#ST#

$d)ivrijeri|dK0

Buudesblatt.

Jahrgang V. Band III.

Nro.

41.

Samstag, den 10. September 1853.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t e frei ·gxtri. 4. 40 Eentimen. Inserate sind s r a n f i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr 15 (Centimen per Zeile oder deren Raum.

# S T #

Bundesbeschluß, betreffend

die Beschwerde der Regierung des Kantons Graubünden vom 15. Juni 1853 gegen einen Beschlup des schweizerischen Bundesrathes vom 26. Christmonat 1851 über die Flössordnung des Kantons Graubünden.

(Vom 2. August 1853.)

2)ie B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerische« Eidgenossenschast, in Betracht, daß es den Kantonen zusteht, Sandund Wasserstraßen zu erkennen und der Oesfentlichkeit -zu übergeben;

in Betracht, daß aus den Akten hervorgeht, daß feit unvordenklichen Zeiten bis zum Jahre 1838 die Gemeinden, d. i. die anstoßenden Grundbefizer an Bächen und Flüssen das Recht hatten und ausübten, ans ihrem Gebiete die Holzflößung zu gestatten oder zu verbieten; .Bundesblatt. Iahrg.V. Bd. m.

3l

350

in, Betracht, daß die revidirte Floßordnung vom

2. Iuli 1847 polizeiliche Verfügungen enthält, welche in den Bereich der Kantonalbehörden fallen; daß die« selbe überdieß den freien Verkehr der Schisse und Flöße gewährleistet und daß die Gebühren, welche auf dag glößen von ungebundenem Holze gelegt werden, einerseits einer Gegenleistung für Anspruchnahme des Grundeigenthiims der AnPj.ier an Flüssen und Bächen, anderer* seits einem, wenn auch schwer zu ermittelnden, doch jvirklichen Schaden entspr-echen, und daß demnach diese Gebühren nicht in die Kategorie der im Art. 31 der Bundesverfassung untersagten ZoEbezüge gestellt wer* den können ; in Abänderung des in dieser Angelegenheit gefaßten Beschlusses des Bundesrathes,

beschließt: Die von der kompetenten Behörde des Kantons Graubünden erlassene glojjordnung vom 2. Henmonat 1847 wird als mit der Bundesverfassung vereinbar erklärt und kann in Vollziehung gesezt werden.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrath«, Bern, den 1. August 1853.

Im Namen desselben.

Der Präsident: J. B. «P i o d a.

Der Protokollführer: «Schieß.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe, Bern, den 2. August 1853.

Im Namen desselben.

Der Präsident:

J. J. B l n m e r.

Der Protokollführer: J. .....lern»©ermann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluß, betreffend die Beschwerde der Regierung des Kantons Graubünden vom 15. Juni 1853 gegen einen Beschluss des schweizerischen Bundesrathes vom 26.

Christmonat 1851 über die Flössordnung des Kantons Graubünden. (Vom 2. August 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1853

Date Data Seite

349-350

Page Pagina Ref. No

10 001 232

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.