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Bundesblatt.

Jahrgang V. Band !· Wro. f.

Montag, den 10. Januar 1853.

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Beri cht der

Kommission des Nationalrathes über den Gesetzesentwurf, betreffend das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Vom 18. Dezember 1852.)

Tit.

Die von Ihrer h. Versammlung zur Vorberathung des Gesetzesentwurfs für das Bnndesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft bestellte Kommiffion versammelte sich unterm 15. Dezember 1852 zu diesem Zwecke unter dem Vorfitz des Herrn Nationalraths Blösch in Bern. Da zwei Mitglieder der Kommission (die Herren Dr. Kern und Trog) den Verathungen nicht beiwohnen zu können erklärten, so legte fich die Kommission vorerst die Frage vor, ob sie unter so bewandten Um« Bundesblatt. Jahrs. Y< Bd. I.

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ständen überhaupt die Arbeit vornehmen wolle? Sie entschied "fich jedoch einmüthig für das s o f o r t i g e Eintreten, weil es wünschbar schien, daß die Organisation der eidgenösfischen Strafjufiiz bald möglichst zum Abschlüsse gelange, und weil verschiedene Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs, z. B. diejenige zum Schütze der neuerrichteten Telegraphen d r i n g l i c h e r Natur zu sein schienen. Die Kommisfion glaubte es daher dem Ermessen Ihrer h. Behörde selbst anheimstellen zu sollen, ob eine nochmalige, vielseitigere Vorberathung von ihr beschlossen werden wolle.

Der vorliegende Gesetzesentwurf theilt fich in zwei ..pauptabschnitte, deren erster die allgemeinen Bestimmungen enthält, während der zweite von den verschiedenen Arten der Verbrechen im Besondern handelt. In einem Anhangstitel sind sodann noch Kompetenzbeftimmungen beigefügt, wie fie durch die eigenthümliche Natnr dieses Gesetzes nothwendig gemacht werden.

Der erste Abschnitt (die allgemeinen Bestimmungen) ist im Wesentlichen mit dem analogen Theil des jüngst erlassenen Gesetzes über die Strafrechtspflege für die eidg.

Truppen übereinstimmend abgefaßt. Es schien der Kommisfion passend, diese Uebereinstimmung, welche die Kenntniß der Gesetze erleichtert und der Wissenschaft und

Praris eine breitere Basis gibt, möglichst beizubehalten.

Die wenigen Abänderungen, welche Ihnen daher die Kommisfion mit Bezug ans diesen Abschnitt vorschlägt,

beziehen fich größtentheils auf eigenthümliche Verhältnisse des vorliegenden Gesetzesentwurfs.

So schien es der Kommisfion zweckmäßig, dem Regijïer der Strafen §. 2 in litt. d. noch die Einstellung im Amte zu der Amtsentsetzung beizufügen und sodann in Art. 6 die Bedingungen dieser Strafart zu entwickeln.

indem fie nur für geringere Fälle von Dienftverletznngen eintreten foll, wobei ihre Dauer auf sechs Monate beschränkt und der Verlust des Einkommens während der Dauer der Sufpenfion damit verbunden wurde. Es wollte die Kommiffion mit dieser Bestimmung keineswegs die Administration lahmen, welcher ohnehin das Abberufnngsrecht noch zur Seite steht. Auf der andern Seite schien es aber der Kommission beachtenswerth zu sein, daß Fälle vorkommen können (vergi. Art. 54 d.), wo eine förmliche richterliche Entfetzung eine große Härte und Ungerechtigkeit für den Bestraften involviren würde, indem es klar ist, daß ein derartiges Urtheil in feinen folgen sich weit über den einzelnen Fall hinaus erstreckt und dem Verurtheilten namentlich ein anderweitiges Unterkommen in hohem Grade erschwert. Es glaubte deshalb die Kommission, sich durch Aufnahme der Amtseinstellung in eine gewisse Uebereinstimmung mit den Kantonalgesetzgebungen und der darauf fußenden öffentlichen Meinung setzen zu sollen.

In Art. 8 wurde bei Umwandlung der Geldbuße in Gefängnißstrafe festgefetzt, daß ein Tag Gefängniß 4 gr. (statt der vom Entwurf beantragten 5 Fr.) Buße gleich zu achten fei. Die Kommiffion nahm diefe an sich nicht fehr bedeutende Aenderung nur vor, um mit dem Bundesgefetz, betreffend die fiskalischen und Polizeiübertretungen, §.9, in Uebereinstimmung zu bleiben, indem es doch wohl unbedingt irrationell wäre, bei Kriminalstrafen gelinder als bei bloßen Polizeistrafen zu verfahren.

