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Sehweizerilehes

uudesblatt.

Jahrgang V. Band I.

Nro. 19.

Samstag, den 16. April 1853.

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Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend den Zollauslösungsvertrag mit dem hohen Stande Bern.

(Vom 3. Dezember 1852.)

Tit.

Der Große Rath des Kantons Bern hat bekanntlich die am 24. Dezember 1849 zwifchen den Delegirten des Bundesrathes und der Regierung von Bern unterzeichnete Uebereinkunft über den Loskauf der Zölle am 3. April 1850 nur für die Dauer des Iahres 1850 ratifizirt.

Bern beabsichtigte damals fchon, die Unterhandlungen wieder neu aufzunehmen und auch auf die Ablöfung des .?îydekbrukenzolles zu dringen, und es wurde die fpätere Bundesblait. Iahxg. V. Bd. I.

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650 definitive Genehmigung in Ausficht gestellt, so daß die beiden obersten eidgenosfischen Räthe kein Bedenken trugen, ungeachtet dieser restriktiven Ratifikation Berns, ihrerseits die Ratifikation auszusprechen. Die nach einiger Zeit wirklich aufgenommenen neuen Unterhandhingen rükten [ehr langsam vorwärts und kamen erst am 12. Oktober 1852 zwischen den beidseitigen Abgeordneten zum Abschluß.

Bern hatte fich zuerst nicht nur auf Verhandlungen über dirn Nydekbrükenzoll beschränkt, sondern die früher für den Zollloskauf fefigesezte Summe -der 175,000 «lten oder seit der Münzumänderung 253,505 neuen Franken in Frage gestellt und verlangt, daß man den ·vor der Bundesgesezgebung Über das Zollwesen in den Normaljahren angenommenen Nettobetrag von 181,674 Franken voll und ohne Abzug für sogenannte Verbrauchsfieuern bezahle, um so mehr, da Bern seine Verbrauchssjeuern besonders beziehe und keine dergleichen in den .Zöllen inbegrifen gewesen seien. Inzwischen überzeugte ftch Bern später doch, daß wenn es für-die gleiche Waare 4 --Bz. per Zentner Eingangsgebühr bezog, für welche die Durchfuhrgebühr nur 1 Rp. per Zentner und per -Stunde, somit im Maximum 16 Rp. von ©rellingen bis Cibourg betrug, die mehr geforderten 24 Rappen «ine Auflage auf der Konsumationswaare, somit eine Art Verbrauchssteuer waren, und daß die bei der ersten Zollauslösungsverhandlung dafür in Abzug gebrachten §r. 6674 als höchst mäßig betrachtet werden müssen.

Nach Beseitigung dieses tanfiandes bot dann die Verlandlung über die Gegenleistung für die Aufhebung des .Nydekbrükenzolls mehrfache Schwierigkeiten dar, und zwar für Bern in höherem Maße als für die Eidgenossenschaft.

651 Der Bau der Nydekbrüfe wurde im Iahr 1840 durch eine Gesellschaft beschlossen und mit einem Aktivkapital von einer Million alten Franken begonnen. Von den ausgegebenen 1000 Aktien zu Fr. 1000 besizt der Staat Bern 2OO, die Stadt Bern 300, Privatpersonen 500. Diese Summe reichte aber zum Bau nicht hin; es mußte eine Schuld kontrahirt und ficher gestellt werden, und diefelbe betrua am 1. Ianuar 1852 noch gr. 207,792 n. W. Di« Interessen des verwendeten Kapitals, so wie nach und nach das Kapital selbst,

sollten aus den Erträgnissen des Brükengeldes bezahlt werden; allein es zeigte fich bald, daß diese Erträgnisse

bei Weitem nicht hinreichten und daß, wenn die gesammten Nettoerträgnisse zur Abzahlung der Schuld verwendet wurden, dieß bis gegen Ende 1864 dauern würde, worauf dann erst die Aktionare ein ganz kleines Interesse für ihr ausgelegtes Kapital bekommen njcrden.

Bei fo ungünstigen Verhältnissen hielt es natürlich fehr schwierig, die Aktienbesizer zu einer ansehnlichen und gleichzeitigen Einbuße zu bewegen. Ohne ein solches Einverständniß konnte aber die Regierung von Bern keinen Brükengeldloskanf verabreden, und doch wollte sie keine neue Zollauslöfungsühereinkunft ohne die gleichzeitige Aufhebung des Nybck&rükenzolles.

