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uudesblatt.

Jahrgang V. Band I.

rro. a.

Samstag, den 22. Januar 1853.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grî«. 4. 40 Sentimen, Jnferate sind f x a n k i x t an die Expedition einzusenden. Gebühr 15 (Sentimeli per Zeile oder deren Raum.

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Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisen bahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Sundetsweil.

(Vom 21. Christmonat 1852.)

Der Große R a t h , auf den Antrag des Regierungsrathes ,

nach Einficht eines vom 30. November 1852 datirten Gesuches des für Herstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthur und grauenfeld nach Romanshorn an den Bodenfee bestehenden provisorischen Ausschusses um Ertheilung einer Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eifenbahn von Zürich über Winterthur an die Kantonsgränze bei ©undetsweil, Bundesblatt. Jahxa.. y. Bd. i.

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mit Hinsicht auf die vom Großen Rathe des Kantons Thurgau am S. Dezember l. I. ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn jvon Islikon über Srauenseld bis Romanshorn, und d,\ der Große Rath des Kantons Thurgau unter gleichem Datum dem Ver* trage zwischen den Kantonen Zürich und Thnrgau, betrefsend die Erstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthur und grauenseld nach Romanshorn die Genehmigung ertheilt hat, beschließt:

S. 1. Die nachgesuchte Konzession wird dem Ein.« gangs erwähnten provisorischen Ausschusse zuhanden einer von ihm zu gründenden Aktiengesellschaft, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen er«heilt, wobei übrigens gemäß §. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Iuli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

§. 2. Die Konzession wird für 99 aus einander folgende Iahre, welche von dem Tage an gerechnet wer* den, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehre übergeben wird, ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dann«5 zumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn fie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

§. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet fich, während der nächsten dreißig Jahre, vom 1. Ianuar 1853 an ge« rechnet, weder eine Eisenbahn in der Richtung von Zürich über Winterthur nach GundetsweU selbst auszuführen, noch eine Konzession für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Zürich verpflichtet sich im fternern, falls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung einer Zweigbahn oder einer fonst irgendwie in die Bahnlime von Zürich nach Gundetsweil einmündenden Etsen-s bahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

§. 4. Das Domizil der Gefellfchaft ist in Zurich.

Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Thurgau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen find, in grauenfeld belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§. 5. Die Mehrheit der Direktion und auch des weitern Ausfchusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Salls die Direktion aus sünf Mitgliedern besteht,

sollen mindestens zwei derfelben Bürger des Kantons Zürich und wenigstens eines ein Bürger des Kantons Thurgau fein. Würde die Direktion zahlreicher bestellt, so ist diese Vertretung verhältnißmäßig auszudehnen.

Sollte die Direktion dagegen aus weniger als fünf Mitgliedern zusammengesezt werden wollen, so ist sie aus drei Mitgliedern zu bestellen, unter denen sich mindestens ein Bürger des Kantons Zürich und ein ..Bürger des Kantons Thurgait befinden sollen.

Falls neben der Direktion noch ein weiterer Ausschuß aufgestellt wird, so sollen in demselben die beiden Kantone in anologer Weise vertreten sein.

Wenn die Direktion aus drei Mitgliedern besteht, so sollen mindestens ein Züricherisches und ein ..Ihur-

gauisches Mitglied, wenn sie aus fünf oder mehr Mit* gliedern zusammengesezt wird, wenigstens ein ...thurgc..Hisches und zwei Züricherische Mitglieder am Domizile der Gesellschaft wohnen.

§. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktienge* sellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes, und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

§. 7. Die zu gründende Aktiengesellschaft hat 'vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhofe und Stationen, so wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung »orzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die ZusHmmung des Regierungsrathes einzuholen.

§. 8. Binnen einer Frist von fünfzehn Monaten, »on dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzesfion durch die Bundesversammlung an gerechnet, hat die Gesellschaft den Anfang mit den Erdarbeiten für feie Erstellung der Bahn zu machen, und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desselben über .oie gehörige Fortführung der Bahnunternehmung auszuweisen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten grifi diesen beiden Verpflichtungen ein Genüge gethan werden, ·so ist die gegenwärtige Konzesfion als erloschen zu betrachten. .

§. 9. Der Bau der Eisenbahn soll in beiden Kantonen

gleichzeitig in Angriff genommen und möglichi.; gefordert werden.

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.45 S. 10. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommu* nikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch fpäter durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derfelben unterbrochen werden, gür unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer folchen ungestörten Ver.bindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in golge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die dießsällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin,

falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu er.» sezen, der Gesellschaft ob.

§.11. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gefellfchaft aber dieselbe verweigern,

fo wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich anszutragen.

§. 12. Die Bahn ist fammt dem Materiale unfe den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährenden Weife herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. I3. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in golge einer mit

Üftüksicht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Unterfuchung .anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel heraus.Pellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft p fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

§. 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzesfionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern PrivatUnternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

§. 15. Die Eifenbahngesellschaft als solche ist sowol für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und .Liegenschaften, welche fich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, ïeine Anwendung.

§. 16. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Obercwffichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft

47 zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 17. Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger fein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorfchrifteu zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle fofort festzunehmen. Sie haben diefelben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangeftellten wegen Pflichtverlezung verlangt, fo muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt dee Rekurfes an den Regierungsrath, entsprechen werden.