In Art. 15 und in Uebereinstimmung damit in Art. 22 a. wurden bei den dießfälligen Strafbestimmungen über Versuch und Gehülfenfchaft Veränderungen getroffen, welche die Todes- und die lebenslängliche Zucht*

hausfirase auseinanderhalten, indem es der Kommisfion unpassend schien, eine andere Strafart mit der Todesftrase auf gleiche Linie zu setzen. « In Art. 28 wurden dem Sprachgebrauch entsprechend neben den Behörden auch noch die Einzelnbeamten herausgehoben. Mit Bezug auf die im zweiten Satz bespro--chene Verantwortlichkeit der Behörden nahm übrigens die Kommisfion als sich von selbst verstehend an, daß nur die schuldigen Mitglieder einer Behörde verantwortlich seien. Was sodann die in diesem Artikel entfchiedene Hauptfrage selbst anbelangt, inwiefern UnterBeamte für Ausführung anbefohlener, an fich unerlaubter .ipandlungen ihrer Vorgesetzten nicht mitverantwortlich odei. straflos sein sollen, so glaubte die Kommisfion sür diese eivilen Dienstverhältnisse von den für die straf* sere Militärgewalt nothwendigen Vorschriften im Interesse der bürgerlichen Freiheit etwas abweichen zu können.

Sie verlangte deßhalb, daß zur Begründung des abnormen Verhältnisses der Straflofigkeit für an fich nnerïaubte Handlungen dreierlei notwendig sei : 1) ein Befehl der »orgesetzten Behörde; 2) die formelle Koms petenz dieser Behörde zu Erlaß eines solchen Befehls; 3) eine Beziehung des Befehls auf das Amts- oder Dienfiverhältniß des Untergebenen.

Jn Art. 30, litt, d, wurden die Worte ,,oder überhftnpt wegen Verbrechen" und demzufolge dann auch der Schlußsatz gestrichen. In jenen Worten war näm# lich die Bestimmung enthalten, daß der sogenannte

ungleichartige oder uneigentliche Rückfall ein

Strafschärfungsgrund sein solle. Wenn die Wissenschaft in neuerer Zeit überhaupt an dem Sijflem der Rück*

sallsfirafen zu rütteln beginnt, so ist dieß in noch viel Pherm Grade der gall mit Bezug auf die schwerere

Behandlung dieser ungleichartigen Rückfälle, welche schon jetzt in mehrern Kantonen die Praxis ganz aufgegeben hat. In der That klingt es beinahe ungereimt, daß Iemand, welcher z. B. früher ein Verbrechen gegen das Eigenthnm verübt hat, fpäter, wenn er fich bei einer Rauferei betheiligt, für letztere deßwegen schärfer bestraft werden solle. Ia, es tritt nicht feiten der Sai ein, namentlich bei Naturen, welche von einem Ertrem in's andere schwanken, daß Ein und derselbe Menfch im Laufe der Zeit aus den verschiedensten, sogar einander widersprechenden Motiven, wie z. B. Leichtfinn und

Geiz, Rohheit und abgefeimte List, Schwäche und Exzeß

von Kraft sich zu Verbrechen hinreißen läßt, bei welche!., der gewöhnliche Menschenverstand nicht einzusehen vermag, wie sich diejenige Eaufalverbindung zwischen den zwei verfchiedenen Vergehen herstellen läßt, welche das Strafgefetz unbedenklich voraussetzt. -- Von allem diesem abgesehen, schien jedoch die härtere Bestrafung des ungleichartigen Rückfalls namentlich für die in diefem Gesetzbuch vorzüglich besprochenen politischen Vergehen »icht gut anwendbar zu sein.

In einer gewissen Verbindung mit der eben berührten Veränderung steht die beantragte Streichung des Art. 33, welcher für den Rückfall, abgesehen von der Bestimmung des §. 30, litt, d, noch eine ganz exzeptionelle Strafandrohung (Erhöhung bis über das Maximum zu dessen nochmaliger Hälfte) enthalten hat. Zunächst sind es zwar bloß äußere Gründe, welche die Kommifsion zur Streichung, diefer Ausnahmebestimmung veranlaßten, weil sich für's erste überhaupt nicht wohl denken läßt, daß bei den in diefem Strafgesetz vorgesehenen Uebertretungen mehrfach Rückfällige zu beurtheilen sein werden, und weil sür's zweite bei den einzelnen Verbrechen

« der Strafrahmen, in welchem das richterliche Ermessen freien Spielraum hat,- sehr weit gefaßt ist, so daß die angedrohten Strafmaxima auch für die schwersten Fälle genügen dürften.

