisenbahn und des Betriebsmaterials während der Dauer der Konzeffion erwachsende und überhaupt alle diejenigen Kosten zu bestreiten , die der Kanton Wallis nicht ausdrüklich übernommen hat. Dahin gehören namentlich auch die Kosten für provisorifche Wasserleitungen oder Passagen, so wie diejenigen für die eventuelle Wiederaufbauung und die Unterhaltung aller von ihr errichteten Werke.

Art. 16. Der Kanton Wallis verpflichtet fich , der Gesellschaft den Ankauf der zur Unterhaltung der Eisenbahn nöthigen Wälder , wie auch aller andern Gemeindeguter zu erleichtern , die sie für die Bahn als erfprießlich erachtet , und verleiht zu diefem Behufe durch gegenwärtigen Vertrag der Gefellschaft das Recht , diefelben gleich jedem Kantonsbürger zu erwerben.

Art. 17. Die Arbeiten sollen auf mehreren Punkten der Linie , aufwärts und abwärts von Martinach , fogleich nach Hinterlegung des Traeé bei dem Staatsrathe , begonnen werden. Sie follen binnen zwei Iahren auf der Streke von Bouveret nach Martinach , und in den folgenden zwei Iahren auf der Streke von Martinach nach Sitten vollendet sein.

397 Der Kanton Wallis , wie die Konzessionäre , sind nur für die durch ihre Schuld verursachten Verzögerungen verantwortlich.

Die Gesellschaft foll , in so weit es ohne Gefährdung ihres Interesses geschehen kann , in ihrem Bauplane die Austroknung und Gesundmachung der Ebene möglichst befördern.

Art. 18. Während der ersten zehn Iahre der Konzeffion dienen alle Zinsen , welche zu den Aktien gehören, die dem Stande Wallis laut Art. 11 definitiv zugetheilt worden find, als Sicherheit für die Auszahlung der vorzugsweife den andern Aktionären zu entrichtenden .vierprozentigen Zinsen , ohne jedoch dieses Zurükhalten der Zinsen von einem Iahre anss andere zu übertragen.

Art. 19. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Dienst auf der Bahn fo einzurichten , daß wenigstens zwei Züge für Reisende jeden Tag die ganze Bahnstreke besahren.

Die Züge sür. Reisende sollen in einer Stunde eine mittlere Entfernung von fünf und dreißig Kilometern., die gemischten und zugleich für den Transport von Reisenden und Waaren bestimmten Züge, wenigstens fünfund zwanzig Kilometer mit ermäßigten Preifen zurüklegen. -- In der schlechten Iahreszeit kann die Gefellschaft die gemischten Züge mit den Zügen für Reifende vereinigen, fo jedoch, daß sie für die Waaren die er-

mäßigten Preise der gemischten Züge beibehält.

Art. 20. Das Maximum der Tarife der Gefellfchaft für den Transport von Perfonen, Vieh und Waaren ist folgendermaßen festgesezt:

398 Reisende, Schnellzüge.

Für 1 Kilometer.

E r st e K l a sse : Gedekte und garnirte Wagen, . mit ausgepolsterten Rüklehnen und Sizen , mit Glaeen verschlossen . 12 Cent.

Z w e i t e K l a s s e : Gedekte Wagen, mit Glaeen verschlossen und mit gepol^

sterten Sizen .

.

.

.

. 08 ,,

Dritte Klasse: Gedekte und verschlossene

Wagen, mit Bänken

.

.

. 06 ,,

Züge mit v e r r i n g e r t e r Schnelligkeit oder g e m i s c h t e : Reisende.

D r i t t e K l a s s e : Gedekte und verschlossene Wagen, mit Bänken .

.

. 04 ,, Vieh, per Kopf.

Pferde und Maulesel .

.

.

. 15 ,,

Ochsen, Kühe, Stiere

.

.

.

Kälber, Schweine, Hunde .