§. 18. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brnnnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanfpruchnahme ihres Eigenthums, fo wie für die Vermehrunj der Bahnwärter und Bahnmarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. f. w.

zu dem Zweke der Erhaltung der Eifenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausfchließ-

48 lich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

§. 19. Die Beförderung der Personen auf der Eifenbahn foll zwischen Zürich und Winterthur und umgekehrt wenigstens 4 Mal, zwischen Zürich und der Kantonsgränze und umgekehrt mindestens 2 Mal täglich stattfinden.

S. 20. Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Vedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 21. Die Perfonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§. 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten 2 Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Personenzügen transportirt werden sollen, find, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen fie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

§. 23. Für die Beförderung der Personen »ermittelst der Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen fämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein. .

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden können.

49 §. 24. Die Gefellfchaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen, vermittelst der ·jperfonenzüge, Taren bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 pr. Schweizerstunde der Bahnlänge.

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Kinder unter 10 Iahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden foll, nicht verstanden ist, darf eine Tare von höchstens gr. 0,12 pr. Centner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Perfonen foll niedriger fein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgefezte.

§. 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzögen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Anfäze bezogen werden: gür Pferde, Manlthiere und Esel,

das Stük bis auf Fr. 0,80 pr. St.

gür Stiere, Ochfen und Kühe,

das Stük bis auf gr. 0,40 pr. St.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stük bis auf Fr. 0,15 pr St.

Die Taxen follen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

§. 26. Die höchste Taxe, die für den Transport eines Eentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die ..laxe so berechnet werden, daß für gr. 1000 pr. Stunde

höchstens Fr, 0,05 zu bezahlen find.

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§. 27. pr Wagen sezt die Gesellschaft die ..Cransj..ortta.re nach eigenem Ermessen fest.

§. 28. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tare für Vieh bis auf 40 % und diejenige der Waaren bis auf 100 o/0 der gewöhnlichen Tare erhöht werden.

gür Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Trans.portwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen worden, ist jedoch nicht diefe erhöhte, sondern nur die gewohnliche Waarentare zu bezahlen.

Die Gefellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarenfendungen bis zu ff 50 stets mit den Personenzögen befördert werden sollen.

§. 29. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Centners für einen ganzen halben Centner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldfendnngen für volle gr. 500 angeschlagen, und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

§. 30. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tarbeftimmungen befchlagen bloß den Transport auf der Eifenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäuscrn der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§.3l. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörendes Kriegsmateria! auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe Durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

51 Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

§. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche aus Rechnung des Kantons Zürich oder Thurgau polizeilich zu transportieren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, fo wie der für denfelben zu entrichtenden Taren, bleibt fpäterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesezt werden.

§. 33. Wenn die Bahnunternehmung drei Iahre nach einander einen 10% übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der ...Betrag der Transporttaxen,, der laut den Bestimmungen diefer Konzeffionsnrkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht er*

zielt werden, fo tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 34. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder »on demselben Gebrauch machen zu wollen ertlärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gcbäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu

gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet.

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gegen Entfchädi-gung an sich zu ziehen, falls er die Ge* sellschaft jeweilen vier Iahre und zehn Monate zum Voraus hkvon benachrichtigt hat. Von diefem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn auf dem Züricherifchen und Thurgauifchen Gebiete der Gesellschaft abgenommen wird.

§. 35. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

.gür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchfchnittlichen Reinertrages derjenigen zehen Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Ruïkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22y2fache und im Falle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital

betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muth* maßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in

diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

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c. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll* kommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find

schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 36. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sswol der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem Archive des Standes Zürich, theils demjenigen der Gefellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten., welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so find anch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowol von Seite des Regierungsrathes, als auch von Seite der d5esellschaft einzutragen.

§. 37. Die Gefellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Ueberficht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalverfammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzufenden.

§. 38. Außer den in den Art. 11, 33 und 35 vorgefehenen Fällen find im weitern alle Streitigkeiten .privatrechtlicher Natur, welche fich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aus* zutragen.

§. 39. gür die Entscheidung der gemäß den Be« stirnmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, daß jeder Xheil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerft der Kläger und hernach der Beklagte je eine« der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

§. 40. Der Regierungsrath ist mit den in golge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vor* ïehrungen beauftragt.

Surich, den 21. -Shrifimonat 1852.

Jrn .Kamen des Großen Rathes : Der Präsident, Dr. A. Escher.

..Der erste ·Sekretär: Hagenimch.

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Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Surich.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 7. Ianuar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen ....xidgenossenschast,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Zürich dem provisorischen Ausschusse für Herstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthur und .Srauenfeld nach Romanshorn an den Bodensee ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei dhtndetsweil, vorn 21. Christmonat 1852; und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisen* bahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen .periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des

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Unternehmens, auf den Postertrag eine jährliche Konzesfionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abiuge der auf Abschreibungsrechnung getragraen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ift berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99.Iahres, »on dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnftreke oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entfchädignng an fich zu ziehen, falls er die Gesellsch«ft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt bat» Kann eine Verständigung über die zu leidende Entfchädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß

jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ïeztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

·gür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung

gelten folgende Bestimmungen : a. Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reiner* trages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte,

57 in welchem der Bund den Rükfauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im .galle des Rükkaufes im 75.

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Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aufAbfchreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die rnuthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde istjeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer grist von 15 Monaten, von dem Tage diefes Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Buntesblatt Jahrs. V. Bd. I.

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58 Art. 4. (Ss sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Kon« jesficn in keinereise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 3 der Konzession enthciltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgeseze und der dort der Bundesverfammlung vorbehaltenen Kompetenz, in streitigen Fällen das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Ianuar 1853.

Im Namen des schweii. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschristen).

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Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Sundetsweil. (Vom 21.

Christmonat 1852.)

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22.01.1853

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