Die Kommisfion erlaubt fich bei dem Vorhandensein so entscheidender äußerer Gründe einzig wegen des moralifchen Einflusses der eidgenösfifchen Gesetzgebung auf die ïantonale eine kurze 'pindeutung auf die innern Gründe, welche die Streichung jenes Artikels eben so sehr oder in noch viel höherem Grade rechtfertigen. Die Theorie kommt in neuerer Zeit, je mehr fie fich von der Unstatthaftigkeit und Nutzlofigkeit der terroristischen Strafsyfieme überzeugt, auch von den extraordinären Rückfallsstrafrn mehr und mehr auf die i n d i v i d u e l l e Behandlung jedes einzelnen Straffalles zurück. Es wird immer einleuchtender, daß die Motive auch ganz gleichnamiger Verbrechen in eonereten Fällen total verschiedene sein können, und daß man deshalb durch Präfumtionen zu Ungunfien des Angeklagten dem Recht und der Natur Gewalt anthut. Am zähesten haften die Rückfallsstrafm noch bei dem sogenannten Eigenthumsöerbrechen fest, allein auch hier widerstreben fie der Natur. So ifl es z. B. nicht selten der Fall, daß ein erster Diebstahl oder eine Unterschlagung aus Leichtfinn, Liederlichkeit oder zur Befriedigung eines momentanen Gelüstes verübt wird; der zweite möglicherweise der Noth entspringt; der dritte aus der durch die vorhergegangenen Strafen entflandenen Kredit- und Arbeitslofigkeit hervorgeht, und erst dann der moralisch verfinkende Mensch, in der Verbrecherschule des Zuchthauses geübt, zu einem systemaiischen Kampf gegen die Gefellschaft übergeht. Zur -Ausbildung dieses letzten Stadiums der V e r z w e i f l u n g -tragen die Rückfallsstrafen redlich das ihrige bei; durch

sie werden die Zuchthäuser immer stärker angefüllt, die Verbrecher damit in eine für die Gesellschaft höchst gesährliche Verbindung gebracht und solchermaßen Uebelstände künstlich erzeugt, aus denen man fich nachher wiederum

durch künstliche Mittel, z. B. Trennungssysteme, sinzelnhast u. dgl. zu retten sucht. Rettungsmittel, die,

wenn ihnen die Mode des Tages auch noch so sehr huldigt, für die Finanzen der erperimentirenden Staaten ruinirend sind und eine Herabwürdigung der menschlichen G e s e l l s c h a f t in fich enthalten.

Mit Bezug auf die in Art. 35 beantragte V e r j ä hr un g der Strafen fchien es der Kommission konsequent und zweckmäßig, die Kategorie der unverjährbaren Stra* sen (litt, c.) ganz zu streichen. Unter diese Kategorie hätten nämlich gehört: 1) die Landesverweisung; 2) die Geldbuße; 3) die Amtsentsetzung, resp. die darin enthaltene zeitweilige Unfähigkeit zur Bekleidung eines össentlichen Amtes. Da für diese letztere Strafart die Verjährung überhaupt nicht gedenkbar ist, so fällt fie von selbst außer den Kreis der Betrachtung. Was nun aber die Landesverweifung anbelangt, fo tritt hier das eigenthümliche Verhältnis ein, daß diefe Strafe faktifch erstanden wird, wenn man fich ihr durch Flucht entzieht.

Somit scheint ein vernünftiger Grund nicht vorzuliegen, warum trotz jenes Verhältnisses die Landesverweisung mit ausnahmsweifer Härte behandelt werden sollte. Die Verjährung der Geldbußen betreffend, versteht es sich von felbst, daß nur von u n e r h ä l t l i c h e n Geldbußen hier die Rede fein kann. Unter folchen Umständen scheint es aber nicht gerecht, diese leichteste Strafart anders zu behandeln, als die viel fchwerern Verhafts-, Ehren* und .Lebensstrafen. Die Schwierigkeit der Bestimmung der Verjährungssrist für Geldstrafen glaubte die Kommiffion

dadurch leicht beseitigen zu können, daß fie dazu den Maßfiab nahm, welchen der Art. 8 über die Verwandlung der Geldbußen in Gefängnißstrafe liefert. Es wurden somit sowohl die Sandesverweisung, als die Geldbuße in die litt, b- aufgenommen, wodurch dann zugleich die Schlußbestimmung des litt. b. Firirung des Minimums der Verjährungsfrist auf fünf Iahre, auch für diese Straforten zur Anwendung kommt.

Dieß die Abänderungsanträge zu dem allgemeinen Xheil des Gesetzbuchs. Der zweite und wichtigere Abschnitt, welcher von den verschiedenen Verbrechen im Befondern handelt, zerfällt in fieben Titel.

Unter den Veränderungen im ersten Titel: ,,Ver,,brechen gegen die äußere Sicherheit und Ruhe der Eid,,genossenschaft/' find hauptsächlich zwei hervorzuheben.

Die erste derselben bezieht sich auf die Bestimmungen der Art. 37 und 41 des Entwurfs. Der Art. 37 ent..jält nämlich unter anderm eine Strafandrohung gegen denjenigen, welcher eine fremde Macht zur Einmischung in die innern Angelegenheiten der Schweiz anreizt, und der Art. 41 stellt ein generelles Verbot diplomatischer Korrespondenz von Schweizerbürgern mit frerndra Regierungen oder deren Agenten auf, sofern solche ohne Besvilligung der Bundesbehörden statt findet. Es schien nun der Kommission vorerst jene angeführte Bestimmung des Art. 37 zu weit zu gehen, da die ©eschtchle der neuern Zeit sattsam Zeugniß gibt, daß auch friedliche «nd wohlthätige Einmischungen fremder Staaten gedenk.bar find zur Beförderung von Werken des Friedens, «nd daß unsere Interessen deshalb lediglich die Fernhaïtung feindseliger oder nachtheiliger Einflüsse gebieten.