.

Hammel, Schafe, Lämmer und Ziegen Waaren.

Für die Waaren werden vier Klassen

gebildet:

. 10 ,.

. 04 " . 02 ,, Per Tonne nnd

per Kilometer.

Erste Klasse: Modelirtes Gußeisen, bearbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere Metalle, bearbeitet oder nicht, Esfig und fremde Weine, geifiige Getränke, Oel, Baumwollen- und Wollenwaaren, Zuker, Kaffee, Spezereiwaaren , Kolonialwaaren und Manufakturgegenstände .

.

. 1 8 Cent.

Z w e i t e K l a s s e : Inländische Weine, Getreide, Korn, M.'hl, Käse, Buuer,

399 Per Tonne und per Kilometer.

Stroh, Heu, Kalk und Gyps, Leim, Holzkohlen , Brennholz , Stangen , Sparren, Bretter, Bohlen, Zimmerholz , Marmorblöke , Quadersteine , Erdpech, Asphalt, Roheisen, Eisen in Barren oder in Platten, Blei

u . s . w.

.

.

.

.

16 Cent.

Dritte Klasse: Salz, Kalk- und Gypssteine, Torf, Mühlstein, Kiefel, Sand, Thonerde , Ziegeln , Ziegelsteine , Schiefer, Pflastersteine und Materialien aller Art für den Bau und die Ausbesserung der Straßen, rohes Erz

.

.

.

.

.

.

V i e r t e Klaffe: Steinkohlen, Kohlenblende, Dünger und Afche .

.

.

.

14

"

12 ..,

Der Tarif der Waaren steigt auf das Doppelte, wenn dieselben auf Verlangen der Versender mit Schnellzügen verendet werden.

Art. 2l. Die in vorstehenden Tarifen angefezten Transportpreise sind nicht anzuwenden :

1) Auf Lebensmittel und Gegenstände, die weniger als einen Kubikmeter messen und nicht zweihundert Kilogramm wiegen; 2) auf Gold und Silber in Barren, aufgeprägtes oder verarbeitetes Gold und Silber, auf mit Gold oder Silber plattirte Waare, aufOueksilber und Platina, so wie auf Iuwelen, Edelsteine und andere Kostbarkeiten; 3) im Allgemeinen wird die Gefellfchaft bei allen Paketen und Kisten, die einzeln weniger als hundert Kilogramm wiegen, die greife für diefe drei Fälle, so wie auch für Wagen festfezen.

400 Die Erhebung der Tarife geschieht nach Kilometern, ohne Rükficht auf Bruchtheile der Entfernung , so daß ein angefangener Kilometer bezahlt wird , als wäre er durchlaufen worden. Auch kann die Gebühr für nicht weniger als fechs Kilometer entrichtet werden.

Das Gewicht der Tonne beträgt tausend Kilogramm, und die Bruchtheile des Gewichts werden nur nach Zehnteltonnen gerechnet, so daß jedes Gewicht zwischen Null und einhundert Kilogramm wie einhundert Kilogramm, und jedes zwischen einhundert und zweihundert Kilogramm wie zweihundert Kilogramm bezahlt.

Art. 22. Die nicht vorgesehenen Gegenstände werden in diejenige Klasse versezt , mit welcher fie am meisten Aehnlichkeit haben.

Art. 23. Falls die oben angeführten Tarife das Interesse der Gefellfchaft beeinträchtigen sollten, so kann fie dieselben mit Einwilligung des Staatsraths oder in

^olge eines schiedsrichterlichen Spruches, nach Art. 35, erhöhen. Es steht ihr sret, dieselben zu bei Verträgen , Abonnementen, Karten Rükreise und Extrazüge jede beliebige eintreten zu lassen. Auch bestimmt fie die in obigen Tarifen nicht vorgefehenen

ermäßigen und für Hin - ^ und Vergünstigung die Preise für Fälle.