Endlich gelang es ihr doch, sich mit den Aktionären abzufinden, wobei freilich der Staat von vorne herein auf seine 200 Aktien, somit auf 200,000 granken, die Stadt Bern auf ihre 300 Aktien, fomit auf 300,000 Franken alte Wahrung verzichten und die Aktionäre sich verstehen mußten, ihre 500 Aktien von 1000 alten ftran# ïen jede, um 700 neue Franken an den Staat abzutreten, der sie auf den 1. März 1853 durch Staatsobligationen, zu 3'/2 % verzinslich und ferienweise in 10 Iahren riikzahlbar, erfezen will.

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Diese großen Opfer beweisen den hohen Werth, den Bern auf die Abschaffung des Nydekhrükengeldes legt ; aber auch der Eidgenossenschaft follie es erwünscht sein, eine Gebühr fallen zu sehen, die an den Xhoren der Bundesstadt auf einer wichtigen Xranfitstraße, nämlich der nach Luzern, erhoben wird, und bei der nicht die mindeste Ausficht auf Erlöschen durch Amortisation vorhanden ist.

Laut Tagsazungsbeschluß vom 20. August 1838 ist,das Nydekbrükengeld so lange gewährleistet, bis Kapital und

Zinsen zu 4 % rembourfirt find; ein solcher Rembours kann aber bei einem Zinsertrag von wenig mehr als l'/2 % nie gedenkbar sein, und die Last wird somit eine ewige, wenn fie nicht im wolverfiandenen Interesse des allgemeinen Verkehrs entfernt werden kann.

Saßt sich nun Bern so große Opfer gefallen, um diese Ablösung zu ermöglichen, so sollte die Eidgenossenschaft nicht zurük bleiben, wenn von ihr nicht unverhältnij...-.

mäßige Leistungen verlangt.werden.

Dieses geschieht aber nicht; denn die Entschädigung ssumme beträgt nur den jeztgen, seit Eröffnung der Tiefenaubrüke gesunkenen Iahresertrag.

Im Iahr 1848 betrug der Reinertrag des Brüfengeldes in alter Währung gr. 23,926.

Im Iahr 1849

,, 23,501.

Im Iahr 1850 (die Tiefenaubrüken* firajje wurde im Herbst eröffnet) . . . ,, 20,667.

Im Iahr 1851

,, 17,063.

Bei der Münzreform wurde das Britkengeld herab* gesezt, was den Verkehr über die Brüke etwas hob, so daß der Ertrag im Iahr 1852 der gleiche zu bleiben verspricht wie im Iahr 1851, und in ziemlich sicherer Ausficht steht, daß der Ertrag nie unter Fr. 21,000 n. W. herabfinken, dagegen ihn öfters übersteigen dürfte.

653 Die Soskaufssumtne für die Zolle Berns in früherem Umfange und mit Hinzufügung des Nydekbrükengeldes wurde daher auf gr. 275,000 jährlich festgesezt, somit 21,495 Franken mehr als früher, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, daß die eidg. Postverwaltung

gegenwärtig für die Benuznng der Nydekbrüke ein jährliches Aversale von Fr. 2400 zu bezahlen hat, das im Interesse der Kantone wegfiele, wenn der Brükenzoll aufgehoben wird, und was somit die Soskaufssumme eigentlich ausgr. 19,095 n. W. herabfezt.

Bedenkt man überdieß, daß eine Zollentfchädigung von Fr. 275,000 jährlich an Bern überhaupt eine sehr mäßige genannt werden muß, da sie nach der Bevölkerungstafel von 1838 nicht mehr als 4, 65 Bz. alte eidg. Währung auf den Kopf trifft, fo erfcheint auch darum ein weiteres Markten, das zu einem günstigeren

Refultate nicht die mindeste Aussicht darbietet, überflüssig, und der Bundesrath schließt daher mit dem Antrag:

Die h. Bundesversammlung wolle die mit dem hohen Stande Bern getroffene Ucbern'nkunft vom 12, Okt. 1852 über die Ablösung feiner Zölle ratifiziren.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unferer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 3. Dezember 1852.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, (golgen die Unterschriften.)

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Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend den Zollauslösungsvertrag mit dem hohen Stande Bern. (Vom 3. Dezember 1852.)

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16.04.1853

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