..Db im eonereten Falle eine provozirte Einmischung einen feindseligen Charakter habe, wird ohnehin unserm Urtheil

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unterstellt bleiben, fo daß aus der mildern Fassung nicht wohl Gefahr erwachsen kann. Dieß veranlaßte die Kommission zur Einfchiebung der Prädikate: ,,feindfelig und nachtheilig" am angedeuteten Orte.

Damit schien dann aber auch der Kommission die Notwendigkeit der im Art. 41 beantragten Strafandrohung dahin zu fallen. Bezweckt eine solche diplomatische Korrespondenz keine fremde Einmischung, fo hat auch die Strafandrohung keinen sichtbaren Zweck.

Es machten sjch namentlich in diefer Beziehung in der Kommiffion Befürchtung geltend, daß mit derartigen Strafbestimmungen das in Art. 9 und 10 der Bundes»Erfassung den Kantonen eingeräumte Recht direkter Korrespondenz mit auswärtigen Staaten beeinträchtigt werden könnte. Bezweckt jedoch jener Verkehr eine Einmischung des Auslandes in unsere inner« Angelegenheiten, so fällt er unter die Bestimmungen des Art. 37. Die Kommission glaubte, daß die Herbeiziehung jenes Verbotes aus der nordamerikanischen Gesetzgebung auf unfere ganz verschiedenen Verhältnisse schon darum nicht wohl angeht, weil die Lage der Schweiz im Eentrum Europas viel mannigfaltigere Beziehungen mit fremden Staaten und deren Regierungen mit fich bringt. Auch wollte es schließlich der Kommission fcheinen, daß diefe Strafbeilimmung nicht wohl vollziehbar fei, indem der den Interessen der Eidgenossenschaft förderliche Verkehr zwar vielleicht davon betroffen werden könnte, weil er fich weniger in's Geheimniß hüllt; während dagegen die jene Interessen benachtheiligende Korrespondenz nur geheimere Wege suchen und sich in ein der Strafjustiz unerreichbares Dunkel zurückziehen würde. Die Koni-

mifsion entschloß fich daher zur gänzlichen Streichung dieses Artikels, da ohnehin auch die angedrohte Geld-

io buße einen für solche Verhältnisse sehr wenig abschreckenden Charakter darbot.

Die von der Kommisfion in Art. 40 vorgenommene Aeriderung enthält wohl eine der Sache angemessene Vereinfachung. Die Erfahrung lehrt, daß die ..Theorie der Schärfungsgründe unbrauchbar wird, so bald man sie zu sehr komplizirt und in Stufen abtheilt. Kleinere .Maneen in der Strafwürdigkeit werben besser dem richterlichen Ermessen in der Strafzumessung anheimgestellt, welchem darum ein weiter Spielraum zugeschieden ist.

Mit Beziehung auf die etwas difficile Materie des zweiten Titels ,,Verbrechen gegen fremde Staaten" fand die Kommisfion fich bei Art. 43 zu einigen Veranderungen veranlaßt. Vorerst anerkennt fie zwar, daß es eben so sehr in unserm wohlverstandenen Interesse, als in unserer Pflicht liege, beschimpfende Provokationen gegen fremde Staaten zu verhindern, und fie will den Regierungen fremder Staaten auf Verlangen das näm* liche Recht halten, welches fie keinem Privatbürger derfelben verweigern würde. Mit dem .Bundesrath verlangt die Kommisfion die wohl billig beanspruchte Zusicherung des Gegenrechtes. Außerdem verlangt fie als Bedingung der Anhebung einer derartigen Strafuntersuchung einen vorhergehenden Beschluß des Bundesrathes. Die B e r e c h t i g u n g zu diesem Verlangen schöpft die Kommiffion aus Art. 90, Ziffer 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bundesrathe die.Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen übertragen ist, ferner aus Art. 4 des bürgerlichen eidgenösfifchen Strafprozesses, wonach dem Bundesrath bei Anhebung von politischen Strafprozessen die Initiative zugeschieden ist.

Die Nützlichkeit eines folchen Beschlusses des Bundesrathes

11 ist wohl mit Rückficht darauf, daß fich sonst unberechtigte Einflüsse des Auslandes aus einzelne Kantonalregierungen geltend machen könnten, ebenfalls einleuchtend. --

Eine zweite Veränderung des eitirten Artikels liegt darin, daß die Kommiffion in Abweichung vom Entwurf des Bundesrathes, welcher Beschimpfungen eines fremden Volkes, feines Souveräns oder einer fremden Regierung bedroht, diefe Strafandrohung auf die Befchimpfung fremder R e g i e r u n g e n reduzirt. Zur Verhütung von Mißverständnissen bemerkt jedoch die Kommiffion, daß damit die Befchimpfung fremder Souveräne keineswegs unbestraft bleiben foll, sondern daß die Kommiffion den Souverän in der Regierung (nach dem eminentern Sprachgebrauch dieses Wortes) inbegriffen wissen wollte.

Die wesentliche Veränderung dieser Bestimmung bezieht sich nur darauf, daß öffentliche Beschimpfungen eines fremden Volks nicht mit Strafe bedroht werden sollen.