Art. 24. Die Gesellschaft verpflichtet fich, die Bahnzüge der Militärgewalt behufs des Transportes von Truppen und Kriegsmaterial, gegen Bezahlung der

Hälfte der Tarife , zur Verfügung zu stellen. Diefelbe Bestimmung findet Anwendung auf den Transport von Militärpersonen im Dienste , mögen fie in Abteilungen oder einzeln reisen ; dieses Recht wird durch eine Einberufungskarte bewiesen, die den Agenten der Gesell^ schaft vorgewiesen werden muß.

401 Art. 25. Die innere Polizei, auf der Bahn selbst, den Ausweichstreken und den Stationen, steht der Gesellschast zu ; aber die allgemeine Aufsicht über den Betrieb und die Polizei der Eisenbahn bleibt dem Staate vorbehalten.

Art. 26. Die Agenten , Unterbeamten und Wächter, welche die Gesellschaft anstellt, follen nach hergebrachter Sitte beeidigt und vorzugsweise, wenigstens zu zwei Drittheilen, aus den Bürgern des Kantons Wallis genommen werden.

Art. 27. Das Minimum der Ausweisstreken ist auf neun festgefezt.

Art. 28. Der zollfreie Eingang des ganzen Betriebsmaterials und aller auf die Wallifer-Eifenbahn bezüglichen Lieferungen wird, in fo weit es den Kanton Wallis anbelangt , der Gesellschaft für die ganze Dauer der Konzefsion zugesichert, unbeschadet der gleichen Be-

günstigung, welche durch die eidgenössischen Geseze zugesichert ist.

Art. 29. Der Kanton Wallis wird der Gesellschaft vor jeder andern den Vorzug geben sür die Fortsezung der Linie in Unterwallis nach den sardinischen Staaten hin und für ihre Verbindung mit den schweizerischen Eisenbahnen. Für die Fortfeznng der Linie von Sitten aufwärts wird der Kanton keine andere Konzefsion ertheilen , ohne vorher die Gesellschaft von La Valette zur Konkurrenz eingeladen zu haben.

Hat es die Gesellschaft unterlassen , binnen drei Monaten eine ihr von dem Kanton Wallis vorgeschlagene Zweigbahn zu übernehmen , so hat dieser freie Hand, sie jeder andern Gefellfchaft zu bewilligen.

Art. 30. Bei der gegenwärtigen , für die Eisenbahn von Bouveret nach Sitten gegründeten Gefellfchaft, so Bundesblatt. Jahrg. V. Bd. I.

33

402 wie bei allen denen , die später etwa für die verschiedeneu Zweigbahnen des Kantons Wallis sollten gebildet werden , sollen die Konzessionäre bei Bildung ihres Rathes zwei Walliser Kantonsbürger in einen Rath von acht Mitgliedern wählen , von denen eines von dem

Staatsrathe von Wallis zu bestätigen ist.

Art. 31. Die Konzessionäre werden in ihren Tarifen Korrespondenzhegünstigungen fi.fisezen, um die Bildung einer Dampfschissgesellschaft hervorzurufen, deren Zwek wäre , die im Hasen von Bouveret ausmündende Eisen bahn in direkte Verbindung mit den schweizerischen Eisenbahnen zu Morges und zu Genf zu sezen , und deren Schiffe die Zwischenhäfen von Onchy und Vevey , beziehungsweise von St. Gingolph, Evian und Thonon, oder andere beliebige berühren würden. Es ist den Konzessionären gestattet, den Betrieb dieser Kommunikationsschissfahrt selbst zu übernehmen.

Art. 32. Der Kanton Wallis übernimmt die Berpflichtnng , die Geseze über das Eindämmen der Rhone, d...r Ströme und Gießbäche auf drr ganzen Streke der Bahn zu deren Sicherheit strenge zu handhaben.

A.t. 33. Wenn die Eisenbahn das Ufer der Rhone berührt , in Gegenden, die der Dämme entbehren, und die Gesellschaft dort Dämme aufführen läßt, so wird der Staat die bei diesen Dämmen betheiligten Gemeinden einen Theil der Kosten tragen lassen , der denjenigen gleichkommt , die fie zu tragen gehabt hätten , wenn diese Dämme vor der Anlegung der Eisenbahn von ihnen wären errichtet worden. Es steht jedoch diesen Gemeinden frei, der Gese.llfchaft die Ko.ten, die sie in dieser Beziehung für ihre (der Gemeinden) Rechnung zu bestreiten im Falle ist , durch Abtretung von Gemeindegrundstüken, nach einer Schäzung von Sachverständigen, zu erstatten

403 Art. 34. Der Kanton Wallte wird keiner Eisenbahnlinie oder Zweigbahn, welche konkurriren könnte, irgend eine Konkurrenz ertheilen.

Art. 35. Streitigkeiten, die etwa wegen der Voll.ziehung des gegenwärtigen Vertrags zwischen dem Kanton Wallis und der Gefellfchaft entstehen follten, werden durch ein Schiedsgericht definitiv ausgetragen.

Um diefes Gericht zu bilden , bezeichnet jede Partei zwei Schiedsrichter, und diefe vier Schiedsrichter wählen einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem der Kläger und der Beklagte je einen von den Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist alsdann Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 36. Die Bestimmungen des Bundesgefezes vom acht und zwanzigsten Juli eintaufend achthundert zwei und fünfzig über die Eisenbahnen sind auf vorliegende Konzession anwendbar , und es ist dieselbe der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Also geschehen und in vier Exemplaren ausgefertigt zu Paris , am.. eilften Ianuar ein taufend achthundert drei und fünfzig.

Gelesen und gutgeheißen unter Vorbehalt der Bestätigung des Staatsrathes und des Großen Rathes.

Obiger Vertrag ist von beiden Seiten gutgeheißen und unterzeichnet worden.

Adrian von La Valette.

Die Repräsentanten von Wallis:

Dr. Claivaz, Staatsrath.

D. Pignat, Staatsrath.

404 Gelesen und gutgeheißen unter Vorbehalt der Ratifikation des Großen Rathes.

Jm Namen des Staatsraths, Der Präsident: F. G. zen-Russinen.

Der Rathsschreiber-Adjunkt: B. Bonvin.

D..r Große Rath des Kantons Wallis, in seiner Sizung vom heutigen Tage hat obiger Konzession seine Genehmigung ertheilt.

Gegeben im Großen Rathe zu Sitten am zwei und zwanzigsten Januar eintausend achthundert und drei und

fünfzig.

Der Präsident des Großen Rathes : Ch. Louis de Bons.

(L. S.)

Die Sekretäre:

Ribordy Allet.

405

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Wallis.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 26. Januar 1853).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer durch den Großen Rath des Kantons Wallis einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzefsion, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bouveret nach Sion, vom 22. Ianuar 1853, und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahneu wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzession....gebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe

406 befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Borräthen,

welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., .)0. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet,

gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweilen 5 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß

jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertraget derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im 75. Jahre

der 22 1/2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90.

407 Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als

das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei diefer Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muth.maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf^ erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnismäßiger Betrag von

der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Juli 1852, genaue Beachtung sinden, und es darf denfelben

408 durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzesfion in keiner Weise Eintrag geschehen. Im Besondern soll den Besugnissen, welche der Bundesversammlung gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 34 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen oder Zweiglinien in gleicher Richtung nicht vorgegrtffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 26. Januar 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

409

T e x t d e r u eb er eiu ku u ft,

abgeschlossen deu 27. Oktober 1852, zwischen dem Staatsrath des Kantons Genf und den Herren General D ü f o u r , Franz B a r t h o l o n y und Christian K o h l e r , Bananier, betreffend eine Konzession des Rechts auf dem Genfergebiete eine Eifenbahnverlängerung anzulegen, die von Lyon ausgehend das Departement de l'Ain durchziehen und in Genf auslaufen wird, nebst den im Großen Rathe in seinen Sizungen vom 29. Dezember 1852 und denen vom 3., 5. und 8. Januar

1853 beschlossenen Modifikationen.