Der Grund zu dieser Veränderung liegt, abgefehen von dem Wunfch möglichster Wahrung der freien historischen Kritik, in gewissen juristischen Schwierigkeiten. Es entfleht nämlich bei solchen Eollektiv-Befchimpfungen, geschehen sie gegenüber einzelnen Ständen oder einem ganzen Volk, die prozessnalifche Schwierigkeit der %\x(* rnng der persönlichen Klagberechtigung, fo wie dann das materielle Recht betreffend, von der Doktrin bekanntlich die Frage aufgeworfen worden ist, ob der Thatbeftand der Verletzung der Ehre eines Volkes als einer phyfifch gor nicht existenten Persönlichkeit gedenkbar fei -- eine Frage, die in jüngfier Zeit wenigstens von der obersten Gerichtsbehörde eines Kantons verneinend entschieden wurde. -- Da solche allgemein gehaltenen Beschimpfungen überhaupt wegen ihrer offenbaren Gehaltlosigkeit auf deren Urheber zurückfallen.

12 fo können derartige Strafbestimmungen süglich entbehrt iverden.

In dem dritten Xitel: ,,Verbrechen gegen die versasfungsmäßige Ordnung und Sicherheit" nahm die Kommisfion, von leicht verständlichen Redaktionsveränderungen in Art. 45 und Art. 46, Lemma 2 abgesehen, vorerst in Art. 46 eine wesentliche Abänderung vor. Der Entwurs des Bundesrathes bedrohte jede Zusammenrottung mit dem Zweck, einer Bundesbeho'rde Widerstand zu leisten, oder fie am Erlaß einer Verfügung zu hindern, oder au einem Beamten Rache zu nehmen. Es kann nun wohl keinem Zweifel unterliegen, daß bei jedem Volksauflauf ein derartiger Zweck beabfichtigt sein wirb in einem Lande, wo das Petitionsrecht anderweitig geregelt ist. Die Erfahrung lehrt aber, daß Volksaufläufe nicht selten beim bösen Willen und etwas Geschrei stehen bleiben. Es schien nun der Kommission unpolitisch, eine allfällige Neigung zum Rücktritt mit derartigen fixen SirafbefHmmungen zu hindern. Wirklich fordern denn auch andere Staaten zur Strafbarkeit folcher Zusammenrottungen noch weiter gehende Schritte. In England beginnt die Stratbarkeit erst mit dem Beharren nach Verlesung der Aufruhrsakte. Diese Bestimmung des englifchen Rechts schien zwar der Kommission nicht wohl auf unsere Verhältnisse übertragbar zu sein; sie anempfiehlt Ihnen deswegen, um ein greifbares Merkmal des objektiven Thatbestandes zu befitzen, die Bestimmung, daß dis obenerwähnte böse Abficht fich durch gewaltsame Handlungen manifefiirt haben müsse.

In Art. 47 und 48 wird eine zusammenhängende Veränderung vorgeschlagen. Die Kommission unterschied nämlich zwei .Jälle: Anreizung zu gewaltsamen Handlungen mit Erfolg, und Anreizung zu diesem Verbrechen

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ohne Erfolg. Die Anreizung mit Erfolg fällt nun offenbar unter die Strafbestimmung des Art. 19, d. h.

der Anstifter wird als Urheber bestraft. Die Anreizung ohne Erfolg ist natürlich ebenfalls strafbar und zwar fällt sie augenfcheinlich in das Kapitel des V e r f u c h s und wird deshalb nach Art. 14 u. ff. zu bestrafen fein.

Diefen ©rundfatz hob die Kommission als besondern Art. 48 heraus, während fie alles Verschiedenartige, offenbar mehr dem Art. 47 Angehörende, ausschied.

Neben dieser mehr eine bessere Anordnung bezweckenden Veränderung in der Stellung der Artikel und der rationellern Behandlung der Bestimmungen über die Anstistnng nahm die Kommission in Art. 48 noch das Wort "öffentlich" neu auf. Nicht öffentliche Reizungen, z. B. aufreizende Reden in Privatzirkeln haben nämlich offenbar keinen bedrohlichen Charakter und können des*

halb, wenn die Aufreizung zudem noch erfolglos blieb, füglich straflos ausgehen.

In Art. 49 wurde zur Verhinderung von Mißverständnissen in litt. c. das Wort ,,unerlaubt" eingefchoben. In einem hitzigen Parteikampf werden nämlich immerwährend Einflüsse auf die Stimmgebung der Bürger stattfinden und in den Wahlprogrammen wird es selten an Versprechungen mangeln. Die unterliegenden Parteien pflegen bekanntlich auch regelmäßig die siegende wegen gemachten Versprechungen anzu schuldig en. Obgleich nun Ihre Kommission mit dem Entwurf des Bun-

desrathes darin einig geht, daß sie möglichst unverfälschte Wahlergebnisse verlangt, so glaubt sie dennoch ganz in diesem Sinne zn handeln, und lediglich u n b e r e c h t i g t e ·Beschwerden von vornherein abzuweisen, wenn sie zur Strafbarkeit folcher Wahleinflüsse verlangt, daß «n e r-

laubte Mittel in Thätigkeit gesetzt worden sein müssen.