Zwischen dem Staatsrath des Kantons Genf, repräsentirt für die gegenwärtige Uebereinkunst durch die Herren James F a z y , Präsident des Staatsrathes, Franz Janin und Jakob V eil lard, Staatsräthe, zu diesem Behuf

bevollmächtigt; und den Herren Wilhelm Heinrich Düfour, General der schweizerischen Eidgenossenschaft, Franz Bartholon, Gutsbesizer, und Christian Friedrich Kohler, Bankier, in Genf wohnhaft, ist Folgendes abgeschlossen worden : Art. 1. Den Herren Düfour, Bartholony und Kohler wird die Konzession zugestanden, in dem Kanton *) Die gesperrten Stellen zeigen die Modisikationen an, die der Große

Rath von Genf der uebereinknnft hinzugefügt hat.

410 eine Eisenbahn anzulegen als Verlängerung der von Frankreich kommenden projektierten Bahn , deren Weg von Lyon ausgehend und das Departement de l.Ain durchziehend, im Kanton Genf auslausen würde, in Verbindung mit der Zweigbahn von A m b e r i e u x nach Bourg und Macon, oder in dieser leztern Richtung, um oberhalb Lyon sich mit der Linie Paris-Lyon zu vereinigen.

Art. 2.. Die Streke durch den Kanton Genf wird ungefähr 12 Kilometer betragen, von dem Orte La Plaine genannt , an der französifchen Gränze am Ufer der Rhone ausgehen, unterhalb Rnfsin und oberhalb Peney vorbeiführen, längs der Rhone hinziehen, eine Seite von Vernier berühren und durch La S e r v e t t e in Genf auslaufen, nach dem hier beiliegenden Tracé, mit Vorbehalt jedoch jedweder Aenderung, die nach weiterem Untersuchung und im Einverständniß zwischen dem Staatsrath und der Gesellschaft für nöthig erachtet werden sollte.

Art. 3. Die Herren Düfonr, Bartholony und Kohler

verpflichten sich, sowohl für sich, als die Kompagnie, die sich in Frankreich zum Bau der Bahn von Lyon nach Genf bilden wird , die Arbeiten wenigstens im Zeitraum von 6 Monaten nach der definitiven Konstituierung der französischen Gesellschaft, den Bundesvorschriften gemäß und unter der Aufsicht des Departements der öffentlichen Arbeiten des Kantons anzufangen.

Art. 4. Die Herren Düfour , Bartholony und Kohler stellen an Geld oder Geldeswerth eine Kaution von

Fr. 150,000 sogleich nach Erlangung der französischen Konzession, der Ratifikation vorliegender Uebereinkunft durch den Großen Rath und der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 5. Der Kanton Genf seinerseits verpflichtet sich, der Gesellschaft, die in Frankreich die Konzession der Linie

411 von Lyon nach Genf erhalten wird, wie diese oben angegeben, eine Unterstüzung von 2 Millionen Franken zukommen zu lassen, unter der Bedingung, daß sich diese Gesellschaft verpflichtet : 1) unter ihre Administratoren wenigstens 3 SchweizerBürger aufzunehmen, die, in Genf wohnhaft, in der Gesellschaft die Interessen des Kantons Genf und der fchweizerifchen Eidgenossenschast bei der Errichtung und dem Betriebe der projektirten Bahn vertreten ; 2) so nahe als möglich an der Stadt, oder in ihrem Jnnern einen hinlänglich geräumigen^ B a h n h o s z u b a u e n , d e r z u m Betriebe d e r L y o n e r - B a h n , die ihre Richtung nach den andern Schweizerkantonen nimmt, und einer andern von S a v o y e n kommenden , wenn dieselbe errichtet wird, d i e n e n kann. DieGesellschaften, die von diefem Bahnhof Gebrauch machen, follen verhältnißmäßig die nämlichen Rechte genießen, die nämlichen Lasten zu tragen haben und in Beziehung auf einander aus gleichen Fuß gestellt werden.

Der S t a a t s r a t h entscheidet in lezter Instanz zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Jn-

teressirten, im Fall eine gütliche Verständigung nicht zu erzielen ware.

Die Pläne d i e s e s Bahnhofes muffen dem Staatsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 6. Die Summe von 2 Millionen wird in vierprozentigen Staatsrenten, im Kurs von 90 Franken ausbezahlt, wenn die Zahlung nicht mit allgemeiner Zustimmung der kontrahirenden Parteien baar geschieht, nach Verhältniß der Arbeiten und dem Maßstabe der zwischen dem Staatsrath und der Gesellschaft bestimmt wird.

412 Art. 7. Die Bedingungen für die Ausführung und Ausbeutung der Bahn werden mit Allem, was nicht den .Bundesgesezen und den Gesezen des Kantons zuwiderläuft, dieselben fein, wie sie der französischen Gesellschaft gestellt wurden; in Folge dessen wird sich die Gesellschaft verpflichten, die im Kanton Genf zu machenden Arbeiten in derselben Zeit zu vollenden, in welcher sie in Frankreich vollendet werden müssen.

Art. 8. Die gegenwärtige Uebereinknnft soll der Genehmigung des Großen Rathes des Kantons Genf und der Sanktion der Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast vorgelegt werden.

Art. 9. Sie wird von Rechtes wegen null und nichtig sein, im Fall sie von diesen Staatskörpern nicht genehmigt und sanktioniert wird, und falls die französische Gesellschaft in 6 Monaten, von heute an gerechnet, sich nicht konstituirt hätte, oder die Konzession sür eine Eisenbahn, wie sie oben angegeben ist und von der die durch den Kanton Genf gehende nur eine Verlängerung bilden soll, nicht erhalten haben sollte.

Den mit dem Protokoll des Großen Rathes gleichlautenden Inhalt beurkundet Der Sekretär des Großen Rathes: J. ^oses Eignet.

413

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Gens.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 15. Januar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Genf einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession , betreff send den Bau und Betrieb einer Eisenbahn, welche von dem Orte , la Plaine genannt , an der französischen Gränze, am Ufer der Rhone ausgehen, unterhalb Russin und oberhalb Peney vorbeiführen, längs der Rhone hinziehen, eine Seite von Vernier berühren und durch La Servette in Genf auslaufen wird, vom 8. Jan. 1853, und eines Berichts und Antrags des schweizerischen Bundesrathes ;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, b e schli eßt : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Beding gungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, .Lemma 3 des .Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eifen bahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem

414 Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einslusse des Unternehmens auf den Pofiertrag , eine jährliche Konzesfionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegfireke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. . Der Bund ist berechtigt , die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor-

räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnfireke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädig gung an sich zu ziehen , falls er die Gesellschaft jeweils 5 Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen DreierVorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte ie einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Rein-

415 ertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75.

Jahre der 22 1/2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aufAbschreibnngsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehörde istjeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkansfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten nach der .

definitiven Konstituierung der sranzösifchen Gesellschaft ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und binnen 15 Monaten genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung , daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

416 Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesge...

sezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzesfion in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Rätheu der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 15. Ianuar 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Schaffhausen nach Winterthur, resp. an die Kantonsgränze oberhalb dem Rheinfall. (Vom 6. Januar 1853.)

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Bundesblatt

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1853

Année Anno Band

1

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1853

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375-416

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10 001 073

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