14 Der Art. 52, welcher die Wirksamkeit des eidgenosfischen Strafgesetzes mit Bezug auf verbrecherische Handlungen näher bestimmt, die in einem Kanton Unruhen erzeugten und demzufolge eidgenösfische Intervention veranlaßte, schien uns in der »om Bundesrathe beantragten Fassung weder mit den Bestimmungen der Bundesverfassung, noch mit den generellen Rechtsgrundsätzen im Einklang zu stehen. Nach dieser Fassung würde nämlich das eidgenösfische Strafgefetz r ü c k w i r k e n d gemacht und es würden möglicherweife Handlungen, die nach der Kantonalgesetzgebung nicht verboten find, hintend r e i n in strafbare umgewandelt, wenn das in gewisser

Beziehung zufällige Ereigniß der eidgenösfifchen Intervention eintreten würde. Wenn sich ein solches Verfahren schon mit den allgemein anerkannten Rechtsprinzipien nicht verträgt, und in praxi nur zu einer großen Rechtsunficherheit und Verwirrung führen würde, so darf man es anderseits entschieden als inkonstitut i o n e l l bezeichnen.

Nach Art. 104 d. der Bundesverfassung sollen zwar Straffälle der bezeichneten Art durch die eidgenössifchen G erichte abgeurtheilt werden. Der Grund dieser Bestimmung liegt wohl offenbar darin, daß in -gällen, »o ein Kanton durch Unruhen so zerrüttet ist, daß er durch eigene Kraft die Ruhe nicht wieder herzustellen vermag, auch den kantonalen Gerichten nicht mehr die nöthige Unparteilichkeit zugetraut werden kann. Dieser Grund paßt nun eben nicht auf die materielle Strafgesetzgebung eines Kantons, welche die Umtriebe aller gaktionen gleichmäßig bedroht, und fomit keine Parteien bevorzugt. Es glaubte deßhalb die Kommissionfichstrikte an die Vorschrift der Bundesverfassung halten zu sollen ; ite bezog die Wirksamkeit des eidgenosfischen Strafgesetzes

15 auf die Dauer der eidgenösfischen Intervention, und unterwarf die vor dieser Intervention verübten politischen Verbrechen der eidgenösfischen Gerichtsbarkeit, welche nach der Kantonalgesetzgebung richten soll.

Der vierte Titel ,,Verbrechen, welche von den Bundesbeamten in ihrer amtlichen Eigenschaft verübt werden", veranlaßte die Kommisfion zu einer einzigen wesentlichen Aenderung in Art. 54. Es wollte der Kommisfion scheinen, daß die Strafbestimmungen des Art. 54 zu rigoros seien. Indem fie deshalb im Allgemeinen auch die Amtseinstellung als Strafart aufnahm, fügte fie in litt, d die Bedingung bei, daß Mittheilungen über die formelle Thatfache der Korrespondenz zwischen zwei Personen nur dann gemäß Art. 11 des allgemeinen Theils zur gerichtlichen Bestrafung kommen follen, sofern die "Absicht zu s c h a d e n " obgewaltet habe. Der Verwaltung bleibt es natürlich unbenommen, für die'leichtern Fälle derartiger Verletzungen des Postgeheimnisses Disziplinarstrafen eintreten zu lassen.

Der fünfte Titel "Verbrechen gegen die Bundesbeamten" erlitt in Art. 60 infofern eine Erweiterung, als auch der Art. 2 des Gesetzes, betreffend die politischen und polizeilichen Garantien, mit dem Art. 3 citirt wurde. Die Nothwendigkeit dieser Erweiterung

ergibt fich schon aus dem Eingang jenes Art. 3. Sodann schien es aber der Kommisfion nicht passend, »erschiedene Gesetze in einander hinein drucken zu lassen; sie hielt das einfache Citat für genügend.

Reichhaltiger find die in Art. 6 "Vermischte Bestimmungen" vorgenommenen Veränderungen.

Die Nothwendigkeit des Zusatzes ,,unterschlägt" in Art. 61 leuchtet wohl von selbst ein.

16 In Art. 62 schien der Kommission in Lemma l der Entwurf des Bundesrathes sprachlich unrichtig zu sein, indem die falfche Anschuldigung nur eine Unterart des falschen Zeugnisses im weitern Sinne bildet, deren besondere Heraushebung fich indeß rechtfertigen dürste.

Das zweite Lemma des Art. 62 des Entwurfs des Bundesrathes ist ein noch in vielen Strafgefetzgebungen sich vorfindendes letztes Ueberbleibfel der Talionstheorie.

Die Kommiffion glaubte es indeß vor ihrem ©ewissen verantworten zu dürfen, wenn sie diese historifch merkwürdige Antiquität befcitige. Jene Strafandrohungberuht auf der Vorausfetzung, daß das betreffende falfche Zeugniß jedesmal die H a u p t u r fach e der Verurtheilung gewefen sei, und daß die wissentlich unwahre Aussage die Verurtheilung zur betreffenden Strafe bezweckt habe. Beide Vorausfeizungen können im einzelnen Falle wahr, fie können aber auch irrig fein. Es ist indeß offenbar ungerecht, wenn man den falschen Zeugen ganz gleich straft, feien jene Vorausfetzungen vorhanden gewefen oder nicht. Die Kommiffion unterschied der Natur gemäß zwischen diesen beiden Fällen, von denen fie den einen milder, den andern härter bedrohte.

Art. 64 des Entwurfs des Bundesrathes schien uns

zu weit zu gehen. Es find darin verfchiedentliche Lüg enstrafen angedroht, die man zu neuerer Zeit sogar aus den Prozeßgefetzgebungen entfernt. Die Polizei mag gegenüber dergleichen unwahren Vorgeben über perfönliche .Dualitäten ihre Maßregeln treffen, woran fie Niemattd hindert; neue Verbrechenskategorien aus solchen A u s f l ü c h t e n zu schassen, geht aber doch wohl nicht an. Dagegen ist eine Strafandrohung für diejenigen

17 galle gerechtfertigt, wo Iemand sich falfcher Légitimationspapiere bedient, was daher die Kommission besonders heraushob.

Die Veränderung des Art. 65 ist sodann lediglich eine Folge der im Art. 64 vorgenommenen Streichungen.

Bei Art. 66 schob die Kommission das Wort ,, verbotenen" vor fremden Militärdienst ein. Sie glaubte nämlich, bei Anlaß der Berathung eines allgemeinen

Strafgefetzes auf die Angelegenheit der Militärkapitulation nicht eintreten zu follen. Die vorgefchlagene gassung fchließt fich deßhalb genau dem jedesmaligen Stand der bezeichneten grage an.

In Art. 67 und 68 wurden die Strafanfätze gemildert. So lobenswerth das Bestreben ist, die neu errichtete ...telegraphenanstalt, fo wie Posten und Eisenbahnen gegen Beschädigungen zu schützen, so wollte es der Kommission doch scheinen, daß auch hier ein gewisses Maß im Eifer am Platze fein dürfte und daß bei diesem Maßhalten das Gefetz an Vollziehbarkeit bedeutend gewinne. Strafandrohungen im Minimum von drei ...J.onaten ©efängniß verbunden mit Geldbuße für Beschädigung einer Telegraphenftange, oder die Strafanfcrohung eines Minimums von fünf Iahren Zuchthausstrafe für Beschädigung eines Postwagens,, durch welche ein Menfch verletzt wurde, übersteigen unter Umständen

gewiß jedes billige Maß.

In Art. 68 wurde sodann noch vor Post- und Eisenbahneinzügen das Wort eidgenössisch eingeschoben, indem die Kommission dafür hielt, daß die Bundesverfassung eine weiter gehende Beschränkung der Kantonalsouveränetät nicht gestatte und etwaige Utilitätsrücksichten vor diesen konstitutionellen Schwierigkeiten in den Hintergrund treten müssen.

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Die gleiche Veränderung wurde auch gemäß der klaren Bestimmung des Art. 104 a der Bundesverfassung in Art. 69 vorgenommen. Der Schlußsatz dieses Artikels wurde darum gestrichen, weil im Art. 6 schon

das Nothige in dieser Beziehung anbefohlen ist, und eine Abweichung von jener allgemeinen Vorschrift durch Creirung einer exzeptionellen Strafe im b e s o n d e r n Theil des Gesetzbuchs fich nicht wohl rechtfertigen läßt.

Im siebenten ..titel "von den Verbrechen, welche mittelst der Druckerpresse oder auf ähnliche Weise verübt werden" nahm die Kommission in Art. 71 eine wichtige Veränderung vor. Der Entwurf des Bundest rathes erklärt sich in Art. 70 gegen eine gemeinschaftliche Verfolgung des Verfassers, Herausgebers, Verlegers und Druckers. Die Kommission tritt dieser liberalcn Bestimmung zum Schulze der Freiheit der Presse bei. -- In Art. 71 weicht dann aber der Entwurf des Bundesrathes in konsequenter Weise hinsichtlich der Geldstrafen, so wie hinfichtlich der Projeßkosten und Entfchädigungen von dem in Art. 70 statuirten Grundsatze ab, indem er in dieser Beziehung eine unbedingte Subfidiarhast anordnet. Wenn nun auch die Kommission nicht läugnen will, daß für diejenigen Fälle, wo der wahre Verfasser einen besitzlosen Miethling vorschiebt, jene Subsidiarhast wohl gerechtfertigt sein dürfte, so schien es ihr auf der andern Seite nicht anzugehen, daß jemand zu einer Subfidiarhaft verurtheilt werde, welcher im Prozeß nichf gehört wurde und somit keine Gelegenheit halte, fich zu vertheidigen. In dem Dilemma, entweder zu -.Befeitioun«, der letzterwähnten Schwierigkeit eine gemeinschaftliche Verfolgung aller Be* theiligten zu statuire«, oder die Subfidiarhaft ganz aufgeben zu müssen, zog die Komrnisfion im Interesse der

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Preßfreiheit den letztern Ausweg vor. Dem Verur- 5

theilten gab fie aus Rückfichten der Gerechtigkeit den Regreß mit Bezug auf das von ihm Bezahlte gegen diejenigen der ihm nach Art. 70 vorangehenden Per* sonen, welche als schuldig erfunden werden.

Der A n h a n g s t i t e l enthält Kompetenzbestimmungen.

Die Kommiffion nahm in demfelben eine Reihe von Veränderungen vor, welche hauptsächlich die Tendenz haben, die Kompetenz des Bundes streng in die von der Bun# desverfassung gezogenen Schranken zurückzuweisen.

Bei Art. 75 fand die Kommiffion keinen Grund, das Vergehen der Falfchwerbung ausnahmsweise zu behandeln. Sie beantragt daher die Streichung diefes Artikels, woraus folgt,.daß es im einzelnen Falle dem Bundesrathe freisteht, derartige Vergehen durch die Bundesaffisen oder durch die betreffenden Kantonalgerichte nach den Kantonalgefetzen (Art. 76) beurthcilrn zu lassen.

Beurtheilung durch die kantonalen Militärgerichte könnt-..

überhaupt nicht stattfinden, insofern nicht das Falsch.« werben gegenüber M i l i t ä r p e r s o n e n stattgefunden hat (Art. 1 des Bundesgefetzes über "die Strafrechtspflege für die eidgenöffifchen Truppen).

Die wesentliche Veränderung des Art. 76 besteht darin, dap die Kommisfion im Gesetze andeuten will,, daß diejenigen Fälle, welche den Kantonalbehörden zur Beurtheilung überwiesen werden wollen, auch von Kan# tonalbehörden zu u n t e r s u c h e n seien. Es geht nämlich gewiß nicht wohl an, daß eine Prozedur nach eidgenöf# sifchen Gesetzen, d. h. in einer auf nachherige öffentliche ·pauptverhandlung berechneten fummarifchen Art instruirt, dann aber einem Kantonalgericht znr Beurtheilung über.wiefen werde, welches nach der Kantonalgefetzgebung

sein Urtheil auf eine vollständig erschöpfte schriftliche

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Prozedur gründen muß. Es ist daher wünfchbar, daß der Bundesrath von vornherein fich für das Eine oder Andere, Bundesasfisen und eidgenösfische Prozedur, ober Kantonalgerichte und Untersuchung durch Kantonalbehör« den, entscheide. Die Kommisfion glaubt schließlich 'an* deuten zu dürfen, daß ihr in der Regel diefer letztere Weg in allen in Art. 74 nicht aufgeführten Straffällen, wenn dieselben v e r e i n z e l t auftreten, ans ökonomischen Gründen als der vorzüglichere erscheinen würde.

Aus den zu Eingang dieses Titels angesührten Grün« den beantragt Ihnen die Kommisfion die gänzliche Streichung des Art. 77, indem fie für eine derartige Ausdehnung der Bundesgerichtskompetenz vergeblich fich nach «iner verfassungsgemäfen Vorschrift umgesehen und fie auch von praktischen Nachtheilen des bisherigen Zustan« des noch nichts vernommen hat.

Aus dem gleichen Grunde beantragt die Kommisfion in Art. 78 die Einschiebung des Wortes "eonnexen", indem fie da, wo ein Zufammenhang zwischen den einDeinen verbrecherischen H a n d l u n g e n nicht vorhanden ist, die ordentlichen Kompetenzverhältnisse nicht gestört wissen will.

Den Art. 79 'endlich glaubt-Ihnen die Kommisfion jum guten Schluß zur gänzlichen Streichung anempfehlen zu sollen, da er eine Umkehrung der gewöhnlichen Regel, daß zwifchen zwei eoneurrirenden Gesetzen das für den Angeklagten mildere in Anwendung zu bringen sei, enthält, und mit dem ganzen Gedanken dieses Gesetzes, welches fich von der Kantonalgesetzgebung zu emaneipiren strebt, im Widerspruch steht. Die Kommisfion kann nicht glauben, daß Ihre h. Behörde mit Aufnahme eines solchen Artikels schließlich über diese ganze gesetzgeberische

21 Arbeit den Stab brechen und das als besser Erkannte dem als untauglich Erachteten opfern wollte. Es müßte diese Sanktion aller Härten der Kantonalgefetzgebnngen, die fich theilweise noch auf die Carolina gründen, die Gefühle der Nation nothwendig empören.

Die Kommiffion ergreift mit Vergnügen die Gelegenheit. Sie, Tit., ihrer vorzüglichen Hochachtung und -.Srgebenheit zu verfichern.

B e r n , den 18. Dezember 1852.

Die anwesenden Mitglieder der Kommission:

@d. Blo'sch.

Jak. Dnfcs, Berichterstatter.

9Jhil. <£amperio.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über den Gesetzesentwurf, betreffend das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom 18. Dezember 1852.)

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1853

Année Anno Band

1

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01

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10.01.1853

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1-21

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10 001 039

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